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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19

1. Endentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach Vorlage und Urteil des EuGH vom 19.03.2019 in der Rechtssache Jawo ( C-163/17 ). 2. Mit Urteilen vom 19.03.2019 in den Rechtssachen Jawo ( C-163/17

Art. 4Gr

Ch bzw. Art. 3 EMRK begründen, nicht festgestellt werden. Auch die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie sind für diesen Personenkreis erfüllt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Anerkannte Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die 5 Jahre gültig ist, bei Ablauf in der Regel automatisch verlängert wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, Seite 31, und Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 34) und Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Berufsausbildung verschafft (BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3). Sie können mit dieser Aufenthaltsbewilligung ein- und ausreisen und sich in Italien ohne Einschränkungen bewegen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 33). Sie sind bezüglich der sozialen Rechte und dem Zugang zu Sozialleistungen den italienischen Staatsangehörigen völlig gleichgestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 35, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 3). Angesichts dessen, dass das italienische Sozialsystem nicht dem deutschen Sozialsystem vergleichbar ausgestaltet ist und sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für italienische Staatsangehörige gleichermaßen deutlich weniger Fürsorgeleistungen vorhält, bedeutet dies aber auch, dass von ihnen grundsätzlich erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 35 und 49, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1). Soweit es danach im Bereich der Versorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt - wie im Folgenden dargestellt wird - zu Problemen kommen kann, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte,

Art. 4Gr

Ch bzw. Art. 3 EMRK begründen (so auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16 . A -, juris Rn. 55 ff.). Denn Art. 3 EMRK ist nach dem oben dargestellten Maßstab im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung). ...Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade auch anerkannte Flüchtlinge Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie der Nichtregierungsorganisationen (NGO’s) haben, die das fehlende familiäre Netzwerk zumindest teilweise ausgleichen. Denn diese versorgen sie nicht nur mit Lebensmitteln und Unterkunftsplätzen (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516/14 .A, Seite 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 80), sondern bieten auch andere, speziell auf anerkannte Flüchtlinge zugeschnittene und durch staatliche sowie europäische Mittel geförderte Hilfen wie Jobtrainings, Praktika und Sprachkurse (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 53; BAMF, Länderinformation: Italien, Mai 2017, Seite 3) und auch Projekte an, die beim Übergang zur Selbstständigkeit nach der Beendigung der Unterbringung in einem SPRAR-Zentrum unterstützen sollen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 51). Über die Hilfen durch kommunale und karitative Einrichtungen sowie NGO’s hinaus sind rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte aber auch im Hinblick auf staatliche Hilfen keineswegs gänzlich auf sich selbst gestellt. Unabhängig von dem oben genannten Gesichtspunkt der sogenannten Inländergleichbehandlung kann deshalb auch aus diesem Grund eine Verletzung der Rechte aus Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden, zumal der italienische Staat auf die Situation anerkannter Flüchtlinge nicht mit Gleichgültigkeit reagiert. Anerkannte Flüchtlinge haben im Rahmen der bestehenden Kapazitäten und sofern die maximale Aufenthaltsdauer von 6 Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen (bei Gesundheitsproblemen oder im Hinblick auf bestimmte Integrationsziele) um weitere 6 Monate verlängert werden kann, noch nicht ausgeschöpft ist, Zugang zum Zweitaufnahmesystem SPRAR, das zur Zeit über 31.313 Plätze verfügt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1, Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1, und Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 29, 35 f. und 39; BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3). Bei den SPRAR handelt es sich um eine dezentrale auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringung, die aus einem Netzwerk von Unterkünften und überwiegend aus Wohnungen besteht, auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGO‘s basiert und die Teilhabe am kommunalen Leben fördern soll. