bezüglich der Dienst- und Einsatzplanung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung "Anwendung des EDV-Systems Carmen" verfahren werden soll." Bezüglich des übrigen Inhalts des Vergleichs wird auf die in der Akte befindliche Kopie des Sitzungsprotokolls vom
zunächst an zentraler Stelle mit dem EDV-System "Carmen" Schichtpläne erstellt werden, die noch nicht mit konkreten Mitarbeitern besetzt sind. Diese Schichtpläne werden an die verschiedenen Einsatzstellen vor Ort weitergegeben. Die Zuteilung von konkreten Mitarbeitern auf eine bestimmte Schicht erfolgt sodann vor Ort durch örtliche Einsatzplaner. Die Schicht- und Einsatzpläne teilen den einzelnen Mitarbeitern auch Schichten zu, innerhalb derer sie auf Zügen eingesetzt werden, die verschiedene Wahlbetriebsbezirke durchqueren, und die teilweise in anderen Wahlbetriebsbezirken enden oder wieder aufgenommen werden. Im September 2014 kam es zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) zu Streitigkeiten im Hinblick auf von der Beteiligten zu 2) vorgelegte Einsatzpläne für den Wahlbetrieb A für die 6. Planungsperiode 2014 betreffend den Zeitraum 9. Oktober 2014 bis 14. Dezember 2014. Der Beteiligte zu 1) verweigerte die Zustimmung zu den Einsatzplänen, da er u.a. der Meinung war,
in den Einsatzplänen nicht ausreichend Zeiten für das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung vorgesehen sei. Am Sitz der Zentrale der Beteiligten zu 2) in Frankfurt besteht die in § 8 Abs. 4 GBV Carmen vorgesehene dauerhafte "Einigungsstelle Carmen". Diese tagte am
damit die von der Arbeitgeberseite vorgelegten Einsatzpläne der 6. Planungsperiode durch Spruch der Einigungsstelle beschlossen sind." Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung,
der Spruch der Einigungsstelle Carmen vom
der Spruch der Einigungsstelle Carmen vom
4 und 5 der GBV Carmen unwirksam sind und die Einigungsstelle Carmen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Beteiligten nicht zuständig ist. Mit Schriftsatz vom
auch § 8 Abs. 6 DBV Carmen unwirksam ist. Der Beteiligte zu 1) beantragt nunmehr, 1. festzustellen,
4 und Abs. 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV-Systems "Carmen" vom
6 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV-Systems "Carmen" vom 28. November 2003 unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht,
die Anträge des Beteiligten zu 1) bereits unzulässig seien, da ihnen die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin mit dem Aktenzeichen 23 BV 13718/14 entgegenstehe. Zudem stehe ihnen bereits die materielle Wirkung des vor dem Arbeitsgericht Frankfurt abgeschlossenen Vergleichs vom 8. September 2011 entgegen. Die Beteiligte zu 1) ist zudem der Auffassung,
die Anträge auch unbegründet seien, da im vorliegenden Fall der Gesamtbetriebsrat für die Schicht- und Einsatzplanung gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig sei. Es bestehe ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls übergreifende Regelung. Es handele sich bei der Schicht- und Einsatzplanung um eine überbetriebliche Angelegenheit, da die Beteiligte zu 2) bundesweit und grenzüberschreitend Dienstleistungen nach einem bundesweiten Fahrplan und auf einem wahlbetriebsübergreifenden Streckennetz anbiete und die Mitarbeiter in ihren Schichten auch über ihren eigenen Wahlbetrieb hinaus eingesetzt würden. Daher habe jede Änderung in einem Einsatzplan auch Auswirkungen auf andere Wahlbetriebe. Zwar könnten die Einsatzpläne vor Ort erstellt werden, bedürften jedoch zentraler Vorgaben im Hinblick auf die Zeitkette und einheitliche Vorgehensweisen. Durch die in § 8 GBV Carmen vorgesehene Vorlage der Schicht- und Einsatzplanung an die örtlichen Betriebsräte werde nicht deren Zuständigkeit suggeriert, sondern versucht, eine frühere und umfassende Beteiligung aller Beteiligten sicherzustellen. Die Beteiligten zu 6), zu 7) und zu 10) teilen die Auffassung des Beteiligten zu 1) und sind ebenfalls der Ansicht,
das Mitbestimmungsrecht für die Einsatzplanung bei den örtlichen Wahlbetrieben liege und die Einigungsstelle Carmen daher für Streitigkeiten diesbezüglich nicht zuständig sei. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten, der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO). II. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden,
4 - 6 der GBV Carmen unwirksam und die Einigungsstelle "Carmen" für Streitigkeiten zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) bezüglich mit dem EDV-System Carmen erstellter Einsatzpläne unzuständig ist.
