Tenor
- Der Angeklagte S1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
- Der Angeklagte C1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in 35 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
- Der Angeklagte B1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in 33 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
- Der Angeklagte D1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in 33 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
- Der Angeklagte T1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 15 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Der Angeklagte L1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in elf Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
- Der Angeklagte L2 wird wegen Beihilfe zum Betrug und gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in drei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten T1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 170.000,00 €gegen den Angeklagten D1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.231,06 €gegen den Angeklagten B1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 755,00 €und gegen den Angeklagten C1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 560,00 €lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten S1: §§ 263 I, V, 53 , 54 , 56 II, 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB für den Angeklagten C1: §§ 263 I, V, 52 , 53 , 54 StGB, § 111i II StPO §§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB für den Angeklagten D1: §§ 263 I, V, 52 , 53 , 54 StGB, § 111i II StPO §§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB für den Angeklagten B1: §§ 263 I, V, 52 , 53 , 54 StGB, § 111i II StPO §§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB für den Angeklagten T1: §§ 263 I, V, 53 , 54 StGB, § 111i II StPO, §§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB für den Angeklagten L2: §§ 263 I, V, 27 , 28 II, 53 , 54 , 46b , 56 I, II, 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB für den Angeklagten L1: §§ 263 I, V, 53 , 54 , 46b , 56 I, II, 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB Gründe I.
- Angeklagter S1 Der heute 52 Jahre alte Angeklagte S1 wurde in Hamburg geboren. Er hat einen jüngeren Bruder. Als der Angeklagte zehn Jahre alt war zog die Familie ins Rheinland und 1971 aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters wieder zurück nach Hamburg. Die allgemeine Hochschulreife legte der Angeklagte 1980 in Hamburg ab, danach leistete er seinen Wehrdienst. Im Anschluss nahm er ein Studium der Volkswirtschaftslehre auf, nebenher arbeitete er für eine Werbeagentur. Da der Angeklagte in der Werbeagentur Erfolg hatte, brach er sein Studium vor dem Diplom ab. Bis 1992 war der Angeklagte weiter in der Werbebranche tätig. Danach arbeitete er für eine Berliner Immobilienfirma. Ab dem Jahr 1996 war der Angeklagte für zwei bis drei Jahre im Bereich der Wiederinstandsetzung/Reparatur von Oldtimern tätig, sodann nahm er wieder eine Stelle bei einer Immobilienverwaltung auf. In den Jahren 2008 bis 2010 arbeitete der Angeklagte bei der "Versicherungsmanagement Hamburg" im Versicherungsvertrieb. 2009 wurde der Angeklagte Vater einer Tochter; er hat eine Lebensgefährtin. Ab dem Jahr 2011 war der Angeklagte arbeitslos, was Anlass für sein erstmaliges Mitwirken in der Tätergruppe war. Nachdem er seine Mitwirkung zunächst wieder aufgegeben hatte, erbrachte er hauptberuflich bis zu seiner Inhaftierung für die Fa. T2 Hausmeistertätigkeiten. Zusammen mit dem Verdienst seiner Lebensgefährtin konnte der Angeklagte so leidlich den Lebensunterhalt bestreiten. Soweit er ab November 2012 in der Tätergruppe wieder mitwirkte, stellte dies einen Nebenverdienst dar. Nach dem zwischenzeitlichen Verlust des Arbeitsplatzes bedingt durch die Untersuchungshaft in dieser Sache kann der Angeklagte seine Tätigkeit bei der T2 ab Mitte 2013 wieder aufnehmen, zudem baut der Angeklagte als Nebentätigkeit Fitnessgeräte auf. Der Angeklagte ist mit einigen der Mitangeklagten bereits lange bekannt und zum Teil - dies gilt jedenfalls für den Angeklagten T1 - auch freundschaftlich verbunden. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am
- April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom
- April 2013 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch die Kammer bis zum
- September 2013 in Untersuchungshaft.
- Angeklagter C1 Der heute 50 Jahre alte Angeklagte C1 wuchs im Umfeld von Bad Segeberg auf. Nach dem Realschulabschluss arbeitete der Angeklagte als Retoucheur und absolvierte eine Ausbildung zum Drucklagenersteller. Danach leistete er seinen Wehrdienst ab; anschließend arbeitete er in seinem Lehrberuf als Geselle in einem Hamburger Unternehmen. Ende der achtziger/Anfang der neunziger Jahre lernte der Angeklagte den Angeklagten L1 kennen, gemeinsam waren sie in der Hamburger Warenterminszene aktiv. 1993 gab der Angeklagte diese Tätigkeit auf und wechselte in das Immobiliengeschäft. Insoweit vermarktete der Angeklagte Grundstücke in Ostdeutschland. Anschließend betrieb der Angeklagte Kundenakquise für die Fa. G1, einen Bauträger in Elmshorn bei Hamburg, und verdiente sich so Tippgeberprovisionen. Für wenige Monate arbeitete der Angeklagte zudem zusammen mit den Angeklagten D1 und L1 in der Fa. D
- Diese Maklertätigkeit, die er zunächst noch im Tatzeitraum ausübte, gab er Ende 2011 auf. Ab diesem Zeitpunkt bestritt er seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch die Begehung der hiesigen Betrugstaten. Der Angeklagte ist geschieden, hat aber eine neue Lebensgefährtin. Er hat zwei Kinder, einen 17 Jahre alten Sohn sowie eine 21 Jahre alte Tochter. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am
- April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom
- April 2013 seither in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde mit Urteilsverkündung aufgehoben.
- Angeklagter D1 Der heute 49 Jahre alte Angeklagte D1 ist griechischer Staatsbürger. Er ist in Hamburg geboren und aufgewachsen. Auf die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft hat der Angeklagte verzichtet. Der Angeklagte besuchte sowohl die deutsche, als auch - nachmittags - die griechische Schule in Hamburg und erlangte die Hochschulreife. Anschließend schloss er eine Ausbildung zum Zerspanungstechniker erfolgreich ab und arbeitete für zwei Jahre in diesem Beruf. Da den Angeklagten die handwerkliche Tätigkeit nicht ausfüllte, schulte er zum Bürogehilfen um. Nachdem der Angeklagte den Mitangeklagten C1 kennengelernt hatte, war der Angeklagte für einige Jahre im Anlagebereich tätig. Da unter den langen Arbeitszeiten sein Privatleben litt, brach er diese Tätigkeit wieder ab. Im Jahr 1997 versuchte sich der Angeklagte in der Gastronomie. Aus dieser Tätigkeit erwuchsen ihm Schulden in Höhe von 70.000,00 €. Danach nahm der Angeklagte ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf, daneben studierte der Angeklagte auch zwei Semester Informationstechnologie. Nach Beendigung des Studiums gründete der Angeklagte eine GmbH, die sich mit dem Vertrieb von griechischen Tiefkühlprodukten befasste. Überdies arbeitete der Angeklagte als Webdesigner. Zum Jahreswechsel 2006/2007 traf der Angeklagte den Angeklagten C1 wieder und arbeitete mit diesem und dem Angeklagten L1 in der Firma D
- Da der Angeklagte die angebotenen Produkte als zwielichtig erkannte und Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Angeklagten L1 auftraten, verließ der Angeklagte die D2 wieder. Von Ende 2009 bis Ende 2010 arbeitete er - wie auch der Angeklagte C1 - bei der Firma G
- Danach bestritt er seinen Lebensunterhalt aus den hier in Rede stehenden Firmen heraus aus den Betrugstaten. Der Angeklagte ist verlobt. Aus einer früheren Beziehung hat er eine mittlerweile 25 Jahre alte Tochter. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am
- April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom
- April 2013 seither in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde mit Urteilsverkündung aufgehoben.
- Angeklagter B1 Der heute 40 Jahre alte Angeklagte B1 wurde in Hamburg geboren und wuchs bis zu seinem
- Lebensjahr als Einzelkind bei seiner Mutter auf. Danach hatte seine Mutter einen neuen Lebensgefährten, der zwei Kinder mit in die Beziehung brachte, so dass der Angeklagte bis zu seinem
- Lebensjahr erstmals ein erfülltes Familienleben hatte. Der Angeklagte besuchte zunächst ein Gymnasium in Schleswig-Holstein. Als sich die Mutter von ihrem Lebensgefährten trennte und so die neue Familie wieder auseinanderbrach traten beim Angeklagten erste schulische Probleme auf. 1989 verließ der Angeklagte das Gymnasium mit der mittleren Reife. Nach neun Jahren Berufstätigkeit in wechselnden Unternehmen lernte der Angeklagte 1999 seine damalige Lebensgefährtin kennen und zog mit ihr in die USA. Dort war er mit ihr zusammen im Immobiliensektor tätig. Im Jahr 2003 entschloss sich der Angeklagte, eine Ausbildung zum Piloten aufzunehmen. Kurz vor der Abschlussprüfung im Jahre 2007 wurde bei dem Angeklagten Krebs diagnostiziert, der eine sofortige Operation und den Abbruch der Pilotenausbildung erforderte. 2008 unternahm der Angeklagte einen zweiten Versuch für die Pilotenprüfung, welcher scheiterte. Unter den hiermit verbundenen Belastungen zerbrach seine Beziehung. Im Jahr 2008/2009 zog der Angeklagte zurück nach Hamburg. Dort entwickelte er eine Depression, wegen der er sich 2009 in der Universitätsklinik in Eppendorf behandeln ließ. Dort wurden auch Nachbehandlungen aufgrund seiner Krebserkrankung vorgenommen. Im Jahr 2009 arbeitete er in der Firma eines Schulfreundes im Versicherungsvertrieb. Als dieser für den Angeklagten die Zahlungen an die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr abführte, beendete der Angeklagte seine Tätigkeit. Zum Jahreswechsel 2010/2011 schloss er sich der Tätergruppe an und bestritt seinen Lebensunterhalt zum Teil aus Straftaten. Daneben arbeitete der Angeklagte in der Firma U1, die Hotels betreibt. Er übernahm dort Bürotätigkeiten, die Gästebetreuung sowie Limousinenfahrdienste. Im Jahr 2012 lernte er seine jetzige Lebensgefährtin kennen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am
- April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom
- April 2013 seither in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde mit Urteilsverkündung aufgehoben.
- Angeklagter T1 Der heute 50 Jahre alte Angeklagte T1 ist in Basel in der Schweiz geboren, dort verbrachte er seine ersten sechs Lebensjahre. Danach zog er zu seinen Großeltern nach Bad Oeynhausen. Als Schüler besuchte er ein Internat, welches er nach der zehnten Klasse verließ, da er Musiker werden wollte. Im Anschluss leistete der Angeklagte seinen Zivildienst ab und arbeitete als Erzieher in der heilpädagogischen Einrichtung eines Kinderheims. Mit Ende zwanzig/Anfang dreißig zog der Angeklagte nach Hamburg, um sich der Musik zu widmen. In der Folgezeit kam der Angeklagte mit der Hamburger Warenterminszene in Berührung und arbeitete lange Zeit bei einer legalen Brokerage. Mit seiner früheren Frau, die Journalistin war, zog der Angeklagte anschließend in die USA. Dort war er ebenfalls journalistisch tätig. Aus dieser Beziehung hat der Angeklagte zwei 16 und 18 Jahre alte Kinder. Mit der Trennung von seiner Frau waren tiefgreifende Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Scheidung verbunden. Mittlerweile lebt der Angeklagte wieder in einer festen Beziehung zu einer Journalistin, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat. Das zweite wurde geboren, als sich der Angeklagte aufgrund der hier in Rede stehenden Taten in Untersuchungshaft befand. Die Lebensgefährtin des Angeklagten erzielt ein regelmäßiges Einkommen, von dem die Familie auch im Tatzeitraum ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Der Angeklagte ist vorbestraft. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom
- Oktober 2010, Aktenzeichen 620 Kls 3/09 - 5550 Js 17/08 - wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil enthält zur Sache die nachfolgend wiedergegebenen Feststellungen sowie Strafzumessungserwägungen: "I. Überblick Die Angeklagten L3 und B2 täuschten ihren Kunden C2, N1 und N2 im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch intensive Telefonwerbung und regelmäßige Beratung vor, die von ihnen gesteuerte und als gebundener Vermittler der Firma J1 Handels-Gesellschaft mbH (im Folgenden: J1) agierende U1 Consulting (im Folgenden: U1) verschaffe den Anlegern eine im Verhältnis zum Verlustrisiko größere Gewinnaussicht. Sie versprachen dabei bewusst wahrheitswidrig Renditen bis zu 20% bzw. die Verdopplung des eingezahlten Kapitals innerhalb eines Jahres, obwohl ihnen bewusst war, dass sie nicht in der Lage waren, für die Kunden ein derart günstiges Gewinn-Verlust-Verhältnis zu erreichen. Den Angeklagten ging es hinsichtlich der Kunden C2, N1 und N2 ausschließlich um die betrügerische Erlangung von Kommissionen, aus denen sich ihre Provisionen speisten. Die so geworbenen drei Kunden zahlten in der Zeit von September 2005 bis Februar 2008 in 23 Einzelakten Gelder in Höhe von insgesamt 527.925,75 EUR auf vorgegebene Handelskonten bei einem Broker ein, die jeweils zuvor von den Angeklagten L3 und B2 im Auftrag der Kunden eröffnet worden waren. Mit dem eingezahlten Kapital handelten die Angeklagten L3 und B2 Finanzterminkontrakte auf der Basis von Tagesgeschäften, wodurch Kommissionen in Höhe von insgesamt 317.750,78 EUR anfielen. Der Angeklagte T1 war spätestens ab Anfang Oktober 2006 als Betreuer des Kunden C2 in das System eingebunden. Er übernahm in Kenntnis und Billigung der bewusst wahrheitswidrigen Darstellung der das Verlustrisiko bei weitem übersteigenden Gewinnaussicht die Aufgabe, den geworbenen Kunden C2 nach Vorgaben der Angeklagten L3 und B2 und neben diesen durch ständige telefonische Kontakte zu immer neuen Einzahlungen von Kapital zu bewegen und davon abzuhalten, sich sein Anlagekapital auszahlen zu lassen. Er war zumindest im Hinblick auf eine Schadenssumme von insgesamt 44.899,47 EUR unterstützend beteiligt. Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. [Feststellungen zur Person] III. Zur Sache Zur Sache hat die Kammer aufgrund der Geständnisse der Angeklagten T1, L3 und B2 sowie des sich aus den eingeführten Urkunden ergebenden Inhalts folgende Feststellungen getroffen: Im Jahr 2004 wurde der Angeklagte L3, der bereits seit 2000 in der sogenannten Warenterminhandelsbranche tätig war, nach § 2 Abs. 10 KWG vertraglich gebundener Vermittler der Firma J
- Der Angeklagte L3 schloss einen Vertrag mit der Firma J1, der - ausgehend von einer von den Kunden zu zahlenden Round-Turn Gebühr von 50,- EUR I USD vorsah, dass der Angeklagte L3 für die Vermittlung von Kundenkontakten von der Kommission insgesamt 31,50 EUR I USD pro abgeschlossener Transaktion - bestehend aus dem Eingehen und dem Glattstellen einer Position - erhalten sollte. Gleichzeitig verpflichtete sich der Angeklagte L3 zur jährlichen Zahlung der Versicherungsprämie für die Haftungsübernahme der J1 bei der BaFin in Höhe von 2.000,- EUR. Zudem berechtigte der Vertrag die J1 zur Einbehaltung von 1 % der auszuzahlenden anteiligen Provision für "umsatzabhängige Zahlungen EDW I BAFFIN". Spätestens im April 2005 kamen die Angeklagten L3 und B2 überein, die Vermittlung von potentiellen Kunden an die Firma J1 und darüber hinaus die unmittelbare Anlageberatung und -betreuung dieser Kunden im arbeitsteiligen Zusammenwirken gemeinsam zunächst unter dem Namen U1 Consulting und später nach Gründung am
