Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von in Rechnungen gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuer. Nachdem der Kläger bereits im Frühjahr 2009 als Gewerbe den Verkauf von Mobilfunkverträgen, Druckerpatronen, Mobiltelefonen und -zubehör sowie das Befüllen von Druckerpatronen angemeldet hatte, erweiterte er den Geschäftsgegenstand im Dezember 2009 um den "Verkauf von Silber- und Modeschmuck" sowie im April 2010 um den "Handel mit Edelmetallen, Goldan- und -verkauf". Ende des Jahres 2009 kam der Kläger über Herrn A, den Bruder eines langjährigen Freundes, welcher im Goldgeschäft tätig war, ebenfalls hierzu. Herr A lud den Kläger zu einem Treffen ein, bei dem er ihm das Goldgeschäft vorstellen wollte und bei dem dann u.a. auch ein Herr B anwesend war. Im Verlauf der Zusammenkunft wurde dem Kläger angeboten, sich an einem Geschäftsmodell zu beteiligen, bei dem Gold zu günstigen Preisen angekauft und mit einem Aufschlag an eine Scheideanstalt weiterverkauft werden sollte. Der Handel wurde von Herrn B als völlig legal bezeichnet. Der Kläger ließ sich auf das Geschäft ein. Dazu bekam er von Herrn B und einige Male auch von Herrn A Gold, wobei es sich meist um Schmuck und nur vereinzelt um Goldbarren handelte. Entweder brachten sie es in seinen Laden oder er holte es ab. Im Falle der Abholung bekam der Kläger das Gold von Herrn B vor der Wohnung von Herrn A und bezahlte es sofort in bar. Nachdem er das Gold bei der Scheideanstalt eingeliefert hatte, wurde ihm der Großteil des Entgelts dafür per Blitzüberweisung sofort ausbezahlt und der Rest einige Zeit später. Die entsprechenden Eingangsrechnungen unter dem Briefkopf eines Herrn C erhielt er regelmäßig am Folgetag von Herrn B. Als Unternehmensinhaber war auf den Rechnungsdokumenten ein Herr C genannt. Von Herrn B bekam der Kläger eine Kopie des Personalausweises von Herrn C, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts sowie eine Gewerbeanmeldung, welche allesamt von seinem Steuerberater überprüft und als formal in Ordnung befunden wurden. Eine Rechnung aus März 2010 und sodann alle Rechnungen ab Ende April 2010, aufgrund derer der Kläger den Vorsteuerabzug begehrt, stehen unter dem Briefkopf einer D-GmbH. Nach den Angaben auf den Rechnungen war Geschäftsführer der Gesellschaft ein Herr E. Hinsichtlich der D-GmbH war der Kläger im Besitz eines Handelsregisterauszugs sowie einer Gewerbeanmeldung. Der Kläger hatte selbst niemals Kontakt zu Herrn C oder dem Geschäftsführer der D-GmbH. In 2011 verurteilte das Landgericht H die Herren F, B und G rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung. In den Urteilsgründen stellte es fest, B und G hätten Altgold aus unterschiedlichen Quellen bezogen, ohne hierbei Rechnungen und Quittungen für die Bezahlung in bar zu erhalten. Um dem Kläger und anderen Personen, welche sie dazu gewonnen hätten, das Gold bei der Scheideanstalt einzuliefern, den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, beschafften sie Rechnungen, zunächst über einen Herrn G. Dieser habe Kontakt zu verschiedenen aus dem Obdachlosenmilieu stammenden und vermögenslosen ausländischen Staatsbürgern, darunter auch Herrn C, gehabt, welche für ihn Rechnungen geschrieben hätten oder auf deren Namen er selber Rechnungen geschrieben habe. Der Geschäftszweck dieser ausländischen Staatsbürger in Deutschland habe allein in der Herstellung von Abdeckrechnungen bestanden. B habe im Rahmen einer Ausweitung des Goldgeschäfts Verwandte und Freunde, zuletzt auch den Kläger, als Goldeinlieferer bei der Scheideanstalt "rekrutiert", wobei alle gewusst hätten, dass Ziel der Goldgeschäfte die Hinterziehung der Umsatzsteuer im Rahmen ihrer jeweiligen Steuererklärung durch Geltendmachung von unberechtigten Vorsteuern gewesen sei. Die rekrutierten Personen seien allesamt aufgrund der ihnen angebotenen, jeweils unterschiedlichen Anteilszahlungen von 3-4 % der Rechnungsendsummen dazu bereit gewesen, für F, B und G als Einlieferer aufzutreten. Sie hätten alle gewusst, dass F und B für die Beschaffung und Weiterleitung des Goldes bzw. der Scheinrechnungen an sie zuständig gewesen seien, dass Ersteller der Abrechnungen ein weiterer Bekannter gewesen sei und dass das Gold in keinem Fall von den auf den Scheinrechnungen ausgewiesenen Firmen gestammt habe. Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen F und B einerseits und G andererseits gekommen sei, zum einen wegen dessen Bezahlung, zum anderen wegen der Qualität der von diesem zur Verfügung gestellten Rechnungen, seien fortan Rechnungen der D-GmbH als angeblicher Goldlieferantin verwendet worden. G habe sich geweigert, Rechnungen, welche bei einzelnen Einlieferern seitens der Finanzverwaltung beanstandet worden seien, erneut auszustellen. Die Rechnungen unter dem Briefkopf der Scheinfirma D-GmbH seien von B geschrieben worden. Dass Lieferant tatsächlich nicht die D-GmbH gewesen sei, sondern die Rechnungen nur der unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuern dienen sollten, sei allen Beteiligten bewusst gewesen. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis September 2010 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus Rechnungen unter dem Briefkopf des C und aus Rechnungen unter dem Briefkopf der D-GmbH geltend. Nach dem Bericht der Steuerfahndungsstelle des Beklagten (des Finanzamts - FA-) aus Februar 2012 sind die streitigen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar. Das FA folgte den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle und erhöhte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis September 2010 mit Bescheiden vom 08.12.2011 entsprechend. Mit Schreiben vom 14.12.2011 legte der Kläger Einspruch gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Januar bis September 2010 ein. Mit Schreiben vom 17.04.2012 beantragte der Kläger zudem eine abweichende Festsetzung der Steuer bzw. einen Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 163 , 227 der Abgabenordnung (AO). Die Anträge lehnte das FA mit Schreiben vom 29.05.2012 ab, wogegen der Kläger ebenso Einspruch einlegte wie gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der genannten Bescheide, welche er in seinem Einspruchsschreiben vom 14.12.2011 beantragt hatte. Mit Datum vom 28.09.12 wurden die Einsprüche des Klägers gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Januar bis September 2010, gegen die Ablehnung der Anträge auf abweichende Steuerfestsetzung bzw. Steuererlass im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen als unbegründet zurückgewiesen. Am 29.10.2012 hat der Kläger beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Diese begründet er damit, dass ihm der versagte Vorsteuerabzug zu gewähren sei. Von der wahren Identität der Rechnungsaussteller habe er keine Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Landgerichts H, nach dem seine Beteiligung an einem Betrug gerade nicht als sicher gelten könne. Wenn in dem Urteil stehe, dass die Angeklagten von der wahren Identität der Rechnungsaussteller gewusst hätten, beziehe sich dies ausdrücklich nicht auf ihn, da er in dem Verfahren kein Angeklagter gewesen sei. Soweit in dem Urteil im Zusammenhang mit den Angeklagten erwähnt und festgestellt werde, dass alle Vorgenannten von der geplanten Umsatzsteuerhinterziehung gewusst hätten, müsse die Erwähnung versehentlich erfolgt sein. Anderenfalls stünde dies im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen und der Tatsache, dass er - der Kläger - gerade nicht angeklagt worden sei. Offenbar beruhten die Feststellungen des Landgerichts H auf den Geständnissen der Angeklagten und den Ermittlungsergebnissen der Finanzverwaltung. Es sei nicht bekannt, dass es weitere belastende Beweismittel oder Zeugen gebe und auch den Akten der Steuerfahndungsstellen ließen sich keine weiteren belastenden Tatsachen entnehmen. Demgegenüber habe er mehrere Zeugen benannt, um seine Unschuld zu beweisen. Diese Zeugen seien bisher nicht vernommen worden. Soweit die beiden Lieferer des Altgolds, C und die D-GmbH nicht existiert hätten, sei ihm gleichwohl der Vorsteuerabzug zu gewähren. Nach Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sei in Fällen wie dem vorliegenden darauf abzustellen, ob der Leistungsempfänger habe wissen oder erkennen können, dass die Firma als solche nicht existiere und Teil eines Steuerbetrugs sei. Es komme also maßgeblich auf die Gutgläubigkeit und das Erkennenmüssen seitens des Steuerpflichtigen an. Er sei gutgläubig gewesen, da er seine Pflichten als Kaufmann wahrgenommen und sich über seine Geschäftspartner und das entsprechende Geschäft informiert habe. Dass er die Geschäfte nicht unmittelbar mit den Rechnungsausstellern getätigt habe, sei unerheblich, da Herr B sich als Beauftragter der jeweiligen Firmen ausgewiesen und er ihn gekannt habe. Aufgrund des hohen persönlichen Vertrauens habe er auch keine schriftliche Vollmacht verlangt. Die Unterlagen, die er sich von C habe vorlegen lassen, seien von seinem Steuerberater geprüft und als in Ordnung befunden worden. Auch über die Eintragung der D-GmbH ins Handelsregister habe er sich einen entsprechenden Auszug