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VG Bayreuth, Urteil vom 01.12.2017 - B 1 K 15.666

Obsah (9)§ 1§ 9§ 83§ 19§ 17§ 12§ 203§ 7Art. 49

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Si

Rechtskraft des Bescheids an einen Inhaber einer entsprechenden strahlenschutzrechtlichen Genehmigung oder an die GRB Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH in M. abzugeben und die ordnungsgemäße Abgabe dem Landesamt für Umwelt zu belegen (Ziff. 2). Bei einem Verstoß gegen die Anordnung Nr. 2 dieses Bescheids werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro fällig (Ziff. 3). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Bescheid werde auf 1.257,86 Euro festgesetzt. Die Auslagen betrügen 3,45 Euro (Ziff. 4). Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, als Strahlenschutzverantwortlicher gem. § 31 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und als Strahlenschutzbeauftragter gem. § 31 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit Auflage Nr. 1030 des vorbenannten Genehmigungsbescheids trage der Kläger die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften in seiner Praxis. Mit Bescheid des Landesamts für Umwelt vom 20.10.2010, Az. ..., sei es dem Kläger untersagt worden, mit seinen Gammakameras SPECT-Aufnahmen durchzuführen, solange nicht die erforderlichen Unterlagen zur Qualitätssicherung von SPECT-Aufnahmen für mindestens eine Kamera vorgelegt würden. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen sei mit weiterem Bescheid des Landesamts für Umwelt vom 31.01.2014, Az. ..., weiter eingeschränkt worden. Untersagt worden seien dort die Untersuchungen "Myokardszintigraphie mit Tl-201" und "Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP bzw. mit Tc-99m-markierten knochenaffinen Substanzen". Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 StrlSchV führe die von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztliche Stelle Prüfungen zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung bei Genehmigungsinhabern gem. § 7 StrlSchV durch und mache Vorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung.

§ 1i.V.m. Anlage III Nr. 2.6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften (At

ZuStV) sei in Bayern die Bayerische Landesärztekammer Träger der Ärztlichen Stelle

der StrlSchV. Diese habe dem Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 15.10.2013 im Rahmen ihrer Tätigkeit gem. § 83 StrlSchV ("Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung") den Prüfbericht vom selben Tag in Kopie übersandt. In diesem Prüfbericht seien die Ergebnisse über die Prüfung der klägerischen Unterlagen zur 4. Regelanforderung durch die Ärztliche Stelle festgehalten. Mit Bescheid des Landesamts für Umwelt vom 31.01.2014, Az. ..., sei der Kläger verpflichtet worden, die in diesem Prüfbericht geforderte Stellungnahme gegenüber der Ärztlichen Stelle spätestens sechs Wochen

Zustellung des Bescheids unter Beachtung weiterer vom Landesamt für Umwelt festgelegter Punkte in der erforderlichen Qualität vorzulegen. Mit Schreiben des Landesamts für Umwelt vom 22.05.2014 sei der Kläger erneut aufgefordert worden, fehlende Unterlagen

zureichen. Gleichzeitig sei eine Anhörung zum Widerruf seiner Umgangsgenehmigung erfolgt. Das mit dem Bescheid vom 31.01.2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro sei auch fällig gestellt worden. Mit Schreiben vom 08.03.2014, 31.03.2014, 06.06.2014 und 28.06.2014 habe der Kläger auf die Vorgaben des Landesamts für Umwelt reagiert und Unterlagen vorgelegt. Eine durchgeführte Prüfung durch das Landesamt für Umwelt und die Ärztliche Stelle habe ergeben, dass bei den Unterlagen des Klägers zwar eine Verbesserung im Hinblick auf die Vorgaben der erforderlichen Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung erkennbar sei. Allerdings habe der Kläger nicht alle angeordneten Unterlagen vorgelegt bzw. Unterlagen mit Defiziten gegenüber den Vorgaben eingereicht. In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2014 habe die Ärztliche Stelle festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und die zugehörigen Schreiben der Forderung des Landesamts für Umwelt hinsichtlich einer umfänglichen Darstellung seiner Vorgehensweise bei der physikalisch-technischen Qualitätssicherung bei weitem nicht entsprächen. Daraufhin sei der Kläger mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Androhung eines Zwangsgeldes und Anhörung zu einem Widerruf der Umgangsgenehmigung verpflichtet worden, die "offenen Punkte" aus dem Bescheid vom 31.01.2014 entsprechend einer beiliegenden Tabelle bis spätestens sechs Wochen

Zustellung des Bescheids der Ärztlichen Stelle vorzulegen. Der Kläger habe sich telefonisch am 08.10.2014 beim Landesamt für Umwelt gemeldet und vorgebracht, dass er keine Veranlassung sehe, auf den Bescheid zu antworten, da er seiner Ansicht

schon alles Erforderliche geliefert habe. Dasselbe sei auch im Gespräch vom 20.10.2014 und im klägerischen Schreiben vom 02.11.2014 mitgeteilt worden. Der im Gespräch vom 20.10.2014 beispielhalft als noch fehlende Unterlage genannte Kalibrierschein sei

dem Gespräch nur unvollständig per Fax zugesandt worden. Die Ärztliche Stelle habe mit Schreiben vom 07.11.2014 mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 19.09.2014 angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der sechswöchigen Frist vorgelegt worden seien. Die beim Landesamt für Umwelt am 09.11.2014 eingegangene Tabelle mit den "offenen Punkten" sei vom Kläger mit handschriftlichen Anmerkungen versehen worden. Das Landesamt für Umwelt habe diese der Ärztlichen Stelle zur Verfügung gestellt, die insoweit mitgeteilt habe, dass in diesem Schreiben in keiner Weise konstruktiv auf die fachliche Seite eingegangen würde. Zu den Beschimpfungen und Ausflüchten habe die Ärztliche Stelle keine Stellungnahme abgegeben. Die Bereitschaft zur Erfüllung der Vorgaben der StrlSchV, insbesondere § 83 Abs. 5 und 6 StrlSchV, sei ebenso wenig zu erkennen wie die Akzeptanz der Beratung der Ärztlichen Stelle. Das mit Bescheid vom 19.09.2014 angedrohte Zwangsgeld sei am 10.12.2014 fällig gestellt worden. Ferner sei mit Schreiben vom 10.12.2014 ein Bußgeldverfahren gegen den Kläger wegen Verstößen in Bezug auf die Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die Ärztliche Stelle (§ 83 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Nr. 1 StrlSchV und § 46 Abs. 1 Nr. 4 Atomgesetz - AtG) und der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 83 Abs. 5 i.V.m. § 116 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV und § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG) eingeleitet worden. Mit Bescheid vom 04.02.2015 sei eine Geldbuße i.H.v. 1.500,00 Euro verhängt worden; ein als Einspruch hiergegen gewertetes Schreiben des Klägers vom 21.02.2015 (eingegangen am 24.02.2015) sei mit Bescheid vom 06.03.2015 als unzulässig verworfen worden. Am 15.03.2015 habe der Kläger mitgeteilt, dass seine Ersparnisse verbraucht seien und er aus finanziellen Gründen nicht mit den Bescheiden einverstanden sei. Insgesamt sei es seitens des Landesamts für Umwelt beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung in der Vergangenheit wiederholt erforderlich gewesen, Bußgelder zu verhängen bzw. Zwangsgelder fällig zu stellen. Insoweit werde auf die dem streitbefangenen Bescheid als Anlage beigefügte Aufstellung "Tabelle Anordnungen, Bußgeldverfahren, Vollstreckung" verwiesen. Die ebenfalls als Anlage beigefügte Tabelle "Geldforderungen" weise alle offenen Forderungen des Landesamts für Umwelt gegen den Kläger aus. Zum hier erfolgten Widerruf der Umgangsgenehmigung sei der Kläger in ausreichendem Umfang angehört worden (vgl. S. 5 des Bescheids). Rechtsgrundlage für den Bescheid sei zum einen § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG. Hiernach könne die Genehmigung widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen sei und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werde. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen zähle gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV, dass keine Tatsachen vorlägen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergäben. Weitere Rechtsgrundlage sei § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG, weil der Kläger gegen die Vorschriften der StrlSchV, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und gegen Bestimmungen des Genehmigungsbescheids erheblich und wiederholt verstoßen habe. Die

§ 9Strl

SchV erforderliche Zuverlässigkeit sei nur gewährleistet, wenn der Genehmigungsinhaber die Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung

§ 83Strl

SchV sorgfältig, zuverlässig und pünktlich erfülle. Dazu zähle insbesondere die konstruktive Zusammenarbeit mit der an der Qualitätssicherung zusammenwirkenden Ärztlichen Stelle sowie die pünktliche und vollständige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten bei der Zusammenarbeit mit dieser. Demzufolge habe der Kläger der Ärztlichen Stelle auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige (§ 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV). Die geforderten Maßnahmen entsprächen dem Stand der Wissenschaft und Technik. Konkretisiert würden die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen in der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin". Eine kompetente Beurteilung der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen setze eine

vollziehbare und vollständige Dokumentation voraus. Laut Prüfbericht der Ärztlichen Stelle vom 15.10.2015 sei eine Bewertung im Bereich "Strahlenschutz und Qualitätskontrolle"