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachkurse, psychosoziale Unterstützung, Jobtrainings, Praktika, Unterstützung bei der Suche einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt) begleitet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 35 f. und 53, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 6; BAMF, Länderinformation: Italien, Mai 2017, Seiten 1 und 2). Neben Lebensmitteln erhalten die Bewohner auch ein Taschengeld je nach SPRAR-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 50, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 3; BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seiten 1 und 2). Soweit (in der Vergangenheit) die Plätze in den SPRAR-Einrichtungen (wie möglicherweise auch in anderen Einrichtungen) nicht ausreichend (gewesen) sein sollten, ergibt sich daraus schon deshalb keine Verletzung der Rechte aus Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK, weil diese Rechte die Staaten weder verpflichten, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten (OVG NRW, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15 .A -, juris Rn. 90). Deshalb und weil von dem Einzelfall des Klägers ausgehend nicht auf die gesamte Unterkunftssituation in Italien geschlossen werden kann, führt auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass während seines 15-tägigen Aufenthalts in Italien im Jahr 2014 in den Unterkunftszentren, in denen er untergebracht gewesen sei, katastrophale Zustände geherrscht hätten, zu keiner anderen Beurteilung der gegenwärtigen Unterkunftssituation in Italien, zumal der italienische Staat die Unterkunftskapazitäten in den letzten Jahren erheblich ausgebaut hat. Denn Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Notfallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2; Auswärtiges Amt vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2), nunmehr bestehen 183.225 Plätze im Unterkunftssystem (siehe hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris), davon 31.313 Plätze im SPRAR-System (SFH, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2). Allerdings haben anerkannte Schutzberechtigte in der Regel keinen Zugang zum SPRAR-System mehr, wenn sie einmal in einer SPRAR- Unterkunft aufgenommen worden sind und diese wieder verlassen haben. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn die betroffene Person einen Antrag beim Innenministerium einreicht und neue "Verletzlichkeiten" vorbringt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 36, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1). In diesem Fall ebenso wie in dem Fall, dass die maximale Aufenthaltsdauer in einer SPRAR-Einrichtung abgelaufen ist, haben die betroffenen Personen, sofern sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen und eine Wohnung zu mieten, und auch keinen Unterkunftsplatz in den bereits erwähnten kommunalen und karitativen Einrichtungen oder mit Hilfe der NGO’s erhalten, ebenso wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation nur Zugang zu Notschlafstellen und zu Unterkünften in besetzten Häusern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2). Daraus ergibt sich aber kein systemisches Versagen bezüglich der Aufnahmebedingungen für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte und keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GrCh. Denn auch nach diesen rechtlichen Maßgaben ist der italienische Staat nicht gehindert, den Zugang zu den SPRAR-Einrichtungen von bestimmten - von den Schutzberechtigten erfüllbaren - Voraussetzungen abhängig zu machen und den Anspruch auf Unterkunft in einer solchen Einrichtung entfallen zu lassen, wenn der Schutzberechtigte die Unterkunft "eigenmächtig" verlässt (vgl. Art 20 Abs. 1a der Aufnahmerichtlinie, wonach einem Antragsteller die gewährten materiellen Leistungen entzogen werden können, wenn dieser den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort eigenmächtig verlässt), bzw. die Aufenthaltsdauer in einer solchen Einrichtung zu begrenzen. Aus diesem Verhalten des italienischen Staates kann deshalb auch nicht auf dessen Gleichgültigkeit gegenüber anerkannten Schutzberechtigten geschlossen werden. Abgesehen davon sind anerkannte Flüchtlinge, sofern sie weder in einer staatlichen noch in einer kommunalen oder karitativen Einrichtung einen Unterkunftsplatz finden, genauso gestellt wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation. Schon aus diesem Grund folgen - wie oben ausgeführt - aus den dargestellten Schwierigkeiten keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte,

Art. 4Gr

Ch bzw. Art. 3 EMRK begründen. Schließlich ergibt sich aus den verfügbaren Erkenntnisquellen auch nicht, dass tatsächlich der größte Teil der anerkannten Schutzberechtigten über einen längeren Zeitraum obdachlos ist. Denn danach ist ein im Verhältnis zu ihrer Gesamtzahl eher kleiner Teil der Migranten tatsächlich obdachlos bzw. lebt in besetzten Häusern. Nach Schätzung der MÈDECINS SANS FRONTIÈRES (= Ärzte ohne Grenzen) gibt es nämlich "nur" ungefähr 10.000 obdachlose Menschen unter den Asylsuchenden und Schutzgenehmigungsinhabern (MSF, "OUT of sight" - Second edition, Stand: 08.02.2018). Einen Anspruch auf staatliche Sozialhilfe, die mit der in Deutschland gewährten Sozialhilfe vergleichbar ist, haben außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen lebende und mangels hinreichender Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt oft auf Schwarzarbeit (beispielsweise in der Landwirtschaft) angewiesene Schutzberechtigte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 52) ebenso wenig wie italienische Staatsangehörige (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 49). Es gibt ein Arbeitslosengeld, wenn jemand seine (legale) Arbeit verloren hat. Personen mit sehr geringem oder keinem Einkommen - wie viele anerkannte Schutzberechtigte - haben ferner die Möglichkeit, sich für einen "finanziellen Beitrag" zu bewerben, dessen Höhe je nach Region bzw. Gemeinde sehr unterschiedlich ist (beispielsweise in Rom bis zu 500 Euro im Jahr, in Mailand 250 Euro pro Monat für einen Zeitraum von 6 Monaten) und dessen Gewährung von der Anzahl der Anfragen und dem verfügbaren Budget abhängt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 49 f., und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 4). Da der italienische Staat die anerkannten Schutzberechtigten demnach auch in dieser Hinsicht genauso behandelt wie seine eigenen Staatsangehörigen, können auch insoweit systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen,

