1. Werden in einem Betrieb Fliesen verkauft, gelagert, transportiert und beim Kunden eingebaut, so liegt jedenfalls dann ein baugewerblicher Betrieb und kein "Handels- oder Verkaufsbetrieb" vor, wenn der arbeitszeitlich überwiegende Anteil auf die Fliesenverlegung, den Transport und die Lagerarbeiten entfällt. 2. Zur Frage der Klageänderung in der Rechtsmittelinstanz bei Berufung auf das SokaSiG sowie der Verfassungskonformität des Gesetzes. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2017 - 11 Ca 321/16 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.997,00 EUR (in Worten: Sechstausendneunhundertsiebenundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Beitragsansprüche zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, nimmt er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in Anspruch. Dabei handelt es sich um "Nachmeldungen" für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Juni 2011 bis November 2012 in Höhe von 6.997,77 Euro. Die ursprünglich getrennten Verfahren 11 Ca 321/16 und 11 Ca 322/16 sind mit Beschluss vom 31. August 2016 (Bl. 104 der Akte) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Unternehmung in A. Insgesamt wurden ca. 27 Arbeitnehmer beschäftigt. Es gibt eine Ausstellungsfläche mit etwa 700 m² und ein Lager mit ca. 850 m². Ferner sind Einsatzfahrzeuge, ein Bauschuttlager und ein Gerätemagazin vorhanden. Die Beklagte beschäftigte Verkaufsmitarbeiter in den Ausstellungsräumen, Reinigungskräfte, studentische Aushilfen und gewerbliche Arbeitnehmer, die bei Kunden vor Ort Fliesen und Estrich verlegten. Hinsichtlich des Internetauftritts der Beklagten wird verwiesen auf Bl. 88 bis 95 der Akte. Im Wesentlichen ist unstreitig, dass Fliesen verkauft und auch durch eigene Mitarbeiter verlegt wurden. Über die Einzelheiten der im Betrieb erbrachten Tätigkeiten und über die Betriebsstrukturen herrscht zwischen den Parteien Streit. Die Beklagte zahlte an den Kläger in der Vergangenheit Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer, die sie als Fliesen- und Estrichleger beschäftigte. Der Betrieb der Beklagten wurde durch die Agentur für Arbeit B einer Kontrolle unterzogen. Gemäß dem Bericht vom 17. September 2015 wurde dabei angeblich festgestellt, dass Aushilfskräfte irrtümlich nicht gemeldet wurden. Wegen der Einzelheiten der in dem Zeitraum Juni 2011 bis August 2015 festgestellten Bruttolohnsummen wird verwiesen auf Bl. 9 und 10 der Akte. Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - sowie - 10 ABR 48/15 - entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) 2008 und 2010 sowie die AVE 2014 des VTV unwirksam sind. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE 2012 und 2013 unwirksam sind. Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der festgestellten Bruttolohnsumme durch die Agentur für Arbeit berechtigt sei, Beiträge von der Beklagten nachzufordern. Er hat behauptet, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten jeweils mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit in den Kalenderjahren 2011 und 2012 Fliesen- und Estricharbeiten ausgeführt. Sie hätten dabei insbesondere folgende Arbeiten erbracht:Verlegung von Fliesen im Wand- und Bodenbereich sowie auf Terrassen und Balkonen sowie Treppen einschließlich dazu erforderlicher Verfugungsarbeiten, sowie die Erstellung des Fliesenbetts und die Entfernung schadhafter Fliesen und anschließende Neuverlegung;Verfugungsarbeiten an Badewannen, Duschtassen und Bodenanschlüssen;Estrichverlegearbeiten im Bodenbereich;Verlegearbeiten von Natursteinen (in arbeitszeitlich gesehenem untergeordneten Umfang) im Bodenbereich und auf Fensterbänken;Reinigung, Lagerhaltung und Bereitstellung sowie der An- und Abtransport von Fliesen und erforderlichem Baugerät und Baumaterialien sowie Baustoffen von und zu den Baustellen des Betriebs der Beklagten;baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten, wie z.B. das Aufmaßnehmen, die Kalkulation, dass Zureichen von Baugeräten, Materialien sowie Reinigung der Baustelle nach Abschluss der Fliesenverlegung sowie kaufmännische Tätigkeiten, wie z.B. Erstellen von Angeboten, das Abfassen von Ein- und Ausgangsrechnungen in Bezug auf die zuvor beschriebenen Arbeiten im Sinne von Vor- und Nacharbeiten;Ankauf und Handel sowie Beratung und Verkauf von Fliesen an Auftraggeber der Beklagten, welche nachfolgend durch die eigenen Arbeitnehmer des Betriebs der Beklagten für die Auftraggeber auf den Baustellen verlegt wurden.Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass eine Verkaufstätigkeit, welche auf eine nachfolgende Verlegung der Fliesen durch eigene Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten bezogen ist, ebenfalls den baugewerblichen Tätigkeiten zuzurechnen sei. Auch die vorgetragenen Hausmeister- und Lagerarbeiten gehörten dazu. Auch die Arbeitnehmer des "Innendienstes" würden zumindest teilweise baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten erbringen. Bestritten werde, dass im Betrieb der Beklagten zwei unabhängige selbstständige Betriebsabteilungen existierten. Eine exakte Trennung der Leistungsbereiche sowie eine buchhalterische Trennung hätten nicht stattgefunden.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.977,77 Euro zu zahlen.Die Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht verpflichtet sei, Beiträge an den Kläger nachzuentrichten. Sie hat behauptet, sie unterhalte an ihrer Betriebsstätte in A zwei Betriebe. Zum einen gehe es um einen baulichen Estrich- und Fliesenlegerbetrieb, zum anderen um ein Fliesenfachgeschäft. Zu dem Fliesenfachgeschäft gehöre ein Lager. In dem Fliesenfachgeschäft und dem dazugehörigen Lager würden ausschließlich Mitarbeiter beschäftigt, die im Einzelhandel tätig seien. Die Agentur für Arbeit habe unzutreffend Aushilfen berücksichtigt, die lediglich in der Ausstellung als Reinigungskräfte eingesetzt waren. Ferner seien Schüleraushilfen, studentische Aushilfen sowie sonstige Aushilfen berücksichtigt, die ausschließlich im Bereich des Lagers eingesetzt worden seien. Für diese Personengruppe würde auch kein Entgeltausfall wegen Witterungsbedingungen anfallen. Die beiden Bereiche würden als selbstständige Betriebsteile geführt. Leiterin des Bereichs Verkauf/Ausstellung und Auslieferungslager sei die Ehefrau des Geschäftsführers, Frau C. Sie sei berechtigt, Einstellungen von Arbeitnehmern in diesem Bereich vorzunehmen und auch Arbeitnehmern zu kündigen. Der handwerkliche Bereich werde von dem Fliesenlegermeister D geführt. Weisungen würden jeweils nur von dem entsprechenden Betriebsleiter erteilt. Umsätze würden für den jeweiligen Bereich gesondert erfasst.Konkret seien in dem Zeitraum 2011 bis 2015 die folgenden Reinigungskräfte beschäftigt worden:E;F;G;H;I;J;K;L.Alle Reinigungskräfte verdiente nicht mehr als 450 Euro im Monat, durchschnittlich 130 Euro. Als sog. "ständige Aushilfen" im Bereich Handel/Ausstellung/Lager seien die folgenden Personen beschäftigt worden:M;N;O;P.Diese Mitarbeiter seien mit der Sortierung und Kommissionierung im Lager sowie dem Transport der Waren zum Kunden beschäftigt worden. Auch sie würden die Lohngrenze des § 8 SGB IV nicht überschreiten. Ferner seien im Unternehmen studentische Aushilfskräfte und Schüler beschäftigt worden. Hierbei handele es sich um 10 Mitarbeiter. Bzgl. der namentlichen Nennung wird verwiesen auf Bl. 51 der Akte. Sie sei heute nicht mehr in der Lage, im Einzelnen darzustellen, in welchem Umfang diese Schüler im Bereich des Einkaufs/Lagers und mit welchem Anteil im handwerklichen Bereich eingesetzt waren. Richtig sei, dass ein weiterer Aushilfsmitarbeiter, nämlich Q, als Fliesenleger im handwerklichen Bereich beschäftigt gewesen sei, ohne angemeldet gewesen zu sein. Insoweit seien die Beiträge tatsächlich nachzumelden und zu zahlen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 1. Februar 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf die AVE des VTV stützen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG berufen. Schließlich könne er seine Ansprüche auch nicht auf die Vorschriften der §§ 8 Ziff. 15 BRTV, 32 Abs. 1 BBTV sowie 20 Abs. 1 und 6 TZA Bau stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils des Arbeitsgerichts wird verwiesen auf Bl. 150 bis 159 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 9. März 2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 9. März 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Mai 2017 ist die