HG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen einen
HG ergangenen Fehlerfeststellungsbescheid und eine
HG ergangene Veröffentlichungsordnung im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechend der dortigen Verweisung als Ausnahme nur dann in Betracht, wenn eine der Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 WpÜG erfüllt ist.
der Einschätzung des Gerichts im Rahmen einer nur summarischen Prüfung die Aufhebung der Verfügung im Ausgangsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Jedenfalls nicht ausreichend ist es, wenn die Rechtslage offen ist. Die Zweifel tatsächlicher und/oder rechtlicher Art an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung müssen also im Rahmen der gebotenen summarischen, das heißt auch einer geringeren Kontrolldichte unterliegenden, Überprüfung so erheblich sein, dass gemäß der vorausschauenden Würdigung des Gerichts die Aufhebung der Verfügung überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls wahrscheinlicher als ihre Bestätigung ist. Tenor Die Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 20.03.2015 und vom 07.05.2015 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin über die Fehlerfeststellung vom 10.03.2015 (= WpÜG 1/15) und die Fehlerveröffentlichungsanordnung vom 29.04.2015 (= WpÜG 2/15) werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegenstandswert: je 200.000,-- EUR; ab Verbindung 400.000,-- EUR. Gründe I. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, dessen Aktien an der Börse in Frankfurt am Main zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Mit Eintragung in das Handelsregister am 02.12.2013 wurde die X ... AG auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses vom 24.04.2013 formwechselnd in die X ... SE umgewandelt. Das Unternehmen stellte den Konzernabschluss zum 31.12.2012 am 19.02.2013 auf. Zugleich erstellte es einen zusammengefassten Lagebericht. Mit Datum vom 22.02.2013 wurde der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht vom Abschlussprüfer, der B GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (im Folgenden: DPR) führte bei der X ... AG bzw. der Antragstellerin vom 15.04.2013 bis zum 17.03.2014 eine stichprobenartige Prüfung
2 Satz 3 Nr. 3 HGB durch. Gegenstand der Prüfung waren der Konzernabschluss zum 31.12.2012 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2012.
diversen Stellungnahmen der X ... AG (vgl. dazu die Anlage Ast 3 zur Antragsschrift vom 15.07.2015) und einem Unternehmensgespräch teilte die DPR der X ... AG mit Schreiben vom 20.12.2013 (Anlage Ast 5 zur Antragsschrift) das vorläufige Ergebnis der Prüfung und dessen Begründung mit; sie stellte darin eine fehlerhafte Rechnungslegung fest. Mit Schreiben vom 03.02.2014 (Anlage Ast 6 zur Antragsschrift) erklärte die X ... AG, dass sie mit den von der DPR vorläufig getroffenen Fehlerfeststellungen nicht einverstanden sei.
weiterem Schriftwechsel (Anlagen Ast 7 - 9 zur Antragsschrift) berichtete die DPR mit Schreiben vom 19.03.2014
6 Satz 1 Nr. 2 HGB der Antragsgegnerin, dass sie als vorläufiges Ergebnis der Prüfung die Rechnungslegung als fehlerhaft ansehe und die X ... AG ihre Mitwirkung bei der Prüfung verweigert habe. Mit Bescheid vom 14.04.2014 (Anlage Ast 10 zur Antragsschrift) ordnete die Antragsgegnerin gemäß den §§ 37 o , 37 p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2012 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der X AG an und legte den Prüfungsumfang fest.
Unternehmensgesprächen, einer Anhörung durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.10.2014 (Anlage Ast 11 zur Antragsschrift) und diversen Stellungnahmen der Antragstellerin (Anlagen Ast 12 - 13 zur Antragsschrift) stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.03.2015 (Anlage Ast 14 zur Antragsschrift) ), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, gemäß § 37 q Abs. 1 WpHG fest, dass der Konzernabschluss der X AG zum 31.12.2012 wie folgt fehlerhaft sei: "1. Die immateriellen Vermögenswerte der Konzernbilanz sind um 114,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen, weil Geschäfts- oder Firmenwerte aus dem Erwerb von Anteilen an der C S.A., der D S.A. und der E.com AG durch Tochterunternehmen der X AG im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nur anteilig in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote der X AG an diesen Tochterunternehmen erfasst worden sind. Die nur quotale Erfassung der Geschäfts- oder Firmenwerte verstößt gegen IFRS 3.32, wonach der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen hat. Das von der X AG beanspruchte Wahlrecht zum Ansatz des der Beteiligungsquote entsprechenden Anteils am Geschäfts- oder Firmenwert
IFRS 3.19 stand dem Unternehmen nicht zu, weil dieses Wahlrecht lediglich im Fall eines Unternehmenszusammenschlusses mit nicht beherrschenden Anteilen (Minderheiten) anwendbar ist, nicht aber im Fall eines vollständigen Erwerbs über Tochtergesellschaften mit bestehenden Minderheiten.
IFRS 3.19 lägen nicht vor. Vielmehr wäre statt des aufgedeckten Geschäfts- oder Firmenwerts der E.com AG in Höhe von 22,3 Mio. EUR der tatsächlich ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 31,9 Mio. EUR, statt des aufgedeckten Geschäfts- oder Firmenwerts der D S.A. in Höhe von 70,7 Mio. EUR der tatsächlich ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 101,0 Mio. EUR und statt des aufgedeckten Geschäfts- oder Firmenwerts der C.pl S.A. in Höhe von 74,6 Mio. EUR der tatsächlich ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 149,2 Mio. EUR aufzudecken gewesen. Aus den Differenzen ergibt sich der in der Fehlerfeststellung aufgezeigte Gesamtbetrag in Höhe von 114,5 Mio. EUR. Zu 2.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu 2. ist die Konzern-Segmentberichterstattung der X AG, mit der über Tätigkeiten in verschiedenen Betätigungsfeldern informiert wurde. Diese enthielt die Geschäftssegmente "Digitale Medien", "Zeitungen National", "Zeitschriften National", "Print International" und "Services/Holding". Das Geschäftssegment "Digitale Medien" beinhaltete die Geschäftstätigkeiten der Online-
richtenportale, der Internetwerbung und der Online-Anzeigenportale. Das Geschäftssegment "Print International" bestand aus der Geschäftstätigkeit ausländischer Printpublikationen. Zum Zwecke der Überprüfung der Vermögenswerte einschließlich immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts auf eine Wertminderung bildete die X AG neben anderen die zahlungsmittelgenerierende Einheit ...X Media, die auch die Geschäftstätigkeit der im Jahr 2012 erworbenen C.pl S.A. enthielt. Diese zahlungsmittelgenerierende Einheit enthielt im Geschäftsjahr 2012 sowohl Geschäftstätigkeiten, die dem Geschäftssegment "Print International", als auch über die Einbeziehung der C.pl S.A. Geschäftstätigkeiten, die dem Geschäftssegment "Digitale Medien" zugeordnet waren. Die X AG ordnete die zahlungsmittelgenerierende Einheit ...X Media segmentübergreifend diesen Geschäftssegmenten "Digitale Medien" und "Print International" zu. Auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit ...X Media entfiel ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 146,3 Mio. EUR und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer in Höhe von 279,1 Mio. EUR, insgesamt 425,4 Mio. EUR. Der Gesamtbetrag der immateriellen Vermögenswerte der X AG betrug zum Bilanzstichtag 2.455,5 Mio. EUR. Die Antragsgegnerin sieht in der Bildung der segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit ...X Media einen Verstoß gegen IAS 36.80(b). Dadurch hätten immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe der genannten 425,4 Mio. EUR nicht sachgerecht
IAS 36.90 auf Wertminderung überprüft werden können. Zu 3.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu
IAS 28. Von 2008 bis 2009 bewertete die X AG die Beteiligung
IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene Anteile. Mit der Verringerung der Beteiligungsquote von 25 % auf 19,9 % bilanzierte die X AG die Beteiligung schließlich als Finanzinstrument
IAS 39 in der Kategorie zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte. Da der Zeitwert der Beteiligung
Ansicht der X AG zum Abschlusstag nicht verlässlich bestimmbar gewesen sei, ermittelte sie als Wert für die Beteiligung eine Bandbreite zwischen 45 Mio. EUR und 568 Mio. EUR und bewertete die Beteiligung deswegen zu Anschaffungskosten in Höhe von 352 Mio. EUR. Die Antragsgegnerin sieht hierin einen Verstoß gegen IAS 39.45, .46, wonach ein finanzieller Vermögenswert in der Folgebewertung mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des IAS 39.45, .46( c ), .AG80, .AG81 lägen - so die Antragsgegnerin - nicht vor. Die Antragsgegnerin ging ausweislich ihres Bescheids vom 10.03.2015, Ziffer B. I. 5., weiter davon aus, dass die festgestellten Rechnungslegungsverstöße wesentlich im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG seien. Dabei könne dahinstehen, ob die Fehler zu den Ziffern 1.,
HG von einer Anordnung der Veröffentlichung nur abzusehen sei, wenn kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, insbesondere sei die Fehlerfeststellung nicht rechtswidrig (Ziffer II. 1., Seiten 5 ff. des Bescheids). Der Antrag
HG sei zurückzuweisen, weil keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, aus denen sich über die mit einer Veröffentlichung eines Rechnungslegungsfehlers typischerweise verbundenen
teile hinaus weitere berechtigte Interessen für das Unternehmen ergäben (Ziffer II. 2., Seiten 10/11 des Bescheids). Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.05.2015 (Anlage Ast 18 zur Antragsschrift) Widerspruch ein, den sie ebenfalls mit dem bereits aufgeführten Schreiben vom 22.06.2015 begründete. Auch über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Mit ihrem am 15.07.2015 (vorab per Telefax) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag beantragt die Antragstellerin,
