Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum Geschehensablauf der Tat und zum Tötungsvorsatz, die aufrechterhalten bleiben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt, hat weitgehend Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 75-jährige, in einem Dorf im Nordosten der Türkei geborene und aufgewachsene Angeklagte lebt seit 1972 in Deutschland; er ist nicht vorbestraft. Die 48 Jahre alte Geschädigte ist eines von sechs gemeinsamen Kindern des Angeklagten und seiner Ehefrau. Mit ihrer Familie bewohnen sowohl sie als auch ein Sohn des Angeklagten Wohnungen in demselben Mietshaus in , in dem auch der Angeklagte und seine Ehefrau wohnen. Der nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1996 berentete, stark schwerhörige und deshalb auch innerhalb seiner Familie zunehmend isolierte Angeklagte pflegte mit seiner Familie zwar einen westlichen Lebensstil, bewegte sich jedoch nahezu ausschließlich unter Landsleuten, spricht bis heute kaum Deutsch und ist in seinen Moralvorstellungen dem traditionellen und patriarchalischen System seiner Herkunftsregion verbunden geblieben. Zwar bestehen bei ihm keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung. Er entwickelte aber etwa seit Februar 2018 ein wahnhaftparanoides Syndrom, das sich ausschließlich auf das Verhalten der später Geschädigten bezog und einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist. Nachdem der Angeklagte Mitte Februar 2018 zufällig gesehen hatte, wie sich die später Geschädigte - was er unschicklich fand - vor der Schule ihrer siebenjährigen Tochter mit Vätern von Mitschülerinnen und -schülern unterhielt, wuchs bei ihm die wahnhafte Vorstellung, dass seine verheiratete Tochter "fremdgehen" könnte. Dieser Gedanke ließ ihn nicht mehr los und er begann, sie zu beobachten. Durch wahnhaft interpretierte Wahrnehmungen fühlte er sich in seinen Vorstellungen bestätigt. Seine von ihm zur Rede gestellte Tochter und sein türkischer Schwiegersohn verbaten sich seine Einmischung; sie nahmen, wie auch der Rest seiner Familie, seine Vorhaltungen nicht ernst. Die mit seinen eigenen Moralvorstellungen nicht vereinbare Reaktion seines Schwiegersohnes veranlasste den Angeklagten zu der wahnhaften Annahme, dass der Ehemann seiner Tochter nicht nur Kenntnis von deren unsittlicher Betätigung habe, sondern ihr Zuhälter sei. Nachdem der Angeklagte am Morgen des 17. April 2018 beobachtet hatte, wie seine Tochter in Begleitung zweier Männer zur U-Bahn ging, beschloss er, sie an ihrem Arbeitsplatz, einem Geschäft im Einkaufszentrum , aufzusuchen und nochmals wegen ihres aus seiner Sicht unsittlichen Verhaltens zur Rede zu stellen. Dabei führte er "auch an diesem Tag" ein Küchenmesser mit einer etwa 12 cm langen, spitz zulaufenden Klinge in einer Jackeninnentasche mit sich. Als der Angeklagte seine Tochter in dem Laden abermals wegen ihres von ihm gewähnten Fremdgehens zur Rede stellte, beschimpfte sie ihren Vater möglicherweise unter anderem mit den Worten: "Ich scheiß? dir in den Mund"; möglicherweise wähnte der Angeklagte auch nur, eine derartige Äußerung zu hören. Er war erbost über diese Herabwürdigung und beschloss spätestens jetzt, seine Tochter zu töten, um die durch deren gewähntes Fremdgehen verletzte Ehre seiner Familie wiederherzustellen. Der Angeklagte zog das Messer und griff damit seine Tochter an, die infolgedessen eine quer über den vorderen Hals verlaufende Schnittverletzung erlitt. Die Geschädigte verließ laut um Hilfe rufend das Geschäft und bewegte sich rückwärtslaufend auf die gegenüberliegende Seite der Ladenpassage, wobei sie von dem Angeklagten verfolgt wurde. In Tötungsabsicht stach er mehrfach mit dem Messer in Richtung ihres Bauches und traf sie mit einem Stich. Passanten gelang es, den Angeklagten zu entwaffnen und festzuhalten. Während eine Zeugin versuchte, die heftige Blutung der Geschädigten aus der Bauchwunde zu stillen, beschimpfte der Angeklagte seine Tochter lautstark in türkischer Sprache als "Hure" und "Schlampe". Durch den Stich in den Bauch wurden die Bauchhöhle der Geschädigten eröffnet und die Leber verletzt. Aufgrund dessen bestand konkrete Lebensgefahr. Mittlerweile sind die Verletzungen verheilt. Die Geschädigte hat ihrem Vater verziehen und kein Interesse an der Strafverfolgung. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund eines wahnhaftparanoiden Syndroms im Zusammenwirken mit der tatsächlichen oder gewähnten Beleidigung durch seine Tochter erheblich eingeschränkt war. Die wahnhafte Symptomatik des Angeklagten hat sich inzwischen zurückgebildet. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke rechtsfehlerfrei, da das Landgericht zum objektiven Geschehen in dem Geschäft keine Feststellungen zu treffen vermochte. In rechtsfehlerhafter Weise hat das Landgericht aber das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in subjektiver Hinsicht verneint, ohne zuvor dessen objektive Voraussetzungen zu prüfen.
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