beschafft. Die Rechnungen seien dem äußeren Anschein nach ebenfalls ordnungsgemäß gewesen. Die Erklärung von Herrn B für die Einschaltung weiterer Personen, welche das Gold bei der Scheideanstalt einliefern sollten, dass nämlich von Einzelnen Lieferungen nur bis zum Erreichen eines bestimmten Gesamtwertes entgegengenommen würden, sei für ihn logisch nachvollziehbar gewesen. Später sei er selber seitens der Scheideanstalt allerdings nie auf eine derartige Beschränkung angesprochen worden. Hinsichtlich der Frage, weshalb nur Herr B gegenüber dem Kläger auftrete und nicht die vorgeblichen Lieferanten, habe Herr B ihm gegenüber erklärt, dass er ja auch Geld mit dem Geschäft verdienen und er deshalb nach Möglichkeit verhindern wolle, dass er - der Kläger - direkten Kontakt zu den Lieferanten hätte. Falls das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide haben sollte, bestehe zumindest Anlass zu einem Billigkeitserlass und einer entsprechend abweichenden Steuerfestsetzung. Er sei gutgläubiger Unternehmer gewesen, der alle Maßnahmen ergriffen habe, die vernünftigerweise von ihm hätten verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in den Rechnungen zu überzeugen. Eine persönliche Kontaktaufnahme sei nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich. Der Kläger beantragt, die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis September 2010 vom 08.12.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2012 aufzuheben, hilfsweise, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis September vom 08.12.2011 aus Billigkeitsgründen dahingehend zu ändern, dass die Vorauszahlungen auf 0 € festgesetzt werden, das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das FA beantragt, die Klage abzulehnen. Zur Begründung wird durch das FA vorgetragen, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass leistende Unternehmer C bzw. die D-GmbH als vermeintliche Rechnungsaussteller gewesen seien. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung sowie der Staatsanwaltschaft und aufgrund der Einlassungen des Klägers stehe vielmehr fest, dass leistender Unternehmer tatsächlich Herr B gewesen sei. Ausschließlich zu diesem habe der Kläger Kontakt gehabt und mit diesem habe er die Vertragsverhandlungen über den ihm zustehenden Anteil aus dem Verkauf des Goldes geführt. Die Rechnungen der D-GmbH seien ebenfalls allein durch Herrn B erstellt worden, der hierzu u.a. einen gefälschten Firmenstempel verwendet habe. Die Rechnungen unter der Firma C habe nicht dieser selber erstellt, sondern habe Herr B von Herrn G erhalten. Dass eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Herrn B für C bzw. die DGmbH bestanden habe, habe der Kläger weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Aus dem Umstand, dass Herr B im Besitz von diversen Unterlagen wie u.a. einer Kopie des Personalausweises von C, einer Bescheinigung in Steuersachen sowie Handelsregisterauszügen gewesen sei, könne auch nicht auf eine Vertretungsbefugnis geschlossen werden, da Herr B die Papiere auf vielfältige andere Weise erlangt habe könne. Die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Firmen seien überdies tatsächlich nicht in der Lage gewesen, die entsprechenden Geschäfte abzuwickeln. Dass bei ihnen entsprechende Branchenkenntnisse vorgelegen hätten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem hätten sie über keine betriebliche Infrastruktur verfügt, die ihnen das Goldgeschäft ermöglicht hätte. Selbst wenn man unterstelle, dass leistende Unternehmer Herr C sowie die D-GmbH gewesen seien, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Die Eingangsrechnungen enthielten nämlich nicht den tatsächlichen Sitz des Unternehmens bei Leistungsausführung und Rechnungsausstellung. Die Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts, wonach es sich bei der Person des C um einen aus dem Obdachlosenmilieu stammenden vermögenslosen ausländischen Staatsbürger handelte, sowie der Umstand, dass der Aufenthalt des Geschäftsführers der D-GmbH unbekannt sei, von der Firma seit 2008 keine Steuererklärungen mehr abgegeben worden seien und Steuerbescheide an die Firmenadresse per Post nicht mehr hätten zugestellt werden können, rechtfertigten die Annahme, dass an den in den Rechnungen angegebenen Anschriften keinerlei wirtschaftliche Aktivität stattgefunden habe. Im Hinblick auf die Feststellungslast des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers gingen Zweifel zu Lasten des Klägers. Soweit sich der Kläger darauf berufe, er habe in gutem Glauben an die Existenz der