Ziff. 3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von € 900,00 eine persönliche Zulage in Höhe von € 256,25. Diese Zulage ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Die Beklagte erbringt Fahrdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen. Sie wird hierbei im Rahmen eines mit der A geschlossenen Subunternehmervertrags tätig. Deren Kostenträger ist die Stadt Frankfurt am Main.
vorangegangenem Arbeitskampf schloss die Beklagte am
weis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem B die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozess zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages. 3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis
Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen." Weiterhin schlossen sie unter dem 29. Mai 2012 eine "Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage". Diese sieht vor, dass zwischen den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufzunehmen sind, wenn die sich aus dem abzuschließenden Anwendungstarifvertrag ergebenden Personalkostensteigerungen eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten herbeiführen. Ziff. 1 regelt insofern, dass Sondierungsgespräche zwischen den Tarifvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen
Anzeige der Notlage durch die Beklagte gegenüber ver.di aufgenommen werden. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird im Übrigen auf Bl. 38 f. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte schloss gemeinsam mit ihrer Schwesterorganisation, dem B, unter dem "13. Dezember 2011" mit Wirkung zum 1. Juli 2012 mit der Gewerkschaft ver.di einen Anwendungstarifvertrag,
dessen § 2 auf die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse mit tarifgebundenen Arbeitnehmern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. § 3 regelt die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD, insbesondere deren Stufenzuordnung. Unter § 5 ist ua. die Begrenzung der Entgelttabellenwerte
den Anlagen zum TVöD (VKA) für die Zeit ab
D für das Jahr 2012 auf 50 v. H. des dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts vorgesehen. § 4 Abs. 3 und Anlage 1 zum Anwendungstarifvertrag vom 13. Dezember 2011 sehen eine von §§ 12, 13 TVöD abweichende Zuordnung der Berufe und Tätigkeiten zu Bereichen und Entgeltgruppen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anwendungstarifvertrages wird im Übrigen auf Bl. 17 ff. d. A. verwiesen.
der dem Betriebsrat von der Beklagten in der Folge vorgelegten Liste (Bl. 29 f. der Vorverfahrensakte 8 Sa 358/14 ) ist der Kläger ab dem 1. Juli 2012 in die Entgeltgruppe 5, Stufe 3 eingruppiert.
der dem Anwendungstarifvertrag beigefügten Anwendungstabelle vom
D beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 39 Wochenstunden. Im Juni 2012 zeigte die Beklagte gegenüber ver.di das Bestehen einer Notlage an. Im August 2012 wurden von den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche zum Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufgenommen. Mit Schreiben vom
dem Anwendungstarifvertrag die Gehälter für die Monate August 2012 bis einschließlich Juli 2013 sowie die Sonderzahlungen für die Jahre 2012 und 2013 beanspruchen. Für August bis Dezember 2012 sei von einer monatlichen Gehaltsdifferenz von € 151,41 brutto zuzüglich einer Wechselschichtzulage von € 40,00 brutto auszugehen. Als Sonderzahlung für November 2012 könne er € 653,29 brutto verlangen. Ab Januar 2013 könne er zwar keine Wechselschichtzulage, aber bis einschließlich Juli 2013 wegen der Tariflohnerhöhung eine Vergütungsdifferenz von € 169,89 brutto monatlich verlangen. Für August 2013 bis einschließlich Dezember 2013 betrage die Vergütungsdifferenz wegen der weiteren Tariflohnerhöhung monatlich € 188,37 brutto. Die Sonderzahlung für November 2013 stehe ihm in Höhe von € 663,19 brutto zu, so dass er insgesamt € 4.404,61 brutto beanspruchen könne. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, € 4.404,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von € 191,41 brutto seit dem
der Schuldrechtsreform sei die Rechtslage so, dass
1 BGB lediglich ein Anspruch auf Anpassung bestehe. Das Fehlen der Geschäftsgrundlage könne zwar auch einredeweise geltend gemacht werden, allerdings nur vom Verpflichteten und nicht von Personen, die nicht Vertragspartei seien. Gegen das Urteil vom