- März 2008 unter dem Namen der B3 GmbH, die im März 2008 gebundener Agent der J1 wurde, durch- bzw. fortzuführen. Die Geschäfte wurden zunächst aus der Wohnung des Angeklagten L3 im S-Weg ... in Hamburg heraus getätigt. Im September 2006 mietete der Angeklagte B2 für die Aktivitäten der U1 Geschäftsräume in der P-Straße # in Hamburg an, aus denen die Angeklagten in der Folgezeit ihre Geschäfte abwickelten. Potentiellen Kunden wurde zunächst Informationsmaterial der U1 übersandt. In diesem wurde darüber informiert, dass die U1 eine Vermögensverwaltung im Terminhandel auf Basis eines Tagesgeschäftes anbiete, deren Unternehmensziel es sei, das Kapital des Anlegers unter dem Aspekt des optimalen Risikomanagements zu mehren. Es handele sich um eine Anlageberatung, die völlig unabhängig von allen Finanzkonzernen agiere. Als Kooperationspartner wird in dem Informationsmaterial auch die "BaFinlizensierte J1 Handelsgesellschaft mbH" genannt. Bei Interesse erhielten die potentiellen Anleger Vertragsformulare der J1, bestehend aus einem Portfolio-Verwaltungsvertrag, Anlagerichtlinien sowie Aufklärungsunterlagen. Vertragsgegenstand sollte die Verwaltung der auf dem Handelskonto eines bestimmten Brokers verbuchten Vermögenswerte der Kontoinhaber entsprechend der jeweiligen Anlagestrategie sein. Gleichzeitig übersandten die Angeklagten L3 und B2 den potentiellen Anlegern einen Kontoeröffnungsantrag, mit dem der Kunde im "Rahmen des Vermittlungsauftrags mit der J1 Handel GmbH" die U1 beauftragen sollte, ein Handelskonto bei dem genannten Broker zu eröffnen. In schriftlichen Risikohinweisen und Aufklärungsunterlagen wurden die Kunden entsprechend des damals geltenden § 37d Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetzes auf die hohen Risiken eines Kapitalverlustes bei Börsentermingeschäften, insbesondere bei dem sog. Tageshandel (Day-Trading), hingewiesen. Auch wurden die Kunden schriftlich davon unterrichtet, dass die vom Anlagekapital vereinnahmten Kommissionen für die durchgeführten Transaktionen das Kapitalverlustrisiko erheblich erhöhen würden. Es wurde zudem darüber aufgeklärt, dass pro Option I Kontrakt "Handelsgebühren in Höhe USD I EURO 50,00 Round-Turn" zu entrichten seien. Namentlich wurde darauf hingewiesen, dass die Gewinnchancen umso geringer seien, je höher die Transaktionskosten seien, und darauf, dass bei wiederholter Spekulation auch bei anfänglichen Gewinnen ein positiver Verlauf der Gesamtspekulation sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich sei. Zu Beginn der Tätigkeit unter dem Namen U1 bestand bei den Angeklagten L3 und B2 zunächst die Hoffnung, für die von ihnen geworbenen Kunden tatsächlich Gewinne erzielen zu können. Als absehbar war, dass dies nicht umzusetzen sein würde, und die beiden Angeklagten mehr und mehr die Kontrolle über das Geschäft verloren, verabredete man sich zumindest hinsichtlich der Kunden C2, N1 und N2 dahingehend, diese durch bewusst wahrheitswidrige Versprechen von im Verhältnis zum Verlustrisiko größeren Gewinnaussichten zum Abschluss eines Portfolio-Verwaltungsvertrages und zur - regelmäßigen - Zahlung von Anlagekapital zu bewegen. Dies geschah durch intensive Telefonwerbung und regelmäßige Beratung durch die Angeklagten L3 und B
- Die nach Abschluss der Portfolio-Verwaltungsverträge durchgeführten regelmäßigen Kontakte der Angeklagten zu den Kunden dienten insbesondere dem Ziel, die Kunden trotz der unverändert weit erhöhten Wahrscheinlichkeit, einen Verlust zu erleiden, zur Zahlung weiteren Kapitals zu veranlassen und davon abzuhalten, sich ihr Anlagekapital auszahlen zulassen. Die auch den drei Kunden C2, N1 und N2 übersandten schriftlichen Risikowarnungen wurden in der mündlichen Kundenwerbung und Beratung durch die Angeklagten L3 und B2 als bloße Formalie dargestellt. In den mündlichen Kontakten täuschten die Angeklagten ihrem Plan entsprechend den drei Anlegern bewusst wahrheitswidrig vor, dass bei den von der U1 durchzuführenden Termingeschäften im Tageshandel und insbesondere bei wiederholten Spekulationsgeschäften die Gewinnaussicht das Verlustrisiko weit überwiege. So wurde den Kunden von den Angeklagten erklärt, dass mit Renditen bis zu 20% bzw. der Verdopplung des eingesetzten Kapitals innerhalb eines Jahres zu rechnen sei. Den drei Anlegern wurde suggeriert, die Handelsentscheidungen der U1 ließen insbesondere bei einer Vielzahl von Spekulationsgeschäften über einen längeren Zeitraum gute bis hohe Gewinne erwarten. Beiden Angeklagten kam es zumindest bei den Kunden C2, N1 und N2 ausschließlich auf die betrügerische Erlangung von Kommissionen an, aus denen sich ihre Provisionen speisten. Tatsächlich waren die Angeklagten L3 und B2, wie ihnen bewusst war, bereits zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses mit den Kunden C2, N1 und N2 außerstande, ihnen die geschuldete Leistung der Vermittlung von Börsentermingeschäften mit überwiegender Gewinnwahrscheinlichkeit zu erbringen. Sie waren lediglich in der Lage, Börsentermingeschäfte mit der üblichen, die Gewinnchance deutlich übersteigenden Verlustwahrscheinlichkeit zu vermitteln, zumal die Round-Turn Gebühr mit 50,- EUR I USD im Vergleich zu den marktüblichen Gebühren überhöht war. Zur Unterstützung ihrer Geschäfte stellten die Angeklagten L3 und B2 den Angeklagten T1 ein, der spätestens ab Anfang Oktober 2006 die Angeklagten L3 und B2 bei der Betreuung des Kunden C2 auf Anweisungen der Mitangeklagten unterstützte. Unter dem Alias-Namen "L4" und auf der Basis eines ihm zur Verfügung gestellten Gesprächsleitfadens bestärkte er in den mit dem Kunden C2 geführten Telefonaten den von den Mitangeklagten L3 und B2 vermittelten falschen Eindruck, aufgrund der Fachkompetenz bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Handelsentscheidungen und für das Erzielen eines Gewinns. Der Angeklagte T1 nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Angeklagten L3 und B2 nicht in der Lage sein würden, die Leistung, den Kunden unter Einsatz außergewöhnlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Sachmitteln so zu beraten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gewinne erzielen würden, erbringen zu können. Vor diesem Hintergrund schlossen die drei Kunden C2, N1 und N2 jeweils einen "Portfolio-Verwaltungsvertrag" ab. Der Kunde C2 schloss ihn am 30.06.2005 ab, der jedoch am 18.10.2005 durch einen weiteren, neuen Vertrag ersetzt wurde. Hintergrund war der zwischenzeitliche Wechsel des Brokers. Die Geschäfte sollten nicht mehr über ein Handelskonto bei dem Broker S2 abgewickelt werden, sondern zukünftig über ein Handelskonto bei dem Broker S
- Der Kunde N1 schloss den Portfolio-Verwaltungsvertrag am 18.10.2005 ab, der Kunde N2 am 28.02.
- Unter dem Eindruck der bewusst wahrheitswidrigen Darstellung der Gewinnaussichten kam es zu insgesamt 23 Einzahlungen durch die drei Kunden C2; N1 und N2 auf die bei dem Broker S3 geführten Handelskonten mit einem Gesamtwert von 527.925,75 EUR, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen: [Einzelaufstellung] Der Kunde C2 zahlte insgesamt 54.000,- EUR ein, von denen am 06.06.2008 - ohne zwischenzeitliche Auszahlungen - aufgrund der entstandenen Kosten und eingetretenen Verluste nur noch ein Betrag von 4.248,69 EUR vorhanden war. Von dem eingezahlten Kapital des Kunden N1 in Höhe von insgesamt 123.925,75 EUR waren am 30.05.2008 nur noch 2.401,30 EUR übrig. Auch in diesem Fall war es nicht zu zwischenzeitlichen Auszahlungen gekommen. Am 30.05.2008 betrug das Kapital des Kunden N2 nur noch 146.721,64 EUR, nachdem er zuvor insgesamt 350.000,- EUR eingezahlt hatte und es ebenfalls nicht zu zwischenzeitlichen Auszahlungen gekommen war. Die Angeklagten L3 und B2 handelten mit dem eingezahlten Kapital der drei Kunden Finanzterminkontrakte auf Basis von Tagesgeschäften. In der Zeit von Oktober 2005 bis Juni 2008 tätigten sie insgesamt 6.321 Transaktionen in der Währung Euro und 44 Transaktionen in der Währung US-Dollar, wobei eine Transaktion aus dem Eingehen und dem Glattstellen einer Position bestand. Dadurch wurde das Kapital der drei Kunden mit Kommissionen in Höhe von insgesamt 317.750,78 EUR belastet. Hieran partizipierten die Angeklagten L3 und B2 in Höhe von 63 % (31,5 / 50), was einem Betrag von 200.182,99 EUR entspricht. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Vertrag mit der J1 ergebenden 1 % für "umsatzabhängige Zahlungen EDW I BAFFIN" sowie der jährlichen Versicherungsprämie für die Haftungsübernahme durch die J1 in Höhe von insgesamt 8.000,- EUR für die Jahre 2005 bis 2008 errechnet sich die den Angeklagten L3 und B2 zustehende Provision auf insgesamt 190.181,16 EUR. Dabei ist die Kammer hinsichtlich der für den Kunden N2 im Oktober 2007 gehandelten Kontrakte zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass auch diese Terminhandelsgeschäfte noch durch die U1 Consulting als gebundener Agent der J1 durchgeführt wurden, und nicht durch die zwischenzeitlich von den Angeklagten L3 und B2 gegründeten U1 GmbH mit Sitz in der Schweiz, die nach den Plänen der Angeklagten in dem System zukünftig die Position der J1 einnehmen sollte. Da der Angeklagte T1 erst spätestens ab Anfang Oktober 2006 als Betreuer des Kunden C2 in das System eingebunden war, beschränkt sich seine unterstützende Beteiligung auf eine Schadenssumme (Kommissionen) von insgesamt 44.899,47 EUR. Dem liegen insgesamt 878 Transaktionen in der Währung Euro und 27 Transaktionen in der Währung US-Dollar zu Grunde. IV. Rechtliche Einordnung Nach dem durch die Kammer festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten L3 und B2 jeweils des gemeinschaftlichen Betruges in 23 gleichartig idealkonkurrierenden Fällen nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB und der Angeklagte T1 der Beihilfe zum Betrug nach §§ 263 Abs. 1, 27 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: [Strafrahmen für Mitangeklagte nicht wiedergegeben] Hinsichtlich des Angeklagten T1 ist die Kammer von dem Strafrahmen der §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ausgegangen, wonach Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorgesehen ist. Innerhalb dieser Strafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung für die Angeklagten unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Hinsichtlich der Angeklagten L3 und T1 war das Fehlen von Vorstrafen mildernd zu werten. [Konkrete Strafzumessungserwägungen für Mitangeklagte nicht wiedergegeben] Die Kammer hat hinsichtlich aller Angeklagten auch den Zeitabstand zu den Taten strafmildernd gewürdigt. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass das Verfahren einige Zeit angedauert hat. Als einen gewichtigen Strafmilderungsgrund hat die Kammer bei den Angeklagten die Geständnisse gewertet. Die Geständnisse haben das Verfahren erheblich verkürzt.[Konkrete Strafzumessungserwägungen für Mitangeklagte nicht wiedergegeben] Hinsichtlich des Angeklagten T1 war als gewichtiger Strafschärfungsgrund die Höhe des Betrugsschadens zu berücksichtigen, zu dem er Hilfe geleistet hat. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Angeklagter T1: 6 Monate [Strafen für Mitangeklagte nicht wiedergeben] Die Freiheitsstrafen hinsichtlich der Angeklagten konnte jeweils gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass sich die geständigen Angeklagten schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. [Schilderung der Umstände iSd. § 56 II StGB für Mitangeklagte] Angesichts der vorliegenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung des Strafverfahrens von 4 Monaten, die nicht auf ein Verhalten der Angeklagten zurückzuführen ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor. Über die Berücksichtigung der bereits erheblich strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossenen langen Verfahrensdauer und die hiermit verbundenen Belastungen der Angeklagten hinaus bedarf es jedoch keiner weitergehenden Kompensation des Konventionsverstoßes." Das Urteil ist seit dem
- Oktober 2010 rechtskräftig. Mit Bewährungsbeschluss vom
- Oktober 2010 hat das Landgericht Hamburg eine Bewährungszeit von 3 Jahren ab Rechtskraft bestimmt. Als Bewährungsauflage wurde dem Angeklagten auferlegt, 90 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft zu erbringen. Diese Bewährungsauflage hat der Angeklagte erfüllt. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am
- April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom
- April 2013 seither in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde mit Urteilsverkündung aufgehoben.
- Angeklagter L1 Der heute 54 Jahre alte Angeklagte L1 ist in München geboren und lebte bis zu seinem
- Lebensjahr in Bayern. Er hat zwei jüngere Geschwister. Nach dem Tod seines Vaters zog die Familie nach Schleswig-Holstein. Nach dem Besuch der weiterführenden Schule (Fachgymnasium) absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, danach leistete der Angeklagte seinen Wehrdienst ab. Nach dem Tod der Mutter zog der Angeklagte im Jahr 1983 nach Hamburg. Dort war der Angeklagte zunächst in der Gastronomie tätig, kam dann aber in Kontakt mit der Hamburger Warenterminszene, in der er sich sodann von 1986 bis 1992 engagierte. Dabei ging der Angeklagte zunächst von der Legalität dieser Geschäfte aus. In dieser Zeit lernte der Angeklagte den Mitangeklagten C1 kennen und eignete sich die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die er sich auch für die hier in Rede stehenden Straftaten zu Nutze machte. In dieser Zeit konsumierte der Angeklagte vermehrt Alkohol. Nach einer ersten Langzeittherapie arbeitete der Angeklagte recht erfolgreich als Finanzmakler für Fondsanteile. Über einen Mandanten knüpfte der Angeklagte zudem Kontakte zur Kettenbriefszene. Mit 40 Jahren verspekulierte sich der Angeklagte mit einem Immobilienprojekt. Dies hatte das Scheitern der Ehe des Angeklagten zur Folge, die 2003 geschieden wurde. Anschließend nahm der Angeklagte L1 eine Tätigkeit für die Firma D2 auf, in der auch für wenige Monate die Angeklagten C1 und D1 mitwirkten. Geschäftsfeld war zuerst der Vertrieb von Bohrern an Zahnärzte, später wurden auch Anteilsscheine angeboten. Die Daten der potentiellen Interessenten hatte ein Kollege des Angeklagten L1 über einen Schweizer Adresshändler erworben; diese Daten brachte später der Angeklagte D1 in die Tätergruppe ein. 2007 nahm der Angeklagte eine weitere Therapie auf, die 4 Monate andauerte. Ab Januar 2009 bis Dezember 2010 beging der Angeklagte L1 Anlagebetrügereien, die teils Gegenstand dieses Verfahrens sind. Anschließend absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum systemischen Coach und eröffnete eine Recruiting-Praxis. Da diese keinen hinreichenden Ertrag abwarf schloss sich der Angeklagte der hiesigen Tätergruppe ab Ende April 2012 bis zur Inhaftierung der Mitangeklagten im April 2013 - mit einer Unterbrechung in den Monaten September bis November 2012 - wieder an. Ab Ende des Jahres 2013 wird der Angeklagte bei der Firma J2 eine Tätigkeit als "Staff Consulting und Coach" in den Bereichen Organisationsberatung und Inhouse-Coaching aufnehmen. Der Angeklagte hat zwei erwachsene Töchter. Er ist nicht vorbestraft.
