1. Die Herstellung und anschließende Montage sog. "Schornsteinstülpköpfe" ist keine bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV-Bau. Die Herstellung der Schornsteinschutz- vorrichtungen ist insbesondere
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Werden Bauelemente, z.B. Fenster, Rollläden und Türen, aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, ist das tarifliche Merkmal nicht erfüllt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für die Herstellung der Schornsteinstülpköpfe. Wie aus den überreichten Lichtbildaufnahmen ersichtlich, werden die Stülpköpfe aus Rohmaterialien von der Beklagten in der eigenen Werkstatt selbst hergestellt. Diese werden im Wesentlichen aus Stahlplatten in verschiedenen Größen hergestellt. Den wesentlichen Herstellungsprozess verantwortet die Beklagte, es ist nicht etwa so, dass sie von Dritten produzierte Stülpköpfe lediglich modifiziert und dann einbaut. 2. Die Herstellung der Stülpköpfe ist auch keine sonstige gewerbliche bauliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
- a)Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden solche Betriebe vom VTV erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 24, Juris; BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 15, AP Nr. 328 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
- b)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die Tätigkeiten direkt und unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung etc. eines Bauwerks dienen, der bloß mittelbare Funktionsbezug reicht nicht aus. Die Herstellung der hier im Streit stehenden Bauelemente dient nicht unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht für die Herstellung von Fenstern und Türen angenommen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr.
§ 1
TVG Tarifverträge: Bau; anders aber für die Herstellung und Montage von Türen und Toren BAG
- Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 13, AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; wie hier auch LAG Berlin-Brandenburg
- Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 35, Juris).
- Die Herstellung von Stülpköpfen ist auch nicht als Zusammenhangstätigkeit anzusehen, wenn diese Elemente später durch eigene Arbeitnehmer eingebaut werden. Die Herstellung ist im vorliegenden Fall keine bloße Vor- oder Nebenarbeit zu der sich anschließenden Montagetätigkeit. Nach der allgemein verwendeten Definition ist es für eine Zusammenhangstätigkeit konstitutiv, dass diese Arbeiten zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen branchenüblich als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG
- Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG
- Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das Wesen der Zusammenhangstätigkeit ist es also, dass es sich an sich um eine baufremde Tätigkeit handelt, die aber im konkreten Einzelfall einer baugewerblichen "Haupttätigkeit" zugeordnet wird. a) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte ist es anerkannt, dass jedenfalls bloß vorbereitende Anpassungs- und Zuschnittsarbeiten, die dem Einbau vorausgehen, als Zusammenhangstätigkeiten den Charakter der Montagetätigkeit teilen. Der Zehnte Senat hat dies jedenfalls für möglich gehalten für den Fall, dass die Anpassungsarbeiten den Schwerpunkt ausmachten (vgl. BAG
- Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 16, NZA 2007, 1111 für das Setzen von Türgriffen; BAG
- Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
In einigen tariflichen Regelungen wird die Herstellung bestimmter Teile oder Stoffe ausdrücklich erwähnt und unter näher ausgeführten Voraussetzungen dem VTV zugeordnet (so z.B. bei Fertigbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13; Herstellung von Beton- und Mörtelmischungen gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 19 und Herstellung von Mischgut gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32). b) Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht allgemein sagen, Herstellungsarbeiten könnten nie dem VTV unterfallen. Reine Herstellungsarbeiten sind jedenfalls nicht als baugewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen, weil sie nicht unmittelbar der Erstellung eines Gebäudes Bauwerks dienen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Ansonsten kommt es auf den Einzelfall darauf an. Soweit keine speziellere tarifliche Regelung eingreift, ist die Zweckbestimmung der Tätigkeit entscheidend (vgl. Hess. LAG