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum
Abschluss eines Notlagentarifvertrages einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des hier klageweise geltend gemachten Differenzbetrages. Der Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages sei fällig und entstanden. Das schlage auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenforderung durch. Unabhängig vom Bestand des Zurückbehaltungsrechts ergebe sich die Begründetheit ihrer Einrede auch aus Treu und Glauben. Bei Prüfung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die hier darin bestanden habe, dass bei nicht ausreichender Kostendeckung eine entsprechende ausgleichende tarifliche Regelung erfolgen werde, verkenne das Arbeitsgericht die besondere vorliegende Konstellation. Sie, die Beklagte sei durchaus Verpflichtete, denn sie werde aus dem in seiner Geschäftsgrundlage gestörten Tarifvertrag in Anspruch genommen. Sie sei auch diejenige, die eine Anpassung des Tarifvertrages verlangen könne. Die Einrede werde demnach aber von ihr als der richtigen Partei erhoben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2014- 8 Ca 993/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, da eine Auseinandersetzung mit den das Urteil tragenden Gründen nicht erfolge. Die Beklagte sei den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht entgegengetreten, soweit dort argumentiert werde, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts voraussetze, dass der Gegenanspruch des Schuldners fällig sein müsse, dies aber vorliegend nicht der Fall sei, weil noch nicht einmal feststehe, ob die Beklagte tatsächlich einen Rückforderungsanspruch gegen ihn, den Kläger, habe. Die Beklagte habe lediglich gemeint, dass der Anspruch gegenüber einem Dritten, nämlich der Gewerkschaft, auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages fällig sei und dies auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zu Grunde liegenden Gegenforderung durchschlage. Dies sei keine Auseinandersetzung mit dem Urteil, sondern eine Behauptung ins Blaue hinein. Auch bezüglich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage setze sich die Beklagte nicht mit den tragenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander. So habe sich die Beklagte nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Einrede nur vom "Verpflichteten" vorgenommen werden könne. Damit habe das Arbeitsgericht gemeint, dass diese Einrede nur von einem der Vertragspartner gegenüber dem anderen erhoben werden könne. Die Beklagte meine lediglich, dass sich die Rechtsprechung damit bislang nicht befasst habe. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Berufung auch unbegründet sei. Der Vortrag der Beklagten lasse nur die Deutung zu, dass es ihr von vornherein bewusst gewesen sei, dass eine Erhöhung der Zuwendungen durch die Kostenträger aller Wahrscheinlichkeit
nicht möglich sein werde. Wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sei die Verweigerung der Zahlungen aus dem abgeschlossenen Tarifvertrag treuwidrig
dem Grundsatz des venire contra factum proprium. Sie könne sich nicht auf einen Sachverhalt berufen, der im Gegensatz zu ihrem vorangegangenen Tun stehe. Aus einem nicht abgeschlossenen Notlagentarifvertrag könnten keine anspruchsvernichtenden oder - hemmenden Einwendungen erhoben werden. Die Beklagte lege auch nicht dar, woraus sie ableite, dass nur ein Notlagentarifvertrag mit dem von ihr gewünschten Inhalt in Betracht käme. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beklagten ist ungeachtet des Wertes des Beschwerdegegenstandes
GG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519 , 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten dem Grunde und der Höhe
Vergütung
Vm. § 5 Abs. 1 und 2 des Anwendungstarifvertrages, §§ 15 Abs. 1, 20 TVöD-B verlangen. Die Beklagte kann weder einen Anspruch auf Vertragsanpassung
1 BGB gegenüber dem Kläger geltend machen noch verstößt die Geltendmachung seiner Ansprüche im Klagewege gegen Treu und Glauben
Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht
GG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO.
