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OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2018 - 6 Kart 6/17 (OWi)

Tenor

  1. Der Betroffene X und die Nebenbetroffene G werden jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen zu folgenden Geldbußen verurteilt: Der Betroffene X zu einer Geldbuße von ... Euro und die Nebenbetroffene zu einer Geldbuße von ... Euro.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Betroffenen und die Nebenbetroffene rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
  3. Der Betroffene und die Nebenbetroffene tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 GWB in der Fassung vom
  4. Dezember 2007, § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in den Fassungen vom
  5. Juli 2005 und
  6. Juli 2005 jeweils i. V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV in der Fassung vom
  7. Dezember 2002, § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in den Fassungen vom
  8. August 1998 und
  9. November 2001 jeweils i. V.m. § 1 GWB in der Fassung vom
  10. August 1998, § 38 Abs. 1 Nr. 1 WettbewG in der Fassung vom
  11. Februar 1990 und vom
  12. August 1997 i. V.m. § 1 WettbewG in der Fassung vom
  13. Februar 1990 sowie für den Betroffenen in Verbindung mit jeweils i. V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1, 14 Abs. 1, 17 , 19 Abs. 1 OWiG, für die Nebenbetroffene in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG in der Fassung vom
  14. Juni 1994, § 30 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 OWiG in der Fassung vom
  15. August 2002, §§ 14 Abs. 1, 17 , 19 Abs. 1 OWiG Gründe Inhaltsverzeichnis A. Feststellungen I. Nebenbetroffene II. Betroffener III. Andere Unternehmen
  16. N1
  17. I1
  18. S2
  19. X2
  20. L3
  21. N2
  22. E
  23. B2
  24. C
  25. I2
  26. I
  27. I3
  28. I4
  29. S3
  30. L4
  31. I5
  32. M1
  33. Q2
  34. N3
  35. S4
  36. T1
  37. T2
  38. X3
  39. X4
  40. A IV. Markt
  41. Hersteller
  42. Produktgruppen
  43. Rohstofflieferanten
  44. Abnehmer
  45. Erhöhung der Abgabepreise
  46. "Sandwich"-Position
  47. "Leuchtturm" B1 V. C1 VI. Atlantikkreis VII. Grundabsprache
  48. Beteiligte
  49. Zweck und Hintergrund der Grundabsprache
  50. Rahmen der Grundabsprache
  51. Inhalt der Grundabsprache
  52. Beteiligung des Betroffenen an der Grundabsprache VIII. Umsetzung der Grundabsprache in Einzelrunden
  53. Allgemeiner Ablauf
  54. Pressemitteilungen
  55. Erhöhungsrunde 1997
  56. Erhöhungsrunde 2000
  57. Absprache mit Q3 2001
  58. Vorstellungsgespräch E1 2003
  59. Erhöhungsrunde Juli 2004
  60. Erhöhungsrunde 2007 a) Erste Erhöhungsrunde 2007 b) Zweite Erhöhungsrunde 2007 c) Dritte Erhöhungsrunde 2007 IX. Verfahrensablauf
  61. Verfahren bis zur Durchsuchung
  62. Verfahren ab der Durchsuchung bis zum Erlass der Bußgeldbescheide
  63. Verfahren nach dem Erlass der Bußgeldbescheide
  64. Verfahren seit Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft B. Beweiswürdigung I. Einlassung des Betroffenen
  65. Keine Kenntnis von den Absprachen
  66. Parallelverhalten - Kostensituation
  67. Gespräche nur über Rohstoffpreisentwicklung
  68. Motivation von Belastungszeugen
  69. Informationen aus dem Markt
  70. "Leuchtturm" B1
  71. Telefonverbindungen/Handy
  72. Vorstellungsgespräch E1 2003
  73. Erhöhungsrunde 2007
  74. Distanzierung
  75. Compliance-Regeln II. Würdigung der erhobenen Beweise
  76. Allgemeines a) Nebenbetroffene b) Betroffener c) Andere Unternehmen d) Markt aa) Hersteller bb) Produktgruppen und Wettbewerbssituation cc) Kalkulation auf Geschäftsführerebene dd) Rohstoffbezug und Marktverhältnisse ee) Abnehmer ff) Erhöhung der Abgabepreise gg) "Sandwich"-Position der Hersteller hh) "Leuchtturm" B1 e) C1 aa) Allgemeines bb) Mitgliederversammlung 2006 f) Atlantikkreis
  77. Grundabsprache a) Überblick aa) Zeuge Q3

(1)Angaben von Q3
(2)Bewertung der Aussage
(3)Q3 als Kronzeuge
(4)Kontakt X5 - Preisgespräch 2001
  1. bb)Zeuge E1
  2. cc)Zeuge Q4
  3. dd)Zeuge S1
  4. ee)Zeuge N4
  5. ff)Zeuge T3
  6. gg)Zeuge N5
  7. hh)Zusammenfassung Grundabsprache
(1)Verbindlichkeit der Grundabsprache
(2)Nicht nur Informationsaustausch
(3)Verbindlichkeit trotz Abweichungen im Einzelfall
  1. b)Zweck/Hintergrund der Grundabsprache
  2. aa)Preiserhöhung ohne Absprache nur schwer möglich
  3. bb)Gefahr der Auslistung
  4. cc)Zeitgleiches Vorgehen
  5. dd)Keine Abstimmung des Vorgehens gegenüber dem Fachgroßhandel
  6. ee)Gemeinsames Vorgehen als sinnvoll erachtete Maßnahme
  7. ff)Rohfleischpreiserhöhung als einziges Erhöhungsargument
  8. gg)Sicherheit durch die Grundabsprache
  9. c)Rahmen der Grundabsprache
  10. aa)Grundabsprache auf Geschäftsführerebene
  11. bb)Geheimhaltung der Grundabsprache
  12. cc)Preisabsprachen im großen Kreis
  13. dd)Bilaterale Absprachen
  14. ee)Besondere Schwierigkeiten bei den Verhandlungen mit M
  15. ff)Abweichungen ausnahmsweise möglich
  16. d)Inhalt der Grundabsprache
  17. aa)Produktgruppen, Preise und Zeitpunkte
  18. bb)Zeitgleiches Vorgehen
  19. cc)Vorangehen eines Unternehmens
  20. dd)Europäische Auswirkung 3. Beteiligung des Betroffenen an der Grundabsprache
  21. a)Objektive Tatseite
  22. aa)Kontakte mit Q3, E1, S1 und N4
  23. bb)Kontakte mit G1
(1)Aussage Q4 und die von ihm gefertigten Vermerke
(2)Weitere Umstände und Kontakte
(3)Keine belastbaren Preisinformationen aus dem Markt
  1. cc)Rolle des Betroffenen innerhalb der Grundabsprache
  2. b)Innere Tatseite
  3. c)Keine Distanzierung des Betroffenen 4. Umsetzung der Grundabsprache in Einzelrunden
  4. a)Allgemeiner Ablauf
  5. b)Pressemitteilungen
  6. c)Umsetzung der Grundabsprache durch den Betroffenen
  7. aa)Erhöhungsrunde 1997
  8. bb)Erhöhungsrunde 2000
  9. cc)Absprache mit Q3 2001
  10. dd)Vorstellungsgespräch E1 2003
  11. ee)Erhöhungsrunde Juli 2004
  12. ff)Erhöhungsrunde 2007
(1)Erste Erhöhungsrunde Ende 2006/Anfang 2007
(2)Zweite Erhöhungsrunde 2007 (2.1) "O.k."-Vermerk (2.2) Urkunde "Vertriebsplanung nach Artikelgruppen" (2.3) KAM-Tagung
(3)Dritte Erhöhungsrunde 2007 (3.1) Zeuge E1 (3.2) Weitere Zeugen (3.3) Urkunden (3.4) Preiserhöhung kein Parallelverhalten 5. Nicht festgestellte Einzelrunden 6. Verfahrensablauf
  1. a)Verfahren bis zur Durchsuchung
  2. b)Verfahren ab Durchsuchung bis zum Erlass der Bußgeldbescheide
  3. c)Verfahren nach Erlass der Bußgeldbescheide
  4. d)Verfahren seit Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft C. Rechtliche Würdigung I. Keine Verfahrenshindernisse 1. Keine Verjährung 2. Grundsatz des fairen Verfahrens
  5. a)Nichtbeachtung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und Aktenklarheit
  6. b)Beantragung der Durchsuchungsbeschlüsse
  7. aa)Unvollständige Entscheidungsgrundlage
  8. bb)Keine Täuschung über Daten, Beträge oder Teilnehmerkreis
  9. c)Rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung
  10. aa)Maßgeblicher Zeitraum
(1)Gesetz über den Rechtsschutz gegen überlange Gerichts- und strafrechtliche Ermittlungsverfahren
(2)Art. 6 Abs. 1 EMRK
(3)Weitere Rechtsprechung
(4)Einfaches Recht
(5)Zwischenverfahren und gerichtliches Verfahren
  1. bb)Berechnung der Dauer der Verfahrensverzögerung
  2. cc)Kein Verfahrenshindernis
  3. d)Keine Sicherung der Einzelverbindungsnachweise
  4. e)Unterbliebene Vernehmung von Entlastungszeugen
  5. f)Nicht gewährte Akteneinsicht vor Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft
  6. g)Verhalten der Generalstaatsanwaltschaft im Zwischenverfahren
  7. h)Gesamtabwägung II. Verwertbarkeit sichergestellter Urkunden 1. Widerspruch verspätet 2. Widersprüchlicher Widerspruch 3. Kein Verwertungsverbot
  8. a)Nichtbeachtung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und Aktenklarheit
  9. aa)"Anwaltlich vertretener Informant"
  10. bb)Unterbliebene Dokumentation und Mitteilung über Kontakte
  11. b)Kooperationsbereiter Kronzeuge
  12. c)Anfangsverdacht
  13. d)Kein gezielter Belastungswille
  14. e)Ausgleich von Nachteilen
  15. f)Gesamtabwägung III. Kartellverstoß 1. Gesetzesverstöße des Betroffenen
  16. a)Tat bis Ende 1998
  17. b)Tat bis 30. Juni 2005
  18. aa)Wettbewerber
  19. bb)Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
  20. cc)Spürbarkeit
  21. dd)Persönliche Zurechnung
  22. c)Tat ab 1. Juli 2005
  23. aa)Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
  24. bb)Keine Freistellung
  25. cc)Persönliche Zurechnung
  26. d)Eine Tat
  27. e)Vorsatz 2. Geldbuße gegen die Nebenbetroffene D. Bußgeldzumessung I. Anzuwendender Bußgeldrahmen 1. Tat bis Ende 1998 2. Tat bis Ende 2001 3. Tat bis 30. Juni 2005 4. Tat ab 1. Juli 2005 II. Betroffener 1. Zugunsten des Betroffenen
  28. a)Allgemeine Erwägungen
  29. b)Dauer Verfahren - Abstand zwischen Tat und Urteil
  30. c)Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 2. Zulasten des Betroffenen 3. Höhe der Geldbuße III. Nebenbetroffene 1. Zugunsten der Nebenbetroffenen
  31. a)Allgemeine Erwägungen
  32. b)Dauer Verfahren - Abstand zwischen Tat und Urteil
  33. c)Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 2. Zulasten der Nebenbetroffenen 3. Höhe der Geldbuße IV. Ahndungsbußgeld E. Keine Verständigung F. Kosten A. Feststellungen Der Betroffene hat sich als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Nebenbetroffenen und ab dem Jahr 2000 auch als persönlich haftender Gesellschafter der Nebenbetroffenen zwischen April 1997 und Juli 2009 an einer kartellrechtswidrigen Grundabsprache beteiligt. Diese Absprache sah vor, sich im Falle als erforderlich erachteter Abgabepreiserhöhungen mit Wettbewerbern über das gemeinsame Zugehen auf den Lebensmitteleinzelhandel einschließlich des Discounts abzusprechen. Die Abrede umfasste, sich hinsichtlich der Bandbreite einer Abgabepreiserhöhung, des Zeitpunkts des Versendens der Preiserhöhungsforderungen und des Umsetzungszeitpunkts sowie der Art und Weise des Vorgehens abzusprechen. Der Betroffene hat diese Grundabsprache in mehreren Jahren ("Einzelrunden") praktiziert. I. Nebenbetroffene Die Nebenbetroffene, im Jahr 1887 gegründet, ist ein alt eingesessener Fleisch- und Wurstwarenhersteller mit Sitz im W4er Ortsteil Q11, der von zwei Inhaberfamilienstämmen geführt wurde und wird. Die Inhaberfamilie, in die der Betroffene eingeheiratet hat, stellte und stellt traditionell den kaufmännischen Geschäftsführer, die andere Inhaberfamilie den technischen Geschäftsführer. Die Kommanditanteile werden von Familienmitgliedern gehalten, wobei die Anteile der Kommanditgesellschaft hälftig auf beide Familienstämme verteilt sind. Die Ehefrau des Betroffenen hält ...% der Anteile ihres Stammes, entsprechend ... Euro. Die weiteren Anteile dieses Stammes von insgesamt ...%, entsprechend ... Euro, sind zu gleichen Teilen auf die drei gemeinsamen Kinder verteilt. Der Betroffene hielt und hält keine Kommanditanteile an der Nebenbetroffenen. Er ist seit dem 20. Dezember 2000 persönlich haftender Gesellschafter der Nebenbetroffenen. Weitere persönlich haftende Gesellschafter sind ein Mitglied des anderen Familienstammes sowie die L17, die Komplementär-GmbH der Nebenbetroffenen. Diese verfügt über ein Stammkapital in Höhe von ... Euro. Die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH werden, ohne Beteiligung des Betroffenen, von Familienmitgliedern gehalten, wobei die Anteile der Komplementär-GmbH ebenfalls hälftig auf beide Stämme verteilt sind. Die Ehefrau des Betroffenen hält ...% der Anteile ihres Stammes, entsprechend ... Euro. Die weiteren Anteile dieses Stammes von insgesamt ...%, entsprechend ... Euro, werden zu gleichen Teilen von den drei gemeinsamen Kindern gehalten. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind J, Sohn des inzwischen als Geschäftsführer ausgeschiedenen Betroffenen, und B, ein Mitglied des zweiten Familienstamms. Der Betroffene war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH von 1982 bis Oktober 2017. Die Nebenbetroffene hatte sich ab den 1980er Jahren auf die Rohwurstproduktion, insbesondere auf Salamiprodukte, spezialisiert. Es wurde und wird insbesondere langzeit- und naturgereifte Rohwurst besserer Qualität produziert. Eine Besonderheit des Produktportfolios ist der Mitte der 1990er Jahre entwickelte sogenannte "H", bei dem die geschnittene Wurst auf einer runden Plastikunterlage kreisförmig überlappend gelegt und aromasicher verpackt wird. Der Betroffene initiierte und eröffnete 1996/1997 die sogenannte "gläserne Produktion", eine Produktionshalle, die Endverbraucher seither besichtigen können und die Produktionstransparenz ermöglichen soll. Die Rohwurstprodukte machten von 1997 bis 2009 etwa 80% des Sortiments der Nebenbetroffenen aus. Aus den bei der Rohwurstproduktion nicht nutzbaren Fleischresten stellte die Nebenbetroffene zusätzlich Brühwurst her, die sogenannte "Abschnittsverwertung". Ferner gehörten Kochwurst, Kochschinken und Aspik-Artikel zum Sortiment. Diese Produkte betreffen rund 20% des Sortiments. Als Rohstoffe wurden vorwiegend Schweine- und Geflügelfleisch, Geflügelfleisch seit Mitte der 1990er-Jahre mit steigender Tendenz, verarbeitet. Rind-, Lamm- und Wildfleisch wurden nur in geringem Umfang eingesetzt. Der Anteil des als Rohstoff angekauften Schweinefleischs betrug rund 80%, der Geflügelfleischanteil zunächst 7% bis 8%, später dann 10% bis 12%. Bei zahlreichen Produkten wurden zwei Fleischarten, wie Schwein mit Geflügel oder Schwein mit Rind gemischt und zu unterschiedlichen Anteilen verwendet. So enthielt etwa auch die von der Nebenbetroffenen im Tatzeitraum produzierte "Geflügelwurst", je nach Mischungsverhältnis, bis zu 50% Schweinefleisch. Ein Teil des Rohfleisches, wie etwa das verwendete Biosauenfleisch, aber auch Rindfleisch, wurde vor Ort durch die Nebenbetroffene selbst zerlegt. Der Rohstoffbedarf für Geflügel- und Schweinefleisch für die Folgewoche wurde bei der Nebenbetroffenen jeweils wöchentlich am Montag ermittelt. Er wurde nach einer jeweils wöchentlich am Mittwoch stattfindenden Dispositionsbesprechung noch in derselben Woche eingekauft. Nur bei besonderen Fleischsorten, wie Hirschfleisch oder Lammfleisch, erfolgte eine längerfristige Einkaufsplanung, weil diese im Ausland bestellt wurden. Die Nebenbetroffene kaufte wöchentlich rund 500 t Frischfleisch ein, davon 60 t bis 80 t Geflügelfleisch. Die Nebenbetroffene stellte aus den Rohstoffen sowohl Markenartikel, d. h. Wurstwaren unter dem Namen der Nebenbetroffenen, als auch Handels-/Eigenmarken für den Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Discounter her. Handels- und Eigenprodukte werden für den jeweiligen Lebensmittelhändler oder Discounter produziert und dann unter deren Namen oder deren "Hausmarke" vertrieben. Die Nebenbetroffene belieferte bundesweit sowohl die Discounter M, O und T, beide Unternehmensgruppen schon seit dem Ende der 1970er Jahre, als auch die großen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, wie etwa F, S, N, U, L, sowie die großen SB-Warenhäuser, wie L1 und L2. Neben den Discountern B1 und M belieferte die Nebenbetroffene auch die Discounter O1, O2, Q und Q1. M hatte gegen Ende der 1970er Jahre begonnen, bundesweit im Fleischwaren- und Wurstwarenbereich zu expandieren. Die Nebenbetroffene begleitete den Expansionsprozess von