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VG Arnsberg, Urteil vom 10.10.2019 - 8 K 710/17

Obsah (12)§ 1§ 35§ 2§ 4a§ 67§ 3§ 4§ 3a§ 3c§ 12§ 49§ 44

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für

folgenden Kartenausschnitt gekennzeichnet:". Darunter befindet sich eine Karte, die die Konzentrationszone südlich von B

  1. sowie einen Teil des Außenbereichs der Stadt O. zeigt. Durch die Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "N. Kreis" vom
  2. November 2016 (LSG-VO) wurde mit dem § 5 Abs. 2 eine Ausnahme von den Verboten des § 3 Abs. 1 LSG-VO für die Errichtung von WEA innerhalb der Konzentrationszone "H. " eingefügt. Der Beklagte nahm im Genehmigungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (VP)

dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor, die er am

  1. Dezember 2016 mit dem Ergebnis abschloss, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben der Beigeladenen bestehe (VP 2016). Der Landrat des Beklagten erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom
  2. Dezember 2016 die beantragte Genehmigung. Hiergegen hat der Kläger am
  3. Januar 2017 Klage erhoben. Mit Bescheid vom
  4. Februar 2017 ordnete der Landrat des Beklagten die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Am
  5. Februar 2017 suchte der Kläger bei dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz

. Mit Beschluss vom

  1. September 2017 - 8 L 571/17 - stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wieder her. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom
  2. November 2018 - 8 B 1170/17 - ab. Auf der Grundlage einer von der Beigeladenen beim Beklagten eingereichten überarbeiteten Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls der F
  3. UMWELTGUTACHTEN GbR (F
  4. ) vom
  5. März 2019 (VP-Studie März 2019) führte der Beklagte erneut eine VP durch, die er am
  6. April 2019 abschloss (VP April 2019). Diese wurde am
  7. Mai 2019 öffentlich bekannt gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom
  8. Juli 2019 hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die VP April 2019 an einem Verfahrensfehler leiden dürfte. Auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen hin hat die Kammer die Verhandlung bis zu einer erneuten Entscheidung des Beklagten über die Frage, ob für das Vorhaben der Beigeladenen eine UVP durchzuführen ist, ausgesetzt. Die Beigeladene legte dem Beklagten in der Folgezeit eine nochmals überarbeitete Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls von F
  9. vom
  10. August 2019 (VP-Studie August 2019) vor. Am 26./
  11. August 2019 schloss der Beklagte seine weitere VP (VP August 2019) ab. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht bestehe. Die VP August 2019 wurde am
  12. August 2019 öffentlich bekannt gemacht. Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm im Genehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen vom
  13. September 2016 und
  14. Oktober 2016 sowie sein Vorbringen im erst- und zweitinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wesentlichen Folgendes vor: Die Genehmigung habe nicht erteilt werden dürfen, weil zuvor keine UVP durchgeführt worden sei. Zumindest sei die VP fehlerhaft. Verfahrensfehlerhaft sei zunächst, dass die Untere Immissionsschutzbehörde laut einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk vom
  15. September 2016 in einer Antragskonferenz festgelegt habe, dass eine UVP durchzuführen sei. Diese Entscheidung müsse - auch mit Blick auf die Einschätzungsprärogative der Unteren Immissionsschutzbehörde - verbindlich gelten. Das Ergebnis der VP, dass eine UVP nicht erforderlich sei, sei aus vielerlei Gründen nicht

vollziehbar. Eine ganze Reihe der in der VP vorgebrachten Argumente und Einschätzungen erwiesen sich bei näherer Überprüfung als unhaltbar. Mehrere für die Entscheidungsfindung wesentliche Bewertungen stünden in eklatantem Widerspruch zu einschlägigen Stellungnahmen der Fachabteilung des Beklagten, der Unteren Landschafts- und Naturschutzbehörde (ULNB). Zahlreiche vorliegende Erkenntnisse über erhebliche

teilige Umweltauswirkungen des Vorhabens würden nicht beachtet oder kleingeredet. Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse von Natur und Landschaft werde den Voraussetzungen vor Ort nur unzureichend gerecht. Im Hinblick auf das Schutzgut "Wasser" seien erhebliche

teilige Auswirkungen zu erwarten, weil die WEA die Trinkwasserquelle "T2.-Quelle" gefährdeten. Die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten wiesen gravierende fachliche und fachmethodische Mängel auf. Die gutachterliche Stellungnahme "T2.-Quelle" (B

  1. -F. /N. Kreis) der Ruhruniversität C
  2. aus Januar 1980 sei die einzig tragfähige Beurteilungsgrundlage. Diese warne vor Tiefgründungen, welche die angefochtene Genehmigung nicht ausdrücklich ausschließe. Die Anlegung der Zuwege zu den Standorten und die Benutzung durch Schwertransporter hätten Bodenverdichtungen und Verletzungen der Deckschichten des Bodens und damit weitere Gefahren für die T2.-Quelle zur Folge. Auch würden während der Errichtung und des Betriebs der WEA wassergefährdende Stoffe verwendet, deren Eindringen unabsehbare Folgen für das Grundwasser habe. Des Weiteren sei die VP im Hinblick auf den Artenschutz fehlerhaft, weil die L. -H. -Hochfläche von herausragender artenschutzrechtlicher Bedeutung sei. Sie liege inmitten eines Dichtezentrums von Rotmilanen, welches sich durch eine große Zahl

gewiesener Brutstätten, Flugbewegungen, Schlafplätze und regelmäßig angeflogener Nahrungshabitate auszeichne. Die Vorrangzone sei von Nahrungshabitaten regelrecht umstellt, sodass die Errichtung der WEA ein hochsignifikant erhöhtes Tötungsrisiko darstelle. Die Nahrungshabitate würden durch verschiedene Fachgutachten, u.a. die Untersuchung des Gutachterbüros P. , Avifaunistische Erfassung zu potenziellen Windenergie-Standorten im Stadtgebiet von C2. aus August 2015 (P. 2015), sowie durch eidesstattliche Erklärungen belegte Beobachtungen sachkundiger Bürger

gewiesen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Stellungnahme seien insgesamt unzureichend und durch grobe Lücken und Fehleinschätzungen bei der Erfassung der Nahrungshabitate und der Flugbewegungen windkraftsensibler Vogelarten, namentlich der Rotmilane, charakterisiert. Diese Ansicht hätten auch die Untere Naturschutzbehörde, u.a. in ihren Stellungnahmen vom

  1. August 2016, vom
  2. September 2016 und vom
  3. November 2016, sowie der Landschaftsbeirat geteilt. Die Untersuchungen von P. 2015 hätten zahllose Flugbewegungen in unmittelbarer Umgebung der WEA-Standorte, einen Gemeinschaftsschlafplatz sowie ein regelmäßig angeflogenes Nahrungshabitat dokumentiert. Veranlasst durch eine Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom
  4. Dezember 2016 zu den Ergebnissen von P. 2015 habe F
  5. sich genötigt gesehen, in einer gutachterlichen Stellungnahme vom
  6. Dezember 2016 nähere Ausführungen zu möglichen Nahrungshabitaten im Untersuchungsgebiet

zuliefern. Jedoch sei die Untersuchung von F

  1. auf eine einzige Fläche von bloß 1,1 ha Größe beschränkt gewesen, sodass ihr Ergebnis wenig Relevanz besitze. Die Einschätzung des LANUV vom
  2. Dezember 2016 selbst sei nicht geeignet, den schwerwiegenden Mängeln der F
  3. -Studie abzuhelfen bzw. als eigenständige Bewertung an deren Stelle zu treten. Im Übrigen habe das LANUV auch darauf aufmerksam gemacht, dass Fragen bezüglich der festgestellten Transferflüge der Rotmilane offen blieben. Hierzu enthalte die F
  4. -Stellungnahme vom
  5. Dezember 2016 keine Aussage, sodass die Einschätzung des LANUV vom
  6. Dezember 2016, alle offenen Punkte seien seitens F
  7. abgearbeitet worden, nicht

vollziehbar sei. Ferner gebe es in der genehmigungsrelevanten Umgebung der Vorrangzone und der genehmigten Standorte eine Vielzahl

gewiesener und einige vermutete Brutplätze von Rotmilanen. Diese seien zum Teil von F