- August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 72, Juris). Nach § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV kommt es nach der allgemeinen tariflichen Grundregelung auf die durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägte Zweckbestimmung an. Dabei ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, durch welche Zweckbestimmung der Betrieb geprägt ist. Auch in der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV wird auf die Zweckbestimmung der Tätigkeit abgestellt. Es ist deshalb systemkonform, auf dieses Kriterium auch dann abzustellen, wenn es um die Frage geht, ob eine an sich baufremde Tätigkeit kraft Sachzusammenhangs einer baulichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Für diese Gesamtbetrachtung lassen sich typisierend Kriterien aufstellen, die eine Rolle spielen können. Montagevorbereitende Anpassungsarbeiten teilen stets den Charakter der "Haupttätigkeit" der Montage. Darauf, dass auf die "Nebenarbeit" weniger Arbeitszeit als auf die eigentliche bauliche Arbeit entfällt, kann es nach Ansicht der Kammer nicht ankommen (vgl. Hess. LAG
- Februar 2015 - 10 Sa 1037/14 - Rn. 48, Juris, mittlerweile rkr.). Werden z.B. Türgriffe an der ansonsten fertig gelieferten Tür angebracht und entfällt hierauf mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit, wäre gleichwohl von einem Montagebetrieb auszugehen. Entscheidend ist vielmehr die Wertungsfrage, durch welche (Haupt-)tätigkeit der Betrieb geprägt wird. Allerdings kann es ein Indiz darstellen, wenn auf die "Nebenarbeit" mehr Arbeitszeit entfällt als auf die "Haupttätigkeit". In diesem Fall spricht vieles dafür, dass die "Nebenarbeit" von ihrem Zweck her eigenständig zu bewerten ist und nicht bloß als Zusammenhangstätigkeit qualifiziert werden kann. Ferner kann es eine Rolle spielen, ob die produzierten Bauteile oder Stoffe lediglich für den Einbau in ein bestimmtes Bauwerk angefertigt worden sind oder auch auf Halde produziert werden, um an Dritte weiterveräußert werden. Ferner mag es eine Rolle spielen, ob die Herstellung (zumindest auch) einem anderen anerkannten Berufsfeld (z.B. Metallbauer, Schreiner, Holz- und Kunststoffindustrie) zugeordnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, spricht viel dafür, dass es sich um eine Tätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung handelt, die sachgerechterweise der baulichen "Haupttätigkeit" zuzuordnen wäre. Gibt es umgekehrt für die Herstellung einen bestimmten Berufszweig, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Herstellung der Bauteile von Betrieben des Baugewerbes üblicherweise miterledigt wird (vgl. Hess. LAG
- August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 73, Juris. c) Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, die Herstellung der Stülpköpfe sei stets eine bauliche Zusammenhangsarbeit. Nähere Einzelheiten hierzu werden vom Kläger schon nicht vorgetragen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, ob mehr Arbeitszeit auf die Herstellung oder auf die spätere Montage entfallen sein soll. Nach den Behauptungen der Beklagten sei dies nicht der Fall gewesen. Dass es sich um eine Art von Vormontage gehandelt haben könnte - also ähnlich wie das Setzen von Türgriffen bei späterem Einbau der Türen - ist hier nicht ersichtlich. Die Beklagte ist hier auf einem sehr speziellen Gebiet tätig geworden, das (auch) dem Berufszweig des Schornsteinfegers zuzurechnen ist. Dies spricht eher dafür, die Tätigkeiten nicht (notwendig) der Baubranche zuzuordnen. Richtig dürfte sein, dass der Auftrag in aller Regel einheitlich für die Herstellung und den anschließenden Einbau der Treppen etc. erfolgt sein dürfte. Die Einheitlichkeit eines Auftrags ist für die tarifrechtliche Einordnung aber grundsätzlich nicht entscheidend, sondern die Zweckbestimmung der Tätigkeit (wie hier auch Hess. LAG
- August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 78, Juris; LAG Berlin-Brandenburg
- Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 36, Juris). D. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob Herstellungsarbeiten insbesondere als sog. Zusammenhangsarbeiten baulichen Charakter haben können, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Die Klagen in den Verfahren Hess. LAG
- August 2016 - 10 Sa 188/16 - Juris und LAG Berlin-Brandenburg
- Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Juris wurden jeweils zurückgenommen. Permalink: https://openjur.de/u/2182290.html ( https://oj.is/2182290 ) Volltext Zitate 45 Zitiert 3 Referenzen 7 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c