Tenor Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 3. August 2016 abge
§ 1Rn.
95 f.), nicht zu vereinbaren und nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (so auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom
- Juli 2016 - 810 C 4/16 , BeckRS 2016, 124270 Rn. 28 ff.; Bauer, VersR 2013, 661, 664 f.; Cornelius-Winkler in Harbauer aaO § 17 ARB 2010 Rn. 139; ders., r+s 2011, 141, 142; ders., VersR 2012, 1224, 1225; Looschelders in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 17 Rn. 83; ders., r+s 2015, 581, 590; ders., VersR 2017, 1237, 1246; Maier, r+s 2013, 105, 110; HK-VVG/Münkel,
- Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 19; Rixecker in Langheid/
§ 127Rn. 4; Schmitt in Harbauer aa
O Einl. Rn. 63; Wendt, r+s 2012, 209, 213; krit. Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB
- Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 134 f.; a.A. Armbrüster aaO § 17 ARB 2010 Rn. 45a; Hillmer-Möbius in van Bühren/Plote aaO § 17 ARB 2010 Rn. 29; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht,
- Aufl. § 27 Rn. 69; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 37 Rn. 510, 512).
- Die Beklagte ist auch nicht nach § 82 Abs. 3 VVG leistungsfrei. a) Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass § 82 VVG grundsätzlich auf die Rechtsschutzversicherung als Schadensversicherung anwendbar ist; richtig ist auch, dass es sich bei den Sachverständigenkosten als Kosten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen um den Schaden im Sinne von § 82 Abs. 1 VVG handelt (OLG Hamm VersR 2017, 418 , 419 [juris Rn. 24]; OLG Stuttgart VersR 2016, 1439 , 1440 f. [juris Rn. 51 ff.]; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 15 Rn. 39; Rixecker in Langheid/
§ 125Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13 , Vers
R 2015, 79 Rn. 20; BGH, Urteil vom
- April 1967 - II ZR 229/64 , VersR 1967, 774 unter II 2 [juris Rn. 15 f.]; offengelassen von OLG München VersR 2017, 1516 [juris Rn. 17]; krit. HK-VVG/Schimikowski,
- Aufl. § 82 Rn. 11; Graf/Werner, VersR 2017, 913, 925). b) Der Kläger hat allerdings die Obliegenheiten, nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen (§ 82 Abs. 1 VVG), diesbezügliche Weisungen der Beklagten, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen und Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, (§ 82 Abs. 2 VVG) nicht mit der Folge verletzt, dass die Beklagte nach § 82 Abs. 3 VVG leistungsfrei wäre. Das oben (unter 2.) zu § 17 ARB Gesagte gilt insoweit entsprechend. Auch die gesetzliche Obliegenheit zur Schadensminderung richtet sich an den Versicherungsnehmer, der sich Fehler seines Rechtsanwalts regelmäßig nicht zurechnen lassen muss (OLG München VersR 2017, 1516 , 1517 [juris Rn. 19 f.]). Im Streitfall ist danach keine Zurechnung veranlasst. IV. Die Revision ist nicht deswegen zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig wäre (§ 561 ZPO). Der Vortrag der Beklagten im Revisionsverfahren, sie habe nach Erlass des Berufungsurteils eine Freistellungserklärung abgegeben und den geforderten Betrag nebst Zinsen an das vom anwaltlichen Vertreter des Klägers beauftragte Sachverständigenbüro gezahlt, unterliegt gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsgericht grundsätzlich den Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz zugrunde zu legen hat. Ausnahmsweise hat es auch materiellrechtlich relevante Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom
- Juni 2017 - IV ZR 394/14 , juris Rn. 27 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, weil der Berücksichtigung des genannten Vortrags - selbst wenn man ihn als unstreitig ansähe - der Beklagten im Streitfall der von § 555 Abs. 3 ZPO geschützte Belang des Klägers entgegensteht, ein mit einer Begründung versehenes streitiges Revisionsurteil zu erhalten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 555 Abs. 3 ZPO soll der Kläger nach einem Anerkenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz wählen können, ob der Rechtsstreit durch Anerkenntnisurteil oder durch streitiges Urteil mit Begründung beendet wird ( BT-Drucks. 17/13948 S. 35 re. Sp. Abs. 3). Damit schützt der Gesetzgeber das Interesse des Klägers an einer Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BT-Drucks. aaO). Das dem Kläger zu diesem Zweck durch § 555 Abs. 3 ZPO eingeräumte Wahlrecht würde praktisch unterlaufen, wenn das Revisionsgericht den vom Beklagten während des Revisionsverfahrens geschaffenen, neben dem Anerkenntnis stehenden materiellen Erfüllungseinwand ungeachtet des schutzwürdigen Interesses des Klägers an einem streitigen Urteil berücksichtigen müsste. Denn dies zwänge den Kläger zur Vermeidung des sicheren Unterliegens faktisch dazu, entweder den Erlass eines Anerkenntnisurteils zu beantragen oder den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wobei sich der Beklagte der Erledigungserklärung - gegebenenfalls sogar unter ausdrücklicher Anerkennung der Kostentragungspflicht - mit der Folge anschließen könnte, dass kein streitiges Revisionsurteil, sondern lediglich eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO erginge (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2018 - VIII ZR 96/16 , juris Rn. 6 f. m.w.N.). Diese Konsequenz widerspräche der Intention des Gesetzes, den Kläger im Fall eines Anerkenntnisses in die Lage zu versetzen, ein begründetes Revisionsurteil zu erstreiten. Dementsprechend ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass es für die neu geschaffenen Regelungen in § 555 Abs. 3 ZPO und § 565 Satz 2 ZPO keine Rolle spiele, "ob der Beklagte die Klageforderung vor Abschluss des Revisionsverfahrens ausgleicht, da die Einwendung der Erfüllung erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden ist und daher als Tatsache - wie die Zäsur des § 767 Abs. 2 zeigt - im Rahmen des Revisionsverfahrens keine Berücksichtigung mehr findet" (BT-Drucks. aaO S. 35 li. Sp. Abs. 4; siehe auch Heßler in Zöller, ZPO
- Aufl. § 555 Rn. 8; Winter, NJW 2014, 267 Fn. 2; krit. dazu Klingbeil, GVRZ 2019, 14 Rn. 24 Fn. 92). Felsch Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 03.08.2016 - 10 C 1012/16 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.10.2017 - Ko 4 S 35/16 - Permalink: https://openjur.de/u/2179891.html ( https://oj.is/2179891 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 30 Zitiert 45 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.