(1998)sei ein Logistikanteil von 8 Pfennigen einkalkuliert worden, ohne dass es hierfür eine Bestätigung gebe. Im Übrigen hätten die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin schon vor dem Quartal II/09 Leistungen des so genannten Basislabors erbracht und neben Nr. 40100 EBM-Ä abgerechnet, ohne dass in diesem Zusammenhang eine "doppelte Abrechnung der Logistik" thematisiert worden wäre. Die Annahme des SG, es fielen im Durchschnitt 4 bis 5 Leistungen des Allgemeinlabors im Behandlungsfall an, beruhe offenbar auf einer spontanen Schätzung der ehrenamtlichen Richter und bedürfe näherer Ermittlung. Ebenso beruhe die Annahme einer weitgehenden Kompensation des Verlusts der Abrechnungsmöglichkeit der Nr. 40100 EBM-Ä auf ungeprüften Angaben und unsicheren Schätzungen. Bei Berechnung der Kompensation hätte nicht die Gesamtzahl der Fälle, sondern nur die streitigen 69.231 Fälle angesetzt werden dürfen. Jedenfalls müsse dem Hilfsantrag entsprochen werden. Der Umfang derartiger Richtigstellungen bestimme sich nach der Differenz des tatsächlich abgerechneten Honorars und des Honorars, dass der abrechnende Vertragsarzt bei Einhaltung sämtlicher vertragsärztlicher Pflichten erzielt hätte (Hinweis auf BSG, Urteil vom
- Juni 2010, SozR 4-5520 § 32 Nr. 4 Rn. 28). Die Beklagte hätte bei sachlich-rechnerischer Berichtigung prüfen müssen, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht den Tatbestand einer anderen Leistung erfüllen könnten (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juli 2012, L 1 KA 130/11). Vorliegend sei der Leistungsumfang Position Nr. 40100 EBM-Ä vollumfänglich in der Abrechnungsposition Nr. 40120 EBM-Ä: "Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 20 g (z.B. im Postdienst Standardbrief) oder für die Übermittlung per Telefax" enthalten. Die vollständige Erbringung der Nr. 40100 EBM-Ä erfordere zwingend die Übermittlung eines schriftlichen Befundberichts. Die Beklagte hätte die Position Nr. 40120 EBM-Ä zusetzen müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
- April 2012 aufzuheben, den Honorarbescheid vom
- Oktober 2009 für das Quartal II/09 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2011 abzuändern, soweit in denjenigen Behandlungsfällen, in denen auch eine Leistung des Kapitels 32.2.1 bis 32.2.7 EBM-Ä berechnet wurde, Nr. 40100 EBM-Ä abgesetzt wurde und die Beklagte zu verurteilen, die abgesetzten Leistungen nachzuvergüten, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, in den berichtigten Behandlungsfällen der Klägerin die Leistungen nach Nr. 40120 EBM-Ä zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig und hat ausgeführt, der Klägerin sei von Beginn des Verfahrens an bekannt gewesen, dass Nr. 40120 EBM-Ä eine Kompensationsmöglichkeit für die Nichtabrechnung der Nr. 40100 EBM-Ä darstelle. Dies ergebe sich bereits aus dem in der Klagebegründung gestellten Hilfsantrag. Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör sei nicht ersichtlich. Für die Beklagte gebe es keinen Grund, an den Angaben der KBV zu zweifeln. Die vom SG angenommene Kompensation sei tatsächlich eher noch höher. Tatsächlich würden nach Auszählung der Frequenzstatistik der Klägerin pro Fall im Allgemeinlabor (Kap. 32.2 EBM-Ä) im Durchschnitt 15,5 Leistungen erbracht (1.072.872 Leistungen des Allgemeinlabors dividiert durch die Anzahl der 69.231 streitigen Fälle, in denen Nr. 40100 EBM-Ä wegen Erbringung von Allgemeinlaborleistungen abgesetzt worden sei). Ausgehend von dem seitens der KBV mitgeteilten Logistikanteil von rund 4 Cent ergebe sich danach ein bereits vergüteter Betrag von 42.923,22 € (15,5 x 0,04 € x 69.231). Hinzu komme der Betrag von 115.415,00 € entsprechend der zutreffenden Berechnung des SG. Insgesamt sei somit von einem Gesamtbetrag von 158.338,22 € und damit einer möglichen Kompensation in einer Größenordnung von etwa 88 % (ausgehend von dem streitigen Betrag von 180.000,00 €) auszugehen. Durch die Einführung der Direktabrechnung der Laborgemeinschaften im Zuge der Laborreform sei es bei der Klägerin zu einer massiven Ausweitung ihrer Fallzahlen und des Honorars gekommen, die Anzahl der Behandlungsfälle habe sich fast verdoppelt und die Anzahl der Allgemeinlaborleistungen sei um mehr als das 22-fache gestiegen. Im Quartal III/08 habe die Klägerin 47.792 Leistungen des Allgemeinlabors bei insgesamt 81.828 Behandlungsfällen erbracht. Ähnliche Werte ergebe eine überblicksmäßige Durchsicht für die Quartale I/08 und II/
