Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1 in Stadt1 bewilligt. Ihr wird aufgegeben, aus ihrem Vermögen bis zum 31.1.2023 einen Betrag von 1.487,19 Euro auf die ihr bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu zahlen. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Regelung der elterlichen Sorge für das aus ihrer Ehe hervorgegangene, am ... 2013 geborene Kind A. A wurde bis zur Trennung der Beteiligten im Januar 2015 auf Grund eines einvernehmlichen Entschlusses der Eltern von der Mutter gestillt und seit etwa seinem siebten Lebensmonat mit weitgehend veganer, teilweise vegetarischer Beikost ernährt. Beide Eltern verfolgten ein alternatives, auf eine natürliche Bedürfnisregulierung des Kindes ohne erzieherische Vorgaben der Eltern angelegtes Erziehungskonzept. Es war vereinbart, dass die Mutter A während ihrer dreijährigen Elternzeit betreut und er anschließend einen ...(Kindergarten) besucht. Der Vater war mit Ausnahme von zwei Monaten Elternzeit durchgängig in Vollzeit berufstätig. Im März 2014 kam es zu einer ersten Gefährdungsmeldung des behandelnden Kinderarztes an das beteiligte Jugendamt, in welcher dieser auf eine extreme Mangelversorgung des Kindes und eine damit einher gehende Verzögerung der Größen- und Gewichtszunahme bei Verweigerung zusätzlicher Vitamin-D-Gabe durch die Eltern hinwies. Auf Vermittlung des Jugendamts wurde A daraufhin vom 28.3.2014 bis zum 16.4.2014 stationär in der neuro- und sozialpädiatrischen Abteilung des ... Klinikum Stadt2 behandelt. Dort wurden ein Eisen- und ein Vitamin-D-Mangel bei dystrophem Ernährungszustand und im Übrigen unauffälligen Werten und stabilem Allgemeinzustand festgestellt. Trotz einer Gewichtszunahme von nur 250g während der stationären Behandlung wurde A am 16.4.2014 nach Erarbeitung eines Ernährungsplans in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen; beiden Eltern wurde eine Familientherapie empfohlen. Auf den Entlassungsbericht vom 16.4.2014, Bl. 474 f. der Akte, wird Bezug genommen. Der Vater verabreichte A anschließend nach eigenen Angaben heimlich und ohne Wissen der Mutter zusätzliche Vitamin-D-Gaben. Die Mutter lehnte eine zusätzliche Gabe von Vitamin D ab und vertrat die Auffassung, es habe sich diesbezüglich nur um eine ärztliche Empfehlung gehandelt. Die Versorgung mit Vitamin D könne auch über die Gabe sonnengereifter Früchte sichergestellt werden. Wenn die zusätzliche Gabe von Vitamin D von ärztlicher Seite verordnet werde, sei sie hierzu aber auch bereit. Ab 20.5.2014 erhielten beide Eltern sozialpädagogische Familienhilfe mit einem Umfang von 20 Wochenstunden. Aufgabe der Familienhilfe war in erster Linie die Kontrolle der Ernährungssituation des Kindes. Die Familienhilfe wurde nach vorangegangener Reduzierung der Wochenstunden am 22.10.2014 auf Wunsch beider Eltern eingestellt; insbesondere die Mutter hatte nach Angaben des beteiligten Jugendamts eine Zusammenarbeit abgelehnt. Bereits im Juli 2014 hatte der von beiden Eltern im Anschluss an die stationäre Behandlung aufgesuchte neue Kinderarzt wegen der weiterhin unzureichenden Gewichtszunahme des Kindes eine erneute stationäre Behandlung empfohlen. Beide Eltern konsultierten daraufhin einen weiteren Kinderarzt, welcher zunächst keine Veranlassung für eine stationäre Behandlung sah und einen neuen Ernährungsplan aufstellte. Ab August 2014 gingen beim Jugendamt mehrere Mitteilungen aus dem familiären Umfeld ein, in welchen psychische Auffälligkeiten der Mutter und die Besorgnis einer Abschottung des Kindes durch die Mutter geäußert wurden. Tatsächlich war es nach der Geburt des Kindes nur in sehr eingeschränktem Umfang zu Kontakten des Kindes mit seinen Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits gekommen, obwohl beide in der Nähe lebten und vor der Geburt regelmäßiger Kontakt zwischen Eltern