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BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VI ZB 39/18

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 16. Zivilsenat - vom 6. September 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Beh

§ 2Nr.

1 TMG. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der Antrag der Antragstellerin daher nicht zurückgewiesen werden.

  1. aa)Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Diensteanbieter ist nach der in § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG enthaltenen Definition jede natürliche und juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Rechtswidrige Inhalte sind in § 1 Abs. 3 NetzDG definiert als Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG, die den Tatbestand der §§ 86 , 86a , 89a , 91 , 100a , 111 , 126 , 129 bis 129b , 130 , 131 , 140 , 166 , 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187 , 201a , 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Nach § 1 Abs. 1 NetzDG gilt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 3 Satz 2 NetzDG). Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NetzDG).
  2. bb)Dies vorausgeschickt, stellt sich die Frage, ob von § 14 Abs. 3 TMG (alle) Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden und die Verweisung auf § 1 Abs. 3 NetzDG lediglich die Strafvorschriften konkretisiert, bei deren Verletzung eine datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Erfüllung eines etwaigen Auskunftsanspruchs geschaffen wird (vgl. Mafi-Gudarzi, K&R 2018, 467; Pille, NJW 2018, 3545, 3546), oder ob - so hat das Beschwerdegericht es gesehen - die Vorschrift deutlich enger dahin auszulegen ist, dass sie sich wegen der in § 1 Abs. 3 NetzDG enthaltenen weiteren Verweisung auf "Inhalte im Sinne des Absatzes 1" nur auf Telemediendiensteanbieter bezieht, die soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes betreiben. Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass § 14 Abs. 3 TMG sich auf

§ 2Satz 1 Nr.

1 TMG bezieht. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig, weil die in ihr enthaltene Verweisung sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne verstanden werden kann. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Entstehungsgeschichte und ihre systematische Stellung sprechen indes für eine Auslegung dahin, dass von der Vorschrift

§ 2Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden.

(1)Ausweislich des ursprünglichen Entwurfs des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes war zunächst beabsichtigt, § 14 Abs. 2 TMG nach dem Wort "Eigentum" um die Wörter "oder andere absolut geschützte Rechte" zu ergänzen ( BT-Drucks. 18/12356 S. 10 , S. 28 f.). Dadurch sollte vor dem Hintergrund der Entscheidung des Senats vom
  1. Juli 2014 ( VI ZR 345/13 , BGHZ 201, 380 ff.) § 14 Abs. 2 TMG ausgeweitet und die Durchsetzung eines nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bestehenden Auskunftsanspruchs ermöglicht werden ( BT-Drucks. 18/12356 S. 29 oben). Anlass für die Änderung des § 14 TMG war mithin die Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom
  2. Juli 2014 ( VI ZR 345/13 , BGHZ 2012, 380 ff.) zugrunde liegt (vgl. dazu BT-Drucks. 18/12356 S. 28 ). Diese betraf eine anonym auf einem Internetportal, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht, eingestellte Äußerung; der Senat hat einen Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den Betreiber des Bewertungsportals verneint. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Auskunftserteilung rechtlich unmöglich sei, weil eine den Anforderungen des § 12 Abs. 2 TMG entsprechende datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht existiere. Diese sollte nunmehr geschaffen werden.
(2)Der Bundesrat äußerte in seiner Stellungnahme Bedenken gegen den Vorschlag und bat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die geplante Änderung des § 14 Abs. 2 TMG erforderlich sei und im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Gesetzes stehe ( BT-Drucks. 18/12727 S. 25 ; Prüfbitte Nr. 27). Dabei wies er darauf hin, dass das Telemediengesetz alle Diensteanbieter verpflichte, so dass die Gefahr einer faktischen Abschaffung der Möglichkeit der anonymen und pseudonymen Meinungsäußerung im Internet bestehe. In der Folge kam es auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu der jetzigen Fassung der Vorschrift ( BT-Drucks. 18/13013 S. 12 , 13; S. 23 f.). Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz sollte ermöglicht werden, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten ( BT-Drucks. 18/13013 S. 2 ). Ziel des Auskunftsanspruchs ist es nach der Gesetzesbegründung, den Betroffenen einen wirksamen und durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der Identität des Verletzers bei Rechtsverletzungen im Internet zu verschaffen. Dies entspreche dem schon mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf mit § 14 Abs. 2 TMG-E verfolgten Anliegen. In Fällen, in welchen ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB dem Grunde nach bestehe, werde dieser Auskunftsanspruch für den Diensteanbieter dadurch erfüllbar.
(3)Daraus ergibt sich, dass Sinn und Zweck des Gesetzes nicht darauf beschränkt sind, (nur) dem durch Äußerungen in sozialen Netzwerken im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG Verletzten einen Anspruch zu verschaffen, sondern es für alle Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gelten soll. Nach seinem Sinn und Zweck werden von § 14 Abs. 3 TMG daher

