läufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Unterlassung seiner Nennung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2015 unter der Rubrik "Extremistischer Salafismus" sowie die Unterlassung der Nennung in künftigen Verfassungsschutzberichten auf vergleichbarer Tatsachengrundlage wie im Bericht des Jahres
urteile ab, führen angenehme Gespräche in netter Atmosphäre bei Kaffee und Kuchen. Die gegenseitige Toleranz und der Völkerverständigungsgedanke ist unsere Basis auf der bisher schon neue Freundschaften entstanden. Diese Infostände werden sporadisch durchgeführt, seit Februar haben wir bisher insgesamt neun in E. und L. abgehalten. An den Ständen selbst liegen Broschüren aus für Interessierte, Flyer zur kostenlosen Mitnahme. Der Verein wird in Gesprächen
gestellt, selbstverständlich bieten wir auch anderen an sich aktiv an unseren Projekten zu beteiligen." Auf seiner Homepage beschreibt der Kläger seine Vereinstätigkeit unter anderem wie folgt: "Gegründet 0000 sind wir "B. e.V." ein Hilfsbund, bestehend aus über 600 Mitgliedern in Deutschland und ca. 2.000 Internationalen, die um Allahs Wohlgefallen Projekte planen und durchführen, mit dem Ziel unsere notleidenden Menschen im In- und Ausland zu unterstützen. B. e.V. ist momentan in Syrien, Somalia , Jemen, Haiti, Marokko, Burma , Indonesien, Pakistan, Tschetschenien, China (Osttürkistan), Kosovo, Libanon, Pakistan, Bangladesh, Burma, Afghanistan, Ghana, Libyen, Burkina Faso, Togo, Palästina, Patani , Türkei, Nigeria, Eritrea, Sri Lanka, Elfenbeinküste, Sudan, Gambia, Kurdische Gebiete, Indien, Bosnien, Sambia, Iran, Kuba, Äthiopien, Niger, Nigeria, Uganda, Mali, Kamerun, Mazedonien, Benin, Ägypten und Deutschland tätig und bietet euch viele Wege zu großem Lohn. Wir bauen Krankenhäuser, Waisenhäuser, Witwenheime und Brunnen, leisten Nothilfe für Witwen und Flüchtlinge weltweit, Verletzte, Hungernde, Frierende und Hilfelose, haben hunderte Waisenkinder in Patenschaften, führen Waisenschulen und Fördern die Bildung und Ausbildung, bauen Moscheen und Qur’anschulen, Wasserwerke, betreuen Altersheime, Kriegsopfer und mehrere Waisenhäuser. Wir betreiben aktive Nothilfe für Menschen in Kriegsgebieten und liefern dort hin alles, was nötig ist - vom Krankenwagen bis zur Medizin und Lebensmitteln. Neuerdings sind wir auch im Bereich "Entwicklungshilfe” und "Katastrophenschutz” tätig geworden. Weitere bahnbrechende weltbekannte Projekte: - Bau der einzigen modernen und intakten Wasseraufbereitungsanlage von Gaza-City (Entsalzungsanlage)- Bau des größten Waisenhauses von Syrien- Bau des größten Waisendorfes von Ghana- Bau des größten Waisendorfes von Nigeria- Bau des größten Krankenhauses von Nord-Somalia- Bau der meisten Krankenhäuser von Syrien
sitzende des Klägers in Syrien auf, während ein Banner einer Organisation "Bataillon des Panzers von Duhu ‚I-Fiqar" zu sehen ist, und zeigt dieser den sogenannten Tauhid-Finger. Zwei bei YouTube veröffentlichte Videos vom 00.0.0000 und 00.0.0000 zeigen T
sitzenden des Klägers mit B
. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das Umra- und Hadsch-Reisen nach Mekka anbietet, dessen Gewinne in Projekte des Klägers fließen. B
genannten Video vom 0.0.0000 als Reiseleiter der C3. T4. GmbH
gestellt. Aus einem am 00.00.0000 bei YouTube veröffentlichten Video geht hervor, dass B1. B7. im Jahr 2016 mit dem
sitzenden des Klägers nach Bursa, Türkei, reiste, um dort eine vom Kläger unterstützte Koranakademie zu besuchen. Der Kläger hat am
dergrund gestanden; es sei ihm nicht um die Prediger und ihre Predigten gegangen. Es gebe auch keine Beweise dafür, dass die jeweiligen Prediger auf ihren Veranstaltungen kritische Äußerung getätigt hätten; es gebe höchstens Belege dafür, dass sie dies andernorts getan hätten. Der Beklagte komme bei seiner internen Auswertung der "Shabat Night" selbst zu der Ansicht, dass die dort anwesenden Prediger nur allgemein religiöse Themen angesprochen hätten, die ein gemäßigtes Weltbild vermitteln sollten; bei der Veranstaltung "Together we are one Ummah" schließe der Beklagte allein aus der Plakatankündigung sogenannter Anaschid unter Verweis auf die Beschreibung der Funktion solcher Anaschid in der Broschüre "Extremistischer Salafismus als Jugendkultur - Sprache, Symbole und Style" auf extremistische Inhalte, ohne einen Beweis zu erbringen. Die allgemeine Bezeichnung von Frauen als "Schwestern" im Rahmen von Veranstaltungen begründe ebenfalls keinen Extremismusverdacht; es gebe überall "Ladiesnights" und auch in der christlichen Religion sei es üblich, Ordensschwestern als "Schwestern" anzusprechen. Dies solle nur