und Großeltern des Kindes bestand. Die Mutter besuchte mit A allerdings in zwei- bis dreiwöchigen Abständen eine Eltern-Kind-Gruppe, außerdem einen Babyschwimm- und einen Yogakurs. Als Folge diesbezüglicher Diskussionen der Eltern befindet sie sich seit längerer Zeit in regelmäßiger Behandlung eines Heilpraktikers, welcher bei ihr gemäß ihrer Angaben gegenüber der vom Amtsgericht beauftragten Gutachterin eine craniosacrale Therapie durchführt. Am 8.1.2015 meldete dann auch der zuletzt aufgesuchte Kinderarzt dem Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls. Er berichtete, das Kind werde unzureichend ernährt und habe seit November 2014 erneut nicht zugenommen; mit der Ergreifung von Maßnahmen solle nicht länger als eine Woche abgewartet werden. Der Vater trennte sich daraufhin auf Druck des Jugendamts, welches für den Fall eines Verbleibs A bei seiner Mutter eine Inobhutnahme des Kindes angekündigt hatte, von der Mutter und zog mit A zu seinen Eltern in Stadt3. Die Mutter verblieb in dem von der Familie zuvor gemeinsam bewohnten Haus in Stadt4, welches dem Vater gehört. Dem Vater wurden die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitssorge für A auf seinen Antrag hin durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Wetzlar vom 10.2.2015 vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Vater ernährt A seitdem mit Mischkost und entsprechend der kinderärztlichen Empfehlungen, woraufhin es im Zeitraum vom 7.1.2015 bis zum 8.10.2015 zu einer Zunahme der Körpergröße von 74cm auf 84cm und des Körpergewichts von 8,9kg auf 10,3kg kam. Im Zeitraum zwischen dem 8.10.2015 und dem 5.1.2016 stagnierten Längenwachstum und Gewichtszunahme erneut. Auf die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes vom 5.1.2016, Bl. 437 ff. der Akte, wird Bezug genommen. Nachdem im ersten Monat nach der Trennung der Eltern lediglich vier begleitete Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind stattfanden, wurde der Umgang anschließend kontinuierlich von zunächst zwei Nachmittagen je Woche auf mittlerweile drei Vormittage und einen Nachmittag je Woche ausgeweitet. Er soll auf Grund einer von beiden Eltern angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 10.11.2015 mittlerweile montags, mittwochs und sonntags jeweils von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr und mittwochs von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden. Im Übrigen wird A während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters abwechselnd von den Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits betreut und versorgt. Die Mutter ist zwar noch im Haus des Vaters in Stadt4 polizeilich gemeldet, wohnt nach eigenen Angaben aber seit dem Sommer 2015 in Stadt5, etwa 50 bis 60km von Stadt4 bzw. von den Wohnorten der Großeltern des Kindes entfernt. Die Übergabe des Kindes im Rahmen des angeordneten Umgangs erfolgt dennoch weiterhin entweder in Stadt4 oder bei den Großeltern. Die Mutter fährt mit dem Kind wegen der Kürze der ihr eingeräumten Umgangszeiten nicht nach Stadt5, sondern verbringt den Umgang mit dem Kind überwiegend draußen in der Natur oder auf Spielplätzen. Beide Eltern sind mit der gegenwärtigen Umgangsregelung unzufrieden. Die Mutter hält sich oft nicht an die vorgegebenen Abhol- und Bringzeiten und erklärt dies damit, dass sie sich beim Abholen und Bringen an A jeweiligen Bedürfnissen orientiert. Auf die vom Vater zur Akte gereichte Dokumentation der Abhol- und Bringzeiten, Bl. 221 der Akte, wird Bezug genommen. Der Vater hat der Mutter seinerseits den Umgang an drei angeordneten Umgangsterminen mit der Begründung verweigert, die ständigen Verspätungen gefährdeten das Kindeswohl. Drei weitere angeordnete Umgangstermine hat er wegen eines Urlaubs mit dem Kind ausfallen lassen; nach Angaben der Mutter plant er auch in der