- Angeklagter L2 Der heute 48 Jahre alte Angeklagte L2 wurde in Reinbek bei Hamburg geboren und verlebte in intakten Verhältnissen eine behütete Kindheit in Buxtehude. 1984 bestand er das Abitur und zog nach München, um dort seinen Zivildienst zu erbringen. Anschließend nahm er ein Studium der Politik und der Wirtschaft auf, welches er erfolgreich mit dem Magister abschloss. Sein Professor bot ihm im Anschluss eine Promotionsstelle an, die der Angeklagte ablehnte. Stattdessen zog er nach Hamburg zu seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er auch die Ehe einging. 1998 wurde die Tochter des Angeklagten geboren, die bei der Geburt fast verstorben wäre. 2001 wurde sein Sohn geboren. Bereits ab dem Jahr 2000 stieg der Alkoholkonsum des Angeklagten stark an. 2002 nahm der Angeklagte eine Tätigkeit bei "Q1" in München, die Beteiligungen an Krebsmitteln und Wasseraufbereitungstechnologien vertrieb, auf. Im Jahre 2005 erlitt der Angeklagte in Folge seines Alkoholkonsums einen Speiseröhrenriss, an dem er fast verstarb und der einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog. In dieser Zeit verstarb die Mutter des Angeklagten. Es schloss sich eine Entziehungskur an. Im Jahr 2006 nahm der Angeklagte seine Tätigkeit bei Q1 wieder auf. Über diese Tätigkeit lernte er den Angeklagten L1 kennen. Durch den Alkoholmissbrauch erlitt der Angeklagte eine Leberzirrhose, wegen der er sein Leben lang auf Alkohol verzichten muss. Bis 2007 war der Angeklagten in Therapie. Seither ist er trocken. Seine Ehe ist zwischenzeitlich gescheitert. Der Angeklagte ist zur Zeit arbeitslos, wird aber eine Tätigkeit bei der Fa. C3 in Hamburg aufnehmen, die Genussrechte für Umwelttechnologien vertreibt. Der Angeklagte soll dort auf Provisionsbasis arbeiten und erhofft sich ein Bruttogehalt von 2.000,00 € bis 3.000,00 €. Zu seinen Kindern, die in der Nähe wohnen, pflegt er inzwischen wieder einen regelmäßigen und guten Kontakt. Der Angeklagte ist vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom
- November 2007 (941 Ls 5500 Js 97/02 (503/05)) wurde er wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil enthält zur Sache die nachfolgend wiedergegebenen Feststellungen sowie Strafzumessungserwägungen: "II. ln der Zeit von März 2001 bis Januar 2002 wirkte der Angeklagte von Hamburg aus an betrügerischen Anlagegeschäften mit. Nachdem der Angeklagte in den 90er Jahren in der damaligen Hamburger Warentermin-Szene tätig war und aufgrund seiner Alkoholsucht in finanzielle und familiäre Schwierigkeiten geraten war, wurde er aus dieser Szene von unbekannten Hintermännern angesprochen, ob er ein Konto zur Ein- und Auszahlung von Kundengeldern eröffnen und entsprechende Transaktionen tätigen könne. Dabei waren dem Angeklagten die Zusammenhänge und Abläufe in der Szene bekannt, insbesondere, dass den "Kunden" Geschäfte ohne reellen Hintergrund vorgespielt wurden. Um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und unbestimmter Dauer zu verschaffen eröffnete der Angeklagte gemäß der Absprache mit den unbekannten Hintermännern daraufhin bei der HSBC-Bank in London ein Konto für das allein Betrugszwecken dienende Unternehmen "H1." mit angeblichem Sitz in London. Die Kundenkorrespondenz des tatsächlich nicht existierenden Unternehmens wurde über das in London ansässige Büroserviceunternehmen "C4" abgewickelt, die Schreiben wurden von dort zumindest teilweise an die Hamburger Faxnummer des Angeklagten weitergeleitet. Dabei erfolgte der Erstkontakt zu Kunden über nicht ermittelte Mittäter, anschließend fanden Telefongespräche mit "Anlagevermittlern" statt, die gewinnbringende Anlagen bei geringen Verlustrisiken offerierten. Bei Interesse zahlten die Kunden Geldbeträge auf das von dem Angeklagten eröffnete Konto bei der HSBC-Bank in London ein. Entgegen der Ankündigungen wurden die Geldbeträge tatsächlich für eigene Zwecke der Beteiligten verwendet, die Kunden erhielten manipulierte Kontoauszüge. Auf diese Art und Weise zahlten die Kunden S4, X1, T2, N1 und A1 insgesamt USD 153.111,55, zum Tatzeitpunkt etwa DM 300.000,00, auf diesem Konto ein. Lediglich der Kunde X1 erhielt USD 4.550,50 € zurück. ln regelmäßigen Abständen wurde der Angeklagte von seinen Hintermännern kontaktiert und hob Geldbeträge von diesem Konto ab, die er am Flughafen Hamburg seinen Hintermännern in bar übergab und dafür vor Ort eine Provision von etwa 10 bis 15 % erhielt. Diese beliefen sich insgesamt auf ca. DM 50.000,
- Dieses Geld hat der Angeklagte verbraucht. III. Hierdurch hat sich der Angeklagte wie tenoriert strafbar gemacht. IV. Im Rahmen der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Denn es liegt ein Fall des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor, da durch die Tat ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde. Ein solcher ist in der Regel ab einem Betrag von EUR 50.000,00 anzunehmen (vgl. Tröndle/Fischer, § 263 StGB, Rn. 122), dieser Betrag ist vorliegend erheblich überschritten. Hierbei war insbesondere strafschärfend zu berücksichtigen, dass den Geschädigten ein erheblicher Schaden entstanden ist und der Angeklagte nicht unerheblich vorbestraft ist. Strafmildernd war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich geständig gezeigt und den Eindruck vermittelt hat, seine Taten zu bereuen. Zudem hat sich der Angeklagte in einer aufgrund seiner finanziellen und familiären Probleme sowie aufgrund seiner Alkoholsucht für ihn schwierigen Situation befunden. Die Tatsache, dass er als Kenner der Warenterminszene als nach außen Verantwortlicher aufgetreten ist, zeigt zudem, dass er sich in einer verzweifelten Situation befunden haben muss. Zudem ist der Zeitablauf seit der Tat und die verhältnismäßig lange Verfahrensdauer zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hielt das Gericht daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Zukunft straffrei leben wird, § 56 Abs. 1 StGB. Zwar ist der Angeklagte bereits vorbestraft. Die Vorstrafen liegen aber schon erhebliche Zeit zurück. Dies ist das erste Mal, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Das Gericht hat in der Hauptverhandlung zudem den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte die Tat bereut und sich nunmehr ernsthaft bemühen will, ein geordnetes Leben zu führen. Nach dem vom Angeklagten eingereichten und in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Suchtberatungs- und Behandlungszentrums Seehaus bemüht sich der Angeklagte nunmehr ernsthaft, seine Alkoholsucht in den Griff zu bekommen. Auch hat er wieder regelmäßigen Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern. Ihm ist bewusst, dass es sich diesmal wohl um die letzte Chance für ihn handelt, sein Leben in den Griff zu bekommen. Nach alldem konnte die Vollstreckung nach Auffassung des Gerichts zur Bewährung ausgesetzt werden." Das Urteil ist seit dem
- November 2007 rechtskräftig. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht Hamburg eine Bewährungszeit von 3 Jahren ab Rechtskraft bestimmt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom
- Dezember 2010 erlassen. II. Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. Ein erstes Gespräch zur Vorbereitung einer Verständigung iSv. BVerfG, Urteil vom
- März 2013, 2 BvR 1628/10 u.a. - Rn. 85 fand vor der Hauptverhandlung am
- September 2013 statt. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich bereits die Angeklagten L1 und L2 im Ermittlungsverfahren sowie der Angeklagte S1 im Haftprüfungstermin geständig bzw. weitgehend geständig eingelassen. Der Einlassung des Angeklagten L1 im Ermittlungsverfahren war dabei eine Vereinbarung zwischen diesem und der Staatsanwaltschaft vorausgegangen. Danach hatte sich der Angeklagte L1 bereit erklärt, eine umfassende geständige Einlassung abzugeben. Im Gegenzug hatte die Staatsanwaltschaft Münster zugesagt, sich für eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung einzusetzen. Dabei war der Angeklagte L1 von der Staatsanwaltschaft darüber informiert worden, dass Gerichte an diese Vereinbarungen nicht gebunden sind. Bereits vor Abschluss der Vereinbarung war der Angeklagte L1 teilweise in "Vorleistung" getreten, damit die Ermittlungsbehörden Umfang und Qualität des zu offenbarenden Wissens einschätzen konnten. Über das Vorgespräch vom
- September 2013 hat der Berichterstatter am
- September 2013 ein Protokoll errichtet, dessen Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird: "II. Teilnehmer des Gesprächs
- Für die Kammer VRLG Q2, RLG T3, Ri’in L5
- Für die Staatsanwaltschaft StA L6
- Für die Verteidigung Angeklagter Verteidiger(-in) S1 RA N2, RA U1 (verspätetes Eintreffen, Anwesenheit ab ca. 16:25) C1 RA Q3 B1 RA U2 D1 RA E1, RA X2 T1 RA A2 L1 RA X3, RA G1 L2 RA’in P1 III. Initiative und Inhalt
- Anlass Die Frage eines Vorgesprächs wurde von RA E1 für seinen Mandanten sowie für die Verteidiger der Mitangeklagten B1, S1 und C1 aufgeworfen. Mit Verfügung der Kammer vom
- August 2013 hat die Kammer ihre Bereitschaft zu einem solchen Gespräch erklärt und zu diesem die Verteidiger aller Angeklagten eingeladen.
- Standpunkte der einzelnen Gesprächsteilnehmer a) Verteidigung 1) RA E1 warf die Frage nach der Straferwartung auf, und zwar für den - zunächst als Denkmodell zu formulierenden - Fall, dass die Einlassung des L1 im Wesentlichen zutreffe. Dabei wies er auch darauf hin, dass im Falle einer substantiellen Einlassung seines Mandanten sich die Wahrnehmung der Staatsanwaltschaft über das Gewicht und die Aufteilung einzelner Tatbeiträge zu Gunsten seines Mandanten verschöbe; insbesondere eingedenk der Frage, wer sich für die Inhalte verantwortlich zeichne und was Tatbeiträge der "Spanier" anbelange. Er wies ferner darauf hin, dass die Haftfrage für seinen Mandanten von hoher motivatorischer Kraft sei. Er warf zuletzt die Frage auf, wie sich der Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu möglichen weiteren Fällen, die nicht Gegenstand der Anklage seien, verhalte. 2) RA X2 wies für seinen Mandanten darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Einrichtung einer Internet-Seite allein keine mittäterschaftliche Zurechnung begründe. 3) RA U2 wies für seinen Mandanten auf die mit der Kronzeugenregelung zu Gunsten des L1 verbundenen Schwierigkeiten hin, insbesondere, dass L1 den eigenen Tatbeitrag marginalisiere und umgekehrt seinen Mandanten auf die "Chefetage" hebe; dem stehe die Wahrnehmung seines Mandanten deutlich entgegen. Akzeptanzprobleme bestünden angesichts der zur Anklage gebrachten Tat- und Verantwortungsbeiträge sowie der mutmaßlichen Beuteanteile für die Zusage der Staatsanwaltschaft, sich mit Blick auf L1 für eine bewährungsfähige Strafe einzusetzen. RA U2 wies darauf hin, dass sein Mandant ein schnelles Verfahren wünsche, sich sein Mandant - auch zu der Frage der Geldtransporte - hinsichtlich eigener Tatbeiträge erklären werde. Ziel seines Mandanten sei es jedenfalls, mit Abschluss des Verfahrens eine Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erwirken. Im Falle eines Schuldspruchs werde eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren für gerechtfertigt gehalten. 4) RA Q3 wies für seinen Mandanten darauf hin, dass mit Blick auf die Aufteilung der Beute zu berücksichtigen sei, dass von den dem Organisationsteam zugeschriebenen 20 % noch die erheblichen Fixkosten in Abzug zu bringen seien (Miete, Handy etc.). Etwaig erlangtes Geld sei jedenfalls verbraucht. Im Falle eines Geständnisses halte er einen Strafabschlag in Höhe von 1/3 für angemessen, insbesondere, wenn es zur Aufklärung der Binnenstruktur beitrage. 5) RA N2 warf für seinen Mandanten die Frage nach der für seinen Mandanten in Ansatz zu bringende Einsatzstrafe auf und wies im Übrigen auf aus seiner Sicht bestehende Mängel der Anklageschrift hin. 6) RA X3 wies vor dem Hintergrund der Kronzeugenvereinbarung auf den erheblichen Aufklärungsbeitrag hin, den der Angeklagte L1 durch sein frühzeitiges Geständnis geleistet habe. b) Staatsanwaltschaft 1) StA L6 erklärte, dass er, sollte sich das Geständnis des L1, der mit der Einräumung der Vorgänge um die D3 einen erheblichen Aufklärungsbeitrag geleistet habe, für zutreffend erweisen, nach derzeitigem Stand folgende Strafen für gerechtfertigt erachte S1: 2 Jahre 6 Monate C1: 5 Jahre B1: 4 Jahre D1: 5 Jahre T1: 6 Jahre 6 Monate L1: bis zu 2 Jahre L2: bis zu 2 Jahre wobei in den Fällen L1, L2 und S1 die strafmildernde Wirkung des Geständnisses bereits berücksichtigt sei; im Falle S1 beziehe sich die Strafantragserwartung auf sämtliche zugelassene Anklagepunkte. Er halte für den Angeklagten S1 eine Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für angemessen. Für die übrigen Angeklagten halte er im Falle einer geständigen Einlassung einen Abschlag von 6 bzw. 9 bis zu 12 Monaten für gerechtfertigt; für die Höhe des Abschlags sei maßgeblich, inwieweit ein Geständnis zu einer vollständigen Aufklärung über die eigenen unmittelbaren Tatbeiträge hinaus beitrage (Aufklärung der Vorgänge um die "Spanier", Benennung weiterer Kontakte und Hintermänner). 2) Sollten noch weitere Geschädigte identifiziert werden können, so bestehe - allerdings abhängig von der Schadenssumme - die Möglichkeit einer Einstellung nach § 154 StPO. Er könne insoweit allerdings nur für die Staatsanwaltschaft Münster sprechen. c) Kammer 1) VRLG Q2 wies für die Kammer darauf hin, dass der Sachverhalt mit Blick auf die den Angeklagten jeweils zugeschriebenen Telefonkontakte im Wesentlichen gut aufgeklärt erscheine, dies aber nicht gleichermaßen für die Binnenstruktur der mutmaßlichen Tätergruppe gelte. Da eine Bandenmitgliedschaft allein keine mittäterschaftliche Zurechnung begründe, stelle sich für jeden der angeklagten Fälle die Frage eines Mitwirkungsbeitrags. Mit Blick auf das mutmaßliche Organisationsteam erscheine - auf der Grundlage des Geständnis‘ des L1 - die Zurechnungsfrage für die Angeklagten B1 und C1 schwieriger als beim Angeklagten D
- Aus diesem Grund könne die Kammer gegenwärtig auch keine Strafobergrenze zusagen oder Strafuntergrenze in Aussicht stellen, da sich nicht absehen lasse, welchen Inhalt ein etwaiges Geständnis insbesondere mit Blick auf die Binnenstruktur und damit für die Beurteilung der übrigen angeklagten Einzeltaten, haben könnte. 2) Unter Berücksichtigung der vorstehenden offenen Fragen trete er - VRLG -Q2 - derzeit der Einordnung der Straferwartungen durch die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen nicht entgegen. Dies gelte allerdings nicht, soweit mit Blick auf den Angeklagten S1 eine Straferwartung von 2 Jahren und 6 Monaten für alle der für diesen zugelassenen Taten 5 bis 64 formuliert worden sei. Aus Sicht der Kammer sei eine solche Straferwartung auf die Taten 45 bis 48 beschränkt; mithin jene Taten, die Gegenstand des Geständnisses im Haftprüfungstermin gewesen seien und bei denen nach gegenwärtigem Stand die Wahrscheinlichkeit des Tatnachweises am Höchsten sei. Eine andere Beurteilung könne sich ergeben, wenn sich in der Hauptverhandlung für den Angeklagten S1 eine Beteiligung auch an den anderen Taten - beispielsweise im Sinne einer "Rufbereitschaft" - feststellen ließe. 3) VRLG Q2 wies ferner darauf hin, dass jedenfalls für den Fall, dass alle Angeklagten nach der Belehrung zum Schweigerecht in der Hauptverhandlung eine geständige Einlassung ankündigten, die Reihenfolge der Einlassungen auf die Frage der Strafzumessung keinen Einfluss habe. Insoweit könne es zweckmäßig sein, wenn Einvernehmen über die Reihenfolge der Einlassungen innerhalb der Verteidigung geschaffen würde. VRLG Q2 wies abschließend auf die nunmehr vorliegende Zeugenaussage der L7 sowie auf den wesentlichen Inhalt der Ladungsverfügung vom
- September 2013 (Zeugenladungen) hin. III. Ergebnis VRLG Q2 regte gegenüber der Verteidigung an, die Sachlage unter Berücksichtigung der Inhalte des Vorgesprächs mit den Angeklagten zu besprechen." Eine Verständigung kam zunächst nicht zu Stande. Nach fortgeschrittener Beweisaufnahme, zu einem Zeitpunkt, als das geständige Einlassungsverhalten der Angeklagten zu Stocken begann, fand neben der Sitzung vom Mittwoch, den
- Oktober 2013 ein weiteres Gespräch zur Vorbereitung einer Verständigung iSv. BVerfG, Urteil vom
- März 2013, 2 BvR 1628/10 u.a. - Rn. 86 statt. Auch über dieses Vorbereitungsgespräch wurde ein Protokoll errichtet, das auszugsweise folgenden Inhalt hat: "II. Teilnehmer des Gesprächs
- Für die Kammer a) als Berufsrichter: VRLG Q2, RLG T3, Ri’in L5 b) als Schöffen: Herr F1, Herr Q4
- Für die Staatsanwaltschaft StA L6
- Für die Verteidigung Angeklagter Verteidiger(-in) S1 RA U1 C1 RA Q3 B1 RA U2, RA‘in E2 D1 RA E1, RA X2 T1 RA’in N3 L1 RA G1 L2 RA’in P1 III. Initiative und Inhalt
- Anlass Die Frage eines weiteren Vorbereitungsgesprächs wurde unter Berücksichtigung des jetzigen Standes des Verfahrens von RA U2 in der öffentlichen Sitzung aufgeworfen. Die Kammer hat ihre Bereitschaft zu einem solchen Gespräch erklärt.
