Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand Der am 00.0.1976 in M. geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Alter von zwei Jahren reiste er mit seiner Mutter zu seinem hier beschäftigten Vater ins Bundesgebiet ein und wuchs in der Familie auf. Aus einer ersten Ehe gingen sechs im Zeitraum von 1997-2003 geborene gemeinsame Kinder hervor. Die beiden jüngsten Kinder leben bei der geschiedenen Mutter. Die Vormundschaft für die älteren vier Kinder lag nach der Trennung der Eltern bei den Eltern des Klägers und später beim Jugendamt. Der Kläger ist seit Erreichen der Strafmündigkeit immer wieder straffällig geworden. Seine erste Freiheitsstrafe verhängte das Amtsgericht E. am 11.05.2005 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einem Jahr auf Bewährung. Mit einem (ersten) Urteil des Landgerichts E. vom 19.10.2006 wurde der Kläger wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsentziehung verurteilt. Auf die Revisionsentscheidung des BGH verurteilte das Landgericht E. den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Januar 2008 (00 Kls 000 Js 00/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie einer weiteren gefährlichen Körperverletzung.Dieser Verurteilung lagen Körperverletzungen gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau über mehrere Stunden am 03.04.2004 zu Grunde, wobei er mit Fäusten zuschlug, mit den beschuhten Füßen zutrat (in den Bauch), ihre Zähne beschädigte und die Nase brach.Bei einer weiteren Körperverletzung am 04.01.2005 in einer Gaststätte hatte der Kläger dem Zeugen zweimal mit einem Totschläger auf den Kopf geschlagen.Abgeurteilt wurden auch Taten aus dem Januar 2006, wobei er seine damalige Lebensgefährtin mit einer Glasflasche schlug und mit beschuhten Füssen ins Gesicht trat. Bei einer weiteren Gelegenheit schlug er sie erneut mit einer Glasflasche auf den Kopf und vergewaltigte sie mit einer mit einem Kronkorken verschlossenen Bierflasche, später schlug er sie noch mit einem Glas und eine Metallaschenbecher. Später schlug er sie noch mit einer Wasserglasflasche und steckte ihr ein Staubsaugerrohr in die Scheide. Am 11.02.2006 zerschlug er morgens noch eine Glasflasche auf dem Kopf seiner Lebensgefährtin, die danach auf das Dach des Hauses floh und dort von Polizeibeamten gerettet werden konnte. Aus der Beziehung mit der vorgenannten geschädigten Frau L. entstammt noch ein gemeinsames Kind namens L1. . Mit Ordnungsverfügung vom 05.11.2009 wies die Beklagte den Kläger unbefristet aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung unmittelbar aus der Strafhaft an. Die hiergegen erhobene Klage wies das angerufene Gericht mit Urteil vom 21.12.2011 ( 7 K 7922/09 ) ab. Am 26.04.2012 wurde der Kläger nach Prishtina abgeschoben. Mit Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf zehn Jahre ab der Abschiebung bis zum 25.04.2022. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Mit Schreiben vom 30.05.2015 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten die nachträgliche Befristung der Sperrwirkung. Zur Begründung machte er geltend, er halte sich seit dem 26.04.2012 im Kosovo auf und wolle mit seiner Verlobten E1. , mit der er bereits seit vier Jahren zusammen sei, heiraten und eine gemeinsame Zukunft in Deutschland aufbauen. Mit weiterem Schreiben vom 06.08.2016 machte er geltend, dass sein Vater am 00.0.2015 bereits verstorben sei und die Krankheit seiner Mutter immer schlimmer werde. Er wolle sie deshalb unbedingt bald wiedersehen. Er habe schon an der Beerdigung seines Vaters nicht teilnehmen können. Er bereue zutiefst die Fehler, die er in der Vergangenheit getan habe. Seit der Abschiebung habe sich sein Leben zum positiven geändert. Er wolle seine Mama noch mal in den Arm nehmen. Am 02.10.2016 wurde der Kläger in N. festgenommen und zur Verbüßung der seiner Restfreiheitsstrafe inhaftiert. Mit Schreiben vom 28.12.2016 machte der Kläger geltend, er sei am 30.09.2016 trotz Einreiseverbot wieder in Deutschland eingereist wofür er sich entschuldige. Er habe keine andere Wahl gehabt. Sein Vater sei am 00.0.2015 gestorben und in Deutschland beerdigt. Er habe keine andere Möglichkeit für einen letzten Abschied gesehen und habe in erster Linie seine Grabstätte besuchen