berichte von verschiedenen behördlichen Erkenntnisstellen, u.a. des Verfassungsschutzes, ein sowie eine Mitteilung der K vom
SchG verfolge oder unterstütze und die freiheitliche demokratische Grundordnung in Abrede stelle. Bezogen auf den Kläger bestünden Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit aufgrund von Hinweisen, dass er der Szene der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter nahestehe. Dies lasse sich insbesondere seinen offen einsehbaren Aktivitäten in sozialen Netzwerken entnehmen. Auch seine Kommentare in der vorgelegten Korrespondenz entsprächen dem Duktus der Reichbürgerideologie. Hierfür sei die förmliche Mitgliedschaft nicht erforderlich. Von seinen Äußerungen habe er sich auch im Anhörungsschreiben gerade nicht glaubhaft distanziert. Vielmehr hätten die übermittelten Anlagen den Eindruck verfestigt, dass er die rechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stelle. Er habe in seiner Stellungnahme lediglich pauschal angegeben, sich von der Reichsbürgerbewegung zu distanzieren und die rechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht abzulehnen. Dabei habe er sich nur offizieller Quellen bedient, seinen Staatsangehörigkeitsausweis in Ablichtung, seine Korrespondenz mit verschiedenen Behörden und Literatur zur Gründung der Bundesrepublik beigefügt, sei aber auf die ihm vorgehaltenen Äußerungen in sozialen Netzwerken nicht eingegangen. In den vorgelegten Literaturquellen habe er außerdem gerade Ausführungen in der Diskussion des parlamentarischen Rates hervorgehoben, in denen der provisorische Charakter der Bundesrepublik angesichts eines damals fehlenden Friedensvertrages für ganz Deutschland betont werde. Zugleich erging gegenüber der K ein entsprechender Bescheid, in dem hinsichtlich der Untersagung der weiteren Beschäftigung des Klägers im Sicherheitsbereich einer kerntechnischen Anlage die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Die K zog den Kläger daraufhin von seinem Arbeitsplatz ab, stellte ihn von seiner Tätigkeit frei und kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 26. April 2019 machte der Kläger gegenüber dem MWIDE erneut geltend, er habe sich nie der Reichsbürgerbewegung angeschlossen und er habe auch keine Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zum Ziel. Durch die Antwort auf eine Anfrage seinerseits an das Bundesministerium des Innern 2015 sei er neugierig geworden und die Informationsflut des Internets sowie schlecht zu durchschauende Fehlinterpretationen und Falschmeldungen seien auch an ihm nicht vorbeigegangen. Er habe in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben nichts zu Äußerungen auf Facebook geschrieben, da er dort einen Fehler begangen und, wenn er sich recht erinnere, den kompletten Account habe löschen lassen. Er habe seinen Fehler eingesehen und sei ihm mit der Löschung entgegengetreten. Mit dem Staatsangehörigkeitsausweis habe er gerade seine Nähe zum deutschen Staat zeigen wollen. Beim Bundesministerium habe man ihm gesagt, dass sich daraus keine negativen Auswirkungen für ihn ergäben. Er habe auf dem
dem AtZüV auszufüllenden Erklärungsbogen die Staatsangehörigkeit eintragen müssen und habe dem Ministerium zeigen wollen, dass hier jemand stehe, auf den man sich verlassen könne. Der Kläger hat am 20. Mai 2019 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei in atomrechtlicher Hinsicht nicht als unzuverlässig einzustufen und gehöre nicht der Reichsbürgerbewegung an. Die Beklagte verweise im angegriffenen Bescheid zwar auf entsprechende Äußerungen seinerseits in sozialen Medien, erläutere deren Inhalt aber nicht. Weiterhin sei die im Anhörungsverfahren vorgelegte Korrespondenz, die er insbesondere mit dem Generalbundesanwalt, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium des Innern sowie dem Deutschen Bundestag geführt habe, zu seinen Lasten gewertet worden. Dies sei aber ungerechtfertigt, denn er habe darin mehrfach erklärt, weder er noch andere Familienmitglieder seien Teil der Reichsbürgerbewegung. Er habe außerdem lediglich politische und rechtliche Diskussionen zwischen Bürger und Behörde geführt und von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Außerdem habe er, unmittelbar
