40, Rn. 22). Vorliegend geht es jedoch um einen gesetzlichen Anspruch, der durch die Sicherstellungsverträge nicht geregelt ist und auch außerhalb der Budgetvereinbarungen der Krankenhäuser liegt (vgl. § 4 Abs. 1 KHEntgG). Die Aufwandspauschalen stellen Sondereinnahmen dar, die gerade nicht unter dem unausgesprochenen Vorbehalt der Rückforderung stehen. Der Vertrauensschutz ist auch nicht aufgrund der Sonderbeziehungen zwischen den Beteiligten aufgrund der laufenden Abrechnungen und Leistungen ausgeschlossen. Sofern diese Beziehung herangezogen wird, dient sie dazu im Rahmen der laufenden Abrechnungsbeziehung eine Berufung auf die nach § 242 BGB anerkannten Institute zu verhindern (insbesondere Verwirkung, BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 33/15 R –, BSGE 121, 101 -107,
57, Rn. 15, 22). Um laufende Abrechnungsbeziehungen geht es jedoch nicht. Im Übrigen sind Sonderverbindungen in der Vergangenheit eher als Rechtfertigung dafür herangezogen worden, die gegenüber §§ 818 , 819 BGB verschärfte Haftung durch den Vertrauensschutz zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19). Die nach § 45 Abs. 2 SGB X in entsprechender Anwendung geltenden Voraussetzungen für Vertrauensschutz sind erfüllt. Die Klägerin hat die Zahlung von 300 EUR erhalten. Anders als bei § 818 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Betrag verbraucht wurde. Es ist ausreichend, dass die Klägerin Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 16). Jedenfalls hiervon ist auszugehen. Die Klägerin ist ein nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführtes Unternehmen, das jährlich Jahresabschlüsse einschließlich Bilanzen erstellt (§§ 242 , 266 HGB). Die Einnahmen aus der Aufwandspauschale finden Eingang in den Jahresabschluss, zu der auch die Gewinn- und Verlustrechnung gehört (§ 242 Abs. 3 HGB). Die abgeschätzten Einnahmen durch die Aufwandspauschale dienen der (Mit)Finanzierung der entsprechenden Controllingabteilung im Krankenhaus. Mit dem Jahresabschluss auch aufgrund dieser Einnahmen erwirtschaftete Gewinne, dienen der Planung für das folgende Wirtschaftsjahr und der Entscheidung darüber, ob und welche Investitionen getätigt werden können bzw. in welchem Umfang Fremdkapital angeschafft werden muss. Auch der Umfang der Steuerpflicht wird anhand dieser Jahresabschlüsse bestimmt (§ 8 KStG i. V. m. §§ 4 ff. EStG). An dieser Stelle kommt es noch nicht darauf an, dass es lediglich um einen Betrag von 300 EUR geht. Auch diese vergleichsweise geringe Einnahme wird in die Gewinn- und Verlustrechnung mit eingeplant und findet Eingang in eine Wirtschaftsplanung für das kommende Jahr. Den Betrag aufgrund seiner geringen Höhe nicht zu berücksichtigen, würde bedeuten, dass größere Wirtschaftsunternehmen bei Kleinbeträgen generell keinen Vertrauensschutz genießen. Der Vertrauensschutz ist nicht in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X ausgeschlossen. Weder hat die Klägerin falsche Angaben gemacht, noch hat sie grob fahrlässig verkannt, dass die Aufwandspauschale nicht zu zahlen ist. Es ist schon mehr als fraglich, ob die Rechtsauffassung des BSG überhaupt zutreffend ist (vgl. die bisherige Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte). Vorhersehbar war diese Entwicklung im Jahr 2012 jedenfalls nicht. Auch bei einer freien Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rückzahlung der Aufwandspauschale mit dem privaten Interesse diese behalten zu dürfen überwiegt das private Interesse. Würde man auf den vergleichsweise geringen Betrag von 300 EUR abstellen und mit der Geringfügigkeit die Schutzwürdigkeit verneinen, müsste man zeitgleich fragen, weshalb die Verwaltung überhaupt auf die Rückzahlung eines für die Verhältnisse der Krankenkassen geringen Betrages besteht. Das öffentliche Interesse an der Rückforderung rechtfertigt sich letztlich nicht aus dem Einzelfall heraus. Vielmehr geht es hochgerechnet auf alle Fälle pro Jahr und unter Einrechnung der Jahre innerhalb der Verjährungsfrist um erhebliche Beträge, pro Krankenhaus und bezogen auf alle Versicherte ohne weiteres im sechsstelligen Bereich. Stellt man auf Seiten der Verwaltung auf diese Größenordnung ab, muss man dies auch zugunsten des Krankenhauses tun. Die Einnahmen in Höhe eines sechsstelligen Geldbetrages können nicht einfach aus der Finanzplanung der Krankenhäuser