(29)und auch 25 deutsche Verdächtigte wurden ermittelt. Dass so wenige Tatvorwürfe aufgeklärt werden konnten, führt die Staatsanwaltschaft auf die Umstände der Tatnacht zurück. Eine große Masse an Personen, die Wiedererkennung von konkreten Personen war nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich, die Tatbeiträge konnten einzelnen Personen nicht zugeordnet werden, ferner hatte das vorhandene Bildmaterial nicht die ausreichende Qualität. Es ist lediglich zu 36 Verurteilungen gekommen (vgl. Rita Lauer, Zeit Online, 31.12.2017). Gleichartige Fälle sind nach Wikipedia, wenn auch nicht in der für Köln feststellbaren Größenordnung, dokumentiert für Hamburg, Bielefeld, Stuttgart, Frankfurt am Main, Nürnberg und Umgebung, Salzburg, Zürich, Helsinki und das schwedische Kalmar. Eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und das deutsche Rechtssystem ergibt sich auch aus kulturellen und religiösen Unterschieden. Hier sei zum Beispiel die „Scharia-Polizei“ genannt. Nach einem Artikel von Naimi Goldap, wo in Deutschland die „Scharia-Polizei“ marschiert (welt.de vom 05.09.2014), patrouilliert eine Gruppe Salafisten als selbsternannte „Scharia-Polizei“ durch Wuppertal und wirbt für ihre Ideologie. In Großbritannien spielen muslimische Jugendliche schon seit längerer Zeit Sittenpolizei. Nun tauchen auch in Deutschland Muslime als Wächter der Scharia, des religiösen Gesetzes des Islam, auf. Salafisten stehen vor Discotheken oder Spielhallen und versuchen, als Scharia-Polizei Menschen von einem Besuch abzuhalten. Mit orangen Westen, auf denen „Scharia-Police“ steht, wollen sie für eine strenge Auslegung des Islam werben. Auf Flyern sind die Regeln festgehalten: „Scharia controlled zone“ steht darauf und: No alcohol, no gambling, no music or concerts, no drugs or smoking, no porn or prostitution. In Nordrhein-Westfalen wurde eine breite Öffentlichkeit vor allem seit dem Mai 2012 auch auf den Salafismus aufmerksam. Damals wurden zwei Polizisten bei einer Demonstration in Solingen durch Messerstiche verletzt. Ende 2012 wurde ein Bombenattentat auf dem Bonner Hauptbahnhof in letzter Minute verhindert. 2013 wurde ein Mordversuch gegen einen Aktivisten der Partei Pro NRW aufgedeckt. Als Tatverdächtige galten jeweils Anhänger dieser radikal-fundamentalistischen Auslegung des Islam. Am 3. September 2014 entdeckten Streifenpolizisten elf Männer, die mit den Sharia-Westen in der Stadt unterwegs waren, um Sympathisanten zu werben. Nach einem Artikel vom 02.07.2015 (focus.
- de)warnen Polizeibeamte vor „No-go-Areas“ in deutschen Städten, in denen rivalisierende libanesische, türkische und bulgarische Clans mit rivalisierenden Rockergruppen um die Vorherrschaft kämpfen und die deutsche Polizei nicht mehr als Autorität anerkennen. Solche Stadtteile gebe es in Duisburg, Essen, Köln und Dortmund und nach einem Artikel vom 11.04.2016 (news.
- de)droht in deutschen Städten die Ghettobildung, vor allem in Berlin-Neuköln (41 % Menschen mit Migrationshintergrund), Hamburg-Eidelstedt (32,1 % Menschen mit Migrationshintergrund), Köln-Chorweiler (46 % Menschen mit Migrationshintergrund), Essen-Altenessen (23 % Menschen mit Migrationshintergrund), Mannheim/Neckarstadt-West (mehr als 66 % Menschen mit Migrationshintergrund), Bremerhaven-Lehe (30 % Menschen mit Migrationshintergrund), Bremen-Huchting (39,2 % Menschen mit Migrationshintergrund), Pforzheim-Oststadt (70 % Menschen mit Migrationshintergrund), Duisburg-Marxloh (66 % Menschen mit Migrationshintergrund) und Dortmund-West (über 66 % Menschen mit Migrationshintergrund). Erwähnenswert sind hier auch die Ereignisse im Düsseldorfer Rheinbad im Juli 2019, wo jugendliche Migranten versuchten, die Kontrolle zu übernehmen (vgl. allein: faz.net, 26. und 27.07.2019; focus-online, 26.07.2019; zdf.de, 26., 27. und 29.07.2019). Bereits diese Phänomene zeigen die Überlagerung deutscher