Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Richter am Oberlandesgericht K. und seit 2007 dessen Außenstelle in F. zugewiesen. Am 30. April 2010 fand zwischen der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, dem damaligen Vorsitzenden des Senats des Beschwerdeführers sowie dem Beschwerdeführer selbst ein Gespräch unter anderem über die Erledigungszahlen und den Verfahrensbestand im Dezernat des Beschwerdeführers statt, in dem dieser seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte. Nach einer dahingehenden Ankündigung im Oktober 2011 erging sodann unter dem 26. Januar 2012 der Bescheid der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, mit welchem dem Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorgehalten und er zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnt wurde. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. 2. Der Beschwerdeführer begehrte erfolglos vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht K. die Feststellung der Unzulässigkeit der Bescheide. Seine gegen das erstinstanzliche Urteil (Az. RDG 6/12 ) eingelegte Berufung wurde durch den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. mit Urteil vom 17. April 2015 zurückgewiesen (Az. DGH 2/13 ). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor. Nach den Maßgaben der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten ein Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG die richterliche Unabhängigkeit unter anderem dann beeinträchtigen, wenn auf den Richter ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werde, was jedoch nur der Fall sei, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinauslaufe. Diesen Anforderungen würden die Maßnahmen der Dienstaufsicht im konkreten Fall gerecht. Ein unzulässiger Erledigungsdruck werde nicht ausgeübt. 3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - mit Urteil vom 7. September 2017 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurück (Az. RiZ (R) 2/15 ). Die dortige Feststellung, dem Beschwerdeführer werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, sei in einem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Dem Beschwerdeführer sei nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs keine - per se unzulässige - Abweichung von Durchschnittswerten vorgehalten worden, sondern dass er deutlich weniger Verfahren als andere Richter erledige, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren habe, also seine Arbeitsleistung, gemessen am Pensum, das andere Richter erledigten, erheblich geringer sei. Ein Abstellen auf derartige tatsächliche Erledigungszahlen könne nur dann ein Anhalt für ein Arbeitspensum sein, das sich sachgerecht erledigen lasse, wenn festgestellt werden könne, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht würden. Insofern sei von den Dienstgerichten gerade auch zu ermitteln und festzustellen, ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Den darauf bezogenen tatsächlichen und methodischen Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der Durchschnittszahlen der tatsächlichen Erledigungsquote, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren anderer Richter hätte der Dienstgerichtshof im Rahmen seiner Prüfbefugnis nachgehen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt habe. Die Anhörungsrüge gegen das Revisionsurteil blieb ohne Erfolg. 4. Am 30. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die richterdienstgerichtlichen Urteile eingelegt. Er rügt eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, da der Rechtsweg zu den Fachgerichten jedenfalls materiell erschöpft sei. Auch nach der Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof sei dieser an die ihrerseits verfassungswidrigen Gründe des Bundesgerichtshofs gebunden, so dass der Berufungsinstanz eine verfassungskonforme Entscheidung unmöglich sei. Die Frage des sachgerechten Arbeitens der anderen Richter des Oberlandesgerichts sei überhaupt nicht streitig gewesen und bedürfe keiner Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Überdies sei mit einem neuerlichen Durchlaufen des Instanzenzugs bis hin zum Bundesgerichtshof vor der Pensionierung des Beschwerdeführers zum Ende Februar 2020 kaum mehr zu rechnen. Schließlich komme es auf die Frage der fehlenden formellen Erschöpfung des Rechtswegs nicht an, da die Verfassungsbeschwerde sowohl von allgemeiner Bedeutung sei als auch ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn über die Verfassungsbeschwerde nun nicht in der Sache entschieden werde. Die Verfassungsbeschwerde sei überdies begründet. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, wonach die Dienstaufsicht berechtigt sei, einem Richter ein in Zahlen gemessenes unzureichendes Erledigungspensum vorzuhalten, verstoße gegen Art. 97 Abs. 1 GG. Der Hinweis auf die fehlende Einflussnahme durch die Maßnahme der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts auf die konkrete Unabhängigkeit des Beschwerdeführers sei eine bloße Leerformel und widerspreche allgemeinen Denkgesetzen. Die Berücksichtigung von Zahlen bei Maßnahmen der Dienstaufsicht könne schlechthin nicht gebilligt werden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung der richterlichen Überzeugungsbildung werde verkannt. Auch sei in mehreren Punkten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Wesentliche Teile des Sachverhalts und seines Vorbringens hierzu seien weder vom Dienstgerichtshof noch vom Bundesgerichtshof berücksichtigt worden. Letztlich sei die Revisionsentscheidung willkürlich und verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Sämtliche Grundrechtsverletzungen seien in gleicher Weise schon dem Dienstgerichtshof und dem Dienstgericht vorzuwerfen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Es liegen auch keine Gründe vor, über die vor Erschöpfung des richterdienstgerichtlichen Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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