Dem im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewordenen Rechtsanwalt ist, wenn er einen wegen Verbreitung von Werken über Internet-Tauschbörsen abgemahnten Mandanten beraten und vertreten hat, für die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG aus der Staatskasse festzusetzen, sofern der Unterlassungsanspruch neben dem Schadensersatzanspruch nicht nur einen unwesentlichen Teil der Angelegenheit darstellt und sich die Erklärung nicht lediglich auf ein bloßes Anerkenntnis des in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs beschränkt. Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Frankfurt am Main bewilligte Frau B (im Folgenden: Rechtssuchende) unter dem 26.08.2014 Beratungshilfe für die Angelegenheit "Urheberrechtsverletzung: Film: ...; Schr d. RAe ...vom 20.08.2014 (G: Universum Film)." Mit Anwaltsschreiben vom 24.08.2014 (Bl. 24 ff. d. A.) war die Rechtssuchende wegen behaupteter Verbreitung eines Films von ihrem Internetanschluss in einer Tauschbörse (sogenanntes "Filesharing") zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 815,00 EUR sowie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewerten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Die von der Rechtssuchenden in dieser Sache mandatierten Beteiligten zu 1) gaben für diese unter dem 29.08.2014 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, wegen deren Inhaltes auf Bl. 22 Rs., Bl. 23 d. A. Bezug genommen wird, und traten zugleich dem geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen. Mit ausführlich begründetem Schriftsatz vom 29.08.2014 (Bl. 5 ff.) und Formularantrag (Bl. I vor Bl. 62 d. A.) vom selben Tage haben die Beteiligten zu 1) bei dem Amtsgericht die Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von insgesamt 303,45 EUR beantragt, die sich neben einer Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR aus einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR, einer Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 48,45 EUR zusammensetzt. Die Urkundsbeamtin beim Amtsgericht hat unter dem 29.12.2014 unter Absetzung der Einigungs- und Erledigungsgebühr und Verringerung der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG auf 17,00 EUR die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 121,38 EUR festgesetzt. Sie hat zur Begründung (Bl. 60 d. A.) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 04.03.2014; Az. 10 W 19/14 , zitiert nach juris) ausgeführt, dass die allein erfolgte Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung zur Beilegung des auf Realisierung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Streits und damit auch zur Sicherung des Rechtsfriedens nicht beitrage. Vielmehr komme der Unterlassungserklärung inhaltlich nur ganz untergeordnete Bedeutung zu. Daher sei nur die Geschäftsgebühr, nicht aber die Einigungs- und Erledigungsgebühr festzusetzen. Dagegen haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 30.01.2015 (Bl. 62 ff. d. A.), auf den wegen dessen Inhaltes Bezug genommen wird, Erinnerung eingelegt und diese sogleich begründet. Der Richter am Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2015 (Bl. 91 ff. d. A.) die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung zugelassen. Zu den Gründen hat der Richter im Wesentlichen die Begründung der Urkundsbeamtin wiederholt und ebenfalls insbesondere auf die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen. Gegen den ihnen am 13.02.2015 zugestellten vorbezeichneten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) mit beim Amtsgericht am 20.02.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 19.02.2015 (Bl. 96 d. A.) Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.02.2015 (Bl. 97 ff. d. A.) begründet. Sie haben Bezug genommen auf ihren bis dahin erfolgten Vortrag und diesen wiederholt und weiter vertieft (vgl. auch Bl. 113 ff. d. A.). Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2015 (Bl. 106 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt hatte, hat dieses zunächst der Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese ist mit Schreiben vom 19.03.2015 (Bl. 109 d. A.) der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass die Unterlassungserklärung auf alle Werke der Rechteinhaberin erweitert worden sei, ohne dass dies gefordert oder notwendig gewesen sei. Ohne diese - nicht notwendige - Änderung sei in der Annahme der vorgeschlagenen Erklärung ein bloßes Anerkenntnis zu sehen. Die Unterlassungserklärung sei in dem Verfahren nur von völlig untergeordneter Bedeutung. Insoweit sei auf die nach Ansicht der Beteiligten zu 2) zutreffende Begründung der bereits von dem Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu verweisen. Das Landgericht hat die Sache mit Beschluss vom 24.04.2015 (Bl. 146 d. A.) auf die Kammer übertragen sowie mit weiterem Beschluss vom gleichen Datum den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.02.2015 abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß ohne Absetzungen auf 303,45 EUR festgesetzt. Die Kammer hat in den Gründen u. a. ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG durch die Einigung in Bezug auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach § 97 Abs. 1 UrhG entstanden sei. Die Gebührenvorschriften zur Beratungshilfe verwiesen auf Nr. 1000, 1003 VV RVG, wonach eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages entstehe, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Teileinigung die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG auslösen könne, wenn eine Einigung über einen nicht ganz unerheblichen Teil der Angelegenheit getroffen werde. Durch Abgabe der von der Gegenseite angenommenen modifizierten Unterlassungserklärung habe die Beteiligte zu 1) für einen Teil der Ansprüche - nämlich die Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG - eine Teileinigung erzielt. Es handle sich dabei nicht um ein Anerkenntnis, da die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung erheblich modifiziert worden sei. Es handele sich bei den Unterlassungsansprüchen - was näher ausgeführt wird - auch nicht um einen ganz unerheblichen Teil der Angelegenheit. Gegen die der Beteiligten zu 2) am 24.04.2015 zugestellte Beschwerdeentscheidung hat diese mit beim Landgericht am 28.04.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 24.04.2015 (Bl. 152 f. d. A.) weitere Beschwerde eingelegt. Sie hält an ihrem Vorbringen fest und vertieft dieses weiter. Sie führt aus, Hauptbeweggrund für ein Tätigwerden sei für beide Parteien der Schadensersatzanspruch. Unterstellt, von der Rechteinhaberin wäre allein die Abgabe der Unterlassungserklärung ohne jede finanzielle Forderung verlangt worden, hätte die Rechtssuchende diese Erklärung aller Voraussicht nach abgegeben und keinen Rechtsanwalt beauftragt. Dies zeige, dass der Unterlassungsanspruch subsidiär zum Schadensersatzanspruch sei. Es sei zudem zweifelhaft, ob der Inhalt der modifizierten Unterlassungserklärung materiell-rechtliche Wirkungen entfalten könne, was sie näher ausführt. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2015 (Bl. 155 f. d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt. Die Beteiligten zu 1) treten der weiteren Beschwerde entgegen und verteidigen den Beschluss des Landgerichts. Sie verweisen auf ihren bisherigen Vortrag und vertiefen diesen unter Vorlage verschiedener Gerichtsentscheidungen, in denen bei vergleichbaren Sachverhalten vom Entstehen einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG ausgegangen worden ist. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten in den Verfahren vor dem Amts-, dem Landgericht und der weiteren Beschwerde wird auch auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG. Sie ist aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die weitere Beschwerde ausschließlich gestützt werden kann, § 56 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG, §§ 546 , 547 ZPO. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die Vertretung der Rechtssuchenden im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe neben einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG auch eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG angefallen ist, welche zugunsten der Beteiligten zu 1) nach § 55 Abs. 4, § 44 RVG festzusetzen war. Nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 2508 VV RVG sind die Anmerkungen zu Nr. 1000 und 1003 VV RVG auf die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG anzuwenden. Nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 entsteht die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach S. 2 der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Mit der Einigungsgebühr soll im Sinne einer Erfolgsgebühr eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwaltes honoriert werden, die zu einer abschließenden Streitbeilegung zwischen den Parteien führt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 17 W 109/07 , zitiert nach juris Rn. 6). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist - jedenfalls ganz überwiegend - anerkannt, dass auch eine Teileinigung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 (ggf. ermäßigt nach Nr. 1003) VV RVG auslöst (vgl. OLG Hamm Beschluss vom
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