  1. gar nicht berücksichtigt worden. Andere Horste seien seitens F
  2. im Auftrag der Beigeladenen in Augenschein genommen worden, jedoch seien unzutreffende Feststellungen, z.B. zu ihrer Größe, Höhe und Beschaffenheit, getroffen worden. Die Bewertung, es handele sich nicht um Horste von Rotmilanen, sei fehlerhaft. Die in dem Ergebnisbericht Avifauna dokumentierte Horstkartierung durch F
  3. im Januar 2016 widerspreche fachmethodischen Standards, weil keine Betrachtung von Horsten während der Brutzeit erfolgt sei. Es werde zudem lediglich die pauschale Feststellung getroffen, dass bei keinem der insgesamt 14 aufgefundenen Horste Anhaltspunkte für einen Rotmilanhorst bestünden. Eine Zuordnung der Horste zu Vogelarten sei hingegen nicht erfolgt. In einem etwas größeren Umfeld der Vorrangzone seien noch mehr Brutstätten von Rotmilanen zu finden. Diese seien in den Gutachten von F
  4. unerwähnt geblieben, obwohl ihre Berücksichtigung aufgrund des durch eidesstattliche Versicherungen belegten und auf diese Brutstätten zurückzuführenden regen Flugverkehrs über der L. -H. -Hochfläche unverzichtbar gewesen sei. Das maßgebliche Helgoländer Papier der Vogelschutzwarten von 2015 fordere eine Untersuchung eines Umkreises von 4000 m um Vorrangzonen bzw. WEA-Standorte herum, der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" aus dem Jahre 2013 (Leitfaden 2013) sogar eine Berücksichtigung eines Umkreises von 6000 m. Die Brutstättenkartierung sei schon im Untersuchungsraum (UR) U4000 unvollständig. Ein weiterer von Rotmilanen besetzter Horst sei während des Gerichtsverfahrens gefunden worden. Er sei bereits in den vorangegangenen Jahren genutzt worden, was durch zahlreiche eidesstattliche Erklärungen von Bürgern über Flugbeobachtungen über dem Horststandort belegt sei. Die

trägliche Untersuchung von F1. sei nicht aussagekräftig. Des Weiteren seien in dem Gutachten von P. 2015 zwei Nahrungshabitate des Schwarzstorches registriert worden, darunter eines, das die Vorrangzone teilweise überdecke und in dem mindestens drei WEA-Standorte lägen. Raumnutzungen des Schwarzmilans seien ebenfalls beobachtet worden. Auch die Untersuchung der Fledermausfauna sei fehlerhaft. Das Ergebnis der VP sei auch das Qualitätskriterium des Landschaftsbildes betreffend nicht

vollziehbar. Die vom OVG NRW festgestellten Mängel der VP 2016 seien schon deshalb nicht geheilt worden, weil die Heilung einer VP in Fällen mangelnder

vollziehbarkeit nicht zulässig sei. Auch mit Blick auf § 4 Abs. 1b des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten

der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) erscheine eine Heilung nur möglich, wenn zuvor nicht ausreichend ermittelt worden sei. Es könne nicht Gegenstand der Fehlerheilung sein, der ursprünglichen VP zugrundeliegende Bewertungen zu ersetzen. Die Errichtung der geplanten WEA verursache eine gravierende und großräumige Verunstaltung des Landschaftsbildes. Die L. -H. -Hochfläche sei ein exponierter und landschaftsprägender Höhenzug mit einer ausgeprägten Empfindlichkeit des Landschaftsbildes gegenüber der Bebauung mit WEA. Die gesamte Fläche sei von naturfremden Elementen völlig unbelastet. Sie befinde sich in einem großen unzerschnittenen verkehrsarmen Raum (UZVR) der Größenklasse 50 bis 100 qkm.

der Zerstörung durch den Sturm Kyrill habe die Natur - unterstützt durch großflächige Aufforstungsmaßnahmen mit Laub- und Mischwald - inzwischen ein vielfältiges, abwechslungsreiches und ökologisch besonders wertvolles Kleinod neu geschaffen. Die

Kyrill neu entstandenen Waldflächen bestünden ausschließlich aus Mischbeständen mit erheblichem standortadäquaten Laubholzanteil. Belegt werden könne dies zum einen durch Aussagen des Revierförsters. Dieser habe gegenüber der Presse mitgeteilt, dass Douglasien, Buchen, Eichen, Erlen und Hainbuchen gepflanzt worden seien. Fichten gebe es nur noch an den "feuchten Nordhängen". Allein in den Jahren 2008 und 2009 seien auf dem L. 53.000 Buchen, Eichen und Erlen gepflanzt worden. Zum anderen befänden sich

einer in den Genehmigungsakten befindlichen Zusammenstellung des Landesbetriebes Wald und Holz fünf der sechs WEA-Standorte auf Kyrillgeschädigten Flächen, welche jedoch durch natürliche Sukzession oder Aufforstung mit Laub- und Nadelhölzern bewaldet seien. Die Kyrill-Flächen seien auch

Auffassung der ULNB in ihrer Stellungnahme vom

  1. Januar 2017 ökologisch durchaus wertvoll. An den westlichen und südlichen Hängen von L. und H. sowie auf der H. -Hochfläche befänden sich zudem weiträumige Buchenwälder, die Kyrill unbeschadet überstanden hätten, und mehrere große Mischwaldbereiche, von denen ein Teil im NSG "Auf dem H. " liege. Auch die erfolgte Aufforstung mit Douglasien sei standortgerecht. Auf Luftbildern sei erkennbar, dass der größte Anteil des Waldbestandes auf der L. -H. -Hochfläche aus Laubwäldern bestehe. Die Aussagen des Beklagten in der VP zum Waldbestand seien unzutreffend. In dem "Erlass für die Planung und Genehmigung von WEA und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergieerlass)" des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Windenergieerlass NRW) vom
  2. November 2015 heiße es ausdrücklich, dass in standortgerechten Laubwäldern die Errichtung von WEA nicht in Betracht komme. Die Einschätzung der ULNB, dass das Landschaftsbild auf der L. -H. -Hochfläche von "besonderer Bedeutung" sei, werde von zahlreichen Institutionen und Einzelpersonen geteilt. Auch die recht detaillierte Bewertung im "Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege N. Kreis, Teilbeitrag Landschaftspflege" vom
  3. März 2013 spreche der Hochfläche als Teil der Landschaftsbildeinheit (LBE) "J. und C
  4. Wald" das Prädikat "besonders" zu und weise ihr für die Kategorie "Schönheit" die Höchstpunktzahl zu. Die in den seitens der Beigeladenen im Gerichtsverfahren vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen der D. F2.------ring GmbH (im Folgenden: D. ) getroffenen Aussagen erwiesen sich in allen wesentlichen Punkten als unhaltbar. Die Landschaftsbildbewertung des LANUV aus dem Jahre 2018 sei nicht valide. Sie enthalte keine spezielle Bewertung für die L. -H. -Hochfläche als eigenständiges Landschaftselement. Ein UR um die Anlagenstandorte mit einer Größe der 15-fachen Anlagenhöhe sei zwar sinnvoll, um die Beeinträchtigung der Landschaft durch die WEA und die daraus resultierende Höhe der Ersatzgeldzahlungen zu ermitteln. Sie sei jedoch nicht dazu geeignet, die Wertigkeit einer Landschaft mit dem Ziel einer Entscheidung darüber zu untersuchen, ob diese Landschaft sich überhaupt als Standort für WEA eigne. Eine Festlegung des UR, die sich an landschaftlichen Merkmalen orientiere, sei vorzuziehen. Andernfalls würden in die Landschaftsbildbewertung zahlreiche Landschaftselemente einbezogen, die mit der Hochfläche landschaftlich so gut wie nichts gemeinsam hätten. Das Landschaftsbild der so abgegrenzten L. -H. -Hochfläche besitze eine "herausragende Bedeutung". Die Landschaftsbildbewertungen des LANUV, der Firma W. -Q. im Rahmen des Umweltberichts zum Teilflächennutzungsplan "Windenergie", der VP-Studie von F
  5. und des Beklagten in seinen VP kämen zwar zu anderen Ergebnissen, seien jedoch mängelbehaftet. Davon abgesehen könne

der Rechtsprechung auch bei einem besonders groben Eingriff eine Verunstaltung des Landschaftsbildes angenommen werden. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei auch die eminente Fernwirkung der L. -H. -Hochfläche zu beachten. Die Kammlinie sei bis in das Hochsauerland, das Ruhrgebiet, Münsterland und die Soester Börde gut sichtbar. Der mächtige L. -H. -Gebirgszug präge auch die Ortsbilder von O. und E. . Auf der Hochfläche seien zudem zahlreiche touristische Aussichtspunkte entstanden, die wegen ihrer weitreichenden Sichtbarkeit als visuell besonders empfindliche und schützenswerte Landschaftselemente anzusehen seien. Die Untersuchungsergebnisse der Sichtbarkeitsanalyse der D. vom

