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LG Darmstadt, vom 21.09.2018 - 2 O 41/18

1. Ein reduzierter Alternativantrag, der für den Fall gestellt wird, dass das Gericht an seiner mitgeteilten Rechtsauffassung festhält, ist unzulässig. Ein solcher Antrag ist als Teilklagerücknahme zu

. Es ist in keiner Weise dargetan oder sonst aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, in welchem Umfang im Zusammenhang mit dieser Rechnung Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten anfallen werden oder bereits angefallen sind. Auch eine Umdeutung dieses Teilantrags in einen unbezifferten Feststellungsantrag lässt im Ergebnis die Unzulässigkeit nicht entfallen. Denn in diesem Fall fehlte hier die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1

. Bei Ansprüchen zum Schutz des Vermögens besteht ein Feststellungsinteresse nur, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens wenigstens substantiiert dargetan ist (gefestigte Rechtsprechung; vgl. BeckOK

/Bacher, 29. Ed. 1.7.2018,

§ 256Rdnr.

24 m. w. N.). Künftige Schäden müssen dabei hinreichend wahrscheinlich sein, mögen sie auch nach Art, Umfang oder Eintritt noch ungewiss sein (gefestigte Rechtsprechung; vgl. Musielak/Voit/Foerste, 15. Aufl. 2018,

§ 256Rdnr.

29 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerseite nicht. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das Gericht hat dabei den Antrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 18.05.2018 (Bl. 174 d. A.), dass für den Fall, dass das Gericht bei seiner mitgeteilten Rechtsauffassung hinsichtlich der fehlenden Erstattungsfähigkeit einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen bleibe, der gestellte Klageantrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung bzw. das Leasing von Ersatzfahrzeugen reduziert werden solle, als konkludente Teilklagerücknahme ausgelegt und behandelt. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass ein von der Rechtauffassung des Gerichts abgängig gemachter Alternativantrag unbestimmt und damit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2

unzulässig wäre. Es wird nicht verkannt, dass Hilfsanträge zulässig sind, die nur für den Fall zur Entscheidung gestellt werden, dass der unbedingt gestellte Hauptantrag oder ein vorangehender Hilfsantrag keinen Erfolg hat. Das Gericht ist dabei allerdings an die vom Kläger vorgegebene Reihenfolge gebunden. Der Kläger darf die Reihenfolge, in der er die Anträge zur Entscheidung stellt, nicht dem Gericht überlassen. Folglich ist es unzulässig, es der Rechtsauffassung des Gerichts zu überlassen, worüber zu entscheiden sei (vgl. BGH MDR 1990, 148 [BGH 28.09.1989 - IX ZR 180/88 ]; Langtext zit. nach juris; vgl. ferner zu alledem: BeckOK

/Bacher, 29. Ed. 1.7.2018,

§ 253Rdnr.

74; Schneider, Die Klage im Zivilprozess, 3. Aufl. 2007, § 36 Bedingte und alternative Anträge Rdnr. 1675; beide m. w. N.). Das Gericht versteht den Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 18.05.2018 daher so, dass er seine Forderung angesichts der Positionierung des Gerichts nicht mehr in der ursprünglichen Höhe geltend machen will und die Klage teilweise zurücknimmt. In der Sache ist der zulässige Teil der Klage ohne Erfolg. Es kann offen bleiben, was den Motorschaden am streitgegenständlichen Fahrzeug verursacht hat und ob dieser Schaden damit von der Herstellergarantie abgedeckt ist. Eventuelle Garantieansprüche des Klägers wären jedenfalls wegen des Ablaufs der Garantiefrist erloschen. Gemäß Ziffer 1.3 der Garantiebedingungen erlischt der Garantieanspruch u. a. zwei Monate nach der Erklärung des Herstellers, es liege kein Fehler vor. Da die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, es liege hier kein von der Garantie erfasster Fehler vor, laut Kanzleistempel dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers am 21.05.2014 zuging, endete die Frist gemäß §§ 186 , 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21.07.2014, während die Klage gegen die hiesige Beklagte erst nach Fristablauf, nämlich vorab per Telefax am 08.03.2017 bei Gericht einging. Es wird nicht verkannt, dass der Kläger das Vorhandensein der entsprechenden Garantieklausel in seinem Serviceheft mit Nichtwissen bestritten hat. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist hier unzulässig, sodass das Vorhandensein der von der Beklagten behaupteten Garantiebedingungen im Serviceheft gemäß der Geständnisfiktion aus § 138 Abs. 3

als unstreitig anzusehen ist. Das unzulässige Bestreiten mit Nichtwissen steht prozessual dem Nichtbestreiten gleich (vgl. BeckOK

/von Selle, 29. Ed. 1.7.2018,

§ 138Rdnr. 28; Mü

KoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016,

§ 138Rdnr.

