(1)Die Klägerin bezweifelt die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen deshalb, weil sie davon ausgeht, dass die Beigeladene interne Arbeitsanweisungen der Arbeitgeberin zu beachten habe. Sie stützt sich darauf, dass die Beigeladene nach der Anlage zur Tätigkeitsbeschreibung vom
- Februar 2016 auch bei der Vorbereitung zur Anpassung von Arbeitsanweisungen mitwirke. Hieraus - und aus der Existenz von Arbeitsanweisungen in ihrem eigenen Haus - leitet die Klägerin die Vermutung ab, dass es bei der D. betriebsinterne Arbeitsanweisungen mit Bindungswirkung auch für die Beigeladene geben müsse. Dieser Schluss ist unberechtigt. Die D. hat in der von ihr unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung vom
- Februar 2016 unter Ziffer II ausdrücklich bestätigt, dass die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen vertraglich und tatsächlich gewährleistet ist. Die Beigeladene unterlag nach dem weiteren Text der Bescheinigung keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigten. Ihr gegenüber bestanden keine Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen; sie arbeitete fachlich eigenverantwortlich. Diese Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung sind zusätzlich in Ziffer IV ausdrücklich als "zutreffend und Bestandteil des Arbeitsvertrages" gekennzeichnet worden. Auch die von der Arbeitgeberin unterzeichnete Anlage zur Tätigkeitsbeschreibung weist einleitend unter Spiegelstrich 1 noch einmal auf die weisungsfreie und unabhängige Arbeit der Beigeladenen hin. Dafür, dass die am Ende unter Spiegelstrich 8 angesprochenen Anweisungen, die sich nach dem Kontext auf die Fachbereiche beziehen, weitergehend auch die eigene Tätigkeit der Beigeladenen betreffen und insoweit abweichend von allem zuvor in der Tätigkeitsbeschreibung und deren Anlage Gesagten verbindliche Vorgaben für eine damit nicht weisungsfreie und nicht unabhängige Tätigkeit der Beigeladenen beinhalten sollen, bestehen keine Anhaltpunkte. Auch der Schluss der Klägerin aus Regelungen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf die Situation der Beigeladenen trägt nicht. Es kommt auf die konkrete Situation der Beigeladenen an und nicht auf die Verhältnisse bei der Klägerin.
(2)Entgegen der Ansicht der Klägerin war die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 217f Abs. 3 Satz 1 SGB V in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23 , 76 SGB IV) trifft. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei der Prüfung der fachlichen Unabhängigkeit eines Bewerbers gemäß § 46 Abs. 3 und 4 BRAO nach der Rechtsnatur der Regelungen zu unterscheiden, welche dieser zu beachten hat. Auf die anwaltliche Tätigkeit bezogene Weisungen des Arbeitgebers im Einzelfall oder in der Form von betriebsinternen Regelungen können einer Zulassung entgegenstehen. Unschädlich sind demgegenüber Regeln, die nicht als Weisungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgen und an die der Arbeitgeber auch im Verhältnis zu Dritten gebunden ist. Sowohl das Gesetzesrecht als auch vertragliche Bestimmungen können die für ein Rechtsverhältnis maßgebliche Rechtslage umfassend und detailreich regeln mit der Folge, dass für den Bearbeiter bei der rechtlichen Beurteilung eines Falles nur ein geringer oder gar kein Spielraum mehr verbleibt. Die fachlich unabhängige Tätigkeit und eigenständige Analyse der in diesen Fällen eindeutigen Rechtslage durch den Syndikusrechtsanwalt wird hierdurch, wie der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt, nicht beeinträchtigt (Senat, Urteile vom
- Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 31/17 , juris Rn 31 und vom
- Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17 , NJW 2018, 3712 Rn. 33 mwN). Vor diesem Hintergrund stehen Entscheidungen im Rahmen des § 217f Abs. 3 Satz 1 SGB V der Unabhängigkeit der Beigeladenen nicht entgegen. Sie binden die Arbeitgeberin auch nach außen und wären von einem externen Rechtsanwalt ebenso zu beachten. In der Begründung zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ( BT-Drucks. 16/3100 S. 162 ) heißt es insoweit: "Nach Absatz 3 soll der Spitzenverband Bund im Beitrags- und Meldeverfahren einen einheitlichen Prozess- und Verfahrensablauf sicherstellen. Darüber hinaus soll stärker als bisher eine einheitliche Rechtsanwendung im Beitragseinzug sichergestellt werden. Deshalb erhält der Spitzenverband Bund zusätzlich die Aufgabe, in Grundsatzfragen verbindliche Entscheidungen zu treffen, die den einheitlichen Beitragseinzug betreffen." Der Beurteilungsspielraum der Beigeladenen wurde durch entsprechende Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes damit begrenzt. Dies ist indes darin begründet, dass es sich - im Unterschied zu rein betriebsinternen Regelungen, die der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts trifft - um kraft gesetzlicher Vorgaben geltendes Recht handelt. Aus einer solchen Begrenzung lassen sich keine Zweifel an der fachlich unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen herleiten (vgl. auch Senat, Beschluss vom
- August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17 , NJW 2017, 2835 Rn. 10 ff. zu Verrechnungsgrundsätzen bei einem Versicherungsrückdeckungspool; siehe auch Beschluss vom
- März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17 , NJW-RR 2018, 827 Rn. 11 f. zu versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Arbeitgeber diese Entscheidungen zusätzlich zum Gegenstand inhaltsgleicher interner Weisungen macht. Nicht anders zu werten sind auch die von der Klägerin weiter angesprochenen Vereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs und sonstige fachliche Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes. Auch insoweit handelt es sich nicht um rein betriebsinterne Weisungen des Arbeitgebers der Beigeladenen. Gleiches gilt für etwaige Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. hierzu auch Senat, Urteile vom
- Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 31/17 , juris Rn 32 und vom
- Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17 , NJW 2018, 3712 Rn. 34).
- Die vereinbarte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum
- Februar 2027 und die Beurlaubung der Beigeladenen ab
- Januar 2019 haben auf das Verfahren keinen Einfluss. Denn es kommt hier entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Zulassungsbescheids an (vgl. Senat, Urteile vom
- März 2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 , juris Rn. 3 und vom
- Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17 , NJW 2018, 791 Rn. 12). Die Beurlaubung könnte indes Anlass dazu geben, in einem gesonderten Verfahren den Widerruf der Zulassung zu prüfen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt. Kayser Lohmann Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.2018 - 1 AGH 16/17 - Permalink: https://openjur.de/u/2185533.html ( https://oj.is/2185533 ) Volltext Zitate 11 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c