Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 20 K 5684/19 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18.09.2019 in Gestalt des Verbots der Versammlung "Generalstreik. Gegen Feinstaub und Abgase. Für eine Welt, in der Autobahnen nicht möglich sind." am 20.09.2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gegenstand der Klage und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist das Verbot der angemeldeten Versammlung, nachdem der Antragsteller einen anderen Versammlungsort als das Autobahnkreuz L. -X. (Kreuzung der Autobahnen BAB 0 und BAB 0) im Rahmen des Kooperationsgesprächs abgelehnt hat. Nicht Gegenstand ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens und des Inhalts der angefochtenen Verfügung, ob der Antragsteller als W. hätte zugelassen werden müssen. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Verfügung lediglich ergänzend ausgeführt, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers als W. bestünden, ohne dies zum Gegenstand der Entscheidung zu machen. Nach dem Tenor (Seite 3 des amtlichen Abdrucks, Text in Fettdruck) ist die Versammlung verboten, nicht aber der Antragsteller als W. zurückgewiesen worden. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragstellers aus. Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, vgl. Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834 ; Beschluss vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris; Beschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: - Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. - Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei "Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. - Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1998 und vom 02.12.2005 a.a.O. Die vom Antragsgegner in diesem Sinne getroffene Gefahrenprognose und vorgenommene Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auch seine Gefahrenprognose, dass durch die Durchführung der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung auf den Trassen des Autobahnkreuzes L. -X. eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten gewesen wäre, durch nachweisbare Tatsachen belegt. Zwar sind - wovon auch der Antragsgegner ausgegangen ist - Bundesfernstraßen, auch Bundesautobahnen, wenn sie auch von ihrem eingeschränkten Widmungszweck her anders als andere öffentliche Verkehrsflächen nicht der Kommunikation dienen, sondern ausschließlich dem Fahrzeugverkehr, nicht generell ein "versammlungsfreier Raum". Vgl. hierzu: Hessischer VGH, Beschlüsse vom 09.08.2013 - 2 B 1740/13 , 14.06.2013 - 2 B 1359/08 - und vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.1993 - 2 M 24/93 -; VG Schleswig, Urteil vom 22.05.2005 - 3 A 338/01 - mit Hinweis auf: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 , 1 BvR 2173/93 , 1 BvR 433/96 -; a.A.: OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.1994 - 13 L 1978/92 -; sämtlich: juris. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 09.08.2013 - 2 B 1740/13 -, juris Rn. 5 ff., vom 14.06.2013 - 2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 f., und vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 10 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 27.07.1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2017 -, juris Rn. 9; VG München, Beschluss vom 22.06.2016 - M 7 S 16.2621 -, juris Rn. 16 ff. Geht es - wie vorliegend - um die Eignung eines Versammlungsortes oder gegebenenfalls dessen Verlegung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes umfasst. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Neben einer Modifikation des geplanten Ablaufs kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38, vom 04.09.2002 - 1 BvQ 1/02 -, juris Rn. 3, und vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 , 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.04.2017 - 15 B 491/17 -, juris Rn. 10, vom
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