27; Saenger,

7. Auflage 2017 § 138 Rdnr. 7). Gemäß § 138 Abs. 4

ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Zu Handlungen und Vorgängen, die sich in ihrem eigenen Lebens- oder Handlungsbereich zugetragen haben, kann sich eine Partei hingegen nicht mit Nichtwissen erklären, denn was Gegenstand der eigenen Wahrnehmung ist, muss der Partei bekannt sein (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016,

§ 138Rdnr.

29; Saenger,

7. Auflage 2017 § 138 Rdnr. 8). Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen sind dabei Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich gleichgestellt (vgl. Saenger,

  1. Auflage 2017 § 138 Rdnr. 8; vgl. ferner Musielak/Voit/Stadler,
  2. Aufl. 2018,

§ 138Rn. 17; Beck

OK

/von Selle, 29. Ed. 1.7.2018,

§ 138Rdnr.

26; alle m. w. N.). Ist dieser Bereich - wie hier - tangiert, so ist für die Frage, ob eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig ist, nicht die mehr oder weniger zufällige sowie auch subjektiv steuerbare tatsächliche Wahrnehmung entscheidend, sondern die objektive Wahrnehmungsmöglichkeit (vgl. Lange: Bestreiten mit Nichtwissen, NJW 1990, 3233, 3234 f.). Wer den Inhalt eines Schriftstücks aus generellem Desinteresse nicht selbst zur Kenntnis nimmt, kann sich damit als Prozesspartei nicht entlasten. Dies gilt im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich unabhängig davon, ob die Partei den Eingang bzw. das Vorhandensein eines Schriftstücks tatsächlich wahrgenommen hat, solange sie nur den eigenen Zugang dazu bzw. die eigene Wahrnehmungsmöglichkeit hatte (vgl. Lange: Bestreiten mit Nichtwissen, NJW 1990, 3233, 3235 m. w. N.). Diese Wahrnehmungsmöglichkeit war bei dem Kläger gegeben. Unstreitig verfügte das streitgegenständliche Fahrzeug über ein Serviceheft. Bis zum Schadenseintritt hat der Kläger mit dem Fahrzeug binnen eineinhalb Jahren knapp 100.000 km zurückgelegt. Er hatte damit mehr als ausreichend Gelegenheit, sich mit den Eigenschaften des Fahrzeugs einschließlich des darin hinterlegten Servicehefts vertraut zu machen. Wenn der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, kann dies nicht der Beklagten zum Nachteil sein. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass hier der Kläger, soweit erkennbar, wohl auch keinen Versuch unternommen hat, sich mit dem tatsächlichen Inhalt des Servicehefts vertraut zu machen, nachdem ihm spätestens aufgrund der Nachricht der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20.05.2014 bewusst sein musste, dass hier möglicherweise Garantiebedingungen existieren und dass deren Inhalt von Bedeutung sein kann. Dieses Ergebnis ist nicht unbillig. Hätte der Kläger sich rechtzeitig mit dem Inhalt des unstreitig vorhandenen Servicehefts auseinandergesetzt, hätte er in dem Fall, dass dieses tatsächlich die genannten Garantiebedingungen enthalten haben sollte, dies im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1