  1. Oktober 2017 ließen sich in zahlreichen Punkten unschwer widerlegen. Sie stünden in Widerspruch zu dem seitens der Beigeladenen vorgelegten Schallgutachten von B
  2. -Q
  3. vom
  4. Mai 2016 sowie zu der von D. angefertigten Visualisierung der WEA vom
  5. Oktober
  6. Der Realität entsprechende Sichtbeziehungen innerhalb der urbanen Bereiche und auf Waldwegen sowie in Waldrandlagen lieferten die Modellberechnungen der Sichtbarkeitsanalyse nicht. Wie eklatant die WEA das Landschaftsbild schädigten, werde auch durch die von ihm - dem Kläger - angefertigten Visualisierungen deutlich. Diese belegten zugleich weitere Punkte mit Sichtbeziehungen zu den WEA, an denen jedoch laut Sichtbarkeitsanalyse von D. keine WEA zu sehen sein sollen. Die Erholungsfunktion der L. -H. -Hochfläche werde durch die Errichtung der WEA vollständig ruiniert. Die Einschätzung in der Stellungnahme von D. vom
  7. Oktober 2017, der Schutzwert der Erholungsfunktion des L. sei als "mittel" einzustufen, stehe in Widerspruch zu den ebenfalls seitens der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beurteilungen von P. in dem Planungskonzept für die Stadt O. und zu der tatsächlichen Bedeutung der Umgebung als Erholungsgebiet. Das L. -H. -Gebiet sei ein lokal und überregional bekanntes sowie traditionsreiches Ausflugsziel. Es werde u.a. durch den für ganz Südwestfalen bedeutsamen Premium-Fernwanderweg "T
  8. -I
  9. " durchzogen. Zudem gebe es ein engmaschiges, reizvolles Netz von Wanderwegen mit Aussichtspunkten wie dem R. . Auch befänden sich dort das Ehrendenkmal des T
  10. H
  11. sowie ein denkmalgeschützter Waldfriedhof und der J. F3.----weg . Weitere Attraktionen für Ausflügler stellten ein Fitness-Parcours und ein Skihang mit Lift dar. Zu beachten sei auch die "identitätsbewahrende Funktion" der betroffenen Landschaft. Für zahllose Menschen bestehe eine emotionale Verbindung zur L. -H. -Hochfläche. Sie sei zudem geprägt von identitätsstiftenden und -bewahrenden Elementen. Die Wanderwege auf der L. -H. -Hochfläche würden durch die WEA massivst beeinträchtigt. Anhand der von ihm erstellten Visualisierungen zeige sich, dass von dort aus der Blick in die Landschaft von den WEA dominiert werde. Die Wanderwege führten zum Teil unmittelbar an den WEA-Standorten vorbei, sodass eine optisch bedrängende Wirkung entstehe. Überall auf der L. -H. -Hochfläche träten während des Betriebs der WEA zudem gravierende Lärmbelästigungen auf.

der Schallprognose von B

  1. -Q
  2. werde auf einer rund 1,35 qkm großen Fläche um die WEA, innerhalb derer zahlreiche Wanderwege verliefen, ein Schallpegel von über 50 dB(A) erreicht. Auch die Beeinträchtigung durch Schattenwurf sei zu berücksichtigen. Die bei den WEA serienmäßig eingebaute Abschaltautomatik im Falle von Eisbildung ändere nichts an der Gefährdung durch Eiswurf. Auch im Stillstand der Rotoren könnten Eisstücke abrutschen. Die Wanderwege müssten daher weiträumig abgesperrt werden, um einer gravierenden Gefahr für die sich darauf aufhaltenden Menschen entgegenzuwirken. Die Untere Landschaftsbehörde (ULB) sei in einer Stellungnahme vom
  3. September 2016 der Ansicht gewesen, dass die Lage der Standorte in einem Naturpark dem Vorhaben entgegenstehe.

einer Vorgabe der Bezirksregierung B. und des Regionalrats für diesen Bezirk sollten WEA einen Abstand von mindestens 600 m zu Premiumwanderwegen einhalten, um Wanderer und Erholungssuchende vor Lärmbelästigung, optischer Bedrängung sowie der Gefahr von Eissturz und Eiswurf zu schützen. Vier der genehmigten Standorte unterschritten diesen Abstand deutlich um rund 200 m. Der Abstand zu vielen anderen Wanderwegen betrage zum Teil gerade einen Rotorradius. Erstaunlich sei auch, wie die VP-Studien März und August 2019 versuchten, die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes der Landschaft im LSG "C2. - Mittleres I. " zu verneinen. Es werde argumentiert, dass wichtige Kriterien fehlten, die zu einer hohen Bewertung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit leiten könnten. Warum die Ausweisung des LSG überhaupt erfolgt sei, deren Schutzzweck aus eben diesen Faktoren bestehe, erläutere die Studie nicht. Es sei auch nicht überzeugend, das Landschaftsbild auf den Freiflächen wegen bereits bestehender visueller Belastungen durch WEA als weniger beeinträchtigt darzustellen. Die Schutzzwecke des NSG "Auf dem H. " würden durch die Errichtung der WEA erheblich beeinträchtigt. Dessen herausragende landschaftliche Schönheit werde komplett zerstört. Wie seine Visualisierungen zeigten, seien von drei der vier Wege, die durch das NSG führten oder es berührten, nicht nur weitreichende Blicke über das NSG möglich, sondern gleichzeitig auch mehrere WEA zu sehen. Auch seien die Aussagen in der VP August 2019 zum Schattenwurf und den Lärmbeeinträchtigungen auf den im NSG verlaufenden oder daran angrenzenden Wegen unzutreffend. Die vom Beklagten vorgenommene Bewertung einer "mäßigen" Belastung der Schutzgüter Denkmäler und Bodendenkmäler sei nicht haltbar. Der Waldfriedhof werde aufgrund seiner Nähe zu den Anlagenstandorten visuell und akustisch erheblich beeinträchtigt. Dort seien mehr als 50 dB(A) zu erwarten, was für eine Ruhestätte eine Zumutung darstelle. Die Annahme des Beklagten in der VP August 2019, die in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung geregelten Abschaltzeiten an bestimmten Feiertagen würden die Beeinträchtigung entscheidend minimieren, sei nicht

vollziehbar. Der Verweis des Beklagten auf Absprachen mit dem Landesamt für Denkmalpflege verfange nicht, weil zu diesem Zeitpunkt der Waldfriedhof noch keinen Denkmalstatus gehabt habe. Auch die denkmalgeschützte Landwehr werde entgegen der Aussage des Beklagten in der VP August 2019 visuell beeinträchtigt. Schließlich sei die Kabeltrasse im Rahmen der VP August 2019 nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz habe in seinem Urteil - 4 K 1362/16 .KO - eine VP wegen der Nichtberücksichtigung der Kabeltrasse für fehlerhaft erklärt. Die Klage sei auch ohne Notwendigkeit einer UVP begründet, weil ihm ein Klagerecht

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG zustehe. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) in seinem Beschluss vom

  1. Februar 2017 - 5 S 2122/16 - ausführlich begründet habe, sei das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention einzuschränken. Die Genehmigung verstoße gegen materielles Recht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans "Windenergie" entfalte die aufgegebene Konzentrationszone südlich von B
  2. eine Ausschlusswirkung

§ 35Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (Bau

GB). Ferner verstoße das Vorhaben gegen § 3 Abs. 1 LSG-VO, weil § 5 Abs. 2 LSG-VO unwirksam sei. Insbesondere sei der Ausnahmetatbestand "auf Betreiben" der Beigeladenen eingefügt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrats des Beklagten vom 30. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im erst- und zweitinstanzlichen Eilverfahren im Wesentlichen Folgendes vor:

Prüfung aller vorgelegten Unterlagen könnten überwiegende Gründe des Landschafts- und Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Nebenbestimmungen seien geeignet und erforderlich, um schwere Eingriffe in Natur und Landschaft auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Die durch Naturschutzverbände geäußerten Bedenken seien mitgeprüft und berücksichtigt worden. Eine Festlegung auf die Durchführung einer UVP sei im Genehmigungsverfahren nicht erfolgt. Der Vermerk vom 22. September 2016 sei

einer internen Besprechung gefertigt worden, in der lediglich darüber informiert worden sei, dass eine VP stattfinden müsse. Zudem setze die Entscheidung zur Durchführung einer UVP zwingend eine formale VP

dem UVPG voraus. Seine VP August 2019 sei nicht fehlerhaft. Die beantragten WEA lägen nicht im Wasserschutzgebiet "T2.-Quelle" und damit nicht in deren Einzugsgebiet. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung des Trinkwasserschutzgebiets "L1. " stelle die Errichtung der WEA keinen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar. Auch

Einschätzung der Unteren Wasserschutzbehörde beeinträchtigten die WEA die Trinkwasserversorgung nicht. Die geltend gemachten Sichtungen von Rotmilanen über dem L. durch Passanten stellten weder einen Beleg für eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Gutachter und Fachbehörden dar noch dokumentierten sie belastbar eine Veränderung des Aufkommens von Rotmilanen. Ein Widerspruch der VP gegenüber den vom Kläger erwähnten Einschätzungen der ULNB bestehe nicht, da diese zu einem Zeitpunkt abgegeben worden seien, als aus ihrer Sicht noch einige Punkte aus dem Bereich Artenschutz zu klären gewesen seien. Ihre endgültige Stellungnahme habe die ULNB erst am 28. Dezember 2016 abgegeben. Die Neubewertung des Landschaftsbildes sei zulässig gewesen. Eine Präjudizwirkung ursprünglicher Feststellungen oder das Verbot einer Neubewertung sei gesetzlich nicht vorgesehen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG setze eine umfassende

holbarkeit der VP voraus. Würden die vorherigen Wertungen den Maßstab für die erneute Durchführung setzen, verstieße dies gegen die erforderliche Ergebnisoffenheit bei der Wiederholung. Die Einschätzungen zum Schutzgut Landschaft seien

vollziehbar. Er habe - wie der Kläger es fordere - die Spezifität und Qualität der Standortflächen mit in die Betrachtung einfließen lassen. Bei der in Rede stehenden Fläche handele es sich um eine typische Mittelgebirgslandschaft. Die Waldflächen, welche früher hauptsächlich Fichtenbestand aufgewiesen hätten, seien zu einem großen Teil von dem Orkan Kyrill zerstört worden. Wie überall im T3. sei - einer zeitgemäßen Forstwirtschaft entsprechend - eine Aufforstung mit Mischwäldern erfolgt. Es sei daher eine Vorbelastung durch Waldschäden anzunehmen. Weitere Vorbelastungen bestünden durch ein nahes Gewerbegebiet und durch technische Überprägungen wie Verkehrswege. Die Entstehung von Laubwäldern, Mager- und Feuchtwiesen werde durch die WEA im Übrigen nicht verhindert. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stelle keinen überwiegenden Belang dar.