Beginn an durchgängig als Lieferantin und baute dadurch ihre Umsätze mit M stetig aus. Die Nebenbetroffene erzielte im Tatzeitraum mit der an M gelieferten Wurst in etwa über die Jahre gleichbleibend rund 25% - 30% ihres Umsatzes. Die Umsätze mit O und T machten im Tatzeitraum etwa 15% des Gesamtumsatzes der Nebenbetroffenen aus. Ein Teil der Fleischwaren und Wurstwaren, die an die Lager der beiden Discounter B1 und M in Deutschland geliefert wurde, wurde von dort an Discounter-Filialen im europäischen Ausland exportiert, insbesondere nach Frankreich, Großbritannien, in die Niederlande, nach Italien, Griechenland, Polen, Portugal, Schweden, Spanien und Dänemark. Die für die Discounter-Filialen im europäischen Ausland produzierte Ware wurde, abgesehen von Logistikzuschlägen, von der Nebenbetroffenen wie auch von anderen Wurstherstellern zum gleichen Preis wie die für Deutschland produzierte Ware verkauft. Grundlage war jeweils ein einheitlicher Liefervertrag mit dem jeweiligen deutschen Lebensmittelunternehmen, egal ob die Ware in Deutschland oder im Ausland verkauft wurde. Eine Abgabepreiserhöhung durch die Nebenbetroffene erfolgte einheitlich, unabhängig davon, ob die Ware letztlich in Deutschland oder im europäischen Ausland verkauft werden sollte. Die "Auslandsware" wurde, wie bei anderen Wurstherstellern wie S1 und I auch, direkt im Werk der Nebenbetroffenen entsprechend dem jeweiligen Auslandsmarkt vorbereitet, etwa in der Landesprache etikettiert. Bei der Nebenbetroffenen betrug der Umsatzanteil der Lieferungen an den deutschen Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Discounter im Tatzeitraum zwischen 1997 und 2009 etwa 85 %. Des Weiteren wurden die Produkte der Nebenbetroffenen an den sogenannten Fachgroßhandel (Metzgereien und Großverbraucher wie Betriebskantinen, Krankenhäuser oder Kasernen) geliefert. Der Umsatz der Lieferungen an den Fachgroßhandel ging in den vergangenen Jahren zurück. Im Tatzeitraum 1997 bis 2009 betrug er noch rund 12% des Umsatzes der Nebenbetroffenen. Ferner wurde ein Teil der Produktion, etwa 3 % des Umsatzes, über den eigenen Werksverkauf am Standort der Nebenbetroffenen vertrieben. Dies betraf alle Fleischwaren- und Wurstwarenprodukte ("Wurstprodukte", "Wurst"), neben Schweinefleisch- und Geflügelfleisch auch Produkte aus anderen Fleischarten wie Rind, Lamm oder Hirsch. Rund 60% des jeweiligen Jahresumsatzes wurde von der Nebenbetroffenen in der Zeit von April 1997 bis Juli 2009 mit Wurst aus Schweine- und Geflügelfleisch durch Verkäufe an den Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Discounter erzielt. Insgesamt betrug dieser Umsatz von April 1997 bis Juli 2009 mehr als ... Euro. Der Vertrieb der Fleischwaren- und Wurstwaren erfolgte bei der Nebenbetroffenen durch mehrere Key-Account-Manager, die die großen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, wie O und T, M/L, F, S, N und andere unmittelbar betreuten. Den Vertrieb hinsichtlich der Discounterkunden M und O/T hatte der Betroffene selbst übernommen, den Kunden O/T bis 2007/2008. Die kleineren Kunden und der Fachgroßhandel wurden durch die Gebietsverkaufsleiter und die Außendienstmitarbeiter betreut. Die Nebenbetroffene hatte und hat 25 eigene Außendienstmitarbeiter, die sogenannten "Reisenden", die den Gebietsverkaufsleitern unterstanden und die die übrigen Kunden, insbesondere den Fachgroßhandel und auch die Regionalgesellschaften der Lebensmitteleinzelhändler, betreuten. Aufgrund der größeren Zahl von Metzgereien in Süddeutschland waren dort 17 der 25 Außendienstmitarbeiter tätig. Die Mitarbeiter wurden und werden bei ihrer Einstellung zur Einhaltung allgemeiner Compliance- und Verhaltensregeln im geschäftlichen Verkehr verpflichtet und müssen hierzu ein zweiseitiges Schreiben unterzeichnen. So ist die Annahme von Geschenken mit einem Wert von über 30 Euro untersagt. In Mitarbeiter- und Verkäuferschulungen sowie in Mitarbeiterbesprechungen wird auch auf ein ordnungsgemäßes Verhalten im geschäftlichen Verkehr hingewiesen. Im Vordergrund stehen allerdings lebensmittel- und hygienerechtliche Aspekte sowie sonstige Fragen, etwa zum Brandschutz. Spezielle Schulungen zu den Themen Korruption oder verbotene Preisabsprachen gab und gibt es bei der Nebenbetroffenen nicht. Der Betroffene verdeutlichte und verdeutlicht in Gesprächen mit seinen Mitarbeitern, dass er im Unternehmen kein Fehlverhalten im geschäftlichen Verkehr dulde. Er hat seine Mitarbeiter angewiesen, zwar selbst Informationen von Wettbewerbern, z. B. Preisinformationen zu sammeln, aber mit Mitarbeitern von Wettbewerbern nicht über Einzelheiten des Geschäfts der Nebenbetroffenen, etwa Preise, zu sprechen. Die Nebenbetroffene expandierte unter der Leitung des Betroffenen in den vergangenen 35 Jahren stark. Arbeiteten seinerzeit rund 300 Mitarbeiter bei der Nebenbetroffenen, sind es heute ca. 800 Mitarbeiter. Die Nebenbetroffene hat seit 1997 jährlich einen Umsatz in Höhe von rund ... Euro erwirtschaftet. Der Jahresgewinn betrug rund ... Euro jährlich. Das Unternehmen war und ist finanziell und wirtschaftlich gut aufgestellt. Die Eigenkapitalquote war und ist so hoch, dass alle Investitionen stets ohne Kredite getätigt werden konnten und können. Für das Kartellbußgeldverfahren und etwaige Kartellschadenersatzansprüche wurde ein Betrag in Höhe von ... Euro zurückgestellt. Im Jahr 2013 betrug der Umsatz ... Euro. Der Jahresgewinn betrug ... Euro. Im Jahr 2017 betrug der Umsatz ... Euro und der Gewinn ... Euro. Die Komplementär-GmbH erzielte nur geringfügige Umsätze oder Gewinne (Umsatz 2013: ... Euro, Jahresüberschuss 2013: ... Euro). Es existieren und existierten daneben noch zwei Tochtergesellschaften, die für die Nebenbetroffene nur geringe wirtschaftliche Bedeutung haben und keine nennenswerten Umsätze tätigen. Diese Gesellschaften wurden auf Vorrat gegründet und dienen als Verrechnungsgesellschaften. Zum einen handelt es sich um die X1 (Umsatz 2013: ... Euro), zum anderen um die J1 (Umsatz 2013: ... Euro), die zugleich die persönlich haftende Gesellschafterin der X1 ist. II. Betroffener Der Betroffene ist promovierter Volljurist mit betriebswirtschaftlicher Zusatzausbildung. Kontakt zum Kartellrecht bekam er während seines Studiums anlässlich eines Praktikums beim Bundeskartellamt in Berlin. Nach dem Studium trat er Ende der 1970er Jahre bei der Nebenbetroffenen ein, nachdem er eine der Töchter eines der seinerzeitigen Geschäftsführer geheiratet hatte. ... Sie lebten zunächst in Kanada, wo der Betroffene für einige Zeit in zwei fleischverarbeitenden Betrieben, die zum Unternehmen der Nebenbetroffenen gehörten, tätig war. Im Jahr 1980, nach seiner Rückkehr nach Deutschland, war er zunächst als Vertriebsleiter der Nebenbetroffenen tätig. Im Jahr 1982 wurde er Geschäftsführer bei der Komplementär-GmbH der Nebenbetroffenen, bis 1985 zunächst in der Position des "stellvertretenden Geschäftsführers". Nach dem Ausscheiden seines Schwiegervaters übernahm er 1988 die alleinige kaufmännische Geschäftsführung der Nebenbetroffenen. Er war als kaufmännischer Geschäftsführer auch für den Vertrieb zuständig und erhielt jährlich ein Grundgehalt und gewinnabhängige Tantiemen. Sein Geschäftsführergehalt betrug jährlich etwa ... Euro brutto. Der Betroffene führte die Nebenbetroffene sehr straff und zielorientiert. Die Unternehmensführung der Nebenbetroffenen im kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich war bis zu seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung ausschließlich auf ihn ausgerichtet. Alle Informationen liefen bei ihm zusammen und wurden von ihm gesammelt und ausgewertet. Er hatte die "Kalkulations- und Ertragshoheit", wachte über die Deckungsbeiträge der einzelnen Produkte und entschied allein - ohne sich mit Mitarbeitern zu besprechen - über die Notwendigkeit, die Art und Weise von Preisanpassungen, deren Zeitpunkte und Höhe. Er trat sehr dominant, teils autoritär auf. Er war stets präsent, was von Mitarbeitern als "managementbygoingaround" bezeichnet wurde. Kennzeichnend für seine Unternehmensführung waren neben der Präsenz kurze Wege und schnelle Entscheidungen. Für seine leitenden Mitarbeiter, die auch über seine Mobilfunknummer verfügen, war er jederzeit erreichbar. Der Betroffene nutzte sein Mobiltelefon im Tatzeitraum - schon aufgrund seiner erheblichen Außendiensttätigkeit - regelmäßig und war dort für Mitarbeiter und andere erreichbar, telefonierte u.a. mobil mit Wettbewerbern, Lieferanten und Kunden. Seit 1997 war der Prokurist und Gesamtvertriebsleiter P, der zuvor bei N2 und A tätig gewesen war, der engste Mitarbeiter des Betroffenen. Im Jahr 2010 erkrankte P schwer und schied im Jahr 2012 aus. Inzwischen ist er verstorben. Im Mai 2009 wurde der Betroffene - nach vorhergehender langjähriger Tätigkeit im erweiterten Vorstand - Präsident des C1 ("..."). Des Weiteren war und ist er seit dem Jahr 2013 zusätzlich Präsident der C2 ("..."). Im C1 und in der Fleischwaren- und Wurstwarenbranche ("Wurstbranche") war und ist er als jemand anerkannt, der die wirtschaftliche Situation in der Wurstbranche realistisch einschätzen kann, eloquent und intelligent auftritt. Er kann sich sprachlich gewandt äußern. Daher wird er in der Wurstbranche auch als "grand seigneur" und "elder statesman" charakterisiert. Er ist in der Wurstbranche sehr gut vernetzt, vermeidet aber zu enge persönliche Kontakte mit Wettbewerbern. Befreundet ist er mit S5, dem ehemaligen Geschäftsführer von S4, sowie mit S1, dem Geschäftsführer von S2/T4. Der Betroffene schied aus der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH nach Ablauf seines 67. Lebensjahrs im Oktober 2017 aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 5. Dezember 2016 aus. Die Löschung des Betroffenen als Geschäftsführer im Handelsregister erfolgte am 3. Mai 2018. Er ist weiterhin persönlich haftender Gesellschafter der Nebenbetroffenen. Er ist beratend im Unternehmen tätig und hat dort ein eigenes Büro. Zudem ist er seit dem 1. Januar 2018 Mitglied des Unternehmensbeirats der Nebenbetroffenen. Der Betroffene und seine Ehefrau haben drei erwachsene Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Die Kinder sind finanziell unabhängig, ... Der älteste Sohn und die Tochter arbeiten nicht im Unternehmen. Der jüngere Sohn, J, ist aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 20. Dezember 2016 mit Wirkung vom selben Tag zum weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Nebenbetroffenen bestellt worden. Er wurde als Geschäftsführer am 24. Mai 2017 in das Handelsregister eingetragen. Seit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH bezieht der Betroffene ein Ruhegehalt in Höhe von ... Euro monatlich, mithin ... Euro jährlich. Außerdem zahlt ihm das Unternehmen für die Übernahme der Haftung als persönlich haftender Gesellschafter der Nebenbetroffenen wie in der Vergangenheit ... Euro jährlich. Ferner erhält er aus seiner Tätigkeit in drei Beiräten, darunter dem Beirat der Nebenbetroffenen, insgesamt ... Euro jährlich. Er verfügt über ein Vermögen in Höhe von mindestens ... Euro. Er wohnt ... auf dem Unternehmensgelände und nutzt weiterhin privat und geschäftlich einen Dienstwagen der Nebenbetroffenen. III. Andere Unternehmen Für dieses Verfahren sind weitere Unternehmen der Wurstbranche bedeutend: 1. N1 Die N1 ("...") hatte ihren Sitz in H3 in ..., wenige Kilometer von W4 entfernt. Sie war Teil einer Unternehmensgruppe, zu der die H3er Fleischwarenfabrik N6 und die W gehörten. Die Unternehmensgruppe wurde seit Ende der 1970er Jahre auch durch G1 geführt. G1 war seit dem 29. April 1981 Geschäftsführer der H3er Fleischwarenfabrik N6 und seit dem 29. August 1978 Geschäftsführer der W. 1997 wurde er zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der N1 bestellt. G1 kümmerte sich u.a. um den Vertrieb und die Preisgestaltung der vertriebenen Wurstprodukte. Die Unternehmensgruppe produzierte vorwiegend Rohwurst, aber auch Koch- und Brühwurst sowie Schinken. Die N1 wurde am 2. September 2015 aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Das Kartellbußgeldverfahren wurde nach Festsetzung eines Bußgeldes eingestellt, nachdem das Unternehmen eine seinerzeit noch bestehende Gesetzeslage, die sogenannte "Wurstlücke", genutzt und sich aufgelöst hatte. Auch mehrere andere Wurstwarenhersteller, gegen die das Bundeskartellamt Bußgelder festgesetzt hatte, nutzten gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten, betroffene Unternehmen oder Unternehmensgruppen umzustrukturieren. Sie entnahmen etwa wesentliche Vermögenswerte und übertrugen diese auf andere Unternehmen, firmierten betroffene Gesellschaften um oder lösten diese auf, so dass von den zunächst im Rahmen des "Wurstkomplexes" festgesetzten Bußgeldern in Höhe von 338 Millionen Euro in der Folge Bußgelder in Höhe von annähernd 250 Millionen Euro nicht mehr vollstreckt werden konnten. Das Kartellbußgeldverfahren gegen den gesondert verfolgten G1 ist noch nicht beendet und vor dem Senat anhängig. 2. I1 Die I1 ("...") hat ihren Sitz in W4 in ... Das Unternehmen produzierte und produziert vorwiegend Geflügelwurst, unter anderem unter der Marke "H1". Etwa 5% bis 6% der produzierten Ware wurde in das europäische Ausland verkauft. Das frühere Tochterunternehmen W1 produzierte Putenfrischfleisch, welches in der Wurstherstellung verwendet wurde. I1 verkaufte W1 im Frühjahr 2007. Der Zeuge Q3 war Geschäftsführer (Vorsitzender Geschäftsführer) der jeweiligen Komplementär-GmbH der I1. Er war im Handelsregister eingetragen als Geschäftsführer der I6 vom 14. Februar 1986 bis zum 20. Mai 1994 und vom 2. März 1994 bis zum 5. Juni 2003 und als Geschäftsführer der H2. In seiner Funktion als Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH war er u.a. für den Vertrieb der Produkte und die Preisgestaltung auf der Geschäftsführerebene zuständig. Q3 war nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der H2 am 5. Juni 2003 bis zum 1. April 2009 Mitglied des Unternehmensbeirats der I1. Vom 26. November 1998 bis zum 14. Juli 2011 war der vom Senat ebenfalls vernommene E1, der schon seit 1978 bei I1 tätig war, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der I6. Er übernahm 2003 nach dem Ausscheiden von Q3 dessen Aufgabenbereich "Vertrieb" und war seither für den Vertrieb der Produkte und die Preisgestaltung auf der Geschäftsführerebene zuständig. 3. S2 Die S2 ("...") hat ihren Sitz ebenfalls in W4 in ... Das Unternehmen zählt zu den großen Wurstherstellern in Deutschland und ist der größte deutsche Wurstexporteur. Der größte Kunde von S2 ist die T5 (M/L). An diese Gruppe verkauft S2 40 % seiner Waren, teilweise gehen sie auch über die T5 ins Ausland. Seit Anfang der 2000er Jahre ist der Auslandsanteil, insbesondere in das Vereinigte Königreich, nach Frankreich, Skandinavien und Rumänien, von zunächst rund 20% auf heute 42% angewachsen. Das bekannteste Produkt des Unternehmens ist die sogenannte "C3". Der Umsatz des Unternehmens betrug im Tatzeitraum jährlich rund ... Euro. Zum Unternehmen gehört auch die T4 ("...") mit Sitz in ... Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH beider Unternehmen ist seit dem 23. November 1998 der vom Senat vernommene S1. Er leitet seit dem Jahr 2001 als Sprecher der Geschäftsführung die gesamte Unternehmensgruppe in der dritten Generation. Geschäftsführer der Komplementär GmbH der T4, der T6, war vom 23. August 2002 bis zum 27. März 2007 auch S6. Dieser war vom 16. November 2006 bis zum 6. Mai 2008 auch Prokurist der S7. T4 nutzte, anders als das Unternehmen S2, ebenfalls die sogenannte "Wurstlücke". Das Verfahren gegen T4 wurde durch das Bundeskartellamt eingestellt. 4. X2 Die X2 ("..."), vormals X6, hat ihren Sitz in T10 in ..., ebenfalls nur wenige Kilometer von W4 entfernt. Das Unternehmen gehört zur familiengeführten I7, zählt zu den großen Wurstherstellern und produzierte unter anderem unter der Marke "G2". Etwa 10% der Fleisch- und Wurstwaren wurde in das europäische Ausland verkauft. Der Zeuge N4 ist seit dem 27. Mai 2002 deren Geschäftsführer. 5. L3 Die L3 ("...") hat ihren Sitz in O4. Das Unternehmen zählt zu den großen Wurstherstellern und produziert technologisch führend vorwiegend preisgünstige Artikel für den Discountbereich. Zu den Produkten gehören Roh- und Brühwurst, Kochschinken und Aspik-Artikel. Im Jahr 2004 lag der Umsatz bei ... Euro. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren im Tatzeitraum zunächst L5 und über einen Zeitraum von mehr als 32 Jahren bis zum 7. August 2006 der Zeuge T3. Der Zeuge N5 war Geschäftsführer vom 14. Juni 2004 bis zum 9. Februar 2011. 6. N2 Die N2 ("...") hat ihren Sitz in G3 in ... Das kleinere Unternehmen produzierte und produziert vor allem die Brühwurstspezialität "E2". Ein Teil der produzierten Ware wurde in das europäische Ausland verkauft. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der N7, waren unter anderem der Zeuge Q4 von 1972 bis 2015, der Zeuge V von 1972 bis heute sowie von 1999 bis 2015 V1. 7. E Die E ("...") hat ihren Sitz in F4. Das Unternehmen produziert Rohwurst und Brühwurst sowie norddeutsche Spezialitäten. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren unter anderem der Zeuge D, von 1973 bis 2011, und P1, von März 2008 bis 2015. 8. B2 Die B2 ("...") hatte ihren Sitz in T11. Das Unternehmen produzierte geräucherten und luftgetrockneten Schinken. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren unter anderem B3, vom 6. April 1988 bis zum 13. Februar 2008, und A1, vom 17. Dezember 1999 bis zum 4. März 2008. Die Gesellschaft wurde im September 2011 aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Das vom Bundeskartellamt festgesetzte Bußgeld wurde nicht vollstreckt, das Verfahren im Hinblick auf die vom Unternehmen genutzte "Wurstlücke" eingestellt. 9. C Die C ("...") hatte ihren Sitz in C5. Das Unternehmen war für die Produktion von Brühwurst, so genannte Bockwurst, bekannt. Sie war eine Tochtergesellschaft der A2 und gehörte seit 1998 zur A3. Die A2 war die Obergesellschaft der A3. Sie gehörte zu den führenden Fleisch- und Wurstwarenherstellern in Europa. Zur Gruppe zählten unter anderem die C, die L4, die I8 und die T1. Q5 war vom 4. September 1998 bis zum 13. September 2007 Geschäftsführer der Q6, der Komplementär-GmbH der Q7, später umbenannt in C. Dann wurde die A4 die Komplementär-GmbH der C. Q5 war seit 2005 Geschäftsführer der A4. Das Kartellbußgeldverfahren gegen Q5 ist noch vor dem Senat anhängig. Das gegen die C vom Bundeskartellamt festgesetzte Bußgeld wurde nicht vollstreckt und das Verfahren eingestellt, weil das Unternehmen ebenfalls die sogenannte "Wurstlücke" genutzt hatte. 10. I2 Die I2 ("...") hat ihren Sitz in F5. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der I9, war unter anderem im Zeitraum von Oktober 2006 bis Mai 2010 Q8. Die Gesellschaft gehört zur L6, einem großen Geflügelfleischproduzenten. Das Wurstgeschäft ist im Verhältnis zum Gesamtgeschäft von eher untergeordneter Bedeutung. Der Senat hat das Kartellbußgeldverfahren gegen die I2 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. 11. I Die I ("...") hat ihren Sitz in I16 und ist Teil des internationalen Lebensmittelkonzerns O3, bei dem das Wurstgeschäft im Verhältnis zum Gesamtgeschäft von untergeordneter Bedeutung ist. Etwa 20% der produzierten Wurst wurde in das europäische Ausland verkauft. Geschäftsführer waren unter anderem N8, eingetragen im Handelsregister 10. November 2004 bis zum 21. Oktober 2013, und der Zeuge L7, und zwar von Februar 1997 bis November 2011. 12. I3 Die I3 ("...") hat ihren Sitz in G4 und stellt Putenprodukte her. Prokurist ist seit 1995 S8. 13. I4 Die I4 ("..."), zuvor I10, dann I11, hatte ihren Sitz in T12. Es handelte sich um ein seit Jahrzehnten bestehendes mittelständisches Familienunternehmen. Deren Komplementär-GmbH war die inzwischen insolvente I12. U1 war ab Februar 2004 Vorstandsvorsitzender der I13 und ab Juni 2008 Geschäftsführer der I12. 14. S3 Die S3 ("...") hat ihren Sitz in T13. Es werden Rohwurst und bayerische Wurstspezialitäten hergestellt. Geschäftsführer ist seit dem 21. Mai 2003 unter anderem S9. 15. L4 Die L4 ("...") hatte ihren Sitz in C6. Auch sie war eine Tochtergesellschaft der A2 und gehörte seit 2006 zur A3. Komplementär-GmbH war die L8. Das Unternehmen produzierte insbesondere verpackte Selbstbedienungswurst. Geschäftsführer waren Q5, vom 25. April 2006 bis zum 22. Juli 2010, und M2, vom 12. Januar 1993 bis zum 22. Juli 2010. Die Kartellbußgeldverfahren gegen die Betroffenen Q5 und M2 sind noch vor dem Senat anhängig. Das vom Bundeskartellamt gegen die Gesellschaft eingeleitete Bußgeldverfahren wurde wegen der Nutzung der "Wurstlücke" eingestellt. 16. I5 Die I5 ("...") hat ihren Sitz in I17. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der I14, ist seit 1992 P2. 17. M1 Die M1 ("...") hatte bis 2012 ihren Sitz in N12, seitdem hat sie ihren Sitz in M5, ebenfalls in Bayern. Bis zum Jahr 2008 firmierte sie als M3. Das Unternehmen produzierte Schinken- und Wurstprodukte. Mit der T7, vormals T8, bestand von Ende 1998 bis Ende September 2008 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Das Unternehmen gehört zum W2. Der Zeuge L7 war seit seinem Ausscheiden bei der I im Vorstand der T8 tätig, und zwar nach dem Handelsregister vom 2. November 2001 bis zum 18. Juni 2007. 18. Q2 Die Q2 ("...") hat ihren Sitz in L11. Es handelt sich um ein alt eingesessenes Familienunternehmen mit mehreren Produktionsstandorten und einer breiten Produktpalette aus dem Fleischwaren- und Wurstwarenbereich. Geschäftsführer ist seit dem 26. März 2003 der vom Senat vernommene Zeuge N9. 19. N3 Die N3 ("...") hat ihren Sitz in F6. Das Unternehmen ist für die Produktion von Brühwurst (Bockwurst) bekannt. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der N10, war von 1970 bis 2015 unter anderem L9. 20. S4 Die S4 ("...") hat ihren Sitz in C7. Das Unternehmen ist für die von ihr produzierte Tee- und Leberwurst bekannt. Das Verfahren gegen das Unternehmen, den Geschäftsführer der Komplementär GmbH, der S10, S5 und den Prokuristen M4 wurde abgetrennt und ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. 21. T1 Die T1 ("...") hat ihren Sitz in E3. Sie ist ein traditioneller Rohwursthersteller, der vor allem Bedienungsware für den Fachgroßhandel produziert. Das Unternehmen gehört seit dem Jahr 2002 zur A3. 22. T2 Die T2 ("...") hat ihren Sitz in S12. Sie stellt seit Jahrzehnten Schinken- und Wurstspezialitäten her. 23. X3 Die X3 ("...") hat ihren Sitz in S13. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der X7, war von 2002 bis 2016 C4. Das Unternehmen ist Teil der Q9 (...), dem größten deutschen Geflügelproduzenten. Das Wurstgeschäft trug mit einem Umsatzanteil in Höhe von 3% zum Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe bei. Der Zeuge X5 führte die gesamte Unternehmensgruppe im Tatzeitraum und war Geschäftsführer einer der Holding Firmen. 24. X4 Die X4 ("...") hat ihren Sitz in S14. Das Unternehmen produziert unter anderem Wurst und Schinken. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der X8, ist seit 1984 I15. 25. A Die A ("...") hatte ihren Sitz in C8. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war unter anderem B4, und zwar von 1996 bis zum 27. Juli 2008. Die Gesellschaft wurde im Oktober 2012 aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Das vom Bundeskartellamt festgesetzte Bußgeld wurde nicht vollstreckt. Das Verfahren wurde im Hinblick auf die von dem Unternehmen genutzte "Wurstlücke" eingestellt. IV. Markt 1. Hersteller Die Branche der deutschen Fleischwaren- und Wurstwarenhersteller ("Wursthersteller") war im Tatzeitraum überwiegend, wie die Nebenbetroffene, mittelständisch geprägt. Daneben gab es nur mehrere größere Unternehmen, die teilweise inhabergeführt oder konzernangehörig waren, wie I/O3 oder T9/V3. Im europäischen Vergleich war die deutsche Fleischwaren- und Wurstwarenindustrie ("Wurstindustrie") im Tatzeitraum gering konzentriert. Die deutschen Wursthersteller stellten 26% der europäischen Fleisch- und Wurstwaren her. Seit Jahren war die Zahl der deutschen Wursthersteller wegen Marktaustritten und Zusammenschlüssen rückläufig. Im Tatzeitraum waren etwa 300 Unternehmen auf dem deutschen Markt tätig, die mit rund 1,5 Millionen Tonnen Wurstprodukten einen Gesamtumsatz von rund 16 Milliarden Euro jährlich erwirtschafteten. Zwei Drittel dieses Umsatzes entfielen auf rund 70 Unternehmen, die jeweils mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz erzielten. Ein Schwerpunkt der Herstellung von Fleischwaren- und Wurstwaren ("Wurstwaren" oder "Wurst") in Deutschland lag und liegt in und um W4 in ... Dort und in der näheren Umgebung waren und sind - seit vielen Jahrzehnten - unter anderem die Nebenbetroffene sowie die Unternehmen N1, I1, S2 und X2 ansässig. Daher wird diese Region in der Wurstbranche auch "Fettfleck Deutschlands" oder "Wurstfleck Deutschlands" bezeichnet. Die dort ansässigen, meist familiengeführten Unternehmen arbeiteten teilweise in mehreren Bereichen zusammen, so dass es regelmäßige Kontakte gab. Während des Tatzeitraums bestanden eine Tarifgemeinschaft, ein gemeinsames Ausbildungszentrum und ein gemeinsames Labor für Lebensmittelanalysen, das W3. Des Weiteren wurde bei kommunalen Angelegenheiten zusammengearbeitet, beispielsweise bei einer anstehenden Gewerbesteuererhöhung oder beim Sponsoring des Stadtfests. Zwischenzeitlich gab es Planungen für ein gemeinsames Lager, eine gemeinsame Warenkommissionierung und Gespräche über einen Zusammenschluss der W4er Wursthersteller, der jedoch nicht erfolgte. 2. Produktgruppen Fleischwaren und Wurstwaren wurden und werden in der Wurstbranche üblicherweise in die Produktgruppen Rohwurst, Kochwurst, Brühwurst und Schinken unterteilt. Die drei erstgenannten Gruppen zählen zu den Wurstwaren, während Schinken zu den Fleischwaren zählt. Zur Rohwurst gehören Salami, Landjäger, Cervelatwurst sowie Tee- und Mettwurst. Zur Kochwurst zählen Blutwurst, Leberwurst, Pasteten und Aspikwaren. Dagegen gehören Fleischwurst, Bierschinken, Jagdwurst, Lyoner, Leberkäse, Gelbwurst und Mortadella sowie alle "knackigen Würstchen" zur Brühwurst. Schinken wird etwa als Kochschinken, getrockneter oder geräucherter Schinken veredelt. Bis in die 1990er Jahren wurden die Produkte vorwiegend aus Schweine- und Rindfleisch hergestellt. Geflügelfleisch spielte nur eine geringe Rolle. Seit den 1990er Jahren erhöhte sich der Anteil von produziertem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten aufgrund des geänderten Konsumentenverhaltens deutlich. Der Rindfleischanteil nahm seit der BSE-Krise 2000/2001 deutlich ab, weil die Konsumenten Rindfleischprodukte mieden. Viele Wurstprodukte bestanden und bestehen nicht nur aus einer Fleischart, z. B. Schweinefleisch, sondern werden gemischt, etwa Schweinefleisch mit Geflügelfleisch oder Rindfleisch mit Schweinefleisch. Die Anteile der jeweiligen Fleischarten in den Produkten konnten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vereinbarten Lieferbedingungen verändert werden. Die Wursthersteller konnten daher Preisschwankungen auf der Beschaffungsseite bei einer bestimmten Fleischart gegebenenfalls teilweise dadurch auffangen, dass der Anteil anderer Fleischarten, deren Einkaufspreis sich nicht erhöht hatte, in dem Endprodukt erhöht wurde. Die Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren ist technisch nicht sonderlich anspruchsvoll. Bei Wurst handelt es sich um schnittfeste oder streichfähige Gemenge aus verkleinertem Fleisch, Fett sowie geschmacksgebenden Zutaten. Es kann daher schnell die Produktion an veränderte Wettbewerbsverhältnisse angepasst werden. So sind die Fleischarten leicht austauschbar, wenn die Hygienebestimmungen beachtet werden. Auch kann etwa an einem Tag von der Wurstproduktion aus Schweinefleisch auf die Wurstproduktion aus Geflügelfleisch umgestellt werden. Auch neue Produkte können innerhalb weniger Monate produziert und verkauft werden. Der Aufbau einer neuen Fleischwaren- oder Wurstwarenproduktion ist innerhalb weniger Monate möglich. So war es für Wursthersteller einfach, nach der BSE-Krise Ende 2000/Anfang 2001 die Produktion kurzfristig von Rindfleischprodukten auf Geflügelfleischprodukte umzustellen. Diese vergleichsweise einfache Möglichkeit, sich an veränderte Marktbedingungen auf dem Wurstmarkt anzupassen führt dazu, dass der Lebensmitteleinzelhandel und die Discounter die Wurstersteller als Lieferanten vergleichsweise einfach austauschen können, wenn die Wursthersteller keine Marken- oder Nischenprodukt produzieren. Bei Standardprodukten, etwa sogenannter "Stapelware", bei der die Wurst in der Packung "gestapelt" ist, ist ein Austausch besonders leicht möglich. Es besteht daher im Eigenmarken-/Handelsmarkenbereich besonders starker Konkurrenzdruck. Aber auch bei Produkten, die die Wursthersteller "als Marke" vertreiben, z. B. "H1", "S4" oder "C9", besteht eine erhebliche Konkurrenzsituation. Auch bei diesen Produkten besteht ein erheblicher Preisdruck. Insbesondere darf der Preisabstand zwischen Markenprodukten und Eigenmarken-/Handelsmarkenprodukten nicht zu groß werden, weil Verbraucher ansonsten auf Eigenmarken-/Handelsmarkenprodukte ausweichen. Daher ist auch für die Wursthersteller von Markenprodukten das Preisgefüge im Eigenmarken-/Handelsmarkenbereich sehr wichtig. Es ist für sie kaum oder nur schwer möglich, eine Preiserhöhung durchzusetzen, wenn nicht auch die Preise für Wurst im Eigenmarken-/Handelsmarkensektor erhöht werden. Die Wursthersteller sahen sich insgesamt einem erheblichen Wettbewerbsdruck ausgesetzt, weil sie nicht nur fürchten mussten, preislich nicht mithalten zu können, sondern auch stets damit rechnen mussten, dass andere Wursthersteller gleiche oder ähnliche Produkte ohne allzu großen Aufwand und erheblichen zeitlichen Vorlauf herstellen könnten. Sie sahen sich daher auch gegenseitig als Konkurrenten an. Zentraler Kostenfaktor bei der Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren war und ist der Fleischrohstoff, in Deutschland vor allem Schweine- und Geflügelfleisch, der von den Wurstherstellern bei den Rohstofflieferanten zum Wochenpreis eingekauft wird. Dessen Anteil an den Kosten des Gesamtprodukts betrug abhängig von der Produktgruppe zwischen 60% und 80%. Die Gewinnmarge lag in der Branche bei vielen Unternehmen im unteren einstelligen