der von der Antragsgegnerin vertretenen "Full Goodwill-Methode" würden die Anteile der ... AG und der M als Minderheitsgesellschafter an den Anschaffungskosten und am Nettoreinvermögen bei der Ermittlung des Goodwills unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber lege die beteiligungsproportionale Erfassung des Goodwills der erworbenen Gesellschaften im Konzernabschluss 2012 offen, dass die Finanzierung des erworbenen Goodwills nicht alleine durch die X AG erfolgt sei und dass dieser der erworbene Goodwill auch nur anteilig zustehe. Der Standpunkt der Antragsgegnerin sei mit Wortlaut und Systematik von IFRS 3.19 und der Struktur von IFRS 3 insgesamt nicht vereinbar, was sie im Einzelnen ausführt. Als Beleg für die Richtigkeit ihrer Auffassung beruft sie sich unter anderem auf die Bilanzierungspraxis in Deutschland, auf die durch Gutachten belegte Meinung von international tätigen Prüfungsgesellschaften (B GmbH und O AG) und auf Stimmen in der bilanzrechtlichen Fachliteratur zur Kommentierung der IFRS. Der Anhang des Konzernabschlusses 2012 enthalte zudem alle Informationen, die notwendig seien, um dem Bilanzleser unschwer eine Ermittlung des "Full Goodwills" zu ermöglichen. Selbst unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts der Antragsgegnerin seien die vermeintlichen Fehler jedenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 37 q WpHG. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des Vorbringens der Antragstellerin im Übrigen wird auf die Seiten 23 bis 51 der Antragsschrift (Bl. 138 bis 166 d. A.), die Seiten 2 bis 20 des Schriftsatzes vom 21.09.2015 (Bl. 382 bis 400 d. A.) und die Seiten 1 bis 6 des Schriftsatzes vom 06.11.2015 (Bl. 450 bis 455 d. A.) verwiesen. Zur Fehlerfeststellung zu
Anschaffungskosten zu bilanzieren, hätten hier vorgelegen. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die X AG unter den vorliegenden Umständen die Beteiligung nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit zum beizulegenden Zeitwert hätte bewerten können, da die Schwankungsbreite der heranzuziehenden Schätzwerte bei weitem zu groß gewesen sei. Das Unternehmen habe bei dem Versuch der Bemessung des Zeitwerts eine Mehrzahl von Bewertungsverfahren jeweils korrekt angewendet. Auch die Erlangung besserer Erkenntnisse zum Zwecke der autonomen Ermittlung eines belastbaren Zeitwerts sei der X AG aufgrund ihrer rechtlich sowie tatsächlich begrenzten Einflussmöglichkeiten auf die L A.S. nicht möglich gewesen. Eine
vollziehbare Überleitung einzelner ermittelter Wertansätze aufeinander sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten im politischen Umfeld der L A.S. ebenfalls nicht möglich gewesen. Bei dem Versuch einer Bewertung zum Zeitwert hätte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt, aus einer Vielzahl möglicher Zeitwerte ohne plausible Begründung einen bestimmten Wert diskretionär ausgewählt und damit gegen IAS 39.46 (c) verstoßen zu haben. Der bilanzierte Wert liege unterhalb der Zahlungsmittelrückflüsse, die die Antragstellerin beim Verkauf der restlichen Anteile an der L A.S. zu erwarten und inzwischen auch zu einem beträchtlichen Teil bereits erhalten habe. Es handele sich also um einen wirtschaftlich fundierten Wertansatz, der eine sachgerechte Bewertung der Beteiligung darstelle. Letztendlich sei der vermeintliche Fehler ebenfalls nicht wesentlich im oben genannten Sinne gewesen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des weitergehenden Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Seiten 73 bis 102 der Antragsschrift (Bl. 188 bis 217 d. A.), die Seiten 33 bis 44 des Schriftsatzes vom 21.09.2015 (Bl. 413 bis 424 d. A.) und die Seiten 7 bis 9 des Schriftsatzes vom 06.11.2015 (Bl. 456 bis 458 d. A.) verwiesen. Überdies sei - so die Antragstellerin weiter - festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin festgestellten (vermeintlichen) Fehler auch insgesamt betrachtet nicht wesentlich im Sinne des
HG seien, was sie im Einzelnen ausführt. Auf die Seiten 102 bis 106 der Antragsschrift (Bl. 217 bis 221 d. A.), die Seiten 44 bis 51 des Schriftsatzes vom 21.09.2015 (Bl. 424 bis 431 d. A.) und die Seiten 10/11 des Schriftsatzes vom 06.11.2015 (Bl. 459/460 d. A.) wird insoweit verwiesen. Die Antragstellerin erachtet auch den Fehlerveröffentlichungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2015 (= WpÜG 2/15) für rechtswidrig. Abgesehen davon, dass die Fehler insgesamt nicht hätten festgestellt werden dürfen, bestehe - so die Antragstellerin - weder an der Veröffentlichung einzelner Fehler ein öffentliches Interesse, noch bestehe ein solches, wenn man die Gesamtheit der angeblichen Fehler gemeinsam betrachte. Überdies hätte die Vollziehung des Bescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 50 Abs. 3 Nr. 3 WpÜG zur Folge. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 106/107 der Antragsschrift (Bl. 221/222 d. A.) verwiesen. Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Übrigen auf die bereits aufgeführten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, sie habe mit Bescheid vom 10.03.2015 zu Recht wesentliche Fehler im Konzernabschluss zum 31.12.2012 der Antragstellerin festgestellt (= WpÜG 1/15). Zur Fehlerfeststellung zu 1. meint sie
wie vor, die Geschäfts- oder Firmenwerte seien gemäß IFRS 3.32 vollständig zu erfassen gewesen. Eine Auslegung
Wortlaut, System, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte des Standards lasse eine Ausdehnung des hier in Anspruch genommenen Wahlrechts
IFRS 3.19 auch auf den vollständigen Erwerb eines Unternehmens, der lediglich durch Beteiligungsgesellschaften mit bestehenden Minderheiten an die Konzernobergesellschaft - hier die X AG - vermittelt werde, nicht zu. Sie beruft sich überdies darauf, dass ein vermeintlich anwendbares Wahlrecht
IFRS in Konstellationen wie der vorliegenden nicht einmal in den Werken der großen Prüfungsgesellschaften Erwähnung finde. Die Antragstellerin könne sich lediglich auf deutsche Rechtsquellen berufen. Die Antragsgegnerin sei vom Gesetz und europäischen Vorgaben aber zu einer europaeinheitlichen, gemeinsamen und kohärenten Anwendung und Durchsetzung der internationalen Rechnungslegung angehalten. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 14 bis 23 der Antragserwiderung vom 11.08.2015 (Bl. 240 bis 249 d. A.) und die Seiten 2 bis 8 des Schriftsatzes vom 16.10.2015 (Bl. 417 bis 423 d. A.) verwiesen. Zur Fehlerfeststellung zu 2. verteidigt die Antragsgegnerin ihre Auffassung, dass die Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit ...X Media gegen IAS 36.80(b) verstoße, der verlange, dass eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe von Einheiten, zu der ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet worden sei, nicht größer sein dürfe, als ein Geschäftssegment.
IAS 36.80 sei mithin ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss entstanden sei, einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder einer Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zuzuordnen, um dann mit dieser Einheit oder Gruppe von Einheiten auf Werthaltigkeit hin überprüft werden zu können.
IAS 36.80(a) habe die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf der niedrigsten Ebene zu erfolgen, auf welcher der Geschäfts- oder Firmenwert überwacht werde.
IAS 36.80(b) dürfe diese Ebene nicht größer sein als ein Geschäftssegment. Dies ergäbe eine Auslegung des IAS 36.80
Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und einer historischen Betrachtung. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Literaturnachweisen ergäbe sich im Ergebnis auch nichts anderes. Eine Matrixorganisation habe bei der X AG nicht vorgelegen; selbst wenn es anders wäre, dürfe eine zahlungsmittelgenerierende Einheit das Berichtsformat
IFRS 8 nicht überschreiten. Der Wertminderungstest für die ...X Media entspreche damit nicht IAS 36.90 i.V.m. IAS 36.80(b), schon weil er sich auf eine unzulässig gebildete zahlungsmittelgenerierende Einheit beziehe. Im Übrigen käme es aus Rechtsgründen nicht auf das Vorbringen im Enforcementverfahren an, dass auch bei zutreffender Zuordnung kein Wertminderungsbedarf bestanden hätte. Tatsächlich sei es auch möglich gewesen, den Fehler zu vermeiden. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 23 bis 32 der Antragserwiderung vom 11.08.2015 (Bl. 249 bis 258 d. A.) und die Seiten 8 bis 13 des Schriftsatzes vom 16.10.2015 (Bl. 423 bis 428 d. A.) verwiesen. Die Fehlerfeststellung zu 3. hält die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund für gerechtfertigt, dass der Standardsetzer die hier fehlende Angabe
IAS 36.135 Satz 1 für so bedeutend gehalten habe, dass er sie ausdrücklich für angabepflichtig gehalten habe. Dann könne die Angabe auch nicht unter Hinweis auf die grundsätzliche Unwesentlichkeit der Information unterlassen und damit die Anwendung des IAS 36.135 Satz 1 ins Belieben des Anwenders gestellt werden. Insoweit wird auf die Seiten 32/33 der Antragserwiderung vom 11.08.2015 (Bl. 258/259 d. A.) verwiesen. Zur Fehlerfeststellung zu
HG bestehe unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. Die Voraussetzungen des § 37 q Abs. 2 Satz 3 WpHG für ein Absehen von der Anordnung der Bekanntmachung lägen nicht vor. Es seien
wie vor keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich über die mit einer Veröffentlichung eines Rechnungslegungsfehlers typischerweise verbundenen
teile hinaus weitere berechtigte Interessen für das Unternehmen ergäben. Dementsprechend stelle die Vollziehung der Veröffentlichungsanordnung auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 50 Abs. 3 Nr. 3 WpÜG dar. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 45 bis 48 der Antragserwiderung vom 11.08.2015 (Bl. 271 bis 274 d. A.) verwiesen. Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Antragsgegnerin im Übrigen auf die bereits aufgeführten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie den zuletzt noch eingereichten Schriftsatz vom 03.12.2015 (Bl. 469 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die
HG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 WpÜG statthaften Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind zulässig.