Ziffer 8.2.2.5 des anzuwendenden Windenergieerlasses NRW sei in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien auszugehen. Lediglich bei Landschaften von herausragender Bedeutung sei eine vertiefte Einzelfallbetrachtung notwendig. Die vom Kläger vorgenommenen Visualisierungen der WEA begegneten erheblichen Bedenken. Den Ansprüchen an ein Ingenieurs- oder Sachverständigengutachten genügten sie jedenfalls nicht. Auch inhaltlich seien die Montagen des Klägers kein hinreichendes Indiz für eine Fehlerhaftigkeit der bei der VP beachteten Untersuchung. Soweit der Kläger Widersprüche darin erkennen wolle, dass in der D. -Sichtbarkeitsanalyse in bestimmten Bereichen die Sichtbarkeit der WEA verneint worden sei, wo sie

den eigenen Visualisierungen aber gegeben sein solle, sei darauf hinzuweisen, dass die optische Wahrnehmbarkeit der Anlagen in der Realität stark von der Höhe und Dichte der sich wandelnden Vegetation abhänge. Eine Sichtbarkeitsanalyse könne immer nur eine Momentaufnahme sein. Eine fortlaufende Neuerstellung sei jedoch nicht mit der

dem UVPG vorgeschriebenen Überschlägigkeit der Prüfung zu vereinbaren. Davon zu trennen sei aber immer noch die Frage, ob - wie der Kläger meine - durch die Sichtbarkeit der WEA tatsächlich der natürliche Charakter der Umgebung "rettungslos zerstört" werde. Diese Einschätzung basiere auf der von ihm aufgestellten Annahme, dass die L. -H. -Hochfläche landschaftlich jeweils die größtmögliche Einzigartigkeit, Schönheit und Vielfalt aufweise. Diese individuelle Landschaftsbewertung stehe im Widerspruch zu einer ganzen Reihe anderer fachkundiger Bewertungen. Den Wert der Standorte für die Naherholung habe er nie bezweifelt, allerdings sei auch dieser, wie die Bewertung des Landschaftsbildes, von subjektiven Faktoren abhängig. Auch sei der Erholungswert - was der Kläger völlig außer Acht lasse - in Relation zur anthropogenen Überformung der Landschaft zu setzen. Zudem werde vom Kläger schlichtweg vorausgesetzt, dass Faktoren wie optische Wirkung, Lärm oder Schattenwurf zu einem signifikanten Rückgang der Besucherzahlen führen würden. Dabei fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Nutzung als Erholungsgebiet allein vom Vorhandensein etwaiger WEA abhängig gemacht werde oder ob andere Faktoren (insbesondere die vorhandene Infrastruktur) das Gebiet noch hinreichend attraktiv machten. Die Fläche stehe auch

der Errichtung der WEA für Wanderer und Touristen zur Verfügung. Es sei anzunehmen, dass noch weitere von der Technik der WEA begeisterte Touristen hinzuträten. Die vorhandenen Sporteinrichtungen, das Ehrendenkmal sowie andere "identitätsstiftende" und "identitätswahrende" Elemente und der Wanderweg "T

  1. -I
  2. " würden nicht durch die WEA beeinträchtigt. Die akustischen Beeinträchtigungen durch die WEA blieben bezogen auf die Erholungsfunktion, den Schutz von Denkmälern etc. räumlich und zeitlich begrenzt. Der Kläger ziehe aus dem Schallgutachten von B
  3. -Q
  4. die falschen Schlüsse. Die zitierten Werte stellten weder eine Durchschnitts- noch eine realistische Dauerbelastung, sondern nur das maximal Mögliche dar. Das Gutachten gehe von einem 16-stündigen Nennlastbetrieb von 95 % aus. Um diesen zu erreichen, müsse der Wind permanent mit einer Geschwindigkeit von 10 m/s, gemessen auf 10 m Höhe, auf die Anlagen einwirken. Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit liege jedoch bei unter 7 m/s im Jahresmittel. Zudem betrage bei einer Geschwindigkeit von 10 m/s der Schalldruck des Windes selbst schon ca. 70 dB(A), sodass bei Annahme dieser Ereignisse noch zusätzliche Ursachen für die Lärmbelastung insgesamt vorlägen. Die Kabeltrassen seien bei der überschlägigen VP nicht berücksichtigt worden, da sie im Vergleich zu den betrachteten Erschließungstrassen untergeordnete Bedeutung hätten. Die Kabelverlegung werde dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zufolge nahezu vollständig auf Wegen erfolgen. Außerdem seien die Trassen nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Im Übrigen bestehe hier kein subsidiäres Klagerecht

§ 2Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umw

RG. Lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vor, komme eine Anwendung von Nr. 5 auch dann nicht in Betracht, wenn die UVP-Pflicht im Rahmen der VP verneint werde. Unabhängig davon sei der Kläger nicht befugt, Kritik am Teilflächennutzungsplan der Stadt O. geltend zu machen, weil seine satzungsgemäßen Belange nicht berührt würden bzw. weil er diese bereits im Teilflächennutzungsplanverfahren habe geltend machen können. Der Teilflächennutzungsplan "Windenergie" sei auch nicht unwirksam. Des Weiteren sei die Änderungsverordnung vom 11. November 2016 zur Landschaftsschutzverordnung "N. Kreis" nicht nichtig. Insbesondere sei die Einfügung des § 5 Abs. 2 LSG-VO weder "auf Betreiben" der Beigeladenen erfolgt noch liege ein sog. "Etikettenschwindel" vor. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen wie folgt Stellung: Weite Teile des klägerischen Vortrags seien erst

Ablauf der Klagebegründungsfrist

§ 4aSatz 1 Umw

RG a.F. bzw. § 6 Satz 1 UmwRG n.F. erfolgt. Gegen die Entscheidung des Beklagten, keine UVP durchzuführen, sei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nichts zu erinnern. Aufgrund des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraums genüge es für eine erfolgreiche Anfechtung der streitgegenständlichen Genehmigung nicht, dass der Kläger insbesondere die vom Vorhaben betroffene Landschaft, die zu erwartenden Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sowie die Avifauna anders bewerte. Das Ergebnis der VP sei plausibel und

vollziehbar. In grundsätzlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben mit 6 WEA den rechtlich vorgegebenen Schwellenwert zur Durchführung einer allgemeinen VP

Anlage 1 Nr. 1.6.2 des UVPG a.F. gerade so erreiche. Es liege

der Wertung des Gesetzgebers in § 3 c Satz 4 UVPG a.F. die Annahme nahe, dass das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorrufe. Bezüglich des Schutzgutes "Wasser" sei plausibel und

vollziehbar festgestellt worden, dass keine erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Den Ausführungen im Landschaftsbegleitplan Teil I folgend seien Auflagen zum Gewässerschutz in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Auch die "T2.-Quelle" sei

den mit den Antragsunterlagen eingereichten Fachgutachten nicht betroffen. Die gutachterliche Stellungnahme der Ruhruniversität C3. enthalte keine weiterführenden Erkenntnisse, da ihr keine präzise Festlegung des unterirdischen Einzugsbereichs der "T2.-Quelle" zu entnehmen sei. Selbst wenn sich die geplanten WEA im Einzugsbereich der "T2.-Quelle" befänden, wäre eine Gefährdung der Quelle aufgrund der geplanten Flachgründungen auszuschließen. Für den Fall der Notwendigkeit einer Tiefgründung könnten mögliche Gefahren in der dann erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung ausgeschlossen werden. Alle unter Einsatz wassergefährdender Stoffe betriebenen Komponenten der WEA seien mit Schutzvorrichtungen gegen das Austreten von festen oder flüssigen Schmierstoffen zu versehen. Erhebliche negative Auswirkungen durch Baumaßnahmen seien aber nicht zu erwarten, wenn die Anforderungen der Schutzgebietsverordnung beachtet würden. Hinsichtlich der Avifauna stelle der Beklagte auf der Grundlage der Gutachten von F1.