Art. 4Gr

Ch bzw. Art. 3 EMRK begründen, nicht festgestellt werden. Sowohl die innerhalb eines Unterkunftszentrums als auch die außerhalb einer solchen Einrichtung lebenden Schutzberechtigten haben schließlich einen Anspruch auf eine den Anforderungen aus Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK jedenfalls genügenden kostenfreien Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 54, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 4). Das beinhaltet einen in der Regel kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG NRW vom 23.02.2016, zum Az. 13 A 516/14 .A, Seite 6). Sie haben in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger (BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3). Hinsichtlich des aufgrund Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK nicht zu fordernden Zugangs zu dem weiterführenden medizinischen Leistungsangebot in Italien hat der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2018 (- 10 LB 96/17 -, juris) ausgeführt: ‚Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können müssen sich Schutzsuchende in den SSN ("Servizio Sanitario Nazionale") einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-Rückkehrer wie der Kläger - dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. dazu Aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79, 80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54). In der praktischen Umsetzung bestehen Hürden und Einschränkungen dieses Rechts auf medizinische Behandlung, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis als auch andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose. MSF gibt mit Verweis auf bürokratische Hürden an, dass diese Personengruppen reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem hätten, was Allgemeinmedizin einschließe. Die Notaufnahme der Krankenhäuser sei häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum Italian National Healthcare Service (SSN) (MSF, Stand: 08.02.2018, "OUT of sight" - Second edition). MSF hat deshalb in den Jahren 2016 und 2017 sein Engagement in Italien insbesondere für Migranten in informellen Unterkünften erhöht und unterhält in Como und Ventimiglia psychologische Notfallbehandlung und in Ventimiglia gynäkologische Behandlungen. In Rom wird primäre Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung geleistet. In Bari und Turin half MSF bei der Kontaktherstellung zum SSN. Dabei kritisiert MSF, dass ehrenamtliche Nothilfe mitunter unter Verweis auf das Verbot der Unterstützung illegaler Einreise und Aufenthalts kriminalisiert werde (MSF, Stand: 08.02.2018, "OUT of sight" - Second edition). Weitere NGOs, die vor allem auch Asylsuchende und Schutzberechtigte in besetzten Häusern und auf der Straße unterstützen, sind MEDU, Cittadini del Mondo und Naga (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 57 f.). AIDA erklärt, dass Asylsuchende zwar theoretisch denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben sollten wie Italiener, dies aber de facto erst geschehe, wenn die jeweilige Questura den Asylantrag formalisiert habe. Dies verzögere sich teilweise um mehrere Monate. In dieser Zeit hätten Asylsuchende jedoch Zugang zur Notfallversorgung. Eine große praktische Hürde sei die Sprachbarriere (AIDA, 02/2017, S. 79 f.). Problematisch sei auch das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür würden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gebe einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden müsse und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteige (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57). Erkenntnisse darüber, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, liegen dem Senat nicht vor. Folglich sind auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GrCh mit dem dafür notwendigen Schwergrad zur Folge hätte.‘ Können demnach schon aus den oben genannten Gründen systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte,

Art. 3EMRK oder Art. 4 Gr

Ch begründen könnten, weder im Hinblick auf deren Unterkunftssituation noch bezüglich der medizinischen Versorgung und der Bereitstellung der übrigen materiellen Leistungen festgestellt werden, ist eine Verletzung dieser Rechte bzw. die Annahme systemischer Mängel auch deshalb zu verneinen, weil der italienische Staat auf die Situation der anerkannten Schutzberechtigten keineswegs mit Gleichgültigkeit reagiert. Denn zum einen hat er nach den obigen Feststellungen die Unterkunftskapazitäten insgesamt nahezu verdreifacht und auch die Zahl der Unterkunftsplätze im SPRAR-System erheblich um 10.000 Plätze auf nunmehr 31.313 Plätze erhöht (SFH, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2). Zum anderen hat er im Oktober 2017 einen Nationalen Integrationsplan erlassen, der insbesondere Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte enthält. Der Plan wird durch EU-Gelder finanziert