dem er wegen der beanstandeten Facebook-Einträge eine Abmahnung erhalten habe, seinen Account gelöscht. Inhaltlich habe er historisch soweit verifizierbar zutreffende Fakten zugrunde gelegt, allerdings in einem Fall eine falsche Schlussfolgerung daraus gezogen. Diese Aspekte habe das beklagte Land nicht berücksichtigt, was zu einer Ermessensfehlgewichtung führe. Das beklagte Land habe ihm keine der in § 7 Abs. 2 und 3 AtZüV aufgeführten Kriterien, insbesondere keine Bestrebungen gegen Verfassungsgrundätze und erst recht nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
weisen können. Es gehe außerdem fehl in der Annahme, es sei keine Mitgliedschaft in einer solche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung notwendig, um von einer atomrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Weiterhin habe sich das beklagte Land nicht die Mühe gemacht, festzustellen, welcher Gruppierung innerhalb der Reichsbürgerbewegung er angeblich angehöre. Die einzelnen Gruppierungen würden sich aber im Hinblick auf Gewaltpotenzial und verfassungsfeindliche Bestrebungen maßgeblich unterscheiden. Sie würden nur teilweise vom jeweiligen Landesverfassungsschutz beobachtet. Jedenfalls sei hinsichtlich seiner Person nicht von der Gefahr einer Entwendung oder erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe auszugehen. Eine Überprüfung unter diesem Gesichtspunkt habe die Beklagte auch gar nicht vorgenommen. Sein Autokennzeichen sei ein Wunschkennzeichen und knüpfe an den "Hummer H", ein Geländewagenmodell eines amerikanischen Militär-Herstellers, an. Das Bekleben des Kennzeichens mit einer Bundesflagge stelle ein klares Bekenntnis zur Bundesrepublik dar. Er habe schließlich gerade nicht die Reichsflagge gewählt. Im Übrigen handle es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 23. April 2019 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, der Kläger unterliege in Anbetracht seines Aufgabenbereichs als sonstige als Verantwortlicher benannte Person bzw. verantwortliche Person i.S.d. § 12b Abs. Satz 1 Nr. 1 AtG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtZüV der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung der Kategorie 1. Zudem sei
dem Strahlenschutzrecht Voraussetzung der Erteilung der Genehmigungen für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen durch die Bezirksregierung Köln gewesen, dass keine Tatsachen vorlägen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder der
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten oder des Strahlenschutzbeauftragten ergäben. Zum Strahlenschutzbeauftragten dürften nur Personen bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorlägen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergäben. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, da er wiederholt schriftlich und zu einem großen Anteil auch öffentlich dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung entlehnte Äußerungen getätigt habe und szenetypische Verhaltensweisen zeige. Dies ergebe sich aus seinen Facebook-Kommentaren sowie der Korrespondenz mit Behörden, der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und der Manipulation an seinem Kennzeichen, bei dem es sich außerdem augenscheinlich um ein Wunschkennzeichen handle. Er habe auch
träglich seinen Facebook-Account nicht gelöscht, sondern nur die beanstandeten Einträge entweder gelöscht oder zumindest öffentlich unzugänglich gemacht. Weiterhin habe sich herausgestellt, dass er im April 2016 beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Selbstauskunft aus dem Register Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gestellt und in den Antragsunterlagen als Geburtsstaat "Königreich Preußen [Deutschland_als_Ganzes]" angegeben habe. In einer weiteren Mail vom 15. März 2017 habe er behauptet, die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 sei
