Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, ZK 27, vom 30. April 2015, Az.: 327 O 257/14 , wird zurückgewiesen. Von den in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 35% und die Klägerin weitere 65%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts Hamburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt € 1.534,60 festgesetzt. Davon entfallen € 984,60 auf die Klage und € 550,00 auf die Wider- und Drittwiderklage. Gründe A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 984,60 nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht widerklagend gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten Kostenerstattung in Höhe von € 550,00 wegen der anwaltlichen Verteidigung gegen diese Abmahnung geltend. Die Klägerin betreibt seit dem 1. Oktober 2011 die Z-Apotheke in Hamburg. Zur ihrem Apothekensortiment gehören auch Produkte, die der Blasengesundheit dienen, z. B. Antibiotika. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop unter www.b...-shop....de, über den sie u.a. Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Der Drittwiderbeklagte ist Rechtsanwalt und vertritt die Klägerin seit mehreren Jahren bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Die Klägerin hat, vertreten durch den Drittwiderbeklagten, seit der Übernahme der Apotheke im Oktober 2011 zahlreiche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen Online-Händler aussprechen lassen und nachfolgend entsprechende gerichtliche Verfahren gegen die Abgemahnten geführt. In der Zeit von November 2011 bis Ende September 2012 wurden rund 80 Abmahnungen wegen unzureichender Grundpreisangaben beim Internetvertrieb von Eiweiß-Produkten ausgesprochen. Ab dem 1. Oktober 2012 sind dann weitere 89 Abmahnungen ausgesprochen worden, und zwar überwiegend wegen unzureichenden Preisangaben beim Internetvertrieb von Artikeln der Sexualhygiene (Gleitgel). Die Klägerin hat zudem insgesamt rund 90 gerichtliche Verfahren geführt. Im Rahmen der Verhandlung mehrerer Berufungssachen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 19. Februar 2013 hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Senats bzgl. der Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Vorgehens verfahrensbeendende Erklärungen abgegeben, insbesondere sind Antrags- und Klagerücknahmen erfolgt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2013, Az. 3 U 140/12 ). Die Klägerin hat keine Kostenbelastung durch diese Rücknahmen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erlitten. Diese Kosten sind von der Haftpflichtversicherung des Drittwiderbeklagten getragen worden, abzüglich eines Selbstbeteiligungsanteils des Drittwiderbeklagten in Höhe von € 2.500,00 (vgl. Anlage K 5 und 6). Nachfolgend hat die Klägerin, vertreten durch den Drittwiderbeklagten, außerhalb Hamburgs, u. a. in Bayreuth, weitere wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus vorangegangenen Abmahnungen gerichtlich geltend gemacht. Diese Rechtsstreitigkeiten sind in der Mehrzahl verloren gegangen, nachdem im Internet Berichte über die Rücknahmen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht veröffentlicht worden waren. Die diesbezüglichen Kosten i. H. v. € 15.000,00 hat der Drittwiderbeklagte übernommen; ein Regress gegenüber seiner Haftpflichtversicherung ist nicht erfolgt. Die Apothekerkammer Hamburg hat die Abmahntätigkeit der Klägerin seit Anfang 2012 zum Gegenstand eines berufsrechtlichen Verfahrens gemacht (Anlagen B 6 und B 13). Am 2. Mai 2014 bewarb die Beklagte auf ihrer Webseite das Produkt "C-U Pulver" (Anhang der Anlage K 1). In der Werbung hieß es u.a. "Proanthocyanidine wurden als die Pflanzenstoffe in der Cranberry identifiziert, die für die positiven Eigenschaften zur Gesunderhaltung der Harnwege verantwortlich sind.... Die wichtige Rolle der Cranberry-Inhaltsstoffe Proanthocyanidine hat auch