religiöse Verbundenheit ausdrücken und kein spezielles Leitbild vermitteln; er selbst beschäftige sogar sieben Frauen in Vollzeit. Bei den von ihm durchgeführten Informationsständen beschränkten sich die Erkenntnisse des Beklagten darauf, dass solche Stände allgemein ein typisch salafistisches Mittel der Ideologieverbreitung seien und verweise hierzu auf das Netzwerk "Lies!". Deren Infostände seien jedoch gänzlich anders als seine gestaltet. Auch eine Verbindung zu der Terrormiliz "Jabhat al-Nusra" werde nicht eindeutig belegt. In dem Facebook-Eintrag werde ausdrücklich das Volk beglückwünscht, eine Sympathisierung mit der Miliz werde hierdurch nicht belegt. Letztlich habe er sich öffentlich von den Predigern distanziert und seit dem Jahr 2015 überhaupt keine Benefizveranstaltungen mehr durchgeführt, sodass von einem aktuellen hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden könne. Auch habe er sich aufgrund der Negativ-Berichterstattung
ca. zweieinhalb Jahren mit dem Leiter des "Salafisten Ausstiegsprogramm Wegweiser e.V.", Herrn E
liegen. Selbst wenn ein solch gewichtiger Verdacht
liege, sei die Klassifizierung als verfassungsfeindlich - wie bei ihm unter der Rubrik "Extremistischer Salafismus" geschehen - im Verfassungsschutzbericht nur verhältnismäßig, wenn von der betreffenden Organisation eine konkrete Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgehe, die so dringend erscheine, dass bis zur Beseitigung der verbliebenen Zweifel mit Bekämpfungsmaßnahmen nicht gewartet werden könne, da die Stigmatisierung als verfassungsfeindlich einen besonders intensiven Eingriff in das (Vereins-) Persönlichkeitsrecht darstelle. Sowohl seine satzungsmäßige Zielsetzung als auch sein Verhalten sprächen aber gegen eine solche Gefahr. Es liege allenfalls ein schwacher Verdacht einer verfassungsfeindlichen Gesinnung
. Auch gegen eine zukünftige Erwähnung im Verfassungsschutzbericht auf vergleichbarer Tatsachengrundlage bestehe ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch, denn seit seiner Gründung im Jahr 2012 habe der Verfassungsschutzbericht in den Jahren 2013 bis 2015 ihn jedes Mal aufgrund von ihm durchgeführter Veranstaltungen erwähnt, sodass auch in den folgenden Jahren mit einer solchen
gehensweise zu rechnen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, 1.den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2015 zu verbreiten, wenn nicht zuvor die Passagen über den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht worden sind; 2.den Kläger auch in künftigen Verfassungsschutzberichten des Landes NRW zu nennen, wenn dies auf einer vergleichbaren Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfolgt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2016 am 5. Oktober 2017 sei ihm die Klage des Klägers bereits zugestellt gewesen. Er habe das Klageverfahren zum Anlass genommen, um die weitere Berichterstattung über den Kläger erneut zu überprüfen, was jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt des Berichts für das Jahr 2016 gehabt habe. Hinsichtlich des Klägers stehe aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte fest, dass er Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfaltet habe, was seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2015 rechtfertigte. Er sei fest mit der extremistischen Salafisten-Szene verwoben und unterstütze deren salafistischextremistische Weltanschauung. Nach dieser Weltanschauung stünde nur Allah/Gott allein Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt zu, weshalb Demokratie und Teilnahme an Wahlen eine falsche Religion bzw. Götzendienste seien. Diese Herrschaftsgewalt wiederrum müsse mit Koran, Sunna (prophetische Tradition) und Scharia umgesetzt werden. Eine rigide Trennung von Mann und Frau werde nicht nur in Moscheen, sondern auch im öffentlichen Raum gefordert. Frauen seien zwar nominell gleichwertig, aber nicht gleichberechtigt. Darüber hinaus propagierten gewaltorientierte Salafisten offen den Jihad im Sinne eines bewaffneten Kampfes und Märtyrertums. Aus diesem Grund sei zwischen politischextremistischem und jihadistischextremistischem Salafismus zu unterscheiden. Mit der Ablehnung der Demokratie und der pluralen und offenen Gesellschaft widersprächen jedoch beide Ausrichtungen der salafistischen Ideologie wesentlichen Aspekten der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Kläger sei dem politischextremistischen Salfismus zuzuordnen, da keine öffentlichen Aufrufe zur Gewalt oder eine offen nach außen getragene Gewaltbefürwortung habe festgestellt werden können. Die tatsächlichen Anhaltspunkte ergäben sich zunächst aus