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AG Kassel, Beschluss vom 19.10.1989 - 32 III B 42/89

Tenor I. Der Antrag der Kindesmutter vom 31.07.1989, den Standesbeamten des Standesamtes ... anzuweisen, als vierten Vornamen den Namen "Verleihnix" für das am

  1. Juli 1989 geborene Kind ... zu beurkunden, ... wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Gegen diese Verfügung ist gem. § 49 Absatz 1 Satz 2 PStG der Rechtsbehelf der unbefristeten einfachen Beschwerde statthaft. Gründe I. Die Antragstellerin ist Mutter eines am
  2. Juli 1989 in ... nichtehelich geborenen Sohnes. Die Kindesmutter hat -offensichtlich in Abstimmung mit dem Kindesvater- beantragt folgende Vornamen zu beurkunden. Pascal Ubo Judas Verleihnix Unter dem
  3. Juli 1989 hat der Standesbeamte schriftlich mitgeteilt, daß er den Namen Verleihnix für nicht eintragungsfähig halte, im übrigen bestünden keine Bedenken. Die Kindesmutter hat dem widersprochen und unter dem 31.07.89 den Antrag gestellt, den Standesbeamten zur Eintragung auch des Vornamens "Verleihnix" anzuhalten. Das Gericht hat die Stellungnahme der Unteren Standesamtsaufsicht eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Der Antrag ist zurückzuweisen. Der von der Kindesmutter als
  4. Vorname gewählte Name "Verleihnix" ist nicht eintragungsfähig; es handelt sich um eine offensichtlich karikative Bezeichnung, die im Rahmen der Comic-Literatur (Asterix und Obelix) Verwendung findet und letztlich das Ziel hat, den hinter diesem Namen stehenden Charakter pointiert zu beurteilen. Allein diese Eigenart läßt den gewählten Vornamen an sich jedoch nicht als nicht eintragungsfähig beurteilen, gibt es doch im deutschsprachigen Raum durchaus Vornamen, die in ihrer sprachlichen Wurzel eine ähnliche Bewertung zulassen (z.B. Hartmut für Härte und Mut, Siegfried für siegreich und zugleich friedlich); derartige Vornamen, die gewisse Charaktereigenarten der betreffenden Person kennzeichnen sollen, können jedoch auf eine lange sprachliche Tradition zurückblicken, die dem Namen VERLEIHNIX noch nicht eigen ist; bei der Vornamenswahl ist von den Eltern stets auch das grundgesetzlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes zu achten. Dies bedeutet, daß als unzulässig und nicht eintragungsfähig ein Vorname zu beurteilen ist -mag er auch "nur" als weiterer Vorname gedacht sein-, der in einschneidender und empfindlicher Weise das Recht des Kindes - und späteren Erwachsenen- auf Achtung seiner Persönlichkeit im allgemeinen Umgang mit Dritten berührt. Dies steht bei dem Namen "Verleihnix" zu befürchten. Der Comicname "Verleihnix" hat noch nicht die zu fordernde Tradition in unserem Sprachgut und es ist auch nicht abzusehen, daß dieser Name so gebräuchlich wird, daß er einen Traditionscharakter gewinnt. Das Recht der Eltern auf Vornamensgebung und das Persönlichkeitsrecht sind abzuwägen; im vorliegenden Sachverhalt muß dem Recht des Kindes auf einen angemessenen und nicht karikativen und damit sein Persönlichkeitsrecht belastenden Vornamen der Vorrang vor dem Recht der Eltern auf freie Vornamenswahl gegeben werden. Der Antrag war zurückzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/2180538.html ( https://oj.is/2180538 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.