- Standpunkte der einzelnen Gesprächsteilnehmer a) Verteidigung 1) RA U2 nahm Bezug auf das Vorgespräch vom
- September 2013, in dem die Kammer (Berufsrichter) unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass gegenwärtig keine Strafobergrenze zugesagt oder Strafuntergrenze in Aussicht gestellt werden könne, da sich nicht absehen lasse, welchen Inhalt ein etwaiges Geständnis, insbesondere mit Blick auf die Binnenstruktur, haben könnte. Auf Grundlage der Einlassungen seines Mandanten seien die Mitwirkungsbeiträge nun sehr deutlich. Er erhoffe sich nunmehr weitergehende Hinweise der Kammer zu den aus ihrer Sicht noch zu treffenden Feststellungen sowie ein offenes Gespräch über Strafmaßvorstellungen. Er wies ferner darauf hin, dass mit Blick auf seinen Mandanten ein erheblicher Schadensanteil aus den Taten 1 bis 4 weggefallen sein dürfte. 2) Auch RA Q3 sowie RA‘in P1 machten für ihre Mandanten deutlich, dass Interesse an einer Einschätzung der Kammer bestehe. 3) RA E1 wies darauf hin, dass in die Strafmaßvorstellungen das prozessuale Verhalten der Angeklagten und die damit verbundene Schonung gerichtlicher Ressourcen einfließen müsse. RA E1 wies für seinen Mandanten weiter darauf hin, dass mit Blick auf die Taten 38 bis 44 weitere Aufklärung zu der Anzahl der Taten im materiellen Sinne geleistet werden könne; diese dürften sich - was aus der schriftlichen Aussage des S5 nicht hervorgehe - gegenüber der Anklage verringern. Er thematisierte ferner Fragen der Schadenswiedergutmachung. 4) RA G1 wies darauf hin, dass der von der Kammer in Aussicht gestellte Hinweis zu der Anzahl der Taten/der Konkurrenzverhältnisse noch nicht erteilt worden sei. 5) RA’in N3 gab zunächst keine Erklärung ab, äußerte sodann aber Interesse an einer Einschätzung der Kammer mit Blick auf die Frage, ob ihrem Mandanten nach dem derzeitigen Stand der Beweisaufnahme die Taten 1 bis 4 zuzurechnen seien. 6) RA U1 wiederholte den bereits in der öffentlichen Sitzung von RA N2 erteilten Hinweis, dass sich auf der Grundlage der Einlassung seines Mandanten der Schaden aus den Taten 45 bis 48 nur zwei Taten im materiellen Sinne zuordnen lasse. Er bekräftigte ferner, dass sein Mandant Interesse an einem schnellen Abschluss des Prozesses habe. Mit Blick auf die Straferwartung verwies RA N2 auf das heute verlesene Urteil gegen den Mitangeklagten T
- b) Staatsanwaltschaft StA L6 verwies zunächst auf seine Ausführungen im Vorgespräch vom
- September
- Er wies darüber hinausgehend darauf hin, dass für seine dort geäußerten Strafvorstellungen die Anzahl der Taten im materiellen Sinne gegenüber dem Schadensumfang von zu vernachlässigender Bedeutung seien. Er verwies ferner darauf, dass aus seiner Sicht eine Beteiligung des Angeklagten T1 an den Taten 1 bis 4 nicht festgestellt sein dürfte. c) Kammer 1) VRLG Q2 erklärte, dass mit Blick auf den Angeklagten S1 eine Abtrennung des Verfahrens sowie dessen Beschränkung auf die angeklagten Taten 45 bis 48, bei denen es sich ggf. nur um zwei Taten im materiellen Sinn handele, zu erwägen sei. Eine Verfahrensbeschleunigung könnte dabei angesichts des Umstandes, dass der Zeuge S5 wohl erst zur Sitzung am
- Dezember 2013 zur Verfügung stehe, erreicht werden, wenn eine Zustimmung nach § 251 I Nr. 1 StPO erteilt würde. 2) Mit Blick auf den Angeklagten L1 wies VRLG Q2 auf die Regelung des § 46b StGB sowie den Umstand hin, dass dem Angeklagten die fehlende Bindungswirkung der staatsanwaltlichen Zusage bekannt sei. 3) Mit Blick auf den Angeklagten L2 gab VRLG Q2 seine vorläufige Einschätzung der Beweissituation, insbesondere mit Blick auf die Taten 1 bis 4, bekannt. Aus seiner Sicht bewege sich die Straferwartung derzeit an der Grenze zur Bewährungsfähigkeit. 4) Mit Blick auf den Angeklagten B1 könne er derzeit keine Straferwartung benennen, ggf. liege sie auf Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme leicht unter den von der Staatsanwaltschaft im Vorgespräch vom
- September 2013 geäußerten Vorstellungen. Die Einlassung des Angeklagten dürfte als (Teil-)Geständnis zu werten sein, auch wenn eine stärkere Substantiierung möglich erscheine. Dies dürfte auch für die Mitangeklagten D1 und C1 gelten. 5) Zu dem Angeklagten T1 wies VRLG Q2 darauf hin, dass er die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, eine Beteiligung an den Taten 1 bis 4 sei derzeit nicht feststellbar, teile. 6) Allgemein führte er aus, dass sich aus seiner Sicht gegenüber den im Vorgespräch vom
- September 2013 von der Staatsanwaltschaft formulierten Strafvorstellungen, denen er seinerzeit nicht entgegengetreten sei, keine Verschlechterung ergeben habe. III. Ergebnis VRLG Q2 kündigte an, dass die Kammer in der Sitzung vom
- Oktober 2013 einen Verständigungsvorschlag unterbreiten werde. Ein dezidierter Hinweis zur materiellrechtlichen Lage analog § 265 StPO könne erst gegen Ende der Beweisaufnahme erteilt werden. Auch aufgrund der Schwierigkeiten mit Blick auf die Vernehmung der Auslandszeugen sei ein Abschluss des Verfahrens zum
- Oktober 2013 nicht zu erwarten." Entsprechend der vorstehenden Zusage hat die Kammer den Beteiligten unter dem
- Oktober 2013 einen Verständigungsvorschlag unterbreitet; dabei konnte die Kammer bei der Bildung der Strafrahmen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen Beweisaufnahme das Eingreifen der später auch festgestellten minder schweren Fälle bereits voraussetzen; diese waren damit nicht Gegenstand, sondern Grundlage des Verständigungsvorschlags (vgl. BGH, NStZ 2013, 540 ). Dieser hatte folgenden Inhalt: "Im Anschluss an die beiden Vorgespräche vom
- September und vom
- Oktober 2013 und unter Bezugnahme auf die in öffentlicher Sitzung verlesene Protokolle dazu macht die Kammer den Verfahrensbeteiligten unter freier Würdigung aller bisher bekannten Umstände den folgenden Verständigungsvorschlag betreffend den weiteren Verfahrensfortgang und das Ergebnis des Verfahrens: 1) Angeklagter S1 Beschränkung auf die Anklagepunkte 45.-
- (Geschädigter: S5). Im Übrigen Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten S1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 1 Jahr (Strafuntergrenze) und 1 Jahr und 6 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. Die Strafvollstreckung würde zur Bewährung ausgesetzt. 2) Angeklagter C1 Beschränkung auf die Anklagepunkte
- bis
- Im Übrigen (AP 64.: N4) Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten C1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 4 Jahren (Strafuntergrenze) und 4 Jahren und 6 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. 3) Angeklagter B1 Beschränkung auf die Anklagepunkte
- bis
- Im Übrigen (AP 1.-3.: A2; 64.: N4) Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten B1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 3 Jahren und 6 Monaten (Strafuntergrenze) und 4 Jahren (Strafobergrenze) bewegen wird. 4) Angeklagter D1 Beschränkung auf die Anklagepunkte
- bis
- Im Übrigen (AP 64.: N4) Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten D1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 3 Jahren und 9 Monaten (Strafuntergrenze) und 4 Jahren und 3 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. 5) Angeklagter T1 Beschränkung auf die Anklagepunkte 5.-
- (C5), 55.-
- (L8), 57.-
- (C6) und
- -
- (F2). Im Übrigen Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten T1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 4 Jahren und 5 Monaten (Strafuntergrenze) und 4 Jahren und 9 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. Eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 170.000,00 Euro durch ihn wird dabei unterstellt. 6) Angeklagter L1 Beschränkung auf die Anklagepunkte 1.-
- (A2), 15.-
- (T4), 31.-
- (S5) und 52.-
- (L8). Im Übrigen Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten L1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung (Strafuntergrenze) und 2 Jahren und 9 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. Die Aufklärungshilfe nach § 46 b StGB ist hier ein tragender Strafzumessungsgesichtspunkt. 7) Angeklagter L2 Beschränkung auf die Anklagepunkte 1.-
- (A2) und 49.-
- (L8). Im Übrigen Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten L2 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung (Strafuntergrenze) und 2 Jahren und 6 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. Die Kammer geht bei der Angabe der vorstehenden Strafrahmen bei allen Angeklagten bereits davon aus, dass sich aus materiellrechtlichen Gründen die Anzahl der Taten noch weiter verringern dürfte. So lässt sich bereits jetzt sagen, dass es bei verschiedenen Geschädigten dazu gekommen sein dürfte, dass eine Täuschungshandlung gleich zu mehreren Überweisungen geführt haben könnte. Dann dürfte trotz mehrerer Überweisungen jeweils pro Täuschung nur ein Betrugsfall vorliegen. Die Anklageschrift hat demgegenüber jede Überweisung als einen Betrugsfall gewertet. Die Kammer unterstellt ferner, dass die Angeklagten der Kammer weiter für Fragen zur Verfügung stehen und die Taten, soweit nicht bereits geschehen, qualifiziert gestehen. Die Kammer weist darauf hin, dass im Falle der Einstellung einzelner Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO gleichwohl die gesamte bisherige Beweisaufnahme zur Grundlage der späteren Entscheidungsfindung gemacht werden soll. Die Angeklagten werden darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass es zu einer Verständigung kommt, die Bindung des Gerichtes an die Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das auf die Verständigung folgende Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht wird eine Abweichung unverzüglich mitteilen." Auf den vorstehenden Verständigungsvorschlag erfolgten seitens der Verteidiger der Angeklagten B1, C1, L1, L2 zunächst ablehnende und im Übrigen neutrale Reaktionen, die sich im Einzelnen aus dem Verhandlungsprotokoll - auf das verwiesen wird - ergeben. Letztlich wurde der Verständigungsvorschlag von allen Beteiligten, bis auf die Angeklagten C1 und B1, angenommen. Alle Angeklagten, auch die Angeklagten C1 und B1, haben sich daraufhin weiter geständig zur Sache eingelassen. Angesichts der Wortbeiträge einiger Verteidiger in den Vorgesprächen sieht sich die Kammer veranlasst, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass weder Fragen der Untersuchungshaft noch verfahrensfremde Taten Gegenstand der Verständigung waren. Am
- Oktober 2013 wurden die dem Verständigungsvorschlag entsprechenden Beschränkungen vorgenommen; über den Verständigungsvorschlag hinausgehend wurden für die Angeklagten C1 und D1 auch die Tatvorwürfe 1 und 4 sowie für die Angeklagten B1 und L2 der Anklagevorwurf 4 abgetrennt und gem. § 154 StPO eingestellt. Zuvor hatte die Kammer mit Blick auf die weitergehenden Beschränkungen die etwaige Notwendigkeit einer Lösung gem. § 257c IV 1 StPO geprüft, war jedoch weiterhin von der Tat- und Schuldangemessenheit der in Aussicht gestellten Strafrahmen ausgegangen. III. Die Angeklagten schlossen sich im Tatzeitraum in wechselnder Zusammensetzung mit weiteren Personen zusammen, um im arbeitsteiligen Zusammenwirken unter den Firmen "D3" (nachfolgend: D3) und "G2" (nachfolgend: G2) Personen im Inland und deutschsprachigen Ausland zu betrügen. Das Modell hat folgenden Ursprung: Der Angeklagte C1 nahm im November 2007 telefonisch den Kontakt zu dem ihm seit den 90er Jahren bekannten Angeklagten D1 auf und teilte ihm mit, dass ein Bekannter des C1, der mittlerweile verstorbene T5, für eine vermeintliche Anlagevermittlung "M1" eine Website benötige. Für die Erstellung sollte der Angeklagte D1 4.500,00 € erhalten. Der Angeklagte D1 sagte zu und reiste für die Erstellung der Website im Februar 2008 nach Spanien, wo sich der T5 aufhielt. Dort lernte er auch die gesondert Verfolgten T6 - von den Angeklagten nur "T6" genannt - und T7 - genannt "T7" - kennen, die in Barcelona (T6) bzw. Malaga (T7) lebten und welche die treibende Kraft hinter der "M1" waren. Für fünf bis sechs Tage hielt sich der Angeklagte dabei auch bei T6 auf. Die Inhalte für die Website wurden dem Angeklagten vorgegeben. Der Angeklagte D1 machte sich inhaltlich keine Gedanken über sein Tun, ihn lockte allein die gute Bezahlung. Da die Arbeit des D1 überzeugte, erhielt er zu den versprochenen 4.500,00 € weitere 2.500,00 €. Im Übrigen wurde der Angeklagte D1 für die "M1" nicht tätig. Über die "M1" wurden betrügerische Anlagegeschäfte abgewickelt, wobei das operative Geschäft aus Hamburg, nahe der U-Bahn Station Berliner Tor, durchgeführt wurde. Etwaige über die "M1" begangene Betrugstaten sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
- "Allgemeines zum "Geschäftsmodell" Soweit nachfolgend das "Geschäftsmodell" beschrieben wird, gelten die Ausführungen - soweit im Weiteren nichts anderes bestimmt ist - für den organisatorischen Verbund der Angeklagten in seinen wechselnden Zusammensetzungen (nachfolgend: Tätergruppe) unabhängig davon, unter welcher Firma sie tätig wurden. Soweit im Folgenden Tätigkeiten bereits konkreten Angeklagten zugeordnet sind, gilt diese Zuordnung - soweit nichts anderes ausgeführt ist - erst ab deren Eintritt in die Tätergruppe. Die den Anlagebetrügereien zu Grunde liegende Geschäftsidee geht auf die gesondert Verfolgten T6 und T7 (nachfolgend: spanische Hintermänner) zurück und stellt im Wesentlichen eine Fortsetzung der "M1" dar. Durch intensives Telefonmarketing wurden gutgläubige Personen aus Deutschland und der Schweiz zu vermeintlichen Anlagen, insbesondere Gold- und Währungsspekulationen, bewegt. Tatsächlich wurden eingeworbene Gelder indes nicht am Markt platziert, sondern von der Tätergruppe vollständig für eigene Zwecke verbraucht. Die Gesellschaften D3 und G2 wurden im Ausland tatsächlich gegründet. Dies diente allein dem Zweck, für die Gesellschaften Bankkonten einzurichten, über die die spanischen Hintermänner verfügen konnten. Durch verschiedene Maßnahmen der Tätergruppe wurde dabei der Anschein einer realen, seriös betriebenen Anlagevermittlung, tätig im außereuropäischen Ausland (Kanada bzw. Hongkong), erweckt. Die Tätergruppe wies dabei eine organisatorisch verfestigte Struktur auf (a), in der die jeweiligen Angeklagten in den nachfolgend beschriebenen Zeiträumen tätig wurden (b), wobei die im abschließenden Abschnitt beschriebenen Abreden und Vorstellungen zu Grunde lagen (c). a) Binnenstruktur der Tätergruppe Entgegen dem durch Telefonate, Briefpost, e-Mail und Websites vermittelten Eindruck wurde das Geschäft nicht aus Kanada bzw. Hongkong, sondern maßgeblich aus Hamburg (aa) und Spanien (bb) betrieben, wobei innerhalb der Einheiten und im Verhältnis der spanischen zur deutschen Einheit die im abschließenden Abschnitt beschriebenen Kommunikationswege bestanden (cc). aa) Hamburg - "Vertrieb" und "Organisationsteam" Aus Hamburg operierten der "Vertrieb"
(1)sowie das "Organisationsteam"
(2). Vertrieb und Organisation waren gemeinsam in wechselnden Büros in Hamburg ansässig, die von den Mitgliedern des Organisationsteams angemietet wurden.