den öffentlichen Veranstaltungen durch den Kläger. Seine behauptete Hilfe und Unterstützung für notleidende Glaubensbrüder und Schwestern diene der Verschleierung seiner salafistischextremistischen Ausrichtung. Dies zeige sich insbesondere darin, dass er zahlreiche Benefizveranstaltungen beworben und ausgerichtet habe, zu denen regelmäßig und über mehrere Jahre ausschließlich Prediger eingeladen worden seien, die - wozu der Beklagte zu jedem Prediger zahlreiche ausgewertete Quellen anführt - als extremistischsalafistisch einzustufen seien. Hiermit sei diesen eine Plattform zur Verbreitung ihres extremistischen und verfassungsfeindlichen Gedankenguts zur Verfügung gestellt worden. Zum Teil handele es sich dabei sogar um Unterstützer des jihadistischen Salafismus und um Organisationen, die aufgrund ihrer Verfassungsfeindlichkeit in Deutschland mittlerweile verboten seien. Da die extremistische Gesinnung dieser
tragenden bereits im
feld der Veranstaltungen öffentlich bekannt gewesen sei, habe der Kläger diese im vollen Bewusstsein engagiert, um ein fundamentalistisch und extremistisch eingestelltes Publikum anzusprechen. Solche Benefizveranstaltungen seien eine gängige Veranstaltungsform innerhalb der salafistischextremistischen Szene gewesen. Durch die Berichterstattung des Verfassungsschutzes sei es zu einer kritischen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und letztlich zu einem Abebben dieser Veranstaltungsform im Jahr 2016 gekommen. Zu den Veranstaltungen am 9. März 2014, 30. Mai 2014 und 11. Januar 2015 seien zwar keine einschlägigen Prediger eingeladen worden, jedoch sei die gezielte Ansprache von Mädchen und Frauen als "Schwestern" eine szenetypische
gehensweise. Auch die auf diesen Veranstaltungen zum Teil als Programmpunkt angekündigten Anaschid seien ein szenetypisches Mittel von Salafisten, um ihre Botschaften künstlerisch und emotional aufzuwerten und so
allem ein jüngeres Publikum anzusprechen. Die Informationsstände und das Verteilen von Flyern am
gehen, das insbesondere durch die Vereinigung "Die wahre Religion" alias "Lies!"
ihrem Verbot praktiziert worden sei. Auch gebe es weitere Verbindungen des Klägers zum Salafismus. Das Video des
sitzenden des Klägers mit B
Ort nicht nur humanitär tätig sei, sondern auch aktiv für die "Jabhat al-Nusra" Unterstützungsleistungen organisiere. Dies sei dem Kläger, der E1. bewusst
Ort einsetze, zuzurechnen. Auch die Satzung des Klägers, die ihn als gemeinnützige Organisation beschreibe, könne seine verfassungsfeindlichen Ziele nicht widerlegen. Der Kläger sei gerade keine unparteiische Hilfsorganisation, sondern leiste Hilfe und Unterstützung nur für bestimmte jihadistisch geprägte Gegner des Assad-Regimes. Dass der Kläger weder im Bundesverfassungsschutzbericht 2015 noch in den Verfassungsschutzberichten anderer Länder - mit Ausnahme von Bayern - für das Jahr 2015 erwähnt worden sei, liege daran, dass in den Verfassungsschutzberichten von Bund und Ländern, die aufgrund von unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlagen erstellt würden, keine einheitliche Berichterstattung erfolge. Außerdem sei der Kläger zwar in mehreren Bundesländern tätig, Schwerpunkt und Sitz lägen jedoch in Nordrhein-Westfalen. Schließlich wisse er um ein Gespräch des Klägers mit Herrn T
GO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335 m.w.N. Einen Fall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses stellt die prozessuale Verwirkung von Rechten wegen einer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden verspäteten gerichtlichen Geltendmachung eines Rechts dar. Eine solche Verwirkung kann einerseits dann eintreten, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend macht (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen
kehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Vertrauensbetätigung), vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 57 m.w.N.; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019,
103. Eine Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht kann andererseits auch in der Weise eintreten, dass kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten
liegt, sondern ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigt, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom
G, Urteil vom
GO,
aussetzungen für eine Verwirkung des Klagerechts sind, da der Beklagte
trägt, das Klageverfahren des Klägers habe keinen Einfluss auf den Inhalt des Berichts für das Jahr 2016 gehabt, nicht aufgrund eines schutzwürdigen Vertrauen des Beklagten gegeben, jedoch hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Rechtsfriedens.