Prozentbereich. Einige Unternehmen, die eine herausgehobene Marktposition hatten, etwa weil sie Markenprodukte herstellten, erzielten eine höhere Rendite von bis zu 10 %. Die Wursthersteller kalkulierten eine etwaige Abgabepreiserhöhung nach Produktgruppen in der Regel auf der Ebene der Geschäftsführung zunächst ohne Berücksichtigung der jeweiligen (Sonder-) Konditionen, Rückvergütungen oder Rabattregeln für einzelne Abnehmer ("Netto/netto"-Preis). Die Umrechnung einer Preiserhöhung nach Produktgruppen auf die sich hieraus ergebende Preiserhöhung für die einzelnen Produkte erfolgte auf einer nachrangigen Ebene, etwa der Key-Account-Manager, der Gebietsverkaufsleiter oder der Innen- und Außendienstmitarbeiter. Auch bei der Nebenbetroffenen bestimmte der Betroffene die Preispolitik und ordnete ohne Diskussion mit seinen Mitarbeitern eine etwaige Preiserhöhung an. Hierbei gab er die Abgabepreiserhöhung nach Produktgruppen vor. 3. Rohstofflieferanten Die Wursthersteller erwarben und erwerben die benötigten Rohstoffe, wie Schweine-, Geflügel- oder Rindfleisch, von Schlacht- und Zerlegebetrieben, welche die Tiere von den Erzeugern, den Landwirten und Mastbetrieben, aus dem In- und Ausland beziehen. Dabei entfielen etwa zwei Drittel auf Schweinefleisch, der Rest auf Geflügelfleisch und andere Fleischarten. In der Regel wurden die geschlachteten Tiere schon durch den Rohstofflieferanten in marktgängige Teilstücke zerlegt. Die einzelnen Teilstücke wurden entsprechend den wöchentlichen Bestellungen der Fleisch- und Wurstwarenhersteller ausgeliefert, teils auch bereits zerkleinert in sogenannten "Badges". Es war möglich, Sauenhälften und Rinderviertel zu beziehen und diese selbst zu zerlegen, wie es die Nebenbetroffene tat. Teilweise bezogen die Wursthersteller den Rohstoff, insbesondere Geflügelfleisch, auch aus Südamerika. Der Gesamtumsatz der stark konzentrierten Zulieferbranche betrug jährlich mehr als 30 Milliarden Euro, wobei in diesem Umsatz auch der Anteil des nicht für die Wurstherstellung vorgesehenen Frischfleisches enthalten war. Der weit überwiegende Teil des Umsatzes entfiel auf die vier Unternehmen W2, E4, U3 und X9. Die Hälfte aller Schweine in Deutschland wurde durch U3, W2 und X9 geschlachtet und zerlegt. Daneben gab es rund 60 kleinere Fleischlieferanten. Bei Geflügelfleisch war und ist die Q12 der Marktführer, die unter der Marke "X3" auftritt. Die Prognose der Höhe der Schweinefleischpreise für die jeweils kommende Woche beruhte auf dem Vereinigungspreis der W5. Hierzu meldeten die Erzeuger der W5 den Verkaufspreis, den sie in der folgenden Woche erwarten. Aus den mitgeteilten Preisen wurde der Vereinigungspreis errechnet, der wöchentlich veröffentlicht wurde. Des Weiteren veröffentlichte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen nachgängigen wöchentlichen Bericht, aus dem sich die Schlachtzahlen und Schlachtpreise für Schweine, Rinder und Lämmer und deren Fleisch ergaben. Bis zum Jahr 2009 wurden die wöchentlichen Schweinefleischbasispreise auch von der inzwischen aufgelösten A5 erhoben und veröffentlicht. Diese "A5-Notierung" wurde oft als Ausgangsbasis für die Marktpreisentwicklungsprognose der Rohstoffpreise genutzt. Daneben gab es einen weiteren maßgeblichen Index, an denen sich die Wursthersteller und der Lebensmitteleinzelhandel orientieren, den J2-Preis, der Preis der J2. Anhand der verfügbaren Marktdaten versuchten die Erzeuger, die Schlacht- und Zerlegebetriebe, die Wursthersteller und der Lebensmitteleinzelhandel die Entwicklung der Rohstoffpreise zu prognostizieren. 4. Abnehmer Die Wursthersteller veräußerten ihre Produkte, abgesehen von regionalen Spezialitäten, bundesweit an den Lebensmitteleinzelhandel und den Fachgroßhandel. Zum Lebensmitteleinzelhandel gehörten die klassischen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, wie beispielsweise F, S, U, D1, L12, L, N, S15 und S16, sowie die Discounter, wie beispielsweise B1 (O und T), M, O1, O2, Q und Q1. Der weit überwiegende Teil der Produkte wurde - bei allen beteiligten Wurstherstellern - an den Lebensmitteleinzelhandel veräußert, während der auf den Fachgroßhandel entfallende Anteil seit Jahren rückläufig war. Teil der Entwicklung ist ferner, dass der Anteil der sogenannten Bedienungsware, d. h. Wurstprodukte, die an der Wursttheke verkauft wird, stetig zurückgegangen ist. Gleichzeitig ist der Anteil vorgeschnittener und verpackter Selbstbedienungsware, sogenannte SB-Ware, gestiegen. In den vergangenen Jahrzehnten war und ist es im Lebensmitteleinzelhandel zu einer zunehmenden Marktkonzentration gekommen, so dass wenige große Abnehmer, wie F, S, vormals U, N, B1 und M, einer vergleichsweise großen Zahl von meist mittelständischen Wurstlieferanten gegenüber standen und stehen. Der Lebensmitteleinzelhandel verkaufte und verkauft Wurst sowohl als Markenprodukte der Wursthersteller als auch als Handels-/Eigenmarken. Dies gilt auch für den Discount, der Wurst vornehmlich als Handels-/Eigenmarken vertreibt, zunehmend aber auch Markenprodukte der Wursthersteller, so auch Wurst der Nebenbetroffenen. Die Wursthersteller belieferten und beliefern ihre Abnehmer auf der Grundlage von unbefristeten Rahmenverträgen, bei denen die Ware auf Abruf geliefert wird. Dies bedeutet, dass die Wursthersteller einerseits eine ständige und ausreichende Lieferfähigkeit sicherstellen mussten, aber nicht vor einem plötzlichen Abnahmestopp des Handels, gleich aus welchem Grund, sicher sein konnten. Insbesondere die Discounter achteten bei ihren Handels-/Eigenmarken darauf, dass ein Produkt in der Regel von mehreren Wurstherstellern, teils sogar bis zu sieben Wurstherstellern, geliefert wurde ("Dual-Source-Prinzip"). So sollten die Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten verringert werden und die Lieferanten austauschbar bleiben. Dies galt vor allem bei der sogenannten "Stapelware". Der Lebensmittelhandel hatte und hat allerdings kein Interesse, Lieferanten ohne Not auszutauschen. Sofern ein Lieferant die Qualitätsvorgaben einhält und preislich aus Sicht des Abnehmers konkurrenzfähig bleibt, bestehen oft langjährige Lieferbeziehungen, wie etwa des Betroffenen zu B1 oder M. Manche Wursthersteller verfügten aufgrund ihrer langjährigen und beanstandungsfreien Geschäftsbeziehung über eine besondere Stellung bei einzelnen Abnehmern. Sie wurden als "Vertrauenslieferanten" bezeichnet. Diese waren für die Lebensmittelketten teils Informationsgeber und Ansprechpartner bei den Preisverhandlungen mit der Wurstbranche, um eine Markteinschätzung erlangen und die Notwendigkeit einer Preiserhöhung beurteilen zu können. So galt der langjährige Geschäftsführer des Herstellers L4, M2, als Vertrauenslieferant von B1. M2 hatte im Rahmen des Absprachesystems Kontakt zu anderen Wurstherstellern und informierte diese über den Verlauf der Verhandlungen mit B1. Dies war für die beteiligten Wursthersteller wichtig, um eine einheitliche und möglichst effektive Absprache zu erleichtern. 5. Erhöhung der Abgabepreise Eine Erhöhung der Abgabepreise für Wurst gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel durchzusetzen, erforderte zunächst eine längerfristige und erhebliche Erhöhung des Rohstoffpreises. Als Grund für eine Abgabepreiserhöhung akzeptierte der Lebensmittelhandel grundsätzlich nur eine Erhöhung der Rohstoffpreise. Die Erhöhung anderer Kostenpositionen, wie Personal- Energie-, Verpackungs- oder Logistikkosten rechtfertigte aus der Sicht des Lebensmitteleinzelhandels allein keine Abgabepreiserhöhungen, sondern konnte allenfalls unterstützend zur Begründung herangezogen werden. Eine rohstoffbedingte Preiserhöhung durchzusetzen, war für die Wursthersteller schwierig. Die Wursthersteller versuchten zunächst, die Kunden auf eine anstehende Preiserhöhung vorzubereiten, sei es im Rahmen der häufigen, oft mehrfach pro Woche stattfindenden Telefonate oder mithilfe von Schreiben, in denen eine Preiserhöhung allgemein, ohne schon Erhöhungsbeträge zu nennen, angekündigt wurde. Der Handel wies Preiserhöhungsforderungen meist zunächst pauschal zurück. Es wurde etwa darauf verwiesen, dass sich der Rohstoffpreis noch nicht längerfristig, stabil oder signifikant erhöht habe. Oder es wurde angegeben, die eigenen Fleischwerke hätten noch keinen Erhöhungsbedarf angemeldet oder es habe noch kein anderer Hersteller einen Erhöhungsbedarf signalisiert. Der Handel war bemüht, Anfragen hinauszuzögern, etwa weil behauptet wurde, der zuständige Einkäufer sei urlaubsabwesend. Erst nach wiederholten, zeitlich und der Höhe nach ähnlichen Preiserhöhungsverlangen mehrerer Hersteller signalisierte der Handel eine grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft. In der Folge wurde eine benötigte Abgabepreiserhöhung durch den Hersteller, getrennt nach den gelieferten Produktgruppen, Rohwurst, Kochwurst, Brühwurst und Schinken, in Cent-Beträgen oder Prozentsätzen, den sogenannten "Steps", mitgeteilt und ein bestimmter Umsetzungszeitpunkt genannt. Bei den Erhöhungssätzen wurde zwischen den verschiedenen Wurstgattungen differenziert, weil die kalkulatorischen Auswirkungen einer Rohstoffpreiserhöhung bei einzelnen Gattungen aufgrund der verwendeten Rohstoffe und Rohstoffteile sehr unterschiedlich sein konnte. Die unternehmensindividuell erstellten Preiserhöhungsschreiben wurden in der Regel von den Geschäftsführern, Prokuristen und/oder Vertriebsleitern unterschrieben. Seltener wurden Preiserhöhungen sofort für einzelne Produkte gefordert. Einige Lebensmittelketten verfügten über eigene Fleischwerke. Sie hatten daher einen gewissen Einblick in die Kalkulation der Wursthersteller und konnten ein Preiserhöhungsverlangen plausibilisieren, etwa die Lebensmitteleinzelhandelsketten F, S und L/M. O und T verfügten hingegen nicht über eigene Fleischwerke, hatten diese Möglichkeit daher nicht. Die Einkäufer versuchten die Notwendigkeit einer Preiserhöhung anhand der A5-Notierungen, etwa für Schwein, nachzuvollziehen. Aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung der Wurstprodukte war aber für die Einkäufer eine genaue Kalkulation nicht möglich. Sie konnten allenfalls nur sehr grob einschätzen, ob eine geforderte Preiserhöhung plausibel war. Außerdem waren die Einkäufer oft für zahlreiche andere Produkte zuständig, so dass sie schon aus Zeitgründen Preisforderungen kaum plausibilisieren konnten. So verglichen etwa die Einkäufer von O/T nur die eingehenden Preisforderungen der Wursthersteller und nutzten diese als Entscheidungsbasis. Der Lebensmitteleinzelhandel ging nicht davon aus, dass die geforderten Abgabepreiserhöhungen auf vorherigen Absprachen der Wursthersteller beruhten. Die Einkäufer der jeweiligen Lebensmitteleinzelhändler und Discounter behandelten die Abgabepreiserhöhungsforderungen anderer Wursthersteller vertraulich und legten weder den geforderten Erhöhungszeitpunkt noch den geforderten Erhöhungssatz offen, um die eigene Verhandlungsposition nicht zu schwächen. Allenfalls wurde, um Preisdruck auf einen fordernden Wursthersteller auszuüben, pauschal behauptet, ein Konkurrent fordere eine geringere Erhöhung, auch wenn dies nicht immer zutreffend war. Die Preisverhandlungen führten auf Seiten der Wursthersteller die jeweiligen Geschäftsführer, Prokuristen und zuständigen Key-Account-Manager. Nachdem der Lebensmitteleinzelhandel sein grundsätzliches Einverständnis mit einer produktgruppenbezogenen Abgabepreiserhöhung signalisiert hatte und diese vereinbart worden war, wurde die mit dem Kunden nach Produktgruppen abgesprochene Preiserhöhung auf die einzelnen Produkte "runtergebrochen". Dies erfolgte unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Rezepturen und der zu gewährenden individuellen Konditionen durch nachgeordnete Mitarbeiter der Wursthersteller. 6. "Sandwich"-Position Der Zeitraum von der ersten Ankündigung einer Abgabepreiserhöhung bis zur Umsetzung zog sich, auch abhängig von der weiteren Rohstoffpreisentwicklung, über mehrere Wochen oder sogar Monate hin. Dieser lange Zeitraum war für die Wursthersteller misslich, weil sie selbst mit wöchentlichen Rohstoffpreisänderungen und ggfs. -steigerungen konfrontiert waren, Preiserhöhungen aber trotz fortlaufender Warenlieferungen an den Handel nur mit erheblichem Zeitverzug weitergeben konnten. Auf diese Weise konnten schnell, innerhalb weniger Wochen oder Monate, negative Deckungsbeiträge entstehen. Abgabepreissenkungen wegen sinkender Rohstoffpreise setzte der Lebensmitteleinzelhandel gegenüber den Wurstherstellern dagegen meist schneller durch. Die Hersteller befanden sich mithin in einer "Sandwichposition", einer erheblichen Drucksituation zwischen den Rohstofflieferanten, die wochenweise abrechneten, und dem Lebensmitteleinzelhandel, bei dem sich Preiserhöhungsverhandlungen über Wochen oder Monate hinziehen konnten. Wenn der Lebensmitteleinzelhandel die Preiserhöhungen akzeptiert hatte, war die Durchsetzung der höheren Abgabepreise beim Fachgroßhandel, auch aufgrund von dessen fehlender Marktmacht, für die Wursthersteller unproblematisch möglich. 7. "Leuchtturm" B1 Der Discounter B1, vor allem O, spielte bei den Abgabepreiserhöhungen eine besondere, oft zentrale Rolle. Die Unternehmen des klassischen Lebensmitteleinzelhandels und die übrigen Discounter, auch der B1-Konkurrent M, waren häufig erst bereit, in Abgabepreiserhöhungsverhandlungen mit den Wurstherstellern einzutreten, nachdem B1 Abgabepreiserhöhungen akzeptiert hatte. So verwiesen die Einkäufer der Lebensmittelketten regelmäßig zunächst darauf, dass bei B1 "am Regal", also beim Letztverbraucherpreis, noch keine Preisänderung zu sehen sei. Für die Wursthersteller war es daher wichtig, manchmal auch von entscheidender Bedeutung, dass B1 eine Preiserhöhung akzeptierte. Häufig folgten die anderen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen zeitnah, zunächst die Discounter, dann der übrige Lebensmitteleinzelhandel, der Entscheidung des Preisführers B1 und akzeptierten Abgabepreiserhöhungsverlangen der Wursthersteller. Folglich war es auch für die Wursthersteller, die B1 nicht belieferten, sehr wichtig, dass sich die B1-Lieferanten mit ihren Abgabepreiserhöhungsverlangen gegenüber B1 zügig durchsetzten. Da der Preisabstand zwischen Handelsmarken und Markenprodukten der Wursthersteller nicht zu groß werden durfte, war auch für Markenhersteller der Durchbruch bei B1 wichtig. Für B1 verhandelte über viele Jahre bis Anfang 2007 der zuständige und erfahrene, inzwischen verstorbene Einkaufsleiter H4 von O. Sein Nachfolger, zunächst der Zeuge V4 und anschließend der Zeuge U4, verfügten dagegen über keine Kenntnisse des Wurstbereichs, und waren folglich in noch stärkerem Maße von den Angeboten und Begründungen der Wursthersteller abhängig. Im Tätigkeitszeitraum von H4 übernahm T die von O erzielten Verhandlungsergebnisse. Später, etwa ab dem Jahr 2004, verhandelte T auch selbst mit den Herstellern und verwendete Abfragelisten, um möglichst niedrige Einkaufspreise zu erzielen. 