Ausdrucke vernichten.
beschäftigt regelmäßig ca. 1.800 Arbeitnehmer. Sie schloss mit dem bei ihr gebildeten 19-köpfigen Betriebsrat am 25.06.2010 eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur Einführung
Anwendung von Informations-
Kommunikationstechnischen Systemen (ICT-Systeme), die auszugsweise wie folgt lautet: § 10 Leistungs-
Verhaltenskontrolle, Arbeitnehmer/innen-Datenschutz (...) 2. Leistungs-
Verhaltenskontrollen i. S. d. § 87
Straftaten gilt das BDSG, insbesondere § 32 BDSG, in seiner jeweils gültigen Fassung. Bei drohenden Sicherheitsgefährdungen, die ein sofortiges Handeln notwendig machen, erfolgt nachträglich
unverzüglich die Information des Betriebsrates. Nach § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG dürfen Kontrollmaßnahmen zur Aufdeckung von Straftaten nur erfolgen, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Aufdeckung erforderlich ist,
das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art
Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. (...) 11. Werden Externe mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von mitarbeiterbezogenen Daten beauftragt, ist die Einhaltung geltender Vereinbarungen
Gesetze vertraglich sicherzustellen. (...) § 12 Überwachung Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die für die Überwachung der Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung erforderlichen Informationen
Unterlagen vorzulegen. Ihm ist auf Antrag jederzeit Zugang zu ICT-Systemen zu gewähren. Gemäß § 4 der Rahmenbetriebsvereinbarung 01/2015 zur Nutzung von Kommunikationssystemen toleriert die Arbeitgeberin die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts insoweit, als dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, die technischen Ressourcen nur in einem geringen
vernachlässigbarem Umfang belastet werden
der Arbeitgeberin dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Arbeitgeberin überprüfte im Herbst 2017 Vorwürfe gegen den zwischenzeitlich ausgeschiedenen ehemaligen Geschäftsführer G . Ausweislich der lokalen Presseberichterstattung soll der Flughafen einem Frachtunternehmen für eine angemietete Fläche zu viel gezahlt
Rechnungen dieses Unternehmens ohne Gegenleistung beglichen haben. Arbeitnehmer sollen über einen langen Zeitraum freigestellt worden sein. Zudem soll Herr für ein privat gemietetes Flugzeug zu wenig gezahlt haben. Der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin fasste in einer außerordentlichen Sitzung vom 09.11.2017 den Beschluss, den Geschäftsführer G zu beurlauben
interne Ermittlungen durchzuführen, die durch die Rechtsanwaltskanzlei H
das Wirtschaftsprüfungsunternehmen E begleitet wurden. Im Zuge der Ermittlungen wurde seitens der Arbeitgeberin der elektronische Schriftverkehr der Geschäftsleitung, der leitenden Angestellten sowie weiterer Arbeitnehmer überprüft
an die Rechtsanwaltskanzlei
das Wirtschaftsprüfungsunternehmen übermittelt. Am 29.11.2017 erhielt der Betriebsrat über eine an ihn gerichtete E-Mail des Datenschutzbeauftragten der Arbeitgeberin Kenntnis von dem Vorgang. In dieser E-Mail teilte der Datenschutzbeauftragte mit, dass die von ihm vorgenommene datenschutzrechtliche Prüfung keine Einwände gegen die Übergabe der Daten an E ergeben habe. Am 27.12.2017 hat der Betriebsrat bei dem Arbeitsgericht Köln das vorliegende Beschlussverfahren anhängig gemacht, mit dem er einen Informationsanspruch bezüglich der erhobenen
weitergeleiteten Daten geltend macht, die Löschung
Vernichtung dieser Daten verlangt sowie die Unterlassung des Zugriffs auf den elektronischen Schriftverkehr der Arbeitnehmer begehrt. Der Betriebsrat hat zur Begründung der Anträge die Ansicht vertreten, ihm stehe bei der Auswertung des E-Mail-Verkehrs der nichtleitenden Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1Nr. 6 BetrVG zu, das er durch die Rahmenbetriebsvereinbarung nicht abschließend ausgeübt habe. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die Namen
den personenbezogenen Anlass der Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmer, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, mitzuteilen, deren elektronischer Schriftverkehr - E-Mails - im Zusammenhang mit der internen Untersuchung der Vorgänge um den ehemaligen Geschäftsführer, Herrn G , von ihr überprüft, gesichert
ausgewertet oder zur Auswertung an die Rechtsanwaltskanzlei H
die Wirtschaftsprüfungs-GmbH E weitergeleitet wurden. 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu veranlassen, dass die an die Rechtsanwaltskanzlei H
die E Wirtschaftsprüfungs-GmbH weitergeleiteten Daten im Sinne des Antrags zu 1. inklusive deren Auswertungen bei der Rechtsanwaltskanzlei H
der E Wirtschaftsprüfungs-GmbH physisch gelöscht
vernichtet werden. 3. der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, den elektronischen Schriftverkehr (E-Mails) von Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmern, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, im Rahmen von ihr angestoßener interner Untersuchungen zu überwachen, die Daten zu sichern
auszuwerten sowie an Dritte zum Zwecke der Auswertung weiter zu leiten, ohne zuvor seine Zustimmung zu beantragen
im Falle der Zustimmungsverweigerung eine Entscheidung der Einigungsstelle herbeizuführen, es sei denn, es drohen Sicherheitsgefährdungen, die ein sofortiges Handeln notwendig machen.