gestellt. Dennoch wartete der Kläger mehr als ein Jahr bis zum
trägt, erst im Oktober/ November 2016 aufgrund negativer Berichterstattungen von seiner Nennung im Verfassungsschutzbericht 2015 erfahren zu haben. Denn der Kläger wurde bereits in den Verfassungsschutzberichten für das Land Nordrhein-Westfalen über die Jahre 2013 und 2014 erwähnt, sodass er ein besonderes Augenmerk darauf hätte haben müssen, wann eine Veröffentlichung des Berichts für das Jahr 2015 erfolgen und ob er hierin wieder Erwähnung finden würde. Zumindest von seiner Nennung im Bericht über das Jahr 2013 wusste der Kläger auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts über das Jahr 2015 am 4. Juli 2016. Nach den Ausführungen seines
sitzenden in der mündlichen Verhandlung habe man jeweils zeitnah nach der Veröffentlichung der Berichte über die Jahre 2013 und 2014 von der Erwähnung des Klägers hierin von anderen Leuten und Zeitungsartikeln erfahren. Jedenfalls als man sich im Mai 2015 mit Herrn T5. getroffen habe, habe man von der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht gewusst, wobei sich der
sitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob es sich hierbei um den Bericht über das Jahr 2013 oder das Jahr 2014 gehandelt habe.
jahre die Konzentration der Öffentlichkeit von den aktuellen Berichten auf die eigentlich längst abgeschlossenen Berichtszeiträume der
jahre gelenkt würde. Insofern überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer abschließenden Bewertung des Berichtszeitraums im jeweiligen Verfassungsschutzbericht das Interesse der hierin erwähnten Personen an einer etwaigen Korrektur des Berichts, nachdem diese den Berichtsinhalt mehr als ein Jahr nach dessen Erscheinen unangefochten ließen. Dies gilt im hiesigen Fall insbesondere
dem Hintergrund, dass der Kläger bereits in den Verfassungsschutzberichten für das Land Nordrhein-Westfalen über die Jahre 2013 und 2014 erwähnt wurde, ohne sich gerichtlich hiergegen zur Wehr zu setzen. Gerade der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2013 enthielt bereits den Kernvorwurf des Berichts für das Jahr 2015, dass bei den Veranstaltungen des Klägers bekannte salafistische Prediger aufgetreten seien, s. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013, S.
beugende allgemeine Leistungsklage gegen einen Realakt besteht - anders als beim
beugenden Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt - nicht der Grundsatz des
rangigen nachträglichen Rechtsschutzes, vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019,
101 f. Dennoch könnte über den in dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Falle des Hinzutretens weiterer, "vergleichbarer" Umstände neben die "Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung" nicht entschieden werden. In diesem Falle käme es zur Beurteilung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs nicht lediglich auf die "Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung" an, sondern auch auf die hinzugetretenen, "vergleichbaren" Umstände neben dieser Tatsachengrundlage, die noch nicht feststehen und vom Kläger auch nicht genauer bezeichnet werden (sollen). Insoweit ist es die Entscheidung des für die Abfassung des Verfassungsschutzberichts zuständigen Beklagten, ob, auf welche Weise und auf welcher Tatsachengrundlage er über den Kläger in zukünftigen Verfassungsschutzberichten berichtet. Die von dem Beklagten immer wieder aktuell zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben, die sich aus dem Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) ergeben, können letztlich nicht
beugend durch Gerichtsurteil beschränkt werden, vgl. VG München, Urteil vom
zugehen. Eine entsprechende Änderung seines Klageantrags zu
aussetzungen des allgemeinen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Form eines fortdauernden rechtswidrigen Eingriffs in Rechte des Klägers durch die Berichterstattung über ihn im Verfassungsschutzbericht 2015 liegen nicht
. Soweit durch die Berichterstattung des Beklagten in Rechte des Klägers eingegriffen wird, ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig. Die tatbestandlichen
aussetzungen für die Berichterstattung liegen
(1.) und der Beklagte hat zugleich die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW) nicht überschritten; insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte des Klägers ein (2.). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung. 1. Die tatbestandlichen
aussetzungen für die Berichterstattung liegen
. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung des Beklagten über den Kläger in dem Verfassungsschutzbericht für den streitgegenständlichen Berichtszeitraum 2015 ist § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 VSG NRW. Gem. § 5 Abs. 7 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 3 VSG NRW) über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen
liegen. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 lit. c. VSG NRW u.a. solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 6 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählt gem. § 3 Abs. 6 lit. a. VSG NRW unter anderem das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. Das gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 lit. c. VSG NRW den Begriff einer "Bestrebung" kennzeichnende Tatbestandsmerkmal einer politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise erfordert über das bloße
handensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferischaggressives
gehen zu deren Realisierung. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom
liegen, die bei vernünftiger Betrachtung im Sinne eines Verdachts auf Bestrebungen nach § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller
handenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen, vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können bereits allein eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls bei der Bestrebung eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt, wobei von einer nur kurzen Zeitspanne jedenfalls auszugehen ist, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
, die darauf gerichtet sind, einen der in § 3 Abs. 6 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Der Kläger lud zu seinen Benefizveranstaltungen in den Jahren 2013 bis 2015 bis auf eine Ausnahme ausschließlich Prediger ein, die als extremistischsalafistisch einzustufen sind. Dass die von dem Kläger geladenen Prediger als extremistischsalafistisch einzustufen sind, wird von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung vom
liegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. Folgende Beispiele für die Ausführungen des Beklagten seien genannt: Der Kläger lud zu zwei Veranstaltungen am
handene Anhänger in ihrer Überzeugung bestärkt werden können und so über kurz oder lang die Anhängerzahl eine kritische Menge zur effektiven politischen Einflussnahme übersteigen kann. Auch wenn diese kritische Menge im Berichtszeitraum 2015 noch nicht überschritten worden wäre, hinderte dies nicht eine Berichterstattung über den Kläger. Denn die bereits beschriebene Funktion des Verfassungsschutzberichts liegt gerade in einer Aufklärung der Öffentlichkeit und der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, vgl. BVerfG, Beschluss vom
diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu werten. Das im Satzungszweck des Klägers verankerte, vom Kläger behauptete und von dem Beklagten auch nicht bestrittene humanitäre Engagement des Klägers schließt gerade nicht aus, dass dieser zugleich eine Verbreitung von extremistischsalafistischem Gedankengut verfolgt. Vielmehr vermengt der Kläger diese beiden Handlungszwecke, indem er seine Benefizveranstaltungen sowohl dazu nutzt, um Spenden zu sammeln als auch extremistischsalafistisches Gedankengut zu verbreiten. Dabei kann das humanitäre Engagement des Klägers nicht im Wege einer Gesamtschau gegen eine verfassungsfeindliche Verbreitung extremistischsalafistischen Gedankenguts abgewogen werden, vgl. BFH, Urteil vom 14. März 2018 - V R 36/16 -, juris Rn. 39 ff. Der Kläger führte weder im schriftlichen Verfahren noch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung plausible Gründe dafür aus, warum er genau und ausschließlich die von ihm eingeladenen Prediger auswählte, wenn er nicht deren extremistischsalafistische Einstellung kannte und teilte. Die Ausführungen des
sitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierzu waren widersprüchlich. Einerseits berichtete er davon, man sei naiv gewesen. Andererseits führte er aus, man habe die Prediger ausgewählt, weil sie "angesagt" gewesen seien. Die Auswahl eines Predigers aufgrund von dessen Popularität setzt jedoch gerade eine Sachkunde über die Prediger und die Szene
aus, die der vom
sitzenden des Klägers
geschobenen Naivität widerspricht. Gegen eine solche Naivität spricht auch, dass, wenn ein bestimmter Prediger zu einer Veranstaltung eingeladen wird, es nach allgemeiner Lebenserfahrung eine wesentliche
aussetzung ist, dass es einen Anlass für diese Einladung gibt. Dieser besteht üblicherweise darin, dass man die von dem Betroffenen verbreiteten Inhalte teilt oder sich jedenfalls damit bereits einmal auseinandergesetzt hat. Dies gilt
allem bei der Möglichkeit einer Online-Recherche, aufgrund derer üblicherweise schon eine Vielzahl an Informationen über einen