wie vor gültig und er habe die "Staatszugehörigkeit zum Bundesstaat Preußen". Mit Mail vom
der Gesetzeslage nicht berechtigt ist, einen Antrag auf (erneute) Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen, kommt eine Verpflichtungsklage hingegen nicht in Betracht. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom
ZüV berufen. Zwar schreibt § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW vor, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Kammer kann
der Aktenlage auch nichts ansatzweise feststellen, dass aufgrund einer etwaigen Bedrohungssituation Anlass bestanden hätte, von einer Unterschrift abzusehen. Dennoch kann der Kläger aus diesem formellen Rechtsverstoß keine Rechte ableiten. Die Kammer lässt dahinstehen, ob das Fehlen einer Unterschrift schon als unbeachtlich einzustufen ist, wenn - wie hier in Anbetracht des maschinenschriftlichen Abschlusses des Bescheides durch Nennung der Behörde - aus den gesamten Umständen zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich um eine abschließende für den Bürger bestimmte Entscheidung handelt. Vgl. entsprechend zu bestimmenden Schriftsätzen im Prozess: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
VfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
VfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend ist eine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache durch den Formfehler von vornherein ausgeschlossen. Zum einen ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, welche inhaltlichen Konsequenzen sich aus dem Formfehler hätten ergeben sollten. Zum anderen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, sodass dem MWIDE ohnehin kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum verblieb, auf den sich ein formeller Fehler hätte auswirken können. Vgl. zur Anwendbarkeit von § 46 VwVfG NRW auf den Fall der fehlenden Unterschrift: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Nomos Kommentar zum VwVfG,
den §§ 23d und 24 AtG sowie die
den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 StrlSchG zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, eine Überprüfung der Zuverlässigkeit u.a. von Personen durch, die Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und sonstige als Verantwortliche benannte Personen in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten
den §§ 4 , 6 , 7 , 9 , 9a Abs. 3 AtG oder auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
SchG beziehen (Nr. 1) sowie von Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7 AtG, von Anlagen des Bundes
G oder von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
SchG tätig sind (Nr. 2), durch. Werden der zuständigen Behörde
Abschluss der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der bereits festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits ausgestellten Feststellung über die Zuverlässigkeit von regelmäßig fünf Jahren, § 8 Abs. 1 AtZüV, eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen, § 7 Abs. 6 AtZüV. Das Verfahren richtet sich sodann gem. § 7 Abs. 6 Satz 4 AtZüV
ZüV.
ZüV ist eine umfassende Zuverlässigkeitsprüfung (Kategorie 1) u.a. durchzuführen bei Verantwortlichen für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder dessen Stilllegung aufgrund ihrer Funktion oder Tätigkeit und deren Vertretern. Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 AtZüV aufgrund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 AtG orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 AtZüV dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. Bestehen
der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit, § 7 Abs. 5 Satz 3 AtZüV.