wollen. So habe er keinen einzigen Tag weiter auf die Entscheidung über eine neue Aufenthaltserlaubnis warten können. Als sich ihm die Möglichkeit nach Deutschland zu reisen ergeben habe, habe er dummerweise diese Möglichkeit ergriffen. Er sei zunächst nach N. , wo er als aller erstes seine Verlobte habe aufsuchen wollen. Dies sei doch wohl menschlich und hoffentlich nachvollziehbar. Alle seine Familienmitglieder lebten hier in Deutschland. Er habe nach dieser langen Zeit auch seine Mutter und seine sechs Kinder in Deutschland besuchen wollen. Nach zwei Wochen hätte er das Bundesgebiet freiwillig wieder verlassen. Strafrechtlich sei er nicht wieder in Erscheinung getreten, weder in Deutschland noch in Albanien. In der JVA in B. werde er nun die 15 Monate Restfreiheitsstrafe verbüßen müssen. Nach der Haftentlassung würde er gern in Deutschland bleiben und habe auch schon einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz sicher. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.02.2017 beantragte der Kläger erneut die Wirkungen der Abschiebung nachträglich zu befristen. Er machte geltend, dass in Deutschland seine sechs Kinder im Alter von 13-22 Jahren lebten, von denen drei bei der geschiedenen Ehefrau und drei bei seiner Mutter lebten. Er habe in Albanien keinen Fuß fassen können. Er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt und beabsichtige mit dieser die Ehe zu schließen. Auf Anforderung der Beklagten berichtete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. unter dem 12.12.2017 zum Kläger - in Auszügen - wie folgt:Er sei am 19.06.2017 mit einem positiven Drogenscreening aufgefallen. Zu seinem Lebenslauf vermerkt der Bericht, dass sich die Mutter des im Jahre 2005 von seiner damaligen neuen Partnerin geborenen Kindes auf seinen Wunsch über einen längeren Zeitraum prostituierte und ihm das Geld für die Arbeit aushändigte. Er habe sie auch zweimal zu Abtreibungen gezwungen. Sie habe die Wohnung nicht verlassen dürfen, Schlüssel und Mobilfunktelefone seien für sie unzugänglich aufbewahrt worden.Im März 2017 habe der Kläger die Zulassung zum Langzeitbesuch für seine Mutter, seine Tochter, seinem Sohn und eine derzeitige Lebensgefährtin Frau I beantragt. Im Gespräch hierzu hätten er und Frau I berichtet, dass der Beziehung bereits seit 2009 bestehe und Frau I bereits in der Voranstalt zum Langzeitbesuch zugelassen gewesen sei. Dies habe allerdings widerlegt werden können, insbesondere weil in den Jahren 2009-2010 eine andere Frau als Verlobte in der Dokumentation zu finden gewesen sei. Der Langzeitbesuch sei aufgrund dessen und aufgrund der massiven Straftaten gegenüber seinem Tatopfer nicht genehmigt worden, denn unüberwachte, mehrstündige Besuche seiner Partnerin seien sehr kritisch gesehen worden. Darüber hinaus sei am 24.04.2017 eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. eingegangen, wonach der Kläger Frau I im August 2016 aus Eifersucht mehrere Schläge gegen den Kopf und in das Gesicht versetzt haben soll, wodurch sie nicht unerheblich verletzt worden sei. Darüber hinaus werde ihm zur Last gelegt eine geladene Gaspistole mit sich geführt zu haben, ohne den dafür erforderlichen Waffenschein besessen zu haben. Mit dieser Waffe soll er einen Zeugen in aggressiver Weise bedroht haben.Der Kläger werde in der hiesigen Anstalt regelmäßig von seiner Familie und seiner Lebensgefährtin besucht.Er habe bisher an keinen Behandlungsmaßnahmen teilgenommen. Anfänglich habe er sich behandlungsfähig gezeigt, dann jedoch mitgeteilt, kein Interesse mehr an deliktspezifischen Gruppen zu haben. Er habe die Haftzeit nicht genutzt, um sein massives Delikt aufzuarbeiten. Eine Alkohol- und Drogenproblematik sehe er nicht, wie wohl im Urteil vermerkt sei, dass er vor einer Vergewaltigung seines Tatopfers Kokain konsumiert habe und einmal disziplinarisch wegen eines positiven Drogenscreenings aufgefallen sei.Im Gespräch mit dem Sozialdienst habe sich der Kläger zu Anfang freundlich gezeigt. Wenn ihm eine negative Entscheidung mitgeteilt werde, zeige ein gereiztes, leicht aggressives und überhebliches Verhalten. Mit negativen Entscheidungen könne er nicht umgehen, im Besonderen scheine eine Schwierigkeit im Umgang mit weiblichen Personal vorzuliegen. Bei allen ihm unangenehmen Entscheidungen oder Themen verweise auf seinen Anwalt.Er teile lediglich mit, dass er mit seiner Lebensgefährtin Frau I nach N1. ziehen werde, eine Adresse könne er nicht nennen. Die Aussage bezüglich eines zukünftigen Wohnortes änderte in der kommenden Zeit zweimal. Zuletzt gab er im September 2017 an, er werde mit Frau I zu seiner Mutter in die C.