(1)Vertrieb Aufgabe des Vertriebs war es, die Kunden für vermeintliche Geldanlagen zu gewinnen. Die Mitglieder des Vertriebs handelten dabei durchgehend unter Aliasnamen. Reine Vertriebsmitglieder waren die Angeklagten T1, L1, L2 und S1. Aber auch die Mitglieder des sogenannten "Organisationsteams", die Angeklagten B1, C1 und D1, entwickelten gelegentlich Vertriebsaktivitäten. Der Vertrieb der vermeintlichen Anlagen gliederte sich idealtypisch in folgende Phasen, wobei bei den jeweiligen Einzelfällen auf Abweichungen und Besonderheiten hingewiesen wird: (
- a)"Broschüre machen" Aufgabe des "Vertriebs" war es zunächst, Kunden für eine vermeintliche Anlage bei den Gesellschaften zu interessieren und ihnen ein Unternehmensprofil zuzusenden (sog. "Broschüre machen"). Zu diesem Zweck arbeiteten die für die Akquisition zuständigen Mitglieder des Vertriebs Listen mit Namen und Telefonnummern ab. Durch den Einsatz von Internettelefonie unter Verwendung der Software "Skype" sowie der technischen Manipulation von Handys wurde bei den Angerufenen eine ausländische Rufnummer angezeigt, so dass der Eindruck erweckt wurde, die Anrufe kämen aus Kanada bzw. Hongkong. Den Angerufenen wurde sodann - teils unter Verwendung von Gesprächsleitfäden - das vermeintliche Geschäftsmodell vorgestellt. Bei Interesse wurde eine E-Mail mit dem Unternehmensprofil verschickt. Das "Broschüre machen" war zeitaufwändig und mühevoll. Geschätzt bekundete nur ca. jeder 50. Angerufene Interesse an weiteren Informationen, noch weniger erklärten sich zu einer Anlage bereit. (
- b)"Opening" War die Broschüre "gemacht", sollte der Interessent zu einer ersten Anlage bewegt werden (sog. "Opening"). Zu diesem Zweck wurde der Interessent an den sog. "Opener" abgegeben, der nunmehr durch wiederholte Anrufe versuchte, zunächst eine persönliche Vertrauensbeziehung zu dem Angerufenen aufzubauen. Bei diesen Gesprächen stand weniger das vermeintliche Finanzprodukt im Vordergrund, als vielmehr Themen wie Weltgeschehen, Philosophie oder Wetter. Um die Hemmschwelle zu einer Überweisung zu senken, wurde dem Interessenten die Möglichkeit eröffnet, mit einer kleinen Summe in das vermeintliche Anlagegeschäft einzusteigen. Dabei war es günstig, wenn auf dem realen Gold- und Devisenmarkt eine attraktive Marksituation, die für den Interessenten nachprüfbar war, bestand. Erklärte sich der Interessent mit einer Erstanlage einverstanden, gingen ihm sowohl per Briefpost, diese wurde - um den wahren Sitz der Tätergruppe zu verschleiern - über einen Büroservice in Kanada bzw. Hongkong versendet, als auch per E-Mail ein Antrag zur Eröffnung eines Handelskontos, eine limitierte Handelsvollmacht sowie Informationen über das zu verwendende Zielkonto zu. Dabei wurden alle Überweisungen, auch die nachfolgenden, auf ein spanisches Konto transferiert. Nach der ersten Überweisung erhielt der erstmals geschädigte Anleger (nachfolgend: "Kunde") - wie auch nach jeder nachfolgenden Überweisung - eine "Kapitaleingangsbestätigung", die den Geldeingang auf dem bei der Gesellschaft angeblich eingerichteten "Handelskonto" nachwies. (
- c)"Loading" War das "Opening" erfolgreich, sollte der Kunde im Regelfall an ein anderes Mitglied des Vertriebsteams als nun zuständigen "Consultant" abgegeben werden, der ihn zu weiteren Geldanlagen in unbestimmter Höhe bewegen sollte (sog. "Loading"). Psychologischer Hintergrund des Consultantwechsels zum "Loading" war, dass der "Opener" die im Rahmen des "Openings" geschaffene Euphoriesituation nicht länger aufrechterhalten konnte, dieser hatte - mit den Worten des Angeklagten L1 - "sein Feuer verschossen". Zudem beruhte der Wechsel auf der psychologischen Annahme, dass derjenige, der den Anleger zu einer kleinen Anlage bewegt hatte, zur Erlangung einer größeren Summe nicht in der Lage sein würde. Auch während des weiteren "Loadings" konnte es zu einem Wechsel des Consultants kommen. Das "Loading" lässt sich in folgende Phasen aufteilen: (
- aa)Gewinnloading Dem Anleger wurde nach dem "Opening" ein erster Kontoauszug zugesendet, mit dem eine positive Entwicklung der Anlage auf dem Handelskonto belegt werden sollte. Gleiches wurde in begleitenden Telefonanrufen geschildert. Der "Loader" suggerierte nun, dass mit größeren Summen über die den Finanzprodukten eigene Hebelung (Leverage) weitaus mehr am Markt bewegt werden könne. Ließ sich der Anleger auf weitere Überweisungen ein, nahm die Anlage ausweislich der monatlichen Kontoauszüge und der begleitenden Gespräche zunächst weiter einen positiven Verlauf. Dabei beruhten die Angaben in den Kontoauszügen auf realen Marktdaten, so dass die - fingierten - Geschäfte für die Kunden dem Grunde nach überprüfbar und plausibel waren: taggenau wurden an den Börsen die Goldpreise festgestellt und die - fingierten - Ankäufe in Relation zur investierten Summe gesetzt; auch in der Folge wurden An- und Verkäufe zu den jeweiligen tatsächlichen Marktpreisen fingiert. (
- bb)Verlustloading Zu einem von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Zeitpunkt wechselte die Strategie vom "Gewinn-" zum "Verlustloading". Ausweislich der monatlich übersendeten Kontoauszüge und den begleitenden Telefongesprächen wurde dem Kunden suggeriert, durch eine ungünstige Marktentwicklung seien Verluste in erheblichem Umfang eingefahren worden. Der Totalverlust der Anlage könne aber abgewendet werden, wenn eine weitere größere Summe als "Stützungskapital" überwiesen werde. (
- c)Umgang mit Rückforderungen ("Geld wegmachen") Verlangte der Kunde - häufig, aber auch nicht zwingend, in der Phase des Verlustloadings - die (verbliebene) Anlagesumme (teilweise) zurück, so wurde nach den Umständen des Einzelfalles entschieden: Erhoffte man sich von einer (teilweisen) Rückzahlung der Gelder die (Wieder-)Gewinnung von Vertrauen, das Grundlage eines weiteren "Loadings" werden könnte, so kam eine (teilweise) Rückzahlung in Betracht. Gleiches galt, wenn der "Kunde" auf eine Rückzahlung bestand und rechtliche Schritte zu befürchten waren. Rückzahlungen wurden dabei von dem jeweiligen "Loader" angeregt, mussten aber mit den spanischen Hintermännern besprochen und von diesen veranlasst werden. Kam eine Rückzahlung nicht in Betracht, so wurde dem Anleger suggeriert, dass das Geld aufgrund einer unglücklichen Marktsituation verloren sei (sog. "Geld wegmachen"). Hierzu bedurfte es einer nachprüfbar ungünstigen Marktsituation, die in Verbindung mit entsprechend fingierten Anlagehandlungen den Verlust plausibilisierte. (
- d)"Proof of fund" Jedenfalls die Angeklagten L1 und T1, letzterer zumindest bei dem Fall "C5", legten Wert darauf, dass der "Kunde" alle getätigten Überweisungen unmittelbar ihnen gegenüber - zweckmäßigerweise durch eine Faxkopie des Überweisungsauftrags - anzeigte (sog. "proof of fund"). Dies war für den "Opener" oder "Loader" zunächst der Beleg dafür, dass - was nicht immer der Fall war - den Worten des Kunden auch Taten folgten und ermöglichte ferner die leichtere Zuordnung der Einzahlungen. Zuletzt konnte so den spanischen Hintermännern zeitnah mitgeteilt werden, dass ein Geldeingang zu erwarten war.
(2)Organisationsteam Im Organisationsteam wirkten im gesamten Tatzeitraum die Angeklagten C1 und D1 sowie ab dem Jahreswechsel 2010/2011 der Angeklagte B1 mit. Das Organisationsteam bestand dabei stets aus drei Personen, wer bis zum Eintreten des Angeklagten B1 der "dritte Mann" war, ließ sich nicht feststellen. Das Organisationsteam stellte die für die Tätergruppe notwendigen "Betriebsmittel" zur Verfügung (a), erbrachte die für das konkrete "Opening" und "Loading" erforderlichen Begleit- und Unterstützungshandlungen (
- b)und trug für die Erlangung und Aufteilung der Beute auf Grundlage eines allseits akzeptierten Schlüssels Sorge (c). Im Einzelnen: (
- a)"Betriebsmittel" Es wurden folgende materielle und immaterielle "Betriebsmittel" eingesetzt: (
- aa)Internet-Auftritte Die jeweiligen Internet-Auftritte der Gesellschaften wurden von dem Angeklagten D1 auf Anforderung des gesondert Verfolgten T7 erstellt. Dies hatte folgenden Hintergrund: Im Juli 2009 fragte der gesondert Verfolgte T7 den Angeklagten D1, ob dieser bereit sei, erneut eine Website für die neue kanadische Gesellschaft D3 zu erstellen, da der Firmenname "M1" aufgrund der Insolvenz der "M1 Brothers" nicht mehr eingesetzt werden könne. Hierauf ließ sich der Angeklagte in Kenntnis des Umstandes, dass über die D3 Anleger betrogen werden sollten, ein. Die vom Angeklagten D1 im Jahre 2009 gestaltete Website suggerierte, dass die Tätigkeit der D3 aus Kanada heraus entfaltet werden würde. Die notwendigen inhaltlichen Änderungen von der "M1" auf die D3 wurden dem Angeklagten D1 dabei von dem gesondert Verfolgten T7 per E-Mail vorgegeben, gleiches galt für die zu verwendende Internet-Domain und URL. Um diese Adressen zu erlangen, hatte sich ein Herr H2 mit seinem Klarnamen bei einem Internetserviceprovider registriert. Im August/September 2011 wies T7 den Angeklagten D1 an, die Internetseite der D3 auf die neu gegründete G2 umzustellen. Hintergrund der Umstellung war, dass die D3 in den Fokus der kanadischen Finanzaufsichtsbehörden geraten war. Die Seite der G2 konnte dabei erst im Februar 2012 online gestellt werden, da sich der Angeklagte D1 zunächst darauf verlassen hatte, dass der Angeklagte B1 entsprechend einer vorherigen Zusage die Website erstellen würde. Ob der Angeklagte D1 bei der Erstellung der Website Hilfe von dem Zeugen X3 erhielt, ließ sich nicht sicher feststellen. (
- bb)Räumlichkeiten / Büros Vertrieb und Organisationsteam nutzten im Tatzeitraum wechselnde (Büro-)Räumlichkeiten in Hamburg. Unter der Firma D3 operierte die Tätergruppe zunächst - ab Frühjahr/Sommer 2009 - für zwei bis drei Monate aus einem Büro in der Hamburger Alster-City nahe der U-Bahn Station Saarlandstraße; dabei handelte es sich um ein Großraumbüro einer Unternehmensberatung. Das Organisationsteam hatte das Büro für 1.000,00 € im Monat von einem Rechtsanwalt angemietet, der im selben Gebäude als Büronachbar eine Kanzlei betrieb. Danach - ab August 2009 - zogen Vertrieb und Organisationsteam der D3 in die N-Straße um, die Räumlichkeiten mietete das Organisationsteam für ca. 800,00 € von einer unbekannten Person an. Diese Räumlichkeiten, es handelte sich um ein enges und dunkles 2 ½-Zimmer Büro, wurden bis zum 30. April 2012 genutzt. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten gab es in der N-Straße einen blechernen, hallenden Ton. Um für einen angenehmeren Gesprächsklang zu sorgen, wurden von einer nicht feststellbaren Person transportable Schallschutzwände gefertigt, die zumindest auch in dem letzten Büro in der I-Straße eingesetzt wurden. Zum 30. April 2012 musste die G2 das Büro in der N-Straße räumen, da es anderweitig vermietet worden war. Das Organisationsteam lagerte das Equipment zunächst kurzfristig ein; Auszug und Einlagerung waren dabei von dem Angeklagten D1 organisiert worden. Die Hamburger Einheit setzte ihre Arbeit aber unmittelbar fort. Von Mai 2012 bis September 2012 waren Vertrieb und Organisationsteam in einem Büro im Hamburger Stadtteil M2 untergebracht, welches der Angeklagte S1 aufgetan hatte. Die Miete betrug 1.500,00 € und wurde in bar an den Hauseigentümer gezahlt. Die Immobilie wurde während der Nutzungszeit von der T2 unter Mitwirkung des Angeklagten S1 etagenweise renoviert, so dass die Tätergruppe häufig die Etagen wechseln musste. Die von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 genutzten Räumlichkeiten ließen sich nicht feststellen; ggf. handelte es sich um die Privatwohnung eines der Angeklagten oder einer der Tätergruppe nahestehenden Person. Ab März 2013 bis zum Zugriff der Polizei am 11. April 2013 waren Vertrieb und Organisationsteam aus Räumlichkeiten in der I-Straße, einem Mehrzimmerbüro, tätig, welche der Angeklagte B1 zu diesem Zweck von einem Bekannten für 1.500,00 € bis 1.600,00 € angemietet hatte. Für diese Büros hatte jeweils jeder Angeklagte - für die Dauer seiner Mitwirkung in der Tätergruppe - einen Schlüssel, so dass die Räumlichkeiten nach Belieben aufgesucht werden konnten. (
- cc)Ausländischer Büroservice Der gesondert Verfolgte T7 beauftragte den Büroservice S5 in Kanada (für die D3) bzw. Hongkong (für die G2), über den Telefonanrufe und Faxe der Kunden entgegengenommen und an die Kunden gerichtete Post zur Vortäuschung einer Auslandstätigkeit umgeleitet wurde. So wurde von dem Büroservice täglich eine E-Mail an die Hamburger Einheit geschickt, in der mitgeteilt wurde, welche Kunden zurückgerufen hatten. Der jeweils zuständige Mitarbeiter des Vertriebs meldete sich dann bei den Kunden zurück. Nähere Vorgaben für den Büroservice sowie die laufende Kommunikation übernahm der Angeklagte B1, der von allen Mitgliedern des Organisationsteams am besten Englisch sprach. Zur laufenden Kommunikation gehörte es insbesondere, die laufenden Kosten des Büroservices zu erfragen, um diese Information an die spanischen Hintermänner weiterzuleiten, da diese die S5 bezahlten. Ferner übersendete der Angeklagte B1 an die S5 eine "List of Consultants", die die - fiktiven - für die G2 handelnden Personen unter den gewählten Aliasnamen auswies. (