§ 2Satz 1 Nr.

1 TMG erfasst. Die engere Auslegung würde entgegen dem insoweit ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers dazu führen, dass die Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom 1. Juli 2014 ( VI ZR 345/13 , BGHZ 2012, 380 ff.) zugrunde liegt, nicht in den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 3 TMG fiele, obwohl sie Anlass und Grund für die Neuregelung gewesen ist. Denn durch § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG werden nur wenige soziale Netzwerke erfasst, nämlich diejenigen, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (vgl. BT-Drucks. 18/12727 S. 18 ). Ärztebewertungsportale fallen als Plattformen, die zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind, nicht darunter, § 1 Abs. 1 Satz 3 NetzDG (vgl. BT-Drucks. 18/12727 S. 18 ; BT-Drucks. 18/13013 S. 18 ). Durch die engere Auslegung würde daher der Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt.

(4)Schließlich spricht auch die systematische Stellung der Vorschrift im Telemediengesetz dafür, dass sie

§ 2Satz 1 Nr.

1 TMG erfassen soll. Wäre die Vorschrift auf den Anwendungsbereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes beschränkt, hätte es nähergelegen, sie auch systematisch dort zu verorten. III. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben; die Sache war zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

  1. Wenn das Beschwerdegericht sich davon überzeugen kann, dass es sich bei dem Messenger der Beteiligten um ein Telemedium handelt, wird es ggf. von Amts wegen zu ermitteln (§§ 26 ff. FamFG) und sich davon zu überzeugen haben (§ 37 FamFG), ob, wann und an wen von den streitgegenständlichen Nutzerkonten rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG versandt worden sind. Bisher belegen die von der Antragstellerin eingereichten Ausdrucke bezüglich der Nutzerkonten "Z. K." und "S. J." nicht einmal, dass von diesen überhaupt Nachrichten verschickt worden sind. Gleichwohl hat das Beschwerdegericht sich überzeugt gezeigt, es seien "von drei ... Nutzerkonten verschiedene Nachrichten ... verschickt" worden. Die entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf alle drei Nutzerkonten wird es ggf. - soweit es im weiteren Verfahren darauf ankommen sollte (vgl. unten unter 2) - nachzuholen haben. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Rechte der betroffenen Nutzer, die sich an dem Gestattungsverfahren nicht beteiligen können, für das Verfahren die Anwendbarkeit des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen. Der in diesem Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz sichert im Interesse der Nutzer verfahrensrechtlich ab, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt (vgl. BT-Drucks. 18/13013 S. 24 ). Für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 14 Abs. 4 TMG reicht daher die bloße Behauptung des Antragstellers, ein Nutzer habe eine Nachricht verschickt, nicht aus.
  2. Das Beschwerdegericht wird ferner - was es zutreffend als weitere Voraussetzung einer gerichtlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erkannt hat - zu prüfen haben, ob der Antragstellerin materiell ein Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte zusteht (§ 14 Abs. 4 TMG; vgl. auch Senat, Urteil vom
  3. Juli 2014 - VI ZR 345/13 , BGHZ 201, 380 Rn. 6 f.). Seiters von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.04.2018 - 2- 3 O 430/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.09.2018 - 16 W 27/18 - Permalink: https://openjur.de/u/2186287.html ( https://oj.is/2186287 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 24 Zitiert 11 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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