und wurde mithilfe lokaler Regierungen und NGOs entwickelt (The Local, "Italy launches forst official migrant integration plan: Five Things you need to know", 27.09.2017). Er beinhaltet eine Verpflichtung anerkannter Schutzberechtigter zu italienischen Werten (Verfassung), Rechten und zum Erlernen der italienischen Sprache. Er sieht spezielle Hilfen für Analphabeten, die Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter in regionale Notfallunterkünfte nach Verlassen der Aufnahmezentren sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche und eine Bekräftigung des Rechts auf Zugang zum Gesundheitssystem vor. Nach diesem Plan ist Italien bestrebt, das CAS-System weitestgehend in das SPRAR-System zu überführen, um effektive nationale Integration zu ermöglichen (Nationaler Integrationsplan, "FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_eng.pdf, Seite 17). Ferner möchte Italien laut dem Nationalen Integrationsplan eine vollständige Umsetzung der Übereinkunft zwischen der Zentralregierung und den Regionen zur Gesundheit von Migranten von 2012 erreichen, wobei der Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst verbessert werden und eine Überwachung auf nationaler und regionaler Ebene erfolgen soll, ob die Vereinbarung von 2012 umgesetzt wird. Im Übrigen ist geplant, die Organisationen und das Angebot im Bereich der Gesundheitsversorgung zu stärken, indem spezifische Wege für jede Krankheit aufgezeigt werden, besonders auch für psychiatrische Fälle und PTBS. Die Zahl kostenloser Dienste soll angepasst und Präventionsprogramme mit Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen und für die Gesundheit von Mutter und Kind sollen gestärkt werden (Nationaler Integrationsplan, "FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, Seite 25). Des Weiteren will Italien Anreize für Sprachkurse schaffen, die außerhalb der Unterbringungseinrichtungen angeboten werden. Zu diesem Zweck sollen Sprachkurse mit Lehrern angeboten werden, die spezialisiert sind und interaktive und experimentelle Methoden nutzen (Nationaler Integrationsplan, "FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, Seite 22). Ziel ist es, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zu sekundärer und höherer Bildung zu ermöglichen und die Anerkennung vorheriger Kompetenzen und Abschlüsse zu garantieren (Nationaler Integrationsplan, "FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, Seite 23) ..." cc. Der erkennende Senat teilt die Einschätzungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und schließt sich dessen Ausführungen in vollem Umfang an. Eine andere Bewertung der Lage ergibt sich für den Senat bei Auswertung der weiter in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel derzeit auch nicht im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Salvini-Dekret oder sonstige Umstände in Italien seit dem Ergehen der zitierten Entscheidungen, und zwar weder für Dublin-Rückkehrer mit noch nicht abgeschlossenem Asylverfahren noch für bereits in Italien als international schutzberechtigt Anerkannte. Es trifft zwar zu, dass auf Veranlassung des italienischen Innenministers das "Decreto Legge No. 113 vom 04.10.2018" über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) verabschiedet und hierdurch der bisherige humanitäre Schutz stark eingeschränkt wurde. Wurde humanitärer Schutz bisher für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn "besondere Gründe" insbesondere "humanitären Charakters" vorlagen, ist er nunmehr an eine restriktive und vor allem abschließende Liste von Gründen gebunden, aus denen eine (auch unter zweijährige) befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist etwa möglich für medizinische Behandlungen, Opfer von Gewalt, bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland sowie in Fällen des Refoulement-Verbots. Eine Aberkennung bestehender humanitärer Titel ist nicht vorgesehen. Diese werden jedoch nicht mehr erneuert oder verlängert. Allerdings können sie gegebenenfalls in einen anderen Titel umgewandelt werden (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 5 f.; SFH, Italien, 08.05.2019, S. 4 ff.). Da die Gewährung humanitären Schutzes gemäß Art. 6 Abs. 4 der Rückführungs-Richtlinie 2008/115/EG im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, können diese Regelungen des Salvini-Dekrets nicht als unionsrechtswidrig eingestuft werden. Auch die Unterbringungssituation wurde durch das Salvini-Dekret offenbar faktisch deutlich, aber nicht in einer Weise verschlechtert, dass nunmehr die Schwelle eines Art. 4 GRCh-Verstoßes überschritten wäre. Zwar werden nach dem Dekret in SPRAR- bzw. nunmehr sogenannten SIPROIMI-Einrichtungen als sekundäre Aufnahmeeinrichtungen nur noch anerkannte Schutzsuchende und unbegleitete Minderjährige untergebracht. Auch sollen Maßnahmen zur Integration nur noch diesen Personengruppen zur Verfügung stehen; ehemalige Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels müssten auf Unterstützung von wohltätigen Einrichtungen der Kirche, der Kommunen oder von NGOs zurückgreifen, um eine angemessene Versorgung zu erhalten (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 7; borderline-europe, Italien, 03.05.2019). Auch diese sowie andere Schutzsuchende sollen jedoch grundsätzlich in großen, staatlich verwalteten Auffangzentren untergebracht werden (https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303 <25.09.2018>; https://www.welt.de/politik/ausland/article181649304/Neues-Sicherheitsdekret-Italien-verschaerft-sein-Asylrecht.html <24.09.2018>). Zur Schaffung solcher Zentren wurden die CAS- und CARA-Einrichtungen durch Erstaufnahmeeinrichtungen ersetzt, in denen weiterhin auch Dublin-Rückkehrer untergebracht werden. Dabei werden Familieneinheit und Vulnerabilität berücksichtigt und Kernleistungen nicht gekürzt oder gestrichen. Zudem sollen besondere Plätze für Familien oder Alleinreisende mit Kindern vorgesehen werden (aida, update Italien, 31.12.2018, S. 55 ff.). Bislang sieht der Senat keine hinreichenden Erkenntnismittel für die Vermutung des Klägers, dass die in diesen Erstaufnahmeeinrichtungen verbleibenden Plätze unzureichend wären, um Schutzsuchende zu versorgen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der in Italien ankommenden Migranten zuletzt weiter deutlich zurückgegangen ist. Wurden 2017 noch 119.249 Personen registriert, sind nach Angaben des UNHCR in seinem Bericht "Italy weekly snapshot - 30 Dec 2018" im Jahr 2018 nur noch 23.371 Personen gezählt worden (https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67444). Dementsprechend ging auch die damit nicht identische Zahl der Asylantragsteller zurück. Von Januar bis November 2018 stellten lediglich 51.109 Personen in Italien einen Asylantrag, wohingegen im Vergleichszeitraum des Vorjahres über 121.000 Personen Asylanträge gestellt hatten (https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67444). Und seit August 2018 werden in Italien derzeit monatlich sogar nur noch 2.000 bis 3.000 Erstanträge und 3.000 bis 4.000 Asylbewerber insgesamt registriert (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/521929/umfrage/asylbewerber-in-italien/), was die Unterbringungssituation sowie die Gefahr von Obdachlosigkeit offensichtlich entschärft. Auch nach dem Salvini-Dekret erhalten Flüchtlinge während des Asylverfahrens im Übrigen weiterhin Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung. Streichungen oder Kürzungen sind insoweit nicht vorgesehen (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 7). Abstriche sind durch das Dekret auch nicht bezüglich medizinischer Basisleistungen und insbesondere der kostenfreien Notfallversorgung angeordnet. In den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen, auch um die nationalen Gesundheitsdienste zu entlasten. Zudem bleibt der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern gewährleistet (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 8, 23 f.; aida, update Italien, 31.12.2018, S. 55 ff.). dd) Der Kläger beruft sich plausibel insbesondere auf die im borderline-Bericht zur Unterbringung vom 03.05.2019 sowie auf die von der SFH im Italienbericht vom 08.05.2019 dokumentierte aktuelle Umbruchsituation nach dem Salvini-Dekret sowie die hohe Zahl der wohnungs- und obdachlosen Menschen in Italien (zu den aktuell 650.000 wohnungs- bzw. 48.000 obdachlosen Menschen in Deutschland vgl. BAGW 7/2019, https://www.bagw.de/de/presse/index~169.html). Sollte es zutreffen, dass der Kläger insbesondere als ehemaliger Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels von jeglicher staatlichen Versorgung ausgeschlossen wäre und die 60-Tagesfrist für die Aufnahme einer Arbeit nach Rücküberstellung neu loslaufen würde, so könnte die Situation eintreten, dass er zumindest für die ersten 60 Tage seines erneuten Aufenthalts in Italien auf die von der SFH benannten (S. 12) "Kollektivzentren" oder die von borderline benannte (S. 2) "wohltätige Hilfe der Einrichtungen von Kirche, der Kommunen oder NGO" angewiesen ist, sollte er kein erspartes Geld für eine Unterkunft mehr bei sich haben. Nach Ansicht des Senats kann er insoweit nicht auf die - wenn auch weit verbreiteten - Möglichkeiten zur illegalen Beschäftigung verwiesen werden. Es kann unterstellt werden, dass diese Einrichtungen "keinerlei Integrationshilfen" bzw. "Lebensqualität und -kontinuität" leisten, sondern nur eine Grundversorgung. Nach der "harten Linie" des EuGH kommt es hier aber nur auf eine solche Grundversorgung an, die nach den zitierten Berichten in Italien für Flüchtlinge existiert. Bezüglich der nach den EuGH-Vorgaben zu stellenden Kernfrage des länger andauernden Fehlens von "Bett, Brot, Seife" muss zudem die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in den Blick genommen werden, die in Italien derzeit jedem Flüchtling 60 Tage nach Registrierung erlaubt ist. Denn kann der Betroffene nach Rücküberstellung in den grundsätzlich zuständigen Dublinstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken, kann eine Situation extremer materieller Not nicht "unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" eintreten und damit gemäß Jawo-Urteil auch kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh angenommen werden. Die Vorgabe des EuGH, dass gesunde und arbeitsfähige bzw. nichtvulnerable Flüchtlinge sowohl während des Asylverfahrens als auch vor allem nach erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes arbeiten, deckt sich mit den Erwartungen des italienischen Asylsystems. Um die Erzielung eines Arbeitseinkommens zur Sicherung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen, wird Flüchtlingen in Italien grundsätzlich bereits zwei Monate nach Asylantragstellung der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Mit dieser