vollziehbar fest, dass von den geplanten WEA keine erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Untersuchungen seien verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden und erfassten den Sachverhalt vollständig. Die darauf aufbauenden Bewertungen seien frei von Bewertungsfehlern und sachfremden Erwägungen. Das Vorgehen in der Artenschutzvorprüfung (ASP I) und der vertieften Artenschutzprüfung (ASP II) habe dem Leitfaden 2013 entsprochen. Die dem Ergebnisbericht Avifauna und der ASP II zugrundeliegenden Begehungen des Vorhabengebiets seien leitfadenkonform erfolgt. Die dabei erhobenen Daten seien auch noch hinreichend aktuell und aussagekräftig, was auch durch die fachlich nicht zu beanstandenden, in unbelaubtem Zustand durchgeführten Horstkontrollen Anfang und Ende 2016, die Ergebnisse von P. , die fachliche Einschätzung des LANUV sowie die Untersuchungen von F1. im Jahre 2017 bestätigt worden sei. Die Plausibilität bzw.

vollziehbarkeit der Entscheidungen des Beklagten werde durch die vorgetragenen (vermeintlichen) Horstfunde von Rotmilanen ebenso wenig erschüttert wie durch die vermeintliche Vielzahl eidesstattlicher Versicherungen in Bezug auf Flugbewegungen. Die vermeintlichen Horstfunde führten bereits deshalb nicht weiter, weil sie entweder im Rahmen der VP berücksichtigt worden seien oder als

trägliche Informationen unbeachtlich oder schlicht fehlerhaft seien. Letzteres treffe insbesondere auf den erstmals in dem Schriftsatz des Klägers vom 3. Juli 2017 im Verfahren 8 L 571/17 erwähnten Horst zu, welcher

fachgutachterlicher Bewertung keine Hinweise auf eine Besetzung durch einen Rotmilan aufweise. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko des Rotmilans bestehe nicht, da sich

sämtlichen bis zum 22. Dezember 2016 durchgeführten Untersuchungen, bei denen auch Hinweisen durch Bürger auf vermeintliche Horstfunde fachgutachterlich

gegangen worden sei, nicht einmal in einem UR von 1.500 m ein besetzter Rotmilanhorst befunden habe. In solchen Fällen bedürfe es eines besonderen

weises, dass der Rotmilan die Flächen im Umfeld oder jenseits der WEA in einer Weise nutze, die zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos führe. Letzteres sei dann der Fall, wenn zuverlässige Erkenntnisse darüber vorlägen, dass das Vorhabengebiet ein attraktives, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehendes Nahrungshabitat darstelle oder innerhalb eines Flugkorridors zu einem essentiellen Nahrungshabitat liege. Eine solche Situation liege im Vorhabengebiet nicht vor. Die Gutachten von F

  1. und P. 2015 belegten übereinstimmend, dass kein regelmäßiges Überfliegen des Vorhabengebiets stattfinde, sondern es sich bei den festgestellten Flügen lediglich um vereinzelte Transferflüge handle, die nicht zu einer signifikant erhöhten Kollisionsgefahr führten. Durch die Stellungnahme des LANUV vom
  2. Dezember 2016 sei zusätzlich fachlich bestätigt worden, dass weitere Ermittlungen keinen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn bringen würden. Infolge dieser Stellungname sei die ULNB von ihrer Einschätzung, weitere Untersuchungen seien erforderlich, abgerückt. Soweit sich das gegnerische Vorbringen auf Beobachtungen von Rotmilanen durch Bürger stütze, seien diese im Rahmen der VP berücksichtigt worden. Im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative müsse es für die Genehmigungsbehörde zulässig sein, sich für die umfangreichen Untersuchungen und Einschätzungen und gegen die vermeintlichen Beobachtungen von Mitgliedern von Bürgerinitiativen und Bürgern zu entscheiden. Daher habe entgegen dem gegnerischen Vorbringen keine Pflicht zu detaillierten Untersuchungen in einem erweiterten UR bestanden. Solche seien

dem Leitfaden 2013 nur bei ernstzunehmenden Hinweisen auf Nahrungshabitate erforderlich. Auch seien nicht sämtliche Flächen in der Umgebung des Vorhabengebiets zu ermitteln gewesen, die als potentielle Nahrungshabitate des Rotmilans in Betracht kämen. Im Übrigen befinde sich das nächstgelegene Schwerpunktvorkommen in einer Entfernung von mehr als 7 km vom Vorhabenstandort. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sei auch im Hinblick auf den Schwarzstorch auszuschließen. Aufgrund der großen Entfernung des nächstgelegenen Brutplatzes und der nur vereinzelt erfolgten Beobachtungen im Vorhabengebiet könne es sich bei den Standorten der WEA nicht um ein essentielles Nahrungshabitat des Schwarzstorchs handeln. In Bezug auf den Schwarzmilan habe es keiner weitergehenden Untersuchung bedurft,

dem sich aus der ASP I keine ernsthaften Hinweise auf ein Vorkommen im UR 6000 ergeben hätten. Die Feststellung des Beklagten, hinsichtlich der Landschaft (Landschaftsbild und Erholungsfunktion) seien keine erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten, sei plausibel und

vollziehbar. Die vom OVG NRW festgestellten Mängel seien geheilt worden. Woraus der Kläger den Rechtssatz herleite, dass eine Heilung einer fehlerhaften VP nur dort zulässig sei, wo nicht ausreichend ermittelt worden sei, erschließe sich nicht. Sei eine vollständige

holung der VP zulässig, müsse es erst Recht möglich sein, scheinbare Widerspruche in der Dokumentation aufzulösen. Die Bestimmung der Größe des UR anhand der Methoden zur Berechnung des Ersatzgeldes

der Eingriffsregelung des BNatSchG sei nicht willkürlich und beruhe auf

vollziehbaren Erwägungen. Ob Umweltauswirkungen "erheblich" i.S.d. UVPG seien, bestimme sich

dem jeweils einschlägigen Fachrecht. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sei eine Erheblichkeit nicht stets aufgrund der für WEA typischen Beeinträchtigungen anzunehmen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch WEA liege

der grundsätzlich heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur in besonderen Situationen vor, wenn das Bauvorhaben in dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sei und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung empfunden werde. Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Rechtsprechung sei mittlerweile geklärt, dass allein der Standort an exponierter Stelle nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe. WEA seien auf windhöffige Standorte angewiesen. Allein die exponierte Stelle in einem Mittelgebirge bzw. auf einem Höhenzug reiche also für die Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht aus. Eine Überprägung des Landschaftsraums mit bisher nicht vorhandenen Elementen könne bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil im UR bereits eine im Betrieb befindliche WEA vorhanden sei. Insoweit die WEA aus größerer Entfernung sichtbar blieben, werde eine grobe Unangemessenheit schon wegen der Entfernung minimiert bzw. ausgeschlossen, weil sich das Untersuchungsgebiet vorrangig durch Wälder auszeichne. Weitere Aussichtspunkte und Sehenswürdigkeiten konzentrierten sich auf den südlichen UR und lägen mindestens 1,5 km von den Vorhabenstandorten entfernt. Auch wenn dem betroffenen Raum eine mittlere bis hohe Erholungs- und Freizeitfunktion zukomme, sei die Landschaft geprägt durch eine anthropogene Überformung und einen bereits herabgesetzten ästhetischen Eigenwert. Bei der Bewertung des Landschaftsbildes sei die erheblich vorbelastete Umgebung des L. einzubeziehen. Das LANUV habe in seiner Landschaftsbildbewertung den Bereich O. /L. als LBE mit überwiegend mittlerer Bedeutung gewertet. Gegen das Verfahren des LANUV zur Bewertung von LBE sei nichts einzuwenden. Auch in der Stellungnahme von D. vom

  1. Oktober 2017 werde die Landschaft als durchschnittliche typische Mittelgebirgslandschaft mit deutlichem urbanen Einfluss (Siedlung/Nutzung) ohne Besonderheiten im Sinne der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit bewertet. Das Landschaftsbild mit mittlerer Bedeutung könne sich nicht gegenüber dem privilegierten Windenergievorhaben durchsetzen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Errichtung von WEA in einer solchen Mittelgebirgslandschaft zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führe. Im Stadtgebiet von O. existiere kein UZVR von >50 bis 100 qkm, sondern nur von >10 bis 50 qkm. Auch der am Vorhabenstandort vorhandene Baumbestand spreche nicht für eine besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Landschaft. Die durch den Orkan entstandenen Windwurfflächen seien zum Großteil mit Kiefern, zu deren Klasse auch die vorwiegend verwendeten Douglasien gehörten, oder Fichten aufgeforstet worden. Die heutige potentiell natürliche Vegetation - ein Hainsimsen-Buchenwald - sei nur noch in Relikten vorhanden. Die Douglasien seien standortfremde Nadelgehölze, die als Forstbäume genutzt würden und nicht Bestandteile der natürlichen potentiellen Vegetation des Raumes seien. Auch die Birke sei als Pioniergehölz nicht besonders schutzwürdig. Sie müsse Rodungen durch Aufforstung mit standortgerechtem Laubwald (flächenmäßig über-) kompensieren. Es erfolge kein Eingriff in eine nicht vorbelastete, intakte Landschaft von außergewöhnlicher bzw. herausragender Schönheit. Die "Landschaftsbildbewertung" des Klägers weise gravierende methodische Mängel auf. Die genehmigten WEA stellten aber auch keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild dar. Der L. sei mit einer Höhe von 513,7 m in der Region keine besonders markante, nur singulär vorkommende Erhebung. Er stelle zwar die höchste Erhebung in O. dar, aber schon der im Nordosten an die Stadtgrenze angrenzende C
  2. Wald weise eine Höhe von 545,9 m auf. Weitere Berge in der Umgebung verfügten über vergleichbare Höhen. Wie die vorgelegte Visualisierung der WEA zeige, gäben die WEA dem L. aus Sicht der umliegenden Ortschaften auch kein vollkommen anderes Gepräge.