Stufe 3 (erhebliche Beanstandungen), bei der "Myokardszintigraphie mit Tl-201"

Stufe 4 (schwerwiegende Beanstandung) und bei der "Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP" ebenfalls

Stufe 4 erfolgt. Der Kläger habe sich auch nicht einsichtig gezeigt und nicht versucht, die Qualitätsmängel zu beheben, sodass mit Bescheid vom 31.01.2014 die Untersuchungsarten, die mit Stufe 4 bewertet worden seien, hätten untersagt werden müssen. Die konstruktive Mitwirkung an der von § 83 StrlSchV vorgegebenen Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten sei eine elementare Grundpflicht des Genehmigungsinhabers, was auch der BayVGH in den vom Kläger betriebenen Verfahren (Az. 22 ZB 13.975 und 22 ZB 13.976 ) festgestellt habe. Die Verweigerung der Annahme von wichtigen Mitteilungen der Ärztlichen Stelle und des Landesamts für Umwelt stehe im Widerspruch zur aus seiner Stellung als Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten resultierenden Grundpflicht. Insbesondere könne durch seine Verweigerungshaltung die in der StrlSchV geforderte Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung nicht erfüllt werden. Die in der Praxis des Klägers durchzuführenden Verbesserungen gingen zum Teil weit über Optimierungen hinaus, da grundsätzliche fachliche Mängel festgestellt worden seien. Insgesamt lägen gravierende Mängel und Pflichtverletzungen bei der Qualitätssicherung und Zusammenarbeit mit der Ärztlichen Stelle vor. Der Kläger habe nur bei einzelnen Beanstandungen für Abhilfe gesorgt. Folgende Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge der Ärztlichen Stelle und des Landesamts für Umwelt, die zum Teil seit Jahren angemahnt würden, seien

wie vor nicht behoben worden bzw. regelmäßig erneut zu beanstanden: - Vorlage von Arbeitsanweisungen (vgl. die Prüfberichte der ÄrSt vom 12.10.2006, 05.05.2009, 22.12.2009 und 15.09.2011 bzw. Schreiben des LfU vom 17.08.2012, 12.10.2012 und 31.04.2012), - Vorlage vollständiger und korrekter Unterlagen im Bereich "Strahlenschutz und Qualitätskontrolle" (vgl. die Prüfberichte der ÄrSt vom 12.10.2006, 05.05.2009, 22.12.2009, 15.09.2011 und 15.10.2013), - Darstellung der vom Kläger eingeleiteten Maßnahmen zur Behebung der in den Prüfberichten der ÄrSt dargestellten Beanstandungen, insbesondere bzgl. der detaillierten Darlegung seiner Vorgehensweisen bei der physikalisch-technischen Qualitätssicherung (vgl. die Schreiben der ÄrSt vom 23.02.2007, 05.08.2009 und 01.03.2012 bzw. Schreiben des LfU vom 31.01.2014, 19.09.2014 und 10.12.2014, Az. 44-8816.351-74279/2014). Ferner zeige der Kläger eine Verweigerungshaltung zur Zusammenarbeit mit der Ärztlichen Stelle und dem Landesamt für Umwelt. Bei nahezu allen Regelanforderungen bzw. den erforderlich gewordenen Zusatzanforderungen sei die Vorlage der Unterlagen erst

zum Teil wiederholten schriftlichen Aufforderungen - und dann unvollständig - erfolgt. Wiederholt habe dabei die Vorlage von Unterlagen gesondert angeordnet und letztlich durch Zwangsgelder und Bußgeldverfahren erwirkt werden müssen. Besonders deutlich zeige sich die Verweigerungshaltung durch die Nichtannahme von Schreiben der Ärztlichen Stelle und des Landesamts für Umwelt. Mit Schreiben vom 11.11.2013 sei der Kläger vom Landesamt für Umwelt aufgefordert worden, die Beanstandungen aus dem Prüfbericht zur 4. Regelanforderung unverzüglich zu beheben und die Hinweise der Ärztlichen Stelle zu beachten (insbesondere für die "Myokardszintigraphie mit Tl-201", bei der die Strahlenexposition laut Ärztlicher Stelle für die Patienten nicht gerechtfertigt sei, und für die "Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP", da die Strahlenexposition für die Patienten zumindest teilweise nicht gerechtfertigt sei). Gemäß Rücklauf der Deutsche Post AG habe der Kläger die Annahme des als Einschreiben mit Rückschein versandten Briefes am 18.11.2013 verweigert. Die Ärztliche Stelle habe das Landesamt für Umwelt ferner darüber informiert, dass auch die Annahme eines Schreibens der Ärztlichen Stelle vom 15.10.2013 (Übersendung eines Prüfberichts) verweigert worden sei. Der Kläger halte sich daher nicht an die

§ 83Strl

SchV vorgesehene Überprüfung, was im Widerspruch zu § 9 StrlSchV stehe. Es lägen daher Tatsachen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV vor, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergäben. Wie aus der Tabelle "Anordnungen, Bußgeldverfahren, Vollstreckung" ersichtlich sei, habe das Landesamt für Umwelt im Zeitraum von 2005 bis 2014 insgesamt acht Anordnungen wegen Verstößen gegen die StrlSchV und Auflagen aus der Genehmigung des Klägers erlassen müssen, die mit ihren tatsächlichen Feststellungen bestandskräftig seien. In fünf Fällen habe das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt werden müssen. Nicht einmal die Bestätigung der Anordnungen durch das Verwaltungsgericht Bayreuth und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hätten den Kläger zu der Einsicht gebracht, die Anforderungen bei der Qualitätssicherung

§ 83Strl

SchV im notwendigen Umfang zu erfüllen. Demnach liege der Widerrufsgrund des § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG vor. Entsprechendes gelte für die rechtskräftigen Bußgeldbescheide vom 04.02.2015 und 01.09.2010. Der Kläger sei auch unzuverlässig, da er nicht über die nötige finanzielle Leistungsfähigkeit verfüge und weil er Zahlungen verweigere. Im Rahmen der Vollstreckung der fällig gewordenen Zwangsgelder kämen deutliche Zweifel daran auf, ob er eine dem Stand der Technik entsprechende technische Ausstattung in seiner Praxis dauerhaft sicherstellen könne. In seiner Mitteilung vom 15.03.2015 habe er selbst seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit bestätigt. Der Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis sei nicht zuverlässig, wenn er die fällige Zahlung öffentlicher Abgaben verweigere und diese erst

langer Zeit mit hohem Verwaltungsaufwand beigetrieben werden könnten. Die fehlende Zuverlässigkeit werde auch durch unsachliche, beleidigende Äußerungen deutlich, die in der "Tabelle fehlende Sachlichkeit" aufgeführt seien. Bei der Ausübung des gem. § 17 Abs. 3 AtG eröffneten Ermessens sei maßgeblich gewesen, dass

dem Ablauf des bisherigen Verfahrens keine Aussicht mehr darauf bestehe, dass der Kläger zukünftig die Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung und die damit verbundenen Mitwirkungspflichten gegenüber der Ärztlichen Stelle erfüllen werde. In der Vergangenheit seien zahlreiche Anordnungen getroffen worden, die keine Verbesserung der Qualitätssicherung herbeigeführt hätten und auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit nicht bewirkt hätten. Die Ärztliche Stelle habe mitgeteilt, dass insbesondere auch aus physikalisch-technischer Sicht eine mögliche Patientengefährdung dadurch entstehen könne, dass in der Praxis kein Qualitätssicherungssystem eingesetzt werde, das Fehler und Probleme rechtzeitig erkennen könne. Der Wegfall einer wesentlichen Genehmigungsvoraussetzung (Zuverlässigkeit des Klägers) habe sich dauerhaft manifestiert; eine Abhilfe sei nicht zu erwarten. Das Landesamt für Umwelt mache nunmehr von der Möglichkeit Gebrauch, die Genehmigung zu widerrufen,

dem man dem Kläger ausreichend Zeit und fachliche Unterstützung zur Behebung der Beanstandungen sowie Möglichkeit zur Äußerung zu dem drohenden Widerruf gegeben habe, wobei von der Äußerungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Die bisherigen Maßnahmen hätten nicht bzw. nur zu geringen Verbesserungen geführt. Auch die Verhängung von Bußgeldern und die Beitreibung von Zwangsgeldern habe die Situation nicht verbessert. Der Widerruf sei unumgänglich, da alle anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines rechtskonformen Zustands in der klägerischen Praxis fehlgeschlagen seien. Zum Schutz von Patienten und Beschäftigten sei es nun geboten, den Zustand andauernd mangelhafter Qualitätssicherung und Nichtbeachtung wesentlicher strahlenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Ausübung der Genehmigung zu beenden. Daher müsse zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht abgewartet werden, bis der

weis einer Gesundheitsgefährdung vorliege. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe das öffentliche Interesse an der zuverlässigen Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Vorgaben in der Strahlenmedizin und der Schutz der Patienten (Art. 2 Abs. 2 GG), der beim Kläger wegen einer unzureichenden Qualitätssicherung nicht erfüllt sei, Vorrang vor dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG), das durch den Widerruf zwar erheblich, in dieser Situation aber unumgänglich eingeschränkt werde. Die Anordnung der Abgabe radioaktiver Stoffe erfolge

