5 RDGEG nicht die Kosten eines Inkassoanwalts übersteigen. Nach § 14 RVG seien maßgeblich für die Anwaltsgebühr vor allem der Umfang der Sache, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei auf die tatsächlich erbrachte, nicht auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Anwalts abzustellen. Bei der erstmaligen Geltendmachung der Inkassoforderungen sei der Umfang äußerst gering. Vielmehr bleibe die Bearbeitungszeit deutlich unter dem Durchschnittsaufwand, sodass insoweit eine 0,5 Geschäftsgebühr angemessen sei. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verstoß gegen § 5 UWG sowie gegen § 4 Abs. 5 RDGEG liege nicht vor. Die Beklagte sei als Inkassodienstleister
5 RDGEG geradezu verpflichtet, bei der Bemessung der geltend gemachten Gebühren die Vorschriften des RVG zu beachten und wegen § 11 a Abs. 1 Nr. 5 RDG auch verpflichtet, dem Schuldner mitzuteilen, dass sie nach RVG abrechne. § 4 Abs. 5 S.1 RDGEG stelle eine ausdrückliche Verweisungsnorm auf die Normen des RVG dar. Durch die Angabe "VV RVG analog" mache die Beklagte gegenüber dem Verbraucher gerade deutlich, dass sie den rechtlichen Maßstab für die Berechnung einhalte. Von einer Irreführung
Der Klageantrag zu1 b) sei mangels Bestimmtheit bereits unzulässig. Weiterhin sei es der Beklagten nicht verwehrt, auf Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr abzurechnen. Da die Beklagte den Schuldnern ihres Auftraggebers vorliegend keine Ware oder Dienstleistung "verkaufen" wolle, sei im Übrigen § 5 UWG bereits dem Wortlaut nach auch nicht einschlägig, denn § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG betreffe in erster Linie das Verbot der Werbung mit irreführenden Preisen. Der Zahlungsanspruch sei zurückzuweisen, da die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche unbegründet seien. Die Klage wurde am 06.08.2018 zugestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Beklagte hat es zu unterlassen in ihren Mahnungen ihre Kostenberechnung "gem. Nr.2300 VV RVG / Nr.7002 VV RVG analog" zu begründen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 a UWG i.V.m. § 11 a Abs. 1 Nr. 5 RDG und §§ 2 Abs.2 Nr.8 UKlaG i.V.m. § 5 Abs.1 Nr. 2 UWG. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unlauterer geschäftlicher Handlungen geltend zu machen.
a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Vorliegend handelt es sich um einen Verstoß gegen eine Vorschrift des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Verstöße gegen Vorschriften des RDG stellen ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 3 a UWG dar und werden in aller Regel - schon im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen und wegen der Nachahmungsgefahr - die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3 a, Rn. 1.118 m.w.N.).
1 Nr. 5 RDG obliegen Inkassodienstleistern - wie der Beklagten - bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten. So müssen sie, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung bestimmte Informationen klar und verständlich übermitteln. Dazu gehören, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten gegenüber einer Privatperson geltend gemacht werden, klare und verständliche Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund. Dieser Pflicht kommt die Beklagte mit der Formulierung in dem streitgegenständlichen Forderungsschreiben nicht hinreichend nach. Der Anspruch des Inkassodienstleisters beruht gerade nicht auf einer analogen Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sondern stellt einen Verzugsschadensersatzanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dar, welcher sich an den zwischen dem Inkassounternehmen und ihrem Auftraggeber zu erstattenden Kosten orientiert und allein hinsichtlich der Höhe durch die Geschäftsgebühr
Nr. 2300 VV RGV begrenzt wird. § 4 Abs. 5 RDGEG ist weder Anspruchsgrundlage noch (Rechtsgrund-)Verweisung, sondern begrenzt den maximalen Vergütungsanspruch des Inkassodienstleisters im Rahmen des Verzögerungsschadens der Höhe nach. Die Darstellung der Beklagten hinsichtlich der zu erstattenden Inkassokosten ist irreführend und dazu geeignet, den Verbraucher zu einer Zahlung der Inkassogebühren zu veranlassen. Durch die Bezugnahme auf die vorstehend ausgeführten Gesetze werden weitere Zweifel an der Richtigkeit ausgeräumt und der Verbraucher verstärkt zur Zahlung veranlasst. Aus der von der Beklagten gewählten Formulierung ("gem. Nr.2300 VV RVG / Nr.7002 VV RVG analog") wird nicht hinreichend deutlich wird, dass die Inkassokostenforderung auf der Vereinbarung des Inkassounternehmers mit seinem Auftraggeber beruht. Zudem wird nicht hinreichend deutlich, dass § 4 Abs. 5 RDGEG nur die Obergrenze für die Inkassovergütung bildet und dass diese eingehalten worden ist. Die beanstandete Formulierung kann der Adressat daher fälschlicherweise auch dahingehend verstehen, dass sich Entstehungsgrund und Art und Höhe der Kosten auch für die Beklagte als Inkassodienstleister aus den Vorschriften des RDGEG bzw. des VV RVG ergeben, was so nicht zutrifft. Dies könnte dazu führen, dass die Berechnung der Gebühren vom Adressaten eher ohne Weiteres hingenommen und nicht hinterfragt oder überprüft wird, sodass auch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung nicht verneint werden kann. