Tenor 1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2017 - 14 U 23/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen. 3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen. 1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) und der Beschwerdeführer als Beklagter jenes Verfahrens sind beide Vorsitzende unterschiedlicher Fraktionen eines Gemeinderats. Aus Anlass der Eröffnung eines Bauprojekts im Gemeindegebiet sprach sich der Kläger öffentlich für die Verwirklichung auch eines weiteren, umstrittenen Bauprojekts desselben Bauträgers aus. Ein Mitbewerber dieses Bauträgers fragte daraufhin beim Beschwerdeführer an, unter welchen Bedingungen er mit einer vergleichbaren Unterstützung für von ihm geplante Bauvorhaben rechnen könne. Auf diese Anfrage antwortete der Beschwerdeführer mit einer an den anfragenden Bauträger adressierten und in Kopie ("CC") auch an den Oberbürgermeister der Gemeinde sowie die Vorsitzenden sämtlicher Gemeinderatsfraktionen verschickten E-Mail. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Für Ihr Projekt habe ich einen wichtigen und vermutlich zielführenden Ratschlag für Sie: Wenden Sie sich direkt an den Vorsitzenden der C. in O., Herrn B. Dieser wird sich nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bestimmt auch ohne jegliche Einschränkungen für Ihr Bauvorhaben einsetzen und sich über alle Bedenken von Fachleuten und Gremien hinwegsetzen, Ihnen alle denkbaren Befreiungen zugestehen und damit zwar nicht unbedingt städtebauliche Belange berücksichtigen aber mit seiner Unterstützung können Sie sicher sein, dass Sie bald bauen können. Sollten die Bauverwaltung noch Änderungen und Anpassungen von Ihnen verlangen: Gehen sie zurück auf Ihre Wunschplanung und beantragen Sie die brutalstmögliche Ausdehnung Ihres Projekts was Grenzabstände, GFZ und GRZ angeht und verweisen Sie auf das Bauvorhaben F. in der A. Strasse. Wenn man von Ihnen den Verzicht auf ein Attikageschoss verlangt: Bestehen Sie darauf, dieses genehmigt zu bekommen und verweisen Sie auf die Bauvorhaben der Firma F. in der S./N. und in der A. Strasse. Sollten Sie aufgrund der Flächenberechnung nicht ganz hinkommen: Verlangen Sie von der Stadt und der C. ggf. den Verkauf der benötigten Zusatzflächen evtl. im Straßenraum und verweisen Sie auf das Bauvorhaben F. in der S. Für all diese Forderungen werden Sie zwar im Gemeinderat oder Bau- und Umweltausschuss zwar nicht meine Zustimmung bekommen, jedoch bei der C. unter der Führung von Herrn B. können Sie sicher sein, dass dessen Fraktion geschlossen und vorbehaltlos zustimmen wird. Unter welchen Bedingungen diese Zustimmung zu erhalten ist müssen Sie natürlich mit ihm selbst ausloten." [Unterstreichungen nicht im Original] 2. Die auf Widerruf und zukünftiges Unterlassen der in der obigen Wiedergabe unterstrichenen Äußerungen gerichtete Klage gegen den Beschwerdeführer wies das Landgericht ab. Die Äußerungen stellten wegen des Bezugs zur politischen Auseinandersetzung keine Schmähkritik dar und in der Abwägung von allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers überwiege letztere. 3. Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte den Beschwerdeführer zur Unterlassung der vom Klageantrag umfassten Äußerungen. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Verurteilung zum Widerruf der Äußerungen wies es die Berufung zurück. Die Äußerungen seien als Werturteile zu qualifizieren, da sie schwerpunktmäßig die rechtliche Beurteilung eines prognostizierten Verhaltens des Klägers sowie davon abgeleitete Beurteilungen seiner Persönlichkeit enthielten. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen. Soweit die Unterlassung der Äußerungen beantragt sei, seien diese dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer den Kläger als bestechlich darstelle. Einer Abwägung der hier einschlägigen Grundrechte, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Seiten des Klägers und der Meinungsfreiheit auf Seiten des Beschwerdeführers, bedürfe es nicht, da die streitgegenständlichen Äußerungen als Schmähkritik zu qualifizieren seien. Die Äußerungen stellten eine reine Diffamierung der Person des Klägers dar. Einen Beitrag zu der Sachfrage, unter welchen Bedingungen Bauvorhaben zu genehmigen seien, leisteten die Äußerungen nicht, da sie sich auf den unstreitig nicht zutreffenden und "völlig aus der Luft gegriffenen" Vorwurf der Bestechlichkeit beschränkten. Ob und in welchem Umfang zwischen den Beteiligten im Rahmen der Gemeinderatsarbeit bereits über Baupolitik und Vorhaben der konkurrierenden Bauträger diskutiert worden sei, sei für die Beurteilung unerheblich, da die Äußerungen keinen Beitrag zu dieser Diskussion darstellten. 4. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 5. Das Ministerium der Justiz und für Europa des Landes Baden-Württemberg und der Kläger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen eines Abwägungsverzichts bei sogenannter Schmähkritik (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13, 17). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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