Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.06.2018 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Paderborn (Az. 80 F 203/17 ) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechenschaft über den ihm zustehenden "Reinerlös der Früchte" aus der Vermietung der Immobilie F in Q in den Jahren 2008 bis 2015. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am ...10.1985. Während der Ehe übertrug die Antragsgegnerin dem Antragsteller das hälftige Miteigentum an dem ererbten Hausgrundstück F in Q. Der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin wurde am ...04.2008 rechtshängig. Die aus der Immobilie erzielten Mieteinnahmen flossen ab 2012 auf das Konto mit der Nummer ...#700 bei der Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold, über das der Antragsteller und die Antragsgegnerin nur gemeinschaftlich verfügen können. Seit dem ...09.2014 sind der Antragsteller und die Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden. Am 10.11.2014 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin vor dem Senat (Az. 6 UF 86/14 ) über den auszugleichenden Zugewinn folgenden Vergleich: "2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 623.510,35 € hinaus noch einen Betrag von 76.489,65 € und also insgesamt 700.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014. Mit dieser Regelung sind wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche der Beteiligten untereinander abgegolten." Als die Antragsgegnerin aus Ziffer 2 des geschlossenen Vergleichs die Zwangsvollstreckung betrieb, machte der Antragsteller beim Amtsgericht Paderborn (Az. 86 F 99/15) einen Vollstreckungsabwehrantrag anhängig. Um dem Antragsteller die Einzahlung der Verfahrenskosten zu ermöglichen, stimmte die Antragsgegnerin Auszahlungen aus dem Anfang 2016 bei gut 80.000 € liegenden Guthaben des Gemeinschaftskontos (W, Kontonummer ...#700) an den Antragsteller in Höhe von zunächst 14.826,47 € und sodann weiteren 15.720,48 € zu. Der Antragssteller stützte den Vollstreckungsabwehrantrag auf ihm gegenüber der Antragsgegnerin zustehende Gegenforderungen, nämlich einen Anspruch auf Auszahlung des hälftigen, aus der Immobilie F in den Geschäftsjahren 2008 bis 2015 erzielten "Gewinnes" in Höhe von insgesamt 149.186,50 € sowie einen Schadensersatzanspruch wegen der angeblich mangelhaften Verwaltung der Immobilie durch die Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt gut 250.000 €. Mit beiden Gegenforderungen erklärte er im laufenden Verfahren ausdrücklich die Aufrechnung. Das Amtsgericht Paderborn wies den Vollstreckungsabwehrantrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.11.2017 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, den Forderungen des Antragstellers für die Kalenderjahre 2008 bis 2013 stehe die "materielle Präklusionswirkung" des vor dem Senat geschlossenen Vergleichs vom 10.11.2014 (Az. 6 UF 86/14 ) entgegen. Hinsichtlich der Kalenderjahre 2014 und 2015 bestehe zwar ein Anspruch des Antragstellers in Höhe von 9.073,50 €. Dieser sei jedoch erloschen, weil sich der Antragsteller übersteigende Auszahlungen aus dem Gemeinschaftskonto im Jahr 2016 entgegenhalten lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 13.11.2017 verwiesen. Unstreitig erfolgten in den Jahren 2008 bis 2015 nach gemeinsamer Beauftragung eines Steuerberaters einheitliche und gesonderte Feststellungen für die Einkünfte aus dem Grundbesitz F in Q. Danach ergeben sich auf den Antragsteller entfallende steuerlich relevante Einkünfte von insgesamt 149.186,50 € für die Jahre 2008 bis 2015. Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, die Antragsgegnerin müsse ihm die begehrte Auskunft und Rechenschaft erteilen, da sie die Auffassung vertrete, dass der Reinerlös gem. § 743 Abs. 1 BGB nicht mit den steuerlich ermittelten Einkünften übereinstimme. Da die Antragsgegnerin Geschäftsführung und Verwaltung der Immobilie in den letzten Jahren übernommen habe, sei ihm der Reinerlös nicht bekannt. Seine diesbezüglichen Ansprüche seien nicht vom seinerzeitigen Vergleich im Zugewinnausgleichsverfahren umfasst. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Anteile am Reinerlös der Früchte aus der gemeinsamen Bewirtschaftung des im gemeinsamen Miteigentum stehenden bebauten Grundbesitzes F in Q in den Wirtschaftsjahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie 2016 gem. §§ 742 , 743 BGB zustehen und über deren Verbleib Rechenschaft zu legen. 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziff. 1 an Eides statt zu versichern. 