HG haben die von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche gegen den
HG ergangenen Fehlerfeststellungsbescheid und die
HG ergangene Veröffentlichungansordnung keine aufschiebende Wirkung. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Fehlerfeststellung ist
der Rechtsprechung des Senats jedenfalls anzunehmen, wenn - wie hier - auch die Veröffentlichungsanordnung bereits ergangen ist (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12, und Beschluss vom 24.11.2009, WpÜG 11/09, WpÜG 12/09, je zitiert
juris). Auch im Übrigen bestehen gegen die gestellten Anträge, die
ÜG auch schon vor Einreichung der Beschwerde gestellt werden können, keine Zulässigkeitsbedenken. Der Senat hat - wie aus dem Tenor ersichtlich - die beiden Verfahren wegen des engen Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Für das von der Antragstellerin
träglich mit Antragsschrift vom 16.12.2015 anhängig gemachte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den Bescheid der Antragsgegnerin zur Kostenfestsetzung vom 09.12.2015 (WpÜG 3/15) hat der Senat hierfür keine Veranlassung gesehen. Hierüber ist vielmehr gesondert zu entscheiden. Zwar besteht insoweit ein inhaltlicher bzw. rechtlicher Zusammenhang zum Fehlerfeststellungsbescheid vom 10.03.2015; die festgesetzten Kosten beziehen sich auf das diesem Bescheid (der im Bescheid vom 09.12.2015 auf den 09.03.2015 datiert ist) zugrunde liegende Verfahren. Dennoch erscheint es aus Sachgründen und auch vor dem Hintergrund der Verfahrensökonomie nicht erforderlich und auch ansonsten nicht angezeigt, die Entscheidung über die hier verfahrensgegenständlichen Antragsverfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidungsreife des anderen Verfahrens zurückzustellen. Über die Anträge kann entsprechend der ständigen Handhabung des Senats in vergleichbaren Fällen auch hier ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wie der Senat den Beteiligten auch bereits durch die Verfügung vom 16.11.2015 angekündigt hatte. Zwar verweist § 37 u Abs. 2 WpHG auch auf § 54 WpÜG. Dort ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nur für die Entscheidung über eine Beschwerde vorgeschrieben. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
ÜG handelt es sich nicht um eine derartige Beschwerdeentscheidung. Deshalb verbleibt es auch hier bei dem ebenfalls in den übrigen Verfahrensordnungen der VwGO, ZPO und FamFG anwendbaren allgemeinen Grundsatz, wonach Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung getroffen werden können (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12, m. w. N., und Beschluss vom 24.11.2009, WpÜG 11/09, WpÜG 12/09, je zitiert
juris). In der Sache führen die Anträge nicht zum Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorliegen. Für das in §§ 37 n bis 37 u WpÜG geregelte Enforcementverfahren hat der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem allgemeinen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der dortigen Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit behördlicher Maßnahmen der Antragsgegnerin entschieden, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen umgesetzt werden kann.
HG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechend der dortigen Verweisung als Ausnahme nur dann in Betracht, wenn eine der Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 WpÜG erfüllt ist. Dabei scheidet eine Anwendung des § 50 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der behördlichen Maßnahmen im Enforcementverfahren generell aus. Somit kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur erfolgen, wenn gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bestehen oder
ÜG deren Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weswegen es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Fehlerfeststellungsbescheides vom 10.03.2015 und der Fehlerveröffentlichungsanordnung vom 29.04.2015 zu verbleiben hat.
juris; Gelhausen/Hönsch AG 2007, 308, 319). An das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Zweifel, für das die zur in den Voraussetzungen weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 65 Abs. 3 GWB entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. dazu Pohlmann in Kölner Kommentar zum WpÜG,
der Einschätzung des Gerichts im Rahmen einer nur summarischen Prüfung die Aufhebung der Verfügung im Ausgangsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (Noack/Holzborn, a.a.O., § 50 WpÜG Rz. 11; Steinmeyer/Steinhardt, a.a.O., § 50 Rz. 20; Assmann/Döhmel, a.a.O., § 50 Rz. 20; Baums/Thoma, WpÜG, § 50 Rz. 30; Wackerbarth/Kreße, a.a.O., § 50 WpÜG Rz. 17). Jedenfalls nicht ausreichend ist es, wenn die Rechtslage offen ist (Steinmeyer/Steinhardt, a.a.O., § 50 Rz. 20; Zehetmeier-Müller/Grimmer, a.a.O., § 50 Rz. 14; Noack/Holzborn, a.a.O., § 50 WpÜG Rz. 11; Assmann/Döhmel, a.a.O., § 50 Rz. 20; Hecht/Gräfe/Jehke DB 2008, 1251, 1255; vgl. zur offenen Rechtslage - in anderem Zusammenhang - auch bereits Senat, Beschluss vom 12.02.2007, WpÜG 1/06; zu § 65 Abs. 3 GWB: Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2., 4. Aufl., § 65 GWB Rz. 14; Bunte/Lembach, Kartellrecht, Bd. 1, 12. Aufl., § 65 GWB Rz. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2011, 11 W 2/11 (Kart); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2000, Kart 16/00 (V), Beschluss vom 08.12.2003, VI- Kart 35/03 (V), je zitiert
juris). Die Zweifel tatsächlicher und/oder rechtlicher Art an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung müssen im Rahmen der gebotenen summarischen, das heißt auch einer geringeren Kontrolldichte unterliegenden, Überprüfung vielmehr so erheblich sein, dass gemäß der vorausschauenden Würdigung des Gerichts die (gegebenenfalls teilweise) Aufhebung der Verfügung überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls wahrscheinlicher als ihre Bestätigung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2003, VI- Kart 35/03 (V), zu § 65 Abs. 3 GWB); dabei ist insoweit also im Eilverfahren ein auf den Maßstab der rechtlichen Plausibilität beschränkter Prüfungsmaßstab anzuwenden (vgl. zu § 65 Abs. 3 GWB: OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2012, 11 W 13/12 (Kart), zitiert
juris und m. w. N.). Eine größere Kontrolldichte im Eilverfahren würde auch zwangsläufig eine aufwendigere Bearbeitung erfordern und damit zu Verzögerungen führen, die im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit vorläufiger Regelung nicht hinnehmbar wären (so auch BGH, Beschluss vom 08.05.2007, KVR 31/06 , zum Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts
3 GWB, zitiert
juris). Auch das Maß etwaiger Belastungen durch die Verfügung für den Betroffenen mag bereits in diesem Zusammenhang - jedenfalls bei offener Rechtslage - zu berücksichtigen sein, selbst wenn dies mit einer gewissen Überschneidung mit § 50 Abs. 3 Nr. 3 WpÜG einhergeht (vgl. Ehricke, WpÜG, § 50 Rz. 20; Schweizer in Frankfurter Kommentar zum WpÜG, a.a.O., § 50 Rz. 22; Noack/Holzborn, a.a.O., § 50 WpÜG Rz. 11; Steinmeyer/Steinhardt, a.a.O., § 50 Rz. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2011, 11 W 2/11 (Kart), und Beschluss vom 12.07.2012, 11 W 13/12 (Kart), je zu § 65 Abs. 3 GWB; a. A. Just/Labudda, WpHG, § 37 t Rz. 20; Wackerbarth/Kreße, a.a.O., § 50 WpÜG Rz. 17; vgl. zum Streitstand auch Favoccia/Stoll NZG 2010, 125, 127; Hecht/Gräfe/Jehke DB 2008, 1251, 1255; Krause BB 2011, 299, 300).
diesem Prüfungsmaßstab ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den bezeichneten Fehlerfeststellungsbescheid hier nicht gerechtfertigt. Als kapitalmarktorientiertes Unternehmen mit Börsenzulassung in Deutschland unterfällt die Antragstellerin grundsätzlich der Prüfung im Enforcementverfahren.
den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 und vom 10.03.2015 vollzog die X AG einen Formwechsel gemäß Art. 37 SE-VO (= Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)) in eine europäische Aktiengesellschaft, wobei der Formwechsel identitätswahrend erfolgte und
2 SE-VO die X AG in der Rechtsform der SE weiterbesteht und nunmehr als X SE auftritt. Die Aktien der X SE sind weiterhin an der Börse in Frankfurt am Main am regulierten Markt zum Handel zugelassen. Die DPR als
1 HGB anerkannte Prüfstelle hat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.03.2014
6 Satz 1 Nr. 2 HGB berichtet, dass sie als Ergebnis der zuvor auf der ersten Stufe durchgeführten stichprobenartigen Prüfung (§ 342 b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB) die Rechnungslegung als fehlerhaft ansehe und die X AG ihre Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert habe. Daran anknüpfend hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 14.04.2014 und unter Bezugnahme auf § 37 p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG in Verbindung mit § 37 o Abs. 1 WpHG die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2012 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 im dort niedergelegten Umfang der bereits von der DPR veranlassten stichprobenartigen Prüfung angeordnet.
HG hat die Antragsgegnerin auf der zweiten Stufe grundsätzlich die Aufgabe zu prüfen, ob der Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht sowie der verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht von Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Die diesbezügliche Prüfungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 mit dem darin im Einzelnen niedergelegten Inhalt ist von der Antragstellerin nicht angefochten worden. Hier wie auch ansonsten bestehen gegen das von der Antragsgegnerin angewendete bzw. durchgeführte Verfahren keine durchgreifenden Bedenken.