und europäischer Wertvorstellungen, die zu einem Tod der westeuropäischen und deutschen Kultur zu führen geeignet sind. In die gleiche Richtung zu werten ist die Tatsache, dass es in der Bundesrepublik Deutschland auch zu Morden aufgrund von Blutrache und wegen verletzter Ehre kommt. Bereits zwischen 1996 und 2005 wurden 78 Fälle von Ehrenmorden mit 109 Opfern und 122 Tätern erfasst. Erst im Jahr 2009 wurde der Begriff „Ehrenmord“ im Duden aufgenommen, was belegt, dass es sich um ein neuartiges Phänomen handelt. Nach den Geburtsländern der Tätern dominiert die Türkei mit 63,3 %, danach folgen arabische Länder mit 14,2 %, Länder des ehemaligen Jugoslawien und Albanien zusammen mit 7,5 %, Deutschland mit 9,2 % und Pakistan und Afghanistan zusammen mit 5,8 %. Einem derartigen Ehrenmord liegt das Motiv zugrunde, dass der Frau das Recht auf freie Lebensgestaltung abgesprochen wird. Ein überraschendes Ergebnis ist aber die hohe Anzahl getöteter Männer. Rund 43 % aller getöteten Personen waren Männer. Auch die Tötung eines Mannes ist nach Ansicht der Mörder in bestimmten Fällen geeignet, die Ehre wiederherzustellen. Gleich ob das Opfer Frau oder Mann ist, aus Gründen der „Ehre“ werden meist junge Menschen ermordet. Die meisten Getöteten waren zwischen 18 und 29 Jahre alt, 7 % der Opfer waren noch minderjährig. Anders liegt das bei den Tätern. Hier wird von einem Großteil von Männern in der Altersgruppe 40 bis 49 Jahre ausgegangen. Frauen als alleinige Täterinnen sind praktisch ausgeschlossen, sie spielen aber als Mittäterinnen eine Rolle. Zum Täterkreis lässt sich sagen, dass er größtenteils im Ausland geboren ist und als schlecht integriert gilt. Nur knapp 10 % der ermittelten Täter wurden in Deutschland geboren (IGFM, Ehrenmorde in Deutschland). Ehrenmorde sind Tötungsdelikte, die als Tatmotiv die Wiederherstellung der Familienehre haben, die infolge des als unehrenhaft beurteilten Verhaltens des Opfers verletzt wurde. Derartige Ehrenmorde sind in Deutschland tatsächlich ein nahezu ausschließlich migrantisches Problem. Im Auftrag des Bundesinnenministeriums haben die Forscher des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht für den Zeitraum 1996-2005 auf Basis von Prozessakten und Medienberichten 78 Taten zusammengetragen. Täter ohne Migrationshintergrund fanden die Forscher nur in einem einzigen Fall, eine yezidische Familie hatte einen Deutschen als Auftragskiller engagiert (Fabian Goldmann, 01.11.2018, 5 Fakten über Ehrenmorde). Ausweislich der Internet-Seite Ehrenmord.de finden sich für das Jahr 2018 39 Ehrenmorde und 46 Mordversuche, für das Jahr 2017 56 Ehrenmorde und 47 Mordversuche, für das Jahr 2016 41 Ehrenmorde und 38 Mordversuche und für das Jahr 2015 25 Ehrenmorde und 14 Mordversuche. Die Gefahr für die freiheitliche und demokratische Grundordnung liegt hier ebenso auf der Hand wie eine reale Gefahr für die gesellschaftlichen Strukturen sowie Leib und Leben der Betroffenen. Von Bedeutung für den Weiterbestand der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung ist hier auch noch auf Blutrache abzustellen. Auch dies ist ein Phänomen, das dem deutschen Kulturkreis fremd ist. Schon im Jahr 2010 hatte der damalige BKA-Präsident Jörg Ziercke erklärt, derartige Verbrechen der Blutrache seien fester Bestandteil des Kriminalitätsgeschehens und damit der Gesellschaft in Deutschland (faz.net.: Lebenslange Haft nach „Blutrache-Mord“ in Deutschland). Als Gefahr für den Bestand des deutschen Staates und seiner Grundordnung kann auch das Auftreten des Salafismus gesehen werden. Extremfundamentalistische Islamisten lehnen nämlich ganz grundsätzlich die Demokratie ab und damit im Kern auch die freiheitliche demokratische Grundordnung. Muslime, die nicht-salafistische Gesellschaften anerkennen werden als Ungläubige erklärt und nicht länger als dem Islam zugehörig betrachtet. Ziel der Salafisten