14 EEG 2012 kein eigenständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht zu. Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten
Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer1Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für 2013 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012). Randnummer2Die Klägerin, die zunächst unter A... GmbH firmierte, schloss am
produzierenden Gewerbes" nach dem EEG und sei antragsberechtigt für die Begrenzung der EEG-Umlage. Die Beklagte wurde gebeten, den Sachverhalt zu prüfen und mitzuteilen, ob sie die Meinung der B... alt bestätigen könne. Mit Schreiben vom 28. März 2012 teilte die Beklagte der B... alt u. a. mit, falls im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der B... alt in der Herstellung von Recyclaten gelegen habe, dann sei das Unternehmen zum produzierenden Gewerbe i. S.
EEG 2012 zu rechnen und unter diesem Aspekt für das Jahr 2012 antragsberechtigt. Um eine abschließende Beurteilung
Sachverhalts vorzunehmen, werde um Vorlage von Nachweisen, die den Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit erkennen ließen, gebeten. Randnummer4Am
produzierenden Gewerbes sei gemäß § 3 Nr. 14 EEG 2012 jedes Unternehmen, das an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige
Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zuzuordnen sei. Das Unternehmen der B... alt sei dem Abschnitt E, Branchennummer 38.32 der WZ 2008 zuzuordnen. Die reine Umwandlung von PET-Flaschenabfällen zu einem Recyclat als Rohstoff könne nicht als neuwertiges Endprodukt angesehen werden. Gegen den Bescheid vom
1 GG sei kein sachlicher Grund ersichtlich, zwei Hersteller von PET-Flakes/Mahlgut nur
halb anders zu behandeln, weil der eine als Ausgangsmaterial PET-Flaschen (Abfall), der andere aber Terephthalsäure und Ethylenglycol verwende. Auch der wirtschaftliche Schwerpunkt der B... alt bestehe in der Herstellung eines neuen Produkts und nicht in der Behandlung von PET-Flaschenabfällen zur Entsorgung. Randnummer5Durch Bescheid vom 25. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der von der B... alt beschriebene Produktionsprozess sei unter Abschnitt E Ziffer 38.32 der Klassifikation der Wirtschaftszweige einzuordnen und falle damit nicht unter ein Unternehmen
produzierenden Gewerbes i. S.
14 EEG
produzierenden Gewerbes i. S. der §§ 40 ff. EEG
hergestellten Stoffes zu bestimmen. Handele es sich bei dem hergestellten Stoff rechtlich (weiter) um Abfall, erfolge eine Einordnung unter die Branchennummer 38.32. Werde hingegen ein Produkt hergestellt, das nach abfallrechtlichen Maßstäben keine Abfalleigenschaft mehr aufweise, sondern in seiner Eigenschaft dem aus Erdöl erzeugten Produkt gleiche, müsse eine Einordnung unter die Branchennummer 20.16 erfolgen. § 5 Abs. 1 KrWG regele das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes. Sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hinsichtlich der von der B... alt hergestellten Recyclate erfüllt. Selbst dann, wenn man eine Zuordnung unter die Branchennummer 20.16 der WZ 2008 nicht für zutreffend hielte, sei die B... alt als Unternehmen
produzierenden Gewerbes einzustufen. Die rein aus statistischen Gründen erfolgende Klassifikation wirtschaftlicher Tätigkeiten durch das Statistische Bundesamt könne nicht das alleinige Kriterium für die Auslegung
Tatbestandsmerkmals "Unternehmen
produzierenden Gewerbes" i. S.
14 EEG 2012 sein. Vielmehr müssten ergänzend und korrigierend weitere Kriterien zur Anwendung gelangen, was bereits aus dem Wortlaut
14 EEG 2012 ("entsprechender Anwendung") folge. Die Vorschrift eröffne einen Spielraum für eine eigene Bewertung der rechtsanwendenden Stelle. Auch das "Merkblatt für Unternehmen
produzierenden Gewerbes" der Beklagten stelle unter II.