tragenden erreicht und abgerufen werden können, vgl. VG Mainz, Beschluss vom
allem ein jüngeres Publikum anzusprechen. Dieser Einstufung tritt der Kläger nicht entgegen, indem er konkret ausführen würde, was Gegenstand der Anaschid auf seinen Veranstaltungen war, sondern verweist lediglich allgemein darauf, dass durch eine Erläuterung der Funktion von Anaschid unter Verweis auf die Broschüre "Extremistischer Salafismus als Jugendkultur - Sprache, Symbole und Style" durch den Beklagten kein Beweis erbracht werde. Selbst wenn auf den Veranstaltungen des Klägers von den extremistischsalafistischen Predigern - wie von dem Beklagten in seinem Vermerk zu der nicht von dem Kläger durchgeführten Shabat-Night in der Alsdorfer Moschee am
dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung relevant, wenn jedenfalls bei der Bestrebung eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum nur eine kurze Zeitspanne von nicht mehr als zwei Kalenderjahren liegt. Diese
aussetzungen liegen hier
. Bei dem Kläger liegt eine personelle Kontinuität
, sein
sitz blieb in den Jahren 2013 bis 2015 unverändert. Eine inhaltliche Distanzierung von den Predigern wird von dem Kläger zwar behauptet, ist jedoch nicht glaubhaft. Der
sitzende des Klägers trug in der mündlichen Verhandlung
, die Beendigung der Benefizveranstaltungen mit Predigern sei die mit Herrn T
. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das Umra- und Hadsch-Reisen nach Mekka anbietet, dessen Gewinne in Projekte des Klägers fließen. B
genannten Video vom 0.0.0000 als Reiseleiter der C3. T4. GmbH
gestellt. Aus einem am 00.00.0000 bei YouTube veröffentlichten Video geht hervor, dass B1. B7. im Jahr 2016 mit dem
sitzenden des Klägers nach Bursa, Türkei, reiste, um dort eine vom Kläger unterstützte Koranakademie zu besuchen. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit diesen drei Personen zeigt, dass das Ende der Prediger-Veranstaltungen des Klägers keineswegs darauf beruhte, dass man sich inhaltlich von den Predigern abgrenzen, sondern die Zusammenarbeit lediglich durch andere Formate fortsetzen wollte. Die fortgesetzte Zusammenarbeit mit B
sitzenden in der mündlichen Verhandlung erstmals
getragen - einwenden, lediglich die Benefizveranstaltungen am
trag ist bereits unglaubhaft. Die Plakate der Benefizveranstaltungen, bei denen der Kläger nur Gast gewesen sein will, unterscheiden sich in ihrem Erscheinungsbild nicht wesentlich von den Plakaten für die Veranstaltungen, die der Kläger selbst ausgerichtet haben will. Sämtliche Plakate tragen das Vereinslogo des Klägers ohne einen Hinweis darauf zu enthalten, dieser sei lediglich Gast gewesen. Besonders deutlich wird dies durch einem Vergleich der Plakate der Veranstaltungen am 10. Februar 2013 und am 31. März 2013 in Bonn mit den übrigen den Veranstaltungsplakaten. Auf diesen beiden Plakaten wurde der Gästestatus des Klägers tatsächlich hervorgehoben, während dies bei den übrigen Plakaten gerade nicht der Fall ist. Darüber hinaus ist der
trag auch unerheblich. Nach dem
trag des
sitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung war der Kläger aufgrund seines Gästestatus damit einverstanden, dass sein Vereinslogo auf den entsprechenden Veranstaltungsplakaten abgedruckt wurde. Allein hierdurch förderte der Kläger gezielt die Durchführung der Veranstaltungen mit den Auftritten der dort geladenen extremistischsalafistischen Prediger in ihrer Form. Durch die Zurverfügungstellung seines Logos erweckte er nach außen hin den Anschein, er als Hilfsorganisation stehe für diese Veranstaltungen und ihre Inhalte ein. Auch zeichnen sich die von dem Kläger nach eigenem
bringen selbst ausgerichteten Veranstaltungen ebenfalls dadurch aus, dass auf ihnen ausschließlich extremistischsalafistische Prediger auftraten. Letztlich wird dieser
trag gem. § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen. Der Kläger wurde mit der Ladung vom
zulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen will. Der
trag, nicht alle Veranstaltungen selbst ausgerichtet zu haben, erfolgte erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung am
bringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Zur Überprüfung des
trags des Klägers hätte das Gericht Beweis einholen müssen durch die
lage entsprechender Urkunden bzw. die Vernehmung entsprechender Zeugen zu der Organisation der betroffenen Veranstaltungen. Hierfür wäre eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen, da entsprechende Unterlagen und Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht präsent waren. Die vom Kläger zum Termin mitgebrachten Zeuginnen (B
gebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO).