die hier in Streit stehende GBV Carmen durch den Gesamtbetriebsrat und damit durch ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium abgeschlossen wurde, da der Beteiligte zu 1) insoweit eine eigene Rechtsposition geltend macht. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Voraussetzung ist,
er durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht unabhängig von einem Eingriff in seine eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen geltend machen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann,
nicht die andere Arbeitnehmervertretung, sondern er selbst für den Abschluss der Vereinbarung zuständig sei (BAG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 ABR 75/11 ; zit. nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beteiligte zu 1) macht geltend,
die Zuständigkeit für die Mitbestimmung bei der Einsatzplanung nicht beim Gesamtbetriebsrat, sondern bei ihm liegt. Der Zulässigkeit der Anträge steht auch nicht der im Jahr 2011 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 4 BV 620/11 geschlossene Vergleich entgegen. Ein Vergleich hindert die Beteiligten im Beschlussverfahren nicht, die Rechtsfrage erneut zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen; er ist allenfalls, soweit er wirksam ist, bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Matthes/Spinner in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG,
die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nach Vorgaben des Arbeitgebers richten, die auf den einzelnen Betrieb beschränkt sind. Wenn eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht wird und die Arbeitsabläufe in den Betrieben technisch-organisatorisch miteinander verknüpft sind, ist eine betriebliche Regelung nicht möglich (BAG, Beschluss vom 19.6.2012 - 1 ABR 19/11 ; zit. nach juris). Die betrieblichen Belange, die im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu berücksichtigen sind, betreffen dann sämtliche Betriebsstätten, die von der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers umfasst sind. Es existiert dann keine betrieblich zu verteilende Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. In diesem Fall ist gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig (BAG, Beschluss vom 19.6.2012 - 1 ABR 19/11 ; zit. nach juris).
die von der Beteiligten zu 2) betriebenen Züge auf so genannten Linien verkehren, die durch die Gebiete verschiedener Wahlbetriebe verlaufen. In diesem Zusammenhang werden die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) in Schichtpläne eingeteilt. Die hierin vorgesehenen Schichten enden nicht an den Grenzen der einzelnen Wahlbetriebe. Vielmehr werden die Mitarbeiter in Schichten eingesetzt, im Rahmen derer sie auf den Gebieten verschiedener Wahlbetriebe tätig werden. Für die Besetzung der Züge auf den einzelnen Linien greifen die in den verschiedenen Einsatzstellen vorgesehenen Schicht- und Einsatzpläne ineinander. Endet die Schicht eines Mitarbeiters auf einem Arbeitsplatz an einem bestimmten Ort, wird die Besetzung dieses Arbeitsplatzes nicht zwangsläufig durch einen Mitarbeiter des gleichen Wahlbetriebs übernommen, sondern gegebenenfalls durch einen Mitarbeiter eines anderen Wahlbetriebs. Dies hat zur Folge,
die Schichtpläne in den verschiedenen Wahlbetrieben eng aufeinander abgestimmt und miteinander verknüpft werden müssen. Eine Änderung des Schichtplans in einem Wahlbetrieb, der Schichten enthält, im Rahmen derer die Mitarbeiter auf dem Gebiet eines oder mehrerer anderer Wahlbetriebe tätig werden und die teilweise auch in dem Gebiet eines anderen Wahlbetriebs enden und wieder aufgenommen werden, hat zwangsläufig Auswirkungen auf die Schichtpläne anderer Wahlbetriebe. (b) Die von der Beteiligten zu 2) als Arbeitgeberin insoweit getroffene Organisationsentscheidung führt dazu,
die im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu berücksichtigenden Belange des Arbeitgebers nicht auf den einzelnen Wahlbetrieb beschränkt sind, da es an einer rein betrieblich zu verteilenden Arbeitszeit fehlt. Es handelt sich insofern aus Sicht der Kammer auch nicht um reine Zweckmäßigkeitserwägungen oder ein bloßes Kosteninteresse des Arbeitgebers. Vielmehr ist die Tatsache,
die Arbeitszeitverteilung bei der Beteiligten zu 2) nicht auf den Betrieb beschränkt ist, zwingende Folge des Unternehmenszwecks der Beteiligten zu 2), bundesweite Bahnverkehrsdienstleistungen zu erbringen. Wenn die von der Beteiligten zu 2) betriebenen Bahnlinien über die Grenzen der einzelnen Wahlbetriebe hinaus verkehren und die Mitarbeiter dementsprechend über die Grenzen der einzelnen Wahlbetrieb hinaus eingesetzt werden müssen, hat dies zur Folge,
die Arbeitszeitverteilung in den einzelnen Wahlbetrieben voneinander abhängig ist und dementsprechend unternehmenseinheitlich betrachtet werden muss. (c) Dem steht aus Sicht der Kammer auch nicht entgegen,
die Einsatzplanung bei der Beteiligten zu 2) aufgeteilt nach verschiedenen Einsatzstellen vor Ort vorgenommen wird. Denn auch diese örtliche Einsatzplanung ist davon geprägt,