G bzw. einen Verantwortlichen für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder dessen Stilllegung oder dessen Vertreter i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtZüV. Der B-Reaktor ist eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen i.S.d. § 7 Abs. 1 AtG, um deren gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 AtG genehmigungsbedürftigen Abbau es vorliegend geht. Der Kläger wurde mit Wirkung zum
der im Gewerberecht, dem das Atom- und Strahlenschutzrecht letztlich entstammt, anerkannten Definition ist zuverlässig, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen wird. Dies gilt auch im Atomrecht. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 1. Dezember 2017 - B 1 K 15.666 -, juris Rn. 68. Zweck des Atomgesetzes ist es
G, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen, sowie
G, zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. Dieser Schutz soll für den Bereich der persönlichen Sicherheitsmerkmale dadurch erreicht werden, dass keine Personen beschäftigt werden, durch deren Verhalten die Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe zu besorgen ist. Zuverlässig ist deshalb nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit der kerntechnischen Anlage zu tun. Der Betreffende muss
dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von
teilen die Belange der Sicherheit der kerntechnischen Anlage zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor der Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 1 Nr. 2 AtG ist zu folgern, dass von der atomrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben. Die Zuverlässigkeit wird danach regelmäßig bereits dann nicht festgestellt werden können, wenn ausreichend begründete Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Sicherheit der kerntechnischen Anlage auswirken können. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom
Überprüfung durch das Gericht als zutreffend dar. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen es, den Kläger als atomrechtlich unzuverlässig einzustufen Für den Bereich der waffen- und luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ist anerkannt, dass Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten
erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften beachten. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen nicht strikt befolgen wird. Ein solches Verhalten kann bei Personen anzunehmen sein, die der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" zuzuordnen sind und deren Ideologie folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negieren und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennen. Auf die Frage einer förmlichen oder tatsächlichen Mitgliedschaft des Betroffenen kommt es in diesen Fällen nicht in entscheidungserheblicher Weise an, was nicht zuletzt in der Heterogenität der unter diesem Begriff erfassten Szene begründet liegt. Vgl. zum Waffenrecht: OVG NRW, Beschluss vom
dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential und setzt jeweils eine unterschiedlich hohe Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden voraus. Diese bereichsspezifisch unterschiedlich hohe Risikoschwelle kommt auch im Wortlaut einzelner die Zuverlässigkeit voraussetzender gesetzlicher Vorschriften zum Ausdruck. So setzt die Untersagung eines Gewerbes
O voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dartun.
G besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit jedoch schon dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie z.B. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; bei Verurteilungen wegen bestimmter Delikte besitzen die betreffenden Personen die erforderliche Zuverlässigkeit grundsätzlich oder "in der Regel" nicht. § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG lässt es für die Versagung der Luftfahrerlaubnis ausreichen, dass Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen. Im Atomrecht ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben. Im Einklang damit stellt § 7 Abs. 5 AtZüV auf Zweifel an der Zuverlässigkeit ab. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 20.90 -, juris Rn. 17 f. In der Gesamtschau ist damit gerade im Atomrecht in Anbetracht der besonders hoch zu bewertenden Schutzgüter und des enormen Umfangs des drohenden Schadens die Schwelle, ab der die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen/bescheinigt werden kann, im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten niedriger anzusetzen. Da die atomrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung letztlich den Schutz der Allgemeinheit, mithin den Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit bezweckt, muss dabei angesichts der erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 22. Mai 2019 - 5 A 2168/17 HGW -, n.v., S. 8, und zum Waffenrecht BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 21 CS 17.1519 -, juris R. 19, sowie Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 21 CS 17.1300 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 15. Dem Luftverkehr vergleichbar, zeigt sich auch im Bereich kerntechnischer Anlagen eine große Anfälligkeit für sog. Innenangriffe, insbesondere durch sog. Sabotageakte. Angesichts der schweren Folgen potenzieller Schädigungen ist somit im Fall der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung ein strenger Maßstab anzulegen. Dies umso mehr, wenn die Betroffenen - wie vorliegend - mit einer Freigabe
Kategorie 1 Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen haben. Dies zugrunde gelegt, sprechen zahlreiche Gesichtspunkte dafür, dass der Kläger der Reichbürgerbewegung zugehörig ist oder sich zumindest in wesentlichen Teilen deren Ideologie zu eigen gemacht hat sowie Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und deren bestehender Rechtsordnung in Abrede stellt. Zwar hat er in seiner Korrespondenz mit verschiedenen Behörden wiederholt erklärt, weder er noch ein anderes Familienmitglied gehöre der Reichbürgerbewegung an, er habe sich umfassend erkundigt, um sicherzustellen, dass er mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nicht gegen geltendes Recht verstoße, und er habe,
dem er wegen der beanstandeten Facebook-Kommentare abgemahnt worden sei, seinen Account gelöscht. Hinsichtlich der Facebook-Kommentare ist jedoch zunächst einmal bezeichnend, dass er sie überhaupt verfasst hat. Die
trägliche Löschung lässt sich schon nicht sicher feststellen. Unabhängig davon stellt selbst eine unterstellte Löschung lediglich eine
trägliche Reaktion auf arbeitsrechtliche Konsequenzen dar, vermag aber gerade keine Distanzierung zur Reichbürgerbewegung zu belegen. Vielmehr hätte der Kläger, würde er sich die Ideologie der Reichsbürgerbewegung nicht zu eigen machen, die Kommentare erst gar nicht geschrieben. Aus ihnen ergibt sich klar und deutlich, dass der Kläger die Ansichten der Reichsbürgerbewegung teilt und die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehende Rechtsordnung ablehnt: Eintrag vom
der Beendigung des Krieges "für das Leben des deutschen Volkes und die Freiheit Europas" gestorben; Eintrag vom
Staatsdefinition gehen? (...) Das (sic!) die Rechtslage in der Bundesrepublik nicht geklärt ist, stellte der Bundesgerichtshof schon fest. (...) Sehen Sie, uns wird immer vorgegaukelt [,] das (sic!) das Grundgesetz vom Volke abgesegnet wurde. In der NRW Verfassung steht, das (sic!) das Grundgesetz dem Volke nie vorgelegt wurde. (...) Bis 33 galt das Abstimmungsprinzip RuStAG 1913.
der Verordnung vom 5.2.1934 fiel die Staatsangehörigkeit in den Ländern fort. Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). Das Gesetz vom 5.2.1934 wurde am 15.7.1999 aufgehoben. Was sind jetzt laut Gesetz 34 die zwischen 34 und 99 geboren wurden (sic!)?". Einen erheblichen Teil der Diskussionsbeiträge verfasste der Kläger im Übrigen während seiner Arbeitszeit beim K, was
den unbestritten gebliebenen Angaben des beklagten Landes eine Abmahnung unter dem 16. Januar 2018
sich zog. Vor diesem Hintergrund ist seine wiederholte Behauptung, weder er noch andere Familienmitglieder seien Teil der Reichsbürgerbewegung, als reine Schutzbehauptung einzustufen, die durch sein Verhalten im Übrigen gerade nicht gestützt, sondern widerlegt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den beschriebenen Kommentaren in sozialen Netzwerken, sondern auch aus seiner Korrespondenz mit den Behörden: Mail des Bundesministeriums des Innern vom 14. Januar 2016, aus der hervorgeht, dass der Kläger dort