14 EEG 2012 spreche dafür, dass die Beklagte befugt sein solle, eigenverantwortlich zu entscheiden. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der B... alt gebiete eine Zuordnung der Tätigkeit unter Abschnitt C der WZ 2008. Randnummer7Die B... alt hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung
Bescheides
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 7. Februar 2013 (Az.: 101371) in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer9Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, aus der Einleitung
Abschnitts E der Klassifikation ergebe sich, dass die Tätigkeit der B... alt als Rückgewinnung i. S. der Nr. 38.32.0
Abschnitts E der WZ 2008 einzustufen sei. Nr. 20.16.0
Abschnitts C der Klassifikation stelle klar, dass das Zerkleinern von Kunststoffen der Materialrückgewinnung der Nr. 38.32.0
Abschnitts E der WZ 2008 zuzuordnen sei. Dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, einen unbestimmten Rechtsbegriff (Unternehmen
produzierenden Gewerbes) durch gesetzliche Verweisung auf ein untergesetzliches Regelwerk zu konkretisieren. Durch die vom Gesetz gebrauchte Formulierung "in entsprechender Anwendung" werde der Befehl zur Anwendung der WZ 2008 nicht abgeschwächt. Im Ergebnis bedeute diese Formulierung nichts anderes als "gemäß" oder "nach". Da zu prüfen sei, ob die Tätigkeit
jeweiligen Antragstellers an der zu begünstigenden Abnahmestelle den Abschnitten B und C der Klassifikation zugeordnet werden könne, seien auch die Erläuterungen und Anmerkungen der Klassifikation zu beachten. In der Einleitung zu Abschnitt C der WZ 2008 (S. 186) werde festgestellt, dass die "Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen (Materialrückgewinnung)" der Gruppe 38.3 zuzuordnen sei. Der Gesetzgeber habe mit dem Verweis auf die Klassifikation in § 3 Nr. 14 EEG 2012 dem Rechtsanwender klare tatbestandliche Vorgaben an die Hand geben und ihm die Einzelfallprüfung ersparen wollen, inwieweit ein konkreter Missbrauchstatbestand vorliege. An diesem Ergebnis ändere auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6071 S. 62 nichts. Die dortigen Ausführungen müssten einschränkend in dem Sinne verstanden werden, dass bei der Subsumtion der Unternehmenstätigkeit unter eine Branchennummer
Abschnitts B und C stets vergegenwärtigt werden müsse, ob diese Unternehmen auch nach dem Sinn und Zweck der §§ 40 ff. EEG 2012 privilegierungsfähig seien. Soweit die Gesetzesbegründung von der eigenverantwortlichen Entscheidung und dem eigenen Prüfungsrecht
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spreche, solle nur klargestellt werden, dass die Beklagte die Subsumtion der Unternehmenstätigkeit unter eine Branchennummer der Klassifikation selbst und unabhängig von den Vorgaben anderer Behörden vornehmen solle. Ein Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage könne auch nicht auf das Merkblatt und das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2012 gestützt werden. Das Merkblatt sei als gesetzesauslegende Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren; das Schreiben vom 28. März 2012 könne nicht als Zusicherung i. S.
VfG gewertet werden. Aus der Neuregelung
EEG könne die B... alt nichts für den Begrenzungsanspruch betreffend das Jahr 2013 ableiten. Randnummer10Durch Urteil vom 13. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, die B... alt erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen auf Zuerkennung der Besonderen Ausgleichsregelung. Sie sei nicht als (privilegiertes) Unternehmen
produzierenden Gewerbes anzusehen, da sie weder dem Bergbau noch der Gewinnung von Steinen und Erden noch dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der WZ 2008 zuzuordnen sei. Der Gesetzgeber habe bei der Definition
Begriffes
produzierenden Gewerbes die verbindliche Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige beabsichtigt und diese bewusst auf bestimmte Branchen beschränkt. Dieser Verweis beziehe sich auf die gesamte WZ 2008 einschließlich der Erläuterungen. Aus den Bestimmungen