ersten Februarwoche ohne ihre Zustimmung einen Urlaub mit dem Kind. Alle Beteiligten berichten übereinstimmend von erheblichen Auseinandersetzungen der Eltern untereinander in Gegenwart des Kindes, wenn beide Eltern im Rahmen der Übergabesituationen aufeinander treffen. Zum 1.4.2016 ist A in der Kindertagesstätte B in Stadt3x angemeldet. Ihm steht dort ein Ganztagsplatz zur Verfügung, d.h. der Vater könnte ihn dort morgens vor der Arbeit hinbringen und ihn nachmittags nach der Arbeit wieder abholen. Der Vater ist ausgebildeter Beruf1 und ist mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden bei der Firma C in Stadt6 beschäftigt. Die Mutter hat eine Stelle als Beruf2 beim D, Stadt7. In welchem Umfang sie ihre Berufstätigkeit nach Ablauf ihrer am 1.4.2016 endenden Elternzeit wieder aufnimmt, hat sie im Anhörungstermin am 15.1.2016 auf Befragen nicht mitgeteilt. Zwischen beiden Eltern war ursprünglich vereinbart, dass nach endgültiger Klärung des Aufenthalts des Kindes derjenige Elternteil in dem Haus in Stadt4 wohnt, bei dem A seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Vater beabsichtigt mittlerweile einen Verbleib am Wohnort seiner Eltern. Die Mutter hat im Anhörungstermin keine Angaben dazu gemacht, ob sie im Falle eines Wechsels A in ihren Haushalt wieder in das Haus in Stadt4 ziehen würde. Der Vater hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge auf ihn zur alleinigen Ausübung beantragt, die Mutter ihrerseits die Übertragung der vollständigen Alleinsorge auf sich. Das Amtsgericht hat ein endokrinologisches Gutachten des Sachverständigen SV1 zur Frage eingeholt, ob die bei A aufgetretene Wachstumsstörung auf eine fehlerhafte Ernährung zurückzuführen ist. Auf das Gutachten vom 2.4.2015, Bl. 33 ff. der Akte, die später übersandten Laborwerte, Bl. 75 ff. der Akte, und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 18.8.2015, Bl. 255 der Akte, wird Bezug genommen. Des Weiteren hat das Amtsgericht ein psychologisches Gutachten der Sachverständigen SV2 zu folgender Beweisfrage eingeholt:"Es soll Beweis erhoben werden, ob bei der Kindesmutter durch ihr Verhalten bezüglich der Ernährung von A und ihrem sonstigen Verhalten zu dem Kind sich Einschränkungen für ihre Erziehungsfähigkeit erkennen lassen und ob es dem Wohl von A eher entspricht, weiter beim Kindesvater zu leben oder wieder bei der Kindesmutter. Hierzu sind auch die Beziehungen von A sowohl zum Kindesvater wie zur Kindesmutter zu beleuchten." Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.7.2015, Bl. 141 ff. der Akte, verwiesen. Die Sachverständige hat das schriftliche Gutachten im Anhörungstermin am 28.9.2015 mündlich erläutert. In dem Termin sind auch beide Eltern, die Verfahrensbeiständin und die zuständige Sozialarbeiterin des Jugendamts persönlich angehört worden. Im Anhörungstermin wies das Amtsgericht ein gegen die Sachverständige SV2 gerichtetes Ablehnungsgesuch der Mutter als unzulässig zurück. Auf die Sitzungsniederschrift vom 28.9.2015, Bl. 312 ff. der Akte, wird Bezug genommen. Die auf Anregung des Vaters vom Amtsgericht - Betreuungsgericht - Wetzlar geprüfte Bestellung eines Betreuers für die Mutter war bereits mit Beschluss vom 13.7.2015 nach erfolgter Anhörung der Mutter abgelehnt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Vater unter Zurückweisung des Antrags der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für A zur alleinigen Ausübung übertragen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den dem Vater übertragenen Teilbereichen der elterlichen Sorge sei geboten, weil kein Einvernehmen der Eltern über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Kindes bestehe. Die Übertragung der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge auf den Vater zur alleinigen Ausübung entspreche dem Wohl des Kindes am besten. Das