die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe sein Mitbestimmungsrecht bereits in § 10 Nr. 5 der Rahmenbetriebsvereinbarung abschließend ausgeübt. Zudem erfasse das Mitbestimmungsrecht nicht die manuelle Weitergabe
Auswertung an bzw. durch Dritte sowie die Folgenbeseitigung in der Sphäre Dritter. Sie, die Arbeitgeberin, könne die vollständige Löschung der betreffenden Daten bei den mit der Untersuchung beauftragten Dritten ohnehin nicht gewährleisten. Ein Auskunftsanspruch stehe dem Betriebsrat auch deswegen nicht zu, weil er keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um seinerseits den Datenschutz hinsichtlich der begehrten Auskünfte zu gewährleisten. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen mit einem am 26.06.2018 verkündeten Beschluss stattgegeben
dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Betriebsrat habe gegen die Arbeitgeberin zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstrecke sich auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die Arbeitgeberin insbesondere im Zusammenhang mit der Auswertung der dienstlichen
erlaubten privaten E-Mails. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehörten zudem die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
die Durchsetzung von Beseitigungsansprüchen nach einer Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts. Demgemäß habe der Betriebsrat wegen des Verstoßes gegen sein Mitbestimmungsrecht einen Anspruch auf Beseitigung des eingetretenen mitbestimmungswidrigen Zustands. Dieser Anspruch umfasse bei einem Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die Löschung rechtswidrig erhobener
an Dritte weitergeleiteter Daten. Schließlich könne der Betriebsrat die strafbewehrte zukünftige Unterlassung der Überwachung, Sicherung, Auswertung
Weiterleitung des elektronischen Schriftverkehrs von Arbeitnehmern im Rahmen von internen Untersuchungen verlangen, solange das Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt
abgeschlossen sei. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 04.12.2018 zugestellt worden. Ihre dagegen eingelegte Beschwerde ist am 20.12.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen
nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 04.03.2019 mit einem am 01.03.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Arbeitgeberin meint, dass die Anträge des Betriebsrats zu unbestimmt seien. Jedenfalls seien sie unbegründet. Es gebe keine Aufgabe des Betriebsrats, zu deren Durchführung er auf die begehrte Unterrichtung angewiesen sei. Sein Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Rahmenbetriebsvereinbarung ausgeübt. Selbst bei einem Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG könne der Betriebsrat lediglich eine Folgenbeseitigung in Form der Beseitigung der Überwachungseinrichtung verlangen. Ein Anspruch auf Löschung der persönlichen Daten stehe allenfalls den Arbeitnehmern selbst zu. Es liefe auf ein unzulässiges Beweisverwertungsverbot hinaus, wäre sie daran gehindert, ihren anwaltlichen Vertretern die Verwertung der übermittelten zu untersagen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2018, Az. 16 BV 327/17 , abzuändern
die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2018,Az. 16 BV 327/17 , zurückzuweisen. Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nur zum Teil begründet. 1.) Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin gemäß dem Antrag zu 1. dazu verpflichtet, dem Betriebsrat die Namen
den personenbezogenen Anlass der nichtleitenden Arbeitnehmer mitzuteilen, deren elektronischer Schriftverkehr im Zusammenhang mit der internen Untersuchung der Vorgänge um den ehemaligen Geschäftsführer G von ihr überprüft, gesichert, ausgewertet oder zur Auswertung an die Rechtsanwaltskanzlei H
die Wirtschaftsprüfungs-GmbH E weitergeleitet wurden.
die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der Verfahrensgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG, Beschluss vom
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E weitergeleitet wurden. Das sind nicht nur die Namen der Arbeitnehmer, deren E-Mail-Postfächer ausgewertet wurden, sondern auch die Namen derjenigen Arbeitnehmer, die eine von der Arbeitgeberin geprüfte E-Mail an die Verdächtigen gesandt haben. Denn auch diese E-Mails sind im Zusammenhang mit der internen Untersuchung von der Arbeitgeberin überprüft worden.