diesem Hintergrund sind auch die sogenannten "Schwestern"-Veranstaltungen im Jahr 2014 und die Informationsstände im Jahr 2015 als Ausdruck einer eigenen extremistischsalafistischen Prägung des Klägers zu sehen. Der Beklagte beschreibt in seiner Klageerwiderung vom 28. September 2017 ausführlich und nachvollziehbar, dass es sich bei solchen Veranstaltungen und Ständen um szenentypische
gehensweisen handelt. Angesichts der eindeutigen Auswahlentscheidung hinsichtlich seiner Prediger sind auch seine "Schwestern"-Veranstaltungen im Jahr 2014 und die Informationsstände im Jahr 2015 als szenetypische Veranstaltungen des Klägers zu bewerten, zumal er selbst nichts Konkretes gegen diese Einstufung seiner Veranstaltungen
trägt. Sein pauschaler Verweis darauf, dass es auch sonst überall "Ladiesnights" gebe und es auch in der christlichen Religion üblich sei, Ordensschwestern als "Schwestern" zu bezeichnen, dient erkennbar der Verharmlosung eigenen Verhaltens. Genauere Ausführungen, was genau der Gegenstand seiner "Schwestern"-Veranstaltungen gewesen sein soll, fehlen bezeichnenderweise. Ähnlich verhält es sich mit den Informationsständen. Auch hier wird lediglich pauschal behauptet, diese seien gänzlich anders gestaltet als die des Netzwerkes "Lies!", ohne dies genauer auszuführen und darauf einzugehen, dass bei zumindest einem Informationsstand Personen festgestellt wurden, die schon mehrfach als Koranverteiler in Erscheinung getreten waren. Gerade das Auftreten solcher Personen, die schon bei anderen Koranverteilaktionen tätig waren, macht die Einbindung des Klägers in die extremistischsalafistische Szene mehr als deutlich. Insgesamt bediente sich der Kläger mit den "Schwestern"-Veranstaltungen, den Informationsständen sowie den Anaschid auf einigen seiner Veranstaltungen dreier szenetypischer Veranstaltungsformen bzw. Programmpunkte, ohne darzulegen, weshalb diese bei ihm nicht dem typischen Muster folgten. Dies zeigt, dass er sich bewusst solcher Veranstaltungsformen bzw. Programmpunkte bediente, um gezielt die extremistischsalafistische Szene anzusprechen. Insgesamt ist augenscheinlich, dass der Kläger seine Veranstaltungsformen wechselte. Konzentrierte er sich im Jahr 2013 auf die Benefizveranstaltungen, führte er im Jahr 2014 schwerpunktmäßig "Schwestern"-Veranstaltungen durch und wechselte im Jahr 2015 zu den Informationsständen und folgte damit, wie von dem Beklagten dargelegt, dem "Trend" der extremistischsalafistischen Szene, welche ihrerseits nach den Ausführungen des Beklagten immer dann von einer Veranstaltungsform auf die nächste wechselte, wenn ein Veranstaltungstyp aufgrund der dort verbreiteten Inhalte in "Verruf" geriet. Dafür, dass sowohl die Benefizveranstaltungen als auch die nachfolgenden Schwestern-Veranstaltungen und Informationsstände dazu dienten, den extremistischen Salafismus zu verbreiten, sprechen auch die sonstigen Verbindungen des Klägers zum Salafismus. Diesbezüglich wurde von dem Beklagten in der Klageerwiderung ebenfalls ausführlich und nachvollziehbar mit entsprechenden Quellen dargelegt, dass der Kläger enge Kontakte in die extremistischsalafistische Szene hat. Auch diesen Ausführungen tritt der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen. Zu dem Auftritt seines
sitzenden in dem von dem Beklagten genannten Video vom 0.0.0000 äußert sich der Kläger überhaupt nicht, obwohl dieses wenige Tage
dem Verbot des Vereins "DawaFFM" am
dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens von T
zitierten Handlungen zur Verbreitung dieser Anschauung, sind auch darauf gerichtet, die freiheitlich demokratische Grundordnung außer Geltung zu setzen, namentlich das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (§ 5 Abs 6 lit. a. VSG NRW). Wie der Beklagte sowohl in dem streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht (S. 165 f.) und in seiner Klageerwiderung vom 28. September 2017 detailliert und nachvollziehbar ausführt, steht nach der extremistischsalafistischen Weltanschauung nur Allah allein Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt zu, weshalb Demokratie und Teilnahme an Wahlen als falsche Religion bzw. Götzendienste angesehen werden. Diese Herrschaftsgewalt ist mit Koran, Sunna (prophetische Tradition) und Scharia umzusetzen. Darüber hinaus propagieren gewaltorientierte Salafisten offen den Jihad im Sinne eines bewaffneten Kampfes und Märtyrertums. Aus diesem Grund ist zwischen politischextremistischem und jihadistischextremistischem Salafismus zu unterscheiden. Mit der Ablehnung der Demokratie und der pluralen Gesellschaft widersprechen jedoch beide Ausrichtungen der salafistischen Ideologie wesentlichen Aspekten der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Dass der extremistische Salafismus die von dem Beklagten beschriebenen,
stehenden Inhalte hat und sich in einen grundsätzlich friedlichen, mit missionarischen Mitteln arbeitenden politischen Salafismus und den gewaltorientierten jihadistischen Salafismus unterteilen lässt, bestreitet der Kläger nicht. Er führt lediglich pauschal aus, die salafistische Szene sei keineswegs homogen, ohne darauf einzugehen, dass der Beklagte in seinem Bericht nicht sämtliche salafistischen Weltanschauungen als verfassungsfeindlich beschreibt, sondern nur die von ihm definierten extremistischsalafistischen Weltanschauungen. Er macht sich sogar die von dem Beklagten gemachte Differenzierung zu eigen und beruft sich darauf, lediglich zum politischen Salafismus zu gehören, vgl. zum SächsVSG: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