Kindeswohl gebiete eine Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Maßgebliche Kriterien für eine hieran orientierte Entscheidung des Gerichts seien das Förderungsprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und der Kindeswille. Der Vater könne A besser fördern als die Mutter. Diese überlasse die Strukturierung des Alltags überwiegend dem Kind, dessen Bedürfnisse sie empathisch wahrnehmen wolle. Dies gelinge ihr jedoch nur unzureichend, wenn das Kind entgegen ihrer Idealvorstellungen agiere. So habe sie den Konflikt zwischen ihrem Sohn und einem anderen Kind im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige nicht wahrgenommen und beschreibe sich weiterhin als Hauptbezugsperson ihres Sohnes, obwohl dieser sich auch in ihrer Gegenwart am Vater orientiere. Konflikte mit dem Kind blende sie einfach aus. Die starke Ausrichtung auf ihre Konzepte verhindere außerdem eine Balance zwischen den Bedürfnissen des Kindes und denen des direkten Umfelds. Das mütterliche Erziehungskonzept, das Kind nicht zu erziehen, sondern zu begleiten und ihm Handlungsalternativen aufzuzeigen, wirke in seiner Ausschließlichkeit sehr idealisierend. Es werde spätestens dann an seine Grenzen geraten, wenn A in die Trotzphase eintrete. Hier stelle sich die Frage, wie die ausschließliche Bedürfnisbefriedigung eines einzelnen Kindes in einer Gruppe umgesetzt werden und das Kind dabei die Regeln des menschlichen Zusammenlebens erlernen solle. Ihre Überzeugung, der kindliche Organismus helfe sich selbst, könne dazu führen, dass die Mutter künftige Entwicklungsdefizite oder Erkrankungen des Kindes nicht erkenne und notwendige Fördermaßnahmen nicht rechtzeitig einleite. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sei ein Bindungsaufbau A zu beiden Eltern vorhanden; auch im Beisein der Mutter orientiere sich das Kind vorwiegend am Vater. Äußerungen der Mutter deuteten allerdings auf eine mangelnde Abgrenzung vom Kind hin, die das Kind bei seiner Autonomieentwicklung hindere. Ob A von der Mutter unzureichend ernährt worden sei, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Zwar gebe es hierfür Indizien; es könne sich bei A jedoch auch um ein Kind handeln, dessen Wachstum schlicht am unteren Ende der Skala liege. Allerdings habe der Konflikt der Eltern in der Vergangenheit auch auf seine Essgewohnheiten durchgeschlagen und führe gegenwärtig noch dazu, dass A schnell erschöpft sei und viel Schlaf benötige. Dem Vater werde im Gutachten attestiert, mit dieser Problematik eher umgehen zu können als die Mutter. Mit ihrer am 6.10.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 2.10.2015 zugestellten Beschluss verfolgt die Mutter ihr Begehren nach einer Übertragung der Alleinsorge auf sich weiter. Ihre am 12.10.2015 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres die Sachverständige betreffenden Ablehnungsgesuchs hat sie nach erfolgtem Hinweis auf deren Unzulässigkeit unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorgetragenen Ablehnungsgründe zurückgenommen. Zur Begründung ihrer gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegten Beschwerde führt die Mutter im Wesentlichen aus, das Amtsgericht habe bereits keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die gemeinsame elterliche Sorge überhaupt aufzuheben sei. Für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge spreche das Verhalten des Vaters, der seit dem 9.1.2015 offensiv die Entfremdung A von seiner Mutter betreibe und darauf bereits zuvor listenreich und hinter dem Rücken der Mutter hingearbeitet habe. Er habe Probleme mit seiner Vaterrolle und dem Umstand, dass nicht mehr er im Mittelpunkt stehe. Da er seine Chancen im Falle einer Trennung habe schwinden sehen, habe er im Rahmen eines abgekarteten Spiels dafür gesorgt, beim Jugendamt "einen Stein im Brett zu haben." Seine