/oder dass sich seine E-Mail im E-Mail-Postfach eines verdächtigen Arbeitnehmers gefunden hat.
korrespondiert nur mit dem Umstand, dass der Kreis der in die Untersuchung einbezogenen Arbeitnehmer entsprechend groß war. b) Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ergibt sich der Anspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Er findet seine Stütze zudem in § 12 der Rahmenbetriebsvereinbarung, wonach dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die für die Überwachung der Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung erforderlichen Informationen
Unterlagen vorzulegen sind. aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig
umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.
zum anderen, dass die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist (BAG, Beschluss vom
in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip bestimmt wird, muss der Betriebsrat die konkreten Vorschriften, deren Durchführung er zu überwachen hat
die sein Auskunftsverlangen tragen sollen, aufzeigen. Nur so können der Arbeitgeber
im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht sowie eines damit korrespondierenden Auskunftsanspruchs vorliegen (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 12,13 juris).
Verordnungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn Aufgabe des Datenschutzes ist es, der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen durch den Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor einem Missbrauch bei ihrer Verarbeitung entgegenzuwirken. Da dem Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsvertraglichen Zweckbestimmung das Recht zur Verarbeitung personenbezogener Daten seiner Arbeitnehmer eingeräumt ist, stellen sich die Bestimmungen, die die Art
Weise der Datenverarbeitung zum Schutz gegen Missbrauch näher regeln, als Normen dar, die zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer wirken sollen. Sie konkretisieren die betriebsverfassungsrechtliche Vorschrift des § 75 Abs. 2 BetrVG, wonach Arbeitgeber
Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen
fördern sollen. Der Betriebsrat hat daher darüber zu wachen, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Betrieb beachtet werden (BAG, Beschluss vom 17. März 1987 - 1 ABR 59/85 -, BAGE 54, 278 -297, Rn. 26). (2.1.1) Die Überprüfung, wann ein Arbeitnehmer eine E-Mail geschrieben
welche Informationen er wann Dritten gegenüber mitgeteilt hat, ist stets ein Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern oder Auslesen von Daten iSv. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Eine solche Datenverarbeitung steht unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Fuhlrott/Oltmanns, NZA 2019, 1105). Schon das BDSG aF. war als "Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt" konzipiert. Auch nach Art. 6 DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur rechtmäßig, wenn ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist. Sowohl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung als auch nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG in seiner derzeit gültigen Fassung dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist
das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art
Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig ist. Ist eine E-Mail im Postfach eines Arbeitnehmers eingegangen
dort dann sichtbar oder gespeichert, hat der Arbeitgeber demgemäß bei einem Zugriff sowohl die allgemeinen persönlichkeits-
datenschutzrechtlichen Grenzen des BDSG (Mengel, Internal Investigations, NZA 2017, 1494, 1496 f.) als auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Grobys/Panzer-Heemeier, Stichwortkommentar Arbeitsrecht, Elektronische Kommunikationsmittel, 3. Auflage, Edition 8, Rn. 43) zu beachten. (2.1.2) Der Betriebsrat hat auch deswegen einen Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, weil die Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer Aufgaben zur Mitregelung der Datenverarbeitung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen kann. Die auf technischem Wege erfolgende Ermittlung von Informationen über Arbeitnehmer birgt die Gefahr in sich, dass die Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden, die personen- oder leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert, verknüpft
sichtbar macht. Den davon ausgehenden Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts von Arbeitnehmern soll das Mitbestimmungsrecht entgegenwirken (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 -, BAGE 157, 220 -229, Rn. 21). Eine solche Überwachung mittels einer technischen Einrichtung hat die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall durchgeführt. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die Daten über das Verhalten oder die Leistung des einzelnen Arbeitnehmers durch die technische Einrichtung zunächst selbst
"automatisch" erhoben werden. Vielmehr genügt es zur Auslösung des Mitbestimmungstatbestands, dass die E-Mails, wie hier, einer Speicherung
Zugriffsmöglichkeit zugeführt worden waren
die Arbeitgeberin auf sie zugegriffen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 -, BAGE 157, 220 -229, Rn. 41). (2.2) Die Kenntnis darüber, welche E-Mails welcher Arbeitnehmer die Arbeitgeberin aus welchem personenbezogenen Anlass überprüft, gesichert
ausgewertet oder zur Auswertung an die Rechtsanwaltskanzlei H
die Wirtschaftsprüfungs-GmbH E weitergeleitet hat, ist somit Voraussetzung für die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit dieser Überwachungsmaßnahme nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG aF.