Berufungsbegründung am 29. Mai 2017, einem Montag, bei Gericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass sich eine Anspruchsgrundlage für das Beitragsbegehren aus den materiell-rechtlichen Tarifverträgen im Baugewerbe ergäbe. Außerdem könne er sich auf eine Nachwirkung des VTV 2005/2006 stützen. Er behauptet unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten jeweils mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit in den Kalenderjahren 2011 und 2012 Fliesen- und Estricharbeiten ausgeführt. Unzutreffend sei, dass es zwei getrennte Betriebsabteilungen gebe. Er könne sich nunmehr auch - und zwar hilfsweise - auf das SokaSiG stützen. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2017 - 11 Ca 321/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.997 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil der ersten Instanz. Es sei zutreffend, dass die materiellrechtlichen Tarifverträge im Baugewerbe keine Anspruchsgrundlage für das Beitragsbegehren hergeben würden. Auch komme eine Nachwirkung nicht in Betracht. Das SokaSiG enthalte eine echte Rückwirkung und könne für die im vorliegenden Fall relevanten Zeiträume nicht gelten. Abgeschlossene Sachverhalte könnten vom Gesetzgeber nicht in irgendeiner Form sanktioniert werden. Die Sozialkassen seien aufgrund der Unwirksamkeit der AVE verpflichtet, Beiträge zurückzuzahlen, eine solche Rückabwicklung sei auch möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift. Gründe Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Rechtsmittel ist zulässig, obwohl der Kläger in der Berufungsinstanz einen neuen Streitgegenstand einführt. Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. Die Beklagte unterhielt lediglich einen Betrieb ohne zwei selbständige Betriebsabteilungen "Handel" und "Handwerk". In diesem Betrieb haben die baugewerblichen Tätigkeiten, insbesondere die Fliesenverlegung und die damit im Zusammenhang stehenden Lager- und Transportarbeiten, arbeitszeitlich überwogen. Das SokaSiG ist schließlich nicht rechtsunwirksam. A. Die Berufung ist zulässig. I. Beruft sich der Kläger in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG, so nimmt er eine Klageänderung vor. Denn es liegt insoweit eine Änderung des Streitgegenstands vor (vgl. näher Hess. LAG 3. November 2017 - 10 Sa 424/17 Juris; Hess. LAG 9. November 2017 - 10 Sa 505/17 - n.rkr.; a.A. LAG Berlin-Brandenburg 21. September 2017 - 21 Sa 1694/16 ). Diese Änderung der Klage ist im Berufungsrechtszug nach den §§ 533 , 263 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und auf den bisherigen Streitstoff zurückgegriffen werden kann. II. Auch die erforderliche Beschwer ist gegeben. 1. Allerdings setzt das Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017, 748 ; BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12, NZA 2016, 972 ; BGH 29. September 2011 - IX ZB 106/11 - Rn. 7, NJW 2011, 3653 ; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - Rn. 14, NZA 2005, 579 [BAG 16.12.2004 - 6 AZR 127/04 ]). Der Berufungsführer muss zumindest auch die erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung bekämpfen wollen (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017, 748 ; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - Rn. 14, NZA 2005, 579 [BAG 16.12.2004 - 6 AZR 127/04 ]). Nicht ausreichend ist dabei im Grundsatz, dass der Kläger in der Berufungsinstanz den ursprünglichen Streitgegenstand lediglich hilfsweise weiterverfolgt (vgl.BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2001, 226 ). 2. Im vorliegenden Fall können die oben genannten Grundsätze nach Ansicht der Kammer nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Es muss dem Kläger vielmehr auch möglich sein, sich in der Hauptsache auf das SokaSiG zu stützen und nur hilfsweise die Begründung zur Abweisung der Klage in dem erstinstanzlichen Urteil anzugreifen. Es liegt hier die Besonderheit vor, dass der Gesetzgeber die "fehlerhafte" AVE jeweils durch das SokaSiG "reparieren" wollte. Das Gesetz soll bestimmungsgemäß an die Stelle der jeweiligen AVE treten und den Beitragsanspruch der Sozialkasse stützen. Dieser besonderen materiellen Konstellation muss auch das Prozessrecht Rechnung tragen. Es würde dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man es der Sozialkasse verweigern würde, in der Berufungsinstanz von der Rechtsgrundlage "AVE" auf die Rechtsgrundlage "SokaSiG" überzuwechseln. Damit würde gerade der laufende Einzug der Beiträge auch bei anhängigen Verfahren nicht sichergestellt werden (vgl. näher Hess. LAG 3. November 2017 - 10 Sa 424/17 - Juris). 