Toleranz der Bindung zwischen Mutter und Kind sei gemäß der insoweit zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Beschluss im Laufe des Verfahrens eher gesunken als gestiegen. Die nachhaltige Verhinderung angemessenen Umgangs könne Anlass für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Mutter sein, zumal sich das Kind auf Grund des Verhaltens des Vaters als ständigen "Zankapfel" erlebe. Gründe für die angeordnete teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater lasse die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. Tragende Gründe der Entscheidung enthielten erziehungswissenschaftliche und soziologische Lehrmeinungen, hinsichtlich derer weder das Amtsgericht noch die psychologische Sachverständige über hinreichende Sachkenntnisse verfügten. Im Übrigen habe das Amtsgericht auf die von ihm aufgeworfenen Fragen keine Antworten gegeben und damit nicht auf einer gesicherten Ermittlungsgrundlage entschieden. Es habe die sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG ergebende primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern missachtet und sei der Aufgabe einer juristischen Begründung seiner Entscheidung bloß wortreich ausgewichen. Es habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Vater wirklich besser in der Lage sei, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten. Es habe sich vielmehr einseitig an der Sanktion eines angeblich bei der Mutter liegenden elterlichen Fehlverhaltens orientiert, nicht jedoch am Kindeswohl. Aus dem durch die Meinungsfreiheit geschützten Hinweis der Mutter auf die natürliche Ordnung habe das Amtsgericht fehlerhaft auf eine fehlende Bindungstoleranz geschlossen. Tatsächlich sei die Mutter besser als der Vater geeignet, das Kind zu fördern. Bei A handele es sich um ein Kleinkind. Der Vater sei berufstätig, weshalb er A fremdbetreuen lasse. Der Mutter sei es hingegen möglich, das Kind persönlich zu betreuen. Der Vater sei zudem allgemein erziehungsungeeignet, weil er den elterlichen Paarkonflikt außergewöhnlich intensiv betreibe und nicht bereit sei, den Kontakt des Kindes zur Mutter aktiv zu unterstützen. Mit dem Kontinuitätsgrundsatz, der hier für einen Verbleib des Kindes bei der Mutter spreche, habe sich das Amtsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Entsprechendes gelte für die Bindungen des Kindes zur Mutter, die stärker seien als die Bindungen zum Vater, der seit der Trennung offen und vorher bereits verdeckt und intrigant die Zerstörung des Mutter-Kind-Verhältnisses betreibe, weshalb die Mutter sich in eine ständige, ihrer Bindung zum Kind schädliche Verteidigungsposition gedrängt sehe. Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten sei unverwertbar. Es sei nicht erkennbar, dass wissenschaftliche Methoden angewendet worden seien. Bei den Explorationsgesprächen fehlten Leitfäden, bei den Interaktionsbesuchen fehlten Beobachtungsmethoden. Persönlichkeitsprofile nach anerkannten klinischen Tests seien nicht erstellt worden. Wiedergegeben würden nur Momentaufnahmen und situative Einschätzungen ohne nachprüfbare Aussagekraft. Untersuchungen, welche die von der Sachverständigen gezogenen Schlüsse nahelegen würden, fehlten. Die ohnehin ohne inhaltlichen Bezug zum Gutachten lediglich beispielhaft beigehefteten Literaturangaben entsprächen nicht dem Stand der Fachwissenschaft. Es fehle der Sachverständigen im Übrigen an der erforderlichen erziehungswissenschaftlichen Qualifikation. Die Ernährung des Kindes sei ebenfalls kein gegen die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter sprechender Aspekt. In den USA gelte vegane Kinderernährung keineswegs als bedenklich. Die Mutter stelle die vegane Ernährung des Kindes selbstverständlich mit angereicherten Lebensmitteln und/oder durch Supplementierung mit Vitamin B12 und Vitamin D sicher, ebenso