fragen zur Einstufung der Bundesrepublik Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestellt hatte; Mail des Bundesministeriums des Innern vom 14. Januar 2016, aus der hervorgeht, dass der Kläger dort
fragen zur (fehlenden) Identität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich und zum Fortbestand des Letzteren gestellt hatte; Mail vom April 2016 an das Bundesverwaltungsamt: Antrag auf Selbstauskunft aus dem Register Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten mit Angabe Geburtsstaat: "Königreich Preußen [Deutschland_als_Ganzes]"; Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom
zu lesen (sic!)."; Mail vom
einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2012 sieht es doch so aus, dass unter der ‚Geltung‘ des Bundeswahlgesetzes (...) noch nie ‚ein verfassungsmäßiger Gesetzgeber‘ am Werk war und somit insbesondere alle erlassenen ‚Gesetze‘ und ‚Verordnungen‘ seit 1956 nichtig sind. (...) in der mir vorliegenden NRW Fassung steht, das (sic!) dem Volk das Grundgesetz nie vorgelegt wurde! Also hat das Volk diesem nie zugestimmt."; Mail vom 4. August 2017 an eine Vollstreckungsbehörde: "Sie sollten auch mal darüber
denken (sic!) [,] weshalb viele Paragraphen ‚
‘ und nicht ‚auf Grund‘ [von] Verordnungen und Gesetze (sic!) durchgesetzt werden. (...) haben Sie Eigentum in der Art einer Immobilie oder Grundstück (sic!)? Ich kann ihnen (sic!) nur soviel sagen, das (sic!) [,] wenn Sie nichts anderes dazu getan haben [,] diese zu Erwerben (sic!) wie der normale Bürger - diese Ihnen nicht gehören!"; Mail vom
der angeblichen Erlangung der Souveränität der BRD durch den 2+4 Vertrag (...) Das Militärregierungsgesetz Nr. 53 gilt als Bundesrecht weiter!!! Es gibt demnach keinen Schutz für "Beamte", die wissentlich oder unwissentlich gegen das Militärgesetz Nr. 53 verstoßen. Sie verstoßen tagtäglich gegen das Militärgesetz Nr. 53, denn sie müssen gemäß dessen Bestimmungen zugelassen sein und den darin festgelegten Eid abgelegt haben. ‚Das BVerfG hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden (...), daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit
Art. VIII MRG Nr. 53 ausreichend bestimmt sind.‘ (...) Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Oder haben Sie eine gesonderte Versicherung abgeschlossen, die Sie gesondert privat schützt? Ich möchte Ihnen nur zeigen, das (sic!) man mit uns allen ein falsches und perfides Spiel treibt. Und es in unser allem (sic!) Interesse sein müsste, zum Wohle unserer Kinder und dessen (sic!) Kinder daran etwas zu ändern."; Mail vom 8. August 2017 an Vollziehungsbeamten: "Dann sind Sie wie ich laut BVA Köln
gewiesener Angehöriger des Bundesstaates Preußen im Rechtsstand 1 Tag vor Ausbruch des
Abstammung durch Geburt § 4 Abs. 1 RuStAG 1913. Da mir unwissentlich durch Verwaltungsakt auch die deutsche Staatsangehörigkeit [,] auch ‚deutsche Staatsbürgerschaft‘ genannt [,] anhaftet, bin ich Doppelstaatler. Um denn nun als Deutscher behandelt zu werden und meine Staatsangehörigkeit Königreich Preußen die durch Abstammung erworben (sic!) bei zu behalten (sic!), muss ich laut §§ 20 und 21 des RuStAG v. 1913 und nicht
AG die deutsche Staatsangehörigkeit
StAG ablegen."; Mail vom
dem Grundgesetz infrage gestellt. Auch der Umstand, dass der Kläger die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt hat, deutet mit Gewicht darauf hin, dass er der sogenannten Reichsbürgerbewegung angehört. Personen, die der "Reichsbürger-Szene" zuzuordnen sind, sind dafür bekannt, dass sie sich gegenüber Behörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 oder die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 ("Weimarer Reichsverfassung") beziehen und sich beispielsweise als Staatsbürger des Freistaats oder Königreichs Preußen bezeichnen. Außerdem beantragen "Reichsbürger" vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im (Rechts-)Verkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt. Die Beantragung eines solchen Staatsangehörigkeitsausweises durch sogenannte "Reichsbürger" beruht darauf, dass in der Reichsbürger-Szene die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden "Sklavenstatus" zu entgehen,
den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
gang zum angegriffenen Bescheid gegenüber dem MWIDE getätigten Behauptung, er habe auf dem