2008 stellte F B1s "Leuchtturmfunktion" infrage. Obwohl B1 eine Abgabepreiserhöhung akzeptiert hatte, verweigerte die F seinen Wurstlieferanten eine Abgabepreiserhöhung. Die Hersteller B2, E und S4 reagierten hierauf mit einem gemeinsamen "Brandbrief" an die F1 vom 28. Juli 2008, in dem ein Gespräch und eine Preiserhöhung gefordert wurden. V. C1 Der C1 ("C1") mit Sitz in Bonn war und ist die Interessenvertretung der deutschen Wursthersteller. Er teilt die Büroräumlichkeiten mit dem C2 ("C2"). Verbandsmitglieder sind Wursthersteller, Rohstofflieferanten, aber auch Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen. Der Verband, der seit den 1920er Jahren besteht, hatte und hat mehr als 100 Mitglieder. Er wird durch seinen geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, vertreten. Der erweiterte Vorstand bestand seinerzeit aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, den Vorsitzenden der Landesverbände, den Mitgliedern der Ausschüsse des C1, beispielsweise des Produktionsausschusses, und weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Er umfasste etwa 10 Personen. Seit Mai 2009 ist der Betroffene der Verbandspräsident des C1, nachdem er seit 1997 bereits Mitglied des erweiterten Vorstands gewesen war. Sein Vorgänger als Präsident war von 1995 bis Mai 2009 G1, der Geschäftsführer von N1. Vizepräsidenten waren unter anderem von 1995 bis 2005 der Zeuge D von E. Geschäftsführer des C1 ist seit 1991 der Zeuge U6, zunächst als zweiter Geschäftsführer für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig, dann ab 2000 als gleichrangiger Mitgeschäftsführer und seit 2015 Alleingeschäftsführer. Er erstellte in unregelmäßigen Abständen für den C1 Presseerklärungen, auch zum Thema Preisveränderungen. Diese wurden an die Fachpresse und an die Mitgliedsunternehmen versandt. Es fanden im Tatzeitraum zwei Vorstandstreffen im Jahr statt, eines unmittelbar vor der jährlichen Mitgliederversammlung im April oder Mai, die zeit- und ortsgleich mit der Mitgliederversammlung des C2 durchgeführt wurde. An den Vorstandstreffen nahmen regelmäßig die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführung und der Verbandsrechtsberater, der inzwischen verstorbene Zeuge Rechtsanwalt L13, teil. Auch der Betroffene war häufig, aber nicht immer, bei den Vorstandstreffen anwesend. Die Mitgliederversammlungen des C1 besuchten in der Regel 50 bis 100 Personen, wobei einige Mitgliedsunternehmen durch mehrere Teilnehmer repräsentiert wurden. Nach einer Ansprache des Präsidenten wurde über aktuelle Themen diskutiert, teilweise auch über die Marktsituation. Auf der Mitgliederversammlung 2006 forderten einige Mitglieder angesichts des erheblichen Rohstoffpreisdrucks spontan und lautstark, der Verband solle die Unternehmen bei Abgabepreiserhöhungen stärker unterstützen. Der Betroffene, der die Versammlung leitete, und der Zeuge L13 intervenierten angesichts der Störung des Versammlungsablaufs. Der Betroffene äußerte, die Mitgliederversammlung sei nicht der geeignete Ort, um solche Dinge zu besprechen. Der Betroffene wollte eine öffentliche Diskussion über Abgabepreiserhöhungen vermeiden, nicht aber grundsätzlich auf Preisabsprachen mit anderen Wurstherstellern verzichten. VI. Atlantikkreis Seit Beginn der 1980er Jahre trafen sich einmal jährlich einige bedeutende deutsche Wurstunternehmer im Rahmen des sogenannten Atlantikkreises. Die Bezeichnung beruhte auf dem Ort des ersten Treffens, dem Hotel Atlantic Kempinski in Hamburg. Teilnehmer waren - von zwei Ausnahmen abgesehen - ausschließlich Inhabergeschäftsführer. Im Tatzeitraum nahmen in der Regel, soweit sie nicht anderweitig verhindert waren, die jeweiligen Inhabergeschäftsführer der Unternehmen E, I4, L3, L4, N1, I1, I8, S4 und T2 sowie Vertreter der Unternehmen I/O3 bzw. M1/T7 und T9/V3 an den Treffen teil. Die Vertreter der Großunternehmen I/O3 bzw. M1/T7 und T9/V3 durften nur deshalb an den Treffen teilnehmen, weil sich die Inhabergeschäftsführer von deren Teilnahme einen "Erkenntnismehrwert", vor allem in technischer und vertrieblicher Hinsicht, versprachen. Insbesondere galt dies den Zeugen L7, der zunächst für I/O3 als Geschäftsführer und später für M1/T7 als Vorstandssprecher tätig war. Er verfügte nach Meinung der übrigen Mitglieder über eine besondere Expertise, die zukünftige Rohstoffpreisentwicklung zu beurteilen, weshalb er zeitweise auch Leiter des Produktionsausschusses des C1 war. Die Treffen fanden jährlich im Frühjahr und im Herbst statt. Den Ort und den Zeitpunkt der jeweiligen Treffen sowie eine Tagesordnung legte G1 im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern fest, meistens am Ende des vorhergehenden Treffens. Die Treffen fanden jeweils bei einem der Mitgliedsunternehmen statt, welches nach Rücksprache mit G1 entsprechende schriftliche Einladungen verschickte. Der Ablauf der Treffen war stets ähnlich. Nach der Anreise fand ein gemeinsames Abendessen statt. Am nächsten Morgen erfolgte eine Besichtigung der Produktion des einladenden Unternehmens. Anschließend gab es eine Besprechung der Teilnehmer, die von G1 moderiert wurde, das sogenannte "Marktgespräch". Es wurden aktuelle Fragen der Branche erörtert, wobei produktionstechnische Themen einen Schwerpunkt bildeten. Die Treffen endeten in der Regel gegen Mittag. Sofern zum Zeitpunkt des jeweiligen Treffens auch Rohstoffpreiserhöhungen anstanden, wurden die aktuelle und die zu erwartende Rohstoffpreisentwicklung sowie die Auswirkungen auf die Abgabepreise gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel besprochen. Anschließend wurden gegebenenfalls auch Bandbreiten einer Abgabepreiserhöhung abgesprochen. G1 fertigte während der Treffen des Atlantikreises Notizen und erstellte ein maschinenschriftliches Protokoll, welches er jedoch nicht an die anderen Mitglieder des Atlantikreises versandte. Sofern man sich anlässlich eines Treffens des Atlantikkreises auf ein gemeinsames Vorgehen hinsichtlich Abgabepreiserhöhungen verständigt hatte, gab G1 diese Informationen im Rahmen des unten geschilderten Absprachesystems gegebenenfalls weiter. Etwaige Preisabsprachen im Atlantikkreis waren aber keineswegs immer oder regelmäßig Ausgangspunkt für Absprachen über Abgabepreise. Sie dienten vielmehr als ergänzende Abspracheplattform, wenn aufgrund der zeitlichen Nähe einer als notwendig erachteten Preiserhöhung und einem Atlantikkreis-Treffen derartige Gespräche nahelagen. G1 hatte innerhalb der Wurstbranche eine wichtige Vermittlungs-, Abstimmungs- und Informationsfunktion und war Bindeglied zwischen den größeren und kleineren Wurstunternehmen. Er war Inhabergeschäftsführer eines bedeutenden Wurstherstellers in W4, viele Jahre Präsident des wichtigsten Branchenverbandes und Mitglied im Atlantikkreis. Im Rahmen der unten erörterten Preisabsprachen übernahm er oft eine Koordinierungsfunktion. Er wurde daher auch als "Radio der Branche" bezeichnet. Der Betroffene war nicht Mitglied des Atlantikkreises und wollte dort auch nicht teilnehmen. Ein entsprechendes Angebot hatte er auf Anraten des damaligen technischen Geschäftsführers der Nebenbetroffenen abgelehnt, weil er anderen Wurstunternehmern keinen Einblick in seine Produktion gewähren wollte. Der Betroffene wusste daher von der Existenz des Atlantikkreises, kannte jedoch nicht den Inhalt der dort geführten Gespräche. VII. Grundabsprache Die wichtigsten Wurstlieferanten des Lebensmitteleinzelhandels, insbesondere aus dem W4er Raum, einigten sich seit 1997 darauf, sich bundesweit abzusprechen. Bei einer Steigerung der Rohstoffbezugspreise für Schweine- oder Geflügelrohfleisch sollte das Vorgehen bei der aus ihrer Sicht jeweils gebotenen Ankündigung und Durchsetzung einer Abgabepreiserhöhung deutschlandweit gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel einschließlich des Discounts koordiniert werden. Es sollte die Höhe der gewünschten zukünftigen Abgabepreise für die einzelnen Wurstgattungen und der Zeitpunkt abgesprochen werden, zu dem die Wursthersteller mit einem Preiserhöhungsverlangen an den Lebensmitteleinzelhandel einschließlich des Discounts herausgehen wollten. Zudem sollte der Wursthersteller festgelegt werden, der bei der Erhöhungsrunde jeweils vorangehen sollte. Diese Vereinbarung war auf unbestimmte Dauer angelegt und sollte immer dann greifen, wenn eine rohstoffbedingte Abgabepreiserhöhung aus Sicht der Wursthersteller angezeigt war. 1. Beteiligte An der Grundabsprache beteiligten sich seit 1997 die Geschäftsführer von mehr als zehn Unternehmen, insbesondere aus dem W4er Raum. Zeitweise, insbesondere seit den 2000er Jahren beteiligten sich mehr als 20 Unternehmen an der Absprache. Der Betroffene beteiligte sich über den gesamten Tatzeitraum mit der Nebenbetroffenen an der Grundabsprache und jedenfalls an den darauf beruhenden festgestellten Einzelabsprachen. Ab 1997 beteiligten sich Geschäftsführer der Unternehmen: 1. Nebenbetroffene (W4er Raum) 2. N1 (W4er Raum) 3. I1 (W4er Raum) 4. S2 (W4er Raum) 5. T1 (W4er Raum) 6. X2 (W4er Raum) 7. C 8. E 9. I 10. L3 11. L4 12. I5 13. N3 14. N2 15. S4 In der Folge kamen hinzu: 16. B2 17. I2 18. I3 19. S3 20. Q2 21. T4 22. X4 23. X3 24. A Die Beteiligung der W4er Wursthersteller an den Absprachen war für die Wurstbranche wichtig, weil es sich bei den W4er Wurstherstellern um bedeutende, den deutschen Wurstmarkt bestimmende Hersteller handelte. Der Betroffene beteiligte sich vom Frühjahr 1997 bis zur Durchsuchung am 22. Juli 2009 an dieser Absprache. Im Zeitraum von 1997 bis 2009 machte der Betroffene zu keinem Zeitpunkt gegenüber einem der übrigen Beteiligten ausdrücklich oder durch sein Verhalten deutlich, dass er sich zukünftig nicht mehr an der Absprache beteiligen wolle. Der Betroffene hat auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, nicht mehr an den Absprachen teilzunehmen. Die Absprachen koordinierte zunächst V2, der frühere Inhabergeschäftsführer von I1. Er übertrug diese Aufgabe 1994 auf G1, als G1 zum Präsidenten des C1 gewählt worden war. Das Absprachesystem hatte keine hierarchische Struktur. Sah ein Hersteller besonderen Preisdruck, nahm er Kontakt zu Mitbewerbern auf. Er oder die Mitbewerber informierten G1, der dann weitere Unternehmen einband. Teilweise übernahmen aber andere Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen in einzelnen Preisrunden die Abstimmungsrolle. So koordinierte etwa E1 (I1) die Preisrunden im Jahr 2007. Er stand als Geflügelwurstproduzent ganz besonders unter Druck, nachdem die Rohstoffpreise für Geflügel stark gestiegen waren. Die Beteiligten sahen es nicht als erforderlich an, dass "jeder mit jedem" sprach, um sich auf die aus Sicht der Beteiligten notwendigen Maßnahmen zu einigen. Sie gingen aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit und der Rückkoppelung mit den jeweils unmittelbar Kontaktierten, die teils überlappend Kontakte zu anderen Wettbewerbern hatten, davon aus, dass jedenfalls so viele Unternehmen eingebunden waren, um den aus ihrer Sicht notwendigen Druck auf den Lebensmitteleinzelhandel einschließlich des Discounts ausüben zu können. Die Absprache, sich bei als notwendig erachteten zukünftigen Abgabepreiserhöhungen stets abzustimmen und das gemeinsame Vorgehen für den konkreten Einzelfall zu vereinbaren, war zwischen den jeweiligen Geschäftsführern der beteiligten Unternehmen "auf gleicher Augenhöhe" getroffen worden. Wechselten Geschäftsführer, wurden diese dann ihrerseits in die Absprache eingebunden. Beispielsweise hatte V2 seinen Nachfolger bei I1, Q3, und dann später Q3 seinerseits seinen Nachfolger E1 eingehend über die seit Jahren existierenden Absprachen informiert. Auch der Geschäftsführer N5 von L3 war von seinem Vorgänger T3 in die Absprachepraxis eingeführt worden. Allen Beteiligten war klar, dass eine so zentrale und für die Unternehmenstätigkeit entscheidende Frage, ob und wie für notwendig erachtete Preiserhöhungen angekündigt und durchgesetzt werden und ob und wie sich ein Unternehmen auf Dauer an einer verbotenen Preisabsprache beteiligen sollte, nur auf Geschäftsführerebene entschieden werden konnte. Der Betroffene wusste, dass die durchgeführten Preisabsprachen verboten waren und den Wettbewerb in verbotener Weise einschränkten. 2. Zweck und Hintergrund der Grundabsprache Wenn die Rohstoffbezugspreise für Schweine- oder Geflügelrohfleisch innerhalb relativ kurzer Zeit sehr stark oder über einen längeren Zeitraum kontinuierlich stiegen, standen die Wursthersteller vor dem Problem, die Rohstoffpreiserhöhung in Form einer Abgabepreiserhöhung an den Lebensmitteleinzelhandel weiterzugeben. Ein Hersteller, der in einem Alleingang versuchte, seine Abgabepreise zu erhöhen, musste mit einer Zurückweisung unter Hinweis auf fehlende Preiserhöhungsverlangen anderer Wursthersteller rechnen. Bestand ein Unternehmen bei einem Alleingang auf seinem Erhöhungsbegehren, drohte ihm zumindest der Verlust von Liefermengen oder ausnahmsweise sogar die Auslistung der betroffenen Produkte. Die Auslistung des ganzen Unternehmens, das heißt aller Produkte eines Unternehmens, war bei Preiserhöhungsforderungen nur eine theoretische Möglichkeit und kam allenfalls bei Qualitätsmängeln vor. Darüber hinaus musste der Wursthersteller befürchten, dass seine Reputation und das Vertrauen des Lebensmitteleinzelhändlers in die Preisgestaltung des Wurstherstellers bei einer als ungerechtfertigt angesehenen Erhöhung dauerhaft erschüttert waren. Die Wursthersteller wussten daher aus ihrer Erfahrung in der Vergangenheit, dass es für einzelne, oft mittelständisch geprägte Unternehmen sehr schwierig war, eine gewünschte Preiserhöhung gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel alleine, geschweige denn in einer bestimmten Höhe oder zu einem gewünschten Zeitpunkt, durchzusetzen. Allen Beteiligten war deshalb klar, dass es für eine zeitnahe und effektive Umsetzung einer Preiserhöhung wichtig war, wenn möglichst viele Wursthersteller zeitgleich, d. h. im Abstand weniger Tage, und mit möglichst ähnlichen Preiserhöhungsforderungen an die großen Einzelhandelsketten und Discounter, wie etwa O und T, M, F, S, herantraten und eine Erhöhung forderten. Eine Abstimmung über das Vorgehen bei einer etwaigen Preiserhöhung gegenüber dem Fachgroßhandel sahen die Beteiligten als nicht erforderlich an, weil gegenüber dem Fachgroßhandel die Umsetzung einer Preiserhöhung regelmäßig ohne Schwierigkeiten auch ohne Absprache möglich war. Sie konnten unter Verweis auf die im Lebensmitteleinzelhandel erfolgte Preiserhöhung leicht auch die Preise gegenüber dem Fachgroßhandel erhöhen, was dann auch erfolgte. Die Beteiligten sahen die Absprache, sich bei einer wirtschaftlich als zwingend erachteten Abgabepreiserhöhung auf ein gemeinsames Vorgehen zu einigen, daher als sinnvoll an, um gegenüber dem für sie scheinbar übermächtigen Lebensmitteleinzelhandel ein ausreichend starkes Gegengewicht bei den Preisverhandlungen setzen zu können. Entscheidend war, dass man sich im Falle einer als notwendig erachteten Preiserhöhung auf ein gemeinsames erstes Zugehen auf den Lebensmitteleinzelhandel einigte, wobei ein Unternehmen vorangehen und die anderen Unternehmen umgehend folgen sollten, um so den zeitnahen und der Höhe nach vorbesprochenen Verhandlungseinstieg zu erreichen. Eine zügige Erhöhung der Abgabepreise gegenüber dem Handel war aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig, weil der Rohstoff nicht nur der maßgeblich kostenbestimmende Faktor des Endprodukts war, sondern die Erhöhung anderer Kostenpositionen, wie beispielsweise Lohn-, Energie-, Verpackungs- und Logistikkosten, den Handel in der Regel nicht dazu veranlasste, eine Preiserhöhung zu akzeptieren. Diese Kostenpositionen konnten allenfalls unterstützend zur Begründung eines Preiserhöhungsverlangens herangezogen werden. Die Absprache gab den beteiligten Wurstherstellern nicht nur die notwendige Sicherheit, wenn eine als notwendig erachtete Preiserhöhung unmittelbar bevorstand. Vielmehr war die Absprache auch in den Jahren wichtig, in denen keine Preiserhöhung der Wursthersteller gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel erfolgte, weil die Rohstoffpreise nicht oder nicht erheblich angestiegen waren. Es kam durchaus vor, dass in der Wurstbranche zwei oder drei Jahre keine rohstoffbedingte Preiserhöhung gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel geltend gemacht oder durchgesetzt werden musste. Allen Beteiligten war aber wichtig, dass die Absprache und ihre Verbindlichkeit fortgalten, sich bei einer anstehenden, erneuten Preiserhöhung im Einzelnen absprechen zu können. Daher sah es auch keiner der Beteiligten als erforderlich an, sich bei einer künftigen Preiserhöhung erneut wieder grundsätzlich über den Modus der Absprachen verständigen zu müssen. In der Konsequenz wussten die beteiligten Wursthersteller auch in den Jahren, in denen es keine Preiserhöhung gab, dass der Unternehmensfortbestand mittel- und langfristig gesichert war, weil man sich im Falle einer als notwendig erkannten Preiserhöhung entsprechend abstimmen und auf ein einheitliches Vorgehen der wesentlichen Hersteller in der Wurstbranche einigen würde. Dies gab Sicherheit. Das zentrale Risiko der Unternehmenstätigkeit, die erfolgreiche Umsetzung einer als notwendig erachteten Preiserhöhung aufgrund der Erhöhung der Rohstoffpreise, war damit aus der Sicht der beteiligten Wursthersteller "unter Kontrolle". 