den Richtlinien zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom
dem der Beklagte unter Berücksichtigung von Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 mit Bescheid vom 20. März 2017 einen Betrag von 834,78 € (860,60 € abzüglich einer Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance-Vorschriften von 3 % (25,82 €))
bewilligt hat, das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Zur Begründung seiner danach noch anhängigen Klage macht der Kläger geltend, die Flächenabweichung betrage tatsächlich weniger als 20 %. Der Beklagte habe förderfähige Fläche in einem zu geringen Umfang berücksichtigt. Die Prüfer der Vor-Ort-Kontrolle hätten auch die Flächen als Dauergrünland anerkennen müssen, die mit Seggen, Binsen, Schilf, Brennnesseln etc. bewachsen seien, da diese Pflanzen von seinen Schafen gerne gefressen würden. Er mähe und mulche überdies die Flächen. Er nutze daher den Aufwuchs, so dass es unerheblich sei, dass beispielsweise Sauergräser nicht in den handelsüblichen Saatmischungen enthalten seien. Die Auffassung des Beklagten fördere artenarme Grünlandflächen und laufe dem Erfordernis der ökologischen Artenvielfalt zuwider. Die Prüfer hätten zudem bei den GPS-Messungen Messpunkte zu seinen Ungunsten gewählt. Gegen Cross Compliance-Vorschriften habe er nicht verstoßen. Die stillgelegte Fläche des Schlages 44 a sei in der Vergangenheit regelmäßig von Schwarzwild zerwühlt worden. Die dadurch entstandenen Löcher hätten ein Befahren und Mulchen der Fläche mit Maschinen unmöglich gemacht. Es seien deshalb
Bearbeitung der Fläche von Jägern Wildblumensamen eingesät worden. Von einer landwirtschaftlichen Nutzung könne keine Rede sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
erneuter Überprüfung eine beantragte Fläche von 23,22 ha und eine festgestellte Fläche von 16,58 ha, so dass die Abweichung insgesamt 6,64 ha (40,05 %) betrage. Die Regelung des Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 finde aufgrund des Günstigkeitsprinzips Anwendung, weshalb dem Kläger gleichwohl ein Teilbetrag
bewilligt werde. Hiervon werde allerdings wegen eines cc-Verstoßes ein Abzug von 3 % vorgenommen. Schlag 44 a sei im Jahr 2015 umgebrochen worden. Es handele sich insoweit um eine 20jährige Stilllegungsfläche, die der (Selbst-)Begrünung hätte überlassen bleiben müssen. Der erfolgte Umbruch und die Einsaat einer Wildackermischung stelle keine standortangepasste Begrünung dar, sondern diene der landwirtschaftlichen Nutzung. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am
1 Unterabsatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird, wenn bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Unterabsatz 2 wird, wenn die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche liegt, für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte rechtsfehlerfrei eine Flächenabweichung von über 20 % angenommen und dem Kläger deshalb insoweit die Beihilfegewährung versagt. Der Beklagte ist letztlich von einer beantragten Fläche von 23,22 ha und einer festgestellten Fläche von 16,58 ha ausgegangen (vgl. insoweit die - von den Angaben im Bescheid leicht abweichenden - entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom
wie vor nur solche Flächen als beihilfefähig anzuerkennen, die vorwiegend mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind dabei alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die 3 Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
ZahlDurchfG liegen hier nicht vor. Auch hat der Beklagte die von seinen Mitarbeitern getroffenen Feststellungen durch die Vorlage zahlreicher Fotos untermauert. So hat die Prüferin M. im Zusammenspiel mit Herrn Dr. T. unter anderem
vollziehbar erläutert, dass zum Teil anhand des Mulchmaterials auf das Vorliegen eines Grasanteils von weniger als 50 % habe geschlossen werden können. Die Schläge 25 a und 25 b seien sehr nass und überwiegend mit Sauergras (Seggen) bewachsen gewesen. Auch der Schlag 108 a habe im Vordergrund den typischen Bewuchs einer Feuchtwiese aufgezeigt. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass die genannten Flächen tatsächlich aber von seinen Tieren beweidet worden seien bzw. er die Flächen mulche und auch den gemähten Aufwuchs an seine Tiere verfüttere, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, genügt es nicht, dass der Betriebsinhaber die Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzt. Vielmehr ist erforderlich, dass die Flächen dem Anbau von Gras bzw. Grünfutterpflanzen dienen und dort entweder infolge natürlicher Einsaat oder Bearbeitung ein entsprechender Aufwuchs vorherrscht. Auch der weitere Einwand des Klägers, das Abstellen des Verordnungsgebers auf in Saatmischungen enthaltene Gras- und Grünfutterpflanzen laufe der gewünschten ökologischen Vielfalt entgegen und sei naturschutzrechtlich äußerst bedenklich, verfängt nicht. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass seine Flächen aufgrund des Bewuchses mit seltenen Pflanzen größten ökologischen Nutzen u.a. für Bienen, Schmetterlinge, Vögel etc. bringen, es liegt jedoch im Ermessen des Subventionsgebers, welche Zwecke er mit seinen Fördergeldern unterstützen möchte. Für die Beihilfefähigkeit reicht es auch nicht schon aus, dass die betreffende Fläche dem Naturschutz und der Landschaftspflege dient, vielmehr muss sie weiterhin eine landwirtschaftliche Fläche in Form von Ackerland bzw. Dauergrünland sein. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2012 - 10 LA 93/11 -, a.a.O. Rn. 15; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 K 515/12 Me -, a.a.O. Rn. 39. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Prüfer hätten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Messpunkte des GPS-Gerätes falsch gesetzt. Der Betriebsinhaber ist gehalten, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Mit bloßen Zweifeln an den Feststellungen der Prüfer kann der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht gehört werden. Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 K 515/12 Me -, a.a.O. Rn. 47 unter Hinweis auf VG Weimar, Urteil vom 6. April 2016 - 8 K 818/15 We -. Der seitens des Beklagten vorgenommene Abzug von 3 % wegen eines Verstoßes gegen CC-Vorschriften ist ebenfalls zu Recht erfolgt.
7.1 der Förderrichtlinie werden, wenn die verbindlichen Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Zuwendungsempfängern nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt werden, der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszahlung
den Artikeln 38 bis 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gekürzt.
1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die Bereiche
1 der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflV) ist Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, c, d oder f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen, soweit keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet oder soweit nur eine Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen ist. Im Falle des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt Satz 1 nur, soweit es sich um Feldränder im Sinne des § 27 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung handelt, die keine Feldraine im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 6 sind. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zulässig. Abweichend von Satz 3 ist innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums ein Umbruch zulässig, wenn der Betriebsinhaber auf Antrag einer Verpflichtung zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen unterliegt und dieser Verpflichtung durch Neuansaat
kommen muss.
ZahlVerpflV finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, das nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche durch den Betriebsinhaber ausgewiesen ist. Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Im vorliegenden Fall ist § 5 Abs. 4 Satz 1 AgrarZahlVerpflV einschlägig, da es sich bei Schlag 44 a um brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland handelt. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 AgrarZahlVerpflV greift nicht, da die Fläche keinen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen liefert. Der Umstand, dass die Fläche
Angaben des Klägers von Schwarzwild zuvor durchwühlt worden war und deshalb mit Wildacker neu eingesät worden ist, soll Schäden durch Schwarzwild ausgleichen, reguliert jedoch nicht dessen Bestand wie beispielsweise Bejagungsschneisen. Die vorliegend erfolgte Einsaat mit Wildacker durch die Jäger stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV dar. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass durch die Wühltätigkeit des Schwarzwildes die zunächst vorhandene Begrünung der Fläche zerstört worden ist und es zur Erhaltung der Bodenqualität einer (Neu-)Begrünung durch Ansaat bedurft hat, ist insofern zu beachten, dass die Fläche - und hierauf hat der Beklagte zu Recht abgestellt - als Wildacker genutzt wurde, auf dem das Wild Nahrung und Deckung vor Feinden finden kann. Eine Einsaat nur von Wildblumen, wie vom Kläger vorgetragen, konnten die Prüfer anhand des vorgefundenen Bewuchses zweifelsfrei ausschließen. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang das Verhalten der Jäger zurechnen lassen. Dass der Verstoß als fahrlässig gewertet wurde, ist nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des Abzugs mit 3 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Kostenaufteilung hat das Gericht zudem berücksichtigt, dass hinsichtlich des erledigten Teils der Beklagte dem Auszahlungsbegehren entsprochen hat.
GO waren ihm daher
billigem Ermessen insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2186343.html ( https://oj.is/2186343 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.