die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit (AFSSA) anerkannt und in einer bahnbrechenden Stellungnahme vom 29. Januar 2004 festgestellt: "dass die Aussage – trägt bei zur Verminderung der Festsetzung verschiedener Escherichia coli Bakterien auf den Schleimhäuten der Harnwege – einzig für den Fruchtsaft der Pflanze Vaccinium macrocarpon und das Pulver des Fruchtsaftes dieser Pflanze zutrifft.... Es wird überdies von der AFSSA festgelegt, dass ein täglicher Verzehr von mindestens 36 mg Proanthocyanidine aus Cranberrysaft-Pulver einen positiven Einfluss auf die Gesundheit von Blase und Harnwegen hat." Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 ließ die Klägerin die Beklagte durch den Drittwiderbeklagten diesbezüglich abmahnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte das Produkt C-U Pulver mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) beworben habe. Damit erwecke sie den Eindruck, dass sich die Harnwegsgesundheit durch den Konsum von Cranberry-Präparaten, die den Wirkstoff Proanthocyanidine enthalten, positiv beeinflussen lasse (Anlage K 1). Daraufhin hat die Beklagte am 9. Mai 2014 eine entsprechende notarielle Unterlassungserklärung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgegeben (Anlage K 2). Sie war jedoch nicht bereit, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Mit der vorliegenden Klage vom 21. Mai 2014 macht die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bezüglich dieser Abmahnung in Höhe von € 984,60 (netto) geltend, die sie auf der Grundlage eines Geschäftswerts von € 20.000,00 mit einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von € 964,60 zzgl. einer Auslagenpauschale von € 20,00 berechnet hat. Der ursprüngliche bestehende Freihalteanspruch habe sich durch die Weigerung der Beklagten, die vorgerichtlichen Abmahnkosten zu bezahlen, in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Die Klägerin hat behauptet, dass die Mandatierung des Drittwiderbeklagten hinsichtlich der vorliegenden Abmahnung am 1. Mai 2014 erfolgt sei. Herr A., der Ehemann der Klägerin, habe am 1. Mai 2014 zunächst mit dem Drittwiderbeklagten telefoniert. In der noch am selben Tag in der Kanzlei durchgeführten Besprechung habe Herr A. dann insgesamt 7 Abmahnungen wegen HCVO-Verstößen, darunter die vorliegende Abmahnung, in Auftrag gegeben. Diese Abmahnungen seien am 5. Mai 2014 ausgesprochen worden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie mit dem Drittwiderbeklagten keine Honorarvereinbarung geschlossen habe, es gelte allein das Gesetz. Sie hat weiter ausgeführt, dass die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden. Das Vorgehen der Klägerin sei auch nicht rechtmissbräuchlich. Die streitgegenständliche Abmahnung vom 5. Mai 2014 unterscheide sich inhaltlich deutlich von den Abmahnungen aus den Jahren 2011 und 2012. Denn damals sei es um Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Absatzes von Nahrungsergänzungsmitteln gegangen. Jetzt stünden Verstöße gegen die HCVO und eine Beeinträchtigung des Absatzes von Arzneimitteln in Rede, so dass nunmehr der Kern des Apothekensortiments unmittelbar betroffen sei. In der Zeit nach der Berufungsverhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, und zwar vom 19. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 habe sie nur rund 20 Abmahnungen unterschiedlichster Art ausgesprochen. Im Anschluss daran, nämlich in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 habe sie lediglich 13 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen lassen, und zwar 2 Abmahnungen gegen Rechtsanwälte wegen Internetveröffentlichungen über die Klägerin und 11 Abmahnungen – darunter die hier streitgegenständliche Abmahnung der Beklagten – wegen HCVO-Verstößen von Onlinehändlern. Die mit diesen 11 Abmahnungen geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien erfolgreich