§ 19Abs. 3 Nr. 2 At

G, da der Kläger gem. § 7 Abs. 1 StrlSchV nicht mehr mit radioaktiven Stoffen umgehen dürfe. Es folgt eine Begründung zur Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.09.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2015 aufzuheben. Darüber hinaus wurde beantragt, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 02.05.2016 begründet. Zum im Bescheid erwähnten Prüfbericht der Ärztlichen Stelle vom 15.10.2013 und Anlage "offene Punkte" zum Schreiben vom 19.09.2014 nahm der Klägerbevollmächtigte wie folgt Stellung: Zur Beanstandung der genannten Szintigraphien im Prüfbericht vom 15.10.2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger diese Tätigkeiten

der Untersagung durch den Beklagten nicht mehr ausgeführt habe. Es sei nicht plausibel, zeitlich

dieser erfolgten Untersagung die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Qualitätsstandards im Bescheid vom 19.09.2014 (Anlage "offene Punkte") zu bemängeln und dem Kläger durch Bescheid aufzugeben, Testergebnisse vorzulegen. Dies gelte ebenso für die Durchführung der SPECT-Aufnahmen mit Gammakameras. Qualitätskontrollen und Konstanzprüfungen von nicht angewendeten Geräten bzw. nicht durchgeführten ärztlichen Tätigkeiten seien sinnlos. Entgegen der Annahme der Ärztlichen Stelle habe der Kläger auch nicht von einer Befundung an einem (Röntgen-) Monitor gesprochen, sondern die (bessere) Auflösung auf dem Computerbildschirm gemeint. Es erübrige sich daher die Erörterung, ob im Falle einer Monitorbefundung die RL Strahlenschutz in Kap. 6.1.3 die Vorlage einer Abnahmeprüfung verlange (Schreiben vom 24.07.2014 und Bescheid vom 19.09.2014, vgl. Bl. 3004 der Behördenakte). Der Kläger habe schon vor den Beanstandungen die SPECT-Technik nicht mehr ausgeführt; die KVB habe ihm unter dem 14.07.2015 schriftlich bestätigt, dass er seit mehreren Jahren die entsprechende GOP (17362 EBM) nicht mehr abgerechnet habe. Auch den Einsatz von Tl-201 bei Myokardszintigraphien habe der Kläger schon deutlich länger als ein Jahr vor Erlass des Bescheids eingestellt. Der Bescheid, der dem Kläger mögliche Gesundheitsgefährdungen vorhalte, stütze sich auf eine nicht näher identifizierte Publikation des Bundesamts für Strahlenschutz vom September 2012. Aus dieser werde zitiert, dass die Myokardszintigraphie zwar mit 99m-Sestamibi oder 99m-Tc-Tetrofosmin durchgeführt werden "solle", jedoch nicht "müsse". Die Publikation sei auch erst drei Monate vor Beginn des Prüfungszeitraums erschienen, zu dem der von der Beklagten zugrunde gelegte Bericht erfolgt sei. Zu diesem Thema habe der Direktor der nuklearmedizinischen Klinik des Universitätsklinikums E* ..., Prof. Dr. K* ..., ein Schreiben vom 30.01.2015 an den Kläger verfasst (Bl. 103 f. der Gerichtsakte). Dieser vertrete die Auffassung, dass Tl-201 jedenfalls dann zur Anwendung kommen könne, wenn die primäre Fragestellung die

der Vitalität des Herzmuskels

einem Infarkt sei. Er finde die vorgelegten Befunde "sehr differenziert und mit viel Expertise abgefasst". Zur Vorlage eines Homogenitätsbildes der Gammakameras (Nr. 1 und 5 der Anlage "offene Punkte") wurde vorgebracht, dass unter vermeintlicher Bezugnahme auf den Bericht der Ärztlichen Stelle beanstandet werde, dass ein Bild zur Homogenität nicht vorliege. Der Prüfbericht habe dies jedoch gar nicht bemängelt (wird weiter ausgeführt). Der Kläger habe auf Anforderung im Vorfeld der Erstellung des Prüfberichts vom 15.10.2013 bezüglich beider Kameras "Homogenitätstests" übermittelt. Ein Prüfstempel der Ärztlichen Stelle vom 02.09.2013 sei vorhanden. Zur Beanstandung bzgl. des "Aktivimeter PWT Curiementor 2" (Nr. 6 der Anlage "offene Punkte") wird ausgeführt, die Vorlage eines Prüfscheins vom April 2014 werde gefordert, der Prüfbericht hätte dies jedoch nicht bemängelt. Dieser sei von falschen Annahmen ausgegangen und hätte die Vermutung geäußert, dass der vorgelegte Schein nicht zum verwendeten Aktivimeter gehöre, was jedoch falsch gewesen sei. Die Ärztliche Stelle habe ihre falsche Hypothese stillschweigend kassiert, jedoch eine neue Forderung gestellt und einen neuen Prüfschein gefordert. Diesen habe der Kläger an die Beklagte gefaxt. Soweit bemängelt werde, dass nur die erste Seite angekommen sei, handele es sich hierbei um einen Übertragungsfehler. Dass im Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 24.07.2014 die Vorlage einer Arbeitsanweisung verlangt werde, welche die Vorgehensweise bei der physikalisch-technischen Qualitätssicherung detailliert darlege, sei nicht

vollziehbar. Der Kläger habe diese vorgelegt, was der Stempelaufdruck der Ärztlichen Stelle vom 11.07.2011 belege. Die Arbeitsanweisung werde seitdem konsequent und gleichbleibend verwendet und umgesetzt und sei bei der letzten Unterlagenanforderung nicht mehr verlangt worden. Soweit die Vorlage der letzten halbjährlichen Qualitätskontrollen der Gammakameras verlangt werde, hätten zum Zeitpunkt des Prüfberichts 2013 Dokumentationen und Halbjahreskontrollen vorgelegen. Der Prüfbericht hätte insoweit gewisse Qualitäten bemängelt. Aus dem Bericht des Medizinphysik-Experten (MPE) gehe hervor, dass die Qualitätsanforderungen, die im Prüfbericht gestellt worden seien, eingehalten worden seien. Zu den SPECT-Untersuchungen wurde vorgebracht, die

weise würden für eine Wiederaufnahme gefordert, die aber nicht beabsichtigt sei. Soweit in Zeile 10 offenbar die Vorlage einer Linearitätskontrolle zum neuen Prüfschein des Aktivimeters gefordert wäre, habe der Prüfbericht diese Anforderung nicht aufgestellt, sondern allgemein die Kontrolle der Linearität eingefordert. Die Linearität sei nicht bei jeder neuen Kalibrierung neu zu kontrollieren, vielmehr sei der Bohrlochfaktor neu zu bestimmen. Die Linearität sei

