3 der VO (EG) 1924/2006 (im Folgenden = HCVO) aufgeführt, noch sei mit allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen
gewiesen, dass die Substanz die beworbene Wirkung entfalte. Tatsächlich habe die Einnahme von Kollagen keinen besonderen Nutzen für Sportler, ältere Menschen, Gelenke oder Bindegewebe. Die Werbeaussagen seien zudem irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB, da eine signifikante Straffung des Hautbildes versprochen werde, was nicht dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspreche. Der Kläger hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "F" wie folgt zu werben: 1. "weniger sichtbare Falten", 2. "strafferes Hautbild", 3. "Die Haut... wird am ganzen Körper gestrafft", 4. "für ein... jugendliches Aussehen", 5. "F3 stärkt das Kollagengerüst am ganzen Körper von innen", 6. "Die speziellen Kollagen-Peptide sind... besonders wichtig, da sie
haltig von innen die Kollagen-Struktur der Unterhaut (Bindegewebe) stärken",
haltig verbessert",
haltig positiv zu beeinflussen", 13. "Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und Elasten eine
haltige Wirkung haben",
haltig und dauerhaft",
haltig am ganzen Körper. Sie gewinnt an Feuchtigkeit und/oder Elastizität, Linien und Falten werden reduziert", 20. "Das Ergebnis: Ein feineres und ebenmäßigeres Hautbild - vom Gesicht über Hals und Dekolleté bis hin zu Armen und Beinen", jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben; II. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte hat behauptet, dass sie mit dem Produkt jährlich Umsätze im zweistelligen Millionenbereich erziele. Mit näheren Rechtsausführungen hat sie die Auffassung vertreten, dass den von dem Kläger beanstandeten Aussagen der Gesundheitsbezug fehle. Vielmehr handele es sich nur um rein kosmetische Wirkaussagen (so genannte "Beauty-Claims") ohne spezifischen Einfluss auf die Körperfunktionen. Beworben werde nur ein optisch ansprechenderes und als schöner empfundenes glatteres Aussehen der Haut als Ergebnis der Einnahme des Produkts. Dagegen werde eine Änderung der eigentlichen Funktionen der Haut für den menschlichen Organismus nicht versprochen. Eine Irreführung sei ebenfalls nicht anzunehmen, was die Beklagte umfangreich ausgeführt hat . Die Wirkungsweise des Produkts sei durch eine in der renommierten Fachzeitschrift "B" im Jahr ...#6 veröffentlichte Studie
gewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung. Sie führt zunächst aus, dass aufgrund der Abfassung des Tenors festzustellen sei, dass die kumulative Verwendung der Angaben "wie in Anlage K3" habe untersagt werden sollen. Fehlerhaft habe das Landgericht bei der rechtlichen Bewertung nicht zwischen den einzelnen Angaben gem. Ziff. 1 - 20 differenziert. Auch habe das Landgericht fehlerhaft die in der Zeitschrift "B" im Jahr ...#6 veröffentlichte und in erster Instanz vorgelegte Studie von T aus eigener Sachkenntnis bewertet. Tatsächlich hätte das Landgericht insoweit ein Sachverständigengutachten einholen müssen, was die Beklagte mit umfangreichen Ausführungen zu den durchgeführten Studien weiter ausführt. Sie rügt, dass die ebenfalls in erster Instanz als Anlage B 14 vorgelegte Studie von T2 vollständig unberücksichtigt geblieben sei. Auch insoweit sei eine Beweiserhebung angezeigt gewesen, so dass das Landgericht dem diesbezüglichen Beweisantritt des beweisbelasteten Klägers hätte
gehen müssen. Bereits in der mündlichen Verhandlung habe der zuständige Leiter der medizinischwissenschaftlichen Abteilung der Beklagten darauf hingewiesen, dass weitere Studien mit dem Produkt durchgeführt würden. Auch dazu führt die Beklagte weiter aus und legt zwei Entwürfe weiterer Studien vor (Anlagen B 18 und B 19). In beiden Untersuchungen sei die Effektivität des Testprodukts in Bezug auf Hautfeuchtigkeit, Hautdichte, Hautrauigkeit und Hautelastizität jeweils mittels etablierter, objektiver und valider Messverfahren