1 Satz 2 BDSG. Die Einholung der entsprechenden Informationen gehört zu den Kontrollaufgaben des Betriebsrats. bb) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich ferner unmittelbar aus § 12 der Rahmenbetriebsvereinbarung, wonach dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die für die Überwachung der Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung erforderlichen Informationen
Unterlagen vorzulegen sind. Eine Betriebsvereinbarung entfaltet wie jeder Normenvertrag auch schuldrechtliche Wirkungen zwischen Arbeitgeber
Betriebsrat, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen sind (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 77 BetrVG, Rn. 50, 51). § 12 Satz 1 der Rahmenbetriebsvereinbarung ist eine solche schuldrechtliche Anspruchsgrundlage, in der die Pflichten der Arbeitgeberin geregelt sind
deren Erfüllung der Betriebsrat unmittelbar auf Grund dieser Vereinbarung, jedenfalls aber in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beanspruchen kann. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Durchführung aller getroffenen Vereinbarungen verlangen (BAG, Beschluss vom 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 -, BAGE 56, 313 -321, Rn. 23). cc) Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats wird durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht eingeschränkt. Auch das hat das Arbeitsgericht richtig gesehen.
6 BDSG ihren Niederschlag gefunden hat. Nach beiden Normen werden die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten, zu denen insbesondere die Betriebsräte gehören (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 -, Rn. 28, juris) durch die Datenerhebung, -verarbeitung
-nutzung nicht berührt. Dies bedeutet: Die Ausübung von Beteiligungsrechten ist datenschutzrechtlich nicht von vornherein unzulässig, weil sie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht; jedoch müssen die Betriebsparteien die Anforderungen des Datenschutzes beachten (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 23, juris).
verarbeiteten Arbeitnehmerdaten, handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG aF.
1 BDSG zulässige Form der Datennutzung (BAG, Beschluss vom
steht nach der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption nicht zu deren Disposition (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 21, juris). ee) Richtig gesehen hat das Arbeitsgericht auch, dass der Hinweis der Arbeitgeberin auf unzureichende Vorkehrungen des Betriebsrats zum sicheren Umgang mit den begehrten sensiblen Informationen der begehrten Auskunft nicht entgegen gehalten werden kann. Bei der Weitergabe von Daten an den Betriebsrat hat es der Arbeitgeber zwar nicht in der Hand, wie sensibel der Betriebsrat mit ihnen umgeht. Ihm sind hierauf bezogene Vorgaben an den Betriebsrat wegen dessen Unabhängigkeit als Strukturprinzip der Betriebsverfassung aber verwehrt. Mit der Eigenständigkeit des Betriebsrats sind Kontrollrechte
Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers hinsichtlich der Ausübung des Betriebsratsamtes nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten
Daten bezüglich des Sexuallebens oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person dürfen nach § 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich nicht verarbeitet werden. Um solche Daten geht es bei dem Auskunftsverlangen des Betriebsrats aber nicht. 2.) Der Antrag zu 2., mit dem der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, sie solle die Löschung
Vernichtung der weitergeleiteten Daten inklusive deren Auswertungen durch die Rechtsanwaltskanzlei H
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E veranlassen, ist teilweise unzulässig
im Übrigen unbegründet. a) Der Antrag ist nicht in vollem Umfang hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
daher teilweise unzulässig. aa) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die Zulässigkeit des Antrags, soweit der Arbeitgeberin aufgegeben werden soll, die Löschung bzw. Vernichtung zu veranlassen.
