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VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2019 - 28 K 3594/17

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger, ein eingetragener Verein, der als landesweit tätige anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG nach seiner Satzung den Zielen des Natur- und Umweltschutzes verpflichtet ist, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (WEA 1 bis 4) in W. -C. /E. . Zwischen den Ortslagen C. im Westen und E. im Osten nördlich der C1. Straße und südlich der Bahnstrecke W1. - W. erstreckt sich eine mehr als 70 Hektar große Freifläche, die durch den Flächennutzungsplan der Stadt W. in der Fassung der - mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Oktober 2017 genehmigten und im Amtsblatt des Beklagten Nr. 34 vom 19. Oktober 2017 bekanntgemachten - 89. Änderung überwiegend als Windenergiekonzentrationszone "C1. O. " ausgewiesen ist. Der geplante Standort der Windkraftanlagen, um deren Errichtung und Betrieb die Beteiligten streiten, befindet sich innerhalb dieser Windenergiekonzentrationszone und in der durch die Wasserschutzgebietsverordnung E. /C. vom 14. Dezember 1992 ausgewiesenen Wasserschutzzone III A 2. Etwa 1.600 bis 1.800 m von dem Vorhabenstandort entfernt, nördlich der Landesstraße L 000 (B. Weg) und südlich des Bereiches E1. O. , befinden sich fünf in den Jahren 2000 und 2001 genehmigte Bestandsanlagen (WEA 0-0), welche die Windfarm B. Weg/I. bilden. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs Senvion 3.2M122 auf den Flurstücken 36, 37, 138, 139 in der Gemarkung C. , Flur 13, und auf den Flurstücken 120, 121, 141 in der Gemarkung E. , Flur 60. Die Windkraftanlagen weisen eine Nabenhöhe von 139 m, einen Rotordurchmesser von 122 m, eine Gesamthöhe von 200 m und eine Nennleistung von 3,2 Megawatt auf. Der am 18. Januar 2017 öffentlich bekanntgemachte Genehmigungsbescheid, in dem der Beklagte zugleich dessen sofortige Vollziehung anordnete, verfügt über zahlreiche Nebenbestimmungen. In der beigegebenen Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen diesen Bescheid könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf erhoben werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die Beigeladene u.a. nach dem Alternativverfahren erstellte Schallimmissionsprognosen, Artenschutzfachbeiträge und Dokumentationen zwecks Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) vor. Der Beklagte führte auf Grundlage dieser Dokumente und der Einschätzungen der Fachbehörden eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (UVP-Vorprüfung) durch. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich sei. Die Ergebnisse der UVP-Vorprüfung wurden im Amtsblatt des Beklagten vom 22. Dezember 2016 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zeigte die Beigeladene Änderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG hinsichtlich der Beschaffenheit der genehmigten Windenergieanlagen an und teilte mit, dass der Anlagenhersteller die Rotorblätter nur noch mit sogenannten Hinterkantenkämmen zur Verringerung der Schallleistungspegel seiner Anlagen ausliefern werde, was eine Verringerung der in der Schallimmissionsprognose vom 16. Juni 2016 errechneten Schallleistungspegel zur Folge habe. Die ergänzende Stellungnahme der Firma X. H. gmbH (X1. ) vom 16. März 2017 bestätige diese Einschätzung. Mit Bescheid vom 4. August 2017 stellte der Beklagte fest, dass die angezeigte Änderung wie auch die weiter angezeigte Änderung - anstelle der genehmigten Stahlrohrtürme sollen die unteren zwei Drittel der Bauwerke aus Spannbeton und nur die Spitzen aus Stahl errichtet werden - keiner immissionsschutzrechtlichen Änderung bedürfe. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 verzichtete die Beigeladene gegenüber dem Beklagten auf ihre bestehenden Rechte aus der Nebenbestimmung Nr. IV.2.4 des Genehmigungsbescheids vom 30.12.2016 hinsichtlich des Nachtbetriebs mit den dort genannten höheren Schallleistungspegeln ohne ausgerüstete Hinterkantenkämme. Der Kläger hat am 2. März 2017 Klage erhoben. Auf den Antrag des Klägers vom 25. August 2017 hat die Kammer durch Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 28 L 4250/17 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 30. Dezember 2016 wiederhergestellt, weil ihrer Ansicht nach die der Genehmigung zugrunde liegende allgemeine UVP-Vorprüfung verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden war. Die Beigeladene hat am 15. März 2018 die Abänderung des Beschlusses vom 20. Dezember 2017 beantragt, nachdem der Beklagte in einem ergänzenden Verfahren zur allgemeinen UVP-Vorprüfung unter Berücksichtigung eines neuen Artenschutzfachbeitrags und einer neuen, nach dem Interimsverfahren erstellten Immissionsprognose mit (Ergänzungs-)Bescheid vom 13. März 2018 zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei und die Ergebnisse der UVP-Vorprüfung im Amtsblatt des Beklagten vom 12. April 2018 bekannt gemacht worden waren. Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 - 28 L 793/18 - hat die Kammer auf diesen Antrag hin ihren Beschluss vom 20. Dezember 2017 abgeändert und den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid abgelehnt. In den Gründen ihres Beschlusses hat die Kammer hierzu im Kern ausgeführt, der Erteilung der Genehmigung stünden weder Bedenken hinsichtlich der UVP-Vorprüfung noch in Bezug auf weitere umweltrelevante Vorschriften, die zu rügen der Kläger berechtigt sei, entgegen. Die nachgebesserte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genüge den rechtlichen Anforderungen gemäß §§ 3a Satz 4, 3c Sätze 1 und 3 UVPG 2010. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegenüber dem - nach Nachbesserung bestätigten - Ergebnis der Vorprüfung, wonach für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien. Ausgehend von dem anzuwendenden Prüfungsmaßstab und unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sei die Durchführung der Vorprüfung weder hinsichtlich der Dokumentation, noch in Bezug auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf windkraftsensible Tierarten, auf Lärmimmissionen, den Denkmal- und Gewässerschutz oder sonstige Belange des Schutzgutes Mensch zu beanstanden. Die angefochtene Genehmigung erweise sich aller Voraussicht nach auch im Übrigen als rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen rügefähigen Rechten. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 29. August 2018 - 8 B 806/18 - den Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2018 abgeändert und den Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses vom 20. Dezember 2017 - 28 L 4250/17 - abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG NRW im Kern ausgeführt: Die erteilte Genehmigung begegne rechtlichen Bedenken, weil nicht hinreichend sicher sei, dass von den genehmigten Anlagen keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Die Beigeladene hat hierauf dem Beklagten eine das frühere Gutachten SP18015B1 ersetzende Schallimmissionsprognose der Firma X1. vom 18. Januar 2019 (SP18015B2) vorgelegt und die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung der vom OVG NRW festgestellten Verletzung materieller Rechtsvorschriften gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 UmwRG beantragt. Mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Änderungs-/Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2019 hat der Beklagte die Nebenbestimmungen zu den Ziffern III.2, IV.2.1, IV.2.2 und IV.2.4 des Genehmigungsbescheides vom 30. Dezember 2016 ersetzt, mit Ziff. IV.2.9 eine weitere Nebenbestimmung angefügt und die Begründung zu Ziff. VI.1 und zu Anhang 1 des Ausgangsbescheides teilweise abgeändert. Nach Ziff. IV.2.1 ist die o.g. Schallimmissionsprognose Bestandteil der Genehmigung und zu beachten. Im Kern beinhaltet Ziff. III.2 nunmehr die Bedingung, dass die Windenergieanlagen X2. 0-0 solange während der Nachtzeit von 22:00 - 06:00 Uhr außer Betrieb zu setzen sind, bis das Schallverhalten des X2. Typs 3.2M11 NES durch eine FGW-konforme Vermessung an der beantragten Windenergieanlage selbst oder einer anderen Windenergieanlage gleichen Typs belegt wird. Der Nachweis für die Aufnahme des Nachtbetriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der betroffenen einzelnen Windenergieanlage die für sie in der o.g. Schallimmissionsprognose vom 18. Januar 2019 ermittelten und aufgelisteten Teilimmissionspegel (S. 71

  1. ff)nicht überschreiten. Gemäß Ziff. IV.2.2 dürfen die von den X2. verursachten Geräuschimmissionen im gesamten Einwirkungsbereich nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der von dem Beklagten in dieser Nebenbestimmung festgelegten Immissionsrichtwerte führen. Ziff. IV.2.4 bestimmt, dass die X2. Nr. 0 bis 0 zur Tagzeit im (näher erläuterten) Betriebsmodus 0s und die X2. Nr. 0 bis 0 zur Nachtzeit im (näher erläuterten) Betriebsmodus 4s zu betreiben sind und nennt die konkreten Werte zur Kennzeichnung der maximal zulässigen Emissionen und des genehmigungskonformen Betriebs für die jeweiligen Betriebszustände. Die X2. Nr. 0 ist in der Nachtzeit außer Betrieb zu setzen. Am 7. März 2019 hat die Beigeladene auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützt erneut beantragt, den Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2017 - 28 L 4250/17 - abzuändern und den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Durch Beschluss vom 27. Juni 2019 - 28 L 779/19 - hat die Kammer dem Antrag entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Genehmigung vom 30. Dezember 2016 in Gestalt der Änderungs-/Ergänzungsbescheide vom 13. März 2018 und vom 28. Februar 2019 erweise sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Der Erteilung der Genehmigung stünden weder Bedenken hinsichtlich der UVP-Vorprüfung noch in Bezug auf weitere umweltrelevante Vorschriften, die zu rügen der Kläger berechtigt sei, entgegen. Die angefochtenen Genehmigungen seien nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die UVP verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. Es liege kein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UmwRG vor. Für das Vorhaben sei lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Soweit die Kammer in ihren vorangegangenen Beschlüssen zugrunde gelegt habe, das Vorhaben unterliege nach §§ 3c Sätze 1 und 5 , 3b Abs. 3 UVPG 2010 i. V. m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, halte sie hieran nicht mehr fest. Die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen bildeten nämlich mit den fünf, ca. 1.600 - 1.800 m entfernten Bestandsanlagen in der Windkraftkonzentrationszone B "B. Weg/I. " keine einheitlich zu betrachtende, aus insgesamt neun Windkraftanlagen bestehende "Windfarm". Der Umstand, dass der Beklagte keine standortbezogene, sondern weitergehend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG 2010 durchgeführt habe, begründe für sich keinen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.