durchgesetzt worden. In 10 von 11 Fällen sei darüber hinaus der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin erfolgreich und zeitnah durchgesetzt worden. Der Drittwiderbeklagte habe der Klägerin über die beigetriebenen Netto-Kosten jeweils Brutto-Rechnungen erstellt. Nachfolgend habe die Klägerin die sich daraus ergebende Umsatzsteuer zeitnah bezahlt. Dass die Klägerin nicht mit den Kosten der am 19. Februar 2013 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht verhandelten Berufungssachen belastet worden sei, beruhe darauf, dass der Drittwiderbeklagte die Klägerin diesbezüglich falsch beraten hatte. Dass der Drittwiderbeklagte darüber hinaus auch die Kosten in Höhe von € 15.000,00 für die nach dem 19. Februar 2013 angestrengten und verloren gegangenen Rechtsstreitigkeiten übernommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass auch der Rat zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche ein Anwaltsfehler gewesen sei. Er habe es als eine Selbstverständlichkeit angesehen, die Kosten für die verlorenen Verfahren, zu deren Durchführung er der Klägerin noch nach der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2013 geraten habe, zu übernehmen. Zudem entspreche eine Kostenübernahme der wirtschaftlichen Vernunft, wenn ein guter Mandant, der viele Aufträge erteile, im Falle des Misserfolgs nicht mit Gebühren belastet werde. Daraus ergebe sich jedoch kein Indiz für den Rechtsmissbrauch des Mandanten. Die Klägerin gehe davon aus, dass sie für Abmahnvorgänge, die nach der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2013 in Auftrag gegeben worden seien, u. U. noch weitere Gebühren und Auslagen an den Drittwiderbeklagten zahlen müsse. Es bestehe auch kein Missverhältnis zwischen dem Kostenrisiko der Klägerin, das sich aus der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ergeben habe, und ihrer wirtschaftlichen Situation. Die Klägerin habe mit ihrer Apotheke in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 einen Gesamtumsatz von € 673.499,00 erzielt. Davon entfielen € 429.057,00 auf Umsätze mit den gesetzlichen Krankenkassen. In der vergleichsweisen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten liege – entgegen der Ansicht der Beklagten – kein Abkaufenlassen von Unterlassungstiteln. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 984,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5. Juni 2014 zu zahlen, wegen des Ausspruchs der Abmahnung vom 5. Mai 2014. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt, dass es sich bei der Klagforderung um eine nicht existente Forderung handele. Sie hat bestritten, dass die Klägerin den Drittwiderbeklagten mit der hier streitgegenständlichen Abmahnung vom 5. Mai 2014 beauftragt habe. Außerdem seien die geltend gemachten Kosten der Klägerin schon nicht in Rechnung gestellt worden. Eine Bezahlung seitens der Klägerin sei nicht erfolgt. Zudem sei der mit € 20.000,00 angesetzte Gebührenstreitwert überhöht. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Parteien keine Wettbewerber seien. Die Abmahnung sei zudem rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Klägerin sei nur ein "Abmahnvehikel" des Drittwiderbeklagten und des Ehemanns der Klägerin. Die Abmahntätigkeit habe sich verselbständigt und werde von dem Drittwiderbeklagten betrieben. Dafür spreche auch, dass in den Abmahnungen ausdrücklich darauf hingewiesen werde, keinen Kontakt zur Klägerin persönlich aufzunehmen, dass die Klägerin nicht über die einzelnen Abmahnvorgänge informiert werde und sie nie persönlich vor Gericht auftrete. Der Drittwiderbeklagte entscheide alles allein (Anlagen B 2 bis B 4). Das Vorgehen in einer vor dem Landgericht Hamburg geführten Parallelsache, Az: ... , in der der Drittwiderbeklagte bereits einen Tag nach dem Verhandlungstermin und bevor ihm die schriftlichen Urteilsgründe oder der Bericht seines