EEG 2014 könne die B... alt nichts für die Auslegung
EEG 2012 zu ihren Gunsten ableiten. Die im EEG 2012 getroffenen Ausnahmeregelungen seien restriktiv anzuwenden. Das Schreiben der Beklagten vom
Weiteren trägt die Klägerin vor, sie habe einen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013. Ausgehend von ihrer konkreten Tätigkeit sei die B... alt nicht dem Abschnitt E (Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen), sondern dem Abschnitt C (Verarbeitendes Gewerbe) der WZ 2008 zuzuordnen. Die Klassifizierung von Unternehmen nach der WZ 2008 sei anhand ihrer Haupttätigkeit vorzunehmen. Bei der Anwendung und Auslegung der WZ 2008 seien insbesondere die Erläuterungen heranzuziehen, die aber nicht als vollständig anzusehen seien. Der Abschnitt E solle neben der Wasserversorgung solche Tätigkeiten erfassen, die im Zusammenhang mit der Entsorgung (Sammlung, Behandlung und Beseitigung) verschiedener Abfälle stünden. Demgegenüber würden einzelne Verwertungs-/Recyclingtätigkeiten ausdrücklich dem Abschnitt C zugeordnet wie etwa Ziff. 24.10.0 - Einschmelzen von Schrottblöcken aus Eisen oder Stahl, Ziff. 24.41 - Gewinnung von Silber aus Filmabfall, Ziff. 17.11 - Erzeugen von Papiermasse aus Papierabfall. Während die Abteilung "Recycling" noch in der WZ 2003 insgesamt dem "Verarbeitenden Gewerbe" zugeordnet worden sei, gebe die WZ 2008 diese einheitliche Betrachtung auf und nehme eine differenzierende Betrachtung vor. Dem Abschnitt E, Gruppe 38 seien nunmehr ausdrücklich nur die "Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen" sowie die "Rückgewinnung" zugeordnet. Ergebnis dieser "Rückgewinnung sortierter Werkstoffe" müsse dabei zwingend ein Sekundärrohstoff sein, bei dem es sich aber stets noch um Abfall handele. Hingegen werde die Herstellung neuer Produkte aus Abfällen dem Abschnitt C zugeordnet. Dieses Grundverständnis der WZ 2008 mache bei Unternehmen der Recyclingbranche eine Abgrenzung zwischen den Abschnitten C und E erforderlich. Ergebnis einer Ver-/Bearbeitung von Altmaterialien und Reststoffen müsse nach der Formulierung in Ziff. 38.32 stets ein "Sekundärrohstoff" sein. Output
Prozesses bleibe das Ursprungsmaterial, nur in einer anderen als der ursprünglichen Form. Es handele sich gerade nicht um die Produktion von Waren. Hiervon ausgehend sei die Tätigkeit der B... alt dem Abschnitt C der WZ 2008 zuzuordnen. Sie verarbeite in einem aufwändigen, innovativen und energieintensiven Verarbeitungsprozess Sekundärrohstoffe zu einem Produkt. Dabei verändere die B... alt insbesondere die Eigenschaften
von ihr eingesetzten Materials, indem sie sowohl polymerfremde Bestandteile abtrenne als auch PET von PE und PP trenne und je nach Kundenwunsch eine spezifische Farbzusammenstellung gewährleiste. Hierdurch entstehe ein Endprodukt, das sich von seiner Zusammensetzung und seinen Eigenschaften maßgeblich vom eingesetzten Ausgangsmaterial (sortierter Kunststoffabfall) unterscheide. Die PET-Flakes könnten ohne weitere Be- oder Verarbeitung von der kunststoffverarbeitenden Industrie eingesetzt werden. Die Tätigkeit der B... alt gehe über die bloße Zerkleinerung von Kunststoffen hinaus. Zum Beweis der Behauptung, dass am Ende
Produktionsprozesses die Herstellung von Waren und nicht die Herstellung von Sekundärstoffen stehe, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dass die Tätigkeit der B... alt nicht dem Abschnitt E, sondern dem Abschnitt C zuzuordnen sei, werde auch durch die geltenden Regelungen
Abfallrechts und der behördlichen Vollzugspraxis gegenüber der B... alt bestätigt. Durch den Verarbeitungsprozess der B... alt ende die Abfalleigenschaft i. S.
WG. Die von der B... alt hergestellten PET-Flakes erfüllten sämtliche Voraussetzungen
WG. Aber selbst dann, wenn man dieser Argumentation nicht folgen wolle, sei die Klage gleichwohl begründet. Der Beklagten stehe jenseits der WZ 2008 bei der Frage, ob eine Tätigkeit
produzierenden Gewerbes i. S.