  2. b)oder Satz 2 UmwRG. Die UVP-Vorprüfung leide auch nicht (mehr) an einem anderen absoluten Verfahrensfehler. Die nachgebesserte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genüge den rechtlichen Anforderungen gemäß §§ 3a Satz 4, 3c UVPG 2010. Die abschließende Einschätzung des Beklagten, das Vorhaben habe "keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt", sei nachvollziehbar und weise Rechtsfehler weder bei der Ermittlung noch bei der Bewertung auf. Soweit der Kläger die artenschutzrechtliche Begutachtung der Firma S. vom 6. Februar 2018 insbesondere in Bezug auf die angeblich unzureichende Brutvogelkartierung und die Nichtberücksichtigung des Geländes der Kläranlage beanstande, gingen diese Einwendungen ins Leere, weil sie sich auf das Untersuchungsgebiet um die vorhandenen Bestandsanlagen im Windpark "B. Weg/I. bezögen. In die allein gebotene standortbezogene UVP-Vorprüfung sei dieses Untersuchungsgebiet jedoch nicht einzubeziehen. Der Beklagte sei im Rahmen seines naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums auch zu Recht davon ausgegangen, dass mit einer signifikanten Erhöhung getöteter Fledermäuse nicht zu rechnen und ein Monitoring den verbleibenden Unsicherheiten Rechnung tragen könne. Der Kläger könne nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgrund eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften des materiellen Rechts geltend machen, weil § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG erfordere, dass (tatsächlich) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, woran es hier fehle. Unabhängig von der Rechtsfolge des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG könne der Kläger aber mit seinen Rügen auch in der Sache nicht durchdringen. Der Kläger hat den Änderungs-/ Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2019 in die Klage mit einbezogen und trägt zur Begründung seiner Klage vor: Die UVP-Prüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Sie genüge nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 11 und 7 UVPG n.F. / § 3a Satz 3 i.V.m. § 3c UVPG a.F., denn der zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht vollständig und zutreffend erfasst, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze seien nicht eingehalten und das anzuwendende Recht sei verkannt worden. Fehlerhaft sei die Vorprüfung insbesondere in Bezug auf die Artenschutzfragen, die unterlassene Berücksichtigung der Erschließung, die Fragen des Lärmschutzes der angrenzenden Wohnbevölkerung sowie in Bezug auf den Schutz des Grundwassers und der menschlichen Gesundheit. Zum Gegenstand der UVP-Vorprüfung hätten neben den vier X2. des Windparks "C1. O. " zugleich die fünf im Jahre 2001 errichteten X2. im Bereich "B. Weg/I. " gemacht werden müssen, weil die beiden Teilbereiche eine einheitliche Windfarm bilden würden. Hieran ändere die während des anhängigen Gerichtsverfahrens in Kraft getretene Neufassung des UVPG nichts. Ungeachtet dessen sei der nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG 2017 erforderliche funktionelle Zusammenhang gegeben. Alle Anlagen würden ein und denselben Einspeisepunkt und damit möglicherweise auch gemeinsame Kabeltrassen nutzen. Zusätzlich habe die angegriffene Genehmigung auf die Vorbelastung Schall durch die Bestandsanlagen reagieren müssen. Dieser in einem Wechselverhältnis stehende funktionale Zusammenhang setze sich fort, wenn zukünftig die Repoweringmaßnahmen im Bereich "B. Weg/I. " stattfänden. Unter Bezugnahme auf diverse Fachgutachten macht der Kläger ferner geltend, die Artenschutzprüfung sei u.a. deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Brutvogelkartierungen intransparent und nicht nachvollziehbar seien. Neben einem unzureichenden zeitlichen Erfassungsaufwand fänden sich sachliche Ermittlungsdefizite in Bezug auf die europäischen Vogelarten und namentlich in Bezug auf die Greifvögel. Die unzureichende Sachverhaltsermittlung ergebe sich bereits aus der zeitlichen Diskrepanz zwischen den 2014 erfolgten Bestandserfassungen und dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung Ende 2016 und ihrer Änderung durch die in den Jahren 2018 und 2019 ergangenen Änderungs- und Ergänzungsbescheide. Die Feststellungen über das Vorkommen der Arten und darauf bezogene Auflagen der Genehmigungsbehörde basierten auf der Prognose, dass Reviermittelpunkte, Horststandorte und Raumnutzung der 2014 festgestellten Vogelarten statisch seien und über die gesamte Betriebszeit blieben. Das Ermittlungsdefizit hafte auch dem neuen Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (II) vom 6. Februar 2018 nebst Ergänzung vom 9. März 2018 an. Wie dem Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung entnommen werden könnte, seien Horstkartierung und -kontrollen nicht um die insgesamt neun X2. , sondern lediglich um die vier X2. in der Konzentrationszone "C1. O. " und um die drei neuen S1. -Planstandorte erfolgt. Die Untersuchung zum möglichen Zugriffsverbot auf Brutvögel sei nach wie vor unzureichend. Hinsichtlich der Erfassungsintensität sei die Fachkonvention für die Brutvogelerfassung in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten. Bezüglich der Erfassung von Greifvögeln sei eine Raumnutzungsanalyse von lediglich 14 Stunden nicht geeignet, zu belegen, dass es sich lediglich um ein sporadisches Vorkommen handele. Die bisherige Berücksichtigung relevanter Arten im Vorhabengebiet habe sich schließlich auch deshalb als fehlerhaft erwiesen, weil nach der aktuellen, im Jahr 2019 erfolgten Kartierung durch die biologische Station nunmehr 15 Brutpaare des Kiebitz nachgewiesen seien, davon allein 13 im unmittelbaren Bereich des geplanten Windparks. Wenn die Behörde die Vorgaben des NRW-Leitfadens und fachliche Standards - wie hier - überhaupt nicht ausgeschöpft habe, könne sie sich nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf eine Einschätzungsprärogative zurückziehen. Vorliegend habe die Behörde eine überschlägige Entscheidung auf einer Grundlage getroffen, die durch nur überschlägige Antragsunterlagen zentral vorgeprägt gewesen sei. Die angewandten, deutlich reduzierten Erfassungen im vorliegenden Verfahren könnten die Anforderungen, die an die Sachverhaltsermittlung zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbote zu stellen seien, jedenfalls nicht erfüllen. Rechtsfehlerhaft sei die Beurteilung des Zugriffsverbots erfolgt. Bei sachgerechter Beurteilung sei davon auszugehen, dass trotz entsprechender Vermeidungsmaßnahmen relevante Verstöße gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten würden. Nach sachverständiger Beurteilung verbleibe ein betriebsbedingtes Tötungsrisiko für Vögel und Fledermäuse. Auch in Bezug auf den Mäusebussard gebe es nicht nur ein Ermittlungsdefizit, sondern die angegriffene Genehmigung verstoße gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Untersuchungsradius von 1.000 m im Umfeld der Anlagen habe sich im Untersuchungszeitraum ein Horst befunden. Da der Mäusebussard gewöhnlich in Wäldern brüte, die es im Untersuchungsraum nicht flächendeckend gebe, bleibe viel Raum für die Annahme, dass der aktuelle Standort des Horstes - oder zumindest ein Horst in unmittelbarer Nähe - auch seinerzeit dort zur Brut genutzt worden sei. Bei der Beurteilung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse werde fehlerhaft davon ausgegangen, dass durch die vorgesehene Abschaltung der X2. kein signifikantes Tötungsrisiko mehr bestehe. Die Abschaltzeiten seien jedoch völlig unzureichend, um Kollisionen mit Fledermäusen wirksam zu vermeiden und das Tötungsrisiko auf ein nicht mehr signifikantes Maß zu senken. Der Abschaltalgorithmus auf der Grundlage der Studie von Brinkmann et al. 2011 habe nicht zum Ziel, die Tötung betroffener Arten auszuschließen, sondern diese lediglich zu begrenzen. Hinsichtlich des betriebsbedingten Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG müsse ausgehend von den Fachgutachten von durchschnittlich zwei toten Fledermäusen je Anlage und Jahr ausgegangen werden. Damit sei das individuenbezogen zu bewertende Tötungsrisiko sicher erfüllt und es würde für den Betrieb der Anlagen eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich. Unter diesen Bedingungen liege nicht nur eine signifikante, sondern eine gesicherte Tötung von Individuen vor. Darüber hinaus sei die Vermeidungsmaßnahme auch fachlich ungeeignet, da aufgrund aktueller Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass auch bei höheren Temperaturen und höheren Windgeschwindigkeiten als im Abschaltalgorithmus vorgesehen Tötungsgefahren bestünden. Wenn das OVG NRW davon ausgehe, dass die Abschaltvorgaben auch deshalb den Anforderungen des Artenschutzes genügen würden, weil die Auflagen durch das Gondelmonitoring nachträglich betriebsfreundlich optimiert werden könnten, werde der grundsätzliche Ansatz vollständig verkannt. Eine Messvorrichtung an der Gondel sei nicht geeignet, um Fledermausaktivitäten in der unteren Hälfte des Rotorradius überhaupt zu erfassen, weil die Windgeschwindigkeit mit der Höhe zunehme, so dass in Gondelhöhe für Fledermausflüge nicht mehr attraktive Windgeschwindigkeiten herrschen könnten, während in den unteren Bereichen, also in einer Höhe von ca. 60 m, noch Bedingungen vorlägen, die die Flugaktivitäten der Fledermäuse nicht einschränken würden. Der untere Rotorradius sei aufgrund der höheren Geschwindigkeit für die von unten an einer Anlage auffliegenden Tiere der wesentlich gefährlichere Abschnitt. Liefen die Anlagen also ab 6 m/sec bzw. bei weniger als 10°C wieder an, kämen im Erfassungsbereich der Gondel gar keine oder deutlich weniger Fledermäuse an, weil sie im unteren Bereich - von der Messvorrichtung unerkannt - bereits zu Tode kämen. Die Auflagen zum Genehmigungsbescheid seien daher ungeeignet, um durch Nachsteuerung den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nachträglich gerecht zu werden. Schließlich sei die Nebenbestimmung Ziff. 10.5 auch deshalb ungeeignet, weil die Genehmigungsbehörde ein für zulässig erachtetes Tötungsrisiko für Fledermäuse konkret hätte vorgeben müssen. Der Beklagte gehe in der überarbeiteten Dokumentation vom 8. März 2018 nach wie vor zu Unrecht davon aus, dass artenschutzrechtlich relevante Gefährdungen unter Berücksichtigung der im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen sicher ausgeschlossen werden könnten. Für zahlreiche kollisionsgefährdete Arten sehe der Genehmigungsbescheid überhaupt keine Vermeidungsmaßnahmen vor. Hochgradig stark gefährdete Arten wie Kiebitz, Mäusebussard, Turmfalke und Feldlerche, die im Bereich der Anlagen brüten würden, seien von dem erhöhten Kollisionsrisiko betroffen. Bei den Brutvögeln Turmfalke und Mäusebussard sei sogar mit einem massiv erhöhten Kollisionsrisiko zu rechnen. Auch für die Feldlerche ergebe sich ein erhöhtes Tötungsrisiko. Ebenfalls seien die Tötungsrisiken für die Nahrungsgäste Korn- und Rohrweihe unberücksichtigt geblieben. Fehlerhaft sei ferner die Annahme, durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen und die Durchführung einer CEF-Maßnahme für den Kiebitz und die Feldlerche einschließlich Monitoring für alle erfassten Vogelarten könne der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden. Dem widerspreche die von der Beigeladenen vorgeschlagene und von dem Beklagten angeordnete Überprüfung der Maßnahmen durch Monitoring. Zudem seien die vorgesehenen CEF-Maßnahmen für Kiebitz und Feldlerche offensichtlich ungeeignet, weil der Kiebitz Grünland mit vegetationsfreien Stellen und Waldferne benötige sowie während der Aufzugszeit der Jungvögel Insekten, Würmer und Wasser. Die Feldlerchen bräuchten pro Paar mehrere Quadratmeter große unbestellte Flächen und zur Fütterung der Jungtiere Insekten. Hierzu genüge es nicht, nur wenige Quadratmeter der Brutfläche pestizidfrei zu halten, sondern für das Nahrungsangebot hätte ein großflächiges Einsatzverbot von Pestiziden angeordnet werden müssen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen sei auch nicht durch den Beklagten belegt. Die inzwischen durchgeführte Blühstreifen-Maßnahme sei als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die genannten Arten untauglich. Die Feststellung des OVG in seinem Beschluss vom 30. August 2018, wonach die Feldlerche mangels Meideverhaltens oder Kollisionsrisikos nicht als windenergiesensible Vogelart einzustufen sei, leide unter einem logischen Widerspruch, der auf einen ebensolchen im nordrheinwestfälischen Leitfaden Habitatschutz zurückgehe. Da die Feldlerche nämlich tatsächlich nicht störungsempfindlich gegenüber X2. sei und sie deshalb auch unmittelbar in der Nähe zu den Anlagen siedle, gehe damit zwangsläufig ein erhöhtes Kollisionsrisiko einher, weil die Männchen ihre Singflüge über dem Revier in Rotorhöhe durchführten und dazu bis zu 45 min. in langsam kreisendem Flug in diesem Risikobereich zubringen würden. Die Feststellung des Leitfadens, Individuen der Feldlerche mit Revieren in Anlagennähe seien von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko nicht betroffen, sei fachlich nicht haltbar und entspreche auch nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen sei zudem mit der Verwirklichung weiterer Verbotstatbestände zu rechnen. Dies gelte für Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, aber auch in Bezug auf eine Beschädigung von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Bei den mit der Errichtung von Windkraftanlagen verbundenen sonstigen Eingriffen könne es zu Zerstörungen ganzer Reviere kommen. Bei Eingriffen in Gehölzbestände, die sich meist durch Erschließungsmaßnahmen ergeben würden, sei anzunehmen, dass dauerhaft geschützte Lebensstätten besonders geschützter Arten durch Arbeiten zerstört würden. Fehlerhaft sei die für die Errichtung und den Betrieb erforderliche Erschließung nicht berücksichtigt worden, obwohl die Sicherung der Erschließung nach § 35 Abs. 1 BauGB Genehmigungsvoraussetzung sei. Auch durch die geplante Erschließung könnten erhebliche umweltrelevante Eingriffe entstehen. Es sei rechtlich unzulässig, das Vorhaben und die dazu gehörige Erschließung voneinander zu trennen und bei der Beurteilung der Umweltauswirkung die Erschließung außer Betracht zu lassen. Unter Bezugnahme auf verschiedene fachliche Stellungnahmen des Landesarbeitskreises Wasser des BUND NRW e. V. macht der Kläger weiter geltend, das Schutzgut Wasser sei unzureichend berücksichtigt worden. Der Beklagte übernehme die fehlerhafte fachliche Bewertung der von der Beigeladenen mit der Begutachtung beauftragten B1. AG und gehe zu Unrecht davon aus, dass im gesamten Bereich der Wasserschutzzone J. B2. eine Trennschicht aus Tegelen-Ton vorhanden sei. Die Kenntnisse des Gutachterbüros seien unvollständig bzw. nicht aktuell. Von der Genehmigungsbehörde sei übersehen worden, dass durch zahlreiche Brunnenbohrungen eine Verbindung zum zweiten und dritten Stockwerk des Grundwassers bestehe und insofern auch Schadstoffe in die tieferen Horizonte gelangen könnten. Der geologische Dienst des Landes NRW habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich bei den benannten Trennschichten Fehlstellungen ergeben hätten, die dazu führten, dass die Karten überarbeitet werden müssten. Aufgrund der Westwärtswanderung des Tagebaus H1. J1. verlagere sich der Schwerpunkt der Tagebausümpfungsmaßnahmen. Der durch die Grundwasserentnahmen zur Trockenhaltung des Tagebaus entstehende Absenktrichter habe zur Folge, dass sich die Grundwasserfließrichtung u.a. in Bereichen des Kreises W. verändere. In den betroffenen Bereichen komme es zu einer temporären Verlagerung der Einzugsgebiete von Gewinnungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung - sogenannten "Verschwenkungen" von Einzugsgebieten öffentlicher Trinkwassergewinnungsanlagen. Nach Abschluss der Tagebautätigkeiten würden sich sukzessive wieder die natürlichen Grundwasserfließverhältnisse einstellen. Nach dem geltenden Regionalplan sollten die sogenannten Verschwenkungsbereiche im Gebiet des Kreises W. vor raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geschützt werden. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) führen könnten - insbesondere Windenergie- und Biomasseanlagen - seien in bestehenden oder geplanten Wasserschutzzonen J2. und J1. ausgeschlossen. Ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen in einem durch die Braunkohlegewinnung verursachten "Verschwenkungsbereich" lägen, sei im Einzelfall zu ermitteln. Der Höhenabfall der Grundwasserstandslinien habe sich bei den betreffenden Horizonten in der Weise verändert, dass die Fließrichtung von dem Gebiet der geplanten X2. zu den (Kern-) Schutzzonen des Wasserwerkes E. /C. noch wahrscheinlicher sei. Es lasse sich erkennen, dass die geplanten X2. 2 und 4 an der Störungslinie im S2. ("S2. -C2. ") befänden. Außerdem könne bei Havarie-Fällen an den X2. 1 und 3 ggf. dieser Bereich betroffen sein. Der Bau von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen im (Einzugs-) Bereich des Wasserschutzgebietes und des S2. -C2. habe deshalb zu unterbleiben. Schließlich seien thermische Belastungen (Grundwassererwärmung) durch weitere Versiegelungen im Zuge der Errichtung von X2. möglich. Die Verlegung der Kabel in den geplanten Kabeltrassen zum Anschluss der geplanten X2. verstoße gegen Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 0 "C3. I1. ". Die Kabel würden durch den geschützten Buchen- und Eichenwald (GL 2.4.58 des LP Nr. 0) verlegt. Geschützte Landschaftsbestandteile seien insbesondere Einzelbäume und Baumgruppen. Die Vorprüfung sei schließlich auch hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen fehlerhaft durchgeführt worden. Das gewonnene Ergebnis beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung und einer unrichtigen Rechtsanwendung. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch seien erheblich im Sinne des § 3 UVPG und hätten zwingend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Die Lärmauswirkungen der X2. seien auch dann im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen, wenn diese nur als standortbezogene Prüfung durchgeführt werde. Das Übergangsrecht nach § 74 UVPG rechtfertige es, davon auszugehen, dass durchweg das alte UVPG zur Anwendung komme. Bei der Bestimmung der zulässigen Immissionsrichtwerte habe die Genehmigungsbehörde die notwendige Gebietseinstufung unzutreffend vorgenommen. Mit Blick auf den Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2019 macht der Kläger unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. H2. J3. vom 28. März 2019 und einer weiteren Stellungnahme desselben vom 1. Mai 2019 geltend: Bei der Schallschutzprüfung bzw. Immissionsschutzprognose seien wesentliche Vorbelastungen nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Berechnung der Vorbelastung sei fehlerhaft, weil die Firma X1. bei der Berechnung auf den Prüfbericht 1482/00 als Datengrundlage zurückgreife, da angeblich keine weiteren Daten vorgelegen hätten. Zur Bestands-X2. 0 lägen jedoch die Baugenehmigung Nr. 00000/00 und die Schallimmissionsprognose als Teil der Baugenehmigung vor. In der Immissionsprognose des Dr.-Ing. D. G. vom 2. Februar 2001 sei das Oktavspektrum angegeben. Diese Emissionswerte seien durch den Genehmigungsbescheid festgesetzt worden und weiter zu verwenden. Das zu verwendende Oktavspektrum führe zu um ca. 0,8 dB(A) höheren Immissionswerten als das Oktavspektrum aus dem Prüfbericht 1482/00. Die Berechnung aller Beurteilungspegel sei entsprechend zu korrigieren und neu zu prüfen. In der von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognose sei der Gutachter außerdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beurteilung der Zusatzbelastung allein auf der Grundlage einer Regelfallprüfung nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm zu erfolgen habe. Vielmehr liege ein Sonderfall vor, der eine ergänzende Prüfung gemäß Ziffer 3.2.2 der TA Lärm erforderlich mache. Aufgrund der dauerhaften und grenzwertnahen Dauerbelastung bei IP 23c und IP 27c sei eine Betrachtung der Gesamtlärmsituation im Sinne einer Sonderfallprüfung nach Punkt 3.2.2 der TA-Lärm durchzuführen. Der Verkehrslärm auf der L 00 - C1. Straße - trage in hohem Maße zur Gesamtlärmsituation bei. Ausgehend von den Zahlen der letzten Verkehrszählung in 2015 und unter Zugrundelegung der Verkehrsentwicklung anhand des Bundesverkehrswegeplans sowie des zusätzlich zu erwartenden Verkehrs auf der L 00 ergäben sich für die IP 23c, IP 27c und IP 27d von der Straße ausgehende nächtliche Beurteilungspegel von 59 dB(A) bzw. 58 dB(A). Der Immissionsgrenzwert nach der 16. BImSchV für den Bau oder bei wesentlichen Änderungen von öffentlichen Straßen liege für ein Mischgebiet bei 54 dB(A). Dieser sog. Vorsorgepegel könne für bestehende Straßen überschritten werden, werde jedoch in der Rechtsprechung als Orientierungswert verwendet. Gemäß der VLärmSchR 97 liege der Sanierungspegel bei 59 dB(A). Es zeige sich, dass bei IP 23c, IP 27c und IP 27d im Jahr 2030 mit einer hohen Lärmeinwirkung durch die Straße L 00 zu rechnen sei. Der Vorsorgepegel werde erheblich um 4 dB(A) bzw. um 5 dB(A) überschritten. Der Sanierungspegel werde bei IP 27d erreicht, während an den anderen Immissionspunkten der Sanierungspegel lediglich um 1 dB unterschritten werde. Parallel dazu wirke durch die Kläranlage bzw. das Regenrückhaltebecken, die bestehenden und die geplanten X2. ein permanentes Grundgeräusch mit einem Beurteilungspegel in Höhe von 46 dB(A). Da die Verkehrsgeräusche diskontinuierlich wirkten, nämlich immer im Moment einer Vorbeifahrt, sei nicht von einer Überdeckung des Grundgeräusches durch den Verkehrslärm auszugehen. In der Nacht sei nach RLS 90 davon auszugehen, dass durchschnittlich alle 42 Sekunden ein Fahrzeug die Wohnhäuser passiere. In der Zwischenzeit herrsche der Grundgeräuschpegel vor. Für die Anwohner gebe es also zwischen den einzelnen Fahrzeugen keine kurze akustische Wahrnehmungspause des Außenlärms mehr. Selbst wenn der Beklagte zu Recht davon ausgegangen sein sollte, dass eine UVP nicht durchzuführen sei, so könne sich der Kläger jedenfalls auf ein Klagerecht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG berufen. Da der Anwendungsbereich des UmwRG für den Kläger über diese Norm eröffnet sei, könne eine Klage auch begründet sein, wenn keine UVP-Pflicht bestehe. Die nationalen Gerichte seien gehalten, nationales Recht im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK) und dem Ziel des effektiven Rechtsschutzes auszulegen. Deshalb sei das Exklusivverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 AK. Es betreffe nur solche Vorhaben, bei denen nach einer Vorprüfung erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten und die mithin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterlägen. In allen anderen Fällen sei hingegen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Rechtsschutzlücke § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anwendbar, der eine auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften beschränkte gerichtliche Kontrolle eröffne. Es sei nämlich "sinnwidrig", wenn andernfalls eine vollständige gerichtliche Kontrolle umweltbezogener Vorschriften im Anwendungsbereich nicht vorprüfungspflichtiger Vorhaben ohne weiteres eröffnet wäre, während für vorprüfungspflichtige Vorhaben nur eine eingeschränkte Kontrolle im Hinblick auf die insoweit relevanten erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verlangt werden könne. Der Kläger beantragt, die mit Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2016 erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm in W. "C1. O. " in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. März 2018 sowie des Änderungs-/ Ergänzungsbescheides vom 28. Februar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein: Die (nachgebesserte) allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit sei nicht zu beanstanden. Sie sei an dem Maßstab zu messen, ob sie gemäß § 3a S. 4 i.V.m. § 3c S. 2 UVPG 2010 den darin enthaltenen Anforderungen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles genüge. Er habe keine schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen. Der Einwand, dass er das Schutzgut "Wasser" unzureichend in seiner UVP-Vorprüfung berücksichtigt habe, müsse zurückgewiesen werden. Die genehmigten Windenergieanlagen entsprächen den wasserrechtlichen Vorschriften. Soweit der Kläger auf die Gefährlichkeit einiger innerhalb der X2. zum Einsatz vorgesehener Stoffe verweise, sei für die Anwendung der einschlägigen Rechtsnorm die Einstufung des Stoffes als "wassergefährdend" entscheidend. Es könne ausgeschlossen werden, dass durch vorhandene oder zukünftige Brunnenbohrungen das Grundwasser beim Austritt wassergefährdender Stoffe über den Boden genau über diese Stellen (Hydraulische Kurzschlüsse) verunreinigt werden könne. Brunnenbohrungen und Bohrungen für Messstellen seien entsprechend den geltenden Regeln der Technik (DVGW W 121) durch nachweislich dafür qualifizierte Fachunternehmen durchführen zu lassen. Soweit bei den Bohrungen grundwassertrennende Schichten durchstoßen würden, müssten diese Stellen beim Einbau der Entnahme- /Messeinrichtung wieder abgedichtet werden. Brunnen seien ferner so abzudecken, dass ein Eindringen von z.B. Schmutz- und Oberflächenwasser verhindert werde. Für landwirtschaftliche/gartenbauliche, gewerbliche und für die öffentliche Wasserversorgung vorgesehene Grundwassernutzungen sei vorab ein wasserrechtliches Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die Prüfung der entsprechenden Eignungsnachweise der Fachunternehmen und die Nachweise über die ordnungsgemäße Durchführung der Brunnenbauarbeiten seien u.a. Bestandteile dieser Verfahren. Das Vorhaben sei ausschließlich nach der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung zu beurteilen. Die Einwände des Klägers seien spekulativ. Nach Beendigung des Tagebaus sei nach jetzigem Kenntnisstand nicht mit einem Anstieg des Grundwassers im ersten Grundwasserleiter zu rechnen. Die außerhalb der Anlagenstandorte erforderlichen Erschließungsmaßnahmen seien Gegenstand eines eigenständigen u.a. wasserrechtlichen Verfahrens und nicht Teil der UVP-Vorprüfung. Von einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung und Einschätzung der zu erwartenden Schallimmissionen in der UVP-Vorprüfung könne nicht die Rede sein. Insbesondere gehe der Einwand des Klägers fehl, dass die im Umfeld der geplanten Anlagen vorhandenen Gewerbe- und landwirtschaftlichen Betriebe sowie das Regenrückhaltebecken nicht ausreichend als Vorbelastungen berücksichtigt worden seien. Das Regenrückhaltebecken sei in der von der Beigeladenen vorgelegten Prognose vom 18. Januar 2019 als Dauerschallquelle eingestuft worden. Die Aussage, dass am Immissionsort IP 23c eine Vorbelastung durch das Regenrückhaltebecken von 45,4 dB(A) zu berücksichtigen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Laut Genehmigung des Regenrückhaltebeckens seien die Richtwerte von 45 dB(A) in der Nacht am maßgeblichen lmmissionsort einzuhalten. Im "Gutachten der zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort W. -C. " (Lärmgutachten) des Ingenieurbüros X. H. Bericht Nr. SP18015B2 vom 18. Januar 2019 sei als worstcase Annahme an den Immissionsorten IP 23b, IP 23c und IP 23g ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) angenommen worden, obwohl dieser nur für den IP 23c gelten müsse, da dieser am nächsten an der Lärmquelle liege und als maßgeblicher Immissionspunkt gelte. Die Beurteilungspegel an den Immissionsorten IP 23b und IP 23g durch das Regenrückhaltebecken lägen unter 45 dB(A). Die vorhandenen Gewerbebetriebe des Gewerbegebiets C4. seien nicht zu berücksichtigen, weil diese ausschließlich tagsüber tätig seien. Die von den geplanten Anlagen ausgehende Zusatzbelastung am IP 23c betrage 32,7 dB(A) und liege somit um 12,3 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert. Der IP 23c liege somit eindeutig nicht im Einwirkungsbereich der X2. . Selbst wenn durch das Rückhaltebecken eine Vorbelastung von 45,4 dB(A) vorherrsche, würde die Gesamtbelastung 45,93 dB(A) betragen und somit der Beurteilungspegel 46 dB(A) nicht überschritten. Hier sei sowohl das Irrelevanzkriterium nach Abs. 2 als auch nach Abs. 3 von Ziff. 3.2.1 TA Lärm erfüllt, wobei die Anwendung von Abs. 3 wegen der Anwendung des Abs. 2 hinfällig sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei eine Sonderfallprüfung gemäß TA Lärm nicht geboten. Die in Rede stehenden Immissionspunkte lägen schon nicht im Einwirkungsbereich der geplanten Anlagen. Von daher verbiete sich eine Sonderfallprüfung. "Seltene Grenzfälle" sehe die TA Lärm nicht vor. Die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sähen außerdem grundsätzlich eine getrennte Bewertung von Anlagen- und Verkehrsgeräuschen vor, so dass für die Beurteilung der beiden Geräuscharten das jeweils einschlägige Regelwerk maßgeblich sei. Eine Sonderfallprüfung sei nur dann indiziert, wenn sich die Erheblichkeitsbewertung bei einer gemeinsamen Betrachtung beider Geräuscharten relevant verändern würde. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV sei es unzweifelhaft, dass das Immissionsschutzrecht für die alleinige Einwirkung von Verkehrsgeräuschen im Außenbereich - vergleichbar einem Misch-/Dorfgebiet - einen Schallimmissionspegel von 54 dB(A) zur Nachtzeit akzeptiere. Nehme man an, dass zu diesen Verkehrsgeräuschen hinzutretende Windenergieanlagen den Nachtrichtwert der TA Lärm für den Außenbereich von 45 dB(A) vollständig ausschöpfen würden, so würde sich der Gesamtimmissionspegel lediglich um 0,5 dB(A) erhöhen. Da diese geringfügige Erhöhung des lmmissionspegels durch die summarische Betrachtung beider Geräuscharten nicht zu einer relevanten Veränderung der Erheblichkeitsbeurteilung führe, könne im Außenbereich generell davon ausgegangen werden, dass eine summarische Betrachtung von Anlagen- und Verkehrsgeräuschen in Form einer Sonderfallprüfung nicht indiziert sei. Bei einer summarischen Betrachtung beider Geräuscharten sei der Beitrag der streitbefangenen Windenergieanlagen stets so gering, dass er als nicht relevant einzustufen sei und somit keine Schallreduzierung, geschweige denn eine Versagung der Anlagen rechtfertigten könnte. Unter der Annahme des Dipl.-Ing. J3. in seiner Stellungnahme vom 28. März 2019, dass an den Immissionsorten IP 23b und IP 23c aufgrund der Verkehrsgeräusche 58 bzw. 59 dB(A) vorherrschten, führe der Beurteilungspegel der streitbefangenen Windenergieanlagen X2. 1- 4 in Höhe von 36,7 bzw. 32,7 dB (A) zu keiner Erhöhung der Pegel. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Verlegung der Kabel zur Netzeinspeisung sei nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens und folglich nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigung, was in Abschnitt J1. des Genehmigungsbescheids zum Ausdruck komme. Für die danach separat zu genehmigende Kabeltrasse sei ihr mit Bescheid vom 26. Juli 2017 die Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG sowie die Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG u.a. von den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 7 "C5. I1. " und dem darin festgesetzten geschützten Landschaftsbestandteil "Buchen-Eichenwald mit Birken und Pappeln" erteilt worden. Der Bescheid sehe einen Ausgleich für die durch die Stromtrasse bedingten Eingriffe in Natur und Landschaft in Höhe von 8.341,20 Biotopwertpunkten vor und verpflichte die Beigeladene u.a. dazu, die nur temporär beanspruchten Biotopflächen anschließend wiederherzustellen. Um eine naturverträgliche Durchführung der Bauarbeiten sicherzustellen, sei eine Umweltbaubegleitung vorzusehen. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung sei lediglich am Maßstab einer standortbezogenen Vorprüfung zu kontrollieren, die in der weitergehenden allgemeinen Vorprüfung enthalten sei. Nach dem Inkrafttreten des UVPG 2017 habe das Vorhaben keiner allgemeinen Vorprüfung, sondern nur noch einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung bedurft, weil die fünf Bestandsanlagen nach der neuen Gesetzeslage nicht (mehr) Teil der Windfarm seien. Ob das Vorhaben der Beigeladenen eine eigenständige Windfarm oder Teil einer größeren Windfarm sei, beurteile sich nach § 2 Abs. 5 UVPG 2017. Nichts anderes ergebe sich aus der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 1 UVPG 2017. Darin beschränke der Gesetzgeber die Fortgeltung auf die §§ 3a bis 4 UVPG 2010. Daneben spreche auch die Entstehungsgeschichte für die uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe damit ausdrücklich die bis dahin vorherrschende Rechtsprechung zum Begriff der Windfarm korrigieren wollen. Die von der Beigeladenen geplanten X2. und die fünf Bestandsanlagen "B. Weg/J2. . " stünden nicht in einem funktionalen Zusammenhang miteinander. Beide Windfarmen lägen weit voneinander entfernt und befänden sich in unterschiedlichen Konzentrationszonen. Es bestünden weder gemeinsame betriebliche Einrichtungen noch sei ein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang gegeben. Es erfolge auch keine gemeinsame Netzeinspeisung. Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der fünf Bestandsanlagen seien bei der gerichtlichen Überprüfung der (ergänzten) UVP-Vorprüfung demnach nicht rechtserheblich, weil sie mit den von der Beigeladenen geplanten Anlagen keine gemeinsame Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG 2017 bildeten. Ungeachtet dessen genüge die vom Beklagten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit dem Maßstab des § 3a S. 4 UVPG a.F. Die überarbeitete UVP-Vorprüfung komme unverändert zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne, die nach § 12 UVPG 2010 zu berücksichtigen wären, so dass die Durchführung einer UVP unterbleiben könne. Die durchgeführte Artenschutzprüfung sei nicht zu beanstanden. Der Einwand eines artenschutzrechtlichen Ermittlungsdefizits greife nicht durch. Insbesondere sei eine grundlegend überarbeitete Artenschutzprüfung erstellt worden. Die Artenschutzprüfung komme zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt würden. Der klägerische Vortrag zu einer aktuellen Kartierung des Kiebitzes sei gleichermaßen unsubstantiiert wie unerheblich, da es bei der Kontrolle einer UVP-Vorprüfung auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse nicht ankomme. Die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Sinne des § 3c S. 3 UVPG seien in den Nebenbestimmungen Nr. 10.12 zum Genehmigungsbescheid verbindlich umgesetzt worden. Der Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP J1. ) sei Bestandteil der Genehmigung. Bei der Anlagenabschaltung zur Vermeidung einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse, die mit der Nebenbestimmung 10.5 des Genehmigungsbescheids umgesetzt worden sei, und der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der von dem Eingriff betroffenen Brutreviere des Kiebitzes, umgesetzt mit der Nebenbestimmung 10.13, handele es sich um aus fachlicher Sicht in höchstem Maße anerkannte Vermeidungs- bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen. Deren Wirksamkeit, von der der Beklagte im Rahmen der UVP-Vorprüfung habe ausgehen dürfen, werde durch das in den Nebenbestimmungen 10.7 und 10.14 angeordnete Monitoring nicht in Frage gestellt. Das Gondelmonitoring diene allein dem Zweck, das zugunsten des Schutzes der Fledermäuse implantierte und umfassende Abschaltszenario ggf. nachträglich "betriebsfreundlich" zu optimieren. Ähnlich verhalte es sich bei dem zur Überprüfung der für den Kiebitz angelegten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen angeordneten Monitoring. Durch das Monitoring solle nicht die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme als solche, sondern allein dessen genaue Ausgestaltung innerhalb des Rotationsflächenkonzepts überprüft werden. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz sei auf wechselnden Parzellen ordnungsgemäß umgesetzt worden. Von den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen profitiere auch die Feldlerche. Eine weitergehende Raumnutzungsanalyse von Greifvögeln sei schon deshalb nicht erforderlich, weil sich ein nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevantes Kollisionsrisiko nur entweder aufgrund der Nähe der X2. zu einem Brutplatz oder aufgrund von Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore ergeben könne. Vorliegend hätten sich schon keine Brutplätze von windenergieempfindlichen Großvögeln innerhalb der relevanten Radien ergeben, sodass eine Raumnutzungsanalyse nicht erforderlich gewesen sei. Der Mäusebussard werde weder im Leitfaden Habitatschutz noch im Helgoländer Papier als windenergiesensible Art eingestuft. Daher könne die Frage dahinstehen, ob sich im Jahr 2019 ein Brutplatz im Wald südlich der X2. 1 befunden habe. Der Beklagte habe im Rahmen der behördlichen UVP-Vorprüfung den für die Anlieferung der Großkomponenten für den Windpark erforderlichen Bau von Montagezufahrten nicht berücksichtigen müssen. Wege und Leitungen seien weder Teil der genehmigungsbedürftigen X2. noch Nebenanlagen und würden daher nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst. Für Wege- und Leitungsbau seien separate Genehmigungen einzuholen. Für die ausreichende Erschließung des Vorhabens bedürfe es ohnehin keiner Ertüchtigung der vorhandenen Wege, weil diese bereits im Ist-Zustand die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllten. Der behördlichen UVP-Vorprüfung läge auch mit Blick auf das Schutzgut Wasser eine ausreichende Sachverhaltsermittlung und Bewertung zugrunde. Aus den von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen, auf die sich die UVP-Vorprüfung maßgeblich stütze, gehe im Einzelnen hervor, welche wassergefährdenden Stoffe in welcher Menge bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens gehandhabt würden, mithin welche Schadenstoffeinträge im Störfall zu besorgen seien. Auch die vom Vorhabenträger vorgesehenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, durch die eine Grundwasserbeeinträchtigung vermieden werde, sowie die am Standort vorhandenen, einer Beeinträchtigung des Grundwassers entgegenwirkenden geologischen und hydrogeologischen Bedingungen seien in den Antragsunterlagen im Einzelnen beschrieben. Es sei sichergestellt, dass aus dem Kreislauf austretendes Öl direkt im Bereich der Gondelverkleidung aufgefangen werde und somit kein Öl in Richtung des Turmes fließen und dort am Turin herablaufen könnte. Die für den Transformator verwendete Kühlflüssigkeit/Isolierflüssigkeit gehöre nicht zu den wassergefährdenden Stoffen. Die Grundwassergewinnung des Wasserwerks greife erst auf den 2. Stock der grundwasserführenden Schicht zurück. Dieser Stock liege mindestens 10 m unter der Geländeoberkante und werde zusätzlich durch lehmige, bindige Böden geschützt. Bei einem nicht zu erwartenden Schadenseintritt sei noch die Möglichkeit gegeben, wassergefährdende Stoffe aus dem Boden zu beseitigen. Eine Gefahr für das viel tiefer liegende Grundwasser bestehe danach nicht. Die X2. seien des Weiteren mit hochmodernen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet, die zeitnah Leckagen anzeigen und eine Fehlermeldung bei der durchgehend besetzten Leitstelle des Herstellers melden würden, woraufhin ein Serviceteam zur X2. entsandt werde. Das Austreten größerer Mengen wassergefährdender Flüssigkeiten aus dem Gehäuse der Anlage sei zudem sehr unwahrscheinlich, da in diesem Falle die Sicherheitsvorkehrungen (Auffangwangen) zusätzlich versagen müssten. Kumulierende Wirkungen der Bestandsanlagen mit dem Vorhaben der Beigeladenen seien ausgeschlossen, weil die fünf Bestandsanlagen in der Nähe der Wassergewinnungsanlage E. lägen, während die vier geplanten Anlagen in der Nähe der Wassergewinnungsanlage C. errichtet würden. Ein Zustrom von Grundwasser aus dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage C. in das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage E. sei genauso ausgeschlossen wie der umgekehrte Fall. Der von dem Kläger angeführte Regionalplan sei erst nach Genehmigungserteilung in Kraft getreten. Ungeachtet dessen würden durch den Plan nur in den Wasserschutzzonen J2. und J1. Windenergieanlagen ausgeschlossen. Die geplanten Anlagen seien innerhalb der Wasserschutzzone J4. B2. geplant. Auswirkungen auf die Lage der X2. im Wasserschutzgebiet durch das sümpfungsbedingte Verschwenken der Einzugsgebiete seien nach aktuellem Kenntnisstand ausgeschlossen. Für die gerichtliche Kontrolle der behördlichen UVP-Vorprüfung spielten, weil diese nur den Anforderungen an eine standortbezogene Vorprüfung genügen müsse, Belange des Immissionsschutzes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG keine Rolle. Vielmehr gehe es in dem Rahmen dieser Prüfung um ökologische Belange. Ungeachtet dessen sei der im ergänzenden Verfahren nachgebesserte Bescheid aus schalltechnischen Gründen nicht zu beanstanden, nachdem der Nachtbetrieb der X2. weiter eingeschränkt worden sei. Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung berücksichtige ordnungsgemäß die Belange des Schallschutzes. Dem Kläger stehe auch nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 UmwRG kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides zu. Es fehle hier entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG an der Pflicht zur Durchführung einer UVP, weil das Ergebnis der durchgeführten UVP-Vorprüfung, wonach es keiner UVP bedürfe, nicht zu beanstanden sei. Mithin scheide ein Aufhebungsanspruch des Klägers wegen eines sonstigen Rechtsverstoßes von vornherein aus, so dass sich eine diesbezügliche Prüfung erübrige. Ungeachtet dessen erweise sich der angefochtene Genehmigungsbescheid nicht nur hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflicht, sondern auch hinsichtlich der Einhaltung der Betreiberpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG als rechtmäßig. Die maßgeblichen Immissionsorte seien zutreffend ausgewählt und die Immissionsrichtwerte zutreffend festgelegt worden. Die jeweilige Gebietseinstufung sei nicht zu beanstanden. Soweit in den betroffenen Gebieten ein Bebauungszusammenhang zu erkennen sei, fehle es an der geordneten Siedlungsstruktur und dem notwendigen Gewicht für die Annahme eines Ortsteils. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die im Schallgutachten getroffene Einordnung der bauplanungsrechtlichen Lage einzelner Immissionsorte als Außenbereich zu hinterfragen, weil der einer Wohnnutzung im Außenbereich zuzugestehende Schutzanspruch regelmäßig dem für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Grenzwert entspreche. Die Auffassung des Klägers, die an der C1. Straße gelegene Bebauung sei als reines Wohngebiet einzuordnen, könne angesichts der prägenden Wirkung der vorhandenen Nutzungsarten insbesondere nördlich der C1. Straße nicht überzeugen. Die Eigentümer von Grundstücken in dem noch dem Ausläufer des Bebauungszusammenhang von E. angehörenden östlichen Abschnitt der C1. Straße und der südlich parallel verlaufenden Straße S3. müssten schon aufgrund der im Norden, Westen und Süden angrenzenden Außenbereichslage damit rechnen, dass dort außenbereichstypische Vorhaben wie die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 privilegierten X2. realisiert würden. Ein Eigentümer eines im reinen Wohngebiet an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks könne mit Rücksicht auf die ihn treffende Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Vorhaben in aller Regel nicht beanspruchen, dass dieses den für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwert einhalte. Die am westlichen Ortsrand von E. vorgenommene Zwischenwertbildung entspreche der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dem verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers eines Wohngrundstücks im reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich sei in der Regel durch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete Genüge getan. Die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets von 40 dB(A) nachts seien in diesem Bereich, wie die Ausbreitungskarten zum Schallgutachten verdeutlichen würden, sicher eingehalten. Auch die für die Wohnbebauung in der dritten Häuserreihe vorgenommene Zwischenwertbildung entspreche der einschlägigen Rechtsprechung. Häuser in zweiter oder dritter Baureihe lägen zwar nicht am Rande des Wohngebiets, sondern bereits innerhalb des betroffenen Baugebiets, seien aber noch dem "Einfluss" des Außenbereichs ausgesetzt. Die Behauptung, wesentliche Vorbelastungen seien nicht berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Der Ansatz der X1. zur Berücksichtigung der durch das Regenrückhaltebecken bewirkten schalltechnischen Vorbelastung von 45 dB(A) sei nachvollziehbar und auf der ”sicheren Seite". Unabhängig hiervon führe auch der Ansatz einer zu berücksichtigenden Vorbelastung von 45,4 db(A) durch das Regenrückhaltebecken zu einer Gesamtbelastung von maximal 45,9 dB(A) und mithin zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes um weniger als 1 dB(A). Die Berechnungsergebnisse der X1. würden zeigen, dass der Schallimmissionsanteil der beantragten X2. (Zusatzbelastung) an den Immissionsorten 23b, IP 23c, IP 23g, IP 27, IP 27a, IP 27b und IP 27c immer um mehr als 6 dB(A) unterhalb des jeweils zulässigen Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit liege und als "nicht relevant" im Sinne der TA-Lärm Nr. 3.2.1, Absatz 2 einzustufen sei. Soweit nach den Feststellungen der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW nach den bis dahin vorliegenden Schallprognosen nicht hinreichend sichergestellt gewesen sei, dass im Bereich des Immissionspunktes 23c (C1. Straße 000) die Vorgaben der TA-Lärm bei Berücksichtigung des Regenrückhaltebeckens E1. O. erfüllt würden, sei dieser Mangel nach der aktuellen Schallimmissionsprognose vom 18. Januar 2019, der zugrunde gelegten weiteren Einschränkung des Nachtbetriebs der X2. und den diesbezüglichen Vorgaben des Änderungs-/Ergänzungsbescheides vom 28. Februar 2019 nunmehr behoben. Die X2. 