ist die Errichtung eines islamischen Gottesstaates, in dem wesentliche demokratische Grundrechte keine Geltung haben (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, Salafismus: Extremistische Bestrebungen in Hessen sowie Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, Seiten 169 bis 278 und Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2018, Seiten192 bis 267 zu Islamistischem Terror und anderen extremistischen Bestrebungen von Ausländern). Der Islam kennt keine religiöse Toleranz, dies ist nur ein Wunschbild des Westens (Otto Jastrow, 09.02.2018, deutschlandfunk.de). Wegen der Auswirkungen dieser Terrorgefahr auf Deutschland und Europa seit 1993 wird nur auf die Zusammenstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in seiner Übersicht, Stand 24.06.2019 verwiesen sowie auf die Darstellung „Islamistischer Terror in Deutschland: Chronologie des Schreckens (merkur.de vom 31.07.2017). Seit 2015 sind in der EU 40 islamistische Anschläge mit 350 Toten verübt worden (tagesschau.de, 12.12.2018). Hier eine reale Gefahr zu negieren hieße, die Augen vor der Realität zu verschließen. Sollten der deutsche Staat oder seine Behörden einmal in die Handlungsunfähigkeit abrutschen, griffe das Recht zum Widerstand aus Art. 20 Abs. 4 GG ohnehin. Nach vorstehenden Ausführungen ist der Wortlaut des inkriminierten Wahlplakats des Klägers „Migration tötet“ nicht als volksverhetzend zu qualifizieren, sondern als die Realität teilweise darstellend zu bewerten. In der Tat hat die Zuwanderungsbewegung nach Deutschland ab dem Jahr 2014/2015 zu einer Veränderung innerhalb der Gesellschaft geführt, die sowohl zum Tode von Menschen geführt hat als auch geeignet ist, auf lange Sicht zum Tod der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu führen. Sollte die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in der Lage sein, das Gewaltmonopol innerhalb ihrer Grenzen effektiv und wirksam auszuüben, ist hiermit ein schleichender Untergang verbunden, wie es einst im römischen Weltreich auch der Fall war. Der deutsche Staat wird gehalten sein, sein Gewaltmonopol zu festigen und jedem, der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Aufenthalt nehmen will, zu verdeutlichen, dass der Betreffende sich an die hiesige Werte- und Grundordnung zu halten hat. Lässt man jedem Geschehen freien Lauf, wird dies über kurz oder lang zu chaotischen Verhältnissen führen, in denen der deutsche Staat sein Machtmonopol nicht mehr zur Geltung bringen kann. Hierauf weist das Wahlplakat der NPD, wenn auch möglicherweise mit reißerischer Aufmachung, hin. Eine volksverhetzende oder menschenverachtende Aussage ist dem Plakat bei Bewertung seines Gesamtinhalts jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, denn allein der objektive Aussagegehalt „Migration tötet“ ist eine empirisch zu beweisende Tatsache. Allein dem erkennenden Gericht sind Fälle bekannt, in denen Asylbewerber zu Mördern wurden. Zu nennen ist hier der Fall des Ali A., den das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 07.03.1994 (VII-31/94) wegen dreifachen Mordes im Auftrag der PKK zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Sein letztes Asylverfahren war vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 10 E 250/07 (Urteil vom 08.10.2007) anhängig. Ein weiteres Beispiel ist Aram P., der 1981 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 08.12.1988, 5 Js 36018/88 wegen versuchten Todschlags in sieben Fällen zur Sicherungsverwahrung verurteilt wurde. Bereits zuvor war dieser Asylbewerber wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 28.02.1984 (27 Js 31086/83 KLS zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung wurde gegen diesen Asylbewerber im Juli 1994 wegen versuchten Bankraubs ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Asylverfahren dieses Asylbewerbers war bei dem Verwaltungsgericht