zuweisen, dass sie die Fläche im Jahr 2016 tatsächlich bewirtschaftet habe. Die Klägerin übersandte unter dem
in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf. Überdies schloss er die Klägerin bis zu einem Betrag von 831,83 € (Basisprämie) und von 251,20 € (Umverteilungsprämie) ein weiteres Mal von der Beihilfegewährung aus. Seine Entscheidung begründete er damit, dass der Bescheid vom 9. März 2017 rechtswidrig sei, da der Antrag auf Direktzahlungen 2016
1 2. Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abzulehnen gewesen wäre, da die Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche vorliegend 325,58 % betrage. Die Klägerin habe den abschließenden
weis für eine Bewirtschaftung der Fläche FLIK DESTLI0509780158 nicht erbracht. Die zusätzliche Einbehaltung stütze sich auf Art. 19a Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Ausnahmen von der Kürzung
1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 lägen nicht vor. Hiergegen hat die Klägerin am 19. Februar 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, die streitbefangene Fläche habe sie bereits über Jahre bewirtschaftet und dies auch durch die vorgelegten Unterlagen
gewiesen. Dass ein anderer Antragsteller zu Unrecht die Bewirtschaftung für sich reklamiere, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Überdies sei die ihr seitens des Beklagten eingeräumte Frist zur Vorlage von Unterlagen zu kurz bemessen gewesen, zumal sie schon bei Antragstellung die Mitarbeiter der Kreisstelle auf die Problematik hinsichtlich der Fläche in Sachsen-Anhalt ausdrücklich hingewiesen habe. Der andere Antragsteller könne - anders als sie - keinen wirksamen Pachtvertrag für die streitbefangene Fläche vorlegen. Sie habe die Fläche im November 2015 gemulcht und den Aufwuchs dort belassen. 2016 und 2017 habe sie die Fläche ebenfalls durch einen Lohnunternehmer mulchen lassen. Gleichwohl habe sie in den entsprechenden Förderanträgen als Nutzung für die Flächen in den Jahren 2016 und 2017 Winterraps angegeben, weil sie eine Codierung für Stilllegungsfläche nicht gefunden habe. Auch sei ihr seitens der Landwirtschaftskammer geraten worden, dort eine Anbaufrucht einzutragen, da die Fläche statistisch sonst nicht erfasst würde. Sie sei als Studentin der Rechtswissenschaft auf die Einnahmen aus der Landwirtschaft angewiesen. Sie produziere Eier von Hühnern und Laufenten, stelle Apfelmost her und verkaufe Obst auf ihrem Hof. Auf der Fläche, die sie in Niedersachsen erworben habe, stünden eine Vielzahl von Obstbäumen. Sie beschäftige in der Erntezeit 5 Aushilfskräfte. Sie sei daher in jedem Fall Betriebsinhaberin. Schließlich müsse zu ihren Gunsten die Ausnahmevorschrift des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 greifen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Klägerin stehe schon kein Anspruch auf die Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen 2016 zu, weil sie nicht
gewiesen habe, überhaupt Betriebsinhaberin zu sein. Auf die zivilrechtlichen Verhältnisse an der streitbefangenen Fläche komme es nicht an, entscheidend sei bei einer Doppelbeantragung, wer der tatsächliche Bewirtschafter sei. Vorliegend habe die Klägerin nicht
weisen können, dass sie die Fläche in Sachsen-Anhalt tatsächlich bewirtschaftet habe. Ein Ausgleich zwischen ihr und dem anderen Antragsteller müsse ggf. über zivilrechtlichen Schadensersatz herbeigeführt werden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Herrn F. C. als Zeugen vernommen. Wegen des Beweisthemas und des Inhalts der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
dem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Rückforderung von zu Unrecht gewährter Direktzahlungen beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1
1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gem. Art. 33 Abs. 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, können auch einen Anspruch auf Gewährung von Greeningprämie bzw. Umverteilungsprämie
1 bzw. Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltend machen.