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die auf ihn entfallenden Gewinnanteile nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Stufenklage stehe hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 bis 2015 die Rechtskraft des Beschlusses in dem beigezogenen Verfahren (AG Paderborn 80 F 99/15) entgegen. Im Übrigen habe sie die Verwaltung der Immobilie nicht alleine durchgeführt. Sämtliche Mietverträge befänden sich im Besitz des Antragstellers. Zudem liefen die Einnahmen und Ausgaben für das Objekt über das Gemeinschaftskonto Nr. ...#700 bei der Volksbank Q, über das beide Beteiligte nur gemeinsam verfügen dürften. Das Amtsgericht Paderborn hat im Wege des Teilbeschlusses den Antrag auf Auskunft und Rechenschaft für die Jahre 2008 bis 2015 als unzulässig und den Antrag auf Auskunft und Rechenschaft für das Jahr 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 bis 2015 stehe gem. § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 13.11.2017 (Az. 80 F 99/15) entgegen. Im damaligen Beschluss sei über die Gewinnansprüche 2008 bis 2015 inhaltlich entschieden worden, so dass diese Ansprüche präkludiert seien. Diese gelte auch für einen hierauf bezogenen Auskunftsanspruch. Im Hinblick auf den Auskunftsanspruch für das Jahr 2016 habe der Antragsteller nicht vorgetragen, inwieweit die gem. § 744 BGB beiden Miteigentümern zustehende Verwaltungsbefugnis auf die Antragsgegnerin übertragen worden sei. Er habe auch nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten die Antragsgegnerin konkret durchgeführt habe. Ganz im Gegenteil habe die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Antragsteller über wesentliche, für die Berechnung wichtige Unterlagen verfüge. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bestehe nur bei alleiniger Verwaltung eines Miteigentümers. Gegen diesen Teilbeschluss wendet sich die Beschwerde des Antragstellers, soweit das Amtsgericht den Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch für die Jahre 2008 bis 2015 als unzulässig zurückgewiesen hat. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, das Amtsgericht habe die Reichweite des § 322 ZPO verkannt. Über den dem Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren zugrunde liegenden Hauptanspruch sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Dies gelte allein deshalb, weil auch deliktische Ansprüche geltend gemacht würden. Das Amtsgericht habe mit Beschluss vom 13.11.2017 nicht materiellrechtlich über die Ansprüche entschieden, weil der Aufrechnungseinwand nicht zugelassen worden sei. In den geschlossenen Prozessvergleich hätten die hier geltend gemachten Ansprüche allein im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung keinen Eingang gefunden. Dass diese Ansprüche nicht vom Prozessvergleich umfasst seien, folge schließlich daraus, dass kein Mehrvergleichswert festgesetzt worden sei. Der Antragsteller beantragt nunmehr, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Anteile am Reinerlös der Früchte ihm aus der gemeinsamen Bewirtschaftung des im gemeinsamen Miteigentum stehenden bebauten Grundbesitzes F in Q in den Wirtschaftsjahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 gem. §§ 742 , 743 BGB zustehen und über deren Verbleib Rechenschaft zu legen. 2. hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Der Senat hat das Verfahren Amtsgericht Paderborn Az. 80 F 99/15 beigezogen. II. Die Beschwerde ist gem. § 117 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller seinen vorbereitenden Auskunfts- und Rechenschaftsantrag mit ihm zustehenden Forderungen aus dem hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie F in Q begründet, ist der Antrag unzulässig. Soweit der Antragsteller seinen Auskunfts- und Rechenschaftsantrag zuletzt auch auf Forderungen aus Delikt stützt, ist der Antrag unbegründet. 1. Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis für einen Auskunfts- und Rechenschaftsantrag, soweit dieser Forderungen des Antragsstellers für die Jahre 2008 bis 2015 aus seinem hälftigen Miteigentumsanteil vorbereitet. Dem in der Hauptsache verfolgten Zahlungsanspruch steht nämlich die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 13.11.2017 (Az. 80 F 99/15) entgegen (§ 322 ZPO). Mit dortigem Beschluss hat das Amtsgericht Ansprüche des Antragstellers auf Auszahlung seines hälftigen "Gewinnanteils" aus der Bewirtschaftung der Immobilie in den Jahren 2008 bis 2015 rechtskräftig abgewiesen. Kann der Antragsteller den Anspruch in der Hauptsache nicht mehr erfolgreich geltend machen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbereitenden Auskunfts- und Rechenschaftsantrag.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.