HG (bzw. § 342 b Abs. 2 Satz 1 HGB) bezieht sich die Prüfung der Unternehmensabschlüsse und -berichte kapitalmarktorientierter Unternehmen also darauf, ob sie den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass die Aufstellung des Konzernabschlusses zum 31.12.2012 in Anwendung des § 315 a HGB
IFRS erfolgt ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest, § 37 q Abs. 1 WpHG. Wie der Senat bereits mehrfach (vgl. Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12; Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08, WpÜG 3/08, je zitiert
juris) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über das Enforcementverfahren, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechnungslegungsgrundsätze zu einer Fehlerfeststellung im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG führt, sondern die Rechnungslegung erst dann fehlerhaft ist, wenn ein oder mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften allein oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind. Davon gehen ausweislich des Akteninhalts - der angegriffenen Bescheide der Antragsgegnerin und der wechselseitigen Schriftsätze - die Beteiligten dem Grunde
übereinstimmend aus (vgl. etwa die Seiten 25 ff. des Bescheids vom 10.03.2015 - Seiten 22 ff. der Antragsschrift); weiterer Ausführungen hierzu bedarf es an dieser Stelle mithin nicht. Eine Aufhebung des Fehlerfeststellungsbescheids vom 10.03.2015 wegen der festgestellten Fehler der Rechnungslegung im Konzernabschluss der X AG für das Geschäftsjahr 2012 ist
der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich im obigen Sinn. Dass die Rechtslage im Hinblick auf einzelne der festgestellten Fehler zu Gunsten der Antragstellerin als offen eingeschätzt werden mag, reicht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - wie gesagt - für sich allein nicht aus. 1.1 Dies gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin zu Ziffer I. 1. des Bescheids vom 10.03.2015 als fehlerhaft festgestellt hat, dass immaterielle Vermögenswerte in der Konzernbilanz um 114,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen seien, weil Geschäfts- oder Firmenwerte aus dem Erwerb von Anteilen der dort aufgeführten Unternehmen durch Tochterunternehmen der X AG im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nur anteilig in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote der X AG an diesen Tochterunternehmen erfasst worden sind. Die Antragsgegnerin stützt diese Feststellung darauf, dass die Geschäfts- oder Firmenwerte der aufgeführten Unternehmen gemäß IFRS 3.32 vollständig zu erfassen gewesen wären (vgl. dazu auch Seite 9 des Bescheids vom 10.03.2015, Seite 14 der Antragserwiderung, Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.10.2015). Die Antragstellerin beruft sich dem gegenüber der Sache
darauf, die X AG sei als wirtschaftliche Erwerberin gemäß IFRS 3.32 (a)(
IFRS 3.19 zustand, hängt im Wesentlichen davon ab, wie die maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften auszulegen und wie der hier vorliegende Sachverhalt bilanziell zu würdigen ist. Aufgrund des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten hierzu kann im Rahmen der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine diesbezügliche Aufhebung des Fehlerfeststellungsbescheids vom 10.03.2015 wegen des insoweit festgestellten Fehlers der Rechnungslegung überwiegend wahrscheinlich im obigen Sinn wäre. Dass sich die Antragstellerin für die Vertretbarkeit ihrer Auffassung zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift des IFRS 3.19 auf Fälle des mittelbaren bzw. indirekten Erwerbs bei mehrstufigen Konzernstrukturen - wie sie umfangreich vorträgt und belegt - auf Stimmen in der deutschen bilanzrechtlichen Literatur stützen kann, wird zwar von der Antragsgegnerin offenkundig nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa Seite 10 des Bescheids vom 10.03.2015, Seite 7 des Bescheids vom 29.04.2015, Seiten 21/22 der Antragserwiderung). Die Antragsgegnerin hält diese Auffassung jedoch für einen "nationalen bilanziellen Sonderweg" und überdies für rechtsirrig (vgl. Seite 8 des Bescheids vom 29.04.2015; Seite 21 der Antragserwiderung). Auch die Antragstellerin, die zuletzt allerdings im Rahmen einer bilanziellen Betrachtung einen unmittelbaren Erwerb der Unternehmensanteile durch die X AG darzulegen versucht (vgl. die Seiten 14 ff. des Schriftsatzes vom 21.09.2015; vgl. auch die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O AG vom 05.06.2015, Seiten 21, 23, ASt 32 zur Antragsschrift), räumt ein (vgl. etwa Seiten 41/42 der Antragsschrift), dass der bilanzielle Problemkreis bereits in der deutschen bilanzrechtlichen Literatur umstritten ist. Dies ergibt sich auch aus den von ihr zum Beleg für die Richtigkeit ihrer Auffassung zitierten bilanzrechtlichen Literaturstellen, in denen mehrfach darauf hingewiesen wird, dass die zugrunde liegenden Bewertungsfragen im Grundsatz sowohl in der handelsrechtlichen als auch der internationalen Rechnungslegung im Grundsatz kontrovers diskutiert werden (vgl. etwa die unter ASt 23, ASt 24, ASt 28, ASt 29 zur Antragsschrift vorgelegten Literaturbelege; vgl. dazu auch Ast 4 zur Antragsschrift, Seite 25). Diese Kontroverse findet sich auch in der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O AG vom 06.12.2013, Ziffer 4 (ASt 31 zur Antragsschrift), wieder, die sich danach auf einer "Regelungslücke" (Seite 4) in den entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften gründet, ebenso in der weiteren Stellungnahme dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 05.06.2015, Seiten 7, 23 (ASt 32 zur Antragsschrift). In Ansehung dessen stellt denn auch etwa die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B GmbH vom 29.11.2013, Seite 5 (ASt 30 zur Antragsschrift), zur Verteidigung der Vorgehensweise der Antragstellerin weitgehend auf die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts ab (vgl. auch die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O AG vom 05.06.2015, Seite 21, ASt 32 zur Antragsschrift). Unter anderem diese grundsätzliche Diskussion wird von den Beteiligten in ihrem wechselseitigen Verfahrensvorbringen
gezeichnet, mit dem sie ausführlich ihre jeweils unterschiedliche Auslegung und rechtliche Einordnung der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften - im Schwerpunkt bezüglich IFRS 3.19, aber auch zu weiteren im gegebenen Sachzusammenhang stehenden Vorschriften, etwa der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen "Grundnorm" des IFRS 3.32 (vgl. etwa Seite 26 der Antragsschrift, Seiten 3 ff. des Schriftsatzes vom 21.09.2015 - Seiten 5 ff. des Schriftsatzes vom 16.10.2015) - darlegen und begründen. Bereits zum Verständnis, der Relevanz und der rechtlichen Einordnung des Wortlauts des IFRS 3.19 bzw. ergänzender Normen - etwa der Definitionen des Anhangs A zu IFRS 3 - sind die Beteiligten gänzlich unterschiedlicher und miteinander nicht vereinbarer Auffassung (vgl. etwa Seiten 24 ff. der Antragsschrift, Seiten 4 ff. des Schriftsatzes vom 21.09.2015 - Seiten 10 ff. des Bescheids vom 10.03.2015, Seiten 15 ff. der Antragserwiderung). Im Rahmen der Anwendung verschiedener weiterer Auslegungsmethoden bzw. ihren wechselseitigen Darlegungen zur Schließung der "Regelungslücke" streiten die Beteiligten wiederum umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die Bedeutung und Relevanz jeweils unterschiedlich herangezogener Auslegungsgrundlagen bzw. des diesbezüglich zu berücksichtigenden Instrumentariums. Die Antragsgegnerin bezieht sich zum Beleg ihrer Auffassung, die sie zum Gegenstand ihrer Fehlerfeststellung gemacht hat, etwa ergänzend auf den Inhalt von Werken/Handbüchern internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (vgl. etwa Seite 22 der Antragserwiderung, Anlage AGe 3 zur Antragserwiderung) bzw. den Inhalt schriftlicher Äußerungen des IASB (vgl. etwa Seiten 16, 19 der Antragserwiderung, Anlagen AGe 1 und AGe 2 zur Antragserwiderung), über deren Aussagekraft und Bedeutung für die vorliegenden Bilanzierungsfragen die Beteiligten ebenfalls verschiedener Auffassung sind und die sie auch - jedenfalls weitgehend - unterschiedlich rechtlich einordnen. Auf das - von der Handhabung der X AG abweichende - internationale Verständnis der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrift hatte auch bereits die DPR in ihrem Schreiben vom 20.12.2013 unter Ziffer
vollziehbare Gründe für die Richtigkeit ihrer Beurteilung der diesbezüglichen Rechnungslegung. Diese ist unter Zugrundelegung des genannten Prüfungsmaßstabs, also im Rahmen der einer geringeren Kontrolldichte unterliegenden Überprüfung bzw. unter Anwendung eines auf den Maßstab der rechtlichen Plausibilität beschränkten Prüfungsmaßstabs
dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand jedenfalls nicht hinreichend widerlegt. Danach lässt sich auch weder eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung noch eine unzulängliche rechtliche Würdigung feststellen. Aus den wechselseitigen Ausführungen der Beteiligten ergibt sich vielmehr, dass zum einen der Wortlaut der maßgeblichen Bilanzierungsvorschrift des IFRS 3.19 verschiedene Auslegungen zulässt; anderenfalls könnte auch schon keine "Regelungslücke" angenommen werden, auf die in den vorgelegten Unterlagen teilweise Bezug genommen wird. Zum anderen zeigt zwar auch das Rechtsvorbringen der Antragstellerin, mit dem sie unter Anwendung verschiedener weiterer Auslegungsmethoden ihre anderweitige rechtliche Einordnung der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrift darlegt und begründet, im Grundsatz durchaus
vollziehbare und nicht fernliegende Gründe für ihre abweichende Bewertung auf. Diese erscheinen dem Senat jedoch
der genannten vorläufigen Einschätzung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls nicht näherliegend als diejenige der Antragsgegnerin. Ungeachtet der von den Beteiligten aufgeworfenen Grundsatzfragen lässt auch das umfassende sonstige Vorbringen der Beteiligten in rechtlicher, aber insbesondere auch in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht den Schluss darauf zu, dass eine Aufhebung der Fehlerfeststellung überwiegend wahrscheinlich wäre. Allenfalls kann die Rechtslage zugunsten der Antragstellerin insoweit als offen bezeichnet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sich in diesem Zusammenhang - je
rechtlicher und tatsächlicher Bewertung des Sachverhalts - stellenden bzw. daran anknüpfenden Frage, ob in Fällen unklarer, auslegungsbedürftiger Vorschriften oder Standards, in denen sich ggf. strittige Bilanzrechtsfragen stellen, die Bilanzkontrolle - hier mithin die Antragsgegnerin - die Auslegung und Anwendung des Unternehmens akzeptieren muss und nicht als "Verstoß" gegen die Vorschriften beurteilen darf, wenn die Rechtsansicht des Unternehmens zumindest