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Verlangen der Arbeitgeberin nachkommen werden. Zudem können deren rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihres Verlangens beschränkt sein. Daher ist der Antrag des Betriebsrats nach lebensnaher Auslegung nicht auf einen tatsächlichen Erfolg, sondern darauf gerichtet, dass die Arbeitgeberin wenigstens die ihr zustehenden tatsächlichen
rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um die Rechtsanwaltskanzlei
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu einer Mitwirkung zu bewegen (vgl. BGH, Beschluss vom
Analysieren der Daten. Hierbei handelt es sich um einen hinreichend abgrenzbaren Vorgang. Im Gegensatz dazu sind "Auswertungen" Objekte (Dateien
Dokumente), die auf Grund dieser Sichtung
Analyse erstellt wurden, ohne dass sie den Zusammenhang mit dem Auswertvorgang erkennen lassen müssen,
deren Zahl nicht eingrenzbar ist. Mit "Auswertungen" sind die Dateien
Dokumente damit nicht so genau bezeichnet, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststünde, welche zu löschen bzw. zu vernichten sind. b) Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet. Denn der von dem Betriebsrat geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der durch ein mitbestimmungswidriges Verhalten der Arbeitgeberin entstandenen Folgen erfasst als sog. Globalantrag auch diejenigen weitergeleiteten Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zwar (möglicherweise) rechtswidrig war, die seitens der Arbeitgeberin
der von ihr beauftragten Ermittlungspersonen aber in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung
Arbeitnehmern verwertet werden dürften, weil sie in einer gerichtlichen Auseinandersetzung gleichwohl keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden. Die Löschung/Vernichtung dieser Daten kann der Betriebsrat nicht verlangen, weil sein Begehren nicht in die Regelungskompetenz der Betriebsparteien fällt
den Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen würde. aa) Grundsätzlich kann ein Betriebsrat allerdings verlangen, dass ein unter Verletzung seines Mitbestimmungsrechts eingetretener Zustand beseitigt wird (BAG, Beschluss vom
nimmt die Mitgestaltungsbefugnis des Betriebsrats für sich in Anspruch. Dadurch schafft er im Gegensatz zur gesetzlichen Befugnisverteilung Tatsachen, auf deren konkrete Ausgestaltung der Betriebsrat keinen Einfluss nehmen kann (Thalhofer, Betriebsverfassungsrechtlicher Beseitigungsanspruch, 1999, S. 40 f.). Ebenso wenig wie der Betriebsrat berechtigt ist, durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs einzugreifen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), darf der Arbeitgeber nicht durch einseitige Handlungen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen (vgl. Prütting, RdA 1995, 257, 261). Die einzig wirksame Sanktion gegen solche mitbestimmungswidrigen Maßnahmen liegt in der Gewährung eines betriebsverfassungsrechtlichen Beseitigungsanspruchs (Denck, RdA 1982, 279, 284). Bei ihm handelt es sich um einen Anspruch zur Sicherung einer Berechtigung
damit um ein auf dessen Schutz gerichtetes Abwehrrecht, dessen Ziel die Rechtswiederherstellung ist (Richardi, Festschrift Wlotzke, 1996, S. 419).
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verpflichtet oder berechtigt sind, einer Anweisung der Arbeitgeberin zur Vernichtung der Daten Folge zu leisten, kann die Arbeitgeberin daher dazu angehalten werden, entsprechend auf ihre Auftragnehmer einzuwirken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin nach § 10 Nr. 11 der Rahmenbetriebsvereinbarung vertraglich sicherstellen muss, dass Externe, die mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von mitarbeiterbezogenen Daten beauftragt werden, die geltenden Vereinbarungen
Gesetze einhalten. bb) Der Beseitigungsanspruch des Betriebsrats erfasst jedoch nicht diejenigen Daten
Dokumente, an deren Nutzung die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse hat, weil sie in einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung benötigt werden. Denn bezogen auf diese Daten
Dokumente liefe der Antrag auf ein (faktisches) Beweisverwertungsverbot hinaus, das weder Gegenstand einer wirksamen betrieblichen Regelung sein kann noch mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Beseitigungsanspruch durchsetzbar ist.
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weitergeleiteten Daten dienten gemäß dem Beschluss des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin vom 09.11.2017 internen Ermittlungen zur Aufklärung von Verfehlungen der Geschäftsführung
von Arbeitnehmern. Sie sind daher dazu geeignet
bestimmt, in einem etwa gegen diese Personen geführten Rechtsstreit Beweis für entsprechende Vertragsverletzungen
Straftaten zu erbringen. Die geforderte Vernichtung der Daten wäre geeignet, entweder unmittelbar oder mittelbar den Bereich der Beweiserbringung als auch denjenigen der Entscheidung im Fall eines nonliquet zu beeinflussen (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, Band 1,4. Aufl. 2019, Kapitel 26, Rn. 2). Die Arbeitgeberin wäre etwa im vorliegenden Fall gehindert, mit den E-Mails gemäß § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Augenscheinsbeweis
mit den Ausdrucken gemäß § 416 ZPO den Urkundsbeweis für berechtigte Ansprüche anzutreten (zum Beweisantritt Sander, CR 2014, 292 , 294). Die vom Betriebsrat begehrte Vernichtung derjenigen Daten
Dokumente, welche die Arbeitgeberin nicht nur betriebsintern, sondern auch in einer gerichtlichen Auseinandersetzung verwenden möchte, liefe damit auf ein zumindest faktisches Beweiserhebungsverbot hinaus.