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich zudem auch aus §§ 2 Abs.2 Nr.8 UKlaG i.V.m. § 5 Abs.1 Nr.2 UWG. Unlauter nach § 5 Abs. 1, Nr. 2 UWG handelt demnach, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben. Die Darstellung der Beklagten hinsichtlich der zu erstattenden Inkassokosten ist dabei - wie beschrieben - irreführend und geeignet, den Verbraucher zu einer Zahlung der Inkassogebühren zu veranlassen. Das Mahnschreiben enthält zumindest zur Täuschung geeignete Angaben, da die Beklagte durch ihre Darstellung dem Empfänger glauben macht, dass es sich bei den Inkassokosten um feststehende, vom Gesetzgeber bestimmte Gebührensätze handelt, welche sich (zumindest entsprechend) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmen würden. 2. Die Beklagte hat es auch zu unterlassen, für mit EDV-Unterstützung generierte, erste Forderungsschreiben an Verbraucher eine Geschäftsgebühr mit einem 1,3 Satz nach Nr. 2300 VV RVG geltend zu machen. Der Antrag ist zunächst zulässig. Die Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf mit EDV-Unterstützung generierte, erste Forderungsschreiben ist hinreichend bestimmt. Der Unterlassungsantrag umfasst damit eindeutig solche Fälle, in denen der Inkassodienstleister Forderungen im Massengeschäft ohne Einzelfallprüfung mittels EDV generierter Mahnschreiben einfordert. Der Klageantrag ist auch begründet. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 8 , 3 ,3,a UWG i.V.m. § 4 Abs. 5 RDGEG. Die Geltendmachung von Inkassokosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG im vorliegenden Fall stellt bereits einen Verstoß gegen die Regelung des § 4 Nr. 5 RDGEG dar.
5 RDGEG sind Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. D.h. die Beklagte musste sich bei der Bemessung der Inkassokosten an den Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV RVG halten und durfte höchstens die Kosten geltend machen, die auch ein Rechtsanwalt gem. Nr. 2300 VV RVG für die konkrete Tätigkeit hätte verlangen können. Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens und unter Bewertung der beauftragten Tätigkeit auch für einen beauftragten Rechtsanwalt unangemessen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dazu bestimmt, die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts für ein zivilrechtliches, anwaltliches Vollmandat abzudecken. Hierzu gibt Nr. 2300 VV RVG einen Rahmen vor, der von einer 0,5-Gebühr bis hin zu einer 2,5-Gebühr, berechnet vom Gegenstandswert der Sache aus, reicht. Soweit ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen, rechtlichen Tätigkeit in einem Vollmandat beauftragt wird, ist meist der Ansatz der sog. Mittelgebühr, einer 1,3-Gebühr, berechtigt. Eine ausdrückliche Gebührenvorschrift für eine reine Inkassotätigkeit des Rechtsanwalts sieht die RVG hingegen nicht vor. Inkasso ist lediglich die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (vgl. Legaldefinition des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG). Die Einordnung einer einfachen Inkassotätigkeit des Rechtsanwalts durch Forderungseintreibung ohne materielle Prüfung der Rechtslage dürfte im unteren Rahmen der Nr. 2300 VV RVG, also im Betragsbereich einer Gebühr von 0,5 bis 0,8, zu erfolgen haben. Soweit ein Rechtsanwalt lediglich Inkasso durchführt, bewegt er sich in demselben beschränkten Rahmen der Rechtsdienstleistung wie nichtanwaltliches Inkasso. Die Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, sie sei vom Gläubiger zu mehr als der Forderungseinziehung beauftragt worden. Wenn zur Betreibung einer Forderung nur die Erstellung eines einfachen, mit EDV-Unterstützung generierten Mahnschreibens erforderlich ist, dann sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Schadensminderungspflicht, die auch im Bereich des Verzugsschadens gelten, nur die Kosten zu erstatten, die zur Betreibung der Forderung notwendig sind. Dies sind nicht die Kosten einer umfangreichen Inkassodienstleistung und erst recht nicht die Kosten eines durchschnittlichen, rechtsanwaltlichen Vollmandates. Die Wiederholungsgefahr wird wegen des Erstverstoßes widerleglich vermutet und ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagten zudem einen Anspruch auf Zahlung von 260,00 EUR aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Wie vorstehend ausgeführt handelte es sich bei den von dem Kläger gegenüber der Beklagten abgemahnten geschäftlichen Handlungen um unlautere Handlungen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Der Kläger hat dabei auch einen Anspruch darauf die Abmahnkosten als Pauschalbetrag erstattet zu bekommen, da er in seiner Klageschrift ausreichend dargelegt hat, wie sich der angegebene Pauschalbetrag zusammensetzt. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt in derartigen Fällen ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, 35. Aufl. 2017, UWG § 12 Rn. 1.127). Die angesetzte Pauschale von 218,49 EUR zzgl. Mehrwertsteuer ist dabei nicht nur hinreichend konkretisiert, sondern auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 288 , 291 BGB. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2184724.html ( https://oj.is/2184724 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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