Ein Verbot gleichzeitiger Mitgliedschaft früherer Ehegatten im Gemeinderat, wie es die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern vorsieht, ist mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar. Tenor § 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg (Gesetzbl. 1983 S. 578) ist insoweit mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als danach in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern frühere Ehegatten nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein können. Gründe A. I. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlrechts und des Kommunalrechts vom 8. November 1993 (GBl. S. 657), lautet: "Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, und in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen, können nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, tritt der Bewerber mit der höheren Stimmenzahl in den Gemeinderat ein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los." In § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GemO BW ist bestimmt: "Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten, 2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten, 3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten." Das hiernach bestehende Verbot gleichzeitiger Ratsmitgliedschaft geschiedener Ehegatten findet in den Kommunalverfassungen der übrigen Bundesländer keine Entsprechung. Das bayerische Kommunalrecht schließt - in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern - die gemeinsame Zugehörigkeit von Ehegatten zum Gemeinderat lediglich während bestehender Ehe aus. Die Gemeindeordnungen der übrigen Länder begnügen sich damit, ein Ratsmitglied im Einzelfall von der Mitwirkung in Angelegenheiten auszuschließen, die für seinen Ehegatten von unmittelbarem Vor- oder Nachteil sind; in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein trifft dieses konkrete Mitwirkungsverbot auch den früheren Ehegatten. II. Bei den am 12. Juni 1994 in Baden-Württemberg durchgeführten Kommunalwahlen wurden in der im Ausgangsverfahren beklagten Gemeinde Ketsch (12.451 Einwohner) die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Bewerberin der Grün-Bunten Liste mit 1.380 Stimmen und deren geschiedener Ehemann als Bewerber der SPD mit 2.278 Stimmen in den Gemeinderat gewählt. Mit Beschluß vom 22. August 1994 stellte der Rat fest, daß bei der Klägerin wegen ihrer früheren Ehe ein Hinderungsgrund bestehe und darum an ihrer Stelle ein Ersatzmann in den Rat eintrete. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW stehe mit der durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Gleichheit der Wahl nicht in Einklang. Im Unterschied zur Anknüpfung der Hinderungsgründe an verwandtschaftliche Beziehungen oder bestehende Ehen sei für die Erweiterung auf nicht mehr bestehende Ehen ein sachlicher Grund nicht zu erkennen. III. Durch Beschluß vom 25. April 1995 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW insoweit mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sei, als das Gesetz dazu führe, daß in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern frühere Ehegatten nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein könnten. Die Vorlagefrage sei entscheidungserheblich. Der Klägerin, die weniger Stimmen erreicht habe als ihr geschiedener Ehemann sei es nach § 29 Abs. 2 Satz 1 GemO BW verwehrt, in den Gemeinderat einzutreten. Bei Verfassungsmäßigkeit des § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW seien daher die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, und die Klage sei abzuweisen. Sei dagegen die zur Prüfung gestellte Regelung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig, so fehle den Bescheiden die Rechtsgrundlage, und die Klage müsse Erfolg haben. § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW sei in dem in der Beschlußformel bezeichneten Umfang verfassungswidrig. Der formale Charakter der durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Wahlgleichheit lasse dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur einen geringen Spielraum für Differenzierungen; solche bedürften stets besonderer, rechtfertigender und zwingender Gründe. Solche Gründe seien nicht gegeben. Die Gefahr einer "Vettern- und Cliquenwirtschaft", der § 29 Abs. 2 Satz 1 GemO BW begegnen solle, sei bei aufgelösten Ehen ungleich geringer als bei bestehenden. Jedenfalls in Gemeinden, deren Einwohnerzahl knapp unter 20.000 liege und deren Gemeinderat immerhin 22 Mitglieder habe, gingen von Interessengemeinschaften (geschiedener) Ehegatten keine Gefahren aus. Zudem berücksichtige § 29 Abs. 2 Satz 1 GemO BW nicht, daß etwa noch bestehende Bindungen mit zunehmender Dauer der Trennung abnähmen. Da zudem der Zweck der zur Prüfung gestellten Regelung durch den Ausschluß von der Mitwirkung im Einzelfall nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW erreicht werden könne, werde das passive Wahlrecht geschiedener Ehegatten durch das generelle Verbot gleichzeitiger Mitgliedschaft im Rat in übermäßiger Weise beschränkt. Auch das Fehlen gleichartiger Bestimmungen in anderen Bundesländern belege, daß ein solches Verbot nicht erforderlich sei. Zu der Vorlage hat die Landesregierung von Baden-Württemberg Stellung genommen. Sie hält die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungsmäßig. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert. B. I. Die Vorlage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat in einer den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargetan, daß es für seine Entscheidung auf die Wirksamkeit von § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW ankommt. Es hat auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung hinreichend dargelegt und begründet. II. § 29 Abs. 2 Satz 1 GemO BW in Verbindung mit 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW ist mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig, soweit danach in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern frühere Ehegatten nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein können. 1. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist in den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet. Er gilt gleichermaßen für das aktive und das passive Wahlrecht (vgl. BVerfGE 11, 266 [272]; 48, 64 [81]; 57, 43 [56]). Er besagt, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. BVerfGE 11, 266 [272]; 41, 399 [413]; 69, 92 [105 f.]; 71, 81 [94]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]; zuletzt 89, 266 [270]). Zwar sind Differenzierungen, bei denen insbesondere die in der jeweiligen Rechtsgemeinschaft bestehenden Anschauungen und Verhältnisse Beachtung finden können (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; BVerfGE 82, 322 [338]), auch in diesem Bereich nicht vollständig ausgeschlossen. Doch bleibt dem Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des gleichen Wahlrechts für die freiheitliche demokratische Grundordnung hierfür nur ein eng bemessener Spielraum. Differenzierungen bedürfen darum stets eines zwingenden Grundes (stRspr, vgl. BVerfGE 4, 375 [382 f.]; 6, 84 [94]; zuletzt 82, 322 [338]). Der Grundsatz, daß jedermann von seinen staatsbürgerlichen Rechten in formal möglichst gleicher Weise soll Gebrauch machen können, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]; 40, 296 [317]; 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; BayVerfGHE n.F. 29, 143 [147]). Er schließt es - auch auf kommunaler Ebene (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) - aus, einem gewählten Bewerber die Annahme und die Ausübung des errungenen Mandats zu verwehren, sofern hierfür kein zwingender Grund vorliegt. 2. Für die Benachteiligung geschiedener Ehegatten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW besteht kein zwingender Grund.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.