1, 2 und 3 würden zukünftig zur Nachtzeit nur noch im schallreduzierten Betriebsmodus "98,5 dB Modus/Level 4s" mit einem oktavbandabhängigen Summenschallleistungspegel mit aufaddierter oberer Vertrauensbereichsgrenze von jeweils 100,6 dB(A) betrieben. Die X2. 4 werde in der Nachtzeit außer Betrieb gesetzt. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bestehenden Windpark "B. Weg/J2. . " und das Regenrückhaltebecken E1. O. werde der hier maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) aufgrund der Vorbelastung um 0,6 dB(A) überschritten, wohingegen die Zusatzbelastung, die den Richtwert um mehr als 12 dB(A) unterschreite, im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen sei. Daher habe der Änderungs-/Ergänzungsbescheid nach der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA-Lärm nicht versagt werden dürfen. Unbeschadet der vorstehenden Regelung habe der Bescheid auch nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm wegen Überschreitung der Immissionswerte aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden dürfen, weil dauerhaft sichergestellt sei, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) betrage. Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung am Immissionsort 23c betrage 32,7 dB(A), liege also mehr als 12 dB(A) unterhalb des Richtwertes. Zu einer Überschreitung um 0,6 dB(A) komme es erst aufgrund der Vorbelastung durch den bestehenden Windpark und das Regenrückhaltebecken. Damit die Geringfügigkeit der Immissionsrichtwertüberschreitung dauerhaft sichergestellt werde, sei die Verpflichtung erforderlich, die von der Anlage ausgehende Geräuschbelastung in Zukunft nicht zu erhöhen. Durch die Änderungen der Nebenbestimmungen in dem Änderungs-/Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2019 sei die Verpflichtung des Betreibers ausgesprochen, die von den einzelnen X2. ausgehende Geräuschbelastung zur Nachtzeit nicht zu erhöhen. Soweit in der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW ergänzend angemerkt werde, dass die angefochtene Genehmigung auch im Bereich der Kläranlage E. am IP 27 (C1. Straße 000) Bedenken begegnen könnte, sei dieser Mangel nunmehr ebenfalls behoben, nachdem die X2. 1, 2 und 3 zukünftig zur Nachtzeit nur noch im schallreduzierten Betriebsmodus "98,5 dB Modus/Level 4s" betrieben würden und die X2. 4 in der Nachtzeit außer Betrieb genommen werde. Danach werde der hier maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) aufgrund der Vorbelastung um 0,7 dB(A) überschritten, wohingegen die Zusatzbelastung, die den Richtwert um 9 dB(A) unterschreite, im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen sei. Unbeschadet der vorstehenden Regelung habe der Änderungs-/Ergänzungsbescheid auch nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm nicht versagt werden dürfen, denn die vorhabenbedingte Zusatzbelastung am IP 27 betrage 36 dB(A), liege also 9 dB(A) unterhalb des Richtwertes. Zu einer Überschreitung um nicht mehr als 1 dB(A) - hier 0,7 dB(A) - komme es erst aufgrund der Vorbelastung durch den bestehenden Windpark und die Kläranlage. Die Geringfügigkeit der Immissionsrichtwertüberschreitung sei aufgrund der Nebenbestimmung IV.2.4 des Änderungs- /Ergänzungsbescheids vom 28. Februar 2019 dauerhaft sichergestellt. Entsprechendes gelte für die zusätzlich aufgenommenen, ebenfalls im Umfeld der Kläranlage gelegenen Immissionspunkte 27a, 27b und 27c. Entgegen der Annahme des Klägers bedürfe es vorliegend keiner Sonderfallprüfung nach Nr. 3.22 TA-Lärm, insbesondere nicht aufgrund des Verkehrslärms auf der C1. Straße. Die Annahmen in der Stellungnahme des Ingenieurbüros J3. seien fernliegend und spiegelten in keiner Weise die tatsächliche Verkehrslärmbelastung entlang der C1. Straße wider, wie sie in den diversen, zwischenzeitlich erfolgten gerichtlichen Ortsterminen hätten wahrgenommen werden können. Das grundsätzliche Vorhandensein einer Verkehrslärmbelastung könne nicht als Begründung für die Forderung nach einer "ergänzenden Prüfung im Sonderfall" greifen. Es könne auch festgestellt werden, dass die von Herrn J3. ermittelte nächtliche Verkehrslärmbelastung an den IP 23c und IP27c mit 58 dB(A) um 12 dB(A) über der von der X1. ermittelten Gesamtbelastung bzw. um 23 dB(A) über der von der X1. ermittelten Zusatzbelastung liege. Dies bedeute, dass durch die beantragten X2. keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen bewirkt würden. Selbst wenn die nächtliche Verkehrslärmbelastung an den Immissionspunkten IP 23c und IP 27c bei 58 dB(A) liegen würde, ergäbe sich für diese beiden Immissionspunkte durch energetische Addition der ermittelten Gesamtbelastung von 46 dB(A) ein Wert von 58,3 dB(A). Dieser Wert liege immer noch unterhalb der nächtlichen absoluten Zumutbarkeitsschwelle der Gesundheitsgefahr von 60 db(A). Die Herleitung der zukünftigen Verkehrsmengen auf der C1. Straße - Landesstraße L 00 - sei nicht näher begründet und nicht nachvollziehbar. Dem Vorhaben stünden schließlich auch nicht die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt W. mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB berühre zudem keine Belange, die unter die von dem Kläger nach ihrer Satzung geförderten Zielen gehören würden, weshalb sich der Kläger hierauf ohnehin nicht berufen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den Inhalt der Gerichtsakten 28 L 4250/17 , 28 L 376/18, 28 L 793/18 , 28 L 779/19 , 28 L 4238/17 , 28 L 824/18 , 28 K 3235/17 und 28 K 2651/17 nebst den jeweils zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. Gründe A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger als Verein und anerkannte Vereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) i.d.F. von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 klagebefugt, weil er unter Verweis auf das Unterlassen einer seiner Ansicht nach gebotenen UVP und mit der Behauptung von Verfahrensfehlern im Rahmen der UVP-Vorprüfung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), zudem geltend macht, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3a). Es fehlt für die Klage nicht am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse fehlt an einer sachlichen Entscheidung über ein Vorhaben, das nicht mehr verwirklicht werden kann oder darf. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. November 1996 - 1 M 5703/96 - , juris, Rn. 5. Zunächst ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beigeladene ihr Vorhaben verwirklichen kann. Denn auch wenn der Hersteller der genehmigten Anlagen insolvent ist und der genehmigte Anlagentyp möglicherweise nicht mehr (serienmäßig) als Neuanlage angeboten wird, so haben die Vertreter der Beigeladenen doch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass eine Fortführung der Produktion nicht ausgeschlossen ist und dass nach ihren Informationen der genehmigte, jedenfalls aber der weitgehend identische und durch ein Softwareupdate mit erhöhter Nennleistung ausgestattete X2. -Typ - nunmehr unter der Bezeichnung 3.4M122 - noch lieferbar ist. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass es einen (globalen) Markt für gebrauchte Windenergieanlagen gibt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene jedenfalls dort den konkret genehmigten X2. -Typ 3.2M122 noch erwerben könnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Anlagentyp noch zu jung wäre, um als Gebrauchtexemplar auf den einschlägigen Märkten angeboten zu werden. Noch nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides verbliebe ein längerer Zeitraum, innerhalb dessen die Beigeladene sich darum bemühen könnte, den genehmigten Anlagentyp in ausreichender Zahl zu erwerben, weil die angegriffene Genehmigung gemäß Ziff. J4. .1 des Genehmigungsbescheides vom 20. Dezember 2016 wegen Zeitablaufs erst dann erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Inbetriebnahme erfolgt ist. Es ist deshalb nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 8 A 613/08 -, juris, Rn. 53, dass die Beigeladene von der Genehmigung Gebrauch machen können wird. Am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt es darüber hinaus aber regelmäßig auch dann, wenn die für die notwendige Zulassung eines Vorhabens ursprünglich erteilte Genehmigung nachträglich geändert worden, dadurch in ihrer Ausgangsfassung erledigt und in ihrer neuen Gestalt nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden ist. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. September 2017 - 12 LA 15/16 -, juris, Rn. 7. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die durch die Ergänzungsbescheide bewirkten Änderungen der Ursprungs- oder Erstgenehmigung etwas an den mit dieser ursprünglichen Genehmigung verbundenen Einwirkungen auf die Rechtssphäre des Klägers ändern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31/07 -, juris, Rn. 23, zum Planfeststellungsbeschluss; Nds. OVG, Beschluss vom 14. September 2017 - 12 LA 15/16 -, juris, Rn. 9. In der hier zur Beurteilung stehenden Fallgestaltung ist die der Beigeladenen ursprünglich erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Dezember 2016 durch die nachfolgenden Ergänzungs-/Änderungsbescheide modifiziert worden. Diese bilden zusammen mit der ursprünglichen Genehmigung eine untrennbare Einheit, weshalb die Genehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr besitzt. Vorliegend hat der Kläger jedoch die Modifikationen durch die Änderungsbescheide in seinen Klageantrag einbezogen und hiermit zum Ausdruck gebracht, dass er die Genehmigung auch in der veränderten Gestalt nicht hinnehmen will. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag erst mit Schriftsatz vom 14. Juli 2019 abgeändert und den mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2019 in die Klage einbezogen hat. Ein Kläger im Hauptsacheverfahren kann ohne Rücksicht auf die Klagefrist die ausdrückliche Einbeziehung von Änderungsbescheiden in seinen Rechtsbehelf bis zur mündlichen Verhandlung aufschieben. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 12 ME 242/17 -, juris, Rn. 29, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31/07 -, juris, Rn. 23. Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob es vor Erhebung der Anfechtungsklage durch den Kläger - entgegen der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung - nach der gesetzlichen Regelung einer Nachprüfung in einem Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurft hätte, weil nach § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW die Regelung des Absatzes 1 Satz 1, wonach es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht bedarf, keine Anwendung findet auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsakts wenden. Vgl. zu den in im Zusammenhang vertretenen unterschiedlichen Auffassungen z.B.: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 15 f., m.w.N., sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 28 K 1601/17 - (n.v.) und Urteil vom 24. September 2012 - 11 K 9127/10 -, juris, jeweils zur Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO NRW; VG Minden, Urteil vom 25. September 2013 - 11 K 1779/12 - , juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 8 L 1257/16 -, juris, Rn. 6. Jedenfalls kann aus Gründen der Prozessökonomie und mit Blick auf den Regelungszweck des § 68 VwGO auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ausnahmsweise verzichtet werden, weil sich sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene vorbehaltlos zur Sache eingelassen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung eines Vorverfahrens dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Beklagte sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, die Abweisung der Klage beantragt hat. Vgl. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens etwa BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris Rn. 20, vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris Rn. 18, vom 19. Februar 2009 - 2 C 56.07 -, juris, Rn. 11 a.E. und einschränkend BVerwG Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 155/11 -, juris, Rn. 65 f. B. Die hiernach zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30. Dezember 2016 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 13. März 2018 und des Änderungs-/Ergänzungsbescheides vom 28. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen rügefähigen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. J2. . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung. Der Kläger kann sich weder auf absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 UmwRG (hierzu 1.) noch auf relative Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG (hierzu 2.) berufen. 1. Der Kläger kann sich nicht auf absolute Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG berufen, da diese nicht vorliegen. Die von dem Beklagten gemäß § 3c Satz 1 UVPG 2010 i. V. m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 Anlage 1 zum UVPG durchgeführte (allgemeine) Vorprüfung des Einzelfalls begegnet unter Einbeziehung der auf Antrag der Beigeladenen vom 11. Dezember 2018 durchgeführten ergänzenden UVP-Vorprüfung keinen durchgreifenden Bedenken.