wie vor halbjährlich durchzuführen, was der Kläger auch getan habe. Hinsichtlich des Molybdändurchbruchs würden in Zeile 11 Unterlagen mit Angaben zur Prüfung verlangt. Im zugrundeliegenden Prüfbericht heiße es, der Molybdändurchbruch sei überprüft und dokumentiert worden. Eine Beanstandung sei nicht formuliert. Dort heiße es lediglich, es stelle sich die Frage, ob eine allgemein übliche Excel-Datei von Vorteil wäre. Was die Bestimmung des Bohrlochfaktors angehe, habe der Prüfbericht lediglich beanstandet, dass die entsprechenden Einheiten fehlten. Daher sei die zur berechneten Ergebniszahl gehörende Einheit nicht zweifelhaft. Soweit im Prüfbericht kritische Anmerkungen zum Prüfstrahler gemacht worden seien, habe der MPE sich hierzu differenziert geäußert, ohne eine Beanstandung oder eingeschränkte Tauglichkeit zu behaupten. Der Vorwurf einer Verweigerungshaltung sei nicht begründet. Die zugegebenermaßen polemisch zugespitzten Schreiben enthielten ja gerade den Versuch, auf kritische Ausführungen zu reagieren bzw. darzulegen, dass bestimmte Kritikpunkte aus seiner Sicht nicht begründet erscheinen. Die gelegentlichen Fristüberschreitungen seien der starken Arbeitsüberlastung geschuldet. Bei der im Bescheid genannten Annahmeverweigerung handle es sich um ein Missverständnis zwischen dem Kläger und dem Postboten (wird näher ausgeführt). Aus Sachverhaltsannahmen in den früheren Bescheiden könnten nicht deswegen negative Schlüsse gezogen werden, weil der Kläger diese nicht angefochten habe. Dies stellte einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Mit Schriftsatz vom 05.07.2016 beantragte das Landesamt für Umwelt für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde zunächst im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Sodann wurde zum Vorbringen in der Klagebegründung ausgeführt, dass sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit aus einer am Zweck des § 9 StrlSchV orientierten Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen ergäben, wohingegen sich die Klagebegründung in einzelnen technischen Details des Prüfberichts vom 15.10.2013 verfange und auf die wesentlichen Argumente nicht eingehe. Aufgrund der Einstellung der SPECT-Technik infolge des Bescheids des Landesamts für Umwelt vom 20.10.2010 sei von der Ärztlichen Stelle auch keine Qualitätssicherung mehr gefordert worden. Entsprechendes gelte für die mit Bescheid vom 31.01.2014 untersagten Untersuchungsarten "Myokardszintigraphie mit Tl-201" und "Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP bzw. Tc-99m-markierten knochenaffinen Substanzen". Die Unterlagen hierzu seien vom Kläger unaufgefordert vorgelegt worden. Dies habe vom Landesamt für Umwelt als Absichtserklärung gewertet werden müssen, die untersagten Methoden wieder aufnehmen zu wollen. Deshalb seien diese Unterlagen in die Prüfung mit einbezogen worden. Die Defizite bei den vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegten die mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit, auf Empfehlungen und Vorgaben der Ärztlichen Stelle bzw. des Landesamts für Umwelt einzugehen. Bei Befundungen am Monitor seien die Qualitätssicherungsvorgaben unter Nr. 6.1.3 der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. In der Nuklearmedizin würden die niedrigsten Anforderungen an den Monitor gestellt. Diese müssten eingehalten werden. Eine Konstanzprüfung sei

der Abnahmeprüfung notwendig und dann quartalsweise. Die Aussagen in der Klagebegründung seien insofern unzutreffend. Dem Kläger gegenüber seien die Anforderungen an die Monitorbefundung auch deutlich kommuniziert worden (etwa in Zeile 13 der Anlage "offene Punkte" zum Bescheid vom 19.09.2014). Das "sollte" in der Publikation des Bundesamts für Strahlenschutz beziehe sich darauf, dass es einzelne Fragestellungen geben könne, bei denen die höhere Strahlendosis bei der Verwendung von Tl-201 gerechtfertigt wäre. Dies seien jedoch Einzelfälle, zu denen die rechtfertigende Indikation angegeben werden müsse. Die Aussage des Klägers, dass er die Untersuchungsart "Myokardszintigraphie mit Tl-201" schon deutlich länger als ein Jahr vor Erlass des Bescheides eingestellt habe, sei falsch. Die Untersagung sei mit Bescheid vom 31.01.2014 erfolgt; gemäß Prüfbericht vom 15.10.2013 (S. 6) seien mindestens bis zum 07.05.2013 Myokardszintigraphien mit Tl-201 vorgenommen worden. Zum vom Kläger vorgelegten Schreiben von Prof. Dr. K. vom 30.01.2015 sei festzustellen, dass dieses in allen Punkten die Auffassung der Ärztlichen Stelle unterstütze, insbesondere was die Herz- und Skelettdiagnostik betreffe. Zur Vorlage eines Homogenitätsbildes der Gammakameras führte das Landesamt für Umwelt aus, dass die von der Ärztlichen Stelle festgestellten Mängel klägerseits nicht bestritten würden. Es sei positiv zu bewerten, dass eine Reaktion des Klägers zusammen mit seinem beratenden Medizinphysik-Experten erfolgt sei. Dies sei allerdings erst

mehreren Anmahnungen geschehen. Unabhängig davon sei die Vorlage entsprechender Unterlagen zur Bewertung durch die Ärztliche Stelle erforderlich. Eine Bestätigung des Vorgehens durch den Medizinphysik-Experten alleine sei i.S.d. § 83 StrlSchV nicht ausreichend. Die Aufforderung, ein (aktuelles) Bild zur Homogenität vorzulegen, entspreche der grundsätzlichen Vorgehensweise der Ärztlichen Stelle, bei allen Prüfungen zur Qualitätskontrolle den jeweils existierenden aktuellen Stand der Qualität zu bewerten. Bezüglich der Aktivimeter PTW Curiementor 2 wurde entgegnet, dass Unklarheit durch die Vorlage unterschiedlich bezeichneter Unterlagen verursacht worden sei, dies jedoch mittlerweile durch die Überprüfung durch die Firma PTW habe geklärt werden können. Die Arbeitsanweisung solle den mit der Prüfung beauftragen Personen ermöglichen, anhand der beschriebenen Vorgehensweise die Qualitätssicherung korrekt durchzuführen. Die vorgelegte Arbeitsanweisung stelle dies für sich nicht sicher. Sie sei bei der Prüfung am 11.07.2011 von der Ärztlichen Stelle im Sinn einer Minimalanforderung akzeptiert worden und sei als eine Art "Merkpostenliste" brauchbar, stelle allerdings keine detaillierte Handlungsanleitung dar, die bei Durchführung der Arbeiten durch verschiedene Personen ein einheitliches Vorgehen sicherstelle. Insofern bestehe deutlicher Verbesserungsbedarf. Die Vorlage einer aktualisierten Arbeitsanweisung sei mehrfach Gegenstand entsprechender Forderungen des Landesamts für Umwelt und der Ärztlichen Stelle gewesen. Die Ausführungen in der Klagebegründung zum Punkt "Linearitätskontrolle des Aktivimeters" seien nicht

vollziehbar, da ein neuer Prüfschein die Linearitätskontrolle nicht ersetze, sondern

dem Transport des Aktivimeters dessen ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen sei, um einen eventuellen Schaden während des Transports ausschließen zu können. Dabei werde zumindest der Wert aus dem von PTW erstellten Zertifikat verifiziert, der als Bezugswert für die Konstanzprüfung verwendet werden solle (z.B. mit der Einstellung "Tc-99m"). Abschließend werde üblicherweise die Linearität überprüft. Der Borlochfaktor gehöre zum Sondenmessplatz. Bei seiner Ermittlung könnten die Aktivitäten der Aktivimeter gemessen werden. Wenn dessen Anzeige korrekt und unverändert sei, bestehe keine Veranlassung, den Borlochfaktor neu zu bestimmen. Zur Bestimmung des Borlochfaktors sollte ein Protokoll mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, den Messgrößen mit den Einheiten und den Rechenschritten vorhanden sein - im Übrigen auch als Bestandteil der Arbeitsanweisung. Zu den Einheiten gehörten auch die Potenzen. Die Aussage des Klägerbevollmächtigten, dass "das Ergebnis nicht zweifelhaft sei", sei aufgrund der fehlenden Potenzen unzutreffend. Wenn ein Prüfstrahler hinsichtlich Energie und Aktivität geeignet sei, d.h. im Messbereich, der für die Patientenuntersuchung gewählt werde, keine Totzeiteffekte verursache und Fehlfunktionen erkennbar mache, könne er eingesetzt werden. Zur Verwendung müssten mit diesem Prüfstrahler die Bezugswerte festgelegt, die Einstellparameter, Reaktionsschwellen und Toleranzgrenzen in ein entsprechendes Konstanzprüfprotokoll eingearbeitet und dieses in der Konstanzprüfung verwendet werden. Der Versuch des Klägers, seine fehlende Kooperationsbereitschaft mit seiner starken Arbeitsbelastung zu begründen und die Annahmeverweigerung zweier Schreiben als Missverständnis hinzustellen, stelle einen hilflosen Rechtfertigungsversuch dar. Sofern er aufgrund seiner starken Arbeitsbelastung daran gehindert sei, mit der Ärztlichen Stelle zu kooperieren und deren Anforderungen umzusetzen, müssten auch aufgrund dieser Tatsache Zweifel an seiner Zuverlässigkeit geäußert werden. Der Klageerwiderung trat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 05.09.2016 entgegen. Dort wurde unter anderem noch ausgeführt, dass der Widerruf gem. § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG am Vertrauensschutz scheitere. Der Beklagte könne nicht auf Beanstandungen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen zurückgreifen, die zeitlich vor dem Prüfbericht und den hierauf basierenden Bescheiden lägen. Dass der Kläger in früherer Zeit