die ausreichende Versorgung mit Jod. Hierfür biete sie die Durchführung eines Screenings an. Bei A handele es sich um ein Kind, dessen Wachstum schlicht am unteren Ende der Skala liege. Die dauerhafte Trennung des Kindes von seiner Bezugsperson Mutter habe bei A bereits zu einem chronisch hohen Cortisolspiegel geführt, was mit einer Schwächung des Immunsystems, vermehrten Infektionen, Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, der Emotionalität, des Neuronenerhalts sowie des Risikos emotionaler Dysfunktionen einhergehe. Die Trennung von seiner Mutter stelle für den Betroffenen eine frühkindliche Belastung dar, die später zu Erkrankungen und sonstigen Beschwerden, insbesondere auch zu Störungen im Beziehungs- und Sozialverhalten führen könne. Das Kind sei durch die Trennung von seiner Mutter traumatisiert. Die seit Oktober 2015 beobachtete erneute Wachstumsverzögerung sei allenfalls ein Beleg dafür, wie sehr A unter der Trennung von ihr leide. Der Vater ist der Beschwerde unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten. Er führt weiter aus, die Mutter habe sämtliche konkreten Anhaltspunkte für eine mit der Ernährung des Kindes verbundene Gefährdung des Kindeswohls ignoriert und sich gegenüber dem gesamten Helfersystem uneinsichtig und unkooperativ gezeigt. Eine psychische Störung der Mutter könne nicht ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass sie sich im Rahmen ihres Umgangs nicht an die vereinbarten bzw. angeordneten Übergabezeiten halte, zeige, dass sie ihr Verhalten nicht an den Bedürfnissen des Kindes ausrichten könne. A habe auf Grund des Verhaltens der Mutter keinen festen Ess- und Schlafrhythmus mehr, was zu einer erneuten Stagnation seines Längenwachstums und seiner Gewichtszunahme geführt habe. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt sind der Beschwerde ebenfalls entgegengetreten. Sie äußern Zweifel an der Stabilität der psychischen Verfassung der Mutter und an ihrer Fähigkeit, A ausreichend zu ernähren. Den Vater beschreiben sie als deutlich bemühter und kooperativer und sehen ihn daher eher als die Mutter in der Lage, A körperliches, geistiges und seelisches Wohl sicherzustellen. Die Beteiligten sind vom hiermit beauftragten Berichterstatter des Senats am 15.1.2016 persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den hierüber gefertigten Vermerk, Bl. 479 ff. der Akte, Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. Maßstab für die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung ist § 1671 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 BGB. Danach ist einem der beiden getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder zum Teil zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antrag stellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann. Kann hingegen in den wenigen Angelegenheiten, in denen eine Mitwirkung beider Elternteile erforderlich ist, eine Verständigung erwartet werden, ist die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel beizubehalten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamFR 2012, 310 ; so auch OLG Köln, ZKJ 2011, 472 ; AG Erfurt, FamRZ 2013, 1590). Im vorliegenden Fall kommt eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Teilbereichen der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge nicht in Betracht. Beide Eltern sind weder in der Lage, sich über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes noch über die künftige Behandlung der bei A beobachteten Wachstumsverzögerungen - und damit über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind - zu einigen. Die wechselseitigen Anträge beider Eltern auf Übertragung der Alleinsorge in den genannten Bereichen zeigen, dass beide Eltern selbst nicht davon ausgehen, eine Verständigung über diese Belange herbeiführen zu können. Maßstab für die