bringen als eine - von Rechts wegen erforderliche (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 127 mwN) - Verfahrensrüge ausgelegt oder in eine solche umgedeutet wird (s. hierzu KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 344 Rn. 20 mwN). 2. Die auf die Sachrügen der Angeklagten gebotene materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen ihnen nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedürfen lediglich die zwei folgenden den Schuldspruch betreffenden Rechtsfragen:
lage entschieden, Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 sei dahin auszulegen, dass das Verbot des mittelbaren Bereitstellens einer wirtschaftlichen Ressource Handlungen umfasst, welche die Lieferung eines funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten Sinterofens in den Iran und seine Aufstellung dort zugunsten eines Dritten betreffen, der im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung einer in den Anhängen IV und V der VO (EG) Nr. 423/2007 genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt und beabsichtigt, den Ofen zu nutzen, um zugunsten einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung Produkte herzustellen, die zur Verbreitung von Kernwaffen in diesem Staat beitragen können (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11 , juris Rn. 57). Dieses Verständnis des vom europäischen Verordnungsgeber angeordneten Bereitstellungsverbots ist auch für die nationale Strafvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG maßgebend. Die Auslegung der blankettausfüllenden europarechtlichen Norm (vgl. MüKoStGB/Wagner, 2. Aufl.,
AWG Rn. 29 f., § 18 AWG Rn. 13) hält sich innerhalb der Grenzen des Wortsinns, sodass sie nicht zu einer Strafbarkeit im Wege einer unzulässigen Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG) führen kann. Soweit sich der Senat mit dem im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss vom 23. April 2010 ( AK 2/10 , BGHSt 55, 94 ) zum mittelbaren Bereitstellen gemäß Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 verhalten hat (dort Rn. 20), hat sich dies auf den - dem damaligen Stand der Ermittlungen entsprechenden - Fall bezogen, dass die wirtschaftliche Ressource an einen Zwischenhändler geliefert wird. Es kann dahinstehen, inwieweit für einen solchen Fall daran festzuhalten ist, dass ein Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot nur dann
liegt, wenn es im Belieben der gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung steht, auf diesen Vermögenswert zuzugreifen. bb) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Anforderungen sind hier erfüllt.
ausgesetzten - Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses konzipiert hat. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union das Merkmal "auf Weisung" in dem hier zugrunde gelegten weiten Sinne verstanden hat, ergibt sich aus Folgendem: (a) Bereits der herkömmliche Sprachsinn spricht für ein Verständnis dieses Merkmals, wonach es nicht zur
aussetzung hat, dass der Weisungsgeber den Angewiesenen beherrscht oder dieser von jenem abhängig ist. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch hat das Wort "Weisung" ein relativ weites Bedeutungsspektrum. Es wird nicht nur gleichgesetzt mit "Anordnung", "Befehl" oder "Gebot" (s. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 6; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 10,
aus. In fremdem Namen kann der selbständig beauftragte Vollmachtsinhaber ebenso auftreten wie derjenige, der keine Vertretungsmacht hat; es bedarf noch nicht einmal der Kenntnis des vermeintlich Vertretenen. Gerade
diesem Hintergrund deutet auch die Wendung "auf Weisung handeln", die ebenfalls für Personen und Einrichtungen gilt und an deren Tätigkeit knüpft, nicht auf ein derartiges Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis hin. Vielmehr ist sie naheliegend dahin zu verstehen, dass die Tätigkeit der Person oder Einrichtung auf maßgebliche Veranlassung der von dem Verbot betroffenen Person oder Einrichtung ausgeführt wird. Eingedenk dessen ist der Revision des Angeklagten K. nicht darin zu folgen, dass sich Abweichendes aus den im Ratsdokument 9068/2013 vom
abentscheidung auf der Grundlage des angeklagten Sachverhalts während des
dem Oberlandesgericht anhängigen Zwischenverfahrens getroffen hat. In der
abentscheidung ist der Anklagesatz dahin wiedergegeben, A. habe den Sinterofen im Auftrag der SHIG be- schafft, die Raketenteile allerdings selbst bei der Firma E. zu sintern beab- sichtigt und habe bei dem Geschäft auf eigene Rechnung zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt (s. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11 , juris Rn. 21, 23). Die Rechtsansicht der Revision des Angeklagten K. als zutref- fend unterstellt, wäre auf der Grundlage dieses Anklagesatzes die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen gewesen; dann hätte es bei Zugrundelegung des Ermittlungsergebnisses der vom Gerichtshof angemahnten Prüfung, ob A. tatsächlich im Namen der SHIG handelte (aaO Rn. 53), nicht bedurft. Hätte der Gerichtshof bereits den nach Abschluss der Ermittlungen angeklagten Sachverhalt mangels Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses als nicht ausreichend erachtet, um einen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 zu begründen, wäre - da dies aus Sicht sämtlicher Verfahrensbeteiligter ersichtlich von entscheidender Bedeutung war - in seinem Urteil ein entsprechender Hinweis zu erwarten gewesen. (d) Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der