Terminsvertreters vorgelegen hätten, Berufung eingelegt habe (Anlage B 8), zeige, dass sich die Verfahrensführung komplett verselbständigt habe. Zudem betreibe die Klägerin Verfügungs- und Hauptsacheverfahren parallel. In einem weiteren vor dem Landgericht Hamburg geführten Gerichtsverfahren habe der Drittwiderbeklagte ausgeführt, dass ihm kopierte Vollmachten der Klägerin vorlägen, die er dann lediglich mit dem Namen des Gegners und dem Aktenzeichen ausfülle (Az.:...). Dass die Klägerin kein Interesse an dem geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch habe, ergebe sich hier auch daraus, dass sie gegenüber der Beklagten bisher keinen Antrag auf Erlass eines Androhungsbeschlusses gestellt habe, obwohl die Beklagte sich lediglich mit notarieller Erklärung unterworfen habe (Anlage K 2). Stattdessen würden nur die Kosten der Abmahnung klagweise geltend gemacht. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich auch aus der Kostenfreistellung der Klägerin. Es bestehe der Verdacht, dass der Drittwiderbeklagte nie abrechne, sondern dass die Klägerin von den Kosten und Risiken vollständig freigestellt werde. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Aufwendungen des regelmäßig mandatierten Drittwiderbeklagten beglichen. Überweisungen seien stets vom Konto des Drittwiderbeklagten erfolgt. In einem Verfahren habe er gegenüber dem Gericht angegeben, dass er den Streitwert für die interne Abrechnung noch nicht bestimmt habe und es daher vorbehalten bleibe, „den Kostenerstattungsanspruch noch abzuändern“ (Az.:...). Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin ergebe sich aber in besonderer Weise aus dem Umfang der Abmahntätigkeit der Klägerin, insbesondere aus dem Umstand, dass sie bereits in der Zeit von November 2011 bis zum 19. Februar 2013 – unstreitig – insgesamt mindestens 166 Abmahnungen habe aussprechen lassen. Auch nach dem 19. Februar 2013 habe sie ihre Abmahntätigkeit – unstreitig – fortgesetzt und u. a. am 5. Mai 2014 nicht nur die Beklagte (Anlage K 1), sondern auch weitere Anbieter des Produkts "Urovit" wegen der nämlichen Angaben abmahnen lassen. Das Gesamtkostenrisiko der Klägerin belaufe sich bei Zugrundelegung einen Streitwerts von jeweils € 10.000,00 allein für die bis zum Februar 2013 ausgesprochenen 166 Abmahnungen auf € 1,3 Millionen. Dieses Kostenrisiko stehe nicht nur in einem krassen Missverhältnis zur sehr geringen Bedeutung der abgemahnten Wettbewerbsverstöße, sondern auch zur wirtschaftlichen Lage der Klägerin als Inhaberin der Z-Apotheke. Wenn nämlich die von der Klägerin gegenüber dem Gericht mitgeteilten – aber bestrittenen – Umsätze und die typische Kostenstruktur einer Apotheke zugrunde gelegt würden, ergebe sich für die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich € 1.839,90. Allein die Belastung der Klägerin aus den Klage- und Antragsrücknahmen am 19. Februar 2013 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht habe sich für ihre eigenen Anwaltskosten – wenn diese in Rechnung gestellt und bezahlt worden wären – auf € 27.219,08, für die Anwaltskosten ihrer Gegner auf € 18.310,60 belaufen. Insgesamt seien mithin allein Anwaltskosten in Höhe von € 45.529,68 angefallen. Für die von der Klägerin eingeräumten 13 Abmahnungen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 sowie für die nachfolgenden Gerichtsverfahren ergebe sich ein Kostenrisiko von weiteren € 175.000,00. Der Rechtsmissbrauch zeige sich auch daran, dass die Klägerin sich Unterlassungs- und weitere Ansprüche habe abkaufen lassen (Anlagen B 1/Schreiben vom 5. Februar 2014 an die Fa. V. GmbH). Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten mit der Abwehr der klägerseitigen Abmahnung vom 5. Mai 2014 beauftragt habe (Anlagen B 3 und B 4). Dafür habe sie ihm ein Honorar in Höhe von € 550,00 bezahlt. Diese Kosten könne sie sowohl von der Klägerin nach § 8 Abs. 2 S. 2 UWG als auch vom Drittwiderbeklagten nach § 826 BGB erstattet verlangen. Widerklagend und drittwiderklagend hat die Beklagte beantragt, die Klägerin sowie der Drittwiderbeklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Beklagte € 550,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21. Januar 2015 zu zahlen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben beantragt, die (Dritt-)Widerklage abzuweisen. Der Drittwiderbeklagte hat sich den Vortrag der Klägerin zu Eigen gemacht. Er hat bestritten, dass die Beklagte dem Beklagtenvertreter € 550,00 schulde. Im Verlauf des Rechtsstreits, nämlich nach Erhebung der (Dritt-)Widerklage am 20. Januar 2015, ist das vorliegende Mandat des Drittwiderbeklagten zur Klägerin beendet worden. Nachfolgend hat der Drittwiderbeklagte sowohl die vorliegend gerichtlich geltend gemachten außergerichtlichen Kosten zzgl. Mehrwertsteuer, als auch die Kosten der Tätigkeit in dem vorliegenden Rechtsstreit, einschließlich verauslagter Gerichtskosten, in Höhe von insgesamt € 1.800,72 (brutto) in Rechnung gestellt (Anlage K 8 = DWB 1). Diesen Betrag hat die Klägerin am 13. Februar 2015 beglichen (Anlage K 9 = DWB 2). Zudem hat der Drittwiderbeklagte der Klägerin unter dem 22. Januar 2015 hinsichtlich eines Mandats gegen einen anderen Anbieter für die Zeit vom 18. Oktober 2013 bis zum 22. Januar 2015 ein Honorar von € 1.358,86 brutto in Rechnung gestellt (Anlage K 9/II), welches die Klägerin am 2. Februar 2015 beglichen hat (Anlage K 10). Für die Geltendmachung dieser Anwaltskosten gegenüber dem Gegner hat der Drittwiderbeklagte der Klägerin unter dem 11. Februar 2015 € 365,93 in Rechnung gestellt (Anlage DWB 3). Diesen Betrag hat die Klägerin am 13. Februar 2015 beglichen (Anlage K 9 = DWB 2). Mit Rechnungen vom 24. Februar 2015 hat der Drittwiderbeklagte der Klägerin zudem Auslagen in Höhe von € 32,00 und € 25,70, welche aus Rechtsstreitigkeiten mit anderen Anbietern aus dem ersten Halbjahr 2014 stammen, in Rechnung gestellt (Anlagenkonvolut 8/II). Die Klägerin hat auch diese Rechnungen beglichen. Bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2015 hat der Drittwiderbeklagte die Beklagte im Namen der Klägerin erneut wegen HCVO-Verstößen bei der Bewerbung des Produkts C-U Pulver abgemahnt (Anlage B 7). Auf diese Abmahnung hat die Beklagte eine entsprechende notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben, ohne dass die Klägerin einen Androhungsbeschluss nach §§ 890 , 891 ZPO erwirkt hätte. Auf die Abmahnung eines weiteren Anbieters von C-U Pulver vom 20. Februar 2015 (Anlage B 9), hat der Abgemahnte ebenfalls eine entsprechende notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben, ohne dass die Klägerin nachfolgend einen Androhungsbeschluss nach §§ 890 , 891 ZPO erwirkt hätte. Mit Urteil vom 30. April 2015, Az. 327 O 257/14 , hat das Landgericht Hamburg, ZK 27, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte € 550,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21. Januar 2015 zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, weil die der Klageforderung zugrunde liegende Abmahnung vom 5. Mai 2014 nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Widerklage sei hingegen zulässig und begründet. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei gegenüber der Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 UWG, gegenüber dem Drittwiderbeklagten nach § 826 BGB begründet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte mit ihren Berufungen vom 7. Mai 2015 und 4. Juni 2015, die sie frist- und formgemäß eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags begründet haben. Die Klägerin führt erneut aus, dass ihr Vorgehen nicht rechtmissbräuchlich gewesen sei. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Drittwiderbeklagte die Klägerin nicht grundsätzlich von Kosten freigehalten, sondern nur dann, wenn er aus haftungsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet gewesen sei. Dies sei im Hinblick auf die Rechtsstreitigkeiten, die am 19. Februar 2013 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht verhandelt worden seien, der Fall gewesen. Das gleiche gelte für die nach dem 19. Februar 2013 im April und Mai 2013 vor auswärtigen Gerichten begonnenen Rechtsstreitigkeiten, denen Abmahnungen aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegen hätten. Dass die Klägerin im Hinblick auf die notarielle Unterlassungserklärung der Beklagten vom 9. Mai 2014 (Anlage K 2) noch keinen Antrag auf Erlass eines Androhungsbeschlusses gestellt habe, belege nicht, dass die Klägerin kein ernstliches Interesse an dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch habe. Zum einen vertraue die Klägerin darauf, dass sich die Beklagte an die abgegebene Unterlassungserklärung halte. Zum anderen habe die Klägerin in einem Parallelfall, den sie als Musterverfahren ansehe, am 5. November 2013 einen entsprechenden Antrag gestellt. Bisher sei jedoch noch keine Entscheidung in dem vor dem LG Erfurt anhängigen Beschwerdeverfahren getroffen worden. In der Kanzlei des Drittwiderbeklagten sei es zudem nichts Besonderes, dass er tätig werde, ohne einen Vorschuss zu verlangen oder Gebühren in Rechnung zu stellen. Auch der Umstand, dass Zahlungen für die Klägerin vom Konto des Drittwiderbeklagten erfolgt seien, sei nichts Ungewöhnliches (Anlage K 8/III). Der Drittwiderbeklagte macht sich das Vorbringen der Klägerin zu Eigen. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, dass er nicht für die widerklagend geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagten hafte. Da zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Abmahnung nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Klägerin insoweit unterliegen könnte, fehle es bereits an dem erforderlichen Vorsatz des Drittwiderbeklagten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2015, Az. 327 O 257/14 , abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 984,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2014 zu zahlen, wegen des Ausspruchs der Abmahnung vom 5. Mai 2014sowie die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie die Berufung des Drittwiderbeklagten zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Der Drittwiderbeklagte, der zwischenzeitlich am 11. Mai 2015 einen Betrag von € 556,91 (= € 550,00 nebst Zinsen) an die Beklagte bezahlt hatte, hat in der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2016 zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2015, Az. 327 O 257/14 , abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Drittwiderbeklagten € 556,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung (zurück) zu zahlen, nachfolgend jedoch seine Berufung zurückgenommen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2016 Bezug genommen. B. Nachdem der Drittwiderbeklagte seine unzulässige Berufung zurückgenommen hat, ist nur noch über das Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Parteien sind ordnungsgemäß vertreten. Auf die wechselseitigen Rügen der ordnungsgemäßen Prozessvollmacht sind sowohl vom Klägervertreter, als auch vom Beklagtenvertreter entsprechende Vollmachtsnachweise zur Akte gereicht worden. II. Die Klage ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, denn die der Klageforderung zugrunde liegende Abmahnung war rechtsmissbräuchlich, § 8 Abs. 4 S. 1 UWG. 1. Die Abmahnung der Klägerin vom 5. Mai 2014 (Anlage K 1) war rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG. Da die missbräuchliche Abmahnung nicht berechtigt i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ist, kann kein Aufwendungsersatz verlangt werden (BGH, WRP 2012, 930 – Bauheizgerät; BGH, GRUR 2013, 307 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.