  3. a)Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger angeführten Bedenken an ihrer bereits im Beschluss vom 27. Juni 2019 - 28 L 779/19 - vertretenen Auffassung fest, dass die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung am Maßstab einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten vier Windkraftanlagen bilden mit den fünf, ca. 1.600 bis 1.800 m entfernten Bestandsanlagen in der Windkraftkonzentrationszone "B. Weg/ J2. . " keine einheitlich zu betrachtende, aus insgesamt neun Windkraftanlagen bestehende "Windfarm" im Sinne des hier anwendbaren § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (UVPG 2017), weil sie sich nicht in derselben Konzentrationszone befinden und auch nicht aus sonstigen Gründen in einem funktionalen Zusammenhang zueinander stehen. Vorliegend ist die Definition der Windfarm nach § 2 Abs. 5 UVPG 2017 anwendbar. Die Übergangsvorschrift in § 74 Abs. 1 UVPG 2017 betrifft nur die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des UVPG über die Vorprüfung des Einzelfalls; eine Übergangsvorschrift bezüglich der Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes fehlt dagegen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris, Rn. 36; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 -, juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 22 B 17.124 -, Rn. 44, juris. Da das streitgegenständliche Vorhaben selbst nur vier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m umfasst, unterliegt es gemäß Nummer 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG 2017 der standortbezogenen Vorprüfung. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die neu zu errichtenden X2. und die Bestandsanlagen sind mindestens ca. 1.750 m voneinander entfernt und befinden sich in unterschiedlichen Konzentrationszonen. Es bestehen weder gemeinsame betriebliche Einrichtungen noch ist ein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang erkennbar. Eine gemeinsame Netzeinspeisung ist von der Beigeladenen unter Angabe der verschiedenen Einspeisepunkte in Abrede gestellt worden. Hierzu hat der Kläger substantiiert nichts vorgetragen. Selbst wenn ein funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG nicht zwingend ineinandergreifende betriebliche Abläufe voraussetzen sollte, sondern bereits Umstände genügen könnten, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreibern zurechenbares Verhalten sicher ableiten lässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u. a. -, BVerwGE 153, 361 ff., zu § 3b Abs. 2 UVPG a. F.; Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris, Rn. 50, so sind doch hier dergleichen, bezogen auf die Bestandsanlagen einerseits und die vier streitgegenständlichen Anlagen, nicht ersichtlich. Ein koordiniertes Vorgehen wird von dem Kläger lediglich vermutet, nicht jedoch durch Benennung konkreter Anhaltspunkte substantiiert. Dass die angegriffene Genehmigung eine etwaige Vorbelastung durch von den Bestandsanlagen ausgehenden Schall berücksichtigen muss, ist ein immissionsschutzrechtliches Erfordernis, kann aber keinen funktionalen Zusammenhang im Sinne eines koordinierten Verhaltens begründen.
  4. b)Nach § 74 Abs. 1 UVPG 2017 sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung (UVPG 2010) weiter anzuwenden. Dass im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach dem 16. Mai 2017 neue Unterlagen vorgelegt und verwendet worden sind, führt nicht zur Anwendung des UVPG 2017, da diese Ergänzung nichts an dem Umstand ändert, dass das Verfahren vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. Der Umstand, dass der Beklagte gemäß Abschlussvermerk vom 25. Februar 2019 über die zweimal ergänzte UVP-Vorprüfung keine nach dem Vorstehenden allein gebotene standortbezogene, sondern weitergehend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG 2010 durchgeführt hat, begründet für sich keinen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b), Satz 2 UmwRG. Weder wurde die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt noch ist sie allein aus diesem Grunde gemessen am Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG rechtswidrig. Die standortbezogene Vorprüfung ist in der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls mit enthalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 975/15 -, juris, Rn. 72.
  5. c)Die ergänzte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt den rechtlichen Anforderungen gemäß §§ 3a Satz 4, 3c UVPG 2010. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegenüber dem (nach Nachbesserung bestätigten) Ergebnis der Vorprüfung, wonach für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.
  6. aa)Eine Heilung von gerichtlich festgestellten Verfahrensfehlern durch Nachholung der fehlerhaft durchgeführten Vorprüfung ist im Erst-Recht-Schluss zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - der die Nachholung einer gänzlich unterbliebenen Vorprüfung zulässt - möglich. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthält keine Regelungen zu Art und Gestaltung des ergänzenden Verfahrens. Mit Blick auf den fehlerheilenden Zweck des ergänzenden Verfahrens muss mit ihm das ursprüngliche Genehmigungsverfahren nur insoweit wieder aufgenommen und wiederholt werden, als dies der zu behebende Fehler erfordert. Die von dem Fehler nicht betroffenen Teile des Genehmigungsverfahrens bleiben hingegen unberührt. Aus diesem Grund muss die Behörde lediglich - wie sie es hier getan hat - einen auf die Heilung des fehlerhaften Teils bezogenen gesonderten Bescheid erlassen, der mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid eine Einheit bildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 8 B 805/18 - ; Seibert, NVwZ 2018, 97

(101). Die abschließende Einschätzung des Beklagten, das Vorhaben habe "keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt", ist plausibel. Dieses Ergebnis der durchgeführten (allgemeinen) Vorprüfung des Einzelfalls ist nachvollziehbar und weist Rechtsfehler weder bei der Ermittlung noch bei der Bewertung auf. Ausgehend von dem anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 3a Satz 4 UVPG 2010, vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom
  1. Dezember 2017 - 28 L 4250/17 -, und unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist die Durchführung der Vorprüfung in Bezug auf mögliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Erwägungen in ihren verschiedenen, den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 17.Mai 2018 - 28 L 793/18 u.a. -, juris, sowie auf die Ausführungen des OVG NRW in seinen in verschiedenen nachfolgenden Beschwerdeverfahren jeweils ergangenen (nicht veröffentlichten) Beschlüssen vom
  2. August 2018 - 8 B 718/18 u.a. - durch die das OVG NRW die Beschwerden verschiedener Anwohner zurückgewiesen hat. Ferner verweist das Gericht auf den jüngsten Beschluss der Kammer vom
  3. Juni 2019 - 28 L 779/19 -, juris. In diesen Beschlüssen haben die Kammer und das OVG NRW eingehend dargelegt und begründet, dass die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG 2010 durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Für die nach den obigen Ausführungen lediglich gebotene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gilt nichts anderes, denn sie ist vom Prüfungsumfang der allgemeinen Vorprüfung mit umfasst. Sofern für ein Vorhaben - wie hier gemäß Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG - eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, ist gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. Satz 1 UVPG 2010 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach der wohl überwiegend vertretenen Auffassung verweist § 3c Satz 2 UVPG 2010 nur auf die Schutzkriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG
  4. Die in Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG 2010 noch genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien der Nummern 2.1 und 2.2 sollen danach im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nicht betrachtet werden müssen. Vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom
  5. August 2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775 = juris, Rn. 10 ff.; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom
  6. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 81; BayVGH, Beschlüsse vom
  7. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 43 und vom
  8. Juli 2016 - 22 CS 16.1078 -, ZNER 2016, 419 = juris, Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
  9. März 2011 - 10 S 161/09 -, NVwZ-RR 2011, 355 = juris, Rn. 17; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band J
  10. , Stand: September 2016, § 3c UVPG Rn. 33 und 35; Balla, NuR 2017, 239
(241); Bund-Länder-Arbeitskreis "UVP", Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten, S. 10 und 11; a.A.: OVG NRW, Urteil vom
  1. Mai 2017 - 8 A 975/15 -, juris, Rn.
  2. Ungeachtet dieses Meinungsstreits sind nach der Rechtsprechung des
  3. Senats des OVG NRW artenschutzfachliche Belange des § 44 BNatSchG auch in eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls mit einzubeziehen, da sie unter Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. fallen. Vgl. Urteil vom
  4. Mai 2017 - 8 A 975/15 -, juris, Rn. 93; nachgehend Zulassung der Revision durch BVerwG, Beschluss vom
  5. Januar 2018 - 7 B 12/17 -, juris, sowie zuletzt noch OVG NRW, Beschluss vom
  6. September 2019 - 8 B 891/18 -, S.
  7. Artenschutzfachliche Belange des § 44 BNatSchG hat der Beklagte in die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls einbezogen. Er hat hierbei auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Habitaten der artenschutzrechtlich besonders oder streng geschützten Arten am Vorhabenstandort frei von Verfahrensfehlern und nachvollziehbar festgestellt, dass eine UVP-Pflicht wegen der Auswirkungen auf besonders sensible Lebensräume nicht besteht. bb) Im Hinblick auf das weitergehende Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren ist ergänzend auszuführen:
(1)Die vom Kläger gerügten Beurteilungsfehler und Ermittlungsdefizite im Rahmen der Artenschutzprüfung liegen nicht vor. Hinsichtlich der Ermittlung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten lassen sich Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können. Zum einen wird in der Regel eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z. B. von der Größe des Untersuchungsraums, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Behörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Vorhabengebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu deren artspezifischen Verhaltensweisen und den für diese typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich - stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens - ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Vorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Vorhabengebiet dar. Sie werden den Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 59 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 8 B 718/18 -, n. v., S. 9 f. des Beschlussabdrucks. In Bezug auf methodisches Vorgehen und Ermittlungstiefe bei artenschutzrechtlichen Untersuchungen steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil sich ihre Beurteilung auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, juris, Rn. 14, und vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2019 - 8 B 1013/18 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. N. Der von sachkundigen Fachbehörden, nämlich dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" (im Folgenden: Leitfaden 2017) vom 10. November 2017 ist grundsätzlich als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zugrundezulegen. Dies gilt auch für die darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren fachlichen Empfehlungen etwa zur Erfassung von Vögeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2019 - 8 B 409/18 -, juris, Rn. 34 und zuletzt noch Beschluss vom 17. September 2019 - 8 B 891/18 - (n.v.), S. 4 f. (
  1. a)Soweit der Kläger die Brutvogelerfassung und -kartierung sowie die Fledermauserfassung als fehlerhaft rügt, vermag die Kammer der diesbezüglichen Argumentation nicht zu folgen. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen in ihrem Beschluss vom 17. Mai 2018, die vollumfänglich durch die Beschwerdeentscheidungen in den Parallelverfahren, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 8 B 718/18 -, S. 10 und S. 11, bestätigt worden sind. Soweit im Jahr 2019 noch weitere Brutvorkommen von Kiebitzen durch die Biologische Station L. Seen gemäß der Kartierung vom 14. Mai 2019 verzeichnet und bei einer Begehung der geplanten X2. -Standorte durch die Wildvogelhilfe N. am 24. Mai 2019 ein Mäusebussard-Horst sowie bei einer Vogelbeobachtung auf der Kläranlage am 20. Mai 2019 ein hohes Potential schutzwürdiger Vorkommen - der Kläger führt neben dem Bussard auch Turmfalken und andere Vogelarten auf - festgestellt worden sein sollte, ist dies rechtlich unbeachtlich. Zur Unerheblichkeit und zur fehlenden Aussagekraft der aktualisierten Kartierung von Kiebitzvorkommen hat sich die Kammer bereits im Beschluss vom 27. Juni 2019 geäußert. Ob eine UVP-Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 22 CS 15.686 -, juris, Rn. 33 und Beschluss vom 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, juris, Rn. 17. Aus dem Erfordernis einer an der Begründung der Behörde ausgerichteten gerichtlichen Plausibilitätskontrolle folgt, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 30. Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Artenschutzprüfung und mithin dieser Teil der UVP-Vorprüfung abgeschlossen und durch den 1. Änderungsbescheid festgestellt worden war, dass eine UVP nicht durchzuführen sei. Dieser für die gerichtliche Prüfung maßgebliche Zeitpunkt verlagert sich nicht dadurch nach hinten, dass die UVP-Vorprüfung in Bezug auf mögliche Umwelteinwirkungen durch Lärm nachgebessert wurde und daraufhin ein weiterer - zweiter - Änderungs-/Ergänzungsbescheid unter dem 28. Februar 2019 ergangen ist. Prüfungsgegenstand ist das Vorhaben der ersten Genehmigungserteilung, mit der der das ergänzende Verfahren abschließende Bescheid eine Einheit bildet. Die im ergänzenden Verfahren vorzunehmende Prüfung darf deshalb grundsätzlich nicht dazu führen, den unbeanstandeten Teil des Genehmigungsbescheids wieder infrage zu stellen, weil sich aufgrund unterschiedlicher Prüfungszeitpunkte Probleme in der Sache ergeben. Mit dieser differenzierten Betrachtung ist der auf Genehmigungserhaltung gerichteten Konzeption des ergänzenden Verfahrens nach §§ 4 Abs. 1 lit. b), 7 Abs. 5 UmwRG Rechnung getragen. Vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97, 102. Soweit entgegen dieser Ansicht im Falle der Nachbesserung einer UVP-Vorprüfung der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Heilungsmaßnahme insgesamt maßgeblich sein sollte, vgl. Pauli/Hagemann, UPR 2018, 8, 15, m.w.N., mithin hier der Zeitpunkt der 2. Ergänzung der UVP-Vorprüfung vom 12. Februar 2019, ergäbe sich hieraus nichts anderes. Die Datenaktualität von Erkenntnissen aus früheren Untersuchungen ist grundsätzlich auch über einen Zeitraum von mehreren Jahre gewahrt, da regelmäßig nicht von einem jährlich wechselnden Vogelbestand ausgegangen werden kann, sofern nicht konkrete gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 662/17 -. Ohne konkrete Anhaltspunkte oder ernst zu nehmende Hinweise dafür zu haben, dass sich seit der Vorlage des Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung Stufe J1. vom 6. Februar 2018 und der hierzu vorgelegten Ergänzung vom 9. März 2018 und der darauf vorgenommenen Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten, bestand für den Beklagten kein Anlass, in erneute Ermittlungen einzutreten bzw. die vorgelegten Fachbeiträge als überholt und nicht mehr aussagekräftig einzuschätzen. Es ist allgemein anerkannt, dass das verwendete Datenmaterial nicht älter als sieben Jahre sein darf und optimaler Weise nicht älter als fünf Jahre alt sein sollte. Vgl. Leitfaden 2017, S. 28; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 149; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 662/17 -, S. 6 f.; Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2018 - 28 L 793/18 - juris, Rn. 53 f. (
  2. b)Dem Einwand des Klägers, die Erfassung der Fledermäuse sei fehlerhaft und unzureichend erfolgt, weil sie vom Boden aus vorgenommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass diese Form der Erfassung - durch Detektorbegehungen oder durch Installation eines automatisches Fledermaus-Detektorsystems auf Bodenniveau - in der einschlägigen Fachliteratur als wirksam anerkannt ist und dem Leitfaden 2017 (S. 22) entspricht. Vgl. auch Rodrigues et al., EUROBATS Publication Series No. 6: Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten - Überarbeitung 2014 - S. 27. Soweit er die Erfassung aufgrund der Auswahl eines ungeeigneten Standorts des sog. Batcorders innerhalb der Flächen-Photovoltaikanlage im Untersuchungsgebiet als mangelhaft rügt, ist zu entgegnen, dass es sich bei dieser optionalen Maßnahme um die Aufstellung eines zusätzlichen Geräts im Rahmen eines Monitoring handelte. Selbst wenn es sich hierbei um einen nicht optimalen Standort zur Erfassung der Fledermäuse gehandelt haben sollte, wird hierdurch das Ergebnis der Erfassung insgesamt nicht in Frage gestellt. Ungeachtet dessen wird im Leitfaden 2017 ausdrücklich betont, dass im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung der Fledermäuse hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen von X2. nicht erforderlich ist, sofern sichergestellt ist, dass die Bewältigung der artenschutzrechtlichen Sachverhalte bezüglich der Fledermäuse im Genehmigungsverfahren durch ein Gondelmonitoring mit einem zunächst umfassenden Abschaltszenario (01.04.-31.10.) erfolgt. Vgl. Leitfaden 2017, S. 22.