- dd)Hardware Sämtliche Mitglieder des Organisationsteams erwarben für die Tätergruppe im Tatzeitraum mehrfach neue Computerhardware. So verfügte die Tätergruppe zu Beginn der D3 nur über langsame gebrauchte Computer, welche die technisch anspruchsvollen Skype-Verbindungen nicht mit akzeptabler Sprachqualität bewältigten. Es wurden deswegen rasch Neuanschaffungen erforderlich. Auch diese wurden - im Falle eines Defekts oder wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung - regelmäßig durch neue Computer ersetzt. Die Computeranlage wurde dabei im Wesentlichen von dem Angeklagten D1 eingerichtet, auch der Angeklagte B1 legte sich aber im Laufe der Zeit Kenntnisse auf diesem Gebiet zu, so dass er Teile der Hardwarepflege übernahm. Für den drahtlosen Internet-Zugang mussten USB-Internet-Sticks und Guthabenkarten angeschafft werden. Alle Mitglieder des Organisationsteams erwarben ferner Handys und SIM-Karten, die von den Angeklagten B1 und dem Angeklagten D1 unter falschen Namen registriert und freigeschaltet wurden. Um das Aufladen von Telefonkarten kümmerten sich wiederum alle Mitglieder des Organisationsteams. Der Angeklagte D1 manipulierte ferner ein dem Angeklagten L2 übergebenes Firmenhandy dergestalt, dass bei ausgehenden Anrufen eine ausländische Telefonnummer angezeigt wurde. (
- ee)Internet-Telefonie Für die Internet-Telefonie bedurfte es insbesondere der Einrichtung eines kostenpflichtigen Kontos bei der Firma "Skype", mit dem über die gleichnamige Software Anrufe mit manipulierter Rufnummer möglich waren. Die hierfür erforderlichen Emailadressen wurden von dem Angeklagten B1 eingerichtet. Die Skype-Rechnungen wurden mittels "My-Wire" Kreditkarten bezahlt, die unter anderem der Angeklagte B1 auf fremde Namen erwarb und mit jeweils bis zu 100,00 € auflud. Die Skype-Rechnungen wurden an eine E-Mail Adresse des Angeklagten B1 gesendet, die er unter dem Decknamen "T8" eingerichtet hatte. (
- ff)Telefonlisten und -leitfäden Die Angeklagten C1 und B1 erstellten ferner Telefonlisten, die der "Vertrieb" zum "Broschüre machen" abtelefonieren sollte. Als Quelle dienten zunächst die "Gelben Seiten" der Schweiz, wobei eine Konzentration auf bestimmte Berufsfelder und Branchen erfolgte, etwa Geschäftsführer, Maschinenbauer, Ingenieure und Architekten. Daneben wurden auch weitere Quellen verwendet. So hatte der Angeklagte D1 im Jahr 2011 von einem Adresshändler in Köln Ausdrucke von Screenshots (Bildschirmfotos) aus einer internen Banksoftware der Citibank erhalten, die neben allgemeinen Kundendaten auch Informationen über Umfang und Art getätigter Anlagen enthielt. Weiter erhielt er von dieser Person Ausdrucke aus der Software "Microsoft Outlook", aus der gleichfalls Kundendaten hervorgingen. Ferner hatte der Angeklagte D1 mit seinem Ausscheiden aus der Firma D2 einen Datenpool kopiert und mitgenommen, der jedenfalls in die G2 eingebracht wurde. Auf Grundlage der Daten sollten möglichst vermögende Kunden gewonnen werden, die im günstigsten Fall zur Anlage von Schwarzgeldern verleitet werden sollten, ohne dass die Kunden danach gezielt gefragt wurden. Dem lag die Hoffnung zu Grunde, dass die Kunden Verluste aus Schwarzgeldern klaglos hinnehmen, jedenfalls aber keine (straf-)rechtlichen Schritte gegen die Tätergruppe einleiten würden. Der Vertrieb konnte ferner nicht nur auf technisches Equipment und die Datensätze zurückgreifen; es wurde auch ein Gesprächsleitfaden zur "Einwandsbehandlung" zur Verfügung gestellt, der Argumentationshilfen für typische Kundenreaktionen ("kein Interesse", "keine Zeit", "kein Geld" etc.) enthielt. Dabei ließ sich nicht feststellen, wer diesen Leitfaden in die Tätergruppe eingebracht hatte. Gelegentlich konsultiert wurde der Leitfaden zumindest vom Angeklagten C1; fest steht ferner, dass die Angeklagten B1 und T1 von diesem Leitfaden keinen Gebrach machten. (
- b)Begleit- und Unterstützungshandlung für "Opening" und "Loading" Das Organisationsteam erbrachte ferner die für das konkrete "Opening" und "Loading" notwendigen Unterstützungshandlungen: (
- aa)Erstellung der Dokumentation Der Angeklagte D1 erstellte neben dem Internet-Auftritt und Informationsmaterial zum "Broschüre machen" die erforderlichen Vertragsunterlagen (Kontoeröffnungsanträge, limitierte Handelsvollmacht, Unternehmensprofil). Die Inhalte waren dem Angeklagten von den spanischen Hintermännern im Wesentlichen bereits für die "M1" vorgegeben worden. Bei Firmenwechseln (von der "M1" zur D3 bzw. von der D3 zur G2) war es Aufgabe des D1, diese Inhalte auf die aktuelle Gesellschaft umzumünzen, insbesondere durch Einfügung des neuen Firmenlogos und -namens, Anpassung der Funktionalität der Websites sowie Variationen im Design. Weiter erstellte im Regelfall der Angeklagte D1 nach entsprechender Mitteilung der jeweils zuständigen "Opener" und "Loader" die Kapitaleingangsbestätigungen. Ebenso fertigte der Angeklagte D1 monatlich nach näherer Weisung der zuständigen "Opener" oder "Loader" die monatlich zu versendenden Kontoauszüge. Hierzu wurde dem Angeklagten D1 in der Loadingphase in der Regel der Kontoauszug des Vormonats, der mit handschriftlichen Anmerkungen des Loaders über die weitere Entwicklung der Anlage im aktuellen Monat versehen war, vorgelegt. Nur der Angeklagte L1 legte dem Angeklagten D1 die vermeintlichen Marktbewegungen geordnet in einer Mappe vor ("Mappenpflege"). Diese Informationen übertrug der Angeklagte D1 in eine Excel-Datei (Kontoauszugsdatei). Diese hatte er anfangs von den spanischen Hintermännern erhalten. Aus dem Kontoauszug ging hervor, welches Kapital auf dem Handelskonto vermeintlich zur Verfügung stand, wie es im Berichtsmonat angeblich angelegt worden sei, ob und inwieweit die Investitionen zu einem Gewinn oder Verlust geführt hätten und welchen Monatsendstand das Handelskonto angeblich aufwies. Ob der Angeklagte auch die an den Zeugen A2 im Jahr 2011 übersendeten Kontoauszüge erstellte, ließ sich nicht feststellen. Gleichermaßen ist möglich, dass die spanischen Hintermänner diesen lukrativen "Kunden" ab Dezember 2010 selbst übernahmen. Die fertigen Kontoauszüge druckte der Angeklagte D1 über einen zuvor von dem Organisationsteam erworbenen Tintenstrahlfarbdrucker aus und legte sie zur Gegenkontrolle durch den gerade zuständigen "Opener" bzw. "Loader" sowie zur abschließenden weiteren Behandlung durch die Angeklagten C1 und B1 bereit. (
- bb)Dokumentenmanagement Die für den jeweiligen Vorgang erstellten Dokumente wurden von dem Angeklagten D1 auf einem USB-Stick abgelegt. Insoweit hatte der Angeklagte eine aussagekräftige Verzeichnisstruktur angelegt, damit alle Beteiligten die Übersicht über die Entwicklung der Anlage behalten konnten. Auf dem USB-Stick wurden auch Muster für Angebotsschreiben, Kapitaleingangsbestätigungen und Kontoauszüge bereitgehalten, so dass im Falle einer Verhinderung auch die übrigen Angeklagten nach vorheriger Einweisung durch D1 zur Erstellung der Dokumentation in der Lage gewesen wären. Soweit auch andere Angeklagte Unterlagen erstellten, waren sie von D1 angehalten worden, die bereits von ihm angelegte Verzeichnisstruktur beizubehalten. (
- cc)Versendung der Dokumentation Hatte ein Mitglied des Vertriebs "Broschüre gemacht", so mailten im Regelfall der Angeklagte C1 sowie der Angeklagte B1 entsprechendes Material an den Interessenten. Durch das Vorhalten der Vorlagen auf dem USB-Stick waren hierzu aber auch die "Opener" in der Lage. Die bereitgelegten Kontoauszüge wurden von den Angeklagten C1 und B1 gefaltet und in einem großen Umschlag an den Büroservice in Kanada (D3) bzw. Hongkong (G2) versendet. Der Angeklagte D1 hatte dabei den "Versand" dazu aufgefordert, bei dieser Tätigkeit von ihm - dem Angeklagten D1 - erworbene weiße Stoffhandschuhe zu tragen, um das Hinterlassen von Fingerabdrücken zu vermeiden. Dabei ließ sich nicht feststellen, ob es auch dem Angeklagten D1 auf die Vermeidung von Fingerabdrücken ankam, oder lediglich darauf, die Kontoauszüge scharf und sauber und ohne dass die Druckertinte verschmierte, falten zu können. Der ausländische Büroservice steckte die Post wiederum in mit einer Auslandsbriefmarke versehene Umschläge und versendete diese weiter an die "Kunden", denen so suggeriert wurde, die Post käme vom Firmensitz in Kanada bzw. Hongkong. Die Kunden erreichte der Kontoauszug für einen Monat dabei immer in der Mitte des Folgemonats, bereits zu Beginn des Monats erhielten die Kunden ihn vorab per E-Mail. (
- c)Geldtransport und Beuteverteilung Die Mitglieder des Organisationsteams sorgten ferner für den Geldtransport (
- aa)und die Beuteverteilung innerhalb der Hamburger Einheit (
- bb)nach Maßgabe eines allseits anerkannten Verteilungsschlüssels. Im Einzelnen: (
- aa)Geldtransport Sobald ein Betrag von ca. 60.000,00 € auf dem spanischen Konto eingegangen war, buchten regelmäßig alle drei Mitglieder des Organisationsteams zeitnah Flüge von Hamburg oder Bremen nach Spanien, die sie per Kreditkarte oder in bar bezahlten. Dabei fiel pro Person für Hin- und Rückflug ein Betrag in Höhe von bis zu 400,00 € an. In Spanien eingetroffen, wurde den Angeklagten die Hälfte des zuvor bei den Banken gutgeschriebenen und von den spanischen Hintermännern abgehobenen Betrages übergeben. Vor dem Rückflug nach Deutschland teilten die Mitglieder des Organisationsteams aus Angst vor Kontrollen die 30.000,00 € so auf, dass jeder 10.000,00 € bei sich trug. Diese verhältnismäßig kleine Transportsumme führte dazu, dass für "umsatzstarke" Monate eine erhebliche Vielzahl an Flügen durchzuführen war. Im weiteren Tatzeitraum handhabten die Mitglieder des Organisationsteams, genaueres ließ sich nicht feststellen, diese Abrede flexibler und transportierten, um die Anzahl der Flüge zu reduzieren, auch größere Summen, und zwar bis zu 20.000,00 € pro Mann, sodass ein Flug mit allen Mitgliedern des Organisationsteams erst ab einer Überweisungssumme von 120.000,00 € erforderlich wurde. Zuweilen flogen auch nur zwei Mitglieder des Organisationsteams in wechselnden Zusammensetzungen. Die transportierten Summen verringerten sich dann entsprechend. Die an dem jeweiligen "Opening" oder "Loading" beteiligten Vertriebsmitarbeiter wurden von den Mitgliedern des Organisationsteams regelmäßig über die anstehenden Flüge informiert, so dass sie sich auf die zeitnahe Auszahlung der Beuteanteile einrichten konnten. (
- bb)Beuteverteilung Von den von dem jeweiligen Kunden überwiesenen Anlagebeträgen wurden von den beteiligten Banken Transaktionskosten zwischen 1,5 % und 2,5 % erhoben. Von dem letztlich auf dem spanischen Konto eingetroffenen Betrag (nachfolgend: Grundbetrag) - der auch im Folgenden durchweg Bezugsgröße der angegebenen Prozentzahlen ist - behielten die spanischen Hintermänner 50 % für sich ein, die restlichen 50 % wurden den Transporteuren übergeben. Nach Rückführung der Gelder nach Deutschland erhielten der Vertrieb vom Grundbetrag einen Beuteanteil von 30 % (nachfolgend: Vertriebsanteil) und das Organisationsteam einen Beuteanteil von 20 % (nachfolgend: Organisationsanteil). Für das "Opening" erhielt der "Opener" den vollen Vertriebsanteil. Nach Abgabe an den "Loader" wurde der Vertriebsanteil zwischen dem "Opener" und dem Mitglied des Vertriebs, auf dessen "Loading" die Beute zurückging, hälftig geteilt, so dass "Opener" und aktueller "Loader" jeweils 15 % des Grundbetrages erhielten. Kam es entgegen der allgemeinen Strategie nicht zu einem Wechsel vom "Opener" zum "Loader", sondern betreute der Opener seinen "Kunden" fort, so erhielt er den vollen Vertriebsanteil von 30 %. Der Organisationsanteil wurde gedrittelt, so dass jedem Mitglied des Organisationsteams rechnerisch 6,67 % des Grundbetrages gebührt hätte. Allerdings mussten zuvor die Organisationskosten in Abzug gebracht werden. Da keine gemeinsame Kasse bestand, aber jedes der Mitglieder des Organisationsteams, Auslagen für die Gesellschaft - etwa für Miete, Computerkäufe, Flüge sowie Telefon-/Skypekosten (die ca. 500 € im Monat betrugen) etc. - hatte, wurden vorab diese Aufwendungen aus dem Organisationsanteil erstattet. Letztlich verblieben damit jedem Mitglied des Organisationsteams zwischen 4 und 4,5 % des Grundbetrages. Nach dem Wiedereintritt des Angeklagten L1 im Mai 2012 wurde der Beuteschlüssel für die Fälle seiner Beteiligung modifiziert, da der Angeklagte L1 seine Tätigkeit von einem um 2,5 Prozentpunkte erhöhten Vertriebsanteil, der auf ihn entfallen und von dem Organisationsanteil in Abzug gebracht werden sollte, abhängig machte. Nach einer internen Besprechung mit den Angeklagten B1 und D1 erklärte sich hiermit der Angeklagte C1 im Namen des Organisationsteams einverstanden, so dass ab diesem Zeitpunkt, war der Angeklagte L1 als "Loader" oder "Opener" beteiligt, dieser 17,5 % des Grundbetrages erhielt, sich dementsprechend der Organisationsanteil auf gleichfalls 17,5 % reduzierte, so dass damit, in den Fällen der Beteiligung des Angeklagten L1, jedem Mitglied des Organisationsteams nach Abzug der Kosten ein Anteil von 3 % bis 3,7 % des Grundbetrages verblieb. Aufgeteilt wurde die Beute nach Maßgabe dieser Schlüssel auf gemeinsamen Sitzungen, an denen - soweit möglich - alle Mitglieder des Organisationsteams und des Vertriebs teilnahmen. Soweit hierfür aufwändigere Berechnungen notwendig waren, wurden diese im Einzelfall durch den Angeklagte D1 vorgenommen, der den besten Überblick über die Kosten hatte. Konnte ein Mitglied an einer solchen Sitzung nicht teilnehmen, wurde ihm das Geld von den Angeklagten C1 oder B1 persönlich vorbeigebracht.