vollziehbar und vertretbar ist, wovon hier die Antragstellerin (zumindest) - nicht aber wohl die Antragsgegnerin - ausgeht (vgl. Seiten 9, 44 ff. der Antragsschrift - Seite 22 der Antragserwiderung). Ob in diesem Zusammenhang die vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs ausweislich seines von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 29.04.2015, Seite 8, in Bezug genommenen Beschlusses vom 31.01.2013, GrS 1/10 (vgl. BFHE 240, 162 [BFH 31.01.2013 - GrS 1/10 ]), für das Besteuerungsverfahren aufgestellten Grundsätze uneingeschränkt auf das vorliegende Enforcementverfahren zu übertragen wären, kann an dieser Stelle aber dahinstehen. Bei der Frage, ob eine fehlerhafte Rechnungslegung im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG vorliegt, wird in diesem Zusammenhang
vorläufiger rechtlicher Bewertung allerdings durch den Senat zu berücksichtigen sein, dass Auslegungsfragen im Bilanzrecht ebenso wie in sonstigen Rechtsbereichen Rechtsfragen sind, die nicht dem "Ermessen" des Rechtsanwenders obliegen, sondern im Streitfall verbindlich durch die dafür zuständigen Gerichte zu entscheiden sind, wobei die Antragsgegnerin überdies nicht ganz zu Unrecht auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweist (vgl. Seite 22 der Antragserwiderung), auf eine europaeinheitliche, gemeinsame und kohärente Anwendung der Rechnungslegung hinzuwirken (vgl. §§ 37 n , 37 s WpHG und dazu Carny in Kölner Kommentar zum WpHG,
Handels- und Steuerrecht nicht verlangt werden könne und auch von der Bilanzkontrolle nicht gefordert werden könne (vgl. hierzu Hennrichs in Schwark/Zimmermann, a.a.O., § 37 q WpHG Rz. 4; Scheffler BB-Special 4, 2006, 2 ff., jeweils auch unter Hinweis auf die Praxis der DPR; Just/Labudda, WpHG, § 37 q Rz. 6; Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37 q Rz. 28). Allerdings hat wie bereits erwähnt auch die DPR in ihrem bezeichneten Schreiben vom 20.12.2013 unter Ziffer 2. - anders als zu anderen Punkten - zwar insoweit keine fehlerhafte Rechnungslegung festgestellt, wohl aber im Hinblick auf ihre präventive Aufgabe als Hinweis zur künftigen Rechnungslegung unter Bezugnahme auf das internationale Verständnis der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrift die anderweitige Handhabung der X AG beanstandet. Ist mithin eine Aufhebung des Fehlerfeststellungsbescheids wegen des diesbezüglich festgestellten Fehlers der Rechnungslegung zu Ziffer I. 1.
der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich im obigen Sinn und kann die Rechtslage zugunsten der Antragstellerin insoweit allenfalls als offen bezeichnet werden, ist dies
den obigen Rechtsausführungen unter II.
ÜG - das Maß etwaiger Belastungen für die Antragstellerin berücksichtigen wollte. Wie bereits oben erwähnt, mögen insoweit eventuelle Ungewissheiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung umso mehr ins Gewicht fallen, je stärker das betroffene Unternehmen durch einen Sofortvollzug belastet ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2011, 11 W 2/11 (Kart), zu § 65 Abs. 3 GWB). Durch die bloße Fehlerfeststellung im Bescheid vom 10.03.2015 dürften ohnehin erhebliche Belastungen für die Antragstellerin nicht eingetreten sein bzw. eintreten (vgl. zu den Folgen der Fehlerfeststellung etwa Hennrichs in Schwark/Zimmermann, a.a.O., § 37 q WpHG Rz. 12 ff.; Just/Labudda, a.a.O., § 37 q Rz. 20; Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37 q Rz. 43 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08, WpÜG 3/08, Tz. 106). Aber auch die daran anknüpfenden Belastungen durch eine entsprechende Fehlerveröffentlichung wären vorliegend - worauf schon an dieser Stelle hinzuweisen ist (vgl. dazu auch Favoccia/Stoll NZG 2010, 125, 127) - nicht geeignet, die oben dargestellte und auf dem Gesetzeszweck gründende gesetzliche Leitentscheidung für eine sofortige Vollziehbarkeit behördlicher Maßnahmen der Antragsgegnerin in Frage zu stellen mit dem Ergebnis, eine Fehlerveröffentlichung bis zur Entscheidung über die Widersprüche der Antragstellerin oder gar einer Entscheidung des Senats in einem denkbaren sich daran anknüpfenden Hauptsacheverfahren hinauszuschieben. Daran ändert auch der Umstand noch nichts, dass das hiesige Enforcementverfahren insgesamt bereits geraume Zeit in Anspruch genommen hat. In diesem waren der Konzernabschluss und Lagebericht für 2012 verfahrensgegenständlich, das Verfahren ist bereits seit 15.04.2013 anhängig. Die Durchführung der einzelnen Rechnungslegungskontrolle nimmt naturgemäß eine gewisse Zeitspanne in Anspruch, deren Dauer von verschiedenen Faktoren, unter anderem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Überprüfung sowie der Kooperationsbereitschaft des Unternehmens sowie der Ausschöpfung von Rechtsbehelfen beeinflusst werden kann. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen präventiv entgegen zu wirken und deren Verlässlichkeit sowie die Klarheit und Wahrheit der Bilanzen wiederherzustellen, lässt sich konsequent aber nur dadurch realisieren, dass die gesetzlich vorgesehenen Einzelüberprüfungen nicht nur beschleunigt durchgeführt, sondern auch konsequent bis zum Abschluss einschließlich der Fehlerveröffentlichung durchgeführt werden. Anderenfalls wäre es möglich - mag auch das vorliegende Verfahren hierfür keine Anhaltspunkte bieten -, dass Unternehmen durch entsprechende Verzögerungstaktiken die Zwecke des Enforcements hintertreiben könnten (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 22.01.2009 - WpÜG 1/08, WpÜG 3/08 -; Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37 q Rz. 64 m. w. N.). Von daher erscheint dem Senat die Erwägung, ob der behauptete Fehler etwa leicht erkennbar ist - was die Antragstellerin hier in anderem Zusammenhang geltend macht (vgl. etwa Seite 49 der Antragsschrift) - oder zukunftsgerichtete Aussagen betrifft, deren Bedeutung aus Sicht des Kapitalmarkts im Zeitverlauf ohnehin
gelassen hat oder die infolge späterer Aussagen ersichtlich keinen Aktualitätsanspruch mehr erheben, in diesem Zusammenhang nicht von durchgreifender Bedeutung (a. A. wohl Favoccia/Stoll NZG 2010, 125, 127). Auch vor diesem Hintergrund finden die oben dargelegten hohen Anforderungen an eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Senat ihre Rechtfertigung und gebietet das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) keine andere Beurteilung. Soweit die Antragstellerin - allerdings in anderem rechtlichen Zusammenhang - auf den Sanktionscharakter des § 37 q Abs. 2 WpHG verweist (vgl. etwa Seite 47 der Antragsschrift), ist es allerdings zutreffend, dass
der Systematik des Gesetzes die Fehlerbekanntmachung wegen ihrer von den betroffenen Unternehmen besonders befürchteten negativen Wirkung in der Öffentlichkeit das zentrale Durchsetzungselement des Enforcementverfahrens ist (vgl. dazu im Einzelnen zuletzt Senat, Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12, m. w. N., und Beschluss vom 24.11.2009, WpÜG 11/09, WpÜG 12/09). Andererseits handelt es sich zumindest im Grundsatz bei der Feststellung der Fehler und auch der Anordnung der Veröffentlichung jedenfalls nicht um derart schwerwiegende
teile und Eingriffe für die Antragstellerin, dass sie nicht reparabel wären (vgl. zur "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands" etwa auch Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37 n Rz. 179). Von daher können derartige Erwägungen auch in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht zu einer anderweitigen Bewertung der Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
ÜG führen; die Antragstellerin hebt denn auch auf solche gar nicht ab. 1.2 Entsprechende rechtliche Erwägungen wie unter II. 1.1 gelten, soweit die Antragsgegnerin zu Ziffer I. 2. des Bescheids vom 10.03.2015 als fehlerhaft festgestellt hat, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit ...X Media segmentübergreifend über die Geschäftssegmente "Digitale Medien" und "Print International" gebildet worden sei und dadurch immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und Geschäfts- und Firmenwerte von in Summe 425,4 Mio. EUR nicht sachgerecht auf eine Wertminderung hätten überprüft werden können. Die Antragsgegnerin stützt diese Feststellung darauf, dass IAS 36.80(
verschiedenen Auslegungsmethoden (
Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck, Historie) rechtlich und wirtschaftlich einzuordnen und anzuwenden sei. In nahezu allen Einzelheiten vertreten die Beteiligten hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen. Dies gilt auch für die jeweils herangezogenen Auslegungsgrundlagen. Soweit sie in ihrem wechselseitigen Vorbringen in verschiedenen Zusammenhängen etwa auf vielfältige Interpretationshilfen bzw. -hinweise bzw. Äußerungen (oder auch das Schweigen) des Standardsetzers Bezug nehmen, ziehen sie daraus jeweils unterschiedliche Schlussfolgerungen (vgl. beispielhaft etwa Seiten 51, 58 ff. der Antragsschrift, Seiten 21 ff. des Schriftsatzes vom 21.09.2015 - Seiten 15 ff. des Bescheids vom 10.03.2015, Seiten 28 ff. der Antragserwiderung, Seite 12 des Schriftsatzes vom 16.10.2015). Auch aus Angaben im Geschäftsbericht der X AG (bzw. darin zitierten Unterlagen) leiten sie unterschiedliche (tatsächliche) Folgerungen zu Gunsten der jeweils vertretenen Auslegung her (vgl. beispielhaft etwa Seiten 57 der Antragsschrift, Seiten 24 des Schriftsatzes vom 21.09.2015 - Seiten 27 ff. der Antragserwiderung, Seite 11 des Schriftsatzes vom 16.10.2015). Ausgehend davon stellen die Beteiligten auch zu dieser Fehlerfeststellung umfangreich ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen dazu dar, ob und inwieweit und ggf. welche Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts auf der Basis des jeweiligen Verständnisses der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrift(
vollziehbare und belegbare bzw. belegte Gründe für die Richtigkeit ihrer Beurteilung der diesbezüglichen Rechnungslegung der X AG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die unter Zugrundelegung des bereits mehrfach in Bezug genommenen Prüfungsmaßstabs für das vorliegende Verfahren
dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht rechtfertigen. Auch hier lässt sich danach eine etwaige unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die Antragsgegnerin nicht erkennen. Mag denn auch hier die Antragstellerin im Grundsatz
vollziehbare Gründe für die abweichende Bewertung aufzeigen, so lässt doch auch das übrige Vorbringen der Beteiligten zu den aufgeworfenen Grundsatzfragen, der unterschiedlichen Einordnung der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrift(
IAS 36.90) auf eine Wertminderung überprüft werden konnten. Ist mithin eine Aufhebung des Fehlerfeststellungsbescheids wegen des diesbezüglich festgestellten Fehlers der Rechnungslegung zu Ziffer I. 2.
