Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 973,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aufgrund eines Vorfalls im Straßenverkehr in Anspruch. Die Klägerin betreibt das öffentliche Straßenbahnnetz in Frankfurt am Main, die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs XXX (im Folgenden: "Beklagtenfahrzeug"). Am 26.08.2013 parkte der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs mit seinem Fahrzeug gegen 19:10 Uhr in der Offenbacher Landstraße, vor dem Haus Nr. XXX. Hierdurch blockierte das Beklagtenfahrzeug in der Zeit von 19:10 Uhr bis 20:10 Uhr den Linienverkehr auf der Linie Offenbach in Richtung Lokalbahnhof. Für die Zeit der Blockade führte die Klägerin einen Schienenersatzverkehr mittels Taxis durch. Neben den Kosten für den Schienenersatzverkehr begehrt die Klägerin EUR 25,00 als allgemeine Schadenspauschale. Mit Schreiben vom 17.01.2014 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung des Klagebetrags unter Fristsetzung zum 17.02.2014 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei auf Grundlage des PBefG verpflichtet, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Sie behauptet, ihr sei durch die Einrichtung des Schienenersatzverkehrs ein Schaden von EUR 948,13 entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin EUR 973,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Schadenersatzanspruch scheitere daran, dass weder das Eigentum der Klägerin verletzt wurde noch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorläge. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin habe die Schadenminderungspflicht verletzt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen A. und B. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017 (Bl. 98 ff. d. A.). Gründe A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz in der beantragten Höhe aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG zu. a. Durch das Fehlverhalten des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs kam es zu einer Eigentumsverletzung der Klägerin. Die Klägerin konnte die Straßenbahngleise nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, was in diesem Fall einem vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit gleich kam. Das Eigentum ist im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt, wenn auf die Sache derart eingewirkt wird, dass ein adäquat kausaler Schaden entsteht. Die ist unstreitig der Fall, wenn die Sachsubstanz beeinträchtigt wird, beispielsweise durch Beschädigung oder Zerstörung, aber auch - wie hier - bei bloßen Nutzungsbeeinträchtigungen. Dass der Schutz vor Nutzungsbeeinträchtigungen vom Schutz des § 823 Abs. 1 BGB umfasst werden muss, ergibt sich bereits daraus, dass die Nutzungsfunktion des Eigentums in § 903 S. 1 BGB besonders betont wird (vgl. BGH NJW 2006, 1054 [BGH 20.01.2006 - V ZR 134/05 ]). Weiter wird in § 906 BGB stillschweigend vorausgesetzt, dass Nutzungsbeeinträchtigungen als Eigentumsstörungen zu qualifizieren sind (Förster, in: BeckOK, § 823 BGB, Rn. 128). Von der Beschädigung oder Zerstörung der Sache unterscheidet sich die reine Nutzungsbeeinträchtigung indessen "nur in der Zeitdimension" (Wagner, in: MüKo, § 823 BGB, Rn. 241 mwN.). Zwar ist anerkannt, dass bloße Beeinträchtigungen der Nutzungsfunktion im Rahmen des § 823 BGB nicht uneingeschränkt kompensiert werden können; zu nah ist die Erweiterung der Eigentumsbegriff am Schutz bloßer Vermögensschäden, die § 823 BGB im Regelfall gerade nicht erfassen soll. So soll bei Kraftfahrzeugen, deren Gebrauchsmöglichkeit lediglich partiell eingeschränkt wird, vom Schutz des Eigentumsrechts nicht umfasst sein (vgl. Wagner, a.a.O., Rn 243 mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung). Anders ist dies nur dann, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache vorliegt, die praktisch einem Sachentzug gleichkommt (vgl. Sprau, in: Palandt,
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