Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Mai 2018 aufgehoben a) hinsichtlich der Einzelstrafen für die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin B. und der Ge
§ 70Abs. 1 Pflichtverletzung 9; Urteil vom 11. März 2015 - 2 St
R 423/14 , NStZ-RR 2016, 110 , 111; Beschluss vom
- Juni 2007 - 2 StR 182/07 , StV 2008, 80 ) ist bei den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin B. gegeben, weil der Angeklagte zur Begehung der Taten ein ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zugängliches Narkosemittel verwendete und er das ihm in seiner Eigenschaft als behandelnder Arzt entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte, um die Nebenklägerin zur Hinnahme der nicht lege artis durchgeführten Betäubungen zu veranlassen. b) Die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil lassen aber weder erkennen, dass sich die Strafkammer des ihr durch die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2007 - 1 StR 164/07 , wistra 2008, 58 , 60 mwN; Fischer, StGB,
- Aufl., § 70 Rn. 11; Bockemühl in: MK-StGB,
- Aufl., § 70 Rn. 25), noch auf welche Weise sie von ihrer tatrichterlichen Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Erwägungen zu den Gründen, die für eine Ausübung des Ermessens leitend gewesen sind, enthalten die Urteilsgründe nicht. Über den Maßregelausspruch ist daher in tatrichterlicher Verantwortung erneut zu entscheiden. Die von der unzureichenden Begründung der Entscheidung nicht berührten tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben.
- Schließlich begegnet die Einziehungsentscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können als Tatmittel Gegenstände eingezogen werden, die zur Begehung oder Vorbereitung der Anknüpfungstat verwendet wurden oder nach der Planung des Täters hierzu bestimmt waren. Erfasst werden alle Gegenstände, deren Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens gefördert hat oder nach den Intensionen des Täters fördern sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2004 - 2 StR 372/04 , StV 2005, 210 ; vom
- Juli 2002 - 3 StR 165/02 ,
§ 74Abs. 1 Tatmittel 7 ; vom 7. Mai 1997 - 1 St
R 217/97 , NStZ-RR 1997, 318 , 319). Die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat reicht dagegen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2002 - 3 StR 165/02 , aaO). Die Einziehung im subjektiven Verfahren setzt schließlich voraus, dass die Anküpfungstat, die durch die Verwendung des Tatmittels gefördert wurde oder gefördert werden sollte, Gegenstand der Anklage und vom Tatrichter festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 1997 - 1 StR 217/97 , aaO; vom
- Juli 1996 - 2 StR 256/96 ,
§ 74Abs. 1 Tatmittel 6 ; vom 7. Februar 2017 - 3 St
R 557/16 , NStZ-RR 2017, 220 ; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 210/18 Rn. 2). Danach kommt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Einziehung sowohl des Speichermediums als auch des Laptops nicht in Betracht. Hinsichtlich des Speichermediums scheidet eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB aus, weil die als gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerin B. abgeurteilten Betäubungen durch die nachfolgende Fertigung von Lichtbildern und Videos von der bewusstlosen Nebenklägerin weder objektiv gefördert wurden noch nach den Vorstellungen des Angeklagten gefördert werden sollten, es sich bei dem Speichermedium mithin nicht um ein Tatmittel der gefährlichen Körperverletzungen handelte. Eine Einziehung des Laptops mit Festplatte scheidet aus, da dieser Gegenstand nach den Feststellungen der Strafkammer in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten steht. Der Senat entscheidet in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst und lässt die - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommende - Einziehungsanordnung entfallen. Sost-Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel Permalink: https://openjur.de/u/2186236.html ( https://oj.is/2186236 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.