Eine Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG-Bund eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: die Versagung der Teilnahme an einer Außensportgruppe auf Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVollzG NRW aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl eine ebenso erfolgversprechende Maßnahme gegen den Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (Fortführung von Senat, Beschluss von 10.01.2013 - III- 1 Vollz (Ws) 695/12 -, juris). Die Gründe der Nichtinanspruchnahme des Störers sind in der Entscheidung der Vollzugsbehörde darzulegen. Tenor
(2)die Unerlässlichkeit der Beschränkung vorsah, betreffend gegen Nichtstörer gerichtete Maßnahmen Folgendes ausgeführt: "Bei der Frage, gegen wen die Justizvollzugsanstalt eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme richtet, steht ihr grundsätzlich ein Ermessen zu, dass nur im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar ist. Danach ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht wurde. Richtet die Vollzugsbehörde ihre Gefahrenabwehrmaßnahme gegen den Nichtstörer, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer ebenfalls in Betracht kommt, überschreitet sie die Grenzen ihres Ermessens. Es ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung nicht vereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320 ;OLG Celle NStZ 2011, 704 ; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris). Es ist auch unter Berücksichtigung des in § 2 StVollzG normierten Vollzugszieles nicht förderlich, wenn in dem Strafgefangenen, von dem eine Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Straftaten verlangt wird, durch solche - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht nachvollziehbaren - allein gegen das Opfer gerichteten Maßnahmen, der Eindruck erweckt wird, das Opfer trage die Verantwortung für gegen seine Person gerichtete verbale oder tätliche Übergriffe. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass (auch) Maßnahmen gegen den Betroffenen gerichtet werden können, wenn dies das einzige Mittel ("unerlässlich") ist, ihn hinreichend schützen zu können. Bloße Zweifel der Strafvollstreckungskammer an gegen den bzw. die Störer gerichtete Maßnahmen reichen aber nicht, um dies anzunehmen." Diese Grundsätze gelten - nachdem mit Inkrafttreten des Strafvollzuggesetzes Nordrhein-Westfalen am
- Januar 2015 gemäß § 121 StVollzG NRW die bis dahin geltenden Vorschriften des StVollzG-Bund mit Ausnahme einiger enumerativ aufgeführter Vorschriften, zu denen § 4 StVollzG-Bund nicht gehört, ersetzt worden sind - auch für Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVollzG NRW, der die dem § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG-Bund entsprechende Generalklausel in § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW vorliegend verdrängt, fort, wobei die Ausführungen zur Unerlässlichkeit entsprechend im Rahmen der Erforderlichkeit der Einschränkung Anwendung finden. Daraus folgt, dass die Vollzugsbehörde die Grenzen ihres im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG-Bund eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen überschreitet, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gegen den Nichtstörer richtet, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine (ebenso) erfolgversprechende Maßnahme gegen den Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder - wie hier - sogar nahegelegen hätte. Zu der Möglichkeit des Ausschlusses des Mitgefangenen O von der Außensportgruppe am
- März 2017 entsprechend den vom Senat aufgestellten Grundsätzen und dazu, aus welchen Gründen dies gegebenenfalls nicht ebenso geeignet zur Gefahrenabwehr gewesen wäre, verhält sich der angefochtene Beschluss im Anschluss an die darin festgestellten Erwägungen des Antragsgegners allerdings nicht einmal im Ansatz. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Beschluss im Anschluss an den ermessensfehlerhaften Ausschluss des Betroffenen von der Außensportgruppe am
- März 2017 durch den Antragsgegner als rechtsfehlerhaft und war aufzuheben; zudem war angesichts der vorliegenden Spruchreife die Rechtswidrigkeit der Maßnahme - wie geschehen - festzustellen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG-Bund i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. IV. In Anbetracht der für den Betroffenen günstigen Kostenentscheidung infolge des Durchdringens der Rechtsbeschwerde ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten gegenstandslos und bedurfte keiner gesonderten Bescheidung. Permalink: https://openjur.de/u/2189745.html ( https://oj.is/2189745 ) Volltext Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c