dem AtZüV auszufüllenden Erklärungsbogen die Staatsangehörigkeit eintragen müssen und habe dem Ministerium zeigen wollen, dass hier jemand stehe, auf den man sich verlassen könne, um eine bloße Schutzbehauptung handelt, steht außer Zweifel. Denn er hat selbst vorgetragen, sich vorab über etwaige negative Auswirkungen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises erkundigt zu haben. Dass man eine Handlung, bei der man sich gegen etwaige Konsequenzen vorab absichert, nicht in der Erwartung vornimmt, damit seine besondere Verlässlichkeit zu beweisen, bedarf keiner näheren Erläuterung. Die weitere Behauptung, mit dem Staatsangehörigkeitsausweis habe er gerade seine Nähe zum deutschen Staat zeigen wollen, bleibt in ihrer Pauschalität inhaltsleer. Neben dem Personalausweis hat der Staatsangehörigkeitsausweis somit für den Kläger keinerlei objektiven Nutzen. Denn es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Kläger z.B. aufgrund längeren Auslandsaufenthaltes oder Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit ein sachliches Interesse daran hätte, seine Staatsangehörigkeit
zuweisen. Er hat selbst unter dem 16. Januar 2016 gegenüber den Behörden erklärt, ob es nun zweckmäßig sei, den Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen, lasse er erstmal dahingestellt. Weiterhin hat er auf dem Kennzeichen seines Pkw " " das Euro-Feld mit einem Aufkleber überklebt, der die Bundesflagge abbildet. Dies stellt bei
obligatorischer Einführung des Euro-Kennzeichens im Jahr 2000 zugelassenen Fahrzeugen einen Rechtsverstoß gegen § 10 Abs. 2 und Abs. 12 FZV da. Vgl. VG Köln, Urteil vom
teile entstehen könnten, der Eindruck von jemandem, der das Gedankengut der Reichsbürgerbewegung vertritt, aber
außen hin darauf bedacht ist, sich formal nicht angreifbar zu machen. Eine andere
vollziehbare Erklärung dafür, dass dem Kläger augenscheinlich die Gefahr, durch den Staatsangehörigkeitsausweis möglicherweise in den Verdacht einer Nähe zur Reichsbürgerbewegung zu geraten, stets bewusst war, er diesen aber dennoch - und zwar ohne sachlichen Nutzen - beantragte, erschließt sich der Kammer nicht. Die Kammer stuft seine Beteuerungen daher als verfahrenstaktisch motiviert ein. Insgesamt zeigt sich somit, dass der Kläger die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht für sich als verbindlich anerkennt bzw. zukünftig auch nicht anerkennen wird. Bei verständiger Würdigung dieser Umstände besteht damit eine hinreichende Gefahr, dass er aufgrund seiner persönlichen Einstellung zur Rechtsordnung die atomrechtlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß einhalten wird. Personen, die - wie der Kläger - in ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie bereit sind, auch in atomrechtlichen Zusammenhängen jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Wer erklärtermaßen gesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, begründet ernsthafte Zweifel, dass er die geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung, insbesondere soweit sie dem Schutz der Sicherheit kerntechnischer Anlagen dienen, nicht strikt befolgen wird. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom
fragen bei Behörden davon ausgegangen, dass sich keine negativen Konsequenzen für ihn ergeben würden. Den Antrag habe er 2015 gestellt. Bis dahin sei zwar der Personalausweis bzw. der Reisepass für ihn hinreichend gewesen, aber in einer "Männerrunde" habe man ihm Gegenteiliges erzählt. Er habe sich dann informiert und herausgefunden, dass der Staatsangehörigkeitsausweis der einzige wirkliche
weis für die deutsche Staatsangehörigkeit sei. Laut Ministerium brauche man ihn "für bestimmte Sachen". Er habe auch Schwierigkeiten bei der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung vermeiden wollen. Schließlich müsse man im Erklärungsbogen Angaben zur Staatsangehörigkeit machen und diese habe er mit dem Staatsangehörigkeitsausweis
weisen wollen. Erst später sei für ihn die Reichsbürgerbewegung ein Begriff geworden, er habe im Internet entsprechende Seiten gelesen, habe aber im
hinein insoweit "Mist gebaut". Diese Erklärungsversuche sind schlichtweg vorgeschoben und in sich unschlüssig. So ist schon nicht ansatzweise