- Ab dem Quartal IV/08, also mit den Änderungen, seien bei der Klägerin die Leistungen des Allgemeinlabors um die Anzahl der Behandlungsfälle abrupt auf das für II/09 dargestellte Niveau (1.072.872 Leistungen des Allgemeinlabors bei insgesamt 157.997 Behandlungsfällen) gestiegen und in allen Quartalen des Jahres 2009 entsprechend hoch geblieben. In den Quartalen I/08 bis III/08 habe die Klägerin im Durchschnitt etwa 3 Millionen € Honorar pro Quartal erhalten, ab IV/08 bis III/09 habe das Honorar zwischen knapp 3,5 und knapp 4 Millionen € pro Quartal gelegen. Im Quartal IV/09 habe das Honorar nach ersatzlosem Ausscheiden einer angestellten Ärztin noch bei 3,2 Millionen € gelegen. Die Klägerin habe also nachweislich einen erheblichen Vorteil aus der Änderung der Abrechnungsbestimmungen erzielt. Die Beklagte hat den in der mündlichen Verhandlung am
- November 2015 geschlossenen widerruflichen Vergleich mit Schriftsatz vom
- Dezember 2015 widerrufen. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am
- November 2015 für den Fall des Widerrufs des Vergleichs mit einer Entscheidung des Senats durch die Berichterstatterin ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Gründe Der Senat konnte ohne weitere mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am
- November 2015 damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Honorarbescheid vom
- Oktober 2009 für das Quartal II/09 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2011 ist in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Aufhebung der Absetzung der Nr. 40100 EBM-Ä in denjenigen Behandlungsfällen, in denen auch eine Leistung des Kapitels 32.2.1 bis 32.2.7 EBM-Ä berechnet worden war, und Nachvergütung, noch hilfsweise auf Aufhebung der Honorarberichtigung und Verpflichtung der Beklagten, in den berichtigten Behandlungsfällen die Leistung nach Nr. 40120 EBM-Ä nachzuvergüten. Aufgrund von §§ 106a Abs. 1, 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V, eingefügt durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom
- November 2003, BGBl 2003, 2190 , mit Wirkung vom
- Januar 2004, ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte festzustellen; dazu gehört auch die Prüfung der abgerechneten Sachkosten. Zur sachlich-rechnerischen Berichtigung ist die Kassenärztliche Vereinigung u. a. auch befugt, wenn der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen durchführt und abrechnet (vgl. BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 6 ). Die Beklagte hat im Honorarbescheid vom
- Oktober 2009 für das Quartal II/09 zu Recht Nr. 40100 EBM-Ä in denjenigen Behandlungsfällen, in denen auch eine Leistung des Kapitels 32.2.1 bis 32.2.7 berechnet worden war, abgesetzt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä ist diese in allen Behandlungsfällen, in denen Basislaborleistungen nach Kapitel 32.2 erbracht werden, damit auch in so genannten Mischfällen, in denen sowohl allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel 32.2 EBM-Ä als auch spezielle Untersuchungen nach Kapitel 32.3 EBM-Ä in einem Quartal erbracht und abgerechnet werden, ab dem Quartal II/09 nicht mehr berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition Nr. 40100 EBM-Ä ist insoweit keiner einschränkenden Auslegung zugänglich. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Die primäre Bindung an den Wortlaut gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangige Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt sie aus dem Gesamtkonzept des vertraglichen Regelwerks als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch einen Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse durch analoge Anwendung zulässt. Lediglich bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen besteht Raum für eine systematische Interpretation oder entstehungsgeschichtliche Auslegung unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2015, B 6 KA 15/14 R , Juris Rn. 21 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Auslegungsgrundsätze gelten nicht allein für Vergütungstatbestände, sondern auch für Kostenerstattungstatbestände, soweit diese nicht auf die Erstattung des konkreten Kostenaufwands angelegt sind, sondern Pauschalerstattungen vorsehen wie Nr. 40100 EBM-Ä und Nr. 40120 EBM-Ä (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2013, B 6 KA 14/13 R , Juris Rn. 11). Der Wortlaut der Nr. 40100 EBM-Ä in der ab
- April 2009 geltenden Fassung ist jedoch weder unklar noch mehrdeutig (so zutreffend auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- September 2015, L 3 KA 93/13 , Juris Rn. 25 f; nachgehend BSG, Urteil vom
- Dezember 2015, B 6 KA 39/15 R , sowie Urteile vom
- Dezember 2015, B 6 KA 39/14 R und B 6 KA 10/15 R , zitiert nach Terminbericht Nr. 56/15 vom
- Dezember 2015). Die Gebührenordnungsposition Nr. 40100 EBM-Ä steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Abrechnungsausschluss der Nr. 40100 EBM-Ä neben Basislaborleistungen nach Kapitel 32.2 EBM-Ä bewirkt keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Laborfachärzte in Laborfacharztpraxen oder MVZ. Die Ungleichbehandlung der Abrechnung allein von Speziallaborleistungen einerseits und der Abrechnung von Speziallaborleistungen in Kombination mit Allgemeinlaborleistungen ist nicht willkürlich. Ebenso wenig wird der Laborarzt dadurch in unzulässiger Weise an der Durchführung von Leistungen des Allgemeinlabors gehindert (vgl. BSG, Urteile vom
- Dezember 2015, B 6 KA 39/15 R , B 6 KA 39/14 R und B 6 KA 10/15 R , zitiert nach Terminbericht Nr. 56/15 vom
- Dezember 2015). Von den Bundesmantelvertragspartnern können auf der Grundlage der §§ 82 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGB V Kostenpauschalen vereinbart werden. Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf die Bundesmantelvertragspartner - wie hier der Regelung der Kostenpauschalen - ist grundsätzlich (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2004, B 6 KA 44/03 R , Juris Rn. 74 ff.; BSG, Urteil vom
- Dezember 2004, B 6 KA 40/03 R , Juris Rn. 72 ff.). Wie dem Bewertungsausschuss ist auch den Bundesmantelvertragspartnern als Normgeber der Kostenpauschalen ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Auch im Bereich der Sachkostenerstattungen ist von einem weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers auszugehen. Der Normgeber ist dabei im Sinne zulässiger Mischkalkulation weitgehend frei, welches Gewicht er betriebswirtschaftlichen Erwägungen beimisst, weil diese nur einen Aspekt neben anderen Gesichtspunkten darstellen (vgl. BSG, Beschluss vom
- Februar 2010, B 6 KA 8/09 B , Juris Rn. 13 und nachgehend BVerfG,
- Senat
- Kammer vom
- August 2010, 1 BvR 1141/10 , Nichtannahmebeschluss; BSG, Urteil vom
- Mai 2007, B 6 KA 2/06 R zur Zulässigkeit einer Grenzziehung für die Gewährung eines Kostenaufschlags bei laborärztlichen Leistungen, Juris Rn. 24 ff.). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ebenso wie nach derjenigen des BSG dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für Belastungen wie auch für Begünstigungen. Verboten ist ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, d.h. eine Regelung, die einem Personenkreis eine Begünstigung ohne ausreichenden sachlichen Grund vorenthält, die er einem anderen gewährt (vgl. BVerfGE 116, 164 , 180 [BVerfG 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 ] m. w. N.). Der Normgeber darf auswählen und gewichten, nach welchen Kriterien der Sachverhalte als im Wesentlichen gleich oder ungleich ansieht, muss dabei aber sachgerecht verfahren. Er darf auch pauschalieren, typisieren, generalisieren und schematisieren (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2007, B 6 KA 2/06 R , Juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfGE 116, 164 , 182 ff. [BVerfG 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 ] und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 Rn. 16 m. w. N.). Fehlt für die gleiche oder ungleiche Behandlung ein vernünftiger, einleuchtender Grund, so ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2007, B 6 KA 2/06 R , a. a. O. unter Hinweis auf BVerfGE 115, 381 , 389 [BVerfG 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 ] m. w. N.). Unter Beachtung dieser Kriterien stellt der Ausschluss der Abrechnungsmöglichkeit der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä bei der Erbringung von Basislaborleistungen des Kapitels 32.2 EBM-Ä keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Laborfachärzte dar, die in Laborfacharztpraxen oder MVZ tätig sind. Der Aufnahme des Abrechnungsausschlusses lagen hinreichende sachliche Erwägungen zu Grunde (so zutreffend auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- September 2015, L 3 KA 93/13 R, Revision anhängig unter Az. B 6 KA 39/15 R ). Unter Berücksichtigung der möglichen Kompensation durch die Abrechnungsmöglichkeit der Kostenpauschale Nr. 40120 EBM-Ä ist keine ungerechtfertigte Benachteiligung von Laborärzten in Laborfacharztpraxen oder MVZ (im Verhältnis zu Ärzten in Laborgemeinschaften) erkennbar. Die Ungleichbehandlung der Abrechnung allein von Speziallaborleistungen einerseits und der Abrechnung von Speziallaborleistungen in Kombination mit Allgemeinlaborleistungen ist ebenso wenig willkürlich. Hierzu hat die KBV, dem sich der Spitzenverband der Krankenkassen vollumfänglich angeschlossen hat, ausgeführt, dass sich in wesentlich größerem Umfang als erwartet Laborgemeinschaften aufgelöst bzw. sich in privatärztliche Laborgemeinschaften umgewandelt haben, und im Ergebnis vermehrt Leistungen des Allgemeinlabors an Laborfacharztpraxen überwiesen wurden, für die nach den bisher geltenden Abrechnungsbestimmungen die Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä berechnungsfähig war. Die KBV hat weiterhin nachvollziehbar dargestellt, dass die Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä Logistikkosten, Kosten für das Entnahmematerial und Kosten für die Befundübermittlung enthält und damit bei Beibehaltung der bisherigen Abrechnungsbestimmungen die Logistikkosten für eine Probensendung sowohl als Bestandteil der Bewertung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä als auch als Bestandteil der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä mehrfach vergütet werden. Die dargelegte Mehrfachvergütung sowie die Ausweitung der Abrechnungshäufigkeit der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä nach Auflösung der Laborgemeinschaften nach dem
- Oktober 2008 und massive Zunahme der Überweisungsaufträge an Laborärzte stellen ausreichende sachliche Gründe für die Beschränkung der Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä auch bei gleichzeitiger Abrechnung von Leistungen des Allgemeinlabors und des Speziallabors dar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass als Kompensation für den Wegfall der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä bei der Erbringung von Basislaborleistungen von den Laborfachärzten stattdessen mehrfach im Behandlungsfall die Kostenpauschale Nr. 40120 EBM-Ä für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen berechnet werden kann. Das SG hat anhand des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegebenen Absetzungsumfangs in Höhe von 180.000,00 € wegen Absetzung der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä in den Fällen, in denen Basislaborleistungen erbracht wurden, nachvollziehbar dargelegt, dass hier ausreichende Kompensationsmöglichkeiten durch Abrechnung der Nr. 40120 EBM-Ä vorhanden waren. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht ersichtlich, da die Frage der Kompensation in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erörtert wurde. Diese Kostenpauschale war von der Klägerin im Quartal II/09 - anders als in den Folgequartalen - nicht abgerechnet worden, weil sie in diesem Quartal trotz des entgegenstehenden Wortlauts die Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä abrechnete, neben der die Kostenpauschale Nr. 40120 EBM-Ä grundsätzlich nicht berechnungsfähig ist. In den Folgequartalen hat die Klägerin die Kostenpauschale Nr. 40120 EBM-Ä durchschnittlich 132mal je 100 Behandlungsfälle abgerechnet. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass bei einem Absetzungsumfang von 180.000,00 € von 69.231 Fällen (180.000,00 € dividiert durch 2,60 €) auszugehen ist, in denen Basislaborleistungen erbracht wurden. Aufgrund des in den allgemeinen Laborleistungen enthaltenen Logistikanteils ist bereits insoweit von einer möglichen Kompensation in Höhe von 49.923,22 € auszugehen, wie die Beklagte in der Berufungserwiderung schlüssig dargelegt hat. Die Beklagte hat dabei ausgehend von der Frequenzstatistik nachvollziehbar und von der Klägerin nicht substantiiert bestritten 15,5 Leistungen pro Behandlungsfall angesetzt (1.072.872 Leistungen des Allgemeinlabors dividiert durch die Anzahl der 69.231 streitigen Fälle, in denen Basislaborleistungen berechnet wurden). Multipliziert mit den 0,04 Cent Logistikanteil, die bereits in den Gebührenordnungspositionen des Kapitel 32.2 EBM-Ä enthalten sind, sowie den 69.231 streitigen Fällen ergibt dies einen Betrag von 49.923,22 €. Auch der Senat sieht keine hinreichenden Gründe, an den Angaben der KBV zu zweifeln, dass in den Basislaborleistungen bereits ein Logistikanteil von 8 Pfennige bzw. 0,04 € enthalten ist. Durch die Abrechnungsmöglichkeit der Nr. 40120 EBM-Ä mehrfach im Quartal ergibt sich ein weiterer möglicher Kompensationsbetrag in Höhe von 115.415,12 € (unter Berücksichtigung von 158.974 Behandlungsfällen im Quartal II/09 und 132 Ansätzen je 100 Behandlungsfällen entsprechend der durchschnittlichen Abrechnungsfrequenz in den Folgequartalen). Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sich die Berechnung dieses Kompensationsbetrags nicht auf die 69.231 streitigen Fälle beschränken, da Nr. 40120 EBM-Ä im Quartal II/09 überhaupt nicht abgerechnet wurde und daher viel dafür spricht, dass sich die Abrechnungsfrequenz der Nr. 40120 EBM-Ä in den Folgequartalen im Wesentlichen auf die (im Quartal II/09 berichtigten) Fälle der Erbringung von Basislaborleistungen bezieht. Im Übrigen kann Nr. 40120 EBM-Ä mehrfach im Quartal abgerechnet werden. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Honorarberichtigung und Verpflichtung der Beklagten, in den berichtigten Behandlungsfällen die Leistung nach Nr. 40120 EBM-Ä nachzuvergüten, ist nicht begründet. Die Klägerin hat die vorgenannte Gebührenordnungsposition im Quartal II/09 nicht abgerechnet. Die Beklagte ist aufgrund der Garantiefunktion der Abrechnungssammelerklärung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtlich nicht zur Umsetzung einer fehlerhaft abgerechneten Leistung in eine abrechenbare Leistung verpflichtet (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
- Mai 2010, L 4 KA 100/08 , Juris Rn. 43; nachgehend BSG, Beschluss vom
- Dezember 2010 - B 6 KA 37/10 B ). Auch in dem von der Klägerin zitierten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom
- Juli 2012, L 11 KA 130/11 wurde keine Rechtspflicht einer Kassenärztlichen Vereinigung zu einer Umwandlung von nicht abrechenbaren in abrechenbare Gebührenordnungspositionen festgestellt. Ebenso wenig lässt sich dem Urteil des BSG vom
- Juni 2010, B 6 KA 7/09 R entnehmen, dass eine sachlich-rechnerische Berichtigung nur in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich abgerechneten und dem (fiktiven) Honorar bei Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten erfolgen darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert ist bereits in der mündlichen Verhandlung am
- November 2015 auch für die Berufungsinstanz auf 180.000,00 € festgesetzt worden. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2183577.html ( https://oj.is/2183577 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c