gehen, wie beim jihadistischen Salafismus. Es genügt lediglich ein aktives
gehen, wie beim politischen Salafismus, vgl. zum SächsVSG: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
liegen, ist die Sachlage bei
nahme der Maßnahme, also bei Veröffentlichung des Berichts, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15 -, juris Rn. 65. Zudem genügen nach den
angegangenen Ausführungen allein die Veranstaltungen in den Jahren 2013 bis 2015 und die Verbindungen des Klägers zum extremistischen Salafistismus im Jahr 2015, um die
aussetzungen für eine Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2015 zu erfüllen.
genommene Art und Weise der Berichterstattung über den Kläger genügt den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie ist zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet, zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und steht auch nicht außer Verhältnis zum Stellenwert der Grundrechte des Klägers, in die eingegriffen wird. a. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich zulässige und geeignete
kehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen darstellen, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
angehend beschriebenen salafistischen Szene in Deutschland verwoben ist. Begründet wird dies mit seinen Informationsständen sowie seinen Benefizveranstaltungen, bei denen salafistische Prediger eingeladen wurden. Daneben werden die humanitären Tätigkeiten des Klägers, wie sie von ihm auf seiner Homepage beschrieben werden, aufgezählt. Schließlich werden auf der Seite 162 ein Plakat zu einer Benefizveranstaltung des Klägers sowie ein Auszug seines Internetauftritts abgedruckt. b. Die Berichterstattung über den Kläger im Verfassungsschutzbericht 2015 ist in ihrer Art und Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks (Aufklärung der Öffentlichkeit und Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen) auch erforderlich; ein milderes, ebenso wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Fall einer bloßen Verdachtsberichterstattung, sondern es steht aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten fest, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen entfaltet hat. Aus diesem Grund sind die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten Grenzen für die Verdachtsberichterstattung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 78, auf die der Kläger mit seiner Klagebegründung hinweist, im gegebenen Fall nicht einschlägig. Zudem ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger im Bericht wie andere Bestrebungen, hinsichtlich derer er lediglich vom Verdacht einer feststehenden Verfassungswidrigkeit ausgeht, nicht zwischen den Zeichen ">" (sogenannte Chevrons) nennt (vgl. S. 252 des Berichts) und das Verwobensein des Klägers mit der deutschen Salafisten-Szene als feststehend bezeichnet ("Er ist fest mit der deutschen Salafisten-Szene verwoben.", S. 171 des Berichts). c. Die von dem Beklagten
genommene Berichterstattung über den Kläger ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem mit der Berichterstattung verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1953 - 1 BvB 1/51 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, juris Rn. 262. Zu diesem steht der
genommene Eingriff in die Grundrechte des Klägers erkennbar nicht außer Verhältnis. Dies gilt insbesondere
dem Hintergrund, dass der Kläger die Verbreitung seiner extremistischsalafistischen Weltanschauung nicht offen legt, sondern diese unter dem Deckmantel seiner - ggf. tatsächlich stattfindenden - humanitären Arbeit versteckt. Gerade diese
gehensweise rechtfertigt eine Information der Öffentlichkeit über den Kläger in besonderer Weise. II. Auch der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Ausgehend von den Ausführungen unter I., wonach die von dem Beklagten dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkte die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2015 decken, hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, in künftigen Verfassungsschutzberichten des Landes NRW nicht genannt zu werden, wenn dies auf einer vergleichbaren Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfolgt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die
aussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht
liegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen,
liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag
gelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten
aussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei das Gericht für beide Unterlassungsanträge jeweils den Auffangstreitwert angesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat
Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den
igen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2186894.html ( https://oj.is/2186894 ) Volltext Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 7 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.