1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird, wenn bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche übersteigt, die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 darf sich die Verwaltungssanktion nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Beiträge belaufen. So liegt der Fall hier. Vorliegend hat der Beklagte anstatt der seitens der Klägerin beantragten Fläche von 5,49 ha lediglich eine Fläche von 1,29 ha berücksichtigt und eine - die Beihilfegewährung ausschließende - Flächenabweichung von 4,20 ha angenommen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die streitbefangene Fläche FLIK DESTLI0509780158 nicht zu Gunsten der Klägerin gewertet hat. Denn diese stand ihr nicht zur Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/
nationalem Recht Nutzungsberechtigten zu. Das VG Augsburg (Urteil vom 16. April 2013 - Au 3 K 12.158 -, juris Rn. 31 m.w.N) hat die zu dem Thema ergangene Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass für die Frage
der subjektiven Zuordnung der Flächen vorrangig auf die tatsächliche Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. die tatsächliche Bewirtschaftung abzustellen ist. Lediglich in den Fällen, in denen von mehreren Antragstellern gleichzeitig eine Förderung in Bezug auf ein und dieselbe Fläche beansprucht wird ("Doppelantragstellung"), sowie bei angemaßter Besitzerstellung aufgrund verbotener Eigenmacht soll ergänzend die zivilrechtlichvertragliche Nutzungsberechtigung als Kollisionsregel herangezogen werden. In den Fällen der Doppelbeantragung von Schlägen ist
der Rechtsprechung des Bay. VGH (Urteil vom 16. April 2013 - 21 B 12.1307 -, juris) für die Zuordnung der Flächen zum Betrieb eines Landwirtes darauf abzustellen, ob er in der Lage ist, diese mit einer hinreichenden Selbständigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit für einen von ihm festgelegten Zeitraum zu nutzen. Dabei ist erforderlich, dass der Landwirt zu dieser Nutzung auch rechtlich in der Lage ist. Er ist somit befugt, die fragliche Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h., sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen. In den Fällen der Doppelmeldung, in denen widerstreitende Nutzungsrechte geltend gemacht werden, ist damit maßgeblich auf das Recht zum Besitz abzustellen, welches dem Besitzer aufgrund früheren Rechts zukommt, sofern er das Landpachtgrundstück auf die Kündigung nicht freiwillig herausgibt. Die Kündigung allein verleiht dem Dritten nicht die Befugnis, die streitige Fläche zum Zweck der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Ausgehend hiervon hat der Beklagte zu Recht die von der Klägerin beantragte Fläche (lfd. Nummer 4 des Flächenverzeichnisses) mit einer Größe von 4,20 ha nicht als beihilfefähige Fläche anerkannt. Zwar hat die Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens noch einen Pachtvertrag für die streitbefangene Fläche vorgelegen können; der Beklagte war mit Blick auf den Umstand, dass ein weiterer Antragsteller die Fläche in seinem Förderantrag angegeben hat, jedoch berechtigt, weitere
weise für die tatsächliche Bewirtschaftung der Fläche zu verlangen, welche die Klägerin nicht geliefert hat. Vielmehr sind ihre diesbezüglichen Angaben erheblich widersprüchlich. So hat sie im Flächenverzeichnis 2016 angegeben, die Fläche werde zur diesjährigen Ernte von Winterraps genutzt. Belege über den Erwerb von Saatgut bzw. die Ernte etc. konnte sie in der Folgezeit indes nicht vorlegen. Ihr im Verwaltungsverfahren übermitteltes tabellarisches "Bewirtschaftungstagebuch", das eine Aussaat von Winterraps und Mais auf einer Fläche von 10 ha aufführt, stellt keinen substantiierten
weis dar. Hinzu kommt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung demgegenüber angegeben hat, sie habe die Fläche lediglich gemulcht. Ihr sei seitens Kreisstelle geraten worden, als Nutzung eine Anbaufrucht ("Winterraps") einzutragen, weil die Fläche statistisch sonst nicht weiter erfasst würde. Die Codierung für "Stilllegungsfläche" habe sie nicht gefunden. Diese Erklärungsversuche verhelfen ihr nicht zum Erfolg. Dass die Kreisstelle ihr geraten haben soll, eine von einer tatsächlichen Nutzung abweichende Nutzung anzugeben, hält die Kammer für völlig fernliegend, zumal jeder Antragsteller - so auch die Klägerin - im Rahmen seines Antrags erklärt, dass die von ihm gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Dass die Klägerin, die
ihren Angaben sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz BWL studiert haben will und derzeit noch ein Studium der Rechtswissenschaften betreibt, nicht in der Lage gewesen sein soll, sich Kenntnis von der Codierung für eine "Stilllegungsfläche" zu verschaffen, hält das Gereicht ebenfalls für wenig wahrscheinlich.
weise darüber, dass - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - ein Lohnunternehmer die Fläche gemulcht haben soll, hat die Klägerin gleichfalls nicht vorgelegt. Die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 greift mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu Gunsten der Klägerin.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.