1. Die Herstellung und anschließende Montage von Treppen und Geländern aus Metall ist keine bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV-Bau. Die Herstellung ist insbesondere keine bloße Zusammenhangstäti
§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 2.
Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA-RR 2009, 426 ). Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV setzen voraus, dass mit der Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird. Mit dem Einbau von Fenstern und Türen wird z.B. keine konventionelle Bauweise ersetzt; diese vorgefertigten Bauelemente werden seit langem fertig eingebaut. Der Einbau von Fenstern, Türen und Toren wird deshalb vom Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 24, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Anders kann dies sein, soweit Garagen in Betongussweise hergestellt werden (vgl.BAG
- Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 25, NZA-RR 2009, 426 ). Werden in industrieller Fertigung Nasszellen hergestellt, kann es sich gleichfalls um Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV handeln (vgl. Hess. LAG
- November 2015 - 10 Sa 987/14 - Rn. 61, Juris; LAG Berlin-Brandenburg
- Juni 201 - 15 Sa 212/13 - Rn. 19, Juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Herstellung der Treppen und Geländer nicht um Fertigbauteile. Denn sie werden nicht serienmäßig oder mindestens in größerer Stückzahl in einer Fabrik hergestellt. Eine "industrielle" Produktion, z.B. auf Vorrat oder zum Treiben von Handel, fand hier nicht statt. Eine Treppe ist auch keine komplette Einheit, die verschiedene Bauleistungen enthält und bei deren Einbau die konventionelle Bauweise ersetzt wird. b) Hierbei handelt es sich auch nicht um Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. aa) Unter Montagebau versteht man die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise (vgl. BAG
- Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Werden Bauelemente, z.B. Fenster, Rollläden und Türen, aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, ist das tarifliche Merkmal nicht erfüllt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für die Herstellung von Treppen und Geländern.
- bb)Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet. Er hat von Anfang an nicht näher dargetan, dass auf die reinen Montagetätigkeiten mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen sei. Sein Vortrag hat es offengelassen, dass die Herstellungs- gegenüber den Montagearbeiten arbeitszeitlich überwogen haben.
- c)Bei der Herstellung und anschließendem Einbau der Treppen handelt es sich auch nicht notwendig um Zimmererarbeiten, so dass die Behauptungen des Klägers auch unter diesem Aspekt nicht schlüssig sind. Die Herstellung und der anschließende Einbau von Holztreppen sind grundsätzlich Zimmererarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV und werden deshalb auch von dem VTV erfasst (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - Rn. 15, NZA 2006, 332 ; Hess. LAG 28. November 2005 - 16 Sa 2023/04 - Rn. 32, Juris). Der Herstellungsprozess bei Holztreppen ist damit - ausnahmsweise - selbst als baugewerbliche Tätigkeit anzusehen. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk (kurz: ZimMstrV) vom 16. April 2008 ( BGBl I 2008, 743 ) heißt es: Bauwerke, Bauwerksteile einschließlich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile, Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen, entwerfen, herstellen, montieren, instand halten, modernisieren und restaurieren. Andererseits gehört die Herstellung von Metallkonstruktionen bei Treppen auch zu dem Berufsbild des Metallbauers (vgl. näher Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 60, Juris). Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht auszuschließen, dass auf die Herstellung reiner Metalltreppen und -geländer mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfiel, so dass auch nicht von Zimmererarbeiten ausgegangen werden kann. Die Herstellung von Metalltreppen ist eine typische Tätigkeit des Metallbauers und nicht des Zimmerers. Sofern nicht auch Holz- oder Holzwerkbaustoffe verbaut werden, kann eine Zuordnung zum Zimmererhandwerk nicht erfolgen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, hierzu einen substantiierten Vortrag zu halten.
- d)Die Herstellung von Treppen ist auch keine sonstige gewerbliche bauliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
- aa)Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden solche Betriebe vom VTV erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 24, Juris; BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 15, AP Nr. 328 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
- bb)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die Tätigkeiten direkt und unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung etc. eines Bauwerks dienen, der bloß mittelbare Funktionsbezug reicht nicht aus. Die Herstellung der hier im Streit stehenden Bauelemente wie Treppen, Geländer, Balkone etc. dient nicht unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht für die Herstellung von Fenstern und Türen angenommen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr.
