Nr 12), steht dem nicht entgegen, dass der Beklagte bereits mit Bescheid vom 23.2.2015 über den Regelbedarf auch für den Monat März 2015 entschieden hat. Insoweit kann der Bescheid vom 11.3.2015 dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagte die von ihm getroffene Regelung hinsichtlich des Regelbedarfs unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs überprüft hat und in der Sache an der getroffenen Regelung festhält, was eine erneute Sachprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren ermöglicht (vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =
Nr 11; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =
Nr 12). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist eine darlehensweise Leistungsgewährung (vgl § 24 Abs 1 SGB II), weil das Begehren des Klägers sich ausschließlich auf eine zuschussweise Übernahme der Passbeschaffungskosten richtet, im Übrigen hat der Beklagte über ein solches Darlehen nicht entschieden (vgl zum Darlehen als aliud zur zuschussweisen Leistungsgewährung Kemper in Eicher/Luik, SGB II,
Nr 14 f). Der Kläger war eine leistungsberechtigte Person nach dem SGB II, denn er erfüllte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, weil er 1966 geboren, erwerbsfähig und hilfebedürftig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte; ein Ausschlusstatbestand nach § 7 SGB II lag nicht vor. Er hat jedoch keinen Anspruch auf die zuschussweise Übernahme seiner Kosten in Höhe von 217 Euro für die Beschaffung eines Reisepasses, weil dieser Bedarf auch für ausländische Alg II-Bezieher grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst ist, der dem Kläger als alleinstehendem Leistungsberechtigten in gesetzlicher Höhe von 399 Euro im März 2015 gewährt wurde (§ 20 Abs 2 Satz 1, Abs 5 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 SGB II für die Zeit ab 1.1.2015, BGBl I 2014, 1620 ). Dass der Bedarf eines ausländischen Alg II-Beziehers für einen Pass grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst ist, folgt aus dem Konzept des Regelbedarfs als monatlicher Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ermittlung des Regelbedarfs aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens der maßgeblichen Referenzgruppe und dem gleichermaßen für Aus- wie Inländer bestehenden Bedarf an einem Pass bzw Ausweis, dessen Kosten in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind. 4. Der als monatlicher Pauschalbetrag gewährte Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 1 SGB II) dient dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen und zugleich dessen soziale Seite wie die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben - jeweils in vertretbarem Umfang - abzudecken (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 , 1 BvL 3/09 , 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 =
Nr 148). Referenzsystem für die Bemessung der Regelbedarfe nach dem SGB II ist das SGB XII (vgl BT-Drucks 17/3404 S 97 ). Demgemäß wird die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 SGB II in dem für die Regelbedarfe nach §§ 28 ff SGB XII festgeschriebenen Verfahren ermittelt (vgl mittlerweile den bloßen Verweis auf die Regelbedarfsstufen des SGB XII in § 20 Abs 1a SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3159 ). Nach § 28 Abs 1 SGB XII wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen, was vor dem hier betroffenen März 2015 zuletzt mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz vom 24.3.2011, BGBl I 453 <RBEG 2011>) auf der Grundlage der EVS 2008 geschehen ist. In den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII vorgenommen wird, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben (§ 28a Abs 1 Satz 1 SGB XII), was für März 2015 mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 ( BGBl I 2014, 1618 ) erfolgt ist, die durch Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 SGB II für die Zeit ab 1.1.2015 ( BGBl I 2014, 1620 ) auf das SGB II übertragen wurde. Die Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber im Rahmen des RBEG 2011 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend transparente, auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt. Zur Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs hat er sich im Ausgangspunkt mit der EVS 2008 auch auf geeignete empirische Daten gestützt; soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 , 1 BvL 12/12 , 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 =
