Tenor Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger und seine beiden Mitreisenden buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15. September 2016 einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Die Beklagte zahlte wegen der Flugverspätung an den Kläger und seine Mitreisenden auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.) Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 600 Euro. Der Kläger macht geltend, er und seine Mitreisenden hätten die für die erste Nacht gebuchte Unterkunft in einer Lodge wegen der verspäteten Ankunft nicht mehr erreichen können und stattdessen in einem Hotel in Windhoek übernachten müssen. Er verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen aus eigenem und abgetretenen Recht seiner Mitreisenden insgesamt 841,07 Euro als Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommene, aber nach seinem Vortrag in Rechnung gestellte Unterkunft in der Lodge sowie der Hotelkosten für die Übernachtung in Windhoek. Die Beklagte macht geltend, die von ihr erbrachten Ausgleichszahlungen seien auf die in der Höhe dahinter zurückbleibenden Forderungen des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO anzurechnen. Das Amtsgericht hat die Ausgleichszahlungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Gründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien aufgrund der von der Beklagten erklärten Anrechnung der von ihr auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung geleisteten Ausgleichszahlungen erloschen. Die Kosten für die Übernachtung in der Lodge, die die Reisenden aufgrund der Flugverspätung nicht hätten nutzen können, sowie die Kosten für das stattdessen in Anspruch genommene Hotelzimmer in Windhoek seien adäquat kausal auf die Verspätung des Fluges nach Windhoek zurückzuführen. Der Fluggast könne bei einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden biete, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht, für die Schadenseintritt und -höhe konkret darzulegen seien. Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob diese auf den Ersatz materieller oder immaterieller Schäden gerichtet seien. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Ausgleichszahlungen der Beklagten wegen Flugverspätung auf die geltend gemachten Ersatzansprüche anzurechnen sind und der Kläger daher von der Beklagten keinen weiteren Ersatz verlangen kann. 1. Die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche ergeben sich aus dem Luftbeförderungsvertrag, den er und seine Mitreisenden mit der Beklagten geschlossen haben. Dieser unterliegt gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom-I-Verordnung") deutschem Sachrecht. Danach steht dem Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB ein Anspruch auf Ersatz der durch die verspätete Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu, die zum einen in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen, zum anderen in Zusatzkosten für eine notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen. Dementsprechend handelt es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz, auf die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach dieser Verordnung wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann. 2. Die Anrechnung der dem Kläger und seinen Mitreisenden auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung gewährten Ausgleichszahlungen auf die Schadensersatzansprüche der Reisenden richtet sich mangels gesetzlicher Regelung im deutschen Recht im Streitfall nach den von der Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Nach diesen Grundsätzen sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13 , NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06 , BGHZ 173, 83 Rn. 18).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.