der Sichtbarkeitsanalyse von D. sei selbst in einem Umkreis von etwa 3.103,5 m um die WEA - auf der Grundlage einer "worstcase-Berechnung" - nur auf einem Flächenanteil von ca. 21 % überhaupt eine WEA (ggf. auch nur teilweise) sichtbar. Der Kläger könne die Sichtbarkeitsanalyse nicht mit Aussagen in der Schallprognose der B

  1. -Q
  2. in Frage stellen. Darin würden sichtverstellende Strukturen, wie z.B. Vegetation und Siedlungen, nicht berücksichtigt, weil es bei der Berechnung des Schallweges nur auf orographische Hindernisse (wie z.B. Hügel) ankomme. Auch bestünden keine Widersprüche zwischen der Visualisierung der WEA von D. und der Sichtbarkeitsanalyse. Aufgrund der mathematischen Berechnungsweise bei der Erstellung der Sichtbarkeitsanalyse sei nicht vollständig auszuschließen, dass punktuell Sichtbezüge, z.B. aus Ortschaften heraus, gegeben seien. Eine detaillierte Erfassung sichtverstellender Strukturen sei nicht möglich und auch nicht notwendig. Anderseits würden einzelne sichtverstellende Elemente nicht digital erfasst, obwohl sie sichtbeeinträchtigend wirkten. Der Kläger könne auch aus seiner eigenen "Visualisierung" der WEA keine Kritik an der Sichtbarkeitsanalyse von D. ableiten. Sie leide an derart vielen und eklatanten Mängeln, dass sie als taugliche Grundlage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung ausscheiden müsse. In Bezug auf das NSG "Auf dem H. " sei hier auffällig, dass alle Blickpunkte in oder an dem NSG (Punkte Nr. 1 bis 3) an Stellen gewählt worden seien, von denen aus auch

der Sichtbarkeitsanalyse von D. eine Blickbeziehung zum Vorhaben zu erwarten sei. Nichts anderes gelte im Übrigen etwa für die Blickpunkte Nr. 5 und 6. Zum Blickpunkt 3 sei anzumerken, dass dieser sich nicht auf einem in der Naturschutzkarte der NSG-VO gekennzeichneten befestigten Weg befinde, sodass das Betreten verboten sei. Auch andere Blickpunkte befänden sich nicht auf Wanderwegen. Dass von größeren Kreuzungen der gut ausgebauten forstwirtschaftlichen Wege ebenso wie über die vorbereiteten Standorte der WEA hinweg Sichtbeziehungen simuliert werden könnten, stelle die Sichtbarkeitsanalyse nicht in Frage. Weder ihr - der Beigeladenen - noch den von ihr befragten Fachgutachtern sei eine Sichtbarkeitsanalyse bekannt, in dem in einem über 3 km großen Radius jedes einzelne Objekt digitalisiert worden wäre, um eine zu 100 % den aktuellen Gegebenheiten entsprechende Sichtbarkeitsanalyse zu erarbeiten.

jeder Vegetationsperiode sei eine solche Analyse bereits wieder überholt. Genauso wie bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes müsse auch bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Erholungsfunktion die Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtet werden. Wesentlich sei, ob die Funktion des Außenbereichs als Erholungsraum für die Allgemeinheit insgesamt verloren ginge oder wesentlich beeinträchtigt werde. Bei dem UR handele es sich nicht um den für die betreffende Gemeinde einzig zu Naherholungszwecken bedeutsamen Bereich. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könnte das Netz aus Wanderwegen, woraus die Möglichkeit zur naturnahen Erholung im UR im Wesentlichen bestehe, weiterhin genutzt werden. Die Erholungsfunktion werde durch den optischen Eindruck der WEA und die mit ihnen verbundenen Geräuscheinwirkungen nicht gravierend beeinträchtigt. Der 250 km lange Premium-Wanderweg "T

  1. -I
  2. " nähere sich den WEA nur auf einem sehr kurzen Stück von 200 bis 300 m. Der Kläger könne nicht von Untersuchungen bezüglich der auf Wohnnutzungen einwirkenden Geräusche der WEA auf die Geräuschbeeinträchtigung von Erholungssuchenden schließen. Hinzu komme, dass Wanderwege mit überregionaler Bedeutung nicht nur das Erleben der Natur, sondern auch die von Menschen geschaffenen Bauwerke und Industrien in den Vordergrund stellten. In Anbetracht der anthropogenen Überformung und des herabgesetzten ästhetischen Eigenwerts schmälerten die geplanten WEA die Erholungsfunktion der Landschaft auch nicht erheblich. Gefahren durch Eisabwurf würden durch die serienmäßige Ausstattung der WEA mit einer Eisansatzerkennung und einer zusätzlichen Ausrüstung mit Rotorblattheizungen ausgeschlossen. Des Weiteren seien keine erheblichen

teiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die im UR befindlichen Denkmäler zu erwarten. Die Genehmigung enthalte unter den Nrn. 12.1 und 12.2 Nebenbestimmungen in Bezug auf die Belange der Denkmalpflege sowie der Landschafts- und Baukultur. Die VP sei auch nicht aufgrund einer angeblich unterbliebenen Berücksichtigung von Auswirkungen der Kabelverlegung zur Anbindung der geplanten WEA an das Stromnetz fehlerhaft. Während des Genehmigungsverfahrens hätten noch keine konkreten Angaben zur Anbindung an das Stromnetz vorgelegen. Zudem habe F1. in der VP-Studie August 2019 vorgeschlagen, die Verkabelung - sofern möglich - in den Wegeseitenrändern oder unter landwirtschaftlichen Flächen vorzunehmen. Unter Beachtung dieser Maßnahmen hätten bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit des geplanten Vorhabens erhebliche

teilige Umweltauswirkungen durch die Anbindung der WEA an das Stromnetz ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus müssten in einer VP nicht sämtliche in Betracht kommenden Umweltauswirkungen des Vorhabens lückenlos erfasst werden. Ausreichend könne - je

Sachlage - auch eine Konzentration auf bestimmte, unter Umweltgesichtspunkten wesentliche Faktoren sein. Da die VP dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genüge und es sich somit um ein nicht UVP-pflichtiges Vorhaben handele, komme es

§ 2Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Umw

RG auf die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Übrigen nicht mehr an. Diese ausdrücklich vom Gesetzgeber so getroffene und gewollte Regelung könne auch nicht durch die Einordnung als Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umw

RG umgangen werden. Ungeachtet dessen sei die Genehmigung materiell rechtmäßig. Insbesondere verstoße sie nicht gegen die Verbotstatbestände in § 44 Abs. 1 BNatSchG, § 35 BauGB oder § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG). Die Änderungsverordnung zur LSG-VO, durch die § 5 Abs. 2 LSG-VO eingefügt worden sei, sei wirksam. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands lägen vor. Selbst wenn die Änderungsverordnung unwirksam wäre, bestünde jedenfalls eine Befreiungslage

§ 67Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNat

SchG. Auch der Teilflächennutzungsplan "Windenergie", durch den die Konzentrationszone festgesetzt worden sei, sei wirksam. Insbesondere sei die Planung nicht "auf Betreiben" der Beigeladenen erfolgt und auch die Zurückstellung der Belange des Landschaftsschutzes stelle keinen Abwägungsfehler dar. Fehler im Abwägungsvorgang seien im Übrigen gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Selbst wenn die Festsetzung unwirksam wäre, würde die alte Konzentrationszone südlich von B1. keine Ausschlusswirkung

§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau

GB erzeugen, weil diese offenkundig an einem Bekanntmachungsmangel leide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 8 L 571/17 und 8 B 1170/17 sowie der jeweils zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der hier

der Überleitungsvorschrift in § 8 Abs. 1 UmwRG maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ( BGBl. I S. 3290 ) klageberechtigt. Der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG eröffnet.

dieser Vorschrift findet das UmwRG Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der angegriffene Bescheid des Landrats des Beklagten vom 30. Dezember 2016 stellt eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG dar, zudem kann für die der Beigeladenen genehmigten WEA eine UVP-Pflicht bestehen. Denn

Nr. 1.6.2 Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden und vorliegend

der Übergangsvorschrift gemäß § 74 Abs. 1 UVPG anzuwendenden Fassung (UVPG a.F.) ist für die Errichtung und den Betrieb einer - wie hier - aus 6 bis weniger als 20 Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bestehenden Windfarm eine allgemeine VP (§ 3c Sätze 1 und 3 UVPG a.F.) vorgeschrieben, in deren Rahmen geprüft wird, ob eine UVP durchzuführen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine

§ 3Umw

RG anerkannte in- oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe

Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung

§ 1Abs.