Rechnungsaussteller gehandelt, so sei dies für die Frage des Vorsteuerabzugs nicht maßgeblich. Selbst wenn den von ihm gestellten Anträgen auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 , 227 AO im Hinblick auf eine mögliche Ermessensreduzierung stattzugeben wäre, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Steuerfestsetzungen in den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden Januar bis September 2010 führen, da es sich bei der Billigkeitsentscheidung und der Entscheidung im Festsetzungsverfahren um jeweils selbständig angreifbare Verwaltungsakte handele. Am 11.04.2016 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht auf dessen Bitte hin sämtliche Eingangsrechnungen, aufgrund derer der Kläger einen Vorsteuerabzug begehrt, in Kopie zukommen lassen. Unter den übersandten Rechnungen hat sich auch eine unter dem Briefkopf eines Herrn I vom 10.03.2010 befunden. Rechnungsdatum und Liefergegenstand sind identisch mit einer Lieferung unter dem Briefkopf der "D-GmbH", welche sich ebenfalls unter den übersandten Rechnungen befunden hat. Gründe 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Januar bis September 2010 einerseits und die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme durch das FA andererseits, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten. a) In den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für Januar bis September 2010 wurden die Vorauszahlungen zutreffend festgesetzt, insbesondere hat das FA dabei die in Rechnungen unter dem Briefkopf des "C" und der "D-GmbH" gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu Recht nicht als abziehbare Vorsteuerbeträge berücksichtigt. aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach Satz 2 setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14 , 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG muss eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmens bei Rechnungserteilung und Leistungsausführung tatsächlich bestanden haben (Urteile des BFH vom 26.03.2009 V S 8/07 , BFH/NV 2009, 1467 [BFH 26.03.2009 - V S 8/07 (PKH)]; vom 06.12.2007 V R 61/05 , BStBl II 2008, 695 und vom 23.06.2004 V B 220/03 , BFH/NV 2005, 80 [BFH 23.06.2004 - V B 230/03 ]). Die Angaben in dem Abrechnungspapier müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Dass dieser trotz einer fehlerhaften Anschrift auf andere Weise ermittelt werden kann, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da die Angabe der richtigen Anschrift gerade dazu dient, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können (Urteil des BFH vom 30.04.2009 V R 15/07 , BStBl II 2009, 744 ). Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung jedenfalls nicht aus (Urteile des BFH vom 30.04.2009 V R 15/07 , BStBl II 2009, 744 ; vom 06.12.2007 V R 61/05 , BStBl II 2008, 695 und vom 19.04.2007 V R 48/04 , BStBl II 2009, 315 ). Einen Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen sieht § 15 UStG nicht vor (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH vom 27.06.1996 V R 51/93 , BStBl II 1996, 620 ; vom 06.12.2007 V R 61/05 , BStBl II 2008, 695 und vom 19.04.2007 V R 48/04 , BStBl II 2009, 315 ). Sofern es der allgemeine Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes im Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse gebietet, einen Vorsteuerabzug zuzulassen, kann dies nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 , 227 AO, nicht aber im Rahmen der Steuerfestsetzung nach §§ 16 , 18 UStG erfolgen (Urteile des BFH vom 30.04.2009 V R 15/07 , BStBl II 2009, 744 und vom 22.07.2015 V R 23/14 , BFHE 250, 559 , BStBl II 2015, 914 [BFH 22.07.2015 - V R 23/14 ]). bb) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die in den Rechnungen unter dem Briefkopf von C bzw. der D-GmbH angegebenen Adressen nicht die tatsächlichen Unternehmenssitze der Leistungserbringer waren. Diesbezüglich macht sich das Gericht die Feststellungen des Landgerichts H in seinem rechtskräftigen Urteil aus 2011 zu Eigen. Hieran war das Gericht nicht etwa dadurch gehindert, dass der Kläger an dem Strafverfahren nicht beteiligt war. Allenfalls handelt es sich hierbei um Umstände, die der Tatrichter im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erwägen hat (vgl. Urteile des BFH vom 10.01.1978 VII R 106/74 , BFHE 124, 305 , 308, BStBl II 1978, 311 [BFH 10.01.1978 - VII R 106/74 ] und vom 11.08.2011 V R 50/09 , BFHE 235, 32 , BStBl II 2012, 151 [BFH 11.08.2011 - V R 50/09 ]; Beschluss des BFH vom 24.09.2013 XI B 75/12 , BFH/NV 2014, 164 ).
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