Auffassung des Beklagten beanstandungswürdig gehandelt habe, könne nicht erneut aufgegriffen werden. Ansonsten könnte auch auf Kriterien zurückgegriffen werden, die vor fünf oder mehr Jahren erhoben worden seien. Dies sei jedoch nur statthaft, wenn die Kritikpunkte noch bestünden. Erledigte Beanstandungen könnten jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht mehr zum

teil des Klägers angeführt werden, weil dies ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre und der Kläger insoweit Vertrauensschutz genieße. Es ergebe sich vor allem aus § 48 Abs. 4 VwVfG, auf den in § 49 VwVfG Bezug genommen werde, dass die Behörde vor dem Widerruf eines Verwaltungsaktes nicht zu lange warten dürfe, da sonst der Vertrauensschutz entgegenstehe. Das Gesetz bestimme insoweit eine Frist von einem Jahr. Der Beklagte hätte bereits seit Zugang der Beanstandungen aus dem Prüfbericht vom 15.10.2013 Kenntnis von den Tatsachen, auf den er den Widerrufsbescheid stütze. Spätestens mit der "Anhörung" vom 22.05.2014 habe die Frist zu laufen begonnen, der streitgegenständliche Bescheid sei erst fünfzehn Monate später ergangen, weswegen ein Widerruf nicht mehr zulässig sei (wird weiter ausgeführt). Ferner liege auch kein erheblicher und wiederholter Verstoß gegen Gesetze, Auflagen und Anordnungen (§ 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG) vor. Die Voraussetzungen "erheblich" und "wiederholt" müssten kumulativ vorliegen. Es folgen nochmals Ausführungen zu den Buß- und Zwangsgeldern sowie zu den Punkten Gammakameras und SPECT, Monitorbefundung, Myokardszintigraphie mit Tl-201, Homogenitätsbild der Gammakameras, (Liniaritätsontrolle der) Aktivimeter, Molybdändurchbruch, Bestimmung des Borlochfaktors und Prüfstrahler, auf die Bezug genommen wird. Zur Thematik der laut Beklagtem fehlenden Sachlichkeit wird noch vorgebracht, dass das Landesamt für Umwelt durch sein Verhalten stets dazu beigetragen habe, dass der Kläger gelegentlich einen scharfen Ton gewählt habe, zumal der Kläger die Sorge haben müsse, dass ihm die Existenzgrundlage entzogen werde (wird weiter ausgeführt). Der Widerruf des Bescheids sei - jedenfalls jetzt - nicht mehr verhältnismäßig. Zwischenzeitlich sei im April und August die 5. Regelanforderung durchgeführt und weit überwiegend mit der besten Einordnung (Stufe 1) abgeschlossen worden, in einzelnen Bereichen mit der Stufe 2. Die dem angefochtenen Widerruf zugrundeliegenden Beanstandungen seien damit abgeschlossen und erledigt. Hierauf entgegnete das Landesamt für Umwelt mit Schriftsatz vom 28.09.2017 noch, dass ein Rückgriff auf Art. 48, 49 BayVwVfG rechtlich nicht vertretbar sei, da § 17 AtG eine spezielle, vorrangige Widerrufsregelung enthalte. Ferner sei es

§ 17Abs. 3 Nr. 3 At

G ausreichend, wenn ein erheblicher oder wiederholter Verstoß vorliege. Mit Schriftsätzen vom 23.11.2017 und 30.11.2017 wurde das Klagevorbringen nochmals vertieft und ergänzt. Vorgetragen wurde insbesondere noch, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, dass der Kläger nicht immer pünktlich die von der Ärztlichen Stelle geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, da die Übermittlung höchstpersönlicher Daten aus ärztlicher Behandlung gegen § 203 StGB verstoße. § 83 Abs. 1 und Abs. 3 StrlSchV stellten keine legitimierende Grundlage hierfür dar. Entsprechend verbiete § 17a Abs. 5 Satz 2 der Röntgenverordnung (RöV) auch die Übermittlung der Gesundheitsdaten von Patienten an die Ärztliche Stelle, sofern nicht die Einwilligung der Patienten vorliege. Darüber hinaus bedürfe es für derlei Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (formellen) eines Gesetzes, nicht einer Rechtsverordnung. Die früheren Beanstandungen seien zwischenzeitlich erledigt. Insbesondere sei die

  1. Regelanforderungen inzwischen - ohne dass es Zusatzanforderungen gegeben habe - abgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob Art. 49 BayVwVfG und in der Folge die Jahresfrist vorliegend zur Anwendung komme, gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass nicht beliebig lange zurückliegende Beanstandungen eine Rechtfertigung für den Widerruf sein könnten (wird jeweils näher ausgeführt). Das Landesamt für Umwelt erwiderte mit Schriftsatz vom 29.11.2017 noch auf das weitere Vorbringen der Klagepartei. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2017 wird auf die zugehörige Sitzungsniederschrift verwiesen. Am 04.12.2017 ging bei Gericht noch ein Schreiben des Klägers vom 03.12.2017 ein, auf das Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Die Klage ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie jedoch in der Sache keinen Erfolg.
  2. Soweit sich die Klage auch auf die Ziff. 4 des Bescheids vom 21.08.2015 bezieht, hat sich diese teilweise erledigt. Denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Bescheidsgebühr werde auf 300,- EUR festgesetzt (S. 6 der Sitzungsniederschrift) und die Kostenentscheidung des Bescheids damit abgeändert. Soweit daher mit der Klage auch die Aufhebung dieser Kostenfestsetzung begehrt wird, soweit diese über den Betrag von 300,- EUR hinausgeht, hat sich der zugrundeliegende Verwaltungsakt erledigt. Da mit der Anfechtungsklage jedoch nur ein nicht erledigter Verwaltungsakt angegriffen werden kann (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung,
  3. EL Oktober 2016, Rn. 20 m.w.N.), ist die Klage insoweit unzulässig geworden. Eine Erledigterklärung hat der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich nicht abgegeben. Insoweit ist die Klage daher als unzulässig abzuweisen.
  4. Im Übrigen bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Landesamt für Umwelt vom 21.08.2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu sind zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch die folgenden Ausführungen veranlasst: a) Als rechtmäßig erweist sich zunächst der auf § 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AtG gestützte Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis des Klägers. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des streitbefangenen Bescheids vom 21.08.2015.

der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es insoweit vorrangig auf das materielle Recht an (BVerwG NVwZ 1991, 360 ; 1991, 372 m.w.N.; vgl. zum Ganzen z.B. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a.a.O., § 113 Rn. 21, insb. Fußnote 109). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die einschlägigen Normen des materiellen Rechts keine besonderen Vorgaben enthalten, denen zu entnehmen wäre, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der vorliegenden Anfechtungsklage in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz auf einen späteren Zeitpunkt als den des Bescheidserlasses abzustellen wäre. Diese Beurteilung wird auch dadurch gestützt, dass es sich beim Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis nicht - was (jedenfalls indiziell) für das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung spräche - um einen sog. "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung" handelt. Denn hierunter fallen nur solche Verwaltungsakte, deren Regelung andauert, sich immer wieder aktualisiert und vollzugsfähig ist. Demzufolge stellt sich die Aufhebung einer Erlaubnis gerade nicht als solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsfolge des Gesetzes, das die Tätigkeit einer Erlaubnispflicht unterstellt, nicht aber der Aufhebung, die sich mit der einmaligen Umgestaltung der Rechtslage erschöpft (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 224 m.w.N.). Grundsätzlich ohne Bedeutung ist daher die

trägliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage für die Beurteilung eines rechtmäßig erlassenen gestaltenden Verwaltungsaktes, der auf Statusveränderungen gerichtet ist, auch wenn diese in einem weiteren Sinn eine Art Dauerwirkung zu erzeugen vermögen, sodass es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,

  1. Auflage 2017, § 113 Rn. 46 mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, etwa: Widerruf einer Berufs- oder Betriebserlaubnis, Löschung aus der Architektenliste, Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer, Widerruf der rechtmäßig entzogenen Fahrerlaubnis; zur mit der hiesigen Fallgestaltung vergleichbaren Konstellation des Widerrufs der ärztlichen Approbation, bei der ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt wird, vgl. BVerwG, B.v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 9, st.Rspr.). Demzufolge ist das Vorbringen des Klägers bezüglich der nunmehr erfolgten Verbesserungen für das hiesige Widerrufsverfahren unerheblich und wird vielmehr in einem Verfahren, das auf die Wiedererteilung der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis gerichtet ist, geltend zu machen sein. Vorliegend ist es auch nicht so, dass der Kläger bereits jetzt offensichtlich wieder einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis hätte, was auf Rechtsfolgenseite jedoch im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wäre (dazu unten). bb) Zu Recht hat das Landesamt für Umwelt angenommen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG vorliegen. Dies setzt voraus, dass der Genehmigungsinhaber gegen die Vorschriften des Atomgesetzes, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, gegen hierauf beruhende Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung erheblich oder wiederholt verstoßen hat und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Hier sind gleich mehrere dieser Voraussetzungen erfüllt. Wie das Verwaltungsgericht schon in den zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen vom 09.01.2013 (Az.: B 1 K 10.67 und B 1 K 10.1015 , jeweils UA S. 2) festgestellt hat, konnten bereits die
  2. und
  3. Regelanforderung aufgrund permanenter Verzögerungen durch den Kläger erst verspätet abgeschlossen werden. Der Kläger musste mehrfach zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden. Auch in der Folgezeit, d.h. im Zusammenhang mit der
  4. und
  5. Regelanforderung, kam es zu erheblichen Verzögerungen, die auf eine fehlende Mitwirkungswilligkeit und/oder -fähigkeit des Klägers zurückzuführen sind.