- bb)Spanien: T7 und T6 Die gesondert Verfolgten T7 und T6 waren der eigentliche Kopf des Systems und hatten das Deliktssystem entwickelt. Der gesondert Verfolgte T7 nahm insbesondere die zur Gesellschaftsgründung erforderlichen Handlungen vor und richtete die erforderlichen Konten ein. Dabei waren in Spanien häufige Kontenwechsel erforderlich, da die Banken nach wiederholten Abhebungen die Konten wegen Geldwäscheverdachts sperrten. Der gesondert Verfolgte T6 informierte die Hamburger Einheit über den Geldeingang, hob das Geld bei den spanischen Banken ab und übergab die Beute in Spanien an die Transporteure.
- cc)Kommunikation zwischen den Einheiten Die Kommunikation zwischen der Hamburger Einheit und den spanischen Hintermännern erfolgte dabei im Regelfall durch ein spezielles Handy, welches in den wechselnden Büros aufbewahrt wurde. Dieses war mit einem Aufkleber versehen, der mit "Dusche" beschriftet war. Zumindest der Angeklagte S1 hatte aber auch in seinem Privathandy die Rufnummer des "T6" abgespeichert. Sollte sich ein neuer Mitarbeiter dem "Vertrieb" anschließen, so geschehen etwa bei dem Angeklagten T1, so hielt der Angeklagte C1 Rücksprache mit den spanischen Hintermännern, gegen deren Willen keine weiteren Mitarbeiter in den Vertrieb aufgenommen worden wären. Mit Erweiterungen der Tätergruppe waren die spanischen Hintermänner jedoch grundsätzlich einverstanden, da es ihnen vornehmlich um die Steigerung der Umsätze ging. Die Angeklagten B1, C1 und D1 hatten dabei nicht nur in Spanien mit T7 und T6 Kontakt, vielmehr reisten T6 und T7 auch nach Hamburg, um mit den übrigen Beteiligten zu feiern. So veranstalteten die gesondert Verfolgten T6 und T7 im Dezember 2011 eine Weihnachtsfeier, die neben den spanischen Hintermännern auch die Angeklagten L2, C1, B1, T1 und L1 besuchten. Innerhalb der Hamburger Einheit sorgte insbesondere der Angeklagte C1 für den Kontakt zwischen Organisationsteam und Vertrieb. Mitglieder beider Bereiche saßen aber auch im Übrigen häufig zusammen und besprachen - soweit es die hier interessierenden Taten betrifft - die weitere Vorgehensweise, Strategien angesichts der Entwicklung des Gold- und Devisenmarktes sowie die beuterelevanten Werbungserfolge. So wurde über die zu fingierende Investitionsrichtung - steigende oder fallende Kurse - zwischen Organisationsteam und Vertrieb gesprochen. Zu diesem Zweck hielten sich die Angeklagten über die Marktentwicklungen und die Kurse über das Internet im Büro stets informiert.
- b)Beteiligte Personen Neben den gesondert Verfolgten T6 und T7 waren die Angeklagten in folgenden Zeiträumen als Mitglieder der Tätergruppe in Organisationsteam und Vertrieb tätig:
- aa)Organisationteam Die Angeklagten C1 und D1 waren während des gesamten Tatzeitraums unter den wechselnden Firmen Mitglieder des Organisationsteams. Dabei schränkte der Angeklagte D1 im 4. Quartal 2010 seine Tätigkeiten für die Gesellschaft wegen privater Probleme, u.a. dem Tod des Vaters seiner Lebensgefährtin, ein. In dieser Zeit suchte er die Räumlichkeiten nur noch zum Monatsende auf, um die Kontoauszüge - wie oben beschrieben - zu erstellen und auszudrucken. Der Angeklagte B1 trat erst zum Jahreswechsel 2010/2011 in das Organisationsteam ein, wirkte in diesem dann aber bis zum Ende des Tatzeitraums mit. Für diese Tätigkeit war der Angeklagte B1 nach seiner Rückkehr nach Deutschland von den Angeklagten D1 und C1 geworben worden. Wer bis zum Eintreten des B1 "dritter Mann" im Organisationsteam war, ließ sich nicht feststellen. Fest steht lediglich, dass das Organisationsteam während des gesamten Tatzeitraums durchgehend genau drei Mitglieder hatte.
- bb)Vertrieb Unter der G2 weiteten die Angeklagten C1, D1 und B1 ihre Tätigkeiten aus und wurden auch im "Vertrieb" tätig, da sie zusätzlich in den Genuss des Vertriebsanteils kommen wollten. Im Jahr 2009 wirkte im Vertrieb ferner auf Geheiß des T7 ein "älterer Herr" mit, dessen Identität sich nicht feststellen ließ und der unter dem Aliasnamen "T9" auftrat. Im Übrigen gilt:
(1)Angeklagter L1 Der Angeklagte L1 war ab Anfang 2009 bis zunächst Anfang 2011 Mitglied des "Vertriebs". Zuvor hatte sich der Angeklagte L1, der im Jahr 2009 beschäftigungslos war, an den Angeklagten C1gewendet und diesen gefragt, ob er mitwirken könne. Nach seinem Ausscheiden absolvierte er eine Ausbildung zum systemischen Coach und eröffnete eine Recruiting-Praxis. Im Mai 2012 trat der Angeklagte L1, da er mit seiner Recruiting-Praxis nicht erfolgreich war, wieder in die Tätergruppe ein, der er bis zur Inhaftierung der Mitangeklagten - abgesehen von einer Unterbrechung von September bis einschließlich November 2012 - angehörte. Der Angeklagte L1 vereinbarte mit seinen "Kunden" unterhalb der Woche feste Telefontermine und suchte dann das Büro gezielt auf.
(2)Angeklagter L2 Der Angeklagte L2 war ab Sommer 2009 im Vertrieb tätig, stellte diese Tätigkeit aber im Laufe des Jahres 2012 ein. Im Schwerpunkt arbeitete er dabei im Bereich der Akquise ("Broschüre machen"); ein Opening gelang ihm aber bei dem Zeugen L8. Anfang 2012 erlitt der Angeklagte eine Schulterverletzung, die dazu führte, dass er das Büro nicht mehr aufsuchen konnte. Stattdessen arbeitete er hin und wieder mit dem von dem Angeklagten D1 übergebenen und von diesem manipulierten Firmenhandy von zu Hause aus. Im Fortgang stellte der Angeklagte seine Mitwirkung für die Gesellschaft im Wesentlichen ein. Der Angeklagte hielt allerdings weiter Kontakt zu den Mitgliedern des Organisationsteams, die ihn etwa alle zwei Wochen zu Hause besuchten. Im August/September 2012 begann der Angeklagte, im Bereich Beratung/Verkauf von Diamantenfonds für eine Firma "Q5" zu arbeiten. Hierbei handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit; Telefonate für die Tätergruppe führte er nicht. Aufgrund von Komplikationen bei der Heilung der Schulterverletzung und eines neuerlichen Krankenhausaufenthalts musste der Angeklagte seine Tätigkeit für "Q5" wieder einstellen. Im März 2013 teilten die Mitglieder des Organisationsteams dem Angeklagten L2 mit, dass die Hamburger Einheit in Räumlichkeiten in der I-Straße umgezogen sei und fragten ihn, ob er nicht wieder mitmachen wolle. Tatsächlich suchte der Angeklagte einmal das Büro auf, konnte sich aber zu einer weiteren Mitwirkung nicht entschließen.
(3)Angeklagter T1 Die Angeklagten C1 und B1 fragten Anfang 2012 den Angeklagten T1, ob er bei der G2 mitwirken wolle. Dieser sagte zu und schloss sich dem Vertrieb an. Die jeweiligen Büros suchte er dabei zwei bis dreimal die Woche für jeweils ca. 2 bis 3 Stunden auf.
(4)Angeklagter S1 Gegen Ende Februar 2012 schloss sich der Angeklagte S1 nach einem Gespräch mit dem Angeklagten C1 der Tätergruppe an. Kurz nach Aufnahme seiner Tätigkeit im Vertrieb erkannte der Angeklagte jedoch, dass ihm das wiederholte Anrufen unbekannter Personen nicht lag und er keinen hinreichenden Druck für ein "Opening" aufbauen konnte. Ob der Angeklagte im Folgenden gleichwohl im Vertrieb tätig blieb, ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen. Es wird deswegen davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Mitarbeit zunächst wieder abbrach. Nachdem der Angeklagte die Immobilie in M2 an die Tätergruppe zur Nutzung vermittelt hatte, war er dort zwar regelmäßig vor Ort, verrichtete aber zumindest im Schwerpunkt Bauarbeiten für die Fa. T2, die sich für die Sanierungsarbeiten verantwortlich zeichnete. Er hielt aber gleichwohl engen Kontakt zu den Mitangeklagten und suchte regelmäßig das Büro auf, um dort - Weitergehendes ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen - am Computer zu spielen oder Kaffee zu trinken. Mitunter, wenn es sich ergab oder Not am Mann war, besorgte der Angeklagte für die übrigen Angeklagten Speisen und Getränke. Für diese Dienste erhielt der Angeklagte keine Vergütung. Jedenfalls ab November 2012 erklärte sich der Angeklagte bereit, wieder im Vertrieb der G2 zu arbeiten. Er sollte in der sog. "Kundenbetreuung" für die "Kunden in der Abwicklung" eingesetzt werden. Dabei ging es darum, Kunden, die bereits etwas gezahlt hatten, "bei der Stange zu halten", sie aber auch - wenn möglich - zu weiteren Zahlungen zu überreden. Für den Fall, dass ein solches "Loading" Erfolg hätte, konnte sich der Angeklagte S1 den üblichen Beuteanteil in Höhe von 15 % der Anlagesumme verdienen. In der Folge führte der Angeklagte immer Donnerstagsnachmittags Gespräche unter den Aliasnamen L9 und T10 mit den Zeugen S5, T4 sowie einem Herrn N4, dessen Fall nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.
- c)Abreden und Vorstellungen der Beteiligten Jedem der Angeklagten und der gesondert Verfolgten war - spätestens - ab Eintritt in die Tätergruppe bei der Vollziehung sämtlicher bereits erwähnter und bei den Einzelfällen noch zu erwähnenden Mitwirkungshandlungen bekannt, dass die den Kunden angebotenen Anlagen tatsächlich nicht vorgenommen werden sollten und wurden, sondern das überwiesene Geld allein für die Aufteilung zwischen den Mitglieder der Tätergruppe bestimmt war. Dabei war dem Angeklagten B1 bereits vor seinem feststellbaren Eintreten, nämlich seit 2010, bekannt gewesen, dass die Angeklagten C1, D1, L1 und L2 unter Mitwirkung der spanischen Hintermänner auf betrügerische Weise "Geld machten". Dabei gingen alle Beteiligten davon aus, dass die "Kunden" darauf vertrauten, dass die eingeworbenen Gelder tatsächlich am Markt platziert und die telefonisch oder per Kontoauszug geschilderte Wertentwicklung durchlaufen würden. Allen Beteiligten war ferner bewusst, dass das angelegte Geld für die "Kunden" tatsächlich verloren war und vereinzelte Rückzahlungen lediglich weitere Täuschungen vorbereiten und/oder der Beschwichtigung der "Kunden" dienen sollten. Dabei kam es sämtlichen Beteiligten gerade auf die Erlangung der Beuteanteile an. Den Mitgliedern des Organisationsteams war dabei bewusst, dass auf Grundlage ihrer Organisationsbeiträge der "Vertrieb" von möglichst vielen "Kunden" möglichst hohe Beträge einwerben würde. Hierauf kam es den Mitgliedern des Organisationsteams auch gerade an. Spätestens durch ihre Mitwirkung bei der Erstellung und Versendung der Dokumentation war den Mitgliedern des Organisationsteams auch bekannt, mit welchen konkreten "Kunden" die Mitglieder des Vertriebs Gespräche geführt hatten und welche konkreten Werbungserfolge erzielt worden waren. Jeder Beteiligte wollte sich dabei mit seiner Mitwirkung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer erschließen. Ferner lag den Mitwirkungshandlungen jedes Angeklagten der übereinstimmende Wille der Mitglieder der Tätergruppe zu Grunde, sich mit den übrigen Mitgliedern zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. Die Mitglieder des Organisationsteams knüpften Mitwirkungshandlungen und Mitwirkungsbereitschaft dabei nicht an die konkrete Firma (D3 oder G2), sondern an den von den Firmen unabhängigen Zusammenschluss als solchen. Dementsprechend wurde die Mitwirkungsbereitschaft im Tatzeitraum von den Mitgliedern des Organisationsteams auch nicht aufgegeben. Vielmehr bestand auch während Phasen nicht feststellbarer Vertriebsaktivitäten fortwährend und auf unbestimmte Dauer die Bereitschaft, die für den Zusammenschluss erbrachten Organisationsleistungen und das eingesetzte Inventar in den Dienst der Tätergruppe ungeachtet der jeweils von den spanischen Hintermännern verwendeten Gesellschaft zu stellen. 2. Taten unter der Gesellschaft "D3"
- a)Allgemeines Die Gesellschaft D3 wurde Anfang des Jahres 2009 von dem gesondert verfolgen T7 durch den mutmaßlichen Strohmann T11, zu dem sich keine weiteren Feststellungen treffen ließen, in Kanada gegründet und wurde bis in das Jahr 2011 hinein verwendet. Der erste Kunde der D3 - ein Tiroler aus Bozen - wurde von dem Angeklagten L1 bereits Anfang des Jahres 2009 "geöffnet"; dieser Geschädigte sowie weitere unter der D3 geschädigte Personen konnten - bis auf den Zeugen A2 - nicht ermittelt werden. Gegenstand der Verurteilung sind demnach nur die folgenden unter der D3 begangenen Straftaten zu Lasten des Zeugen A2:
- b)Fall "A2" Im Sommer 2009 traf der Angeklagte L2 auf den Angeklagten L1. L2 teilte L1 mit, dass er gerade auf Arbeitssuche sei und fragte, ob er - L1 - nicht eine Verdienstmöglichkeit für ihn kenne. L1 teilte L2 mit, dass er derzeit für die D3 arbeite. Wenn er - L2 - einen Anlageinteressenten kenne und an ihn - L1 - für die D3 vermittele, so werde er im Umfang von 15 % an den Anlagen beteiligt. Dem Angeklagten L2 war der Zeuge A2, Miteigentümer des schweizerischen Transformatorenherstellers U3, noch aus seiner Tätigkeit bei Q1 bekannt. Der Zeuge war äußerst vermögend und auch anlageerfahren. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2009 setzte sich der Angeklagte L2 unter seinem Echtnamen telefonisch mit dem Zeugen in Verbindung und machte diesen auf die Anlagemöglichkeiten bei der D3 aufmerksam. Dabei erklärte der Angeklagte L2 dem Zeugen A2 wahrheitswidrig, er - L2 - habe dort selber bereits Geschäfte getätigt und etwas Geld verdient. Wenn A2 einverstanden sei, würde er einem Mitarbeiter der D3 die Kontaktdaten von A2 mitteilen, damit ein Anbahnungsgespräch geführt werden könne. Der Zeuge A2 erklärte sich, weil er dem Angeklagten L2 vertraute, damit einverstanden. L2 bedeutete sodann L1, dass zu dem Zeugen Kontakt aufgenommen werden könne. Bei all dem hielt es der Angeklagte L2 zumindest für möglich, dass über die D3 keine realen Anlagegeschäfte getätigt, sondern ein Anlagebetrug begangen werden würde. Dies nahm der Angeklagte L2 allerdings wegen der ihm von L1 versprochenen Beteiligung, bei der es sich tatsächlich um einen Anteil an der Tatbeute handelte, in Kauf. Dabei hatte der Angeklagte die später eingetretenen Schäden auch angesichts der ihm bekannten außerordentlich guten Vermögenssituation des Zeugen A2 für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Nach diesem Anbahnungsgespräch stieg der Angeklagte L1 selbst als Mitarbeiter des "Vertriebs" bei der D3 ein. Anrufe tätigte er unter dem Aliasnamen "N4". Spätestens als der Angeklagte L1 die "Loadings" bei dem Zeugen A2 aufnahm, war dem Angeklagten positiv bekannt, dass die Gelder tatsächlich nicht angelegt werden würden, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die vorstehenden allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz gelten. Der Angeklagte L1 kontaktierte schon kurz nach dem von dem Angeklagten L2 geführten Anbahnungsgespräch den Zeugen A2 und meldete sich dabei - wie auch im Folgenden - unter dem Aliasnamen "C7". Dabei gab er vor, aus Vancouver anzurufen. Dem Angeklagten L1 gelang es zunächst, unter Berufung auf das Vorgespräch mit dem Angeklagten L2 "Broschüre zu machen"; in dem übersendeten Unternehmensprofil wurde als Anlagemodell der Handel mit Goldkontrakten dargestellt. Die Unterlagen sowie die Website machten auf den Zeugen einen seriösen Eindruck. Der Zeuge A2 unterzeichnete den Kontoeröffnungsantrag und überwies - nachdem ihn der Angeklagte dazu überredet hatte, "mit etwas Kleinem anzufangen" - am 8. September 2009 einen Betrag in Höhe von 37.500 USD auf ein kanadisches Konto der D3, welches ihm zuvor mitgeteilt worden war. Etwa einmal wöchentlich telefonierte der Zeuge mit dem Angeklagten L1 und führte mit ihm angeregte Diskussionen über das Geschehen am Goldmarkt. Dabei waren die Ausführungen von "C7" aus Sicht des Zeugen von Sachverstand geprägt, so dass der Zeuge dem "C7" vertraute. Die von dem Angeklagten D1 monatlich erstellten und vom Angeklagten C1 versendeten Kontoauszüge dokumentierten eine vielversprechende Entwicklung der Anlage und wiesen nicht unerhebliche Gewinne aus. Insgesamt investierte der Zeuge A2 im Zeitraum vom 8. September 2009 bis zum 5. Mai 2010 in vier Tranchen aus privaten Mitteln insgesamt 167.500,00 USD. Die Gelder aus diesen Taten, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, wurden von den Angeklagten D1 und C1 aus Spanien abgeholt. Im Sommer 2010 schlug der Angeklagte L1 dem Zeugen vor, den Anlagebetrag zu erhöhen. Der Zeuge hielt daraufhin Rücksprache mit den Miteigentümern der U3, die nach der Schilderung seines privaten Anlageerfolgs zu einer Anlage aus Firmengeldern ihr Einverständnis erklärten. Am 30. August 2010 überwies der Zeuge aus Firmengeldern 500.000,00 USD. Aus dieser und auch den folgenden Anlagen des A2 erhielt der Angeklagte L2 aus dem Grundbetrag nur noch einen Beuteanteil von 7,5 %. L1 begründete dies gegenüber L2 damit, dass zu der ursprünglichen Vermittlung zu der natürlichen Person "A2" kein unmittelbarer Zusammenhang mehr bestehe. Wie die Beute in diesem Fall nach Deutschland gelangte, ließ sich nicht sicher feststellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beute im September 2010 abweichend von den üblichen Gepflogenheiten von den spanischen Hintermännern nach Deutschland überwiesen und dort von T6, der bei der Hamburger Sparkasse ein Konto unterhielt, abgehoben und an das Organisationsteam übergeben wurde. Alternativ könnte auch in diesem Fall die Beute von den Angeklagten C1 und D1 abgeholt worden sein. Im Spätherbst 2010 trat L1 in die Phase des "Verlustloadings" ein. Der Zeuge, der aufgrund der von ihm verfolgten Goldpreisentwicklung erhebliche Gewinne erwartet hatte, erhielt Kontoauszüge, die Verluste auswiesen. L1 erläuterte dem Zeugen, dass man Aussagen des indischen Wirtschaftministers über beabsichtigte Goldankäufe vertraute habe, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hätten. Nach diesem Gespräch war der "C7" für den Zeugen zunächst nicht mehr erreichbar. Auch im Übrigen gelang es dem Zeugen zunächst nicht, zu Verantwortlichen der D3 Kontakt aufzunehmen. Per E-Mail wurde dem Zeugen schließlich mitgeteilt, dass "C7" erkrankt sei. Im November 2010 nahm der Angeklagte L1 den Kontakt zum Zeugen A2 wieder auf und schilderte diesem wahrheitswidrig, er sei wegen eines Unfalls nicht erreichbar gewesen. Dem Angeklagten L1 gelang es sodann, mit dem Zeugen eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, dass der Zeuge sich zur Investition weiterer Firmengelder bereit erklärte, diese aber spätestens bis zum Bilanzierungsstichtag am 31. Dezember 2010 "retourniert" (zurückgezahlt) werden würden. Hierauf hatte der Zeuge bestanden. Dabei stellte der Angeklagte L1 dem Zeugen eine erhebliche Rendite in Aussicht, es handele sich um ein "Sonderangebot". Diese Abrede wurde von "Burg" per E-Mail bestätigt. Daraufhin überwies der Zeuge am 9. Dezember 2010 weitere 578.790 USD aus Firmengeldern. Als gegen Ende des Monats noch keine Rückzahlung der Mittel zu verzeichnen war, forderte der Zeuge den "C7" mit Nachdruck auf, sich an die getroffene Abrede zu halten. L1 teilte dem Zeugen sodann per E-Mail mit, dass es einen Firmenbeschluss der D3 gebe, nach der eine Auszahlung von Geldern vorerst nicht mehr stattfinde. Da der Zeuge auf einer Rückzahlung beharrte und mit rechtlichen Schritten drohte, sicherte ihm "C7" zu, dass in seinem Fall eine Ausnahme gemacht und das verbleibende Geld zurückgezahlt werden würde, dies aber erst am 28. Januar 2011. Nach dieser Meldung - Anfang 2011 - verließ der Angeklagte L1 die D3, um seine Ausbildung zum systemischen Coach aufzunehmen; im Anschluss eröffnete er seine Recruiting-Praxis. Tatsächlich erhielt der Zeuge am 28. Januar 2011 von den spanischen Hintermännern, um den Zeugen zu weiteren Anlagen zu motivieren, einen Restbetrag von 46.290,00 USD zurück. Sodann meldete sich bei dem Zeugen ein Herr "C8". Wer sich hinter diesem Aliasnamen verbirgt, ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen. Nach Angaben des Angeklagten C1 könnte es sich um den gesondert Verfolgten T6 gehandelt haben. "C8" gelang es, den Zeugen zu der Überweisung eines weiteren Betrages in Höhe von 300.000,00 USD aus Firmengeldern zu überreden. Die Beteiligung aus dieser Rate wurde dabei nicht von dem Organisationsteam eingeflogen. Vielmehr hatte der Zeuge A2 die Anlage auf das Konto einer Schweizer Bank in Lugano überwiesen; von dort wurde es weiter auf das Konto des gesondert Verfolgten T6 bei der Hamburgischen Sparkasse transferiert. Dort hob es T6 ab und zahlte die Anteile in Hamburg aus. In einem nachfolgenden Telefonat wies "C8" den Zeugen darauf hin, dass er mit den 300.000 USD Gewinne erwirtschaftet habe. Da der dem Zeugen zugesendete Kontoauszug allerdings einen Verlust auswies, wurde der Zeuge erstmals misstrauisch. Der Kontakt zu der D3 brach dann ab. Der Zeuge erhielt aber im Jahr 2011 noch weitere Kontoauszüge, die mal auf Gewinne und mal auf Verluste endeten. Mit Blick auf die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, beträgt der Schaden 1.078.790 USD, was umgerechnet nach den jeweiligen Tageskursen einem Schaden von 822.443,79 € entspricht: Fall Anklagepunkt Datum Betrag 1 (L1) 30. August 2010 500.000,00 USD (=381.190,50 €) 2 (L1) 9. Dezember 2010 578.790 USD (=441.253,29 €) Gesamt 1.078.790 USD (=822.443,79 €) Eine Schadenskompensation erfolgte durch die Rückzahlung in Höhe von 46.290,00 USD (=34.014,26 €). Da der Zeuge seine Geschäftspartner, die ihm das Geld anvertraut hatten, nicht mit dem Verlust belasten wollte, glich ihn der Zeuge A2 aus privaten Mitteln wieder aus, die er durch die Veräußerung seiner Geschäftsanteile erlangt hatte. Der Zeuge ist aufgrund einer diversifizierten Anlagestrategie nach wie vor äußerst vermögend. Bei all dem war dem Zeugen A2 aufgrund seiner Anlageerfahrung bekannt, dass bei Spekulationsgeschäften ein Totalverlust eintreten könnte. Er ging allerdings davon aus, dass die Gelder auch tatsächlich am Markt platziert werden würden. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte er kein Geld überwiesen. Auch aus der - nicht gegenständlichen - Februarzahlung 2011 erhielt das Organisationsteam sowie der Angeklagte L1 als "Opener" einen Anteil, dessen Höhe sich nicht zweifelsfrei feststellen ließ. Der Angeklagte B1 bezifferte seinen Anteil auf 10.000,00 € bis 12.000,00 €, der Angeklagte L1 auf 20.000,00 €. 3. Taten unter der Gesellschaft "G2"
- a)Allgemeines Zum Jahreswechsel 2010/2011 geriet die D3 in den Fokus der kanadischen Finanzdienstleistungsaufsicht. Das bei der kanadischen Bank unterhaltene Konto wurde gesperrt. Die Schwierigkeiten waren Anlass für den T7, die Firma auf die G2 umzustellen, was im Laufe des Jahres 2011 zunächst einen Umsatzrückgang zur Folge hatte.
- b)Straftaten unter der G2 Von den aus der G2 heraus verübten Straftaten sind die nachfolgenden Gegenstand dieses Verfahrens. Neben den folgenden Geschädigten gab es als weitere "Kunden" den Schweizer N4, dessen Fall nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, sowie weitere Geschädigte, deren Identität nicht ermittelt werden konnte.
- aa)Fall "von C5" Die Zeugin C5 aus Everswinkel bei Münster hatte im Zuge der Scheidung von ihrem Mann im Jahre 2009 eine Abfindung in Höhe von 1.200.000,00 € erhalten. Zusätzlich hatte sie das von ihr bewohnte Hausgrundstück mit einem Wert von 450.000,00 € erlangt und konnte monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.000,00 € beanspruchen, die sie noch bis November 2014 beziehen wird. Aus einem Teil der Abfindungssumme hatte sie ein Grundstück in Griechenland erworben sowie die Renovierung ihres Hauses bezahlt. Im Übrigen hatte sie die Abfindung fest bei der Deutschen Bank angelegt. Mit der angelegten Summe von 970.000,00 € wollte sie zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen sowie nach deren Auslaufen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Im Februar/März 2012 meldete sich der Angeklagte T1 unter dem Aliasnamen "C9" bei der Zeugin, fragte diese, ob sie mit den Zinsen ihrer gegenwärtigen Anlage zufrieden sei und stellte ihr die vermeintlichen Anlagemöglichkeiten über die G2, Währungsspekulationen betreffend den Währungsunterschied zwischen USD und € aber auch den Handel mit Goldkontrakten, vor. Die Zeugin lehnte zunächst ab. Der Angeklagte T1 versuchte weiter, die Zeugin zu erreichen. Diese nahm allerdings - sobald sie auf ihrem Telefon die durch technische Manipulationen angezeigte Hongkonger Nummer sah - nicht ab. Letztlich gelang es dem Angeklagten T1 allerdings, da entweder bei der Zeugin keine oder aber eine andere als eine Hongkonger Rufnummer angezeigt wurde, mit der Zeugin drei bis vier weitere Gespräche zu führen. Die Zeugin entwickelte Sympathie für den Angeklagten, der es auch verstand, durch die vermeintliche Preisgabe privater Details des "C9" Vertrauen bei der Zeugin zu wecken. Letztlich willigte die Zeugin in eine Erstanlage ein und erhielt und unterschrieb die limitierte Handelsvollmacht sowie den Kontoeröffnungsantrag, den sie an die G2 zurückfaxte. Ferner erhielt sie eine Kontoinformation, nach der Überweisungen an die Barclays Bank in Barcelona erfolgen sollten. Die Zeugin machte "C9" deutlich, dass sie das Geld für ihren Lebensunterhalt benötige. Dieser versicherte ihr, dass man "aufpassen" werde. Daraufhin entschloss sich die Zeugin, am 19. Juni 2012 einen ersten Betrag in Höhe 10.000,00 € anzulegen. Der Angeklagte T1 schilderte der Zeugin telefonisch einen positiven Verlauf der Anlage, so dass sie am 27. Juni 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 20.000,00 €, am 9. Juli 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 50.000,00 €, am 3. August 2012 einen Betrag in Höhe von 120.000,00 €, am 17. August 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 80.000,00 € und am 17. September 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 100.000,00 € überwies. Diesen weiteren Überweisungen waren jeweils Gespräche mit dem Angeklagten T1 vorausgegangen, in denen er den positiven Verlauf der Anlage schilderte und die Zeugin zu der weiteren Investition überredete. Korrespondierend zu dem Inhalt der Gespräche wiesen die der Zeugin monatlich übersendeten Kontoauszüge eine stetige Gewinnentwicklung aus, der Kontoauszug für September 2012 lautete auf eine "Ending Balance" in Höhe von 619.056,50 USD. Im Oktober 2012 forderte die Zeugin einen Betrag in Höhe von insgesamt 12.000,00 € zurück. Tatsächlich wurde seitens der spanischen Hintermänner als vertrauensbildende Maßnahme eine Rücküberweisung in dieser Höhe veranlasst, da man sich weitere Investitionen von der Zeugin erhoffte. Da einige Zeit zwischen der Rückforderung und der Rücküberweisung verging, zweifelte die Zeugin erstmals an der Seriösität des Geschäfts. Diese Zweifel wurden durch einen weiteren Anruf des Angeklagten T1 zerstreut. Er teilte der Zeugin mit, dass man bei einer Erhöhung der Anlage "noch ganz anders agieren" könne. Am 21. November 2012 überwies die Zeugin daraufhin weitere 590.000,00 €, nachdem sie zuvor ihr Depot bei der Deutschen Bank komplett aufgelöst hatte. Auf dem der G2 zugefaxten "proof of fund" ergänzte sie handschriftlich: "Sehr geehrter Herr C9, es sind nur 590 tsd € geworden, bedingt durch die Abschläge - sorry, bin in Eile. Beste Grüße, C5" Nunmehr wurde entschieden, mit der Zeugin das "Verlustloading" durchzuführen. Erstmals wies der Kontoauszug für November, welcher der Zeugin Anfang Dezember übersendet wurde, größere Verluste auf. Die Zeugin erklärte sich aber zu einer weiteren Einlage nicht bereit, sondern forderte vielmehr das ausweislich des Kontoauszugs noch vorhandene Kapital zurück. Daraufhin suchte der Angeklagte C1 den Angeklagten L1 - der zwischenzeitlich der Tätergruppe im September im Streit den Rücken gekehrt hatte - in seiner Recruiting-Praxis auf, um ihn zu einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit für die G2, insbesondere für den Fall "C5", zu bewegen. Der Angeklagte L1 forderte hierfür eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 5.000,00 €, welche ihm auch - aus dem Organisationsanteil - bewilligt wurde. Der Angeklagte L1 entwickelte sodann ein Konzept, um die Zeugin C5 in der Phase des "Verlustloadings", das von dem Angeklagten L1 unter seinem Aliasnamen S6 durchgeführt werden sollte, zu weiteren Anlagen zu bewegen. Zunächst galt es angesichts des Rückforderungsbegehrens der Zeugin das Geld "wegzumachen". Der Angeklagte L1 nutzte insoweit den Umstand, dass zum Jahresende der Markt "dünner" wurde und suggerierte der Zeugin eine verlustbringende Investition mit maximalem Anlagevolumen. Der Zeugin, der er den Betreuerwechsel mit einer Sportverletzung des "C9", erklärte, teilte er mit, dass das Handelskonto in eine "äußerste Schieflage" gerate