Frage, auf welchen Elternteil die Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen sind, zu deren gemeinsamer Ausübung die Eltern nicht mehr in der Lage sind, ist - wie dargestellt - ebenfalls das Kindeswohl. Das Kindeswohl gebietet eine Förderung der Entwicklung des Kindes und eine Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 SGB VIII). Maßgebliche Kriterien für eine hieran orientierte Entscheidung des Gerichts sind das Förderungsprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und der Kindeswille (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1060 ; FamRZ 1990, 392 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1153 ; Palandt-Diederichsen, BGB, Kommentar, 75. Aufl. 2016, § 1671 Rn. 26ff m.w.N.). Das Förderungsprinzip knüpft an die Bereitschaft und Fähigkeit des jeweiligen Elternteils an, Verantwortung für die Erziehung und Versorgung des Kindes zu tragen, es beim Aufbau seiner Persönlichkeit zu unterstützen und ihm eine stabile und verlässliche Bezugsperson zu sein (OLG München, FamRZ 2012, 1062 ; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 920 ). Hier sind auch die Betreuungsmöglichkeiten und die Betreuungsbereitschaft des jeweiligen Elternteils zu berücksichtigen. Auch bei kleinen Kindern spricht die Berufstätigkeit eines Elternteils selbst bei gleicher Erziehungseignung beider Elternteile nicht zwingend gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei ihm, wenn die Betreuung während seiner Abwesenheit durch andere Bezugspersonen des Kindes sichergestellt ist und ihm hinreichend Zeit bleibt, die Sorge in einer kindeswohldienlichen Weise wahrzunehmen (vgl. OLG Hamm, ZKJ 2011, 385 ; FamRZ 2007, 757 ; OLG Köln, FamRZ 2003, 1950 ). Im Rahmen des Förderungsprinzips ist neben der Fähigkeit zur Förderung sozialer Kontakte des Kindes im Übrigen auch die sogenannte Bindungstoleranz zu berücksichtigen, also die Bereitschaft und Fähigkeit, bestehende Bindungen des Kindes, insbesondere zum anderen Elternteil, zu unterstützen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 796 ; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070; OLG Dresden, NJW 2003, 147 [OLG Dresden 29.08.2002 - 10 UF 229/02 ]). Der Kontinuitätsgrundsatz gebietet für eine dem Kindeswohl entsprechende Entwicklung des Kindes die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit seiner Erziehung, aber auch seines sozialen Umfelds (vgl. BGH, FamRZ 1990, 392 ). Die gefühlsmäßigen und sozialen Bindungen des Kindes an Eltern, Geschwister und andere Bezugspersonen verlangen besondere Berücksichtigung (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 186 ; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1039 ). Sie äußern sich häufig auch in dem vom Kind geäußerten Willen. Dieser ist auch Ausdruck der Selbstbestimmung des Kindes, die mit zunehmendem Alter immer stärker in den Vordergrund tritt (BVerfG, FamRZ 2015, 1093 ; FamRZ 2009, 1389; FamRZ 2008, 1737 ). Eine dahingehende rechtliche Vermutung, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt bei der Mutter dem Wohl eines Kleinkindes als Folge der natürlich vorgegebenen Ordnung besser entspricht als ein gewöhnlicher Aufenthalt beim Vater, lässt sich dem geltenden Recht nicht entnehmen (so bereits OLG Celle, FamRZ 1984, 1035 unter Verweis auf BayObLG, FamRZ 1962, 165, FamRZ 1975, 226). Soweit die Mutter in diesem Zusammenhang ein vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Vorlageverfahrens eingeholtes Gutachten des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6.9.1953 (BGHZ 11, Anhang, S. 34, 65) zitiert, verkennt sie bereits, dass die von ihr zitierte Passage nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs widerspiegelt, sondern nur eine der beiden vom Bundesgerichtshof in dem Gutachten unter Punkt IV. 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.