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG
der Schuldrechtsreform sei die Rechtslage so, dass
1 BGB lediglich ein Anspruch auf Anpassung bestehe. Das Fehlen der Geschäftsgrundlage könne zwar auch einredeweise geltend gemacht werden, allerdings nur vom Verpflichteten und nicht von Personen, die nicht Vertragspartei seien. b) Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten enthält sowohl einen hinreichenden Bezug als auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Die Beklagte hat vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Die Berufungsbegründung beinhaltet zunächst eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts. Sodann führt die Beklagte ua. aus, das Arbeitsgericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, das Zurückbehaltungsrecht komme deshalb nicht in Betracht, weil ihr Gegenanspruch noch nicht fällig sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Abschluss des Notlagentarifvertrages sei entstanden und fällig. Das schlage auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenforderung (Rückzahlung des hier geltend gemachten Differenzlohnanspruchs) durch. Die Beklagte beruft sich unabhängig davon sodann auf Treu und Glauben. Auch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage enthält die Berufungsbegründung vertiefte Ausführung, indem dort vorgetragen wird, dass die Rechtslage aus Sicht der Beklagten im Rahmen eines Passivprozesses unverändert sei und wegen der gleichen Interessenlage auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuändernden Tarifvertrages anzuwenden sei. Das Arbeitsgericht verkenne die besondere vorliegende Konstellation. Die Beklagte sei durchaus Verpflichtete, weil sie aus dem in seiner Geschäftsgrundlage gestörten Tarifvertrag in Anspruch genommen werde und sie auch diejenige sei, welche die Anpassung verlangen könne. Die Einrede werde entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts damit von der richtigen Partei erhoben. Mit diesem Inhalt ist die Berufung schon allein deshalb hinreichend begründet, weil im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden dürfen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - AP ZPO § 520 Nr. 2 mwN.). Die Beklagte hat insgesamt deutlich gemacht, in welchem Punkt sie das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält. Sie hat verschiedene Einwendungen gegen den Klageanspruch erhoben. Die Berufung führt für die Beklagte daher schon dann zum Erfolg, wenn nur die Begründung des Arbeitsgerichts zu einer der von ihr erhobenen Einwendungen rechtlich fehlerhaft war (vgl. für die Revision BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - FA 2013, 368 ). Im Übrigen kann vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in einem Punkt selbst aufgewandt worden ist (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - AP ZPO § 520 Nr. 2 mwN.). Mit dem Einwand der Treuwidrigkeit hat sich das Arbeitsgericht aber nicht vertieft auseinandergesetzt. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten dem Grunde
Vergütung
Vm. § 5 Abs. 1 und 2 des Anwendungstarifvertrages, §§ 15 Abs. 1, 20 TVöD-B verlangen. Die Beklagte kann weder einen Anspruch auf Vertragsanpassung
1 BGB gegenüber dem Kläger geltend machen noch verstößt die Geltendmachung seiner Ansprüche im Klagewege gegen Treu und Glauben
Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht
1 BGB zu.
1 Satz 1 TVG zwischen dem Kläger und der Beklagten danach unmittelbar und zwingend. Dies umfasst auch die in § 5 und Anlage 1 zum Anwendungstarifvertrag unter Bezugnahme auf den TVöD getroffenen Vergütungsbestimmungen.
Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen, § 313 Abs. 2 BGB.
ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. nur BGH
seinem ggf. durch ergänzenden Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 313 BGB aus (Palandt
Feststellung der Notlage ein Sanierungskonzept zu entwickeln und in den Sondierungsverhandlungen mit ver.di vorzulegen ist. Sodann sollen die Tarifvertragsparteien ein abschließendes Konzept beraten, das - soweit sinnvoll - zum Gegenstand des Notlagentarifvertrages gemacht werde kann. Beispielhaft werden in der Verfahrensvereinbarung der "Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen" und der "Abbau etwaiger übertariflicher Leistungen" genannt. Danach kann aber keineswegs unterstellt werden, dass ein Notlagentarifvertrag die von der Beklagten seit dem 1. Juli 2012 vorgenommenen Vergütungskürzungen ohnehin nur noch spiegelbildlich wiedergeben könnte.
1 BGB geltend machen. Ihr steht derzeit schon kein vollwirksamer und fälliger Gegenanspruch zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu 1.
D beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 39 Wochenstunden.