Gießen unter den Aktenzeichen 6 G 11461/91 und 6 E 11485/91 anhängig. Zu verweisen ist insoweit weiter auf den Mansor Q., der (unter Beteiligung des Ali B) wegen Vergewaltigung einer 12-Jährigen angeklagt ist und dessen Asylverfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 2068/17 geführt wurde, welches mit Urteil vom 28.01.2019 abgeschlossen wurde. Beispielhaft zu nennen sei auch noch das Verfahren gegen diesen Ali B., der jüngst vom Landgericht Wiesbaden (Urt. v. 10.07.2019, 2 Ks 2234 Js 24049/18) wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (interessanterweise hielt weder Ali. B. noch seine Familie der als Migrationsgrund vorgeschobene Sachverhalt davon ab, nach der Bluttat über die Türkei ins Heimatland zu fliehen, wo ihnen doch angeblich Schlimmes drohen sollte) und der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.10.2018 (7 A 10886/18), der die Ausweisung eines Sexualstraftäters mit kulturkreisbedingtem frauenverachtendem Weltbild zum Gegenstand hat. Zu verweisen ist noch auf Fatih I., dem wegen terroristischer Aktivitäten für den IS, für die er strafrechtlich verurteilt wurde, Asyl versagt und die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde (VG Gießen, Beschluss vom 07.06.2018, 4 L 6810/17 ). Weitere Fälle im Zusammenhang mit Exilterrorismus sind derjenige des Sabahattin B. (VG Gießen, Urteil vom 05.05.2000, 10 E 32340/97 ) und der Fatma G. (VG Gießen, Urteil vom 22.03.2005, 10 E 3006/04). Ein weiteres Verfahren der Kammer betrifft Ibrahim S., 4 K 1544/17, der vom AG Marburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde sowie Hasime B., 4 K 8540/17, die vom LG Heilbronn wegen versuchten Totschlags ebenfalls 2 Jahre und 10 Monate kassierte. Der Asylbewerber Mustafa Ö, 4 K 9210/17, wurde wegen sexueller Nötigung zu 2 Jahren Haft verurteilt und der Bashir S. wegen sexueller Nötigung eines 16-jährigen Mädchens zu einem Jahr auf Bewährung. Schließlich ist hier noch Mehmet K. zu nennen, 4 K 7126/17, der wegen Handelns mit Betäubungmitteln eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren erhielt. Zu guter Letzt ist noch der Fall des Eritreers zu nennen, der am 29.07.2019 in Frankfurt einen achtjährigen und dessen Mutter vor einen einfahrenden Zug gestoßen hat, wobei das Kind getötet wurde (hessenschau.de vom 29.07.2019) Diese nur exemplarisch herangezogenen Fälle belegen, dass Migration durchaus etwas mit Tod und ihrerseits mit Menschenverachtung zu tun haben kann und Zuwanderer durchaus in der Lage sind, Tötungsdelikte und Kapitalverbrechen in Deutschland zu begehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Taten sich gegen deutsche Staatsangehörige oder Mitmigranten richten, denn es kommt allein auf die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns an, die von Merkmalen der Opfer zu trennen ist. In diesem Zusammenhang sei noch auf die mündliche Äußerung eines renommierten Politikwissenschaftlers gegenüber dem erkennenden Gericht zu verweisen, der sagte: „Deutsche dürfen das ja nicht sagen, ich als Ausländer aber schon. Mit meiner Religion (Islam) holt ihr das Mittelalter wieder nach Deutschland und Europa. Deutschland muss sich über eine unbegrenzte und ausufernde Flut von Zuwanderern nicht wundern. In meiner Heimat und auch angrenzenden Staaten wurde nach der Grenzöffnung im Jahr 2015 in Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Emigration damit geworben, dass es in Deutschland für jeden ein Haus, Arbeit und ein Auto gebe und es daher dazu kommen musste, dass sich viele, die es sich finanziell leisten können, auf den Weg in das gelobte Land mach(t)en.