sie nicht losgelöst von der Einsatzplanung anderer Einsatzstellen erfolgen kann, da die Einsatzplanungen organisatorisch miteinander verknüpft sind. Eine rein individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Einsatzplanung ist aus Sicht der Kammer im Hinblick auf den Unternehmenszweck der Beteiligten zu 2), bundesweite Verkehrsdienstleistungen zu erbringen, nicht möglich. b. Es kann auch nicht festgestellt werden,
die Einigungsstelle Carmen nicht für Streitigkeiten zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) bezüglich mit dem EDV-System Carmen erstellter Einsatzpläne zuständig ist. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Regelungen der GBV Carmen, die nach den oben dargestellten Erwägungen durch den Gesamtbetriebsrat als zuständigem Betriebsratsgremium abgeschlossen wurde. aa. Die GBV Carmen sieht in § 8 ein Mitbestimmungsverfahren bei der Schicht- und Einsatzplanung im Rahmen unterjähriger Anpassungen vor. Im Rahmen dieses Mitbestimmungsverfahrens ist geregelt,
die jeweiligen örtlichen Betriebsräte zunächst die Schichtpläne (§ 8 Abs. 1 GBV Carmen) und sodann die Einsatzpläne (§ 8 Abs. 3 GBV Carmen) vorgelegt bekommen. Für den Fall,
der örtliche Betriebsrat die Zustimmung zu den vorgelegten Einsatzplänen verweigert, sieht § 8 Abs. 4 GBV Carmen vor,
unverzüglich die Einigungsstelle Carmen anzurufen ist, die aus jeweils drei paritätisch besetzten Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. § 8 Abs. 5 GBV Carmen sieht sodann vor,
die Beisitzer der Arbeitnehmerseite von der Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats genannt werden. bb. Diese Einigungsstelle ist entsprechend der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch ordnungsgemäß besetzt. Gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bei Bedarf einer Einigungsstelle zu bilden. Nach § 76 Abs. 1 S. 2 BetrVG kann durch Betriebsvereinbarung auch eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen, § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG. In dem Fall,
die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat gebildet wurde, hat die Bestellung der Beisitzer auf Arbeitnehmerseite auch durch den Gesamtbetriebsrat zu erfolgen (vgl. Richardi in: Richardi, BetrVG, 14. Auflage 2014, § 76 Rn. 48). Die Bestellung der Beisitzer hat vorliegend durch den Gesamtbetriebsrat zu erfolgen, da ihm für den Regelungsgegenstand der Einsatzplanung nach dem oben Gesagten gem. § 50 Abs. 1 BetrVG die originäre Zuständigkeit zusteht. cc. Die Zuständigkeit dieser Einigungsstelle für Streitigkeiten zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) resultiert aus den Regelungen des § 8 GBV Carmen, da der Gesamtbetriebsrat als eigentlich zuständiges Betriebsratsgremium mit der Beteiligten zu 2) vereinbart hat,
die Einsatzplanung zunächst den örtlichen Betriebsräten vorgelegt wird. Mit dieser Regelung hat der Gesamtbetriebsrat das ihm zustehende Mitbestimmungsrecht dergestalt ausgeübt,
er mit der Beteiligten zu 2) vereinbart hat,
die Einsatzpläne zunächst den örtlichen Betriebsräten vorgelegt werden sollen und für den Fall,
von diesen keine Einwendungen erhoben werden, die Einsatzpläne als genehmigt gelten sollen. Nur für den Fall,
eine Einigung mit dem örtlichen Betriebsrat nicht möglich sein sollte, hat der Gesamtbetriebsrat das ihm originär zustehende Mitbestimmungsrecht wieder für sich dergestalt in Anspruch genommen,
die Einigungsstelle auf seiner Ebene und unter Beteiligung von von ihm benannter Beisitzer tätig wird. Diese Regelung ist aus Sicht der Kammer dem Umstand geschuldet,
die bei der örtlichen Einsatzplanung zu berücksichtigen Umstände zunächst besser durch die mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Wahlbetriebsräte beurteilt werden können. Dies ändert nach Auffassung der Kammer jedoch nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG. Denn diese bestimmt sich nach den oben dargestellten Erwägungen nach der Frage der technisch-organisatorischen Verknüpfung von Arbeitszeiten in den verschiedenen Betrieben, die hier eine betriebsübergreifende Regelung zwingend erforderlich macht. Aufgrund dessen hat der Gesamtbetriebsrat für den Fall des Entstehens von Streitigkeiten das ihm zustehende Mitbestimmungsrecht wiederum für sich in Anspruch genommen.
die Einigungsstelle Carmen auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats gebildet wird, ist aus Sicht der Kammer entsprechend dem auf dieser Ebene bestehenden Mitbestimmungsrechts auch zwingend erforderlich. Denn unterstellt, Streitigkeiten zwischen den örtlichen Wahlbetrieben und der Beteiligten zu 2) würden durch Einigungsstellen auf der Ebene der örtlichen Wahlbetriebe entschieden, so bestünde die Gefahr,
für eine einzelne Planungsperiode verschiedene und sich gegebenenfalls widersprechende Sprüche verschiedener Einigungsstellen existierten. c. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob sich der Beteiligte zu 1) bereits durch den vor dem Arbeitsgericht Frankfurt im Verfahren 4 BV 625/11 am 8. September 2011 geschlossenen Vergleich materiell-rechtlich insoweit gebunden hat,
die GBV Carmen für den Bereich der Dienst- und Einsatzplanung Anwendung finden soll, dahinstehen. 3. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. Permalink: https://openjur.de/u/2189237.html ( https://oj.is/2189237 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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