14 EEG 2012 vorliege, ein eigenständiges Prüf- und Entscheidungsrecht zu, in
sen Rahmen sie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Besonderen Ausgleichsregelung und
Gleichbehandlungsgrundsatzes entscheiden müsse, ob ein Antragsteller dem "produzierenden Gewerbe" unterfalle. Wortlaut, Gesetzesbegründung, der Vergleich mit anderen Regelungsbereichen sowie die vormalige Vollzugspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen sprächen für das eigenständige Prüf- und Entscheidungsrecht
Bundesamtes. § 3 Nr. 14 EEG 2012 spreche von "entsprechender Anwendung" der Abschnitte B und C der WZ 2008, womit klargestellt sei, dass kein strikter Verweisungsbefehl ausgesprochen werden solle. In der Gesetzesbegründung werde davon gesprochen, das Bundesamt entscheide eigenverantwortlich und habe ein eigenes Prüfungsrecht und sei dabei an Zuordnungen anderer Behörden nicht gebunden. Ebenso wie § 3 Nr. 14 EEG 2012 knüpfe auch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 an die Klassifikation der WZ 2008 an. Dabei habe der Gesetzgeber aber eine andere Formulierung gewählt (" ...ist nach der ... Klassifikation der Wirtschaftszweige ... vorzunehmen"), woraus deutlich werde, dass hier - anders als im Falle
14 EEG - eine strikte Vorgabe gemacht worden sei. Auch der Wortlaut
StG verweise starr ausschließlich auf die Maßgaben der WZ. Bei pflichtgemäßer Ausübung ihres eigenständig wahrzunehmenden Prüf- und Entscheidungsrechts hätte die Beklagte unter Beachtung
Gleichbehandlungsgrundsatzes eine an der Zielsetzung der Besonderen Ausgleichsregelung orientierte, sachgerechte Einzelfallentscheidung treffen und dem Antrag der B... alt stattgeben müssen. Die Ungleichbehandlung ergebe sich bei Zugrundelegung
Rechtsverständnisses der Beklagten schon daraus, dass die WZ 2008 die Herstellung von verschiedenen Recyclaten unterschiedlichen Abschnitten zuordne, obwohl in sämtlichen Fällen Sekundärrohstoffe verwendet würden, um ein dem Primärprodukt vergleichbares, gleichwertiges Produkt herzustellen. Die Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Randnummer12Die Klägerin beantragt, das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2015 (Az.: 5 K 4650/13 .F) aufzuheben; die Beklagte unter Aufhebung
Bescheids
Bundesamts für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle vom 7. Februar 2013 (Az.: 101371) in der Gestalt
Widerspruchsbescheids vom
behaupteten Anspruchs nach §§ 40 ff. EEG 2012 geworden sein könne. Dieser Anspruch weise sowohl sachliche als auch persönliche Elemente auf, wobei die persönlichen Elemente überwiegen dürften. Da inzwischen die Klägerin als das "antragstellende Unternehmen" anzusehen sein dürfte, bestünden Zweifel, ob im Anwendungsbereich
EEG 2012 ein Rückgriff auf die Unternehmensdaten der B... alt zulässig sei. Weder bei der bisherigen noch bei der jetzigen Klägerin handele es sich um ein "Unternehmen
produzierenden Gewerbes". Die Tätigkeit der B... alt sei exakt dem Abschnitt E, Unterklasse 38.32.0 der WZ 2008 zuzuordnen. Unerheblich für die Frage der klassifikatorischen Zuordnung einer Tätigkeit sei es, ob das Ergebnis
Abfallverarbeitungsprozesses nach § 5 KrWG bzw. Art. 6 der Abfall-Rahmenrichtlinie (2008/98/EG) keine Abfalleigenschaft mehr aufweise. Die WZ 2008 definiere die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen als "Materialrückgewinnung" und stufe diese Tätigkeit nicht als Herstellung von Waren ein. Der Beklagten stehe auch nicht die Befugnis zu, einzelne Unterklassen bzw. Nummern in den Abschnitten B und C analog anzuwenden und auch diejenigen Antragsteller nach §§ 40 ff. EEG 2012 zu privilegieren, die zwar aus statistisch-klassifikatorischer Sicht nicht den Abschnitten B und C zuzuordnen seien, deren Tätigkeit aber aus umweltpolitischer Sicht möglicherweise wünschenswert sei und die
halb stromintensiv produzierten. Für eine solche Befugnis spreche weder die Gesetzesbegründung noch eine teleologische Auslegung
14 EEG 2012. Es sei Sache
Gesetzgebers, Unternehmen der Recyclingbranche im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zu privilegieren. Das habe er mit der Gesetzesnovelle, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten sei, mit Wirkung für die Zukunft getan. Für eine etwaige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Unternehmen, die Kunststoffgranulat in Primärform aus Rohöl herstellten, lägen jedenfalls sachliche Gründe vor. Das Anliegen