kann deshalb auch nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sein. Entsprechende Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien wären unwirksam (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
Verhaltenskontrolle verzichten muss (vgl. Reinhard, NZA 2016, 1233, 1238), wäre das Verwertungsverbot auf einen unzulässigen normativen Eingriff in das gerichtliche Erkenntnisverfahren gerichtet. Dies kann auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass kollektivrechtliche Vereinbarungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen als die gesetzlichen Bestimmungen enthalten dürfen (so aber LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 15 Sa 1463/09 -, Rn. 44, juris). Zwar schließt § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, wonach Betriebsvereinbarungen unmittelbar
zwingend gelten, das Günstigkeitsprinzip für das Verhältnis von vertraglichen
gesetzlichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen der Betriebsvereinbarung nicht aus, soweit es um das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer
Arbeitgeber geht (BAG, Beschluss vom 16. September 1986 - GS 1/82 -, BAGE 53, 42 -77, Rn. 44). Die Vereinbarung eines Beweisverwertungsverbotes geht aber über den Rechtskreis zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Betrieb hinaus. Ein Beweisverwertungsverbot soll eine Bindungswirkung gegenüber Dritten, insbesondere den Gerichten, entfalten
in die zivilprozessualen Grundsätze zur Beweiserhebung
-würdigung eingreifen. cc) Es ist auch nicht so, dass alle von der Arbeitgeberin erhobenen
verarbeiteten Daten ohnehin einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden, weil sie mitbestimmungswidrig oder in sonstiger Weise rechtswidrig erhoben worden wären.
auch die gesetzlichen Vorschriften, gegen die bei der Erlangung verstoßen wurde, dienen nach ihrem Schutzzweck regelmäßig nicht einem Beweisverwertungsverbot (Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Band 1, 4. Aufl. 2019, Kapitel 6, Rn. 31). (1.1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für ein Beweisverwertungsverbot vielmehr auf die Frage an, ob ein Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt
ob dieser Eingriff zulässig ist (BAG, Urteil vom 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, Rn. 27, juris). (1.1.1) Daher greift in einem Rechtstreit jedenfalls dann kein Verwertungsverbot zugunsten der Arbeitnehmer ein, wenn der Arbeitgeber die betreffende Erkenntnis oder das fragliche Beweismittel im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften erlangt
weiterverwandt hat (BAG, Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 -, Rn. 49, juris). Die Bestimmungen des Datenschutzes konkretisieren
aktualisieren insoweit für den Einzelnen den Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BAG, Urteil vom
1 Satz 2 BDSG sind eigenständige Erlaubnisnormen für die Verarbeitung
Nutzung von Daten im Beschäftigungsverhältnis, wenn die Maßnahmen des Arbeitgebers zur Überwachung der Korrespondenz oder sonstiger Kommunikation von Arbeitnehmern von angemessenen
ausreichenden Garantien gegen Missbrauch begleitet werden (EGMR, Urteil vom 5. September 2017 - 61496/08 -, NZA 2017, 1443 , 1446 "Barbulescu/Rumänien"). Der Arbeitgeber darf deshalb grundsätzlich sowohl für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses als auch für die Vorbereitungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kontrollieren, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt,
zu diesem Zweck Daten erheben, verarbeiten oder nutzen (BAG, Urteil vom
-verwertung nach den Bestimmungen des Datenschutzes nicht erfolgen durfte, wäre ein Beweisverwertungsverbot nicht die zwingende Folge dieses Rechtsverstoßes. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Verwertung eines gewonnenen Beweismittels durch das Gericht einen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff darstellen würde bzw. auf Grund einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht zu unterlassen wäre,
deshalb ein Verwertungsverbot zwingend geboten ist (BAG, Urteil vom
deren Verfahrensregelungen allein kann es aber rechtfertigen, einen entscheidungserheblichen, unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht zu berücksichtigen
im Ergebnis ein "Sachverhaltsverwertungsverbot” anzuerkennen (BAG, Urteil vom13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 -, Rn. 26, juris). (1.2) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
des Bundesgerichtshofs. (1.2.1) Ein Beweisverwertungsverbot ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden, geboten. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
den Strafverfolgungsinteressen des Staates (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite abhängig (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17 -, BGHZ 218, 348 -377, Rn. 29). Dabei misst er dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip
dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Die Gerichte seien deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn
soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich
beweisbedürftig ist. Dies geböten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Aus ihnen folge die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt
die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17 -, BGHZ 218, 348 -377, Rn. 29). (1.3) Dies bedeutet: Sofern die Arbeitgeberin bei der Erhebung
Weiterleitung der Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten hat oder ihr zumindest keine Verstöße gegen Grundrechte oder sonstige verfassungsrechtliche Schutzpflichten vorgeworfen werden können, darf sie die E-Mails als Beweismittel verwenden. Sie muss nicht bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
der Rechtsanwaltskanzlei auf ihre Löschung bzw. Vernichtung hinwirken. Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe gegen die Führung des Flughafenbetriebs kann im vorliegenden Fall auch nicht gänzlich
für alle Konstellationen ausgeschlossen werden, dass die Arbeitgeberin die Bestimmungen des Datenschutzes eingehalten hat
dass ihr keine Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen sonstige verfassungsrechtliche Schutzpflichten vorzuwerfen sind. Im Gegenteil: Auf Grund der Einschätzung des Datenschutzbeauftragten der Arbeitgeberin, wonach die von ihm vorgenommene datenschutzrechtliche Prüfung keine Einwände gegen die Übergabe der Daten ergeben habe, sprechen starke Indizien dafür, dass sogar die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden waren.