gewiesen. Mit näheren Angaben beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht zu Unrecht die streitgegenständlichen Werbeaussagen als gesundheitsbezogene Angaben gewertet habe. Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass die beworbenen positiven Eigenschaften in diesem Zusammenhang der Gesundheit dienen müssten. Angaben zum nicht gesundheitsbezogenen, allgemeinen Wohlbefinden bedürften dagegen weder der Zulassung, noch sollten diese von speziellen Angaben begleitet werden. Die gesundheitsbezogenen Funktionen der Haut beschränkten sich darin, unter der Haut liegende Körperpartien vor physikalischen, chemischen oder immunologischen Einflüssen zu schützen, die Wärmeregulation und die Aufnahme von Sinnesreizen zu ermöglichen. Angaben zur Haut seien nur dann gesundheitsbezogen, wenn die angesprochenen Körperfunktionen auch derartige positive Wirkungen auf den menschlichen Organismus zum Ausdruck brächten. Beworben werde aber allein eine positive Beeinflussung des Aussehens. An keiner Stelle werde dem Verbraucher suggeriert, dass mit dem Verzehr des beworbenen Produkts der Allgemeinzustand des Körpers verbessert werde oder gar eine verbesserte Gesundheit erzielt werden könne. Auch aufgrund der von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) entwickelten Leitlinie für die wissenschaftlichen Anforderungen für gesundheitsbezogene Angaben bezügliche Knochen, Gelenke, Haut und Mundgesundheit (Anlage B7) gehe hervor, dass die gesundheitsbezogenen Angaben zur Erhaltung der normalen Struktur, Feuchtigkeit, Elastizität oder des Erscheinungsbildes der Haut danach keinen Bezug zu bestimmten Körperfunktionen aufwiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne aus dem Umstand, dass es zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zu Haut, Haaren oder Nägeln gebe, nicht geschlossen werden, dass damit alle Aussagen über Wirkungen von Lebensmitteln auf Haut, Haare oder Nägel gesundheitsbezogen sein müssten. Die betreffenden EFSA Opinions beträfen allesamt essentielle Nährstoffe, bei deren Nicht-Verzehr Mangelerscheinungen auftreten könnten. Daraus könne geschlossen werden, dass diese zum "normalen" Erhalt notwendig seien. Dabei handele es sich aber um Sonderfälle. Daher unterscheide die EFSA klar zwischen Anträgen zu essentiellen Nährstoffen und sonstigen Anträgen. Die wissenschaftliche Bewertung erschöpfe sich in diesen Fällen darin, dass bei Mangelernährung körperliche Ausfälle, bzw. Defizite aufträten, aus denen geschlossen werden könne, dass der Nährstoff für den Erhalt normaler Funktionen notwendig sei. Unzutreffend sei das Landgericht auch von einer Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit
3 Nr. 2 UWG. b) Der mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage insgesamt §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Danach kann derjenige, der eine
UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 A. 1 UWG). Unzulässig sind
1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. aa) Die Regelung des Artikels 10 Abs. 1 HCVO stellt eine derartige Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln).
1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II (Art. 3 - 7) und den speziellen Anforderungen in Kap. IV (Art. 10 - 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht.
2 S. 1 HCVO für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden Angaben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Bei der im Internetauftritt der Beklagten mit den beanstandeten Angaben beworbenen Trink-Kur handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 S. 1 HCVO. Für Lebensmittel gilt
1 Buchst. a der HCVO die Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die beworbene Trink-Kur ist unzweifelhaft dazu bestimmt, von Menschen aufgenommen zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergänzungsmittel handelt, die
a der Richtlinie Nr. 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel spezielle Lebensmittel sind (vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln; Senat, Urteil vom 24.02.2015 - 4U 270 / 14). bb) Die im Klageantrag zu I. unter Nr. 1 - 20 des Klageantrags wiedergegebenen und im Streit befindlichen Werbeaussagen der Beklagten stellen jeweils gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO dar.