(2)Auch hat der Beklagte keine Fehler bei der Bewertung der ermittelten Ergebnisse gemacht. Weder hat er das Tötungsrisiko für Fledermäuse, Feldlerche und Mäusebussard falsch eingeschätzt, noch hat er den ihm zustehenden Beurteilungsrahmen zu weit gefasst. Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind nicht unzureichend, insbesondere ist das in den Nebenbestimmungen angeordnete Monitoring geeignet und ausreichend, um dem Tötungsrisiko zu begegnen. Die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen verstößt nicht gegen § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieser Verbotstatbestand ist individuenbezogen und setzt kein zielgerichtetes Handeln voraus. Damit das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis für Vorhaben wie Straßen, Windenergieanlagen oder Hochspannungsleitungen wird, weil sich die Gefahr von Kollisionen mit Tieren nie vollständig ausschließen lässt, legt das Bundesverwaltungsgericht § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in ständiger Rechtsprechung einschränkend aus: Der Tatbestand des Tötungsverbotes ist dann nicht erfüllt, wenn ein Vorhaben jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, also unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem solchen Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist; ein Nullrisiko ist nicht zu fordern. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht. Dieses ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen, sondern kann auch dann sozialadäquat sein und ist deshalb hinzunehmen, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Diese birgt aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern z. B. auch mit dem Bau von Windenergieanlagen oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das bedeutet nicht, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig wäre. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
  1. März 2018 - 9 B 25.17 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom
  2. April 2018 - 8 B 418/18 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N. Mittlerweile hat der Gesetzgeber den Signifikanzansatz durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
  3. September 2017 (BGBl. J
  4. S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
  5. März 2018 - 9 B 25.17 -, juris, Rn.
  6. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Tötungsrisiko signifikant erhöht ist, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. März 2018 - 9 B 25.17 -, juris, Rn. 12, sowie Urteile vom
  8. November 2013 - 7 C 40.11 -, juris, Rn. 14, und vom
  9. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom
  10. August 2019 - 8 B 409/18 - juris, Rn. 12, vom
  11. April 2019 - 8 B 1013/18 -, juris, Rn. 14 und vom
  12. Mai 2017 - 8 B 1303/16 -, juris, Rn. 15 f. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom
  13. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris, folgt das eingeschränkte Kontrollmaß nicht aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Die Entscheidung führt jedoch nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte in derartigen Fällen auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom
  14. März 2019 - 12 LB 125/18 -, juris, Rn.
  15. Ist einer Behörde eine solche Einschätzungsprärogative eingeräumt, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sie die Grenzen der Einschätzungsprärogative eingehalten oder ob sie allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet hat oder sonst sachfremde Erwägungen für die Entscheidung bestimmend geworden sind. Das Gericht prüft, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Die Behörde muss ihre Entscheidung im Rahmen einer Einschätzungsprärogative so begründen, dass die (beschränkte) verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglicht wird. Dazu gehört auch, dass die Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennen lässt, die sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  16. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 16, vom
  17. Januar 1986 - 3 C 66.84 -, juris, Rn. 36, vom
  18. Juni 1981 - 3 C 35.80 -, juris, Rn. 35, und vom
  19. Dezember 1971 - J
  20. C 31.68 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom
  21. Februar 2019 - 8 B 973/18 -, n. v. (Beschlussabdruck, S. 3), und vom
  22. Mai 2017 - 8 B 1303/16 -, juris, Rn. 15 f.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  23. Aufl. 2018, § 39 Rn. 52; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  24. Aufl. 2018, § 39 Rn.
  25. Nicht alle behördlichen naturschutzfachlichen Einschätzungen, die nicht wissenschaftlich widerlegt sind, sind ohne weiteres zu akzeptieren. Vielmehr müssen Gerichte auch in solchen Fällen prüfen, ob sich die Einschätzung auf nachvollziehbare Überlegungen stützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  26. August 2019 - 8 B 409/18 -, juris, Rn.
  27. Die Ausübung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative und Offenlegung der dabei leitenden Erwägungen muss die Behörde selbst leisten. Das Vorbringen des Vorhabenbetreibers kann dies nicht ersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  28. April 2019 - 8 B 1013/18 -, juris, Rn. 18 und Beschluss vom
  29. Februar 2019 - 8 B 973/18 -, n. v. (Beschlussabdruck, S. 3). Nach diesen Maßstäben verstößt die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen nicht gegen § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG. In Bezug auf das Tötungsrisiko für die Feldlerche rügt der Kläger, nachdem das OVG NRW Bedenken gegen die in den Nebenbestimmungen vorgesehenen und auch der Feldlerche zugutekommenden Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen in seinen Beschlüssen vom
  30. August 2018 - 8 B 718/18 u.a. - als unbegründet zurückgewiesen hat, im Wesentlichen noch, dass die Vorgabe des Leitfadens 2017 zur X
  31. -Empfindlichkeit der Feldlerche denklogisch widersprüchlich und überholt sei. Festzuhalten ist, dass - wie schon das OVG NRW in den o.g. Beschlüssen ausgeführt hat - die Feldlerche (weiterhin) nicht als windenergiesensible Vogelart (Anhang 1 des Leitfadens 2017) eingestuft und hier allein baubedingt betroffen ist, weswegen ein Mindestabstand nicht zu beachten ist. Diese gutachterlichen Einschätzungen durfte sich der Beklagte unter Berücksichtigung der behördlichen Einschätzungsprärogative zu Eigen machen. Vgl. OVG NRW, vom
  32. August 2018 - 8 B 718/18 - S. 17 des Entscheidungsabdrucks. Es ist nicht ersichtlich, dass sich insoweit bereits eine entgegenstehende allgemeine Meinung in der Fachwissenschaft herausgebildet hätte. Ist dies derzeit nicht der Fall, so kommt der Behörde auch hinsichtlich der Einschätzung der Kollisionsgefahr für Brut- und Greifvögel durch den Betrieb von Windenergieanlagen weiterhin eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, in deren Rahmen es nicht zu beanstanden ist, wenn sie dem - fallübergreifende naturschutzfachliche Erkenntnisse und Bewertungen enthaltenden - Leitfaden für die Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen folgt. Vergleichbares - keine windenergiesensible Art - gilt für den Mäusebussard. Ungeachtet dessen, dass die Annahme, ein Horst des Mäusebussards sei schon im Untersuchungszeitraum bebrütet worden, spekulativer Natur ist, bleibt festzuhalten, dass der Mäusebussard, wie auch der Turmfalke, weder im Leitfaden 2017 noch im Helgoländer Papier als windenergiesensible Art eingestuft ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
  33. August 2018 - 8 B 718/18 -, S. 18 des Entscheidungsabdrucks, vom
  34. März 2018 - 8 B 1291/17 - (n.v.) und vom
  35. März 2018 - 8 B 736/17 -, juris, Rn. 45, und konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung dieser Art nicht bestehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  36. März 2018 - 8 B 1291/17 - juris, Rn.
  37. Bei allen Vogelarten, die in der Aufzählung des Leitfadens 2017 in Anhang 1 nicht genannt werden, ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von X
  38. grundsätzlich nicht ausgelöst werden. Vgl. Leitfaden 2017, S.
  39. Soweit der Kläger zum Beleg seiner Behauptung, der Mäusebussard sei entgegen dem Leitfaden 2017 eine windenergiesensible Art, die Ergebnisse der Studie "Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen (Q. )" aus dem Jahr 2016 anführt, die zeigten, dass der Mäusebussard durch Windkraftanlagen vom Aussterben bedroht sei, wird das Ergebnis der Studie zunächst erheblich überzeichnet, wird in dieser doch "nur" festgestellt, dass "die Ergebnisse von Q. auf hohe Kollisionsraten und potenziell bestandswirksame Auswirkungen des Ausmaßes bisheriger Windenergienutzung hin[weisen]. Vor dem Hintergrund des großen Bestands des Mäusebussards in Deutschland tritt dadurch keine akute Bestandsgefährdung auf, aber zumindest regional sind starke Bestandsrückgänge dokumentiert. In welchem Maße diese durch Windenergienutzung und/oder andere Faktoren verursacht werden, bedarf dringend näherer Untersuchungen. Bei der Planung von weiteren Windparks bestehen durch die großflächige Verbreitung dieser Art Probleme bei der Konfliktvermeidung bzw. -minderung und es ist zu prüfen, wie diese in Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können. Wichtiger als bei den anderen Arten wird es beim Mäusebussard voraussichtlich sein, die mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundenen Eingriffe so auszugleichen, dass sie auch der betroffenen Art dienlich sind und den Bestand des Mäusebussards stützen." Vgl. Urteil der Kammer vom
  40. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris, Rn.
  41. Diese Ausführungen zeigen, dass die andauernde wissenschaftliche Diskussion auch in absehbarer Zukunft nicht abgeschlossen sein wird, sondern gegebenenfalls weiterer Forschung bedarf. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, wenn der Beklagte sich an der im Leitfaden 2017 niedergelegten Einschätzung orientiert, dass es sich bei dem Mäusebussard nicht um eine windenergiesensible Art handelt, die einer besonderen Betrachtung im Rahmen der UVP-Vorprüfung bedürfte. Der Leitfaden 2017 hat das bekannte naturschutzfachliche Grundwissen ausgewertet und kommt dabei zum Teil zu denselben, zum Teil jedoch aufgrund landesspezifischer Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen zu abweichenden Bewertungen. In Bezug auf den als windenergiesensibel eingestuften Kiebitz, aber auch in Bezug auf die Feldlerche beanstandet der Kläger, es sei fehlerhaft anzunehmen, durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen und die Durchführung einer CEF-Maßnahme für den Kiebitz und die Feldlerche einschließlich Monitoring für alle erfassten Vogelarten könne der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden. Dem widerspreche die vom Beigeladenen vorgeschlagene und von dem Beklagten angeordnete Überprüfung der beiden hier relevanten Maßnahmen durch Monitoring. Es ist jedoch auch weiterhin nicht ersichtlich, warum bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hinsichtlich der Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht offensichtlich ausgeschlossen sein sollen. Der Maßstab der Offensichtlichkeit erfordert nicht, dass die Vermeidungs-, Verminderungs- und/oder Kompensationsmaßnahmen in jedem Fall mit einer Sicherheit von 100 % wirksam sein werden. Es reicht vielmehr aus, dass nach den allgemeinen Erfahrungen und den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Wirksamkeit ausgegangen werden kann und keine Anhaltspunkte für Zweifel vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  42. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, ZNER 2017, 301 = juris, Rn.