“ Nach vorstehenden Ausführungen kann der Interpretation der Beklagten dahingehend, das Wahlplakat stelle jeden einzelnen Migranten oder alle Migranten gleichsam unter einen Generalverdacht und müsse vom unvoreingenommenen Betrachter als Aufforderung verstanden werden, Selbst – oder Lynchjustiz an Zuwanderern zu begehen, nicht gefolgt werden. Diese Auslegung übersteigt die Grenze der Auslegungsfähigkeit. Weder der Inhalt des Wahlplakats noch dessen Gestaltung lassen die Auslegung der Beklagten zu. Zum einen spricht das Plakat von Migration, also dem Gesamtgeschehen, und nicht von individualisierbaren Migranten. Zum anderen kann der Ausdruck „Widerstand – jetzt –„ nicht als Aufforderung verstanden werden, jeder Angesprochene möge gewaltsam gegen Migranten vorgehen. Das Plakat, seine Aufmachung und seine Wortwahl stehen im Zusammenhang mit der Europawahl. Bei der gebotenen objektiven Auslegung kann der Aussagegehalte des Plakats nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger auf aus seiner Sicht bestehende Missstände hinweist sowie darauf, gegen diese Missstände parlamentarischen Widerstand leisten zu wollen, so das Wahlergebnis nach seinen Wünschen ausfallen sollte. Eine konkrete Aufforderung, im rechtsfreien Raum gewalttätig gegen Migranten vorzugehen, kann dem Plakat auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die Auslegung ihre Grenze im objektiven Wortlaut und Erscheinungsbild der Wahlwerbung. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass es sich bei der NPD um eine Partei mit verfassungswidrigen Zielen handelt (vgl. BVerfG vom 17.01.17, a. a. O., Verfassungsschutzberichte des Bundes 2018, Seite 76 bis 78 und des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2018, Seiten 72 bis 79), aber auch das kann nicht dazu führen, der inkriminierten Wahlwerbung einen (gedachten) Inhalt zu geben, der ihr bei objektiver und verständiger Betrachtung nicht zukommt. Wahlwerbung hat nämlich primär das Ziel, über die Partei und ihr Wahlprogramm zu informieren und nicht das Ziel, appellierend auf (potentielle) Wähler oder sonstige Betrachter einzuwirken. Es obliegt allein dem mündigen Wähler einzuschätzen, ob er sein Wahlverhalten nach der Werbung richtet. Dies darf ihm durch die Exekutive nicht abgeschnitten werden. Dass die Interpretation und Auslegung der Wahlwerbung durch die Beklagte zu weit geht, zeigt sich an einem Vergleich. Unterstellt, eine dem Umweltschutz verschriebene Partei hätte zu Wahlkampfzwecken Plakate aufgestellt, die im Hintergrund deutsche Städte benennen, in denen die deutsche Umwelthilfe gerichtlich Fahrverbote erstritten hat und die plakativ äußern: „Stoppt die Emissionen, Klimawandel tötet, handelt jetzt!“. Auch hier würde niemand auf die Idee kommen, eine derartige Partei würde dazu auffordern, gewaltsam gegen Autofahrer oder Betreiber von Öl- /Gasheizungsanlagen vorgehen. Nichts anderes kann für die Wahlwerbung des Klägers gelten. Gerade in Zeiten politischer Wahlwerbung kann es daher dem Kläger nicht verwehrt sein, mit den inkriminierten Plakaten auf möglicherweise in Deutschland herrschende Missstände hinzuweisen und für ihre Ziele zu werben. Mit dem Aufstellen der Plakate nimmt der Kläger als Landesverband der Bundespartei seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte als politische Partei wahr, um Wahlkampf in seinem Sinne zu machen. Dies kann ihm so lange nicht verwehrt werden, als er nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist und seine Wahlwerbung keinen eindeutig strafbaren Inhalt hat, was nach vorstehenden Ausführungen bei objektiver Auslegung der Plakate gerade nicht der Fall ist. Soweit andere etablierte politische Parteien mit den Zielen und dem Wirken des Klägers nicht einverstanden sein sollten, bleibt es ihnen überlassen, durch Taten oder Überzeugungsarbeit an der Willensbildung der Wähler zu arbeiten. Dem politischen System der Bundesrepublik Deutschland ist es immanent, sich mit konträrer Ansicht auseinanderzusetzen und argumentativ die eigene Meinung kund zu tun. Es obliegt den großen Volksparteien, durch effektives Wirken und überzeugende Regierungsarbeit die Wähler davon zu überzeugen, dass