3. Rahmen der Grundabsprache Es war vereinbart, sich auf Geschäftsführerebene abzustimmen, weil die Abgabepreisgestaltung als Kernbereich der Geschäftsführertätigkeit angesehen wurde und der Kreis der Mitwisser innerhalb und außerhalb der beteiligten Unternehmen möglichst klein gehalten werden sollte, um eine Aufdeckung der Absprachen zu verhindern. Gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel sollten die Grund- und Einzelabsprachen geheim bleiben, damit dieser sich nicht darauf einstellen konnte. Bei einer sich abzeichnenden längerfristigen und erheblichen Erhöhung des Rohstoffpreises in nicht unerheblichem Umfang und einer daraus resultierend als erforderlich angesehenen Abgabepreiserhöhung bestand zwischen den Beteiligten Übereinstimmung, sich untereinander abzusprechen. Gegebenenfalls übernahm vor 1994 V2, ab dann G1, dabei eine Koordinierungs- und Abstimmungsfunktion. Einzelne Wursthersteller kontaktierten dazu G1, der dann die übrigen Beteiligten ansprach oder anrief. Daneben telefonierten die Beteiligten aber auch untereinander, um so ein einheitliches Vorgehen abzuklären. Dies betraf insbesondere die wichtigen Wursthersteller aus dem W4er Raum, einschließlich der Nebenbetroffenen, die eine "Marschroute" abstimmten, die weitergeben werden sollte. Hierzu stimmte sich der Betroffene mit G1, S1, Q3, E1 und N4 ab. Die Grundabsprache bot daneben - und war von den Beteiligten so gewollt - die Basis, um vertrauensvoll jederzeit mit jedem Absprachebeteiligten wegen bestimmter "Problemkunden" bilateral in Kontakt treten zu können. Insbesondere die Preisverhandlungen mit den Einkäufern von M, S17 und später U5, galten in der Wurstbranche als extrem schwierig und besonders sensibel, weil es sich um sehr hart verhandelnde Geschäftspartner handelte. Lieferanten wurden von ihnen eingeschüchtert, teils beleidigt oder angeschrien, oder auf eine angebliche mangelhafte Qualität der Ware hingewiesen. Dann war es hilfreich, wenn man sich zuvor über das Vorgehen, Preise und Zeitpunkte abgestimmt hatte, um so einen aus Sicht der Beteiligten zu harten Wettbewerb zu vermeiden. Ziel war es mithin, durch eine gemeinsame Abstimmung, sei es "in großer Runde" bei einer sich auf breiter Front abzeichnenden Preiserhöhung oder sei bilateral, die notwendige Sicherheit gegenüber dem Lebensmittelhandel bei Preisverhandlungen zu haben. Dass im Rahmen der späteren Umsetzung der gemeinsamen Absprache bezüglich des Herangehens an die Lebensmitteleinzelhandelsketten und Discounter die ursprünglich vereinbaren Bandbreiten und Zeitpunkte bei einzelnen Kunden oder Produkten nicht immer strikt eingehalten wurden, stellte die Vereinbarung aus Sicht der Beteiligten nicht grundsätzlich infrage und galt auch nicht als Verstoß gegen die getroffene Vereinbarung. Den Beteiligten war bewusst, dass Mitbewerber in der Folge durchaus unterschiedliche, teils auch nicht die abgestimmten Preiserhöhungen umsetzten oder umsetzen konnten. Die später vom jeweiligen Lebensmitteleinzelhändler akzeptierten Preise konnten je nach Wursthersteller und dessen Verhandlungsgeschick zudem geringer ausfallen als zunächst abgestimmt und gefordert. Ausnahmsweise kam es auch vor, dass einzelne Wettbewerber, auch der Betroffene, sich bewusst nicht an die getroffenen Absprachen hielten und gezielt Mitbewerber bei einzelnen Lebensmitteleinzelhändlern und einzelnen Produkten unterboten. Sie versuchten so, ihren Marktanteil zu vergrößern. Dies war aber nicht die Regel. Die an der Absprache Beteiligten betrachteten die getroffenen Absprachen daher grundsätzlich als verbindlich. Die Beteiligten sahen dies vielmehr als "Teil des Spiels" an, welches zur Wahrnehmung der jeweiligen unternehmenseigenen Interessen von den Wettbewerbern hingenommen wurde. 4. Inhalt der Grundabsprache Die zwischen den Wurstherstellern getroffene Abrede sah vor, dass man sich bei einer als notwendig erachteten Preiserhöhung auf ein einheitliches Zugehen auf den Lebensmitteleinzelhandel einigte, insbesondere über die Bandbreite einer Erhöhung, den Zeitpunkt und die Art des Vorgehens. Als Zeitpunkt wurde ein bestimmter Wochentag oder eine konkrete Woche abgestimmt, in der die Preiserhöhungsschreiben mit den konkreten Erhöhungsbeträgen gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel verschickt werden sollten, das sogenannte "Herauslegen" einer Preiserhöhung. Außerdem verabredete man den Zeitpunkt, zu welchem die Erhöhung in Kraft treten sollte. Allen Beteiligten war klar, dass es für eine zeitnahe und effektive Umsetzung einer Preiserhöhung wichtig war, wenn möglichst viele Wursthersteller zeitgleich oder zeitnah, das heißt im Verlauf weniger Tage, und mit möglichst ähnlichen Preiserhöhungsforderungen bundesweit an die großen Einzelhandelsketten und Discounter herantraten und eine Erhöhung forderten. Allen war auch die zentrale Rolle bewusst, die B1 aufgrund der sogenannten "Leuchtturmfunktion" spielte. Die abgesprochene Erhöhung sollte ferner nach Produktgruppen (Rohwurst, Kochwurst, Schinken, Brühwurst) erfolgen. Abgestimmt wurden meist Erhöhungsbandbreiten in Cent pro Kilogramm, gelegentlich auch Erhöhungsbandbreiten in Prozent pro Kilogramm. Sofern ein bestimmter Erhöhungsbetrag vereinbart wurde, sahen die Beteiligten dies als einen Mittelwert an. Man war sich weiter einig, dass sowohl die Bedienungs- als auch Selbstbedienungsware, die an den bundesweiten Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Discounter geliefert wurde, von der Erhöhung erfasst sein sollte. Ferner war Teil der Absprache, wie man taktisch am besten auf den Handel zugehen sollte, wer "vorangehen" sollte. Dies konnte etwa ein Unternehmen sein, das bei dem jeweiligen Lebensmitteleinzelhändler eine besondere Vertrauensposition oder starke Stellung innehatte. Um beim Lebensmitteleinzelhandel kein Misstrauen zu wecken, wurde das "vorangehende" Unternehmen auch gewechselt. Einige Beteiligte, auch die Nebenbetroffene, lieferten ihre Wurstprodukte auch in Länder der Europäischen Union. Ihnen war bewusst, dass eine Preiserhöhung der Wurst auf dem deutschen Markt, wenn gegebenenfalls auch verzögert, zu Erhöhungen der Verkaufspreise bei den Auslandsfilialen der Discounter führen würde, die sie mit ihren für das europäische Ausland bestimmten Produkten belieferten. Dies betraf insbesondere M. Die Hersteller, die in das europäische Ausland lieferten, wussten, wie der Betroffene, wenn es auch nicht Teil der Absprache war, dass die Abgabepreiserhöhung auch für die über deutsche Lebensmittelhändler ins europäische Ausland gelieferte Wurst durchgesetzt wurde. 5. Beteiligung des Betroffenen an der Grundabsprache Der Betroffene kannte und wollte diese Grundabsprache. Er beteiligte sich daher auch auf Grundlage der Grundabsprache an mehreren Einzelabsprachen in verschiedenen Jahren. Durch seine Beteiligung an den verschiedenen Einzelabsprachen, die nachfolgend dargestellt werden, machte er gegenüber den übrigen Absprachebeteiligten immer wieder deutlich, dass er an der auf Dauer ausgerichteten Grundabsprache weiterhin festhalte und diese mittrage. Der Betroffene sprach sich im Rahmen dieser Grundabsprache über Preiserhöhungssätze und Zeitpunkte sowie das gemeinsame Vorgehen im Hinblick auf das Zugehen auf den Lebensmitteleinzelhandel unmittelbar mit G1, S1, Q3, E1 und N4 ab. Er wusste, dass diese Unternehmer ihrerseits Kontakt zu anderen beteiligten Wurstherstellern hatten und für einen Informationsaustausch und die notwendige Abstimmung innerhalb des Abspracherings sorgten. Er wusste, dass es sich um einen Kreis von zunächst 10, ab den 2000er-Jahren von 20 Wurstherstellern handelte. Er wusste auch, dass seine Meinung und das beabsichtigte Preissetzungsverhalten der Nebenbetroffenen von den Genannten in den Absprachering gegeben wurden. Dies war ihm auch wichtig, um das gewollte gemeinsame Vorgehen umsetzen zu können. Eine Beteiligung des Betroffenen an den Absprachen war für die übrigen Beteiligten wichtig, weil sie den Rat des Betroffenen, der juristisch und betriebswirtschaftlich geschult, im Fleischgeschäft erfahren, nach Überzeugung der Wettbewerber qualitativ hochwertige Produkte produzierte und auf Verbandsebene tätig war, sehr schätzten. Aufgrund dieser Stellung war es für die übrigen Beteiligten wichtig, dass der Betroffene sich an dieser gemeinsamen Absprache beteiligte. Dies gab den übrigen Beteiligten Sicherheit für die grundsätzliche Absprache, sich im Falle einer als notwendig erachteten Abgabepreiserhöhung abzustimmen. Dies wusste der Betroffene auch. So legte etwa S1, der mit dem Betroffenen ab Herbst 2003 regelmäßig telefonierte und sich auch hinsichtlich der festgestellten Einzelrunden absprach, großen Wert auf die Meinung des Betroffenen hinsichtlich der Notwendigkeit und der Umsetzungsmodalitäten bei einzelnen Preisrunden. In den Telefonaten ging es nicht nur um allgemeine Branchenthemen, den Wettbewerb und über die jeweilige Markteinschätzung, etwa die Rohstoffpreisentwicklung, sondern wiederholt und gerade auch um den Zeitpunkt und die Höhe von Abgabepreisveränderungen und das sich aus Sicht der Beteiligten hieraus ergebende notwendige Marktverhalten der beiden Unternehmen und der Wurstbranche. Standen Abgabepreiserhöhungen an, berichtete S1 dem Betroffenen auch über seine regelmäßigen Kontakte und Preisabsprachen mit anderen Wurstherstellern, u.a. B2, S3, L3, X2, N1 und A2. Der Betroffene äußerte sich zwar hinsichtlich der Einzelheiten manchmal differenzierter oder auch zurückhaltender als S1. Der Betroffene stimmte aber den Ausführungen von S1 zu und erklärte, sich an den beabsichtigten Erhöhungen beteiligen zu wollen. Deshalb kontaktierte S1 den Betroffenen immer wieder, auch mehrfach innerhalb einer Preiserhöhungsrunde. G1 teilte den Mitbewerbern mit, wie der Betroffene sich in der jeweiligen Preisverhandlung positionieren würde. Der Betroffene wusste, dass G1 die von dem Betroffenen erhaltenen Informationen weitergab. Er wollte dies auch. Wie die anderen, ging auch der Betroffene nicht davon aus, dass es sich bei den beteiligten Wurstunternehmern nur um einen "losen" oder gar unverbindlichen Verbund handeln würde. Vielmehr war dem Betroffenen wichtig, sich auf Geschäftsführerebene mit vertrauenswürdigen Personen abzusprechen. Der Betroffene achtete darauf, unmittelbar nur mit Personen zu sprechen, denen er vertraute. Daher genügte es ihm auch nicht, dass bei dem Ausscheiden des Zeugen Q3 2003 dieser nur ankündigte, künftig werde bei I1 dessen Nachfolger, der Zeuge E1, die Preisabsprachen fortsetzen. Vielmehr bestand der Betroffene darauf, dass E1 sich bei ihm persönlich vorstellen sollte. Er selbst wollte E1s Zuverlässigkeit prüfen. Aufgrund seiner juristischen Vorbildung und seiner Affinität zu wirtschaftsrechtlichen und kartellrechtlichen Fragen waren ihm die kartellrechtliche Problematik und die bußgeldrechtlich relevante Gefahr von Preisabsprachen voll bewusst. Er wollte einerseits zwar mitbestimmender Teil dieser Absprache sein. Andererseits aber wollte er im Hinblick auf die kartellrechtlichen Gefahren möglichst wenig offen nach außen erscheinen. Vielmehr achtete er im Betrieb der Nebenbetroffenen und der Öffentlichkeit darauf, als ordentlicher Kaufmann aufzutreten. Daher machte er gegenüber seinen Mitarbeitern regelmäßig deutlich, dass diese sich entsprechend seiner kaufmännischen Auffassung im Geschäftsverkehr in jeder Hinsicht ordnungsgemäß zu verhalten hätten. Dem Betroffenen war es daher sehr recht, dass die einzelnen Abgabepreisabspracherunden nicht er, sondern andere Beteiligten, insbesondere G1, Q3 oder E1, koordinierten und diese dafür sorgten, auch kleinere Wursthersteller in die Absprache einzubinden. Der Betroffene wollte die auf Dauer angelegte gemeinsame Absprache auch in den Jahren, in denen keine Preisrunden notwendig wurden, um sich "im erforderlichen Fall" absprechen zu können. Aufgrund des seit Jahren eingespielten und ihm so bekannt gewordenen Absprachesystems hielt er es, ebenso wie die anderen Kartellanten, auch nicht für erforderlich, sich in Jahren ohne Preiserhöhung bei seinen Wettbewerbern zu versichern, ob sie sich noch an der gemeinsamen Absprache beteiligten. Für ihn war entscheidend, dass es ein eingespieltes, auf Dauer angelegtes System gab, um bei Bedarf als notwendig erachteten Abgabepreiserhöhungen möglichst zeitnah und in der gewünschten Höhe gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel durchsetzen zu können. Dies war ihm wichtig, um langfristig den Unternehmenserfolg des mittelständischen Familienunternehmens zu sichern. Er befürchtete, dass sich der Unternehmenserfolg ohne seine aktive Beteiligung an dieser Absprache und der Mitwirkung an den jeweiligen Einzelrunden spürbar verschlechtern würde. Außerdem sah er, dass die Nebenbetroffene ohne eine Absprache einem deutlich stärkeren Wettbewerbsdruck von Wettbewerbern ausgesetzt gewesen wäre. Er sorgte sich zwar nicht um eine Insolvenz der Nebenbetroffenen, wenn er sich für die Nebenbetroffene nicht an der Absprache beteiligen würde. Er sah jedoch, dass die erfolgreiche Unternehmensentwicklung möglicherweise Schaden nehmen könnte. Ihm war es im Hinblick auf den Fortbestand des mittelständischen Familienunternehmens und auch im Hinblick auf das eigene, gewinnabhängige