2 Nr. 5 der HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom
1 lit. a HCVO erforderlichen
weises der positiven physiologischen Wirkung des Stoffes, auf den sich die Angabe bezieht, sind unter Körperfunktionen alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu verstehen, auf die positiv eingewirkt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 - 6 U 90/17 - Collagendrink; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 3 U 117/17 ).
Ziff. 6.1 der Leitlinien der EFSA (EFSA Journal 2012;10
haltige Wirkung haben") sein. Allerdings sind bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der HCVO darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark). Übertragen auf die vorliegende Werbung auf der von der Beklagten betriebenen bedeutet dies, dass auch insoweit der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist. Der Klageantrag zu I. Nr. 13 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Anlage K 3. Dem dort abgebildeten Internetauftritt ist zu entnehmen, dass sich diese Aussage unmittelbar auf die mit dem Klageantrag zu I. Nr. 12 bezieht. Diese wiederum stellt unzweifelhaft eine gesundheitsbezogene Aussage dar. Damit ist aber die mit der Aussage Nr. 13 beworbenen "
haltigen Effekte" und die "beobachtete Wirkung" ebenfalls als gesundheitsbezogen zu bewerten. cc) Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu I Nr. 1 - 20 beanstandeten Werbeaussagen stellen jeweils spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der HCVO dar. Damit beurteilt sich die Zulässigkeit der Angaben nicht
3 der HCVO, der allein für nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben gilt. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren
3 der Verordnung (für Angaben
1 der Verordnung) oder
bis 17 dieser Verordnung (für Angaben
1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln). In den Werbeaussagen der Beklagten werden jeweils - abgesehen von der mit Nr. 13 des Klageantrags beanstandete Äußerung - eindeutig bestimmte Teile des menschlichen Organismus - Haut, Haare, Nägel - konkret bezeichnet. Diese sollen durch die von der Beklagten beworbenen Trink-Kur positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Auch die Aussage Nr. 13 ("Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und Elasten eine
haltige Wirkung haben") ist aus den genannten Gründen im Gesamtzusammenhang zu würdigen und stellt damit (durch den beworbenen
haltigen Effekt auf die Hautstruktur) eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe dar. Mit diesen auf einzelne Teile des menschlichen Organismus bezogenen Attributen wird ein bestimmter Wirkungszusammenhang zwischen dem Produkt der Beklagten und der Funktionsweise des jeweils benannten Teils des menschlichen Organismus hergestellt. Es ist unerheblich, dass die Beklagte dazu kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat (BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln). dd) Die Werbeaussagen Nr. 1 - 20 der Beklagten sind
1 HCVO verboten, weil die darin enthaltenen Angaben nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung aufgenommen sind.
der Liste der gemäß Art. 13 HCVO zugelassenen Angaben im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ist unter anderem jeweils die Angabe zugelassen, dass Biotin und Zink zur Erhaltung normaler Haut, Biotin und Zink zur Erhaltung normaler Haare sowie Zink zur Erhaltung normaler Nägel beiträgt. Ferner ist die Angabe zugelassen, dass Vitamin C zu einer normalen Kollagenbildung zu einer normale Funktion der Haut beiträgt.