---straße 00 nach N2. ziehen.Bezüglich der ausländerrechtlichen Situation gebe der Kläger an, dass es keine Probleme gebe. Sein Anwalt habe sich darum gekümmert.In der hiesigen Anstalt zeige er sich, insbesondere den Fachdiensten gegenüber, unkooperativ und unterschwellig aggressiv.Die Psychologin berichte in ihrer Stellungnahme bezüglich der Einstufung in das KURS NRW Programm zu den Risikofaktoren wie folgt:"Wie bereits beschrieben verweigerte Herr A. jegliche Mitarbeit und zeigte sich den zuständigen Fachdiensten gegenüber absolut nicht kooperativ und uneinsichtig. Eine ausführliche Diagnostik und Persönlichkeitseinschätzung konnte daher, seitens der Unterzeichnerin, nicht stattfinden. Das Verhalten des Herrn A. ist jedoch in Übereinstimmung mit den in den aus der Voranstalt gefertigten Stellungnahmen und Eindrücken des psychologischen Dienstes, weshalb die Unterzeichnerin sich diesen anschließen kann.Herr A. zeigte sich in der Vergangenheit extrem gewalttätig gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin (siehe Anlasstaten). Des Weiteren liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. vor, wobei Herr A. der Körperverletzung gegenüber seiner neuen Lebensgefährtin verdächtig wird. Eine adäquate Auseinandersetzung mit seiner Täterpersönlichkeit, der bei der Tat auf getretenen massiven Gewaltbereitschaft und den eigenen Persönlichkeitsdefiziten hat bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht stattgefunden.Herr A. scheint über eine überaus hohe Gewaltbereitschaft und Impulsivität zu verfügen und durch sein dominantes Auftreten sowohl seiner Lebensgefährtin als auch sein familiäres Umfeld komplett zu unterdrücken. Des Weiteren scheint eine Affinität für den Einsatz von Glasflaschen bei seinen aggressiven Gewaltausbrüchen zu bestehen (Herr A. zerschlug mehrere Glasflaschen auf dem Kopf des Tatopfers und nutzt eine Bierflasche bei der Vergewaltigung von Frau K.).Herr A. scheint seine (sexuellen) Aggressionen jedoch nur im häuslichen Umfeld auszuleben, ein impulsiver sexueller Übergriff auf eine unbekannte Frau erscheint aus den bisherigen Tatverhalten des Herrn A. eher unwahrscheinlich.Als konkreter Risikofaktor wird die Beziehung zu der jetzigen Lebensgefährtin des Herrn A. , Frau E1. J. , gesehen, die ihn trotz bestehender Anklageschrift wegen Körperverletzung regelmäßig in der hiesigen Anstalt besuchen kommt. Die Lebensgefährtin ist der Unterzeichnerin nicht bekannt, jedoch besteht der Verdacht, dass auch diese Beziehung auf einem Abhängigkeitsverhältnis seitens Frau J. und einem dominanten Auftreten seitens Herrn A. beruht.Die Beziehung zu seinem damaligen Tatopfer Frau K. wurde ebenfalls durch dominantes Kontroll- und Missbrauchsverhalten des Herrn A. geprägt. Diese Beziehungsanteile in Kombination mit den bei Herrn A. vorhandenen Persönlichkeiten und den impulsiven Aggressionen kreierten eine äußerst ungünstige Dynamik, die letztendlich in den Anlasstaten resultierte.Da Herr A. sich während seiner Inhaftierung nicht mit seiner kriminellen Energie auseinandergesetzt hat wird befürchtet, dass es erneut zu einer derartigen Straftat kommen könnte." Am 15.02.2018 wurde der Kläger erneut in sein Heimatland abgeschoben. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16.02.2018 die Verkürzung des aus der Ausweisungsverfügung resultierenden und mit der Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ab und verlängerte das aus der Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot um neun Jahre und sechs Monate.In der Begründung wird ausgeführt, dass das zuletzt festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot seit dem 30.09.2016 durch die erneute Einreise nach § 11 Abs. 9 AufenthG gehemmt gewesen sei.Es lägen keine Änderungen des Sachverhaltes vor, die gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG zur Verkürzung der Frist führen könnten. Vielmehr seien die vier ältesten Kinder nunmehr volljährig. Das Verhältnis zu seiner Verlobten und Lebensgefährtin sei nicht durch Art. 6 GG geschützt. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass er trotz des Verbotes illegal eingereist sei und gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin handgreiflich geworden sei.Entgegen seines Antrages werde vielmehr das Einreise und Aufenthaltsverbot verlängert. Hierfür sei maßgeblich, dass er illegal eingereist sei, womit der eine Straftat verwirklicht habe. Auch der Übergriff auf seine Lebensgefährtin unterstreiche seine weiterbestehende Gefährlichkeit schließlich sei auch durch die Anstaltspsychologin eindrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten bestehe.Wegen der am 15.02.2018 durchgeführten Abschiebung werde das Einreise und Aufenthaltsverbot jetzt auf den 11.02.2034 befristet. Der Kläger hat am 16.03.2018 hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen, dass er in die BRD zurückgereist sei, da sein Vater beerdigt worden sei und er sich von seinem Vater noch nicht habe verabschieden können. Nunmehr sei seine Mutter erheblich an ihrer Gesundheit erkrankt. Er müsse und möchte sich wenigstens um seine Mutter kümmern dürfen, die auf die ärztliche und familiäre Unterstützung in Deutschland angewiesen sei. Wenn diese auch sterben müsse, werde er auch diesen Elternteil, zu dem eine tiefe Verbundenheit bestehe, ungesehen verlieren. In dem weder dem Verkürzungsantrag entsprochen und darüber hinaus die ursprünglich bestehende Sperre erneut um über das maximale Maß hinaus angeordnet worden sei, werde in die Rechte des Klägers eingegriffen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, 1.den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 05.11.2009, 28.04.2014 und 26.09.2017 zurückzunehmen, 2.dass mit Bescheid vom 16.02.2018 verlängerte Einreise- und Aufenthaltsverbot von neun Jahren und sechs Monaten aufzuheben, 3.die mit Ausweisungsverfügung vom 28.04.2018 angeordnete Einreise- und Aufenthaltssperre aufzuheben, hilfsweise, 4.die angeordnete Einreise- und Aufenthaltssperre auf das mindest erforderliche Maß zu verkürzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers festzustellen bleibe, dass fünf weitere Geschwister des Klägers in der näheren Umgebung der Mutter in E. und N2. lebten. Zum anderen wiege die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Kläger ausgehe, derart schwer, dass die Pflegebedürftigkeit der Mutter gegenüber dem öffentlichen Interesse von der Strafrückfälligkeit des Klägers verschont zu bleiben nicht ins Gewicht falle. Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung festgesetzte Frist, die unter Beibehaltung der Ermessenserwägungen klarstellend auf § 11 Abs. 4 AufenthG gestützt werde, sei angemessen und es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die die vorgenommene Interessenabwägung in Zweifel ziehen könnten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.07. 2018 den Rechtstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Das Gericht entscheidet trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, da er mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit die Klage auf die Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 05.11.2009 gerichtet sein sollte, ist sie bereits unzulässig, weil ein entsprechender Antrag - etwa auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 VwVfG - bei der Beklagten schon nicht gestellt wurde. Insoweit fehlt es dem Kläger schon am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. Die im Übrigen als auf die Verpflichtung der Beklagten zur Verkürzung der im Befristungsbescheid vom 28.04.2014 (I.) und als auf Anfechtung der Befristungsverlängerung im Bescheid vom 16.02.2018 (II.) gerichtet verstandene Klage ist in diesem Umfang zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Verkürzung der mit Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 befristeten Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf zehn Jahre ab der Abschiebung. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 16.02.2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Als Anspruchsgrundlage für sein Begehren kommt wegen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 zuvörderst § 11 Abs. 4 S. 1, 2 AufenthG Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162 ; zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294 ; in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, (vorstehendes Satzzeichen - Komma - ist im Originaltext des Gesetzes enthalten und wohl ein redaktionelles Versehen) soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Das den Kläger aus der Ausweisungsentscheidung der Beklagten betreffende und mit Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 auf 10 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist noch wirksam. Die Frist begann mit der (ersten) Abschiebung am 26.04.2012 (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Fristablauf wurde durch die entgegen des Verbots vom Kläger am 30.09.2016 unternommene Einreise gehemmt (§ 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG) und erst mit der (zweiten) Abschiebung am 15.02.2018 wieder in Lauf gesetzt. Das ursprüngliche Fristende am 25.04.2022 verschiebt sich daher um die Zeit der Hemmung vom 30.09.2016 bis zum 15.02.2018 (16 ½ Monate) in die Zukunft. Die Frist ist mithin einer Verkürzung noch zugänglich. Ein Regelanspruch nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf Aufhebung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 scheidet für die Vorschriften der §§ 23a , 25 - 26 AufenthG schon deswegen aus, weil diese die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet voraussetzen und der Kläger sich im Ausland befindet. Ein Anspruch auf Aufnahme aus dem Ausland nach §§ 22 , 23 oder 24 AufenthG scheitert an einer fehlenden positiven Entscheidung hierzu. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung der Befristung oder auch nur auf erneute (ermessensfehlerfreie) Bescheidung seines Antrags nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu. Denn die Voraussetzungen für eine Eröffnung des entsprechenden Ermessens liegen schon nicht vor.Zunächst kann sich der Kläger schon nicht auf schutzwürdige Belange berufen. Schutzwürdige Belange im Sinne der Vorschrift liegen nur vor, wenn höherrangiges Recht eine Reduzierung der ordnungsrechtlich gebotenen Fristlänge gebietet. Dies kann aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 und 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich aus Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 und aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, - 1 C 27/16 -, juris Rz. 23. Solche Umstände hat der Kläger weder geltend gemacht noch nachgewiesen.Soweit er geltend macht, er habe sich bei seinem am 00. oder 00.0.2015 verstorbenen Vater an dessen Grab nicht verabschieden können, ist schon nicht erkennbar, dass er sich mit diesem Begehren an die Beklagte zur Erlangung einer Betretenserlaubnis gewandt hätte. Eine nachvollziehbare Begründung für eine jetzt angeblich erforderliche Fristreduzierung lässt sich dem nicht entnehmen.Auch das Vorbringen, der ernstlich erkrankten Mutter nunmehr beistehen zu wollen, führt nicht auf schutzwürdige Belange im Sinne der Vorschrift. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen auf welche Unterstützungsleistungen des Klägers seine Mutter konkret angewiesen sein soll und dass sie Beiträge zur Unterstützung vom Kläger auch wünscht und diese nicht durch ihre anderen in Deutschland lebenden Verwandten erhalten kann. Zwar lassen sich dem Bericht des Krankenhauses C1. vom 09.02.2018 über die stationäre Aufnahme der Mutter des Klägers M1. A. ernsthafte und chronische Erkrankungen entnehmen. Auch der Bericht des Nephrologischen Zentrums N2. vom 24.01.2018 listet etliche ernsthafte Diagnosen auf. Dem vorgelegten Gutachten des MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 01.02.2018 lässt sich darüber hinaus auch die Feststellung des Pflegegrades 2 seit dem 31.01.2018 entnehmen, jedoch wird auch festgestellt, dass der Betreuung- und Pflegeaufwand von nachvollziehbar 10 Stunden verteilt auf regelmäßig zwei Tage pro Woche durch den mit der Mutter des Klägers zusammenlebenden Sohn C2. A. sichergestellt ist. Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen auf der Basis der Informationen der Begutachtung nach SGB XI werden explizit nicht gegeben. Ein schutzwürdiges Betreuungsverhältnis unter Eltern und volljährigen Kindern, das dem Geltungsbereich von Art. 6 GG zugeordnet werden könnte, ist mithin weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.Auch das Vorbringen, mit Frau E1. J. , die er wechselnd als in Deutschland lebende Lebensgefährtin oder Verlobte bezeichnet, die Ehe schließen zu wollen, um in Deutschland eine gemeinsame Zukunft aufzubauen, begründet für sich genommen keinen schutzwürdigen Belang. Eine - bislang nicht nachgewiesene - Verlobung führt nicht allein auf den Schutz durch Art. 6 GG. Es ist weder erkennbar, dass die Eheschließung nur in Deutschland zumutbar geschlossen werden kann, noch sind eine Eheschließung oder irgendwelche Vorbereitungen oder konkrete Termine auf diesen Schritt vorgetragen oder nachgewiesen.Schließlich kann auch das Vorbringen, er wolle nach so langer Zeit seine Kinder wiedersehen, nicht auf schutzwürdige Belange im Sinne der Vorschrift führen. Denn bei den sieben aktenkundigen leiblichen Kindern sind zwar auch noch zwei Kinder minderjährig (W. und L1. ), so dass die Beziehung des Klägers zu diesen Kindern in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallen könnte. Diese Kinder sind bereits alle bei dem Erlass der Ausweisungsverfügung als auch der Befristungsentscheidung bekannt gewesen und in Bezug auf deren (fehlende) Beziehung zum Kläger hinreichend gewürdigt worden. Dass sich hier Änderungen in den Verhältnissen ergeben hätten, die Anlass zu einer Neubewertung dieses Belangs im Hinblick auf die Länge der Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers gäbe, trägt der Kläger schon nicht vor. Schließlich hat sich auch der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht erledigt. Vielmehr erfordert der ordnungsrechtliche Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dessen weitere Aufrechterhaltung. Der Kläger hat durch sein Verhalten seit der Abschiebung deutlich gemacht, dass es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, ihn weiterhin vom Bundesgebiet fernzuhalten. Zur weiteren Begründung wird auf überzeugende Begründung in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16.02.2018 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Schon durch die vorzeitige Einreise entgegen des wirksamen Verbots hat er sich erneut strafbar gemacht, § 95 Abs. 2 Nr. 1 a und b AufenthG, und damit gezeigt, dass sich der Schutzzweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht erledigt hat. Die bloße Behauptung, er habe sich seit der Abschiebung weder in Deutschland noch in Albanien (?) strafbar gemacht, ist damit bereits widerlegt. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger sich neben § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch auf die Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach § 51 VwVfG stützen kann, könnte er auf diesem Wege kein für ihn günstigeres Ergebnis erzielen, weil die materiellen Maßstäbe letztlich die gleichen wären. II. Die in der Ordnungsverfügung vom 16.02.2018 ausgesprochene Verlängerung der Befristung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots um 9 Jahre und 6 Monate (Tenorziffer 2.) ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Dabei erachtet das Gericht den verunglückten sprachlichen Bezug des Tenors als von vorneherein unbeachtlich. Denn die Formulierung: "Ich verlängere das aus der Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot um 9 Jahre und 6 Monate." ist offen für das naheliegende Verständnis, dass das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der verfügten Ausweisung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG resultiert und dessen Wirksamkeit durch die Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 zeitlich begrenzt wird. Es kann dabei offenbleiben, ob die Verlängerung der Befristung rechtsfehlerfrei auf § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG gestützt werden konnte (a), wie die Beklagte dies in der Ordnungsverfügung zunächst ausgeführt hat. Denn die Anordnung der Verlängerung kann und will die Beklagte nunmehr auf § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gestützt wissen, wie sie dies in der mündlichen Verhandlung für die streitgegenständliche Verfügung auch klargestellt hat (b).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.