Gesetzgebers sei es, durch den Verweis auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige Unternehmen typisierend in ihrem Gesamtbild zu erfassen sowie den Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen einzugrenzen und Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern, nicht zuletzt um die Kosten für die übrigen Verbraucher im Rahmen zu halten. Randnummer15Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (5 Bände) und die Behördenakte der Beklagten. Gründe Randnummer16Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der B... alt. Diese kann nicht mehr klagen und auch kein Berufungsverfahren mehr führen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG), so dass das Verfahren nur noch durch die (neue) Klägerin fortgeführt werden kann. Durch die Verschmelzung trat keine Unterbrechung
gerichtlichen Verfahrens ein, da die B... alt durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden war, der das Verfahren auch fortführt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 -, juris Rn. 8). Randnummer17Da die frühere und die jetzige Klägerin gleich firmieren, muss das Rubrum nicht angepasst werden. Randnummer18Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer19Der Klägerin steht der von ihr mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 nicht zu. Randnummer20Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung
Verpflichtungsbegehrens ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt
Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG, Urteil vom
übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Zu den übergangsfähigen Rechten gehören auch öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, es sei denn, diese wären personenbezogen oder höchstpersönlicher Art (Heidinger, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
Schreibens wird ausdrücklich darauf verwiesen, für eine abschließende Beurteilung
Sachverhalts werde um Vorlage weiterer Unterlagen gebeten. Das Schreiben stellt aber auch keine Zusage in dem Sinne dar, dass die Behörde sich verbindlich gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtete, nach Stellung
Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage davon auszugehen, dass das Tatbestandsmerkmal "Unternehmen
produzierenden Gewerbes" jedenfalls gegeben ist. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält keine Bestimmung zu Zusagen im Hinblick auf behördliches Verhalten, das nicht als Verwaltungsakt zu werten ist. Gleichwohl wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur davon ausgegangen, dass auch insoweit (verbindliche) Zusagen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
produzierenden Gewerbes zähle. Diesem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Frage auf die Abgabe einer verbindlichen behördlichen Zusage gerichtet gewesen ist. Das Bundesamt teilte daraufhin mit, dass dann, wenn im letzten abgeschlossen Geschäftsjahr der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der B... alt in der Herstellung von Recyclaten gelegen habe, das Unternehmen zum produzierenden Gewerbe i. S.
EEG 2012 zu rechnen und unter diesem Aspekt für das Jahr 2012 antragsberechtigt sei. Das Bundesamt "bestätigte" somit die Rechtsansicht
Unternehmens. Aus dem bereits zitierten vorletzten Satz
Schreibens vom 28. März 2013 ("Um eine abschließende Beurteilung
Sachverhalts vorzunehmen, bitte ich um Vorlage von Nachweisen, die den Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit erkennen lassen.") wird aber deutlich, dass das Schreiben auch im Hinblick auf das Vorhandensein
Tatbestandsmerkmals "Unternehmen
produzierenden Gewerbes" keine "abschließende Beurteilung" i. S. einer (verbindlichen) Zusage darstellen soll. Erst diese "abschließende Beurteilung", die später ergehen würde, sollte verbindlich sein. Randnummer22Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage sind nicht gegeben, da die B... alt nicht als Unternehmen
produzierenden Gewerbes anzusehen ist. Ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 40 ff. EEG 2012 setzt voraus, dass der Antragsteller ein Unternehmen
produzierenden Gewerbes ist (§ 41 Abs. 1 EEG 2012). Nach § 3 Nr. 14 EEG 2012 ist "Unternehmen
produzierenden Gewerbes" jedes Unternehmen, das an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige
Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 zuzuordnen ist. Dass die B... alt nicht dem Abschnitt B der WZ 2008 zuzuordnen ist, ist offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Eine Zuordnung zum Abschnitt C der WZ 2008 kommt aber ebenfalls nicht in Betracht. Der Ansicht - die die Klägerin noch im Klageverfahren vertreten hat - es spreche vieles dafür, dass die Verweisung in § 3 Nr. 14 EEG 2012 nur bis zur Ebene der vierstelligen Branchennummern reichen solle, so dass die Vorbemerkungen und Anmerkungen der WZ 2008 nicht in Bezug genommen seien, ist nicht zu folgen. § 3 Nr. 14 EEG 2012 lässt sich für eine solche (beschränkte) Verweisung nichts entnehmen. Für eine exakte Zuordnung zu den jeweiligen Abschnitten der WZ 2008 sind insbesondere auch die Unterklassen und die Erläuterungen bedeutsam, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie seien nicht zu berücksichtigen und durch die Verweisung in § 3 Nr. 14 EEG 2012 nicht in Bezug genommen worden. Die B... alt ist dem Abschnitt E Ziffer 38.32.- und mithin nicht dem Abschnitt C der WZ 2008 zuzuordnen. Zu beachten ist bei der Anwendung der WZ 2008, dass Unternehmen nicht mehreren Kategorien zugeordnet werden dürfen (vgl. WZ 2008 Vorbemerkungen, S. 7). Ist ein Unternehmen eindeutig dem Abschnitt E zuzuordnen, so kommt eine Zuordnung unter den Abschnitt C nicht in Betracht. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben die B... alt zutreffend dem Abschnitt E Ziff. 38.32.0 zugeordnet. Diese Unterklasse umfasst die Verarbeitung von metallischen und nichtmetallischen Altmaterialien, Reststoffen und Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen (WZ 2008 S. 343). Nach der Systematik der WZ 2008 ist unter Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen die Rückgewinnung von Materialien zu verstehen ("Materialrückgewinnung"), die der Gruppe 38.3 zugeordnet wird. Auch wenn bei der Materialrückgewinnung physikalische oder chemische Umwandlungen stattfinden, "giltsie nicht als Herstellung von Waren" (Unterstreichung nicht im Original). Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird vielmehr die Behandlung oder Verarbeitung von Abfall angesehen (vgl. zum Vorstehenden Vorbemerkung Abschnitt C, S. 186). Als Beispiel "für die angewandten mechanischen oder chemischen Verarbeitungsprozesse zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen" nennt Ziffer 38.32.0 ausdrücklich die "Verarbeitung (Reinigen, Schmelzen, Mahlen) von Kunststoff- und Gummiabfällen zu Granulaten" (WZ 2008 S. 343). Ob das Produkt, das durch die Verarbeitung geschaffen wurde, noch als Abfall zu bezeichnen ist, ist für die Zuordnung unter die Gruppe E nicht von Bedeutung. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung
Abschnitts E (WZ 2008 S. 337). Dort heißt es: "Die Endprodukte der Abfall- oder Abwasserbehandlung können entweder beseitigt oder neuen Produktionsprozessen zugeführt werden." Genau dies (Zuführung zu neuen Produktionsprozessen) ist nach dem Vortrag der Klägerin mit den PET-Flakes beabsichtigt. Es trifft also nicht zu, dass es sich bei dem durch die Rückgewinnung erzeugten Stoff stets (noch) um Abfall handeln müsse, um dem Abschnitt E zugeordnet zu werden. Das Produkt, das bei der Verarbeitung
Abfalls entsteht, kann im Geschäftsverkehr ggf. also auch als "Ware" gehandelt werden. Dies führt aber nicht zur Zuordnung
jeweiligen Unternehmens zum Abschnitt C, denn die WZ 2008 spricht dem Produkt die Eigenschaft als Ware ausdrücklich ab ("gilt nicht als Herstellung von Waren", S. 186 der WZ 2008). Randnummer23Die B... alt unterzieht die Kunststoffabfälle einer Verarbeitung, die nach der WZ 2008 ausdrücklich als Beispiel für einen Verarbeitungsprozess zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen bezeichnet wird. Dass eine Zuordnung der B... alt zum Abschnitt C, Ziffer 20.16.0 nicht, sondern nur die Zuordnung zur Ziffer 38.32.0 in Betracht kommt, wird durch die in Ziffer 20.16.0 ausdrücklich ausgesprochene Einschränkung bestätigt. Dort heißt es: "Diese Unterklasse umfasst nicht - Zerkleinern von Kunststoffen zur Materialrückgewinnung (s. 38.32.0)". Randnummer24Da das Unternehmen der B... alt hiernach der Untergruppe 38.32.0
Abschnitts E zuzuordnen ist und ein Unternehmen nicht mehreren Kategorien der WZ 2008 zugeordnet werden darf, steht fest, dass eine Zuordnung zum Abschnitt C bei direkter Anwendung der Klassifikation nicht in Betracht kommt. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, der nicht im Verlauf der mündlichen Verhandlung zu bescheiden gewesen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 86 Rn. 19), musste nicht nachgekommen werden. Eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob am Ende