Geschäftsführergehalt von rund ... Euro jährlich wichtig, dass die Nebenbetroffene langfristig zumindest einen jährlichen Unternehmensgewinn in Höhe eines mittleren einstelligen Millionenbetrages erzielte. Er befürchtete, dass dieses Ziel ohne eine Beteiligung an der Absprache nicht zu erreichen gewesen wäre, weil von ihm als notwendig erachtete Preiserhöhungen gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel nicht oder nur deutlich verzögert hätten umgesetzt werden können. Er erkannte auch, dass für eine effektive Chance auf eine Preiserhöhung - wie den übrigen Beteiligten auch - ein möglichst zeitgleiches Vorgehen Herangehen an den Lebensmitteleinzelhandel mit möglichst einheitlichen Erhöhungsforderungen notwendig war. Er wusste zwar, dass nur Abgabepreisbandbreiten abgesprochen werden sollten und wurden, die auch nicht immer von allen Beteiligten eingehalten wurden. Wichtig war ihm aber, dass eine bestimmte Größenordnung im Wesentlichen einheitlich und zeitgleich an den Lebensmitteleinzelhandel kommuniziert wurde. Der Betroffene wusste aufgrund seiner Geschäftserfahrung und der Tatsache, dass die Wurst, etwa für B1 und M, die schon bei der Nebenbetroffenen zum Teil für den jeweiligen Auslandsmarkt etikettiert wurde, teilweise für das EU-Ausland bestimmt war. Dem Betroffenen war daher auch bewusst, dass eine Preiserhöhung gegenüber den beiden Discountern nicht nur zu Preiserhöhungen bei den Filialen in Deutschland, sondern auch in den von der Nebenbetroffenen mittelbar belieferten Filialen der Discounter in der Europäischen Union zu höheren Verkaufspreisen führen würde. VIII. Umsetzung der Grundabsprache in Einzelrunden Die Absprache, sich entsprechend der geschilderten Weise im Falle einer als notwendig erachteten Rohstoffpreiserhöhung abzustimmen, wurde in mehreren Einzelrunden umgesetzt. Der Betroffene beteiligte sich an Abgabepreisabsprachen anlässlich von Schweine- oder Geflügelrohfleischpreiserhöhungen in den Jahren 1997, 2000, 2001 und Juli 2004 sowie an drei Abgabepreisabspracherunden anlässlich von Geflügelrohfleischpreiserhöhungen im Jahr 2007. Im Jahr 2003 bezog der Betroffene auch E1, Nachfolger des Geschäftsführers Q3 im Unternehmen I1, anlässlich eines von dem Betroffenen zu diesem Zweck verlangten Vorstellungsgesprächs in das Absprachesystem, die Grundabsprache, ein. 1. Allgemeiner Ablauf In der Regel koordinierte G1 (N1) die Abgabepreisabsprachen für Wurstprodukte aus Schweine- und/oder Geflügelfleisch. Er tat dies entweder, weil er wegen steigender Rohstoffpreise von einem der beteiligten Unternehmer angesprochen und gebeten worden war oder er selbst eine neue Abgabepreiserhöhungsrunde für erforderlich hielt. Ausnahmsweise übernahm E1 aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation von I1 gegen Ende 2006 und im Jahr 2007 anlässlich von Preissteigerungen bei Geflügelrohfleisch wiederholt die Initiative und koordinierte die Abgabepreisabsprachen. Auch die Einzelabsprachen erfolgten "auf Augenhöhe" unter den Geschäftsführern der beteiligten Unternehmen. Nur ausnahmsweise, wenn ein Geschäftsführer nicht erreichbar war, wurden die Abspracheinhalte auch mit einer anderen als zuverlässig eingeschätzten Leitungsperson besprochen. Während einer Abgabepreisverhandlungsrunde, die sich oftmals über Wochen oder Monate erstreckte, telefonierten die Wursthersteller wiederholt, um den aktuellen Stand der Verhandlungen auszutauschen und sich abzustimmen. Die Meinung des Betroffenen war, wie oben erörtert, aufgrund seiner Stellung in der Branche wichtig. Er versuchte, auch um die Entdeckungsgefahr zu reduzieren, nur mit möglichst wenigen, aber engen Vertrauten zu sprechen oder zu telefonieren. Er wusste und wollte aber, dass seine Gesprächspartner seine Einschätzung zur Rohstoffsituation und insbesondere zur erforderlichen Abgabepreiserhöhung, zum Zeitpunkt und zum Verhalten gegenüber dem Handel oder einzelnen Kunden innerhalb der an der Absprache beteiligten Unternehmen weitergaben. Den Geschäftsführern der beteiligten Unternehmen war es ihrerseits wichtig, dass der Betroffene mit der Nebenbetroffenen bei der Preisrunde "dabei" war und der Absprache zustimmte. Die von den Absprachebeteiligten vereinbarten Preiserhöhungssätze und -zeitpunkte gaben die Geschäftsführer der beteiligten Wursthersteller ihren nachgeordneten Mitarbeitern weiter, allerdings ohne offenzulegen, dass diese auf Preisabsprachen mit anderen Unternehmen beruhten. Auch der Betroffene achtete strikt darauf, dass dieser Umstand bei seinen Mitarbeitern nicht bekannt wurde. Er beanspruchte für sich die "Kalkulations- und Ertragshoheit", wachte über die Deckungsbeiträge der einzelnen Produkte und entschied allein über die Notwendigkeit von Preisanpassungen, deren Zeitpunkte und Erhöhungsbeträge. Diese Umstände betrachtete er als sensible Geschäftsgeheimnisse. Er teilte seinen Mitarbeitern erst unmittelbar vor dem Versand der Preiserhöhungsschreiben mit, ob und in welchem Umfang sowie zu welchem Termin die Nebenbetroffene eine Preiserhöhung ankündigen sollte. Es war dem Betroffenen zwar möglich, die kalkulatorisch an sich "notwendige Preiserhöhung" eigenständig anhand der Rohstoffpreisentwicklung zu berechnen. Aber auch die jeweilige Einzelabsprache und die Kontakte mit den übrigen Beteiligten gaben dem Betroffenen die Sicherheit, dass er bei seiner Erhöhungsforderung nicht "falsch" liege, nicht zu hohe oder zu niedrige Forderungen an den Lebensmittelhandel stelle. Das verringerte erheblich sein Risiko, bei seinen Kunden zurückgewiesen zu werden, Reputation zu verlieren oder gar eine zu geringe Preiserhöhungsforderung zu stellen. Zudem konnte er selbstbewusster gegenüber seinen Kunden auftreten. Die Key-Account-Manager, die Gebietsverkaufsleiter und die Außendienstmitarbeiter mussten die nach den einzelnen Produktgruppen gestaffelten Preiserhöhungsforderungen auf die einzelnen Produkte umrechnen und die zu gewährenden Konditionen berücksichtigen sowie die anschließenden Verhandlungen führen. Dies war aber im Wesentlichen ein rechnerischer Vorgang, bei dem die Mitarbeiter kaum nennenswerten Entscheidungsspielraum hatten. 2. Pressemitteilungen Flankiert und unterstützt wurde das jeweils gemeinsame abgesprochene Vorgehen in mehreren Jahren durch Pressemitteilungen des C1, die während einer Preisrunde versandt wurden. In diesen war dann eine Erhöhung der Abgabepreise, teilweise auch unter Angabe des Zeitpunkts und der prozentualen Erhöhungsspannen für die einzelnen Wurstgattungen, angekündigt worden. So erschienen unter anderem am 4. Januar 2000, 31. März 2000, 14. Dezember 2000, 28. Februar 2001, 20. September 2004, 28. Juni 2006 und 10. August 2006 Pressemitteilungen, in denen Abgabe- oder Verkaufspreiserhöhungen, teilweise auch unter Angabe konkreter Beträge oder konkreter Prozentsätze, angekündigt wurden. Die beteiligten Wursthersteller wussten, dass der Branchenverband manchmal Pressemitteilungen im Rahmen einer Preiserhöhungsrunde versandte, um so Druck gegenüber dem Lebensmitteleinzellhandel aufzubauen. Die Pressemitteilungen wurden jeweils durch den Präsidenten des C1, G1, initiiert, der aufgrund seiner Koordinierungsfunktion innerhalb der Absprachen über die entscheidenden Informationen zum Zeitpunkt und zur Höhe der anstehenden Preiserhöhungen verfügte. Die Pressemitteilungen wurden durch den Geschäftsführer des C1, U6, in Zusammenarbeit mit G1 und teilweise auch in Abstimmung mit dem Wurstunternehmer S1 umgesetzt und anschließend auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht sowie zur Veröffentlichung an die Fach- und Verbraucherpresse geleitet. Der Betroffene war an der Erstellung der jeweiligen Pressemitteilungen nicht beteiligt. Er erhielt diese jedoch übersandt und nahm sie zur Kenntnis. Er wusste, dass es sich bei den in den Pressemitteilungen genannten Erhöhungs- oder Prozentsätzen um die abgesprochenen Preise handelte und die Marktgegenseite entsprechend beeinflusst werden sollte. Er hielt die Pressemitteilungen für sinnvoll, um die Öffentlichkeit und die Verbraucher auf eine kommende Preiserhöhung vorzubereiten. 3. Erhöhungsrunde 1997 Wegen steigender Rohstoffpreise für Schweinefleisch hielten die beteiligten Wursthersteller im Frühjahr 1997 eine Abgabepreiserhöhung gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel für erforderlich. G1 koordinierte daher am 30. April 1997 Abstimmungsgespräche, um eine Preiserhöhung gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel möglichst zeitgleich und in der abgesprochener Höhe durchzusetzen. Er telefonierte auf der Basis der getroffenen Grundabsprache mit dem Betroffenen und mit Leitungspersonen der Unternehmen N2, S2, N3, C, S4 und I5. Der Betroffene diskutierte mit G1 die Rohstoffsituation. Er teilte G1 mit, dass er beabsichtige, Rohwurstartikel um 1,50 DM bis 2,00 DM zu erhöhen, während G1 ihm mitteilte, dass er eine Erhöhung von 1,50 DM beabsichtige und für sinnvoll erachte. Beide waren sich einig, dass sich die Beträge innerhalb der notwendigen Bandbreite für eine als erforderlich angesehene Erhöhung hielten. Sie diskutierten auch den Zeitpunkt des "Herauslegens" der Preiserhöhung und vereinbarten als Termin des "Herauslegens" den 12. Mai 1997, mit Wirkung zum 26. Mai 1997. Der Betroffene wusste, dass G1 - entsprechend der Grundabsprache - mit anderen Wurstherstellern sprechen und diese in die konkrete Preisrunde einbinden würde. Anschließend rief G1 bei Q4 an, um die erhaltenen Preisbandbreiten und Zeitpunkte dem Geschäftsführer der Firma N2 mitzuteilen und zu fragen, ob dieser sich beteilige. G1 wies darauf hin, dass er mit den genannten Firmen telefoniert habe und sich diese an der Preiserhöhungsrunde beteiligen würden. Q4 bejahte, weil er meinte, dass das Unternehmen N2 eine Abgabepreiserhöhung ebenfalls dringend benötigte, aber eine Erhöhung aufgrund seiner geringen Unternehmensgröße nur gemeinsam mit mehreren marktstarken Unternehmen durchsetzen könne. Q4 notierte die Angaben von G1 und informierte seinen Bruder und Mitgeschäftsführer V. 4. Erhöhungsrunde 2000 Weil die Rohstoffpreise für Schweinefleisch stark gestiegen waren, koordinierte G1 im März 2000 erneut die Abstimmung und Durchsetzung einer Abgabepreiserhöhung gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel. Er telefonierte mit dem Betroffenen sowie den Leitungspersonen der Firmen S2, X2, N2 sowie anderer Wursthersteller. Wie üblich, telefonierte G1 zunächst mit den marktstarken, aus seiner Sicht "wichtigen Playern" der Branche, um die Preiserhöhungsrunde gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel abzustimmen. Auch den Betroffenen rief er an, um mit ihm die Rohstoffsituation und die Umsetzung der Preisrunde zu erörtern und abzustimmen. Mit dem Betroffenen und den übrigen von ihm kontaktierten Wurstherstellern einigte er sich auf eine Erhöhung für Wurstprodukte um 6% bis 8%. Außerdem erörterten sie für einzelne Produktgruppen die Erhöhungssätze in DM pro Kilogramm und einigten sich auf die folgenden Erhöhungssätze: Rohwurst Top Spitze: Durchschnitt 0,90 DM/Kg Rohwurst Spitze: Durchschnitt 0,60 DM/Kg Rohwurst Mittlere: Durchschnitt 0,70 DM/Kg Rohschinken: Durchschnitt 0,60 DM/Kg Kochpökel nach Kalkulation: Durchschnitt 1,00 DM/Kg Brühwurst: Durchschnitt 0,50 - 0,60 DM/Kg Kochwurst: Durchschnitt 0,50 DM/Kg Rein Rind: Durchschnitt 0,30 DM/Kg Außerdem beabsichtigten sie ein zeitgleiches Vorgehen der Wursthersteller gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel. Die Preiserhöhungsschreiben sollten in der 13. Kalenderwoche 2000 verschickt ("herausgelegt") werden, das heißt im Zeitraum vom 27. März 2000 bis zum 2. April 2000. Die Preiserhöhung sollte mit Wirkung zum 10. April 2000, gegebenenfalls auch bis zum 17. April 2000 angekündigt und umgesetzt werden. Im Anschluss, nachdem G1 sich mit den aus seiner Sicht wichtigen Wurstherstellern einschließlich des Betroffenen geeinigt hatte, rief er am 24. März 2000 Q4 an und informierte ihn über die getroffenen Absprachen. Er erkundigte sich, ob die Firma N2 "mitmache". Q4 notierte sich die Angaben von G1 während des Telefonats. Nachfolgend diktierte Q4 seine handschriftlichen Notizen in Form eines Vermerks ab, den seine Sekretärin schrieb. In dem Vermerk heißt es unter anderem: "Preiserhöhung ab April 2000 Herr G1 ist GF der Firmen N1 und W, H3 sowie Präsident der C1. In dieser Funktion bemüht er sich notwendige Preiserhöhungen zwischen den namhaften Fleischwarenherstellern abzustimmen, damit der Handel über Höhe und Umfang zeitgleich informiert wird. Herr G1 hat mich am 24.03.2000 erneut angerufen und mitgeteilt, dass die Firmen wie S2, G, X2, N1, W etc. in der 13. KW 2000 mit Wirkung zum 10.04./17.04.2000 eine Preiserhöhung vornehmen. Die Erhöhung würde ca. 6-8 % wie folgt: Rohwurst Top Spitze: Durchschnitt 0,90 DM/Kg Rohwurst Spitze: Durchschnitt 0,60 DM/Kg Rohwurst Mittlere: Durchschnitt 0,70 DM/Kg Rohschinken: Durchschnitt 0,60 DM/Kg Kochpökel nach Kalkulation: Durchschnitt 1,00 DM/Kg Brühwurst: Durchschnitt 0,50 - 0,60 DM/Kg Kochwurst: Durchschnitt 0,50 DM/Kg Rein Rind: Durchschnitt 0,30 DM/Kg Herr G1 will wissen, ob N2 auch mit macht. Am Montag, den 27.03.2000 erhält er eine Antwort von uns. ... " Q4 teilte G1 nach Rücksprache mit seinem Bruder V in einem weiteren Gespräch mit, dass die Firma N2 sich, wie von G1 vorgeschlagen, verhalten werde. Wie in der Vergangenheit, war es den beteiligten Wurstherstellern auch diesmal wichtig, die von ihnen als notwendig erachteten Abgabepreiserhöhungen gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel überhaupt und möglichst zeitgleich durchzusetzen. Sie sahen so die Möglichkeit, die gewünschte Preiserhöhung zu einem früheren Zeitpunkt und in größerer Höhe durchzusetzen, als es ihnen bei einer alleinigen, autonomen Vorgehensweise möglich gewesen wäre. G1 wies in seiner Funktion als Präsident des C1 den C1-Geschäftsführer U6 an, eine Pressemitteilung zu erstellen, in der für die Öffentlichkeit eine Preiserhöhung in Höhe von 6% bis 8% für Schweinfleischprodukte angekündigt werden sollte. Aufgrund der durchgeführten Telefonate und Abstimmungsgespräche sowie der Einbindung aller wichtigen Wursthersteller, insbesondere des Betroffenen und der Unternehmen aus dem W4er Raum, war G1 sicher, dass die Wursthersteller sich im Wesentlichen an die vereinbarten Sätze und Zeitpunkte halten und es zu einer Erhöhung in der genannten Höhe kommen würde. Weil er die abgesprochenen Erhöhungssätze und Zeitpunkte als zuverlässig ansah, hatte er keine Veranlassung, in einer Mitteilung an die Presse und Öffentlichkeit weniger konkrete oder nur vage Erhöhungssätze zu machen. Die Presseerklärung wurde am 31. März 2000 veröffentlicht und an die Vorstandsmitglieder und die Mitgliedsunternehmen des C1 versandt. Der Betroffene nahm die Pressemitteilung zur Kenntnis und sah sie als willkommene Unterstützung der Preiserhöhungsrunde in der Öffentlichkeit an. Gleichwohl war ihm bewusst, dass sich der Lebensmitteleinzelhandel von einer solchen Pressemitteilung kaum beeinflussen lassen würde. In der Presseerklärung vom 31. März 2000 heißt es unter anderem: "Wurst und Schinken teurer Wegen der seit Wochen anhaltend steigenden Preise für Rind- und Schweinefleisch sowie Geflügel erwartet der C1 (C1), Bonn, auch für Wurst und Schinken notwendige Preiserhöhungen von 6-8 %. ..." 