10 TKG anzusehen ist (befürwortend etwa LAG Hessen, Urteil vom
ob sich der Schutz des Fernmeldegeheimnisses auf E-Mail-Nachrichten erstreckt, die bereits beim Empfänger angekommen sind (zur Problematik BVerfG, Beschluss vom
die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Dementsprechend bedürfte es auch in diesen Fällen einer besonderen Legitimation
gesetzlichen Grundlage für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots (vgl. BAG, Urteil vom
begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die E-Mails von Arbeitnehmern im Rahmen interner Untersuchungen zu überwachen, die Daten zu sichern
auszuwerten sowie an Dritte zum Zwecke der Auswertung weiterzuleiten, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt oder eine Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt zu haben. a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Er beschränkt die Unterlassungspflicht auf von der Arbeitgeberin angestoßene interne Untersuchungen
grenzt sie damit von den Fällen ab, in denen Dritte, insbesondere Behörden wie die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Untersuchungen verlangen. Nicht nur die Situation, in der die Unterlassungspflichten ausgelöst werden, sondern auch das zu unterlassende Verhalten ist im Antrag genau bezeichnet. Bei der Sicherung
der Weiterleitung handelt es sich um Rechtsbegriffe mit hinreichend klarem Inhalt, um der Arbeitgeberin zu verdeutlichen, was sie zu unterlassen hat. Dies gilt auch bezüglich des Begriffs "auswerten". Denn damit ist nicht die "Auswertung" als Objekt, sondern der Vorgang der Sichtung
Analyse der E-Mails zu verstehen. Die Auswertung der E-Mails ist damit erst die Grundlage der auf ihrer Basis erstellten Auswertungen, die dann so weitreichend sein können, dass sie nicht mehr mit der notwendigen Bestimmtheit erfasst werden können. b) Der Antrag zu 3. ist auch begründet. Denn die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG durch die Überprüfung
Weitergabe der E-Mails von drei nichtleitenden Arbeitnehmern verletzt. aa) Denn nicht nur die Einführung von Systemen, mit denen der Arbeitgeber Zugriffsmöglichkeiten auf die E-Mails der Arbeitnehmer erhält, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (MHdB ArbR/Reichold, Band 1, 4. Auflage 2018, § 94, Rn. 12), sondern auch die Überprüfung elektronischer Nachrichten
Mitteilungen (LAG München, Beschluss vom 4. September 2014 - 2 TaBV 50/13 -, Rn. 100, juris; BeckFormB IT-Recht/Huben, 4. Auflage 2017, Nr. 1, Rn. 10).
analysiert. Er erstreckt sich im vorliegenden Fall auch auf die Sichtung ausgedruckter Dokumente
/oder die (manuelle) Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte. Die (manuelle) Weitergabe stellt einen Annex zur Überwachung dar, der ebenfalls dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterfällt, weil er die Überwachungsmaßnahme verlängert (zur Annexzuständigkeit BAG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 -, BAGE 44, 285 -323, Rn. 199). Der vorbeugende Unterlassungsanspruch stellt sich insoweit als Spiegelbild zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Beseitigungsanspruch dar. Er erstreckt sich nicht nur auf die Unterlassung der Überwachung selbst, sondern auch auf die Maßnahmen des Arbeitgebers, welche die Ergebnisse der mitbestimmungswidrigen Überwachung perpetuieren. Dazu gehört auch die (manuelle) Weiterleitung von Daten, die ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats erhoben worden waren. Die technische Erhebung der Daten
ihre Weitergabe, auch wenn sie in Form ausgedruckter Daten erfolgt, sind in mitbestimmungsrechtlich untrennbar verbunden. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Unterlassungs-
Beseitigungsanspruch des Betriebsrats ins Leere liefe, würde er nicht auch die ausgedruckten Dateien erfassen. Anderenfalls wären die Rechte des Betriebsrats durch schnelles Ausdrucken der Daten leicht zu umgehen. Anders als beim Beseitigungsanspruch stellt sich die Frage eines Beweisverwertungsverbotes beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch nicht. Er ist im Ergebnis nur auf die Unterlassung einer mitbestimmungswidrigen Beweiserhebung gerichtet. dd) Der Betriebsrat hat sein Mitbestimmungsrecht bei der Weitergabe
Auswertung der E-Mail-Accounts der betroffenen Arbeitnehmer nicht bereits in der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 25.06.2010 abschließend ausgeübt. Dies ergibt sich unabhängig davon, ob man § 10 Nr. 5 der Rahmenbetriebsvereinbarung wie das nach den Grundsätzen für Gesetze oder, wie die Arbeitgeberin es für richtig erachtet, wie einen Vertrag auslegt.