Herstellungsprozesses Waren und nicht die Herstellung von Sekundärstoffen stehe, ist nicht erforderlich gewesen, da - wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt - die Zuordnung der B... alt zum Abschnitt E der WZ 2008 sich unmittelbar aus dieser ergibt. Randnummer25Dem Bundesamt steht bei Anwendung der WZ 2008 kein eigenständiges Prüf- und Entscheidungsrecht in dem Sinne zu, dass es sich von den Vorgaben der WZ 2008 lösen könnte. Ein solches eigenständiges Prüf- und Entscheidungsrecht folgt nicht aus dem Wortlaut
14 EEG 2012. Diese Vorschrift schreibt die Zuordnung unter "entsprechender Anwendung" der Abschnitte B und C der WZ 2008 vor. Diese Formulierung spricht aber nicht dafür, dass eine strikte Bindung
Bundesamtes durch die WZ 2008 nicht beabsichtigt gewesen ist. Der Gesetzgeber spricht häufig von "entsprechender" Anwendung (vgl. etwa zum Prozessrecht § 4 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO). Aus dem Gebrauch dieser Formulierung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorschriften, auf die verwiesen wird, nicht binden sollen, sondern die in Bezug genommenen Vorschriften sollen im Rahmen
Sinnvollen zur Anwendung kommen (so ausdrücklich Reimer, Juristische Methodenlehre, 2016, Rn. 444). Dies versteht sich aber von selbst, bedarf keiner ausdrücklichen Klarstellung und gilt daher auch dann, wenn der Normgeber es nicht ausdrücklich sagt (Reimer a. a. O.; so auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 261: "Auch wo dies nicht im Gesetz ausdrücklich erwähnt ist, kann die Anwendung der Norm, auf die in der Verweisungsnorm verwiesen wird, immer nur eine "entsprechende" sein."). Dass die Anwendung der WZ 2008 in Bezug auf die B... alt nicht "sinnvoll" wäre, ist aber nicht erkennbar, mag sie auch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis führen. Auch die Entstehungsgeschichte
14 EEG 2012 spricht nicht dafür, dass dem Bundesamt ein eigenständiges Prüf- und Entscheidungsrecht bei der Zuordnung zu den Abschnitten B und C der WZ 2008 zuzuerkennen ist. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 6. August 2011 ( BT-Drs. 17/6071 S. 62 ) heißt es zwar: "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entscheidet eigenverantwortlich, ob das Unternehmen als Unternehmen
produzierenden Gewerbes anzusehen ist und hat insoweit ein eigenes Prüfungsrecht. Es ist dabei an Zuordnungen anderer Behörden nicht gebunden." Allein aus dieser Formulierung folgt aber nicht, dass das Bundesamt nicht an die WZ 2008 gebunden wäre, sondern die damaligen Regierungsfraktionen gingen davon aus, dass das Bundesamt in eigener Verantwortung entscheidet, ohne an Zuordnungen anderer Behörden gebunden zu sein. Der Gesetzentwurf vom 6. Juni 2011 übernimmt insoweit - möglicherweise unbewusst - die verfassungsrechtlichen Vorgaben
Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - ( BVerfGE 129, 1 ). Das Bundesverfassungsgericht stellt in diesem Beschluss fest, es beeinträchtige weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch
Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder sonstige untergesetzliche Regelwerke erfolge ( BVerfGE 129, 1 , 21 ). Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang auch davon, die Anknüpfung an das Statistikrecht gewährleiste ein weitaus höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als es ein vom Statistikrecht abgelöstes, eigenes Verständnis
Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe" vermöchte ( BVerfGE 129, 1 , 27 f. ). Beanstandet wird vom Bundesverfassungsgericht allerdings, wenn die Stellungnahme
Statistischen Bundesamtes, ob die ausgeübte Tätigkeit zum verarbeitenden Gewerbe zählt, für die Entscheidungen
Finanzamts und nachfolgend
Finanzgerichts über die Gewährung der Investitionszulage als grundsätzlich verbindlich erklärt wird ( BVerfGE 129, 1 , 28 f. ). Übertragen auf § 3 Nr. 14 EEG 2012 bedeutet diese Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts, die Verweisung auf die WZ 2008 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, das Bundesamt muss aber eine eigenständige Entscheidung treffen, ohne an Zuordnungen etwa durch das Statistische Bundesamt im konkreten Einzelfall gebunden zu sein. Dass das Bundesamt sich von den Vorgaben der WZ 2008 lösen kann, lässt sich somit weder dem Gesetzeswortlaut noch der Entstehungsgeschichte