3. Außerdem hat der Kläger zuletzt die von ihm gewünschte Reihenfolge der geltend gemachten prozessualen Ansprüche in der Weise konkretisiert, dass er sich in der Hauptsache gegen die Begründung der Klageabweisung der ersten Instanz richtet und (nur) hilfsweise auf das SokaSiG stützt. Es kommt für die Zulässigkeit der Berufung stets auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an (vgl. BAG 24. Oktober 2017 - 1 ABR 45/16 - Rn. 15, Juris; BGH 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - Rn. 19, NJW-RR 2006, 442 ). III. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 28. Mai 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG, 222 Abs. 2 ZPO). B. Die Berufung ist auch begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt prinzipiell gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. grundlegend BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 9, BGHZ 189, 65 ). Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, BGHZ 189, 65 ). Im vorliegenden Fall hat der Kläger auf einen Hinweis die Reihenfolge der von ihm geltend gemachten prozessualen Ansprüche klargestellt. 2. Die Beitragsklage ist auch nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich, welche Bruttolohnsummen und welche Beiträge er pro Monat seiner Beitragsnachforderung zugrunde legen will. Die Bruttolohnsummen für den Zeitraum Juni 2011 bis November 2012 sind insbesondere in dem zur Akte gereichten Bericht der Bundesagentur für Arbeit vom 17. September 2015 aufgeschlüsselt. Multipliziert mit dem in § 18 Abs. 2 VTV geregelten Beitragssatz ergibt sich der jeweils geltend gemachte Monatsbeitrag. Es schadet auch nicht, dass der Kläger bei seiner Beitragsforderung Arbeitnehmer nicht namentlich benennt. Dies ist generell bei einer Beitragsklage der ULAK im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu fordern. Hat der Betrieb indes bereits Meldungen abgegeben und Beiträge gezahlt und fordert die Sozialkasse darüber hinaus weitere Beiträge, so hat der Kläger deutlich zu machen, dass Beiträge nicht doppelt erhoben werden (vgl. Hess. LAG 4. März 2016 - 10 Sa 339/15 - n.v.). Diese Gefahr besteht vorliegend nicht, denn aus dem klägerischen Vorbringen sowie dem Prüfbericht der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich, dass sich die Nachforderung auf "Aushilfen" bezieht. Für diese Personengruppe hat die Beklagte in der Vergangenheit unstreitig keine Meldung abgegeben und auch keine Beiträge an den Kläger abgeführt. Außerdem hat die Beklagte auch das Schreiben des Klägers vom 24. November 2015 vorgelegt, aus dem sich ergibt, welche Bruttolohnsummen von der Beklagten bisher an ihn gemeldet worden sind (Bl. 55 und 56 der Akte). II. Die Klage ist im Hinblick auf das Hauptvorbringen des Klägers unbegründet. Die zugrunde liegende AVE 2010 und 2012 ist unwirksam. Auch eine Nachwirkung des VTV, der kraft der AVE 2006 galt, kommt nicht infrage. Zwar ist eine Nachwirkung bei einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. näher Hess. LAG 27. Januar 2017 - 10 Sa 1747/14 - Rn. 51 ff., Juris). Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einem Vortrag des Klägers, inwiefern der Betrieb der Beklagten bereits unter den Geltungsbereich des VTV 2006 fiel. Ferner kann der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf die Vorschriften der §§ 8 Ziff. 15 BRTV, 32 Abs. 1 BBTV sowie 20 Abs. 1 und 6 TZA Bau stützen. Dies ist ebenfalls näher in der Entscheidung vom 3. November 2017 (vgl. Hess. LAG 3. November 2017 - 10 Sa 424/17 - Juris), ausgeführt, worden, hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. III. Die Berufung ist bei Anwendung des SokaSiG begründet. Der Kläger kann Zahlung von 6.997 Euro gemäß der §§ 7 Abs. 6 und 7 SokaSiG jeweils in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 2, 21 VTV verlangen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.