  43. Der
  44. Senat des OVG NRW hat in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom
  45. August 2018 - 8 B 718/18 - eingehend und umfassend dargelegt, dass die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Eignung und der Wirksamkeit der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen, die auch der Feldlerche zugutekommen, nicht zu beanstanden sind. Eine erhebliche Störung bzw. der Verlust der Lebensstätten werde für den Kiebitz und die Feldlerche durch eine Kombination der Baufeldfreihaltung mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in adäquater Größenordnung vermieden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen (Vergrämungsmaßnahme) und einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz (und die Feldlerche) könne für alle erfassten Vogelarten der Eintritt von Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden. Diesen Vorgaben werde durch die artenschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 10.13 der Genehmigung vom
  46. Dezember 2016 Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  47. August 2018 - 8 B 718/18 -, S. 13 ff. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem in der mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des Biologen Dr. T. weiter vertieften Vortrag durch, hinsichtlich der verschiedenen Fledermausarten sei die Beurteilung des Tötungsverbots fehlerhaft erfolgt. Ausweislich des Fachgutachtens und des Dokumentationsvermerks i.d.F der
  48. Ergänzung vom
  49. März 2018 sind insgesamt acht Fledermausarten, darunter sechs X
  50. -empfindliche Arten, hiervon wiederum fünf im Untersuchungsraum der beantragten Anlagen, nachgewiesen. Als Beurteilungsgrundlage hat das Fachgutachten Artenschutz den Leitfaden 2017, insbesondere basierend auf dem Forschungsvorhaben S
  51. (C
  52. et al. 2011, C
  53. et. al 2016, S
  54. et. al 2016), herangezogen. Für die vertiefend zu prüfenden Arten konnte gemäß dem Fachgutachten Artenschutz eine Betroffenheit durch Fledermausschlag nicht ganz ausgeschlossen werden, da aufgrund der beschränkten Reichweite der Erfassungsgeräte eine methodische Ungenauigkeit für den Gefahrenbereich in Rotorhöhe eingeräumt wurde, weil insbesondere Abendsegler und Rauhautfledermaus zwischen Sommer- und Winterquartier oftmals in großer Höhe (Rotorhöhe) ziehen und zudem das Schlagrisiko je nach Höhe und Rotordurchmesser sowie Standort variieren kann. Aufgrund dieser Prognoseunsicherheiten für das Schlagrisiko verschiedener Arten schlägt das Fachgutachten ein Konzept, bestehend aus der Programmierung von Abschaltzeiten und einem sog. Gondelmonitoring vor, durch das die Prognoseunsicherheiten ausgeräumt und signifikante erhöhte Tötungsrisiken ausgeschlossen werden könnten. Ein solches Schutzkonzept hat der Beklagte in die Genehmigung verbindlich mit aufgenommen. Der Genehmigungsbescheid sieht in den Nebenbestimmungen Nr. 10.5 bis 10.12 ein in sich stimmiges Schutzkonzept zugunsten der vorkommenden Fledermäuse vor: Danach ist im ersten Betriebsjahr ein allgemeiner Abschaltalgorithmus nach dem Leitfaden 2017 einzurichten, nach dem eine nächtliche Abschaltung der Anlagen im Zeitraum vom
  55. März bis
  56. November zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vorzunehmen ist, wenn Temperaturen von mehr als 10°C sowie Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/sec. im 10min-Mittel in Gondelhöhe gegeben sind. Bei Inbetriebnahme der X
  57. ist der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten eine Erklärung des Fachunternehmers vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass die Abschaltung funktionsfähig eingerichtet ist. Die Betriebs- und Abschaltzeiten sind über die Betriebsdatenregistrierung der X
  58. zu erfassen, mindestens ein Jahr aufzubewahren und auf Anforderung der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Außerdem ist in den ersten beiden Betriebsjahren ein akustisches Fledermaus-Monitoring nach der Methodik von C
  59. et al. 2011 - also ein sog. Gondelmonitoring - an zwei der in Betrieb genommenen Windenergieanlagen durchzuführen, welches durch einen qualifizierten Fachgutachter, der nachweislich Erfahrungen mit dem Monitoring von Fledermäusen hat, durchzuführen ist. Vor Beginn des Fledermaus-Monitorings ist der qualifizierte Fachgutachter der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten zu benennen. Der unteren Naturschutzbehörde ist bis zum
  60. Januar des Folgejahres ein Bericht des Fachgutachters mit den Monitoring-Ergebnissen und ihrer fachlichen Beurteilung vorzulegen. Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres sind die festgelegten Abschaltbedingungen an die Ergebnisse des Monitorings anzupassen. Die X
  61. ist dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach dem zweiten Monitoring-Jahr wird der endgültige Abschaltalgorithmus durch den Fachgutachter in Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Im Kern macht der Kläger dagegen geltend, dass sich die Nabenhöhe entscheidend auf die Wirksamkeit der in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung angeordneten Minderungsmaßnahme des Gondelmonitorings auswirke. Eine Messvorrichtung an der Gondel sei nicht geeignet, um Fledermausaktivitäten in der unteren Hälfte des Rotorradius überhaupt zu erfassen. Werde der Anlagebetrieb ab 6 m/s erlaubt, beziehe sich dies immer auf die Gondelmessung. Bei einer Nabenhöhe der geplanten X
  62. von 139 m liege jedoch die Windgeschwindigkeit unterhalb der Gondel an den Rotorspitzen - also in ca. 60 m Höhe über dem Boden - erst bei 5 m/s oder weniger, also in einem Bereich, in dem Fledermäuse entgegen der Annahme des Beklagten noch fliegen würden. Das wiederum bedeute, dass die Anlage betrieben werde, obwohl ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliege. Die Auflagen zum Genehmigungsbescheid seien daher ungeeignet, um durch Nachsteuerung den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nachträglich gerecht zu werden. Damit werde gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG verstoßen. Der Kläger bezieht sich für seine Auffassung, dass die "sogenannten fledermausfreundlichen" Abschaltalgorithmen in ihrer derzeit praktizierten und auch in der vorliegenden Genehmigung umgesetzten Art und Weise nicht geeignet seien, unmittelbar und auf Dauer gesehen eine signifikante Erhöhung der Tötungswahrscheinlichkeit von Fledermäusen zu verhindern, auf eine Veröffentlichung von M. et al., "Abschaltalgorithmen für Fledermäuse an Windenergieanlagen, eine naturschutzfachliche Bewertung, NuL 50 (J
  63. J
  64. ) 2018, S. 418 ff. Dem Vorbringen des Klägers ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dem Leitfaden 2017 eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch eine Abschaltung von X
  65. vom
  66. April -
  67. Oktober in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen > 10 °C und keinem Niederschlag wirksam vermieden werden kann, wobei alle Kriterien zugleich erfüllt sein müssen. Im Leitfaden 2017 wird diese Maßnahme als (derzeit) naturschutzfachlich einzig wirksame Minimierungsmaßnahme bezeichnet. Durch ein Gondelmonitoring kann dieses umfassende Abschaltszenario ggf. nachträglich "betriebsfreundlich" optimiert werden. Vgl. Leitfaden 2017, S.
  68. Dieses Abschaltszenario, welches auch dauerhaft festgeschrieben werden könnte, wenn sich die umfangreichen Abschaltzeiten als notwendig erweisen sollten, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen, ist durch die in dem Bescheid vorgegebene Nebenbestimmung Ziff. IV.10.5 aufgrund der erfassten Fledermausvorkommen am konkreten Standort über die Vorgaben des Leitfadens 2017 hinausgehend umgesetzt worden. Denn der Abschaltalgorithmus ist aufgrund der Nachweise und der Aktivität von Großen Abendseglern in einem Zeitraum einzurichten, der auch den März und den November mit einschließt. Für das hier vorgesehene Schutzkonzept aus Abschaltalgorithmus und Monitoringauflage ist seit längerem in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um ein dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechendes Konzept zur wirkungsvollen Reduzierung des Tötungsrisikos für Fledermäuse durch den Betrieb von Windenergieanlagen in einem zur sicheren Vermeidung der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hinreichenden Ausmaß handelt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  69. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris, Rn. 110; Sächsisches OVG, Beschluss vom
  70. Dezember 2017 - 4 B 13/17 -, juris, Rn. 18 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
  71. September 2017 - 3 L 145/14 -, juris, Rn. 52 ff., m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom
  72. August 2016 - 9 B 2744/15 -, juris, Rn. 16; siehe auch Urteil der Kammer vom
  73. Januar 2019 28 K 2273/16 - (n.v.). In den meisten von den Bundesländern herausgegebenen Leitfäden werden pauschale Betriebsalgorithmen als Maßnahmen genannt, um das Kollisionsrisiko von Fledermäusen an X
  74. unter ein signifikantes Niveau zu senken und somit den rechtlichen Vorgaben des Fledermausschutzes gerecht zu werden. Vgl. die Übersicht bei: C
  75. , C
  76. , Hochradel, Mages, Korner-Nievergelt, Reinhard, Simon, Stiller, Weber, Nagy,
(2018): Bestimmung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen in der Planungspraxis - Endbericht des Forschungsvorhabens (S
  1. -J
  2. ), S. 387 ff. Die Eignung der Vermeidungsmaßnahme - Programmierung von Abschaltzeiten und deren Optimierung durch Gondelmonitoring - wird durch das klägerische Vorbringen nicht entscheidend in Frage gestellt. Dass mit der Vorgabe von Abschaltalgorithmen nach C
  3. - wie der Kläger vorträgt - das Tötungsverbot denklogisch und zwingend verletzt werde, trifft nach Ansicht der Kammer nicht zu. Im Rahmen der von C
  4. et al. im Jahre 2011 veröffentlichten S
  5. -J
  6. Studie wurden primär X
  7. mit 70 bis 80 m Rotordurchmesser auf im Mittel 96 m hohen Naben untersucht. Dabei wurde eine Methode entwickelt, um das Schlagrisiko für Fledermäuse an X
  8. quantifiziert und über anlagenspezifische Betriebsalgorithmen zu reduzieren. Die Datengrundlage hierfür bildeten eine akustische Erfassung der Fledermausaktivität im Rotorbereich der betreffenden X
  9. und die an der Anlage gemessenen Windgeschwindigkeitswerte. Der sog. "fledermausfreundliche" Betriebsalgorithmus bestimmt Zeiträume, in denen der Quotient aus der zu erwartenden Ertragseinbuße und der vorhergesagten Zahl toter Fledermäuse minimal ist. In diesen Zeiträumen wird die X
  10. aus dem Wind genommen, und der Rotor still gestellt. Die in dieser Studie entwickelten Modelle haben unter anderem Eingang in die Software Q
  11. gefunden. Im Folgeprojekt S
  12. -J
  13. wurden die Betriebsalgorithmen modellhaft an 16 X
  14. in mehreren Naturräumen im Bundesgebiet auf die praktische Umsetzbarkeit und Effizienz geprüft, wobei tägliche Schlagopfersuchen an allen beprobten X
  15. durchgeführt wurden. Rechnerisch ermittelte Modelle wurden beispielhaft in S
  16. -J
  17. geprüft. Bei der Berechnung möglicher Verluste bei Betriebszeitenbeschränkungen bzw. bei den in S
  18. -J
  19. durchgeführten Versuchen zur Wirksamkeit der Abschaltungen wurde zwar beispielhaft der Wert von zwei Tieren pro Anlage und Jahr festgelegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der Festlegung eines Abschaltszenarios gemäß der Methodik von C
  20. et al. der Tod von zwei Fledermäusen pro Jahr und Anlage billigend in Kauf genommen wird. Dem Kläger mag zugestanden werden, dass durch die zunehmenden Nabenhöhen von X
  21. mit zugleich immer größeren Rotoren und der hiermit verbundenen Prognoseunsicherheiten ggf. weiterer naturwissenschaftlicher Forschungsbedarf besteht. Diesbezüglich kann die naturwissenschaftliche Diskussion als "in Fluss" bezeichnet werden, wie die Beiträge von Dr. T. einerseits und die Ausführungen der Dipl.-Biologin S. andererseits in der mündlichen Verhandlung gezeigt haben. Indessen ist nicht erkennbar, dass sich für die Ermittlung des Tötungsrisikos von der Methodik von C
  22. et al. abweichende bestimmte Maßstäbe und Methoden durchgesetzt haben, die anzuwenden wären mit der Folge, dass die bisher praktizierte Vorgehensweise nicht mehr als vertretbar angesehen werden könnte. Andere aktuelle Studien zur Bestimmung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Windenergieanlagen sind vom Kläger nicht benannt worden und dem Gericht auch sonst nicht bekannt. Wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung durch die Dipl.-Biologin S. erläutert hat, fehlt es bisher schlicht an geeigneten Programmen zur statistischen Berechnung des Tötungsrisikos, die in der Lage seien, die Messwerte von zwei in verschiedenen Höhen angebrachten Messvorrichtungen zu verarbeiten. Auch die Q
  23. Software, ein Programm, das auf Grundlage einer akustischen Erfassung im Gondelbereich und der Winddaten der entsprechenden X
  24. Anlaufwindgeschwindigkeiten für einen sog. "fledermausfreundlichen Betrieb" der Anlage berechnet, sei hierzu nicht in der Lage.
(3)Der behördlichen UVP-Vorprüfung liegt auch mit Blick auf das Schutzgut Wasser eine ausreichende Sachverhaltsermittlung und Bewertung zugrunde. Der Beklagte hat im Genehmigungsverfahren anhand der von der Beigeladenen vorgelegten Fachgutachten und unter Einbeziehung behördlicher Stellungnahmen die Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasserschutzgebiet überschlägig geprüft. Im Vorprüfungsvermerk in der Fassung der 1. Ergänzung vom 8. März 2018 hat der Beklagte das Projekt entsprechend den Vorgaben in Nr. 1 (Merkmale der Vorhaben), Nr. 2 (standortbezogene Kriterien des Vorhabens) und Nr. 3 (Merkmale der mögl

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