der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben übereinstimmen. Die Angaben Nr. 1 - 6, 8 - 14 und 16 - 20 preisen die Wirkung von Kollagen, bestimmter Kollagen-Peptide, bzw. die Wirkung der Trink-Kur insgesamt an. Ein Claim für Kollagen existiert jedoch unstreitig nicht. Die in den vorgenannten Werbeaussagen enthaltenen Angaben sind auch schon deshalb unzulässig, weil sie nicht erkennen lassen, auf welchen der in der Liste der ggf. zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung jeweils beruht (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 Repair-Kapseln). Im Hinblick auf die Aussage Nr. 7 kann offen bleiben, ob der insoweit verwendete Begriff "kraftvolles Haar und/oder gesunde Nägel lediglich darauf hinweisen, dass die Inhaltsstoffe zur Erhaltung normaler Haut, Haare und Nägel beitragen. Ein entsprechender Claim findet sich ausschließlich für den Inhaltsstoff Biotin und Zink. Für Vitamin C ist allein die Angabe zugelassen, dass dies zur normalen Funktion der Haut beiträgt. Eine entsprechende Angabe für Nägel ist nicht zugelassen. Eine zugelassene Angabe für Vitamin E existiert dagegen (insoweit) nicht. Da die Aussage Nr. 7 nicht zwischen der Wirkweise der einzelnen Inhaltsstoffe unterscheidet, ist die Angabe insgesamt unzulässig - auch weil nicht erkennbar ist, welchem der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Wirkstoff die Wirkung zugeordnet wird. . Die Aussage Nr. 15 - "Biotin (Vitamin H) verbessert die Keratinstruktur der Nägel und/oder unterstützt den Hauteigenen Aktivierungsprozess für schöne Haut" schreibt Biotin eine Wirkweise zu, die weit über die zugelassene Angabe für Biotin ("normale Funktion" von Nägeln und Haut) hinaus geht. Keinesfalls ist gerade die Angabe zu einer bestimmten Wirkweise auf die Keratinstruktur zugelassen. Auch fehlt eine Zulassung für die Angabe zu "Aktivierungsprozessen" für "schöne" Haut, die nicht ohne weiteres mit "normaler" Haut gleichzusetzen ist. Die Aussage Nr. 15 ist damit ebenfalls unzulässig ee) Der Verstoß ist auch spürbar im Sinne von § 3a UWG. Die unionsrechtswidrige Werbung ist geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt (Nahrungsergänzungsmittel) zum
teil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Es geht um das hohe Schutzgut der Gesundheit der Verbraucher. Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesunheitsbzogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (so auch Senat, Urteil vom 20.05.2014 - 4 U 19/14 - Vitalisierend und Urteil vom 30.04.2013 - 4 U 149/12 ; vgl. auch die Erwägungsgründe 1 und 36 der HCVO).
dem dargelegten Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. c) Ob die beanstandete Werbung zudem gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB iVm. Art. 7 Abs. 4 lit. a, Abs. 1 lit. a und b LMIV verstößt und die Annahmen des Landgerichts insoweit den Angriffen der Berufung standhalten, kann dahinstehen. Denn die verschiedenen Unlauterkeitstatbestände, aus denen der Kläger vorliegend die Unzulässigkeit der Verwendung der Werbeaussagen der Beklagten ableitet, betreffen nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung eines einheitlichen Streitgegenstands. Da sich die Klage - ausweislich der Antragsfassung unter Bezugnahme auf Anlage K3 und damit auf den Kontext der beanstandeten Werbesendung - gegen die konkrete Verletzungsform richtet, und der Kläger die verschiedenen Aspekte, unter denen er die angegriffenen Werbeaussagen beanstandet, nicht durch Umschreibung in verschiedenen Klageanträgen zu jeweils getrennten Klagezielen erhoben hat, ist in der konkreten Verletzungsform selbst der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird, und überlässt es der Kläger bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Senat ist insoweit nicht genötigt, die beanstandete Werbemaßnahme auch unter dem Aspekt der Irreführung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zu prüfen. 2. Dem Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz pauschaler Abmahnkosten i.H.v. 178,50 €
1 S. 2 UWG zu. Einwendungen gegen Grund und Höhe des Anspruchs hat die Beklagte jedenfalls in zweiter Instanz nicht erhoben. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 , 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere sieht sich der Senat nicht durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.08.2015 ( 2 U 11/15 ) zur Zulassung der Revision veranlasst. Die Entscheidung ist vor der Entscheidung des BGH vom 07.04.2016 ( I ZR 81/15 - Repair-Kapseln) ergangen. Von dieser weicht der Senat - seiner bisherigen Rechtsprechung im Übrigen folgend - mit der vorliegenden Entscheidung nicht ab. Permalink: https://openjur.de/u/2184918.html ( https://oj.is/2184918 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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