dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), hilfsweise
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht bis zum Ablauf des Folgemonats der Entscheidung des Senats zu gewähren, ist zulässig und mit dem Hauptantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beschwerde war zurückzuweisen, soweit die Antragsteller Leistungen für die Zeit ab Antragseingang (
2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher
teile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Leistungen
dem SGB II glaubhaft gemacht.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II sieht der Senat als erfüllt an.
dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen auf eine - dauerhafte - Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers zu 2. geschlossen werden könnte. Die Antragsteller haben auch ihre Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) glaubhaft gemacht. Hilfebedürftig ist
1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Darlegung der Hilfebedürftigkeit erfordert vollständige, wahrheitsgemäße und
prüfbare Angaben des Hilfesuchenden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom
dem SGB II durch den Antragsgegner zur Verfügung gestanden haben. Die Antragsteller haben
vollziehbar dargelegt, mit dem von der Antragstellerin zu 1. erzielten Verdienst ihren Lebensunterhalt einschließlich der Nebenkosten für die Wohnung sichergestellt zu haben. Die Begleichung der Kosten der Unterkunft erfolgte aus darlehnsweise zur Verfügung gestellten Mitteln (bis Januar 2018), die übrigen Mietaufwendungen sind rückständig; das Mietverhältnis ist gekündigt. Die Antragsteller haben auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.
1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie
den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (zum Folgenden ausführlich BSG, Urteil vom
den tatsächlichen Verhältnissen. Das Bestehen eines Aufenthaltsrechts ist keine Voraussetzung für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Das SGB II enthält kein zu dem gewöhnlichen Aufenthalt hinzutretendes Anspruchsmerkmal im Sinne des Innehabens einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügG/EU bzw. eines bestimmten Aufenthaltstitels
dem AufenthG. Der aufenthaltsrechtliche Status eines Antragstellers betrifft vielmehr die Frage, ob ein Leistungsausschluss
1 Satz 2 SGB II eingreift (BSG, Urteil vom
1 Satz 4 SGB II erhalten abweichend von Satz 2 Nr. 2 Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts
G/EU festgestellt wurde. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II liegen
der summarischen Prüfung im Eilverfahren vor, da beide Antragsteller mindestens seit dem
G/EU festgestellt. Die Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde und die Begründung der Ausreisepflicht
G/EU hat aber, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist und auch nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist, keine Auswirkungen auf den bereits bestehenden Anspruch
1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II. Denn die Klage gegen die Verlustfeststellung der Ausländerbehörde des Beigeladenen entfaltet aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung hemmt nicht das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, sondern nur die Vollziehung im Sinne eines Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbots (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rn. 5 m. w. N.). Der Anspruch
1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II ist daher, ohne dass durch die Sozialgerichte zu prüfen ist, ob der Aufenthalt rechtmäßig gewesen oder die Verlustfeststellung rechtmäßig erfolgt ist, so lange nicht
1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II ausgeschlossen, bis das ausländerrechtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und bestands- oder rechtskräftig der Verlust des Rechts
G/EU festgestellt ist (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 20. März 2018 - L 3 AS 73/18 B ER -). Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, bereits die bloße Verlustfeststellung begründe eine Ausreisepflicht und schließe eine Anspruchsberechtigung
1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II
dem Willen des Gesetzgebers aus (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
Bestandskraft der jeweiligen Verfügung vor. Es besteht daher im vorliegenden Fall
Klageerhebung beim Verwaltungsgericht derzeit keine Ausreisepflicht der Antragsteller. Ungeachtet der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II sind die Antragsteller auch nicht durch die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (in der ab
dem SGB II ausgenommen, die entweder kein Aufenthaltsrecht haben (Buchst. a) oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (Buchst. b). Die Ausschlussregelungen greifen vorliegend nicht ein. Die Antragstellerin zu 1. verfügt über ein Aufenthaltsrecht
G/EU). Danach sind freizügigkeitsberechtigt u. a. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen (Nr. 1) und Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige - Nr. 2). Voraussetzung der selbständigen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist, dass tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in eigener Verantwortung und weisungsfrei erfolgt, mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit ausgeübt wird (vgl., BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 m. w. N.). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU liegen bei der Antragstellerin zu 1. nicht vor, da sie keiner selbständigen Erwerbstätigkeit
gegangen ist. Sie ist vielmehr in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab
der Rechtsprechung des EuGH erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, was gestützt auf objektive Kriterien und in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, festzustellen ist (EuGH, Urteil vom
dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 - Rs. Genc). Dies bedeutet, dass eine Integration in den Betrieb des Arbeitgebers gegeben sein muss, bei der die betreffende Person unter der Weisung oder Aufsicht eines Dritten steht, der die zu erbringenden Leistungen und/oder die Arbeitszeiten vorschreibt und dessen Anordnungen durch den Arbeitnehmer zu befolgen sind. Unter Anwendung dieses Maßstabs ist die Arbeitnehmereigenschaft der Antragstellerin zu 1.