der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich im obigen Sinn anzusehen und kann die Rechtslage zugunsten der Antragstellerin insoweit allenfalls als offen bezeichnet werden, ist dies nicht hinreichend, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. Auf die obigen Ausführungen zu II. 1.1 kann insoweit ergänzend Bezug genommen werden. 1.3 Derzeit kann
den aufgezeigten Maßgaben auch nicht davon ausgegangen werden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung zu Ziffer I. 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10.03.2015 bestehen. Eine Aufhebung des Fehlerfeststellungsbescheids ist
der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung insoweit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich im obigen Sinn. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass im Konzernanhang die Angabe der Summe der Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte und der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer von in Summe 985,7 Mio. EUR der X AG fehlt, die den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten "F", "E", "D", "G", "H", "I", "J", "K" und Sonstigen zugeordnet sind (vgl. etwa Seiten 17/18, 71 der Antragsschrift). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass IAS 36.135 Satz 1 dies
seinem Wortlaut vorschreibt (vgl. Seiten 18, 71 der Antragsschrift). Sie wendet lediglich ein (bzw. stellt dies als fraglich dar, vgl. Seite 72, 1. Abs., der Antragsschrift), dass die betreffende Fehlerfeststellung mit dem die Anwendung der IAS dominierenden Standard der Wesentlichkeit nicht vereinbar sei, so dass schon kein Verstoß gegen die entsprechende Rechnungslegungsvorschrift vorliege. Insoweit ist zutreffend, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit auch bereits in den hier für die Überprüfung der Rechnungslegung zugrunde zu legenden IAS/IFRS niedergelegt ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08, WpÜG 3/08), was ggf. auch dazu führen mag, dass bei diesbezüglicher Unwesentlichkeit bereits kein Fehler der Rechnungslegung im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG vorliegt (vgl. Hennrichs in Schwark/Zimmermann, a.a.O., § 37 q WpHG Rz. 5; Just/Labudda, a.a.O., § 37 q Rz. 7).
hier nur vorzunehmender summarischer Prüfung liegt eine solche Annahme aber eher fern und spricht mehr für die Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. Seite 33 der Antragserwiderung),
der das Fehlen der in IAS 36.135 Satz 1 ausdrücklich für angabepflichtig gehaltenen Information nicht ohne weiteres per se als unwesentlich angesehen werden kann und dem Abschlussadressaten nicht zuzumuten ist, die Summe der Geschäfts- oder Firmenwerte und der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer erst mittels eigener Berechnungen selbst zu ermitteln (vgl. Seite 19 des Bescheids vom 10.03.2015). 1.4 Letztendlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung zu Ziffer I. 4. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10.03.2015, ausweislich der die Beteiligung an der L A.S. mit einem ausgewiesenen Wert von 352 Mio. EUR unter den Finanzanlagen der Konzernbilanz aus den dort genannten Gründen fehlerhaft zu Anschaffungskosten statt zum beizulegenden Zeitwert bewertet ist. Auch hier kann ausgehend von den zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechts- und Auslegungsfragen und den darauf basierenden unterschiedlichen Bewertungen des vorliegenden Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht anhand der im vorliegenden Verfahren lediglich summarisch vorzunehmenden Prüfung und vor dem Hintergrund der oben beschriebenen hohen Anforderungen zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung bestehen. Eine Aufhebung des Fehlerfeststellungsbescheids ist
summarischer Prüfung insoweit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich im obigen Sinn. Auch hier kann die Rechtslage zu Gunsten der Antragstellerin allenfalls als offen bezeichnet werden. Dass die Beteiligung der X AG an der L A.S. - anders als ursprünglich von der DPR angenommen - als Finanzinstrument
IAS 39 zu bilanzieren war (vgl. Seite 19 des Bescheids vom 10.03.2015), beruht auf ihrem Vorbringen und wird von der Antragstellerin nicht angegriffen (vgl. etwa Seiten 19/20 der Antragsschrift). Die Antragstellerin stellt auch nicht in Abrede, dass IAS 39.45 und 39.46 im Grundsatz die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten im Sinne der Standards mit dem beizulegenden Zeitwert verlangen (vgl. etwa Seiten 20, 73 der Antragsschrift, Seite 33 des Schriftsatzes vom 21.09.2015). Unterschiedlicher Auffassung sind die Beteiligten jedoch darüber, ob die Voraussetzungen der Ausnahme von dieser Regel
IAS 39.46 lit. ( c ) für in diesem Standard aufgeführte Vermögenswerte vorliegen, die unter dort angegebenen Voraussetzungen zu Anschaffungskosten zu bewerten sind. Dass die Vorschrift im Grundsatz auch für nicht börsennotierte Gesellschaftsanteile wie die hier maßgeblichen Aktien der L A.S. gelten kann, steht dabei zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Auch die Antragstellerin geht überdies und insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin davon aus (vgl. etwa Seite 73 der Antragsschrift), dass sich aus IAS 39. AG 80 und 81 ergibt, dass die Voraussetzungen von IAS 39.46 lit. (
IAS 39. AG 80 (a. F.) kann der beizulegende Zeitwert verlässlich bestimmt werden, wenn (
wie vor insgesamt festhält, vertreten die Beteiligten dabei also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterschiedliche Positionen dazu, ob es sich bei den von der X AG vorgenommenen Schätzungen der Gesellschaftsanteile um "vernünftige" bzw. "sachgerechte" Schätzungen im Sinne des IAS 39.46 lit.(c) bzw. der AG 80, AG 81 handelte. Dabei streiten die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht ausführlich über das Vorhandensein, die Relevanz und Tragfähigkeit der (behaupteten) Ursachen der von der Antragstellerin vorgetragenen Schwankungsbreite der ermittelten Wertansätze (etwa unkontrollierbare wirtschaftliche Risiken durch staatliche Einflussnahmen auf das türkische Medienunternehmen oder die Möglichkeit der X AG, aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung im Beteiligungsunternehmen und trotz der seit 2008 veränderten Geschäftsstrategie belastbare Daten für dessen Bewertung zu erhalten; vgl. dazu etwa Seiten 76, 91 der Antragsschrift, Seiten 36, 37, 44 des Schriftsatzes vom 21.09.2015 - Seiten 36/37 der Antragserwiderung, Seite 15 des Schriftsatzes vom 16.10.2015) und in diesem Zusammenhang - wie gesagt - dann weiter darüber, ob die von der X AG angewendeten Bewertungsmethoden
ihren methodischen Grundlagen,
systematischen Gesichtspunkten und insbesondere
den zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen den oben genannten Anforderungen entsprechen. Auch in diesem Zusammenhang legen sie zum Zwecke der Darlegung der methodischen Grundlagen vorgelegte Fachveröffentlichungen (etwa zu AGe 9) jeweils unterschiedlich aus. Die Antragsgegnerin hält die einzelnen Schätzungen bis auf die oben genannten Ausnahmen für nicht plausibel oder gar unvertretbar (vgl. etwa Seiten 23 ff. des Bescheids vom 10.03.2015, Seiten 38 ff. der Antragserwiderung). Ausgehend davon und vor dem unterschiedlichen Verständnis des IAS 39.AG 81 Satz 2, wonach in der Regel die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts eines von einem Dritten erworbenen finanziellen Vermögenswertes möglich ist, es sei denn (Satz 3), die Schwankungsbreite der vernünftigen Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes ist signifikant und die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen können nicht auf angemessene Weise beurteilt werden, streiten die Beteiligten umfassend darüber, ob - das Vorliegen einer signifikanten Schwankungsbreite unterstellt - vorliegend die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite auf angemessene Weise hätten beurteilt werden können oder ob - und wenn ja aus welchen Gründen - dies nicht der Fall war (vgl. etwa Seite 85 der Antragsschrift, Seite 44 des Schriftsatzes vom 21.09.2015, Seite 9 des Schriftsatzes vom 06.11.2015 - Seite 41 der Antragserwiderung, Seite 19 des Schriftsatzes vom 16.10.2015). Angesichts der Fülle und Komplexität der vielfältigen und streitigen, weitgehend miteinander zusammenhängenden und demgemäß zu klärenden Rechts-, Bewertungs- und Tatsachenfragen, die eine umfassende Berücksichtigung und Aus- bzw. Bewertung des jeweils vorgelegten Materials erforderlich macht, kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Verfügung der Antragsgegnerin im hier maßgeblichen Punkt mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben werden wird. Allenfalls ist der Verfahrensausgang auch hier zu Gunsten der Antragstellerin
dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als offen zu bezeichnen. Die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die sie zur Grundlage ihrer Fehlerfeststellung gemacht und gegen die im Verfahren vorgebrachten Angriffe der Antragstellerin verteidigt hat, ist auch hier von ihr schlüssig und
vollziehbar begründet und jeweils in rechtlicher Hinsicht belegt worden. Es sprechen auch unter Zugrundelegung des mehrfach genannten Prüfungsmaßstabs immerhin