D erhalten Teilzeitbeschäftigte, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigten entspricht. Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt, § 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Satz 3 regelt, dass zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen sind. Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden, § 24 Abs. 4 Satz 1 TVöD.
Satz 2 werden Zwischenrechnungen jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Satz 3 bestimmt, dass jeder Entgeltbestandteil einzeln zu runden ist. Weder § 6 TVöD noch § 24 TVöD enthalten damit eine ausdrückliche Vorgabe, von welcher Monatsarbeitszeit im Falles eines Teilzeitarbeitsverhältnisses oder einer 39 Wochenstunden übersteigenden Arbeitsverpflichtung auszugehen und wie dementsprechend das (anteilig) geschuldete Tabellenentgelt zu errechnen ist. Bereits bei der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zum
der dem Anwendungstarifvertrag beigefügten Anwendungstabelle vom
D steht ihm eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von € 191,41 brutto für August 2012 bis Dezember 2012 (5 x € 191,41 = € 957,05 brutto) zu. Für November 2012 kann er unter Berücksichtigung von 50 % des sich aus den Gehältern Juli 2012 bis September 2012 ergebenden Durchschnittsgehalts eine Sonderzahlung verlangen (€ 1.307,66 geteilt durch 2 = € 653,83 brutto).
1 ZPO ist die Kammer an die Berechnung des Klägers, der seine Forderung lediglich mit € 653,29 beziffert, gebunden. Für Januar 2013 bis einschließlich Juli 2013 kann er wegen der Tariflohnerhöhung um 1,4% eine monatliche Vergütung
dem Anwendungstarifvertrag in Höhe von € 1.326,14 brutto (= € 12,20 brutto x 108,70) beanspruchen. Hieraus resultieren Differenzlohnansprüche für 7 Monate in Höhe von € 1.189,23 brutto (€ 1.326,14 - € 900,00 - 256,25 = € 169,89 x 7 Monate). Für die Monate August 2013 bis Dezember 2013 steht dem Kläger unter Berücksichtigung der weiteren Tariflohnerhöhung eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 1.344,62 (= € 12,37 brutto x 108,70) zu. Hieraus resultieren Differenzlohnansprüche für 5 Monate in Höhe von insgesamt € 941,85 brutto (€ 1.344,62 - € 900,00 - € 256,25 = € 188,37 x 5 Monate). Für November 2013 könnte er unter Berücksichtigung von 90 % des sich den Gehältern Juli 2013 bis September 2013 ergebenden Durchschnittsgehalts mehr als die von ihm beanspruchten € 663,19 brutto verlangen.
1 ZPO ist die Kammer an die Berechnung des Klägers, der seine Forderung mit € 663,19 beziffert, gebunden. Insgesamt ergibt sich für ihn daher eine
zahlung in Höhe von € 4.404,61 brutto. 3. Der Anspruch des Klägers, auf den die persönliche Zulage anzurechnen ist, ist nicht
D verfallen, weil er von ihm rechtzeitig geltend gemacht worden ist. a)
D verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Satz 2 reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde
hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG
Entgelt aus dem Tarifvertrag zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA, BT-B)" auf die Beklagte geltend gemacht. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er alle Vergütungsansprüche geltend macht, die ihm
den tariflichen Regelungen zukommen sollen. Sowohl monatlich laufende Vergütung als auch Sonderzahlungen betreffen "denselben Sachverhalt". Derselbe Sachverhalt iSd. § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (st. Rspr., vgl. zum gleichlautenden § 70 BAT nur: BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 620/13 - NZA-RR 2014, 386 f.). So verhält es sich auch hier. Die einzige zwischen den Parteien strittige Frage war, ob bei der Berechnung der laufenden monatlichen Vergütung
der Anwendungstabelle die von der Beklagten gewährte persönliche Zulage in Anrechnung zu bringen ist. Diese Frage kann für die laufende Vergütung nicht anders beurteilt werden als für die nur später fällige Sonderzahlung, weil deren Höhe sich aus der Höhe der laufenden Vergütung für die Monate Juli, August und September unschwer errechnete. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/2188786.html ( https://oj.is/2188786 ) Volltext Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.