ihr Programm der richtige Weg ist. Daher sind Behörden nicht ermächtigt, anders denkenden oder andere Ziele verfolgenden Parteien dergestalt Hindernisse in den Weg zu legen, dass deren Wahlplakate zu entfernen sind. Ein entsprechendes Verwaltungshandeln, wie dasjenige der Beklagten in der Beseitigungsverfügung vom 22.05.2019, steht nicht in Übereinklang mit der deutschen Rechtsordnung, insbesondere nicht in Wahlkampfzeiten, in denen jeder Partei, die nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten ist, ermöglicht werden muss, auf sich und ihre Ziele sowie ihr Programm aufmerksam zu machen. Diesen Wege darf die Exekutive nicht dadurch versperren, dass sie der Partei mittels Verwaltungsakts aufgibt, Wahlplakate zu entfernen oder der Partei androht, anderenfalls die Plakate im Wege der Ersatzvornahme selbst zu entfernen. Hier schießt die Exekutive über das gebotene und rechtlich mögliche Ziel hinaus. Durch die angefochtene Beseitigungsverfügung tritt die Beklagte selbst diktatorisch auf und versucht, von ihr nicht gewünschte Ausdrucksformen zu unterbinden, ohne dass dies einen strafrechtlichen Bezug hat. Politik und gesellschaftliche Entwicklung leben aber von Diskussionen und Auseinandersetzungen in einer Art Hegelscher Dialektik durch These, Antithese, Synthese, wobei die Synthese wieder die neue These ist (vgl. Reiner Winter, Was ist Dialektik, Versuch einer Annäherung, www.reiner-winter. de). Hierdurch lebt das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Das schlichte Unterbinden von Äußerungen, die nicht in das gewünschte Bild vor Ort passen, ist damit aber selbst als nicht botmäßige Unterdrückungsmaßnahme zu qualifizieren. Das administrative Unterdrücken abweichender Auffassungen, zumindest soweit eine Strafrechtsrelevanz nicht gesichert feststellbar ist, liefe aber letztendlich selbst auf eine Diktatur ober Alleinherrschaft im Bereich politischer Werbung hinaus, was aber dem Wesen der bundesrepublikanischen Rechtsordnung widerspricht. Politik und Gesellschaft leben von Gegensätzen und Widersprüchen und der Möglichkeit, dass sich jeder Wahlberechtigte ein eigenes Bild machen und sich dann für eine Partei im Zeitpunkt der Wahl entscheiden kann, auch für eine kleine Partei, die nicht auf dem Boden der verfassungsmäßigen Ordnung steht. Der Entscheidungsvorrang bzw. die Alleinkompetenz des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 21 Abs. 4 GG darf nicht durch die Exekutive dergestalt unterlaufen werden, dass indifferente Wahlkampfwerbung mit der Partei gleichgestellt wird und empirisch nachweisbare Tatsachen durch die Verwaltung eine Interpretation dahingehend erhalten, dass die Ziele der Partei aus sich selbst heraus als strafrechtsrelevant und volksverhetzend qualifiziert werden. Die Beklagte macht sich hier zum Sachwalter eines jeden mündigen und verständigen Wählers; eine Stellung, die der Exekutive jedenfalls so nicht zukommt. Wahlen sind nach bundesrepublikanischem Verständnis frei und das verbietet eine Beeinflussung der Wahl und der Wähler durch das Entfernen von Wahlwerbung, jedenfalls dann, wenn mit der Werbung kein offensichtlich strafbares Handel verbunden ist oder verfolgt wird. Nach alledem ist festzustellen, dass die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 22.05.2019 rechtswidrig war mit der Folge, dass die Beklagte als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, um dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit zu geben, für das gesamte Bundesland Hessen darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen die örtliche Ordnungsbehörde in Wahlkampfzeiten die Beseitigung von Wahlplakaten verfügen kann; hierzu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bislang ersichtlich noch nicht entschieden. Permalink: https://openjur.de/u/2186175.html ( https://oj.is/2186175 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.