herausgerechnet werden. Das gilt erst Recht, wenn im Rahmen der Verjährungsfrist sich der Betrag vervierfacht. Es dürfte offensichtlich sein, dass entsprechende Mittel nicht ohne Einsparungen oder die Beschaffung von Fremdkapital erstattet werden können. Nur hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs jedenfalls treuwidrig wäre (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2015, Az.: 6 A 500/13 , juris, Rn. 22). Weiterhin verweist die Kammer hilfsweise auf ihre bisherige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 9. August 2017, Az.: S 34 KR 839/16 , zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 , 291 BGB i. V. m. § 69 SGB V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war zuzulassen. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte sind die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Vergleich zur Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mit hinreichender Deutlichkeit herausgearbeitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985, Az.: 7 C 48/82 = BVerwGE 71,85 , juris, Rn. 13 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juli 1990, Az.: 11 UE 1487/89 , zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2015, Az.: 6 A 500/13 , juris, Rn. 17). Soweit ersichtlich besteht nur dahingehend Konsens, dass die Vorschriften der §§ 814 , 818 , 819 BGB nicht entsprechend gelten: In seiner Entscheidung vom 3. April 2014 geht der 2. Senat auf die zuvor zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein (BSG, Urteil vom 3. April 2014, Az.: B 2 U 21/12 R , juris, Rn. 27). Vertrauensschutz wird als Voraussetzung weder genannt noch wird er geprüft, obwohl dies nach den in Bezug genommen Entscheidungen des BVerwG, OVG und VGH erforderlich gewesen wäre. Auch der erste Senat hat in seinem Urteil vom Urteil vom 08. November 2011 ( B 1 KR 8/11 R –, BSGE 109, 236 -254, SozR 4-5560 § 17b Nr. 2) ausgeführt, dass bestimmte Vorschriften des Bereicherungsrechts nicht anwendbar sind (Rn. 11). Der 12. Senat hat lediglich entschieden, dass § 814 BGB nicht entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 23. Mai 2017, Az.: B 12 KR 9/16 R , juris, Rn. 16). Angesichts dessen reicht die Klärung durch das BVerwG als ein anderes Bundesgericht nicht aus (Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG § 160 , Rn. 8). Auch für die Hilfserwägungen ist die Klärungsbedürftigkeit gegeben. Dass § 242 BGB einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegenstehen kann, hat zwar das OVG NRW (Beschluss vom 9. November 2015, Az.: 6 A 500/13 , juris, Rn. 22) entscheiden. Eine Klärung durch ein anderes Bundesgericht stellt dies nicht dar (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG § 160 , Rn. 8). Im Übrigen ist fraglich, inwieweit eine Berufung auf § 242 BGB in den vorliegenden Fallgestaltungen möglich ist, da der erste Senat an anderer Stelle im Rahmen der Abrechnungsbeziehungen die Anwendbarkeit des § 242 BGB eher eingeschränkt hat (BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 33/15 R –, BSGE 121, 101 -107,
57, Rn. 15, 22). Selbst wenn man wie hier die Auffassung vertritt, dass diese Einschränkungen nur für die laufenden Abrechnungsbeziehungen gelten, um die es hier nicht geht, stellt sich die Frage unter welchen Voraussetzungen hier Verwirkung eintreten kann: Etwa nur für Fälle vor Veröffentlichung der ersten Entscheidung des BSG zur sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung und ob ggf. ein weiteres Zeitmoment hinzutreten muss. Mit dem letzten Hilfsargument weicht die Kammer ohnehin offen von der Rechtsprechung des BSG ab, so dass allein deshalb die Berufung und die Sprungrevision zuzulassen wären. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass man über eine Auslegung der Prüfanzeige dahingehend, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung gewollt war, ebenfalls einen Zulassungsgrund schaffen würde. Denn auch dann würde man von der Auffassung des BSG abweichen, dass der Wortlaut der Prüfanzeige nicht die Zuordnung zum Prüfregime steuern kann. Diese Auffassung ist zutreffend, wenn man die vom BSG getroffene Unterscheidung von sachlich-rechnerischer Prüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung für richtig hält. Permalink: https://openjur.de/u/2183770.html ( https://oj.is/2183770 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.