vollziehbare Gründe für ihre Würdigung des vorgebrachten Tatsachenmaterials dahingehend, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Ursachen zur Begründung der vorgetragenen Schwankungsbreite der ermittelten Wertansätze bzw. die Unmöglichkeit der angemessenen Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite die von der X AG vorgenommene Bewertung nicht tragen. Es lässt sich auch nicht erkennen, dass diese Würdigung der Antragsgegnerin auf einer etwaigen unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruht. Soweit die Antragstellerin einen Widerspruch in der Begründung des Bescheids rügt (vgl. Seite 89 der Antragsschrift), vermag der Senat einen solchen mit den erläuternden Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Seite 36 der Antragserwiderung) im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen. Wenn also auch angesichts des umfassenden Vorbringens der Antragstellerin immerhin nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Voraussetzungen des IAS 39.46( c ) in Verbindung mit AG 81 hier vorlagen, die L-Beteiligung
Anschaffungskosten zu bilanzieren, die die Antragstellerin ohnehin der Höhe
als wirtschaftlich fundierten Wertansatz und eine sachgerechte Bewertung der Beteiligung ansieht, so erscheint dem Senat dies jedoch
der genannten vorläufigen Einschätzung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls nicht näherliegend als die Würdigung durch die Antragsgegnerin. Es lässt sich also auch hier nicht feststellen, dass die Aufhebung des Bescheids überwiegend wahrscheinlich im oben beschriebenen Sinne wäre. Wegen der Berücksichtigung etwaiger Belastungen für die Antragstellerin kann auf die obigen Ausführungen unter II. 1.1 verwiesen werden. 1.5 Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Fehlerfeststellungsbescheids im Hinblick auf die unter den Ziffer I. 1. bis I. 4. aufgezeigten Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften nicht bestehen (vgl. die obigen Ziffern II. 1.1 bis II. 1.4), muss dies
dem oben aufgezeigten Prüfungsmaßstab auch gelten, soweit die Antragsgegnerin diese als wesentliche Fehler der Rechnungslegung eingestuft hat. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Rechnungslegungsverstoßes ist
der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12; Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08, WpÜG 3/08, je zitiert
juris) auf die Zielsetzung des Enforcementverfahrens abzustellen, wonach die Verlässlichkeit von Konzern- bzw. Unternehmensabschlüssen und -berichten kapitalmarktorientierter Unternehmen durch Aufdeckung und präventive Verhinderung von Unregelmäßigkeiten verbessert und so das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wieder hergestellt und
haltig gestärkt werden soll. Maßgeblich ist deshalb, ob Verstöße aus der Sicht der Anleger und der sonstigen am Kapitalmarkt tätigen Institutionen relevant sind, insbesondere also, ob sie die Darstellung der Geschäftsentwicklung sowie die daraus ableitbaren Einschätzungen der künftigen Entwicklung des Konzerns oder Unternehmens beeinflussen können. Dabei ist für die Einschätzung der Wesentlichkeit von Rechnungslegungsverstößen sowohl auf qualitative als auch auf quantitative Aspekte abzustellen. In qualitativer Hinsicht kommt es auf die Art der betroffenen Information an. In quantitativer Hinsicht sind die betragsmäßigen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten in Relation zu den jeweils betroffenen Abschlussposten und zu betriebswirtschaftlich geeigneten Bezugsgrößen zu sehen. Allgemein gültige Grenz- oder Schwellenwerte können hierbei nicht festgesetzt werden, da es wegen der Vielfalt und Unterschiede einer Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles bedarf. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist auch nicht nur isoliert auf die einzelnen Rechnungslegungsverstöße abzustellen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung geboten, da auch die Summe von Abweichungen und Fehlern, die für sich betrachtet von untergeordneter Bedeutung sein mögen, zu dem Gesamturteil der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung führen können. So kann etwa eine Vielzahl kleinerer Abweichungen ein Indiz dafür sein, dass die Rechnungslegung generell unzuverlässig ist oder
lässig gehandhabt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08, WpÜG 3/08 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen, die auch die Antragsgegnerin der Sache
ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. etwa Seiten 25 ff. des Bescheids vom 10.03.2015), kann der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der erforderlichen summarischen Prüfung letztlich dahinstehen lassen, ob die in dem angefochtenen Fehlerfeststellungsbescheid unter den Ziffer I. 1 bis I. 4. aufgezeigten Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften bei isolierter Betrachtung jeder für sich genommen als wesentlich einzustufen wären. Jedenfalls würden die Verstöße, von denen hier
den obigen Ausführungen zu II. 1.1 bis II. 1.4 derzeit auszugehen ist, in der Gesamtschau die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung rechtfertigen. Die Antragstellerin räumt etwa im Hinblick auf die Fehlerfeststellung zu I. 1. - deren Berechtigung hier entgegen der Annahme der Antragstellerin unterstellt - ein, dass
dieser Maßgabe die immateriellen Vermögenswerte um einen dreistelligen Millionen-Betrag (114,5 Mio. EUR) zu niedrig angegeben wären, so dass die immateriellen Vermögenswerte um 4,66 % und die Bilanzsumme immerhin um 2,4 % zu niedrig angegeben wären (vgl. Seite 49 der Antragsschrift, Seite 45 des Schriftsatzes vom 21.09.2015). Darauf weist auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16.10.2015 nochmals hin. Bereits hierbei handelt es sich in quantitativer Hinsicht schon um eine nicht unbeträchtliche Größenordnung. Entsprechendes gilt für die Fehlerfeststellung zu I. 2., die einen dreistelligen Millionenbetrag und
den insoweit unbeanstandeten Feststellungen der Antragsgegnerin (vgl. Seite 26 des Bescheids vom 10.03.2015 - Seite 47/48 des Schriftsatzes vom 21.09.2015) 17,3 % der immateriellen Vermögenswerte betrifft, aber auch für diejenige zu I. 4., wenn auch hier wegen der Art der Fehlerfeststellung - wie die Antragstellerin rügt (vgl. Seite 101 ff. der Antragsschrift) - eine quantitative Relevanz nicht beziffert wurde und sich wohl auch nicht beziffern lässt (Seite 26/27 des Bescheids vom 10.03.2015). Ob Letzteres - wie die Antragstellerin meint (vgl. Seite 102 der Antragsschrift; Seite 49 des Schriftsatzes vom 21.09.2015) - die Feststellung einer Wesentlichkeit in quantitativer Hinsicht im gegebenen Zusammenhang bereits ausschließt, kann aber offen bleiben. Die von den Fehlerfeststellungen betroffenen Größenordnungen rechtfertigen es jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht ohne weiteres, das Interesse des Kapitalmarktes an der Feststellung bzw. Publikation der Verstöße im Ansatz als gering einzuordnen. Es handelt sich aus der Sicht des Kapitalmarktes im Grundsatz auch um durchaus relevante Informationen, die die Vermögens- bzw. Finanzlage des Konzernes in erheblichem Umfang betreffen und deshalb aus der Sicht der Anleger nicht mehr als belanglos und somit unwesentlich einzustufen sind. Wenn auch der Einwand der Antragstellerin (vgl. Seite 103/104 der Antragsschrift) zutrifft, dass es einen Automatismus dergestalt, dass bei mehreren festgestellten Fehlern eine Gesamtbetrachtung zwangsläufig zu einer Wesentlichkeit im obigen Sinne führen muss, nicht geben kann, hat die Antragsgegnerin der Sache
zu Recht darauf abgestellt und dies auch begründet (Seiten 26/27 des Bescheids vom 10.03.2015), dass die Aussagekraft des Abschlusses wesentlich beeinträchtigt ist. Ungeachtet der Frage, ob diese Erwägung vorliegend - auch vor dem Hintergrund des Beteiligtenvorbringens - eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnte, sieht der Senat also den von der Antragstellerin gerügten Begründungsmangel (vgl. Seite 104 der Antragsschrift) nicht. Richtig ist jedenfalls, dass der Abschluss unter den obigen Annahmen insoweit Informationen vermittelt, die teilweise in quantitativer Hinsicht nicht zutreffen und teilweise systematisch bzw. methodisch unrichtig und damit unübersichtlich dargestellt werden. Dies legt unter Zugrundelegung des Vorliegens der diskutierten -
den obigen Ausführungen zu II. 1.1 bis II. 1.4 hier zu unterstellenden - methodischen Fehler nahe, dass die genannten vier Verstöße damit jedenfalls in der Gesamtschau die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung rechtfertigen. Allerdings ist dabei auch letztlich nicht entscheidend, ob und inwieweit sich diese Fehler auf das Jahresergebnis auswirken, wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 21.09.2015 (Seiten 45 ff., vgl. auch Seite 50 des Schriftsatzes vom 21.09.2015) im Einzelnen ausführt. Denn im Enforcementverfahren ist weder bezüglich der Fehlerfeststellung noch bezüglich der Anordnung der Veröffentlichung eine Beschränkung auf zahlenmäßig ergebniswirksame Rechnungslegungsverstöße vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08, WpÜG 3/08 m. w. N.; Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12). Ebenfalls zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass
den obigen Ausführungen der Kapitalmarkt darauf vertrauen können muss, dass das Zahlenwerk in der Bilanz zutreffend abgebildet ist und nicht darauf verwiesen werden kann, sich ggf. abweichende und zutreffende Werte aus Anhangangaben selbst zu ermitteln. Dies hat der Senat bereits oben zu II. 1.1 in anderem Zusammenhang für nicht durchgreifend erachtet. Dies gebietet bereits der mit einer Fehlerfeststellung bzw. - veröffentlichung gesetzlich bezweckte präventive Charakter, den der Senat auch bereits in anderen Verfahren betont hatte (vgl. etwa - in anderem Zusammenhang - Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12). Das auf derartige und vergleichbare Erwägungen abstellende umfassende Vorbringen der Antragstellerin, wie auch die vielfältigen weiteren Einwände der Antragstellerin (etwa auch die Vorläufigkeit der Zuordnung des Geschäfts- und Firmenwerts der C.pl S.A. auf vorläufiger Basis und die Vornahme eines Wertminderungstests zur Fehlerfeststellung I. 2.) vermögen dies für das hier vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Zweifel zu ziehen. Ausgehend davon mag der Fehler zu I. 3. bei isolierter Betrachtung zwar - ungeachtet der obigen Erwägungen zu II. 1.3 - für die Anleger keine besondere Bedeutung haben, jedoch in die Gesamtbewertung des Abschlusses als in mehrfacher Hinsicht gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßende und somit fehlerhafte Rechnungslegung einfließen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08, WpÜG 3/08, Tz. 104). 2. Ist mithin