§ 12Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c At

G kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständigen Behörden Ärztliche Stellen bestimmen und festlegen, dass und auf welche Weise diese Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Medizin die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und Geräte den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards genügen, und dass und auf welche Weise die Ergebnisse der Prüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Dies ist insbesondere durch § 83 StrlSchV geschehen.

der ausdrücklichen Regelung in § 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV sind der Ärztlichen Stelle auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben

§ 83Abs. 1 und 2 Strl

SchV benötigt. Die Ärztliche Stelle nimmt, wie das Landesamt für Umwelt im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht betont hat, eine Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen (dem Kläger) und der Aufsichtsbehörde (dem Landesamt für Umwelt) ein. Der Gesetzgeber schreibt den Ärztlichen Stellen eine besondere fachliche Kompetenz und ihren Einschätzungen ein besonderes Gewicht zu, das darin zum Ausdruck kommt, dass diese

§ 83Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) Strl

SchV auch befugt sind, dem Strahlenschutzverantwortlichen Optimierungsvorschläge zu machen und deren Nichtbeachtung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 26.07.2013 - 22 ZB 13.975 , 22 ZB 13.976 - juris Rn. 17). Das Ziel der Qualitätssicherung bei der nuklearmedizinischen Untersuchung besteht darin, ein Höchstmaß an diagnostischer Treffsicherheit bei einem Minimum an Strahlenexposition für den Patienten zu erreichen (Nr. 6.1.1 der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 4 - 11432/1). Seine Mitwirkungspflichten betreffend die Qualitätssicherung hat der Kläger vor Bescheidserlass, insbesondere im Zeitraum der 3. und 4. Regelanforderung, erheblich,

haltig und beharrlich verletzt und eine Mitwirkung teilweise ausdrücklich und unter Beleidigung der Ärztlichen Stelle verweigert. Das Landesamt für Umwelt hat im angegriffenen Bescheid ausführlich dargelegt, wann welche Anordnungen gegen den Kläger im Zusammenhang mit der fehlenden Zusammenarbeit mit der Ärztlichen Stelle notwendig geworden und erlassen worden sind (vgl. die Tabelle "Anordnungen, Bußgeldverfahren, Vollstreckung", die Bestandteil des Bescheids ist). In Bezug auf die beharrliche Verweigerungshaltung und chronisch fehlende Mitwirkungsbereitschaft seien aus den vorgelegten Behördenakten exemplarisch die folgenden Aspekte herausgegriffen: Im Prüfbericht vom 15.09.2011 (

  1. Regelanforderung) wurde u.a. der Bereich "Strahlenschutz und Qualitätskontrolle" mit der Stufe 2 (= geringe Beanstandungen) bewertet. Dem Kläger wurde aufgezeigt, wo Verbesserungsbedarf besteht und er wurde darauf hingewiesen, dass "noch" eine Bewertung mit Stufe 2 erfolge, sodass er die Zeit bis zur nächsten Regelanforderung nutzen solle, um die angegebenen Mängel zu beheben (S. 6 des Prüfberichts). Mit Stufe 3 (= erhebliche Beanstandungen) mussten u.a. die Untersuchungsmethoden Myokardszintigraphie und Skelettszintigraphie bewertet werden. Da der Kläger im Zuge der Zusatzanforderung der
  2. Regelanforderung der Ärztlichen Stelle trotz mehrmaliger Aufforderung die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt hatte, mussten mit Bescheid vom 17.08.2012 eine entsprechende Anordnung getroffen und ein Zwangsgeld angedroht werden. Der der Kläger dieser Anforderung nicht

kam, musste mit Schreiben vom 12.10.2012 das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt werden. Mit Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 15.07.2013 erfolgte dann die Anforderung von Unterlagen zur 4. Regelanforderung, die bis zum 12.08.2013 vorgelegt werden sollten. Mit Schreiben vom 11.08.2013 erklärte der Kläger, die Sendung der neuen Unterlagen werde erst

der Rücknahme des Prüfberichts vom 15.09.2011 erfolgen. Hiervon werde es abhängig gemacht, ob die gesetzte Frist "zum 12.09.2013" eingehalten werde; bis zum 12.09.2013 sei er allerdings im Urlaub (Bl. 2616 der Behördenakte). Auch auf eine nochmalige Anforderung hin, im Zuge derer ihm mitgeteilt wurde, dass eine Rücknahme des Prüfberichts nicht erfolgen werde, gab der Kläger an, die Unterlagen erst vorzulegen, wenn die Beanstandungen zurückgenommen würden (Bl. 2621 der Behördenakte). In diesen Verhaltensweisen kommt die fehlende Mitwirkung an der Qualitätssicherung deutlich zum Ausdruck. Dass es dem Kläger nicht zusteht, die Vorlage der angeforderten Unterlagen, zu der er gesetzlich verpflichtet ist (§ 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV), an derartige Bedingungen zu knüpfen, bedarf keiner weitergehenden Erörterungen.

dem der Kläger mit Schreiben des Landesamts für Umwelt vom 20.08.2013 zum beabsichtigten Widerruf angehört worden war, legte er dann die geforderten Unterlagen vor, sodass am 15.10.2013 der Prüfbericht im Zuge der 4. Regelanforderung erstellt werden konnte. Hierbei musste der Bereich "Strahlenschutz und Qualitätskontrolle" sodann

Stufe 3 (= erhebliche Beanstandungen) bewertet werden. Hierzu wird im Prüfbericht (S. 3 und 4) ausgeführt, dass erneut, d.h. wie im vorangegangen Prüfbericht bereits angemahnt, mehrere Mängel vorlägen. Auf Seite 4 des Prüfberichts heißt es, die vorgelegten Qualitätskontroll-Unterlagen wiesen wie bei den letzten Prüfungen erhebliche Mängel auf. Die von der Ärztlichen Stelle geäußerten Hinweise seien einfach ignoriert worden. Vom Kläger und seinem Medizinphysik-Experten werde eine entsprechende Stellungnahme vier Wochen

Erhalt des Prüfberichts erwartet. Die Methoden "Myokardszintigraphie mit Tl-201" und "Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP" mussten mit Stufe 4 (= schwerwiegende Beanstandungen) bewertet werden.

dem der Kläger sowohl die Mängel nicht behoben hatte, als auch die im Prüfbericht vom 15.10.2013 geforderte Stellungnahme nicht vorgelegt hatte, musste das Landesamt für Umwelt am 31.01.2014 erneut einen Bescheid erlassen, mit dem ihm die Skelettszintigraphie mit Tl-201 sowie die Myokardszintigraphie untersagt und er aufgefordert wurde, die geforderte Stellungnahme nunmehr vorzulegen. Diese Stellungnahme hat der Kläger - obgleich er hierzu mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid aufgefordert worden ist - nicht vorgelegt, sodass das Landesamt für Umwelt am 22.05.2014 das entsprechend angedrohte Zwangsgeld fällig stellen musste. Die dargestellten Verhaltensweisen des Klägers mündeten schließlich in den Bescheid vom 19.09.2014, mit dem der Kläger zur Vorlage der in der Anlage "Tabelle mit offenen Punkten" geforderten Unterlagen aufgefordert werden musste, da trotz der vorangegangenen Anordnungen immer noch nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt worden waren. Diesen sofort vollziehbaren Bescheid befolgte der Kläger jedoch nicht. Vielmehr trat er dem zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Bescheid lediglich mit Schreiben vom 02.11.2014 (Bl. 3039 ff. der Behördenakte) unter Bezeichnung als u.a. "absurd" entgegen und führte aus, es handele sich um die gleichen "Märsche, Sprüche/Gerede, unbewiesenen Behauptungen, unsinnige/irrsinnige Einschüchterungsversuche um Kontos zu plündern und seine Existenz finanziell zu ruinieren" wie im Bescheid vom 31.01.2014. Auch wurde auf angebliche "Wahrnehmungsstörungen der Prüfer" verwiesen. Zu den "offenen Punkten" wurde handschriftlich Stellung genommen. Erneut hat der Kläger daher i.S.v. § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen. Auch wenn der Kläger mit dem Verhalten und der Beurteilung der Ärztlichen Stelle nicht einverstanden ist, ist es seine Pflicht, bestandskräftige und für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen des Landesamts für Umwelt zu befolgen. Andernfalls hätte der Kläger gegen diesen Bescheid um einstweiligen Rechtsschutz

suchen können und müssen, was er jedoch nicht getan hat. Die Anordnungen erweisen sich auch nicht als nichtig i.S.v. Art. 44 BayVwVfG. Insbesondere ergibt sich eine Nichtigkeit der Anordnungen nicht daraus, dass vom Kläger ein strafbares Verhalten verlangt worden wäre (vgl. Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Soweit der Kläger diesbezüglich (nunmehr) vortragen lässt, die Übermittlung der Patientendaten an die Ärztliche Stelle sei