1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), sowie im Falle eines Verfahrens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b Umw

RG zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 lit. a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist ein eingetragener Naturschutzverein und im Jahre 1980 als Vereinigung gemäß § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannt worden. Diese Anerkennung gilt

der Übergangsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG als Anerkennung im Sinne des UmwRG fort. Ferner macht der Kläger, der im Genehmigungsverfahren über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW beteiligt worden ist, die Verletzung von Vorschriften geltend, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die er als anerkannter Umweltverband entsprechend seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich zu rügen berechtigt ist. Er kann sich insbesondere darauf berufen, dass eine seiner Ansicht

gebotene UVP nicht durchgeführt worden bzw. die vom Beklagten durchgeführte VP fehlerhaft sei. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Genehmigung leidet weder an einem absoluten Verfahrensfehler (A.) noch begegnet sie materiellrechtlichen Bedenken (B.). A. Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler

§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) und Satz 2 Umw

RG vor, den der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG als anerkannte Vereinigung

§ 3Abs. 1 Umw

RG geltend machen könnte.

§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) Umw

RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens

§ 1Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 verlangt werden, wenn eine

den Bestimmungen des UVPG erforderliche VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch

geholt worden ist. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn eine durchgeführte VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt.

§ 3aSatz 4 UVPG a.F.

ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer VP

§ 3c

UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die VP entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis

vollziehbar ist.

§ 3cSatz 1 UVPG a.F.

ist, sofern - wie hier - für ein Vorhaben eine allgemeine VP vorgesehen ist, eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben

Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche

teilige Umweltauswirkungen haben kann, die

§ 12zu berücksichtigen wären.

Dabei ist

§ 3cSatz 3 UVPG a.F.

zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche

teilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer UVP erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie

Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine UVP muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge

§ 12UVPG zu berücksichtigen sind.

Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Vgl. zum Planfeststellungsverfahren: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom

  1. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris, Rn. 27 ff., m.w.N. Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der VP nicht bereits mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die VP nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, a.a.O., Rn. 27 ff. Die aufgrund der VP getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die VP entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis

vollziehbar ist. Dementsprechend muss eine VP überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der VP darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine

vollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Genehmigungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, a.a.O., Rn. 30, m.w.N. Hat eine erforderliche VP nicht stattgefunden, kann sie

Erteilung der Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz

§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 Umw

RG i.V.m. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

geholt werden. Gleiches gilt für die Heilung von gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG relevanten Verfahrensfehlern einer VP. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 - 8 B 891/18 -, n.v., S. 5 f. des Beschlussabdrucks (BA), m.w.N. Aus dem Erfordernis einer an der Begründung der Behörde ausgerichteten gerichtlichen Plausibilitätskontrolle folgt, dass

träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, a.a.O., Rn. 30. Ist dementsprechend grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der VP bestehende Sach- oder Rechtslage abzustellen, ist bei

holung einer fehlenden oder bei vollständiger Wiederholung einer fehlerhaft durchgeführten VP der Zeitpunkt der aktuellen VP maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom

  1. September 2019 - 8 B 891/18 -, n.v., S. 6 BA. Vorliegend hat sich der Beklagte in der VP August 2019 nicht auf eine punktuelle Heilung - insbesondere von Mängeln, auf die das erkennende Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  2. Juli 2019 hingewiesen hatte - beschränkt, sondern eine umfassend wiederholende VP vorgenommen. Dies zeigt sich anhand der Dokumentation der VP August 2019, in der der Beklagte bis zum Zeitpunkt der VP vorliegende neue Erkenntnisse zu verschiedensten Schutzgütern festgestellt und in seine Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens miteinbezogen hat. Die seitens des Klägers erhobenen Einwände gegen die Art und Weise der Heilung der VP durch den Beklagten greifen nicht durch. Seine Rechtsansicht, dass eine Heilung nur in Betracht komme, wenn nicht ausreichend ermittelt worden sei, findet im Gesetz keine Stütze. § 4 Abs. 1b UmwRG sieht

seinem Wortlaut eine generelle Heilungsmöglichkeit bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die Heilungsmöglichkeit einer aufgrund fehlender

vollziehbarkeit ihres Ergebnisses fehlerhaften VP zu verneinen, widerspräche dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Genehmigungserhaltung. Vgl. Seibert, Die Fehlerheilung durch ergänzendes Verfahren

dem UmwRG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVWZ), 2018, 97 ff. Es spricht auch nichts dagegen, dass der Beklagte bei seinen erneuten VP im April 2019 und August 2019 einzelne Schutzgüter und die für sie zu erwartenden Beeinträchtigungen durch das Vorhaben abweichend von der VP 2016 bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Beurteilungen im Hinblick auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des Vorhabengebietes, die der Kläger als "

unten korrigiert" rügt. Diese Korrekturen beruhen u.a. darauf, dass der Beklagte in seine VP April 2019 und August 2019 neue Erkenntnismittel, wie die Landschaftsbildbewertung des LANUV aus dem Jahre 2018 und die aktualisierten Fassungen der VP-Studien März 2019 und August 2019 von F1. , als Beurteilungsgrundlagen miteinbezogen hat. Ist - wie bereits ausgeführt - bei einer

holung bzw. Wiederholung der VP auf den Zeitpunkt der VP abzustellen, so hat die Genehmigungsbehörde neue Erkenntnisse zu berücksichtigen. Gegen eine ggf. darauf basierende Neubewertung ist nichts zu erinnern. Angesichts der Notwendigkeit der Einbeziehung neuer Erkenntnisse in eine wiederholende VP verfängt auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dass eine Neubewertung nur bei festgestellten Fehlern der VP stattfinden könne, nicht. Auch eine etwaige Vorfestlegung der Unteren Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Vorfeld der eigentlichen, gemäß § 3c Satz 6 UVPG a.F. erforderlichen Dokumentation der VP und der Bekanntgabe ihres Ergebnisses (vgl. § 3a Satz 2 UVPG a.F.) könnte mit Blick auf die eine Neubewertung einschließende Heilungsmöglichkeit keine Bindungswirkung erzeugen. Es kann somit dahinstehen, ob sich die Untere Immissionsschutzbehörde des Beklagten - was der Kläger geltend macht - tatsächlich bereits in einer Antragskonferenz vom 14. September 2016 auf die Durchführung einer UVP festgelegt oder ob sie dem Vortrag des Beklagten entsprechend in dem Termin bloß über die Notwendigkeit der Durchführung einer VP informiert hat. Die VP August 2019 genügt auch den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG a.F.. Sie ist entsprechend den Vorgaben in § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und ihr Ergebnis, dass von dem genehmigten Vorhaben keine erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen ausgehen, ist

vollziehbar. Dies gilt im Hinblick auf die in der Anlage 2 zum UVPG a.F. angeführten Qualitäts- bzw. Schutzkriterien Wasser (I.), Natur (hier insbesondere Artenschutz - II.), Landschaft (III.), NSG (IV.), LSG (V.) und Denkmäler (VI.). Von vornherein nicht einzubeziehen waren im Rahmen der VP August 2019 die für die WEA zu installierenden Kabeltrassen (VII.) I. Die Feststellungen und Bewertungen des Beklagten zum Schutzgut "Wasser" weisen keine durchgreifenden Fehler i.S.d. § 3c UVPG a.F. auf. Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass erhebliche

teilige Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnung im Trinkwasserschutzgebiet "L1. " weder durch den Bau noch durch den Betrieb der WEA entstehen könnten, weil kein laut Trinkwasserschutzverordnung genehmigungspflichtiger Tatbestand vorliege, ist dies

vollziehbar. Die Untere Wasserschutzbehörde hat Auflagen formuliert, die unter den Nrn. 5.1 bis 5.13 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden sind. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch diese eine Trinkwassergefährdung nicht effektiv ausgeschlossen werden könnte. Insbesondere enthalten sie Bestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Rahmen der Baumaßnahmen und bei dem Betrieb der WEA. Ferner sind die Vorschriften der Wasserschutzverordnung "L

  1. " zu beachten. Der Beklagte hat darüber hinaus eine mögliche Gefährdung für die nordwestlich des Vorhabengebiets gelegene Trinkwasserquelle "T2.-Quelle" in den Blick genommen und dabei auch das vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der Ruhruniversität C
  2. aus Januar 1980 berücksichtigt. Einen erheblichen

teiligen Einfluss des Vorhabens auf die "T2.-Quelle" hat er als ausgeschlossen beurteilt, weil weder eine Gestaltung von Gewässern noch eine Beeinflussung des Grundwassers, insbesondere durch Tiefgründungen, stattfinde. Dies ist plausibel. Selbst wenn sich der unterirdische Einzugsbereich der "T2.-Quelle" bis in das Vorhabengebiet hinein erstrecken würde, wäre nicht von einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die "T2.-Quelle" auszugehen. Wie bereits ausgeführt, hat die Untere Wasserbehörde Auflagen formuliert, die eine Versickerung wassergefährdender Stoffe effektiv verhindern können. Auch wird im Rahmen der für die Anlegung der Zuwegungen und die Errichtung der WEA erforderlichen Baumaßnahmen nicht in den Grundwasserhorizont eingegriffen. Denn aus dem Hinweis Nr. 5 im Genehmigungsbescheid (S. 18), wonach bei Tiefgründungen ein wasserrechtliches Verfahren

§ 49des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m.