vollziehbar, wie der Kläger auf die Idee kommen sollte, die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweise könne sich im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung positiv auswirken. Vielmehr hat er selbst die Notwendigkeit gesehen, sich vorab über etwaige negative Konsequenzen zu informieren, was seine Behauptung, er habe damals die Reichsbürgerbewegung in diesem Zusammenhang nicht in den Blick genommen, ad absurdum führt. Außerdem hatte er in der Vergangenheit - wie im Übrigen auch seine Kollegen - Zuverlässigkeitsprüfungen ohne einen entsprechenden Ausweis durchlaufen. Bezeichnend ist auch die vage Behauptung, laut Ministerium brauche man den Staatsangehörigkeitsausweis "für bestimmte Sachen". Welche das denn sein sollten und welcher konkrete Nutzen sich für ihn ergeben sollte, hat er nicht erläutert. Seine Einwände, dass Ministerium habe nicht das persönliche Gespräch mit ihm gesucht, um ihn hinreichend deutlich vor den Konsequenzen seines Handelns zu warnen, und er sei außerdem kein ausgebildeter Historiker oder Jurist, vermögen keine andere Einschätzung herbeizuführen. Eine mangelnde historische oder juristische Vorbildung vermag ersichtlich nicht die Negierung der Existenz der Bundesrepublik und ihrer geltenden Rechtsordnung zu relativieren. Auch war das Ministerium nicht zur persönlichen Anhörung verpflichtet. Dem Kläger wurde schriftlich hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, die er auch genutzt hat. Der Kläger irrt im Übrigen, wenn er davon ausgeht, dass es auf die formale Zugehörigkeit zu einer Gruppierung der Reichsbürger ankomme, die seiner Auffassung
bei ihm nicht gegeben sein soll. Soweit er sich auf den Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AtZüV bezieht, kommt es auf das Vorliegen der dort genannten Tatbestandsmerkmale (Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 BVerfSchG oder deren Unterstützung) nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr handelt es sich um ein bloßes Regelbeispiel. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AtZüV entgegen der klägerischen Argumentation die bloße Unterstützung ausreichen lässt. Entscheidend sind vorliegend aber vielmehr der Inhalt seiner Aussagen und die Positionen, die er sich erkennbar zu eigen macht. Vgl. zum Waffenrecht: HessVGH, Beschluss vom
Auskunft der K an das MWIDE auch keine Beschäftigung von Personen ohne behördlich bestätigte atomrechtliche Zuverlässigkeit möglich ist. Zum einen beruht die Einschätzung des Klägers als unzuverlässig nämlich auf dem von ihm selbst zu verantwortenden Handeln und er hat außerdem nicht dargetan, dass es ihm unmöglich wäre, außerhalb des Sicherheitsbereichs einer kerntechnischen Anlage eine Anstellung finden zu können (was nicht unbedingt bei der K sein muss). Zum anderen ist im Falle der zukünftigen ihm selbst obliegenden Wiedererlangung der Zuverlässigkeit sogar eine Wiederaufnahme seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
ZüV kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der gleichen oder einer höheren Kategorie gestellt werden, wenn die von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von höchstens fünf Jahren abgelaufen ist. Vorliegend hat das MWIDE eine - wohl unangefochten gebliebene - Frist von drei Jahren gegenüber der K festgesetzt,
deren Ablauf somit ein erneuter Antrag zulässig ist. Eine entsprechende Frist gegenüber dem Kläger wurde nicht festgesetzt. Ob dies erforderlich gewesen wäre, obwohl der Kläger selbst nicht zu den
ZüV Antragsberechtigten zählt, lässt die Kammer dahinstehen. Diese Frage bleibt ohne Relevanz für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Feststellungsbescheides. Hielte man eine Befristung auch gegenüber dem Kläger für gesetzlich gefordert, so beträfe dies nur einen von der Feststellung der mangelnden Zuverlässigkeit zu trennenden Regelungsgegenstand und eine ergänzende - hier nicht streitgegenständliche - rechtsmittelfähige Bescheidung wäre weiterhin möglich. Eine Rechtsverletzung kann sich jedenfalls aus der unterbliebenen Verhängung einer "Sperrfrist" gerade nicht ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2186586.html ( https://oj.is/2186586 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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