§ 203St

GB strafbar, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist anerkannt, dass eine strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen nicht vorliegt, wenn eine Offenbarungspflicht gegeben ist. Soweit eine Pflicht zur Offenbarung eigener oder fremder Geheimnisse besteht, kann diese nicht "unbefugt" sein (Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl. 2015, § 203 Rn. 37 ff. m.w.N.; vgl. auch BGH, U.v. 28.01.2015 - XII ZR 201/13 - juris Rn. 50). Eine derartige Pflicht des Klägers folgt aus § 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV, wonach der Ärztlichen Stelle auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben

den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift benötigt. § 83 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV trifft insoweit die Regelung, dass die Ärztliche Stelle die Ergebnisse der Prüfungen

§ 83Abs. 1 Satz 3 Strl

SchV mit ausdrücklicher Ausnahme der "personenbezogenen Daten der untersuchten oder behandelten Personen" an die Kassenärztliche Vereinigung (vgl. § 135b Abs. 1 SGB V) weitergeben darf. Die Ärztliche Stelle unterliegt in Bezug auf personenbezogene Daten ihrerseits der ärztlichen Schweigepflicht (§ 83 Abs. 4 StrlSchV). Aus der Binnenstruktur der Norm ergibt sich somit, dass der Ärztlichen Stelle auf deren Anforderung hin auch personenbezogene Patientendaten zu übermitteln sind, da andernfalls die

§ 83Abs. 1 Satz 3 Strl

SchV geltende Einschränkung, wonach solche Daten nicht an die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt werden dürfen, nicht zum Tragen käme. Die Vorlagepflicht des Klägers folgt somit aus § 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV, der auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt. Diese Vorschrift basiert, als Gesetz im materiellen Sinn, ihrerseits auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage, namentlich auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a AtG, der den Verordnungsgeber zur Festlegung berechtigt, dass und auf welche Weise die Ärztlichen Stellen ihre Prüfungen durchführen, mit denen die Gewährleistung der Einhaltung der Qualitätsstandards sowie einer möglichst geringen Strahlenexposition von Patienten entsprechen. Nicht weiterführend ist auch der Rekurs auf die röntgenrechtliche Parallelvorschrift des § 17a Abs. 5 RöV. Denn mit "anderen Stellen" i.S.v. § 17a Abs. 5 Satz 1 RöV ist ersichtlich nicht der Strahlenschutzverantwortliche selbst gemeint, der in den vorherigen Absätzen der Vorschrift eigenen Regelungen unterliegt. Insbesondere findet sich - im Gleichlauf zu § 83 StrlSchV - in § 17a Abs. 1 Satz 4 RöV eine analoge Regelung betreffend die Weitergabe von personenbezogenen Daten der untersuchten Personen, sodass die obigen Ausführungen entsprechend gelten. Im Übrigen erklärt der Einwand des Klägers nicht, weswegen er auch die Vorlage anderer Unterlagen, die keine personenbezogenen Daten enthalten, über Jahre hinweg beharrlich verweigert hat (z.B. Vorlage von Bildern in der geforderten Qualität, Vorlage von Prüfscheinen, Vorlage von den Anforderungen entsprechenden Arbeitsanweisungen etc.). Eine andere, in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene, für das hiesige Verfahren allerdings unerhebliche, Frage ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Patientendaten von der Ärztlichen Stelle an das Landesamt für Umwelt. Denn dies betrifft nicht dem Kläger auferlegte Verhaltenspflichten, dem die Vorlage von Unterlagen bei der Ärztlichen Stelle, nicht jedoch der Aufsichtsbehörde aufgegeben worden ist. Gleichwohl sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass

Nr. 5.3 der Richtlinie "Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 23.06.2015, Az. RS II 4 - 11432/6, die Unterlagen bei patientenbezogenen Informationen in pseudonymisierter Form an die zuständige Behörde abzugeben sind. Der Kläger hat auch nicht i.S.v. § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen. Das Landesamt für Umwelt hat ihm mehrmals aufgefordert, die bei ihm - teilweise seit längerer Zeit bestehenden - Mängel zu beheben und versucht, ihn mit der Fälligstellung von Zwangsgeldern hierzu anzuhalten. Die zwangsweise Beitreibung dieser Zwangsgelder hat beim Kläger jedoch keine Beugewirkung entfaltet. Insbesondere durch den Bescheid vom 19.09.2014 hatte er nochmals die Gelegenheit, die bei ihm

wie vor bestehenden Mängel zu beheben. Diese Möglichkeit, die in der Tabelle mit den "offenen Punkten" zusammengefassten Handlungspflichten zu erfüllen, nahm der Kläger nicht wahr. cc)

den vorstehenden Ausführungen ist auch die Annahme der Beklagten nicht zu beanstanden, es sei eine Genehmigungsvoraussetzung weggefallen und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen worden (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG).

§ 9Abs. 1 Nr. 1 Strl

SchV setzt die Erteilung einer Genehmigung

§ 7Strl

SchV voraus, das keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben. Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlich voll überprüfbar ist.

der im Gewerberecht, dem das Atom- und Strahlenschutzrecht letztlich entstammt, anerkannten Definition ist zuverlässig, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen wird. Dies gilt auch im Atomrecht (Büdenbender/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I, Recht der Energieanlagen, Rn. 891 m.w.N.).

seinem oben dargestellten Verhalten bietet der Kläger jedoch keine Gewähr dafür, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben wird. Er hat über Jahre hinweg die Qualitätssicherung nicht in ausreichendem Umfang betrieben, hat Vorgaben der Ärztlichen Stelle ignoriert und dieser stattdessen ihre Kompetenz abgesprochen, hat wiederholt und beharrlich sofort vollziehbare und/oder bestandskräftige Anordnungen nicht befolgt und selbst durch Zwangs- und Bußgelder, die im Wege der Vollstreckung beigetrieben werden mussten, nicht zur vollständigen Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden können. Ihm ist, wie bereits ausgeführt, auch mehrfach und insgesamt ausreichend die Gelegenheit gegeben worden, Abhilfe zu schaffen (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 2 a.E. AtG), die er jedoch nicht genutzt hat. Somit kann die streitgegenständliche Anordnung auch auf § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG gestützt werden. dd) Auf Rechtsfolgenseite räumt § 17 Abs. 3 AtG der Behörde Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) ein, das nur in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen hat das Landesamt für Umwelt im streitgegenständlichen Bescheid erkannt und auch ausgeübt, wobei sog. Ermessensfehler nicht vorliegen. Dergleichen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landesamt für Umwelt im angegriffenen Bescheid die Nichterfüllung der (für sofort vollziehbar erklärten) Pflichten gemäß der "Tabelle mit offenen Punkten" (Bescheid vom 19.09.2014) berücksichtigt hat, obwohl sich diese auf Tätigkeiten bezogen hätten, die vom Kläger nicht mehr ausgeführt würden bzw. diesem untersagt worden seien. Wie der Vertreter der Ärztlichen Stelle in der mündlichen Verhandlung hierzu erläutert hat, bezogen sich die verfügten Maßnahmen weit überwiegend (außer Ziffern 2, 3 und 9) nicht auf die dem Kläger untersagten bzw. sonst nicht mehr ausgeführten Methoden. Soweit die offenen Punkte die Myokardszintigraphie betroffen haben, die dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.2014 untersagt wurde, folgt hieraus ebenfalls nicht, dass das Abstellen auf die Nichtbeachtung der auferlegten Handlungspflichten ermessensfehlerhaft war.