Arbeitserlaubnis besteht die Möglichkeit, sich beim italienischen Arbeitsamt (Centri per l’Impiego) als arbeitssuchend registrieren zu lassen (Raphaelswerk, Italien, 12/2018, S. 8). Die juristisch ermöglichte Arbeitsaufnahme lässt sich allerdings in der Praxis nicht immer einfach realisieren (eindrucksvoll: monitor, 23.05.2019). Die hohe Arbeitslosenquote Italiens, die 2018 offiziell mit 10,8% angegeben wurde, bei jungen Menschen unter 30 Jahren aber bei rund 35% liegt, dürfte vor allem im Süden des Landes noch höher liegen (Syndicat European Trade Union, 2018, S. 27 ff.). Neben insbesondere Sprachproblemen schmälert auch sie die Chance auf legale Anstellung. Dennoch erscheint der italienische Arbeitsmarkt derzeit auch für Flüchtlinge aufnahmefähig, ja sogar von der hierdurch bereitgestellten billigen Arbeitskraft abhängig zu sein. Dies gilt vor allem für saisonale und nicht-qualifizierte Arbeitsfelder. Zwar sind präzise Statistiken zur Beschäftigungssituation von Asylbewerbern und international Schutzberechtigter nicht aufzufinden. Nach plausiblen Schätzungen haben jedoch etwa 48% der Arbeiter in der Landwirtschaft keinen italienischen Pass. In den Tourismus- und Gaststätten-Sektoren, für die die italienische Regierung sogar Einreisekontingente für nicht-EU-Arbeiter vorsieht ("Decreto Flussi", Directorate General for Internal Policies of the Union, Mai 2018, S. 21), wird es vergleichbare Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge geben. Die Beschäftigungsquote der Nicht-EU-Ausländer schwankt jedenfalls zwischen 49% in der Region Calabria und 69% in der Metropolregion Rom (Il Sole 24 Ore v. 22.05.2018, C. D. Rold). Vor allem afrikanische Migranten arbeiten massenweise, teilweise offenbar "ausgebeutet" durch sogenannte Caporali bzw. die sog. nigerianische Mafia, in der saisonalen Produktion etwa der Tomaten- und Olivenernte (Directorate General für Internal Policies of the Union, 2018, S. 21 ff.; vgl. hierzu auch den Dokumentarfilm Eldorado von M. Imhoof, 2018, Min. 48-58 sowie monitor, 23.05.2019). Arbeiter aus Afrika erzielen in der Landwirtschaft bis 25 EUR pro Tag, Arbeiter aus Osteuropa bis 35 EUR und lokale Arbeiter rund 40 EUR; durchschnittlich ist das Gehalt erwerbstätiger Ausländer rund 23% niedriger als das der Italiener (Böll-Stiftung, A. Corrado, 2017, S. 5; La Repubblica v. 15.03.2019, D. V. Polchi). Die Wohnverhältnisse in den landwirtschaftlichen Wohnlagern, in denen immer wieder Gewalt gegen Arbeiter und auch Prostitution stattfindet, weisen oft slumähnlichen Charakter auf. Allerdings schlug der Versuch der EU, dort Wohnprojekte zu etablieren, fehl, weil die Arbeiter es vorzogen, in den Slums nahe der Felder zu leben, statt Anfahrtswege in Kauf zu nehmen (L. D’Agostino, Ghettos and gangmasters, 2017; La Repubblica v. 07.04.2019 und 28.03.2019, Migranti; The Guardian v. 01.02.2018, B. L. Nadeau). Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass etwa der Italien-Tourismus und die Märkte für Billiggemüse nachlassen werden, muss auf dieser Erkenntnisbasis derzeit davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge insbesondere im Tourismus- und Gaststätten-Sektor sowie der Landwirtschaft realistische und legale Arbeitsmöglichkeiten haben, um ihre Grundbedürfnisse zu decken und damit im Sinne der "harten" Vorgaben des Jawo-Urteils eine Situation extremer Not gemäß Art. 4 GRCh selbst abzuwenden.

  1. Der angefochtene Bescheid vom 25.02.2015 ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt noch nicht über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten entschieden hat. Zugunsten des Klägers sei im vorliegenden Fall, in dem der erst am 06.08.2016 in Kraft getretene § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht gegolten hatte, unterstellt, dass von einem Anwachsen der Streitgegenstände auszugehen ist (vgl. Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, Juris Rn. 17) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vom Senat nunmehr von Amts wegen (erstmals) voll durchzuprüfen sind. Dabei kann im Lichte der Ausführungen unter
  2. bei der erforderlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, Juris) jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle des gesunden und arbeitsfähigen jungen Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Italiens erfüllt sind. Nach den Vorgaben des Jawo-Urteils für Abschiebungsverbote im Dublinraum gemäß Art. 3 EMRK (vgl. Rn. 91) muss insoweit grundsätzlich derselbe Prüfungsmaßstab gelten wie der vom EuGH zu Art. 4 GRCh präzisierte. Ein solches Abschiebungsverbot könnte nach den Ausführungen unter
  3. aber selbst dann nicht angenommen werden, wenn insoweit tatsächlich keine entsprechende Extremgefahr gefordert wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, Juris Rn. 13). Erst recht gilt dies für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, für dessen Eingreifen eben eine Extremgefahr sogar "alsbald" nach der Abschiebung drohen müsste, d.h. nicht die zeitlich wesentliche weitere Art. 4 GRCh-Betrachtung gemäß Jawo-Urteil bis hin zur Situation nach unterstellter Zuerkennung von internationalem Schutz gilt. Auch unter dem Blickwinkel nationaler Abschiebungsverbote ist bezüglich Italiens im Falle gesunder und arbeitsfähiger Antragsteller die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit von asylverfahrensrechtsrelevanten Schwachstellen derzeit nicht erreicht.