14 EEG 2012 entnehmen (in diesem Sinne wohl auch Oschmann, in: Alrock/Oschmann/ Theo- bald, EEG,
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ergeben, die ggf. in Widerspruch zum Gesetz stehen. Dies ist evident und bedarf keiner weiteren Darlegung. Randnummer27Der Ausschluss der Klägerin von der Begrenzung der EEG-Umlage durch die Vorschriften
EEG 2012 verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, die B... alt habe im Begrenzungsjahr 2012 und in den Jahren nach 2013 einen Anspruch auf Begrenzung gehabt, ist dies nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung für das Jahr 2013 zu begründen. Dem Gesetzgeber steht es frei, für bestimmte Zeiträume Ansprüche zu begründen oder nicht entstehen zu lassen. Aus dem Umstand, dass in früheren und ggf. auch nachfolgenden Jahren ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage bestand, kann nicht abgeleitet werden, es müsse auch für einen dazwischen liegenden Zeitraum ein entsprechender Anspruch bestehen (vgl. Englisch, in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar,
produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft bei Entnahme von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 1 und 2 StromStG - um eine gesetzliche Subventionierung dieser Unternehmen (vgl. bezüglich der vorgenannten Vorschriften
Stromsteuergesetzes BVerfG, Urteil vom
Gesetzgebers kann nicht schon dann bejaht werden, wenn der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt. Was hierbei sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart
konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom
ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, ohne dass aus diesen vorgenommenen Gesetzesänderungen herausgelesen werden könnte, dass die (ehemaligen) Regelungen
EEG 2012 gegen das Willkürverbot verstießen (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Art. 3 Rn. 110 - Stand September 1988). Randnummer30Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht zum Investitionszulagenrecht dahingehend erkannt, dass die Anknüpfung an das Statistikrecht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachwidrig sei ( BVerfGE 129, 1 , 27 ). Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage etwas anderes zu gelten hätte, sind nicht ersichtlich. Randnummer31Selbst wenn das Bundesamt für das Jahr 2013 die EEG-Umlage direkten Konkurrenten, die genauso wie die Klägerin produzieren, zu Unrecht gewährt haben sollte, kann dies keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zugunsten der Klägerin begründen. Die Vorschriften nach §§ 40 ff. EEG 2012 stehen nicht im Ermessen
Bundesamts und räumen diesem auch keinen Entscheidungsspielraum ein. Ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht kann über Art. 3 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20/92 -, BVerwGE 92, 153 , 157). Randnummer32Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer33Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Randnummer34Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben; eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. § 3 Nr. 14 EEG 2012 ist keine gültige Vorschrift mehr und nach dem jetzt geltenden Recht ist die Begrenzung der EEG-Umlage anders geregelt als noch unter der Geltung
14 EEG 2012 (§§ 63 ff. EEG-2014 i. V. m. der Anlage 4). Nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, juris Rn. 7 f.) haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift
GO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Terminsvertreter der Beklagten mitgeteilt, in Bezug auf PET-Recycling seien noch vier Verfahren im Klage- bzw. Berufungsverfahren anhängig und vier weitere Verfahren befänden sich im Widerspruchsverfahren, die allerdings ruhten. Die Klägerin hat zwar bezweifelt, dass allein die genannten acht Verfahren mit dem vorliegenden vergleichbar seien, hat aber darüber hinaus keine weiteren Angaben machen können. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Frage, wie die Verweisung
14 EEG 2012 rechtlich einzuordnen ist, noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte. Streitwertbeschluss:Der Wert
Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 290.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2183936.html ( https://oj.is/2183936 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.