dem der Kläger entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, hat die Ärztliche Stelle diese einer Überprüfung unterzogen und den noch bestehenden Handlungsbedarf festgestellt. Dass die Annahme des Landesamt für Umwelt, der Kläger wolle die untersagten Methoden (z.B. Skelettszintigraphie) wieder aufnehmen, nicht völlig unberechtigt gewesen ist, ergibt sich beispielsweise daraus, dass der Kläger am 02.07.2014 beim Landesamt für Umwelt telefonisch darum gebeten hat, eine Notfall-Skelettszintigraphie durchführen zu dürfen und außerdem mitgeteilt hat, die Unterlagen zur Prüfung an Herrn Prof. K., Universität E., senden zu wollen (vgl. den Aktenvermerk auf Bl. 2970 der Behördenakte). Dem Kläger ist die Untersuchungsmethode Myokardszintigraphie ausweislich des Tenors des Bescheids untersagt, bis der Kläger der Ärztlichen Stelle die notwendigen Unterlagen vorgelegt hat und das Landesamt für Umwelt einer Wiederaufnahme schriftlich zustimmt. Entsprechendes gilt für die Fertigung von SPECT-Aufnahmen (Bescheid vom 20.10.2010). Es kann mithin nicht als, wie die Klägerseite vorbringt, reine Spekulation angesehen werden, wenn das Landesamt für Umwelt die hier erfolgte Vorlage der Unterlagen als entsprechende Absichtserklärung des Klägers gewertet hat, die Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Auch darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Kläger sich selbst in seinen handschriftlichen Anmerkungen zu der Liste mit den offenen Punkten der "SPECT-Fähigkeit" seiner Orbiterkamera berühmt hat (s. Anmerkung 3: "D.h. die Orbiter ist SPECTfähig"; Bl. 3044 Rücks. der Behördenakte). Soweit klagebegründend zu einzelnen Punkten vorgetragen worden ist, dass der Prüfbericht bestimmte davon nicht beanstande, ist dies unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus Sicht der Ärztlichen Stelle - insbesondere im Rahmen von Zusatzanforderungen - bestimmte (offene) Handlungspflichten ergeben haben, die der Kläger unstreitig nicht erfüllt hat, obwohl ihm dies durch einen (vollziehbaren) Bescheid aufgegeben worden ist. Ob eine entsprechende Beanstandung zuvor auch Gegenstand des Prüfberichts selbst war, ist ohne Belang. Was die von der Klägerseite herausgegriffene Verpflichtung zur Vorlage eines Homogenitätsbildes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es unerheblich ist, ob der Kläger bereits zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit einmal ein Homogenitätsbild vorgelegt hat. Die Maßgabe in Zeile 1 der Tabelle mit den offenen Punkten lautete: "Vorlage eines Homogenitätsbildes der Orbiterkamera." Abgesehen davon, dass der Kläger - wenn er dies für unberechtigt hielt - hiergegen um Rechtsschutz hätte

suchen müssen, kann er sich nicht pauschal darauf berufen, ihm sei nur aufgegeben worden, "ein" Homogenitätsbild vorzulegen, was er zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit (März 2014) bereits getan habe. Wie der Vertreter der Ärztlichen Stelle in der mündlichen Verhandlung hierzu angemerkt hat, sind Homogenitätsbilder wöchentlich zu fertigen, was der Kläger

eigenem Bekunden auch tue (S. 4 der Sitzungsniederschrift). Hätte sich die Behörde - was angesichts dieses Umstandes ohnehin fernliegt - mit einem Bild aus der Vergangenheit zufrieden gegeben, hätte sie diesen Punkt nicht als "offen" angesehen und dem Kläger nicht aufgegeben, ein (notwendigerweise aktuelles) Bild vorzulegen. Der Widerruf scheitert entgegen dem Klagevorbringen auch nicht am Ablauf einer Jahresfrist. Sofern Sonderregelungen für Rücknahme oder Widerruf vorliegen (wie z.B. § 17 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AtG), ist zu prüfen, ob diese eine Ergänzung durch die Jahresfrist zulassen. Bei spezialgesetzlichen Regelungen ist die Jahresfrist dann anwendbar, wenn diese Regeln nicht abschließend sind (vgl. hierzu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 48 Rn. 5 und 200 ff. m.w.N.). Gegen die ergänzende Anwendung der Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG spricht im vorliegenden Fall vor allem die Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AtG. Denn diese setzen bei Wegfall einer Genehmigungsvoraussetzung bzw. entsprechenden Verstößen gerade voraus, dass nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Außerdem erfüllen

§ 17Abs. 3 Nr. 3 At

G auch wiederholte Verstöße den Tatbestand der Befugnisnorm, was ebenfalls dafür spricht, das Verhalten des Betroffenen über einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu betrachten, womit eine Ausschlussfrist i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht vereinbar scheint. Unabhängig davon scheitert der Widerruf jedoch schon deswegen nicht an der gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden Jahresfrist

Art. 49Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Bay

VwVfG, weil es sich bei dieser um eine sog. Entscheidungsfrist handelt, die erst zu laufen beginnt, wenn der Behörde neben der Rechtserkenntnis alle erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, was erst

der Durchführung eines Anhörungsverfahrens der Fall ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 - juris Rn. 13). Dass eine solche Frist im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht abgelaufen sein konnte, ergibt sich schon daraus, dass als für den Widerruf maßgeblicher Umstand vom Landesamt für Umwelt insbesondere zuletzt die Nichterfüllung der Liste mit den "offenen Punkten" angesehen worden ist. Hierbei handelte es sich um den Bescheid vom 19.09.2014, der weniger als ein Jahr vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.08.2015 erlassen wurde; erst recht fällt daher der (fruchtlose) Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist in den Zeitraum eines Jahres vor Bescheidserlass. Die Anhörung zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erfolge ebenfalls innerhalb dieser Zeitspanne. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass dem Kläger einzelne Versäumnisse vorgeworfen würden, die bereits mehrere Jahre zurücklägen, was sich als unverhältnismäßig erweise. Vielmehr ist nochmals hervorzuheben, dass für den nunmehr erfolgten Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis des Klägers nicht einzelne, punktuelle in der Vergangenheit liegende Vorfälle maßgeblich gewesen sind. Stattdessen hat das Landesamt für Umwelt (zu Recht) darauf abgehoben, dass der Kläger über Jahre hinweg eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt und einzelnen Handlungspflichten - zum Teil über Jahre - nicht

gekommen ist. Vor allem aber lässt sich aus den einschlägigen materiellen Vorschriften gerade nicht herleiten, es dürften im Rahmen einer Widerrufsentscheidung nur Aspekte berücksichtigt werden, die in den Zeitraum eines Jahres vor Bescheidserlass fallen. Im Gegenteil knüpft § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG - wie ausgeführt - gerade auch an wiederholte Zuwiderhandlungen an, die sich notwendigerweise über einen gewissen Zeitraum erstrecken. Zudem enthalten die Widerrufsgründe

§ 17Abs. 3 Nrn. 2 und 3 At

G durch die Voraussetzung, dass nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, eine eigene zeitliche Komponente. Letztlich erweist sich der verfügte Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung des Klägers auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil der Kläger im jetzigen Zeitpunkt bereits offensichtlich wieder einen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen hätte. Er mag sein Verhalten zwar

Erlass des streitgegenständlichen Bescheids - möglicherweise auch unter dem Eindruck der drohenden Entziehung seiner Erlaubnis und des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens - geändert haben. Diesbezüglich hat die Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung schlüssig und

vollziehbar darauf hingewiesen, dass derzeit nicht ohne Weiteres, vor allem ohne Überprüfung, davon ausgegangen werden könne, dass einem Genehmigungsantrag zu entsprechen wäre. Insbesondere wäre eine Überprüfung der technischen Ausstattung geboten. Auch sei es relevant, welche konkreten Untersuchungen der Kläger vornehmen wolle, was derzeit nicht klar ist. Darüber hinaus ist bzw. wäre auch zu prüfen, ob die Qualitätssicherung an eine dritte Person übertragen werde, die diese - im Gegensatz zum Kläger in der Vergangenheit - zuverlässig sicherstellen kann. Weiterhin würde die Genehmigung auch noch die (vollständige) Vorlage der notwendigen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde erfordern (vgl. dazu S. 3 der Sitzungsniederschrift). b) Die Ziff. 2 und 3 des Bescheids halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Die Verpflichtung zur Abgabe der radioaktiven Stoffe

Bestandskraft des Bescheids basiert auf § 19 Abs. 3 Nr. 2 AtG.

dem dem Kläger der Umgang mit radioaktiven Stoffen

Bestandskraft des Widerrufs der Genehmigung nicht mehr gestattet ist, war diese begleitende Anordnung zulässig und auch geboten. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG basierenden Zwangsgeldandrohung sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die gesetzte Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) von vier Wochen ab Bestandskraft des Bescheids als angemessen. c) Rechtlich nicht (mehr) beanstandet werden kann auch die Kostenentscheidung in Ziff. 4 des Bescheids.

dem das Landesamt für Umwelt den Bescheid insoweit in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert hat, dass die Gebühr auf 300,- EUR festgesetzt wurde, bewegt sich diese nunmehr im Rahmen der lfd. Nr. 7.II.14/Tarifstelle 7. des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (50,- bis 300,- EUR). Gründe, die gegen der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung in dieser Höhe sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sind sie für das Gericht sonst ersichtlich. 3.

alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2186736.html ( https://oj.is/2186736 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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