Zur analogen Anwendung des § 313 S. 1 BGB auf Verträge, die einen Vertragsteil dadurch wirtschaftlich binden, daß für den Fall des Unterbleibens des Geschäfts über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken wirtschaftliche Nachteile vereinbart werden. Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am
- November 1992 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 593/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt. Die Gründe des angefochtenen Urteils treffen zu. Der Senat nimmt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des Beklagten. Sie gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Daß die Klägerin den Antrag des Beklagten vom
- September 1989 angenommen hat, ist nicht zweifelhaft. Ein betriebsinterner Vorgang reicht hierzu aus (Palandt, Kurzkommentar zum BGB,
- Aufl., § 151 Rn. 2). Daß ein solcher vorgelegen hat, läßt sich aus dem späteren Verhalten der Klägerin rückschließen. Des Zugangs dieser Annahmeerklärung bedurfte es nach § 151 BGB nicht. Da das Angebot für die Klägerin vorteilhaft war, war die Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten. Die Vereinbarung vom
- September 1989 ist nicht nach §§ 125 , 313 S. 1 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1990, 391) wird § 313 S. 1 BGB in bestimmten Fällen analog auch auf Verträge angewandt, die nicht selbst die Verpflichtung zur Óbertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand haben. Danach können Verträge formbedürftig sein, wenn sie einen Vertragsteil dadurch wirtschaftlich binden, daß für den Fall des Unterbleibens des Geschäfts über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken ins Gewicht fallende wirtschaftliche Nachteile vereinbart werden. Dies wurde insbesondere bei Verträgen angenommen, in denen für den Fall des Abschlusses oder Nichtabschlusses eines solchen Geschäfts eine Vertragsstrafe, der Verfall einer Kaufpreiszahlung oder einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision versprochen wurde. Doch sind solche Vereinbarungen grundsätzlich nicht formbedürftig, die nur der Vorbereitung eines Grundstückskaufs oder Verkaufsvertrages dienen, auch wenn sie mit wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind, die nutzlos werden, wenn es nicht zu dem beabsichtigten Geschäft kommt (BGH a.a.O.). Das Landgericht hat die Vereinbarung zutreffend als Vorbereitungsvertrag gewertet. Nach dem Vortrag der Klägerin, den der Beklagte in erster Instanz nicht bestritten hat, hat der Beklagte die Klägerin wegen seines Kaufinteresses gebeten, das Mietverhältnis mit den Eheleuten K. zum
- März 1990 zu beenden, damit er wegen der geplanten Umbauarbeiten ein leeres Objekt übernehmen konnte. Da der Klägerin die Miete verlorenging, erklärte sich der Beklagte zur Óbernahme der Miete bereit. Das Landgericht hat hierin richtigerweise eine im beiderseitigen Interesse getroffene Vereinbarung gesehen, die anders als ein Vertragsstrafeversprechen oder eine Vereinbarung über eine Maklergebühr nicht allein den Zweck verfolgte, wirtschaftlichen Druck auszuüben. Die Klägerin wollte im Hinblick auf die Unsicherheit des Kaufvertragsabschlusses verständlicherweise das Risiko, nach dem
- März 1990 zunächst keine Miete zu erhalten, nicht tragen. Allerdings bestreitet der Beklagte den Zusammenhang zwischen der Kündigung der Klägerin und dem beabsichtigten Grundstückserwerb. Doch trägt insoweit der Beklagte die Beweislast. Die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Grundstückserwerbs - oder Veräußerungsvertrages trägt zwar grundsätzlich derjenige, der Rechte aus dem formbedürftigen Rechtsgeschäft herleitet. Um ein solches Geschäft geht es hier aber nicht. Vielmehr geht es um die analoge Anwendung des § 313 BGB auf grundsätzlich formfreie Rechtsgeschäfte in bestimmten Ausnahmefällen. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles muß nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige dartun und beweisen, der für ihn günstige Rechtsfolgen daraus herleiten will. Aber auch wenn man die Beweislast bei der Klägerin sieht, ändert sich nichts. Der Beklagte hätte angesichts des substantiierten Vortrages der Klägerin darlegen müssen, was ihn denn zu dem Telex vom
- September 1989 veranlaßt hat, wenn nicht das Verlangen der Klägerin, sie wegen der Kündigung und des damit verbundenen Mietausfalls ab
- April 1990 sicherzustellen. Das einfache Bestreiten dieses Zusammenhangs reicht nicht aus. Aus denselben Gründen hat das Landgericht auch die Wirksamkeit der Verpflichtung vom
- Oktober 1990 angenommen. Zweifel an der Wirksamkeit scheiden von vornherein aus, wenn der Vortrag des Beklagten richtig ist, am
- Oktober 1990 habe bereits festgestanden, daß es zu einem Verkauf nicht kommen werde. Denn dann hat er die Verpflichtung gerade losgelöst von einem Kauf übernommen. Sie unterfiele schon deshalb nicht dem § 313 S. 1 BGB. Die Argumentation des Beklagten, da am
- Oktober 1990 festgestanden habe, daß seine Finanzierungsbemühungen endgültig gescheitert seien, habe für eine derartige in die Zukunft wirkende Verpflichtung überhaupt keine Veranlassung bestanden, überzeugt nur, wenn er die Klägerin von dem Scheitern der Finanzierung in Kenntnis gesetzt hat. Das behauptet er zwar, tritt aber hierfür keinen Beweis an. Das Abrechnungsschreiben der Klägerin vom
- Januar 1991 spricht eher gegen seine Behauptung. Zur Echtheit der Urkunde vom
- Oktober 1990 folgt der Senat den Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht gem. § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen von der erneuten Darstellung der Gründe ab. ... Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 12.730,-- DM Permalink: https://openjur.de/u/218109.html ( https://oj.is/218109 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 10 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f