5. Absprache mit Q3 2001 Im Februar 2001 rief Q3 G1 an. Anlass des Telefonats waren die erheblich gestiegenen Preise für den Rohstoff Geflügelfleisch. Dies betraf I1 als Hersteller, der ausschließlich Geflügelprodukte produzierte, besonders hart. Ursache für den Preisanstieg waren die Ende 2000/Anfang 2001 aufgetretenen BSE-Fälle bei Rindern, wonach der Rindfleischkonsum eingebrochen war und die Verbraucher verstärkt auf Geflügelfleischprodukte gewechselt hatten. Entsprechend der getroffenen Grundabsprache wollte Q3 anlässlich des Telefonats insbesondere klären, welcher Wursthersteller bei der anstehenden Preiserhöhungsrunde mit der beabsichtigten Abgabepreiserhöhung beim Discounter M "vorangehen" sollte. G1 erkundigte sich bei Q3, wer in Betracht käme. Aufgrund der schwierigen Ausgangssituation schlug Q3 vor, er werde einen Unternehmer veranlassen, bei M mit einer Abgabepreiserhöhung voranzugehen. Q3 dachte dabei an den Betroffenen und hielt diesen für besonders geeignet. Q3 hatte bei einem Gespräch bei M mit dem Generalbevollmächtigen Q13 und dessen Mitarbeiter I18 erfahren, dass der Betroffene als langjähriger und zuverlässiger Lieferant hochwertiger Produkte eine gute Geschäftsbeziehung zu M pflegte und dort einen guten Ruf hatte. Außerdem wusste Q3, dass sich für die Nebenbetroffene der Rohstoffeinkaufspreis für Geflügel und damit die von der Nebenbetroffenen produzierte Geflügelsalami in Kürze erhöhen würde. Hintergrund war ein kurz zuvor erfolgter Besuch und eine Besichtigung der Produktion bei dem Putenrohfleischlieferanten M6, einem wichtigen Lieferanten der Nebenbetroffenen. Der Geschäftsführer S19 der Firma M6 hatte Q3 bei einer Werksführung erläutert, dass die produzierte Ware für die Nebenbetroffene bestimmt sei und M6 die Preise eine Woche zuvor erhöht habe. Q3 telefonierte daraufhin mit dem Betroffenen und regte ihm gegenüber an, die Preise gegenüber M zu erhöhen. Dem Betroffenen war die kurz zuvor gegenüber der Nebenbetroffenen erfolgte Rohstoffpreiserhöhung von M6 noch nicht bekannt. Der Betroffene, der stolz auf seine umfassenden und stets aktuellen Marktkenntnisse war, erwiderte gegenüber Q3, er kenne seine Kalkulation und habe keinen Preiserhöhungsbedarf. Daraufhin forderte Q3 den Betroffenen auf, sich die Kalkulationsdaten der Nebenbetroffenen zu beschaffen und sicherzustellen, dass die neuesten Rohstoffeinkaufspreise eingepflegt worden seien. Einige Tage später rief der Betroffene, der sich inzwischen die neueste Kalkulation hatte geben lassen, Q3 zurück. Er bedankte sich herzlich für den erteilten Hinweis und erklärte, er halte die beabsichtigte Abgabepreiserhöhung ebenfalls für notwendig. Anschließend einigten sich beide darauf, dass der Betroffene umgehend mit einer Preiserhöhung bei M vorangehen sollte. Anschließend informierte Q3 G1 über die getroffene Absprache, weil die "Rückkoppelung" regelmäßig über G1 lief. Drei Tage später erhöhte die Nebenbetroffene absprachegemäß gegenüber M die Preise für Putenwurstprodukte. 6. Vorstellungsgespräch E1 2003 Im Verlauf des Jahres 2003 beendete Q3 seine Geschäftsführertätigkeit im Unternehmen I1 und wechselte in den Beirat. Seine Aufgaben im Unternehmen I1 übernahm der Geschäftsführer E1. Hierzu zählten auch die Fortsetzung der Mitwirkung an der Grundabsprache und die darauf aufbauende Mitwirkung an Einzelrunden. Q3 informierte E1 in einem etwa einstündigen Gespräch über die Einzelheiten der langjährigen Absprachepraxis. Q3 nannte ihm die aus seiner Sicht besonders zuverlässigen und wichtigen Ansprechpartner für Preisabsprachen, den Betroffenen und G1. Vor seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung hatte es Q3 vermieden, E1 in die Absprachepraxis einzuweisen. Q3 war es wichtig, wie den anderen an dem Absprachesystem beteiligten Geschäftsführern auch, den Kreis der "Mitwisser" möglichst klein zu halten. Die eingespielte Vorgehensweise war E1 allerdings nicht verborgen geblieben. Er hatte geahnt, dass es Telefonate über Abgabepreiserhöhungen zwischen den Wurstherstellern gab. Q3 verabschiedete sich telefonisch bei G1 und dem Betroffenen. Beiden kündigte er an, dass E1 zukünftig seine Aufgabe im Rahmen der Preisabsprachen übernehmen werde und als Kontaktperson auf Geschäftsführerebene für Absprachen zur Verfügung stehe. Q3 betonte, dass man E1 vertrauen könne. Der Betroffene, der E1 nur flüchtig kannte und um die kartellrechtliche Problematik wusste, erklärte Q3 aber: "Vertrauen hin oder her. Ich will ihn persönlich kennenlernen. Er soll in mein Büro kommen!" Daraufhin suchte E1 den Betroffenen an einem Freitagnachmittag in seinem Büro auf dem Firmengelände der Nebenbetroffenen in W4-Q11 auf, um sich persönlich bei dem Betroffenen vorzustellen und das Vorgehen bei zukünftigen Preisabsprachen abzustimmen. Gemeinsames Ziel war es, die beiden bekannte Absprachepraxis der beteiligten Wursthersteller möglichst reibungslos auf Dauer fortzusetzen. E1 und der Betroffene vereinbarten, sich weiterhin bei zukünftigen Rohstoffpreiserhöhungen gegenseitig im Rahmen des bestehenden Absprachezirkels zu informieren und - das war entscheidend - ihr Vorgehen gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere auch gegenüber dem gemeinsamen wichtigen Abnehmer M, abzusprechen. 7. Erhöhungsrunde Juli 2004 Nachdem sich im 1. Halbjahr 2004 die Rohstoffpreise für Schweinefleisch stark erhöht hatten, sahen die Wursthersteller die Notwendigkeit, eine Abgabepreiserhöhung gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel durchzuführen. Im Rahmen des eingespielten Systems koordinierte G1 im Juli 2004 die Preiserhöhungsrunde und klärte mit dem Betroffenen sowie den Geschäftsführern der Unternehmen S3, L3, L4, S2 und X2 und anderen Wurstherstellern sowohl die Notwendigkeit einer abgestimmten Preiserhöhung als auch deren Höhe und Zeitpunkt. G1 einigte sich mit dem Betroffenen und den übrigen Beteiligten auf Erhöhungsbeträge und -spannen für Rohwurst (0,50 Euro bis 0,60 Euro), Brühwurst (0,35 Euro bis 0,40 Euro), Kochwurst (0,35 Euro bis 0,40 Euro), Kochpökel (0,60 Euro bis 0,65 Euro) und Rohpökel (0,60 Euro bis 0,65 Euro). Außerdem stimmte G1 mit den Geschäftsführern der vorgenannten Wursthersteller ab, dass die Preiserhöhung am 14. Juli 2004 "herausgelegt" werden sollte, und zwar mit Wirkung zum 2. August 2004 bzw. 9. August 2004. Nachdem sich G1 mit den wichtigsten Wurstherstellern, auch dem Betroffenen, geeinigt hatte, rief er am 13. Juli 2004 bei Q4 an. Er informierte ihn über die getroffenen Absprachen und erkundigte sich, ob das Unternehmen N2 auch dieses Mal "dabei sei". Q4 bejahte und diktierte unmittelbar nach dem Telefonat einen Vermerk, in dem er den Inhalt des Telefonats und die besprochenen Daten und Beträge detailliert dokumentierte. Der Betroffene hielt sich an die mit den Beteiligten getroffene Preisabsprache. Daher teilte er seinem Mitarbeiter X12 die konkreten Erhöhungssätze, die sich jeweils an der unteren Grenze der abgesprochenen Bandbreite hielten, und als Erhöhungsdatum den ebenfalls abgesprochenen 2. August 2004 mit. Daraufhin fertigte X12 am 15. Juli 2004 eine entsprechende Mitteilung für die Außen- und Innendienstmitarbeiter der Nebenbetroffenen. Darin wurde eine rohstoffbedingte Abgabepreiserhöhung zum 2. August 2004 angekündigt. In der anliegenden internen Übersicht "Steps zur Preisanpassung (-Erhöhung) als Information für Groß-/Kunden Preis Bearbeitung zum 02.08.2004" waren unter anderem folgende Nettoabgabepreiserhöhungen aufgeführt: "Rohwurst 0,50 per Kilogramm Brühwurst 0,35 EUR per Kilogramm Kochwurst 0,35 EUR per Kilogramm" Ferner kündigte die Nebenbetroffene auf Anweisung des Betroffenen ihren Handelspartnern im Nachgang zur Absprache wenige Tage später die Preiserhöhungen zum 2. August 2004 an, so der F2 mit Schreiben vom 16. Juli 2004 und der S Zentral mit Schreiben vom 21. Juli 2004. 8. Erhöhungsrunde 2007 Gegen Ende des Jahres 2006 stiegen die Einkaufspreise für Geflügelrohfleisch, weil sich wegen der Folgen der Geflügelgrippe der Rohstoff drastisch verknappt hatte. Von der Preissteigerung und der Verknappung waren alle Unternehmen betroffen, die Wurst aus Geflügelrohfleisch herstellten, so dass sich die Notwendigkeit abzeichnete, die Abgabepreise ebenfalls "auf breiter Front" zu erhöhen. Ganz besonders betroffen von der Preiserhöhung waren die Wursthersteller, die wie I1 vorwiegend Geflügelwurstprodukte produzierten. Aus diesem Grund entschied sich E1 als Geschäftsführer des Geflügelwurstherstellers I1 auf der Basis der seit Jahren bestehenden und in der Vergangenheit mehrfach praktizierten und bewährten Grundabsprache, diesmal als Erster eine Abstimmungsrunde zur Erhöhung der Abgabepreise von Geflügelprodukten einzuleiten. Dies war für die übrigen, nicht ausschließlich Geflügelwurstprodukte produzierenden Hersteller nicht ungewöhnlich. Da die meisten Hersteller ihren Schwerpunkt auf Produkten aus Schweinefleisch hatten, verfolgten sie die Entwicklung der Geflügelrohstoffpreise nicht mit gleicher Intensität, denn eine Erhöhung der Preise für den Geflügelrohstoff wirkte sich bei ihnen nicht so nachteilig auf das Betriebsergebnis aus.
  34. a)Erste Erhöhungsrunde 2007 Im Zeitraum zwischen Ende Dezember 2006 und Anfang Januar 2007 rief E1 daher zahlreiche an der Grundabsprache beteiligte Wursthersteller an. Er telefonierte mit dem Betroffenen sowie mit den Geschäftsführern G1 (N1), Q8 (I2), N9 (Q2), N4 (X2), V und V1 (beide N2), S8 (Prokurist, I3), S1 (S2), S6 (T4) und I15 (X4). In den Gesprächen wies er auf die aus seiner Sicht erforderliche Abgabepreiserhöhung hin. Die Angerufenen gaben E1 zu verstehen, dass sie das Anliegen nachvollziehen könnten. Manche äußerten sich lebhaft, andere eher zurückhaltender. Aber alle Gesprächspartner stimmten E1 im Ergebnis jeweils zu, ihre Preise ebenfalls entsprechend dem Gespräch mit E1 um 0,25 Euro je Kilogramm für Koch- und Brühwurst und um 0,35 Euro je Kilogramm für Kochpökel und Salami zum 19. Februar 2007 anzuheben und nicht "querzuschießen". E1 rief auch den Betroffenen an, um den Betroffenen ebenfalls von einer abgestimmten Preiserhöhung zu überzeugen. Dass E1 mit I1 einige Jahre zuvor, im November 2003, einmal die Nebenbetroffene bei M bei der 300-Gramm-Schräganschnitt-Geflügelsalami unterboten hatte und die Nebenbetroffene daraufhin mit diesem, einem von mehreren Produkten bei M, ausgelistet worden war, stand dem Anruf E1s bei dem Betroffenen nicht entgegen. Innerhalb des Absprachesystems kam es immer wieder vor, dass Wettbewerber - trotz der Abstimmung des gleichzeitigen Zugehens auf den Lebensmitteleinzelhandel - andere bei einzelnen Produkten unterboten und bei einzelnen Lebensmitteleinzelhändlern oder Discountern Mengen abnahmen. Der Betroffene hatte dies nicht vergessen, sah aber ebenfalls den drastischen Anstieg der Geflügelrohstoffpreise. Besonders verärgert war er aber, dass E1 ihm mitteilte, der Rohstoff Pute werde sich verknappen und verteuern, so dass die I1-Tochter W1 daher künftig an die Nebenbetroffene weniger und teurere Putenunterkeulen liefern werde. Der Betroffene erklärte E1 in dem Gespräch, dass er ebenfalls eine Preiserhöhung für notwendig erachte und sich dem Wunsch E1s entsprechend verhalte. Der Betroffene war verärgert, weil ihm der Geflügelfleischlieferengpass erst jetzt bekannt geworden war, und sah nun für die Zukunft Produktionsschwierigkeiten. Der Betroffene erkundigte sich nach dem Telefonat bei seinem für den Rohstoffeinkauf zuständigen Mitarbeiter, dem Einkaufsleiter C10, ob es tatsächlich Lieferengpässe von W1, dem Hauptlieferanten der Nebenbetroffenen für Putenfleisch, gäbe. C10 bestätigte die von E1 mitgeteilte deutliche Verknappung des Geflügelrohfleischs. Alternative Bezugsquellen, die die benötigten Mengen zu günstigeren Preisen hätten liefern können, standen nicht zur Verfügung. Hühnerfleisch schied aufgrund der hellen Fleischfarbe und der andersartigen Konsistenz aus. Dagegen stand genügend günstiges Schweinerohfleisch zur Verfügung, welches als Alternative dienen konnte. Der Betroffene sah, was er aber vor E1 verschwieg, einen gewissen Spielraum, den Preis nicht zu erhöhen und ggfs. sogar zu senken, indem er die Rezeptur für die Geflügelwurst änderte. Die von der Nebenbetroffenen produzierte Geflügelsalami hatte gegenüber den Wettbewerbern, insbesondere gegenüber der Firma I1, ursprünglich einen höheren Geflügelfleischanteil, so dass die Nebenbetroffene Geflügelpreiserhöhungen durch einen Rohstoffaustausch besser auffangen konnte. Er wollte zudem die Gelegenheit nutzen, an I1 im Jahr 2003 verlorene Mengen für die Nebenbetroffene bei M zurückzuholen. Er plante und setzte dies in der Folge auch um, indem er den Schweinfleischanteil in der Wurst erhöhte und den (sich verteuernden) Geflügelfleischanteil verringerte. Damit der Endkunde die veränderte Zusammensetzung der Fleischarten nicht bemerkte, erfolgte die Rezepturänderung nach und nach im Jahr 2007. Betrug der Geflügelfleischanteil zur Zeit des Anrufs im Dezember 2006 noch 68,8%, wurde der Geflügelfleischanteil der 80g-Geflügelsalami innerhalb von drei Monaten bis zum 21. März 2007 auf 50,3%, knapp oberhalb der gesetzlich zulässigen Grenze, reduziert. Der Betroffene senkte daher gegenüber M Anfang Januar 2007 den Preis für die 80-Gramm-Geflügelsalami mit Wirkung zum 22. Januar 2007 von 0,798 Euro auf 0,768 Euro, um knapp 4%. Eine Erhöhung erfolgte dann erst wieder mit der dritten Preiserhöhungsrunde 2007. Der Betroffene beabsichtigte aber nicht, den Kreis der Teilnehmer des Preisabsprachesystems zu verlassen. Vielmehr wollte er weiterhin auch in Zukunft an dem Preisabsprachesystem teilnehmen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 kündigte I1 seine Abgabepreiserhöhungen gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel zum 19. Februar 2007 an. In den Erhöhungsschreiben forderte E1, wie zuvor mit den anderen Wurstherstellern abgesprochen, die Preise für Koch- und Brühwurst um 0,25 EUR je Kilo und die Preise für Kochpökel und Salami um 0,35 EUR je Kilo zu erhöhen. E1 hatte die Erhöhung dieser ersten Erhöhungsrunde 2007 anhand einer mit Datum vom 5. Januar 2007 versehenen "Vertriebsplanung nach Artikelgruppen" berechnet. In dieser Übersicht war die Planung tabellarisch dargestellt. Die Tabelle enthielt die Erhöhungssätze, die mit den Schreiben vom 15. Januar 2007 angekündigt worden waren. Die vorstehend genannten Wursthersteller, mit denen E1 telefoniert und die Preiserhöhung abgesprochen hatte, wollte er anschließend über die von ihm vorgenommene Preiserhöhung informieren. Dies sollte die Ernsthaftigkeit der von ihm abgestimmten Preiserhöhungsrunde gegenüber den Mitbewerbern dokumentieren und die Absprache bestätigen. E1 ließ daher durch seine Sekretärin ein Muster des Erhöhungsschreibens per Post oder per Fax nebst Anschreiben mit Daten vom 23. Januar 2007, 24. Januar 2007 und 25. Januar 2007 an die Wursthersteller, mit denen er zuvor die Preiserhöhungsrunde abgesprochen hatte, schicken. Die Nebenbetroffene, gerichtet an den Betroffenen persönlich, erhielt das Muster des I1-Erhöh

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