Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. September 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 1. April 2017 in Anspruch. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht. Bei dem Unfall wurde das im Farbton "phantomschwarz Perleffekt" lackierte Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. Auf der Grundlage des von dem Kläger in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen G. vom 3. April 2017 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.432,19 €. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Restbetrag in Höhe von 643,39 € - betreffend die im Gutachten ausgewiesenen Beilackierungskosten in Höhe von 424,26 € und sogenannte UPE-Aufschläge in Höhe von 219,13 € - nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 219,13 € (UPE-Aufschläge) nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge im Umfang der Abweisung weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz wegen der eventuell erforderlichen Beilackierung der rechten vorderen Tür und daran angrenzender Leisten. Bei Karosserieschäden gehörten die zur Vermeidung etwaiger Farbtonabweichungen aufzuwendenden Kosten einer Beilackierung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbeschädigter Fahrzeugteile nicht zu den im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähigen Herstellungskosten. Die Beilackierung habe mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun. Sie diene der Farbangleichung nicht durch den Schaden selbst betroffener Fahrzeugteile. Erforderlich seien die Kosten der Beilackierung nur dann, wenn sich eine tatsächliche Abweichung des Farbtons der reparierten Teile von der übrigen Lackierung des Fahrzeugs ergebe. Der erforderliche Aufwand sei daher erst nach durchgeführter Instandsetzung der zu reparierenden Teile feststellbar. Eine sichere Feststellung der Notwendigkeit der Beilackierung erfordere jedenfalls im Regelfall eine tatsächlich durchgeführte Reparatur. Sachgerecht sei es, in allen Fällen, in denen Schadenspositionen zwar anfallen könnten, aber nicht anfallen müssten, den Geschädigten auf eine konkrete Abrechnung zu verweisen und insbesondere fiktive Beilackierungskosten grundsätzlich nicht zuzusprechen. Dies erscheine auch nicht unbillig oder beschränke den Geschädigten in seinem Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung. Es stehe ihm jederzeit frei, auf eine konkrete Schadensberechnung überzugehen, oder neben der Abrechnung auf fiktiver Basis einen Feststellungsantrag wegen etwaiger zukünftiger Beilackierungskosten zu stellen, wie dies für die Mehrwertsteuer anerkannt sei. Ob etwas anderes gelte, wenn dargelegt werde, dass und aus welchen Gründen unter Berücksichtigung des verunfallten Fahrzeugs sowie der Art und des Ausmaßes der daran verursachten Schäden eine Beilackierung von vornherein zwingend erforderlich sei, bedürfe keiner Entscheidung. Der Kläger habe Entsprechendes nicht dargelegt. Insbesondere ließen sich den - als qualifizierter Parteivortrag zu bewertenden - Ausführungen des Sachverständigen G. hierzu keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Der pauschale Verweis auf eine bei dem klägerischen Fahrzeug gegebene Speziallackierung genüge nicht. Ein Anspruch auf Freistellung von den restlichen, dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten bestehe nicht. Denn ungeachtet des von der Kammer geringfügig höher bemessenen erstattungsfähigen Schadens sei hierdurch ein Gebührensprung nicht ausgelöst worden. II. Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der streitigen Beilackierungskosten nicht verneint werden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. 1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dabei beschränkt sich das Ziel der Restitution nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11 , NJW 2013, 1151 Rn. 11 mwN). Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 , NJW 2017, 2401 Rn. 6 ff. mwN), sondern kann auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen. Die Angaben des Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten bestimmen nicht verbindlich den Geldbetrag, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufriedengibt (Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 , NJW 2014, 535 Rn. 10). 2. Den zur Herstellung objektiv erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrag hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 , NJW 2014, 3151 Rn. 16 f.). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 , NJW 2014, 3151 Rn. 12 mwN; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15 , NJW-RR 2017, 918 Rn. 7 mwN). Solche Fehler hat die Revision hier indes aufgezeigt. Zwar ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast trifft. Es hat aber Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt und erhebliches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen.
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