Tarifverträge anzulegenden Maßstäben zu erfolgen. (1.1) Auszugehen ist dabei zunächst vom Wortlaut der Bestimmung, die § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG aF. entspricht. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG aF. verhält sich jedoch nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, sondern betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber
Arbeitnehmer. Bezüglich der Kontrollmaßnahmen zur Aufdeckung von Straftaten fehlt es damit unter § 10 der Rahmenbetriebsvereinbarung an jeglichem Regelungsgehalt. Aus Sicht der Compliance-Funktion sowie für die interne Sachverhaltsaufklärung ist beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen über zulässige Kontrollmaßnahmen aber entscheidend, dass in der Betriebsvereinbarung die einzelnen Datenverarbeitungen, Compliance-Kontrollen
Ermittlungsmaßnahmen hinreichend konkret beschrieben sind (Wybitul/Böhm, CCZ 2015, 133, 135). Eine betriebliche Regelung, die Eingriffe in grundrechtliche Positionen enthält, muss klare
offen kommunizierte Regelungen zu den Verfahrensabläufen, zur Gewährleistung der Datensicherheit
ggf. auch zur Protokollierung von Zugriffen enthalten (Auer-Reinsdorff/Conrad, IT-
Datenschutzrecht, Teil F, § 37, Rn. 208). Mit anderen Worten: Regelt eine Betriebsvereinbarung den Umgang mit personenbezogenen Daten betroffener Arbeitnehmer nicht hinreichend präzise, hat der Betriebsrat weiterhin bei einzelnen Maßnahmen Mitbestimmungsrechte (Wybitul/Böhm, CCZ 2015, 133, 135). (1.2) Auch der Gesamtzusammenhang der Regelung spricht gegen eine Auslegung, wonach der Betriebsrat in der Betriebsvereinbarung bereits abschließend sein Mitbestimmungsrecht für den Fall von Kontrollmaßnahmen zur Aufdeckung von Straftaten ausgeübt hat. Denn in § 10 Nr. 2 der Rahmenbetriebsvereinbarung haben die Beteiligten ausdrücklich geregelt, dass Leistungs-
Verhaltenskontrollen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unzulässig sind
Abweichungen hiervon in gesonderten Betriebsvereinbarungen geregelt werden können. Dies entspricht dem Charakter einer Rahmenbetriebsvereinbarung, wie sie von den Beteiligten auch ausdrücklich benannt wurde. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass § 10 Nr. 5 Satz 2 der Rahmenbetriebsvereinbarung eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats "bei drohenden Sicherheitsgefährdungen, die sofortiges Handeln notwendig machen" enthält, die überflüssig wäre, wenn der Betriebsrat bei Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten
Straftaten ohnehin nicht mehr mitbestimmen sollte.
unter welchen Voraussetzungen eine Überwachungsmaßnahme die Zustimmung des Betriebsrats findet. Die Rahmenbetriebsvereinbarung enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat, wie die Arbeitgeberin vorgetragen hat, sich nicht dem Risiko einer Strafvereitelung habe aussetzen wollen
deshalb auf eine weitere Mitbestimmung für Fälle des Verdachts einer Straftat verzichtet habe, was ohnehin unzulässig wäre. ee) Schließlich liegt die für die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Für sie besteht bereits eine tatsächliche Vermutung (BAG, Beschluss vom
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über das bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinweggesetzt hat
dieses Verhalten auch nach wie vor für rechtmäßig hält. 4.) Der Antrag zu 4. ist gleichfalls begründet
rechtfertigt sich aus § 890 Abs. 1
2 ZPO, wobei die Höhe des Ordnungsgeldes, wie der Antrag berücksichtigt, in entsprechender Anwendung der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG auf 10.000,00 EUR beschränkt ist (vgl. BAG, Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 -, BAGE 110, 252 -276, Rn. 138). III. Die Kammer misst den entscheidungserheblichen Rechtsfragen teilweise eine grundsätzliche Bedeutung bei
hat deshalb für beide Beteiligte die Rechtsbeschwerde zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/2185564.html ( https://oj.is/2185564 ) Volltext Druckansicht Zitate 45 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.