§ 1
TVG Tarifverträge: Bau; anders aber für die Herstellung und Montage von Türen und Toren BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 13, AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; wie hier auch LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 35, Juris).
- e)Die Herstellung von Treppen und Geländern ist auch nicht als Zusammenhangstätigkeit anzusehen, wenn diese Elemente später durch eigene Arbeitnehmer eingebaut werden. Die Herstellung ist im vorliegenden Fall keine bloße Vor- oder Nebenarbeit zu der sich anschließenden Montagetätigkeit.
- aa)Nach der allgemein verwendeten Definition ist es für eine Zusammenhangstätigkeit konstitutiv, dass diese Arbeiten zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen branchenüblich als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das Wesen der Zusammenhangstätigkeit ist es also, dass es sich an sich um eine baufremde Tätigkeit handelt, die aber im konkreten Einzelfall einer baugewerblichen "Haupttätigkeit" zugeordnet wird.
- bb)In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte ist es anerkannt, dass jedenfalls bloß vorbereitende Anpassungs- und Zuschnittsarbeiten, die dem Einbau vorausgehen, als Zusammenhangstätigkeiten den Charakter der Montagetätigkeit teilen. Der Zehnte Senat hat dies jedenfalls für möglich gehalten für den Fall, dass die Anpassungsarbeiten nicht den Schwerpunkt ausmachten (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 16, NZA 2007, 1111 für das Setzen von Türgriffen; BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Zuschnitt und Anpassung von Stahlteilen bei Fassadenbaukonstruktionen können ebenfalls kraft Sachzusammenhangs den eigentlichen baulichen Arbeiten zugerechnet werden (vgl. BAG
- Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Biedermann/Möller BRTV
- Aufl. § 1 Rn. "Fassadenbauarbeiten"). Die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatec-Platten wurden als baugewerbliche Arbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV angesehen (vgl. BAG
- Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 23, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auch die Herstellung von Brandschutzmaterialien im Lager könne als baulich anzusehen sein, wenn später die Materialien auch eingebaut würden. Die Anfertigung und Herstellung der Brandschutzmaterialien sei dann als Neben- bzw. Vorarbeit der Montage der Brandschutzmaterialien diesen baulichen Tätigkeiten zuzuordnen (vgl. BAG
- Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - zu II 2 b der Gründe, NZA 1997, 1353 ). In der Instanzrechtsprechung ist bislang häufig angenommen worden, dass die Produktionstätigkeit in eigener Werkstatt jedenfalls dann als baulich angesehen werden könne, wenn der Zweck des Betriebs auf den Einbau der hergestellten Bauteile gerichtet sei und die Montage durch eigene Mitarbeiter erfolge (vgl. näher Hess. LAG
- August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 70, Juris). cc) Reine Herstellungsarbeiten sind jedenfalls nicht als baugewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen, weil sie nicht unmittelbar der Erstellung eines Gebäudes Bauwerks dienen (vgl. BAG
- Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Ansonsten kommt es auf den Einzelfall darauf an. Soweit keine speziellere tarifliche Regelung eingreift, ist die Zweckbestimmung der Tätigkeit entscheidend. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV kommt es nach der allgemeinen tariflichen Grundregelung auf die durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägte Zweckbestimmung an. Dabei ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, durch welche Zweckbestimmung der Betrieb geprägt ist. Auch in der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV wird auf die Zweckbestimmung der Tätigkeit abgestellt. Es ist deshalb systemkonform, auf dieses Kriterium auch dann abzustellen, wenn es um die Frage geht, ob eine an sich baufremde Tätigkeit kraft Sachzusammenhangs einer baulichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Für diese Gesamtbetrachtung lassen sich typisierend Kriterien aufstellen, die eine Rolle spielen können (vgl. näher Hess. LAG