abentscheidung herausgestellt, sowohl der mit der VO (EG) Nr. 423/2007 verfolgte Zweck, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten im Iran zu verhindern, als auch die Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit (sog. effet utile) der Bekämpfung dieser Tätigkeiten zu gewährleisten, geböten ein weites Verständnis des in Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung geregelten Bereitstellungsverbots (s. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11 , juris Rn. 40, 44 f., 54). Der Gerichtshof hat deshalb den Kreis der Lieferungsempfänger, über die ein mittelbares Zurverfügungstellen an gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen bewirkt werden kann, in objektiver Hinsicht bewusst weit gezogen. Ein Korrektiv hat er auf subjektiver Ebene geschaffen. Er hat das Bereitstellungsverbot hinsichtlich nicht gelisteter Lieferungsempfänger dadurch eingeschränkt, dass allein bei ihnen - über den Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Buchst. i VO (EG) Nr. 423/2007 hinaus - eine spezifische auf die Verbreitung von Kernwaffen bezogene Absicht
handen sein muss. Wäre dagegen der Sinterofen direkt an die SHIG geliefert worden, wäre es auf Feststellungen zu einer beabsichtigten Nutzung im Rahmen des iranischen Trägerraketenprogramms nicht angekommen (zum Begriff der wirtschaftlichen Ressource s. Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR-Kommentar, 56. EL, § 18 AWG Rn. 36). b) Auf der Grundlage der Feststellungen hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend ein gewerbsmäßiges Handeln beider Angeklagten im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG angenommen. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur
übergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom
N). Der erstmalige Verstoß kann ausreichend sein, auch wenn es entgegen der Intention des Beteiligten nicht zu weiteren entsprechenden Straftaten kommt; freilich muss sich seine
stellung gerade auf die nicht nur
übergehende Einnahmequelle aus solchen Taten beziehen (vgl. BGH, Urteil vom
KoStGB/Wagner,
aussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln hat das Oberlandesgericht für beide Angeklagten festgestellt: Der Angeklagte K. hatte die Absicht, weitere für ihn persönlich wirtschaftlich
teilhafte Geschäfte abzuschließen und abzuwickeln, und war bereit, auch zukünftig mögliche Verstöße gegen ein Bereitstellungsverbot in Kauf zu nehmen. Der Angeklagte S. beabsichtigte, durch vergleichbare "Projekte" weiterhin Provisionen zu erzielen; er hielt es für möglich und fand sich damit ab, mit solchen
haben hinter A. stehenden, vom Iran-Embargo erfassten Begünstigten wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten K. steht der Ge- werbsmäßigkeit nicht entgegen, dass sich der zielgerichtete Wille beider Angeklagten allein auf künftige Vermögensvorteile bezog, während sie weitere Verstöße gegen ein Bereitstellungsverbot in ihre jeweilige
stellung nur als mögliche Folgen der Umsetzung dieses Willens aufnahmen. Gewerbsmäßiges Handeln wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Täter lediglich damit rechnet, auch weiterhin dasselbe Strafgesetz zu verletzen. Neben dem zielgerichteten Willen zu wiederkehrenden Einnahmen genügt hinsichtlich der übrigen Deliktsvoraussetzungen bedingter
satz (vgl. BayObLG, Urteil vom
bem. zu §§ 52 ff. Rn. 96). Denn auch in solchen Fällen ist - ebenso wie in Fällen der Absicht der Tatbegehung bei sich bietender günstiger Gelegenheit - eine deutlich erhöhte Wiederholungsgefahr gegeben, welche die Anwendung des schärferen Strafrahmens rechtfertigt (zur Legitimation und dem Zweck des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit als persönlicher Strafschärfungsgrund s. Brodowski, wistra 2018, 97, 99 mwN). Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit der in einigen Vermögensstraftatbeständen normierten Bereicherungsabsicht (etwa § 253 Abs. 1, § 263 Abs. 1 StGB), die auch in Fällen einer nur bedingt
sätzlichen Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale ohne weiteres
liegen kann. Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Berg Permalink: https://openjur.de/u/2180293.html ( https://oj.is/2180293 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 2 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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