HG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Nr. 2 WpHG eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Fehlerfeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2015 nicht gerechtfertigt, so lässt sich eine solche auch nicht aus einer Anwendung des § 37 u Abs. 2 WpHG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Nr. 3 WpHG herleiten. Dass die Fehlerfeststellung bzw. deren Vollziehung über die Anordnung der Fehlerveröffentlichung hinaus (vgl. dazu II. 4.) zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für die Antragstellerin im Sinne der genannten Vorschriften führen könnte, ist nicht ersichtlich. Demgemäß stellt die Antragstellerin mit ihrer Antragsbegründung insoweit auch zu Recht lediglich auf die Vollziehung des Fehlerveröffentlichungsbescheids vom 29.04.2015 ab (Seiten 22, 106 ff. der Antragsschrift). 3. Darüber hinaus bestehen unter Zugrundelegung der oben dargelegten allgemeinen Grundsätze auch an der Rechtmäßigkeit der Fehlerveröffentlichungsanordnung vom 29.04.2015 keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 37 u Abs. 2 WpHG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG. Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die
weise im Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12), dass das Enforcementverfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarkts über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen kann, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder der zweiten Stufe des Enforcementverfahrens wie in § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG ausdrücklich vorgesehen im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung
sich zieht. Die Fehlerbekanntmachung ist
der Systematik des Gesetzes das zentrale Durchsetzungselement des Enforcementverfahrens, weil der deutsche Gesetzgeber sonstige unmittelbare Rechtsfolgen oder Sanktionen im Unterschied zur Ausgestaltung des Enforcement in anderen europäischen Ländern bewusst nicht eingeführt, sondern vielmehr darauf vertraut hat, dass allein die Fehlerbekanntmachung wegen ihrer von den betroffenen Unternehmen besonders befürchteten negativen Wirkung in der Öffentlichkeit zur Erreichung des Gesetzeszwecks ausreicht. Dabei entspricht es der Grundkonzeption des Gesetzes, die Interessen des Kapitalmarktes an einer Information im Regelfall höher einzuschätzen als das wohl stets gegebene und auch
vollziehbare Interesse des jeweiligen betroffenen geprüften Unternehmens an dem Verzicht der Publizierung einer festgestellten Fehlerhaftigkeit seiner Rechnungslegung. Der Gesetzgeber hat zusätzlich zur Erreichung des Gesetzeszweckes der zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung und Verbesserung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen in Abkehr vom allgemeinen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG als Regelfall die sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher behördlicher Maßnahmen im Enforcementverfahren vorgesehen (so bereits Senat, Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kann von einer Fehlerbekanntmachung deshalb
HG nur dann abgesehen werden, wenn ausnahmsweise kein öffentliches Interesse an der Fehlerveröffentlichung besteht. Hierzu hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass es für diese Einschätzung auf die Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information ankommt und im Einklang mit der Gesetzesbegründung ein Absehen von der Anordnung der Fehlerveröffentlichung nur dann erfolgen soll, wenn es um offensichtlich unwesentliche Verstöße im Sinne eines Bagatellfalles geht, deren Auswirkungen aus Kapitalmarktsicht belanglos sind (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24.11.2009, WpÜG 11/09, WpÜG 12/09; Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12). Ein derartiger Ausnahmefall
HG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie bereits zuvor im Zusammenhang mit der Fehlerfeststellung im Einzelnen ausgeführt wurde, sind die hier gerügten Einzelverstöße gegen die Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aus der maßgeblichen Sicht des Kapitalmarktes als wesentlich einzustufen. Dies gilt aus den bereits oben unter II. 1.5 niedergelegten Erwägungen auch hinsichtlich der Fehlerfeststellung zu Ziffer I. 3. Tragen auch für sich genommen als nicht gravierend einzustufende Einzelverstöße zu dem Gesamturteil einer fehlerhaften Rechnungslegung bei, so ist eine selektive Teilveröffentlichung nur einzelner Abweichungen
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht angebracht. Sie wäre insbesondere mit dem angestrebten Zweck der Prävention ähnlicher Abweichungen in der zukünftigen Rechnungslegung aller vom Enforcement betroffenen Unternehmen nicht vereinbar. Besondere Umstände, die etwa aus Gründen der Geheimhaltung für einzelne Rechnungslegungsverstöße ausnahmsweise einen Verzicht auf die Publizierung nahe legen könnten, wurden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht erkennbar (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08, WpÜG 3/08). Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fehlerveröffentlichung
HG hier nicht gegeben. Diese Vorschrift ermöglicht den Verzicht auf die Anordnung, wenn die Veröffentlichung des Fehlers der Rechnungslegung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden. Hierbei wiederum entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die
weise im Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12), dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift handelt und hierzu die mit der Bekanntmachung der Fehlerfeststellung regelmäßig verbundenen negativen Wirkungen für die Reputation des Unternehmens, die vom deutschen Gesetzgeber erkannt und bewusst zur Umsetzung der Ziele des Enforcements eingesetzt wurden, gerade nicht ausreichen. Darüber hinausgehende atypische
teile, denen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen den berechtigten Unternehmensinteressen und dem grundsätzlich vorrangigen Informationsinteresse des Kapitalmarkts ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen wäre, sind hier nicht gegeben. Darauf hat die Antragsgegnerin bereits in ihrem Bescheid vom 29.04.2015, Seiten 10 ff., auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin vom 01.04.2015 zu Recht abgestellt. Hierauf kann verwiesen werden. Dies wird von der Antragstellerin nicht mit durchgreifenden Gründen angegriffen. Besondere
teile im oben genannten Sinne trägt sie nicht - auch nicht in der Widerspruchsbegründung - vor; sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Da die Antragstellerin vorliegend lediglich einwendet, die Fehlerbekanntmachungsanordnung sei rechtswidrig, weil die Fehler nicht hätten festgestellt werden dürfen bzw. an der Veröffentlichung der Fehler kein öffentliches Interesse bestehe und den Inhalt der Fehlerfeststellung im Übrigen nicht beanstandet, sind weitere Ausführungen hierzu entbehrlich. 4. Die Vollziehung der Fehlerbekanntmachungsanordnung führt für die Antragstellerin aus diesen Erwägungen heraus auch nicht zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Sinne des § 37 u Abs. 2 WpHG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Nr. 3 WpHG, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07.05.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2015 rechtfertigen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Gesetzeszweck der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Fehler nur durch eine effektive und möglichst zeitnahe Durchführung des Enforcementverfahrens einschließlich der Fehlerveröffentlichung unter Anwendung des gesetzlich ausdrücklich zu Beschleunigungszwecken vorgesehenen Sofortvollzuges erreicht werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 24.11.2009, WpÜG 11/09, WpÜG 12/09; vgl. dazu auch bereits - in anderem Zusammenhang - Senat, Beschluss vom 12.02.2007, WpÜG 1/06). Wegen der Bedeutung der hier festgestellten Fehler der Rechnungslegung führt die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im vorliegenden Falle dazu, dass dem öffentlichen Interesse an der zeitnahen Fehlerveröffentlichung hier der Vorrang gegenüber dem
vollziehbaren Interesse der Antragstellerin an einem Unterbleiben oder zumindest Hinausschieben der Fehlerveröffentlichung gebührt. Die von der Antragstellerin hierzu in der Antragsschrift vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie beschränkt sich weitgehend darauf, lediglich auf die Rechtswidrigkeit der Fehlerfeststellung und der Fehlerveröffentlichungsanordnung sowie das fehlende öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der Fehler zu verweisen. Dies greift
der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung jedoch nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 5. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen, da ihre Anträge keinen Erfolg hatten. Den Geschäftswert des Verfahrens hat der Senat im Wege der Schätzung und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für das Unternehmen festgesetzt, §§ 53 Abs. 2 Nr. 5, 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2187097.html ( https://oj.is/2187097 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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