- August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 73, Juris). Montagevorbereitende Anpassungsarbeiten teilen stets den Charakter der "Haupttätigkeit" der Montage. Darauf, dass auf die "Nebenarbeit" weniger Arbeitszeit als auf die eigentliche bauliche Arbeit entfällt, kann es nach Ansicht der Kammer nicht ankommen (vgl. Hess. LAG
- Februar 2015 - 10 Sa 1037/14 - Rn. 48, Juris.). Werden z.B. Türgriffe an der ansonsten fertig gelieferten Tür angebracht und entfällt hierauf mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit, wäre gleichwohl von einem Montagebetrieb auszugehen. Entscheidend ist vielmehr die Wertungsfrage, durch welche (Haupt-)tätigkeit der Betrieb geprägt wird. Allerdings kann es ein Indiz darstellen, wenn auf die "Nebenarbeit" mehr Arbeitszeit entfällt als auf die "Haupttätigkeit". In diesem Fall spricht vieles dafür, dass die "Nebenarbeit" von ihrem Zweck her eigenständig zu bewerten ist und nicht bloß als Zusammenhangstätigkeit qualifiziert werden kann. Ferner kann es eine Rolle spielen, ob die produzierten Bauteile oder Stoffe lediglich für den Einbau in ein bestimmtes Bauwerk angefertigt worden sind oder auch auf Vorrat produziert werden, um an Dritte weiterveräußert werden. Ferner mag es eine Rolle spielen, ob die Herstellung (zumindest auch) einem anderen anerkannten Berufsfeld (z.B. Metallbauer, Schreiner, Holz- und Kunststoffindustrie) zugeordnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, spricht viel dafür, dass es sich um eine Tätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung handelt, die sachgerechterweise der baulichen "Haupttätigkeit" zuzuordnen wäre. Gibt es umgekehrt für die Herstellung der Bauteile einen bestimmten Berufszweig, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Herstellung von Betrieben des Baugewerbes üblicherweise miterledigt wird. dd) Der Kläger hat vor diesem Hintergrund nicht schlüssig dargelegt, es handele sich bei den Herstellungsarbeiten um bauliche (Zusammenhangs-)Tätigkeiten. Er hat nämlich behauptet, die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils zu mehr als 50 % Metallkonstruktionen wie Treppen und Geländer hergestellt und eingebaut. Eine zeitliche Differenzierung zwischen der Arbeitszeit, die einerseits auf die Herstellung der Konstruktionen entfiel und auf die anschließende Montage andererseits hat er nicht vorgenommen. Nach dem oben Gesagten ist es rechtlich allerdings unzutreffend, stets davon auszugehen, dass die Herstellungsarbeiten in der Werkstatt als notwendige Zusammenhangstätigkeiten den sich anschließenden baulichen Arbeiten auf der Baustelle hinzugerechnet werden müssen. Die Beklagte hat ihrerseits substantiiert behauptet, dass auf die Herstellungsarbeiten in der Werkstatt mehr Arbeitszeit entfallen sei als auf die anschließenden Montagetätigkeiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer vorgerichtlichen Auskunft der Beklagten auf eine klägerische Anfrage vom
- Oktober
- Gerade für den Bereich des Metallbaus gibt es eine eigene Branche im Baunebengewerbe und entsprechend eigene Tarifverträge. Auch die Firmenbezeichnung "G" spricht eher für einen Metallbauerhandwerksbetrieb als für einen überwiegenden oder reinen Montagebetrieb. Vor dem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Tätigkeiten in der Werkstatt bloß um untergeordnete Vor- oder Zusammenhangstätigkeiten handelte, die den baulichen Arbeiten auf der Baustelle zuzurechnen seien. Vielmehr ist die hauptsächliche den Betrieb prägende Zwecksetzung in den Herstellungsarbeiten zu sehen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3 Satz 2 und 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten des Klägers zuzulassen. Die tarifliche Einordnung von Herstellungsarbeiten ist nach Rücknahme diverser Revisionen nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2181736.html ( https://oj.is/2181736 ) Volltext Druckansicht Zitate 35 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.