  4. Bis zum heutigen Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die - nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des EuGH drittschützende (vgl. EuGH, Urteil vom 07.06.2016, Rs. C-63/15 <Ghezelbash>; a.A. noch Urteil vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 <Abdullahi>; hierzu Bergmann/Dienelt, AuslR,
  5. Aufl. 2018, § 29 AsylG Rn. 30 ff.) - Rücküberstellungsfrist nicht abgelaufen, sodass im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG weiterhin feststeht, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann, wenn der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht, was ihm gegebenenfalls zu ermöglichen ist (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 -, Juris Rn. 24), auf eigene Initiative innerhalb einer vorgegebenen Frist gemäß Art. 7 Abs. 1a Dublin-DVO 1560/2003/EG (in der Fassung der VO 118/2014/EU) nachkommt. Denn entgegen seiner Auffassung war er Anfang Juni 2015 im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO "flüchtig", weswegen das Bundesamt die Überstellungsfrist damals rechtmäßig verlängert hat und sie nicht abgelaufen ist. Das Bundesamt hatte innerhalb der 2-Monatsfrist des Art. 2 UA 1 Dublin III-VO am 26.01.2015 bei der Dublin-Unit Italiens um Zustimmung zur Wiederaufnahme des Klägers gebeten. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, ging nach Ablauf der 2-Wochenfrist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ab 10.02.2015 die Asylzuständigkeit auf Italien über, was das Bundesamt im angefochtenen Dublin-Bescheid vom 25.02.2015 zutreffend feststellte. Nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO lief die regelmäßige Sechsmonats-Überstellungsfrist also ursprünglich bis 10.08.
  6. Der verspätete Eilantrag des Klägers vom 12.03.2015 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.04.2015 verworfen wurde, konnte die Frist nicht unterbrechen; unzulässige Eilanträge unterbrechen, anders als gemäß § 80 Abs. 5 (nicht Abs. 7) VwGO zulässige (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, Juris Rn. 17), die Überstellungsfrist nicht. Das Bundesamt hat aber noch vor Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist diese durch Mitteilung an Italien am 16.06.2015 gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen Flucht des Klägers bis 10.08.2016 verlängert. Nach dem Jawo-Urteil (Rn. 75) erfolgte diese Verlängerung durch bloße interne Mitteilung des Bundesamts mit neuer Fristbenennung an die italienische Dublin-Unit formell rechtmäßig. Die Verlängerung war auch materiell rechtmäßig, denn der Kläger war damals im Sinne der Norm tatsächlich "flüchtig". Nach den bindenden Vorgaben des EuGH im Jawo-Urteil (Rn. 62 u. 70) setzt dies ein Nichterreichen für eine gewisse Dauer und ein Entziehenwollen voraus, d.h. ist anzunehmen, wenn sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung objektiv unmöglich macht, um diese subjektiv bewusst zu vereiteln. Hiernach liegt etwa im Falle des offenen Kirchenasyls keine "Flucht" vor, weil ein Antragsteller sich zwar gerade deshalb ins Kirchenasyl begibt, um die Überstellung zu vereiteln, die Behörden aber wissen, wo sich der Antragsteller aufhält und objektiv gesehen zugreifen könnten, das jedoch aus moralisch wertzuschätzenden Gründen nicht tun. Im Falle des offenen Kirchenasyls kann das Bundesamt die Überstellungsfrist mithin nicht rechtmäßig auf bis zu 18 Monate verlängern (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 -, Juris). Das Bundesamt könnte hier allerdings gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Ermessenswege einzelfallbezogen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aussetzen (ebenso Brauer, ZAR 8/2019 i.E.) und dadurch die Sechsmonatsfrist unterbrechen, die dann erst nach Ende des Kirchenasyls wieder neu losliefe. Eine solche Aussetzung als Ergebnis einer "negativen Härtefallentscheidung" ist entsprechend Art. 29 Abs. 1, 27 Abs. 3 lit. c Sätze 3 f. Dublin III-VO regelmäßig zeitnah zu treffen und gesondert zu begründen. Sie sollte - ebenso wie bisher die (rechtswidrige) 18-Monatsverlängerung - gemäß der aus den Absprachen mit EKD und Deutscher Bischofskonferenz entwickelten Verwaltungspraxis, die über Art. 3 Abs. 1 GG Bindungswirkung entfaltet, vorgenommen werden (vgl. BAMF, Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Dublin-Verfahren, 10/2018; Dt. Bischofskonferenz, Handreichung Kirchenasyl,