den Ermittlungen des Senats und der Beweisaufnahme im Erörterungstermin des Berichterstatters am
ihren Angaben ca. 70 bis 80 Stunden monatlich. Es handelt sich daher um eine tatsächliche und echte und nicht nur um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit, die zudem als weisungsabhängig einzustufen ist. Der Antragstellerin zu
Beendigung der Tätigkeit wieder
Hause gefahren. Sämtliche Arbeitsmittel und -geräte werden von der Zeugin K. gestellt, der Antragstellerin zu 1. aber nicht berechnet.
den Angaben der Antragstellerin zu
ständiger Rechtsprechung des EuGH ist zwar nicht nur eine wahrheitswidrige, sondern auch eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden (vgl. Dienelt s. o., § 2 FreizügG/EU Rn. 52 f. m. w. N.).
der vom Sozialgericht genannten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 21. Juni 1988 - 39/86 - Rs. Lair) handelt ein Arbeitnehmer, der sich
weislich nur in der Absicht in einen Mitgliedstaat begibt, dort
einer sehr kurzen Berufstätigkeit eine Förderung für Studenten in Anspruch zu nehmen, im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen missbräuchlich. Der weiteren, von dem Sozialgericht in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 -) lag der Fall einer Antragstellerin zu Grunde, die
ihrer Einreise zunächst mittels Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages versucht hatte, ein Freizügigkeitsrecht zu begründen, in der Folgezeit ein Arbeitsverhältnis erst begründete,
dem die Abschiebung in das Heimatland angedroht worden war, und dieses Arbeitsverhältnis
Aufhebung der Ordnungsverfügung wieder beendete.
Anhörung zu einer erneut beabsichtigten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat sie sodann einen unbefristeten - nicht datierten - Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spendensammlerin vorgelegt, die sie allenfalls für drei Monate ausgeübt hat. Dieses Verhalten in seiner Gesamtheit hat das Gericht dahingehend gewertet, dass die Antragstellerin - falls überhaupt - eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend allein zum Zwecke der Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausüben wolle. Ein solches Vorgehen, das im Ergebnis auf eine Umgehung der eine Freizügigkeit eröffnenden Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie angelegt sei, entspreche offenkundig nicht den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen. Eine missbräuchliche Eingehung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der genannten Entscheidungen kann vorliegend nicht angenommen werden. Die Antragstellerin zu 1. ist
ihren Angaben und denen der Zeugin K. ohne Unterbrechung seit 2013 für die Zeugin K. tätig. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsteller nur in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um (ergänzende) Hilfeleistungen zu erhalten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegt auch kein Fall der kurzzeitigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Erlangung des Freizügigkeitsrechts vor. Im Übrigen kann der Auffassung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2018 auch deshalb nicht gefolgt werden, weil das Sozialgericht seiner Entscheidung unzutreffend eine Arbeitszeit der Antragstellerin zu 1. von lediglich drei Wochenstunden zugrundegelegt hat. Der Annahme, dass die Antragstellerin zu 1. als Arbeitnehmerin
G/EU freizügigkeitsberechtigt ist, steht schließlich die Tatbestandswirkung der Entscheidung der Ausländerbehörde des Beigeladenen vom
G/EU erfolgte Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
G/EU in den Verfügungen der Ausländerbehörde des Beigeladenen vom
G/EU von der Antragstellerin 1. ab. Die Antragsteller haben damit einen Anordnungsanspruch auf Leistungen
dem SGB II glaubhaft gemacht. Auch die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist zu bejahen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher
teile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.