einräumen müssen, sodass die Beklagte dann keinen Beweis zum Inhalt des Servicehefts hätte erbringen müssen. Es kann aber nicht sein, dass der Kläger seine prozessuale Position durch ein Verschließen vor dieser Frage verbessert, indem er die Beklagte so in die Beweisnot treibt. Denn es erscheint nicht angemessen, von einem Kfz-Hersteller die beweissichere Dokumentation des Inhalts eines jeden konkreten Servicehefts zu verlangen, während es demjenigen, der sich auf die Garantie beruft, in aller Regel möglich und zumutbar ist, sich mit dem Inhalt seines konkreten Servicehefts zu befassen und hierzu ggf. näher vorzutragen. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass das tatsächlich im streitgegenständlichen Fahrzeug abgelegte Serviceheft über einen anderen Inhalt verfügt hat als das damals allgemein von der Rechtsvorgängerin der Beklagten genutzte. Irgendwelche Anknüpfungsmomente dafür, dass es sich insoweit aber gerade nicht nur um eine theoretische Möglichkeit, sondern um eine Tatsache gehandelt hätte, hat der Kläger aber nicht dargetan (er behauptet ja, den Inhalt nicht zu kennen). Es sind auch keine Indizien hierfür aus den sonstigen Begleitumständen erkennbar. Davon unabhängig wirkt es zumindest erstaunlich, dass der Kläger seine Nichtkenntnis der Garantiebedingungen bzw. des Inhalts des Serviceheftes allgemein - soweit erkennbar - erstmals mit Schriftsatz vom 18.05.2018 behauptet hat, während die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits vier Jahre zuvor, nämlich in ihrer E-Mail an den damals vorgerichtlich für den Kläger tätigen Rechtsanwalt vom 20.05.2014 eine Übernahme der Instandsetzungskosten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Punkt 3.3 c) der Garantiebedingungen abgelehnt hatte. Hätte der Kläger damals tatsächlich keine solchen Garantiebedingungen erhalten bzw. keine Kenntnis von solchen Garantiebedingungen gehabt, so hätte es sich in dieser Situation angeboten, ja geradezu aufgedrängt, dies zeitnah zu problematisieren und zumindest nach dem Inhalt der von der Beklagten genannten Klausel zu fragen. Dies ist aber - soweit erkennbar - vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt geschehen, insbesondere nicht in dem vorgelegten Schreiben des Klägervertreters an die Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 17.06.2014 (Anlage K4 zur Klagebegründung; im Anlagenband); diesem Schreiben lässt sich keine Überraschung über das Berufen auf die Garantiebedingungen entnehmen. Auch der Vortrag des Klägers, er habe von dem Vorhandensein einer Herstellergarantie erstmals durch Internetrecherche am 04.04.2016 erfahren, kann vor diesem Hintergrund nicht recht nachvollzogen werden. Es erscheint bei diesem Gesamtbild nicht ausgeschlossen, dass das Bestreiten des Inhalts des Serviceheftes mit Nichtwissen eine Anpassung des Vortrags an den Prozessvortrag der Gegenseite in Gestalt einer (möglicherweise wahrheitswidrigen) Schutzbehauptung darstellt. Im Ergebnis braucht dies allerdings nicht weiter vertieft zu werden, weil das Bestreiten mit Nichtwissen, wie oben ausgeführt, hier ohnehin unbeachtlich ist. Hinsichtlich der erfolgreichen Einbeziehung der Garantieklauseln bestehen keine Bedenken. Werden zwischen Unternehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) branchenüblich verwendet, können diese auch ohne entsprechende Hinweise Vertragsbestandteil werden. Eine branchenübliche Verwendung liegt vor, wenn sich in einer Branche eine Verkehrssitte derart gebildet hat, dass Verträge nur unter Einbeziehung der AGB geschlossen werden (vgl. zu alledem: Ulmer/Habersack in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 305 BGB Rdnr. 173 ff.; Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 305 BGB Rdnr. 49; vgl. ferner Staudinger/Peter Schlosser

(2013)BGB § 305 Rdnr. 194; Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
  1. Aufl. 2017, § 305 BGB Rdnr. 135; alle m. w. N.). Es ist gerichtsbekannt, dass die Gewährung einer Herstellergarantie unter Aufnahme von Garantiebedingungen in ein Serviceheft und dessen Unterbringung im Fahrzeug - oftmals im Handschuhfach - bei der Automobilherstellung branchenüblich ist. Vor diesem Hintergrund brauchte der Kläger, der hier nicht als Verbraucher, sondern als eingetragener Kaufmann aufgetreten ist, nicht ausdrücklich auf das Vorhandensein solcher Garantiebedingungen im Serviceheft hingewiesen zu werden. Auch Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der einschlägigen Klauseln bestehen hier nicht. Andere Aspekte, die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen. Auf die Höhe des klägerischen Schadens kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Kostenentscheidung erging nach §§ 91 , 269 Abs. 3 Satz 2,
  2. Hs., 281 Abs. 3 Satz 2

. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709

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