Nr 89 ff; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 =
Nr 26 ff). 5. In den so ermittelten Regelbedarf ist der Bedarf für die Beschaffung eines Ausweises oder Passes eingeflossen. Welche Bedarfe in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind, ergibt sich aus der dem RBEG 2011 zugrunde liegenden EVS 2008 des Statistischen Bundesamts (vgl BT-Drucks 17/3404 S 51 ). Im Rahmen der EVS 2008 wurden nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur Führung des Haushaltsbuchs für die EVS 2008 in der "Abt S Sonstige Waren und Dienstleistungen" in der Rubrik S/03 erfasst: "Sonstige Dienstleistungen: Rechtsberatung, Gebühren für Arbeitsvermittlung, Bestattungskosten, Ausgaben für Bepflanzung von Gräbern und für Kulthandlungen, Vervielfältigungskosten, Zeitungsinserate, Zahlungen für Leistungen von Privatdetektiven, Schreibbüros, Eheberatungsinstituten, Steuerberatungskosten, sonstige Verwaltungsgebühren (z. B. für Personalausweis, Reisepass, Beglaubigungen) usw." (Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15 Heft 7, 2013, Anlage: Erhebungsunterlagen der EVS 2008 - Haushaltsbuch, S 148). Der Abteilung S im Haushaltsbuch entspricht die Abteilung 12 "Andere Waren und Dienstleistungen" in der EVS 2008 sowie dem RBEG 2011 (vgl nur dessen § 5 Abs 1; BT-Drucks 17/3404 S 141 ). Die Rubrik S/03 wurde bei der Ermittlung des Regelbedarfs unter dem Code 1270 900 "Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte" berücksichtigt ( BT-Drucks 17/3404 S 63 f). Von den in dieser Rubrik ermittelten durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Referenzhaushalte wurden als regelbedarfsrelevanter Anteil jedoch nur 0,25 Euro als Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises berücksichtigt (BT-Drucks aaO). 6. Dieser Betrag zielt gleichermaßen auf die Deckung der entsprechenden Bedarfe von In- und Ausländern hinsichtlich eines Ausweises oder Passes.
Nr 117 ff, dort auch zur Gefahr der Unterdeckung bei einerseits langlebigen und andererseits teuren Gütern). Wenn der Kläger im März 2015 nicht in der Lage war, die Kosten von 217 Euro aufzubringen, wäre bei einer entsprechenden, vorliegend indes nicht erfolgten Antragstellung ein Darlehen nach § 24 Abs 1 SGB II in Betracht gekommen. Diese Vorschrift dient gerade der Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger, nicht dauerhafter oder laufender Bedarfe (vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 =
Nr 58-59; Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 24 RdNr 12 ff). Für eine Übernahme der Kosten nach § 21 Abs 6 SGB II als Härtefall-Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs, die vom Kläger auch im Revisionsverfahren erstrebt wird, ist kein Raum, weil trotz fortlaufender Passpflicht der Bedarf hinsichtlich der Kosten des Passes nur im Zeitpunkt seiner Beschaffung entsteht. Für den vom LSG erwogenen Rückgriff auf eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII und eine Verurteilung der als Sozialhilfeträger beigeladenen Stadt besteht - unbeschadet der grundsätzlichen Möglichkeit solcher Ansprüche für Alg II-Empfänger (vgl § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II) - vorliegend kein Anlass, weil der Bedarf des Klägers mit dem Regelbedarf grundsätzlich abgedeckt war und die Möglichkeit eines Darlehens bestand. Inwieweit bei extrem hohen Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes, um der Ausweispflicht nach § 3 Abs 1 Satz 1 AufenthG zu genügen, zusätzliche Ansprüche oder die verfassungskonforme Auslegung bestehender Regelungen in Betracht kommen (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 , 1 BvL 12/12 , 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 =
Nr 116), kann angesichts des vorliegend geltend gemachten Betrags von 217 Euro dahinstehen. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Bedarf in dieser Höhe hatte, was das LSG verneint hat, wogegen der Kläger aber Verfahrensrügen erhoben hat, und ob diese sowie weitere Verfahrensrügen des Klägers durchgreifen (vgl § 170 Abs 3 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2185403.html ( https://oj.is/2185403 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 28 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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