  7. Aufl. 2019). Die Möglichkeit der Aussetzung greift im Übrigen nicht nur im Kirchenasyl, sondern auch etwa bei "Flucht" und selbst dann, wenn der ursprüngliche 18-Monatszeitraum beinahe abgelaufen ist, weil die Behörden immer mindestens sechs zusammenhängende Monate für eine Überstellung beanspruchen können (vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2009, Rs. C-19/08 <Petrosian>) und die 18-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wie vorliegender Fall und das von der Dublin III-VO anerkannte Instrument der Aussetzung illustrieren, keine Maximaldauer des Überstellungsverfahrens vorgibt. Zudem entfalten die Dublin-Fristen nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 07.06.2016, Rs. C-63/15 <Ghezelbash> Rn. 52) Drittschutz vor allem "im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems" und "den Schutz der Antragsteller"; denn ihr Asylbegehren soll möglichst rasch durch den zuständigen Staat geprüft werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Antragsteller insoweit grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, wenn er, sei es durch Flucht oder Kirchenasyl oder durch vergleichbare Verhaltensweisen, den Effet-utile der Dublin III-VO bewusst und gewollt unterläuft, d.h. missbräuchlich versucht, den fruchtlosen Ablauf der - gerade zu seinem Schutz einzuhaltenden - Fristen herbeizuführen, um zu verhindern, dass sein Asylbegehren durch den zuständigen Staat geprüft wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsverbot kann sich niemand auf unionsrechtliche Vorteile berufen, wenn in der Absicht gehandelt wird, "sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden" (stRspr seit Urteil vom 14.12.2000, Rs. C- 110/99 <Emsland-Stärke> Rn. 52 f.). Denn im gesamten Unionsrecht gilt "der allgemeine Grundsatz, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist" (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.2011, Rs. C-126/10 <Foggia> Rn. 50). Zeigt ein Dublinstaat allerdings nach Ablauf der Fristen gegenüber dem Bundesamt an, dass er nicht mehr zur Übernahme bereit ist, steht (erst dann) im Sinne von § 34a Satz 1 AsylG nicht mehr fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, was zur Bescheidaufhebung führen kann. Im Falle des Klägers sprechen seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung sowie alle Indizien dafür, dass er im Juni 2015 auch subjektiv die Überstellung nach Italien vereiteln wollte, weshalb der Senat hiervon ausgeht. Der "Besuch" des Freundes in Freiberg am Neckar fand unmittelbar nach Ablehnung seines Eilantrags durch das Verwaltungsgericht statt. Nach den Angaben in den Verwaltungsakten hatte er sein Heidelberger Zimmer im Wesentlichen leergeräumt. Der Kläger ging für mehrere Wochen zu seinem Freund und meldete sich dann erst wieder beim Heidelberger Sozialamt und nur dort, als er mittellos war, d.h. um Taschengeld abzuholen sowie nachzufragen, ob sein Zimmer anderweitig vergeben worden war, d.h. er war sich der längeren Abwesenheit voll bewusst. Auch illustriert sein renitentes Weigern im Falle des zweiten Abschiebungsversuchs, dass er sich jedenfalls damals auf keinen Fall nach Italien überstellen lassen wollte. Seine Meldung beim Sozialamt hat zudem die "Flucht" nicht beendet. Wie der Kläger aus der Belehrung gemäß § 10 AsylG wissen konnte - und musste -, sind seine Ansprechpartner während des laufenden Asylverfahrens das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde bzw. gegebenenfalls angerufene Gerichte. Meldet er sich bei einer anderen staatlichen Stelle, geht es zu seinen Lasten, wenn das Bundesamt oder die Ausländerbehörde davon erst später erfahren. Im vorliegenden Fall durfte das Bundesamt deshalb am 16.06.2015 weiterhin von einer "Flucht" des Klägers ausgehen. Ohnehin darf nach den Vorgaben des Jawo-Urteils (Rn. 70) das subjektive Entziehenwollen unterstellt werden, d.h. eine "Flucht" im Rechtssinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann schon dann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten zuvor unterrichtet worden war. Der Antragsteller behält dann jedoch die Möglichkeit des Nachweises, dass er den Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat und nicht in der Absicht, sich zu entziehen. Auch hiernach war der Kläger im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Überstellungsversuchs am 08.06.2015 im Rechtssinne "flüchtig". Laut Aktenlage war er am 23.12.2014 vom Bundesamt ausdrücklich (in Deutsch, Englisch und Fula) darüber unterrichtet worden, dass er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG während der gesamten Dauer des Asylverfahrens vorsorgen muss, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können und er insbesondere jeden Wohnungswechsel bzw. jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen hat. Damit wurde der vom EuGH (Jawo, Rn. 63 f.) vorgegebenen Unterrichtungspflicht hinsichtlich der "schnellstmöglichen Mitteilung etwaiger Adressenänderungen" im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Aufnahme-RL 2013/33/EU Genüge getan. Einer speziellen zusätzlichen Belehrung, dass die Überstellungsfrist gegebenenfalls gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO im Falle einer Flucht verlängert werden kann, bedarf es nicht, auch weil, wie der EuGH ebenfalls im Jawo-Urteil entschieden hat (Rn. 75), diese Verlängerung durch bloße interne behördliche Mitteilung an die Dublin-Unit des Überstellungszielstaates erfolgen kann, d.h. ganz unabhängig von der Person des Flüchtigen und seinem Wissen. Trotz entsprechender Belehrung verließ der Kläger unter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 7 Abs. 5 Aufnahme-RL nach eigenen Angaben Ende April oder im Mai 2015 offenbar mit seinem wesentlichen Hab und Gut die Unterkunft in Heidelberg und zog zu einem Freund ins rund 100 km entfernt gelegene Freiberg am Neckar, weshalb die für de

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