Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 2018, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) in den Fällen C. 5. und C. 11. der Urteils
§ 259Abs. 1 Sichverschaffen 12,] NSt
Z-RR 2012, 247 ). (1.1) Soweit der Angeklagte die Beute an Tatbeteiligte verteilt hat, handelt es sich hierbei möglicherweise um Vortäter. § 259 Abs. 1 StGB unterschiedet im objektiven Tatbestand den Vortäter als .anderen. von dem .Dritten., dem die Sache verschafft werden kann (BGH [,Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95 Rn. 8-10,
§ 259Abs. 1 Absatzhilfe 6 ,] NSt
Z 1995, 595 ), weshalb ein Verschaffen an den Vortäter nicht unter den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB fällt. (1.2) Soweit der Angeklagte Teile durch Dritte nach Rumänien verschaffen ließ, hat er ihnen die Beute nicht verschafft, weil sie keine wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Beutestücke erhalten, sondern diese nur nach Rumänien verbringen sollten. (1.3) Dass der Angeklagte die Beutestücke dritten Personen in Rumänien verschafft hat, wird durch die Feststellungen nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Beweiswürdigung (UA S. 41) ist nur zu entnehmen, dass er sich über SMS-Nachrichten und Telefonate mit einem oder zwei verschiedenen anderen Tatbeteiligten über die Verteilung der Beute stritt, wobei auch eine rumänische Telefonnummer verwendet wurde.
(2)Die Feststellungen belegen auch nicht, dass er sich selbst einen Teil der Beute verschafft hat. Denn zwar hatte er Zugang zu der Diebesbeute, die sich in der von ihm und seinem Bruder, dem Mitangeklagten C. , bewohnten Wohnung befand (UA S. 14, 40). Den Urteilgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass er unabhängig von den Vortätern, insbesondere unabhängig [von] seinem Bruder C. , allein über die jeweiligen Beutestücke verfügen konnte (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 [Rn. 7,
§ 259Abs. 1 Sichverschaffen 11 ]; Beschluss vom 28. April 1998 - 4 St
R 167/98 [Rn. 3 f.]). Vielmehr war er nach den im Rahmen der Beweiswürdigung aufgeführten Telefonaten und Kurznachrichten hierzu gerade nicht ermächtigt (UA S. 41).
(3)Die weiteren Tatbestandsvarianten des § 259 Abs. 1 StGB kommen nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. cc) Eine Beteiligung an der Vortat, dem Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung ([§ 242 Abs. 1,] § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 303 Abs. 1 StGB) in dem Juweliergeschäft E. (UA S. 14), wird von den Feststellungen nicht getragen. Insbesondere konnte sich die Strafkammer nicht die Überzeugung verschaffen, dass der Angeklagte den bei der Tat verwendeten Vorschlaghammer beschafft hat (UA S. 40)."
- Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen C.
- und C.
- der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der zughörigen Einziehungsentscheidungen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB). Auch die wegen des schweren Bandendiebstahls im Fall C.
- der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Denn das Landgericht hat auch in diesem Einzelfall straferschwerend die Gesamtbeute und den gesamten Sachschaden aus allen drei Taten berücksichtigt. II. Revisionen der Angeklagten C. und P. Die Revisionen der beiden Mitangeklagten C. und P. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht bei den Einzie- hungsentscheidungen keine zum Eingriff nötigende Beschwer darin, dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist. Die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird den Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Sollte das neue Tatgericht in den Fällen C.
- und C.
- der Urteilsgründe konkrete Beiträge des Angeklagten E. zu den Vortaten des Diebstahls - was vorrangig aufzuklären ist - nicht feststellen, wird es zu prüfen haben, ob dieser Beschwerdeführer durch die Überweisungen etwa den Straftatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) oder der Geldwäsche (§ 261 StGB) erfüllte; für diesen Fall wird zu beachten sein, ob solche Anschlusstaten von der Anklageschrift (§ 264 StPO) umfasst sind. Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice Permalink: https://openjur.de/u/2184750.html ( https://oj.is/2184750 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 3 Referenzen 8 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.