Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 01.04.2015 (Az.: 1 O 184/13 ) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg vom 01.04.2015 (Az.: 1 O 184/13 ) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.984,54 € festgesetzt. Gründe Der Senat ist auch weiterhin davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 01.04.2015, Az. 1 O 184/13 , offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 12.11.2015 Bezug genommen. Soweit der Kläger den dortigen Ausführungen mit seinen Schriftsätzen vom 04.01.2016 entgegengetreten ist, vermögen die dortigen Ausführungen nicht zu überzeugen. Der Rechtsstreit ist nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 04.02.2015 (Az. 2 OH 28/14) auszusetzen. Die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits hängt nicht von den Feststellungszielen jenes Verfahren gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ab, da die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens auf Fragen der Hemmung der Verjährung durch Güteanträge ist bisher nicht entschieden, so dass diese Fragen derzeit nicht Feststellungsziele des Musterverfahrens sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2015 - I U 66/, juris, Rdnr. 58 f.). Auch insofern liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG daher nicht vor. Dass nach Ansicht des Klägers eine solche Erweiterung zulässig ist, ist nicht maßgeblich. Sofern der Kläger auf eine Entscheidung des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu den Anforderungen an verjährungshemmende Güteanträge (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 ) Bezug nimmt, steht diese Entscheidung der Rechtsprechung der in dem Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung des III. Zivilsenates (Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 189/14 ), die der III. Zivilsenat seitdem mehrfach bestätigt hat (vgl. Urteil vom 15.10.2015 - III ZR 170/14 m.w.Nw.) nicht entgegen. Der IV. Zivilsenat geht in jener Entscheidung davon aus, dass die Mitteilung des Güteantrags zur Hemmung der Verjährung geführt hat, weil dem Güteantrag ein an die dortige Beklagte gerichtetes Anspruchsschreiben beigefügt war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 , juris, Rdnr. 15 ff.). Ein vergleichbares Schreiben war dem Güteantrag, der der hiesigen Beklagten mitgeteilt worden ist, jedoch nicht beigefügt. Entgegen der Ansicht des Klägers ersetzt die Beteiligungsnummer nicht die nach Rechtsprechung des III. Senats des Bundesgerichtshofs für eine hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Angaben. Wie bereits ausgeführt, kann zumindest die Gütestelle aus der Beteiligungsnummer keine weiteren individualisierenden Tatsachen ableiten. Auch der Beklagten war es nur nach weiteren Recherchen möglich, festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall gehen sollte. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf Lindner (jurisPR-BGHZivilR 20/2015 Anm.1) vorgebrachte grundlegende Kritik an den Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs bei Güteanträgen in Anlageberatungsfällen teilt der Senat nicht. Der Senat sieht daher keinen Anlass, von den vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen abzuweichen, zumal die gegen die Entscheidungen des III. Zivilsenats vom 18.06.2015 erhobene Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg geblieben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zu den die Festsetzung des Gebührenstreitwerts tragenden Erwägungen hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen. --- Vorausgegangen ist unter dem 12.11.2015 folgender Hinweis (die Red.):In dem Rechtsstreit (...) werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.12.2015.Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Zuge der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilien- und Wertpapierfonds sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Einsatz falsch geschulter Vermittler. Die Beklagte ist eine Vertriebsgesellschaft, die Anlegern anbieterungebundene Anlageprodukte Dritter auf Provisionsbasis vermittelt. Zum Zeitpunkt des Geschäftskontakts der Parteien firmierte die Beklagte als B ... (B). Zu den von der Beklagten im Rahmen von Beratungsgesprächen vermittelten Anlageprodukten gehörten unter anderem auch mehrere als "A-Fonds" (A) bezeichnete Anlagen, darunter auch der hier streitgegenständliche Fonds A 98/29 (im Folgenden: Fonds). Geschäftsmodell war eine mittelbare Beteiligung der Anleger an dem Fonds über eine Treuhandgesellschaft und eine Anlage der anzulegenden Gelder in Immobilien in Deutschland und den USA sowie in ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Der Kläger beteiligte sich unter der Vertragsnummer ... an dem Fonds mit einer Beteiligungssumme von 145.000,- DM. Für den Fonds war ein Prospekt herausgegeben worden, dessen inhaltliche Richtigkeit zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte war an der Konzeption des Prospekts nicht beteiligt. Die Klägervertreter reichten - zusammen mit einer Vielzahl anderer Anträge aus ähnlich gelagerten Verfahren - bei dem als Schlichtungsstelle anerkannten Rechtsanwalt R, Stadt1, im Namen des Klägers unter dem Datum des 29.12.2011 einen gegen die Beklagte gerichteten Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein (Bl. 786 d. A.). Der genaue Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ist streitig. Rechtsanwalt R gab der Beklagten den Schlichtungsantrag am 06.11.2012 bekannt. Das Schlichtungsverfahren scheiterte, da sich die Beklagte am Verfahren nicht beteiligte. Insgesamt reichten die klägerischen Prozessbevollmächtigten Ende des Jahres 2011 mindestens 4.500 Güteanträge bei der vorgenannten Gütestelle ein. Am 01.11.2012 veräußerte der Kläger die Beteiligung zum Preis von 7.359,84 €. Der Kläger hat behauptet, er habe die Beteiligung an der Fonds KG aufgrund einer durch den Mitarbeiter der Beklagten C durchgeführten Beratung gezeichnet. Der Berater der Beklagten habe sich dabei auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Anlagezielen des Klägers erkundigt und daraufhin die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen. Der Kläger hat zudem vorgetragen, die Beteiligung am A 98/29 sei aufgrund eines unvollständigen und unrichtigen Emissionsprospektes erfolgt, wobei wegen der Einzelheiten der gerügten Prospektfehler auf die Klageschrift Bezug genommen wird. Zudem sei die Beklagte ihrer Plausibilitätsprüfung nicht nachgekommen. Es bestehe die Möglichkeit, dass ihm durch die seitens der Initiatoren der A-Fonds angestoßenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen des Fonds umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten entstehen würden. Die Verjährung sei durch die Einreichung des Güteantrages gehemmt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.06.2013, welcher am 13.06.2013 bei Gericht einging, Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dahingehend erhoben, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer ... ihre Ursache haben. Mangels Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 hat die Kammer am selben Tag ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, welches den Klägervertretern am 05.06.2014 zugestellt worden ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.06.2014, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer: ... an der A Beteiligung Objekt A 98/29 - D - KG ihre Ursachen haben. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Es sei bereits die absolute kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten, da dem Güteantrag keine Hemmungswirkung zugesprochen werden könne. Der klägerseits gestellte Güteantrag sei nicht hinreichend konkretisiert und individualisiert. Im Übrigen sei den Klägervertretern die zumindest quantitative und organisatorische Überforderung der aus einem Einzelanwalt bestehenden Schlichtungsstelle aufgrund der Vielzahl der eingereichten Güteanträge bekannt gewesen und sie habe diese billigend in Kauf genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.04.2015 (Bl. 1799 ff. d. A.) das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zugleich hat das Landgericht den Antrag des Klägers auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein möglicher Anspruch des Klägers sei verjährt. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBG habe die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist am 02.01.2012 geendet. Der Güteantrag habe mangels ausreichender Individualisierung die Verjährung nicht hemmen können. Es gehe aus dem Antrag weder hervor, wann die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet worden sei, noch wann eine entsprechende Beratungsleistung durch die Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden haben soll. Zudem verhalte sich der Güteantrag in keiner Weise zu den Umständen, etwa dem Ort der Beratung noch welcher Mitarbeiter für die Beklagte tätig gewesen sein soll. Es fehle aber nicht nur an individuellem Vortrag zur Beratungssituation, sondern auch an weitere Angaben zur Konkretisierung des Lebenssachverhaltens. Daneben sei auch die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen. Der Kläger habe spätestens im Jahr 2005 die für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Kenntnis gehabt. Dem Kläger hätten sich angesichts des Rückgangs der Ausschüttungen Zweifel an der Werthaltigkeit der Anlage und der Realisierbarkeit der von der Beklagten angegebenen Anlageziele aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen sei es unverständlich und unentschuldbar, dass der Kläger der negativen Vermögensentwicklung durch eine umfassende juristische Prüfung nicht nachgegangen sei. Dieses Unterlassen sei als grobes Verschulden gegen sich selbst zu werten. Mithin sei die dreijährige Verjährungsfrist im Jahr 2008 abgelaufen. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag teilweise beziffert. Der Kläger rügt vor allem die Feststellung, dass der Anspruch verjährt sei. Der Güteantrag sei zur Hemmung der Verjährung geeignet gewesen, da der Anspruch des Klägers darin unter Angabe der Zeichnungssumme und Beteiligungsnummer hinreichend individualisiert worden sei. Auch sei die verzögerte Zustellung des Güteantrags dem Kläger nicht zurechenbar, da er alles für eine ordnungsgemäße Zustellung Erforderliche getan habe. Der Kläger beantragt, das Endurteil des Landgerichts Limburg vom 01.04.2015 - 1 O 184/13 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Abänderung des Endurteils das Versäumnisurteil vom 28.05.2014 aufzuheben und
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