§ 34 des Landeswassergesetzes erforderlich ist, ergibt sich, dass die Genehmigung nur Flachgründungen zulässt. Dass an den konkreten Standorten der WEA Flachgründungen möglich sind, hat die Beigeladene unter Vorlage des Ingenieurgeologischen Gutachtens des Beratungsbüros für Boden und Umwelt (BBU) C. Schubert GmbH vom 28. Oktober 2016

gewiesen. Bei deren Bau wird der Grundwasserleiter nicht erreicht. Sollte es dennoch zu einer Freilegung von Grundwasser infolge der Baumaßnahmen kommen, wären gemäß Auflage Nr. 5.10 des Genehmigungsbescheides die Bautätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Untere Wasserbehörde des Beklagten zu informieren. Dass Flachgründungen als für die "T2.-Quelle" unbedenklich eingestuft werden können, bestätigt auch die im Teilflächennutzungsplanverfahren eingeholte hydrogeologische Stellungnahme der G. und C

  1. GbR vom
  2. November 2015, welche dem von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten hydrogeologischen Gutachten von L
  3. H
  4. vom
  5. Februar 2016 als Erkenntnisquelle diente. Danach soll ein besonderes Augenmerk (bloß) auf Gründungssysteme gelegt werden, die tiefer in den Untergrund eindringen (z.B. Pfahlsysteme). Auch die gutachterliche Stellungnahme der Ruhruniversität C
  6. aus Januar 1980 warnt - im Übrigen nur hinsichtlich eines Baugebietes an der C5.-----straße und eines Bereichs nördlich des H3.-----weges in B
  7. -F. - lediglich vor "tiefreichenden Zerstörungen der Deckschichten sowie starker Verminderung ihrer Mächtigkeit", die bei Flachgründungen indes nicht erfolgen. Soweit der Kläger geltend macht, dass durch die Anlegung der Zuwege und ihre Benutzung durch Schwertransporter Bodenverdichtungen und Verletzungen der Deckschichten entstünden, ist nicht ersichtlich, wie sich daraus Auswirkungen für die "T2.-Quelle" ergeben könnten. Da es

alldem für die Beurteilung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes "Wasser" durch das Vorhaben nicht auf eine präzise Abgrenzung des Einzugsgebiets der "T2.-Quelle" ankommt, kann auch dahinstehen, ob sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der Ruhruniversität C3. überhaupt Erkenntnisse ergeben, die von den seitens der Beigeladenen vorgelegten Gutachten abweichen. II. Des Weiteren ist die Annahme des Beklagten in der VP August 2019, dass von dem Vorhaben erhebliche

teilige Beeinträchtigungen der Artenvielfalt unter der Voraussetzung der Durchführung der in dem Genehmigungsbescheid vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht zu erwarten seien,

vollziehbar. Der Beklagte zitiert in der VP unter dem Prüfungspunkt "Artenvielfalt" aus der VP-Studie August 2019 von F1. , welche ihrerseits auf die ASP I, die ASP II, den Ergebnisbericht Avifauna und den Ergebnisbericht Fledermäuse sowie im gerichtlichen Eilverfahren - 8 L 571/17 - vorgelegte Gutachten und Stellungnahmen Bezug nimmt. Die vom Kläger gerügten Ermittlungsdefizite und Beurteilungsfehler greifen nicht durch. Hinsichtlich der Ermittlung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten lassen sich Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können. Zum einen wird in der Regel eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des UR mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und

welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z. B. von der Größe des UR, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Behörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Vorhabengebiet und den dort

gewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu deren artspezifischen Verhaltensweisen und den für diese typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich - stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens - ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Vorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Vorhabengebiet dar. Sie werden den Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris, Rn. 59 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom
  2. August 2018 - 8 B 718/18 -, n.v., S. 9 f. BA. In Bezug auf methodisches Vorgehen und Ermittlungstiefe bei artenschutzrechtlichen Untersuchungen steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil sich ihre Beurteilung auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  3. November 2013 - 7 C 40.11 -, juris, Rn. 14, und vom
  4. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom
  5. April 2019 - 8 B 1013/18 -, juris, Rn. 14 ff., m.w.N. Der von sachkundigen Fachbehörden, nämlich dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) und dem LANUV erstellte Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" in der bei der Beurteilung der VP August 2019 anzuwendenden Fassung vom
  6. November 2017 (im Folgenden: Leitfaden 2017) ist grundsätzlich als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zugrundezulegen. Dies gilt auch für die darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren fachlichen Empfehlungen etwa zur Erfassung von Vögeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  7. August 2019 - 8 B 409/18 -, juris, Rn.
  8. Gemessen an diesen Maßstäben stellen die seitens des Beklagten herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen des Vorhabens auf windenergiesensible Vogelarten, insbesondere den Rotmilan (1.), den Schwarzstorch (2.), den Schwarzmilan (3.) sowie den Kranich (4.), dar. Für das Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort können unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen ebenfalls erhebliche

teilige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden (5.). 1. Bezüglich des Rotmilans hat der Beklagte auf fachgutachterlicher Grundlage angenommen, dass ein signifikant erhöhtes Risiko einer Kollision von Individuen dieser Vogelart mit den geplanten WEA i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht bestehe. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.

§ 44Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten

zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und verlangt kein absichtliches Handeln. Es genügt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot

§ 44Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erfüllung des Tatbestandes allerdings zu fordern, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Der Begriff der "Signifikanz" ist dabei als eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Hiernach ist das Tötungs- und Verletzungsverbot grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das Vorhaben, jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen, kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 219, und vom
  2. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris, Rn. 91; OVG NRW, Urteil vom
  3. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, Rn. 143; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom
  4. Mai 2016 - 22 BV 15.2003 -, juris, Rn.
  5. Der Rotmilan ist eine gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V.m. Anhang A der "Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
  6. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" besonders geschützte sowie windenergiesensible Vogelart, bei der durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG grundsätzlich erfüllt sein kann. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko kann sich

dem Leitfaden 2017 entweder aufgrund der Nähe der WEA zu einem Brutplatz oder aufgrund von Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore ergeben. Die diesbezüglich relevanten Radien zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes finden sich in der Tabelle in Anhang 2 des Leitfadens - nicht anzuwenden sind insoweit hingegen die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2014). Liegt ein Brutplatz innerhalb des Radius der Spalte 2 der Tabelle, ist dies ein Hinweis auf ein möglicherweise signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, das vertieft untersucht werden muss. Nähere methodische Ausführungen zur Bestandserfassung finden sich in den Kapiteln 6.1 (Revierkartierung und Horstsuche) und 6.3 (Raumnutzungskartierung). Ausgehend hiervon konnte der Beklagte auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt der VP August 2019 vorliegenden Erkenntnisse zu Recht davon ausgehen, dass in dem in Spalte 2 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017 für - wie hier - im Bergland (kontinentale Region) gelegene Standorte vorgegebenen Untersuchungsradius von 1.000 m um die Anlagenstandorte herum kein besetzter Horst eines Rotmilans existierte. Die im Ergebnisbericht Avifauna dokumentierte Revierkartierung und Horstsuche im Zeitraum von Anfang März bis Mitte Juli 2013 (S. 8 ff.) sind leitfadenkonform durchgeführt worden. Laut Leitfaden 2017 (S. 24) sind in dem maßgeblichen Untersuchungsradius in einem Erfassungszeitraum vom 1. März bis 30. Juni sechs bis zehn Begehungen bei Witterungsbedingungen ohne Regen und/oder starken Wind vorzunehmen. Dabei ist mit den Kartierungen zur Morgendämmerung, spätestens zum Sonnenaufgang zu beginnen. Die Revierzentren (Brutplätze) und Reviere sind kartographisch im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:10.000 darzustellen. Bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf Brutvorkommen gewisser Vogelarten, u.a. des Rotmilans, ist eine Horstsuche vorzunehmen, bei der in Baumreihen, Gehölzen und am Rand von Waldgebieten

Horsten zu suchen ist. Die Nestsuche sollte

Möglichkeit vor dem Laubaustrieb in den Wintermonaten, spätestens am

  1. April erfolgen. Zwischen dem
  2. Juni und
  3. Juli sind gezielte Horstkontrollen im Rahmen der Begehungen zur Revierkartierung vorzunehmen, um Aussagen zum Brutvorkommen zu erlangen (Beute eintragende Altvögel, Kotspritzer unter dem vermuteten Horst, Jungvögel in Nestnähe). Die Horststandorte bzw. nicht besetzten Wechselhorststandorte sind im Maßstab 1:10.000 bzw. 1:25.000 kartographisch darzustellen. Diesen Vorgaben wurden die Revierkartierung und Horstsuche im Jahre 2013 gerecht. Gemäß der tabellarischen Übersicht über die durchgeführten Begehungen zur Erfassung von Brutvögeln (Tabelle 2.1 Ergebnisbericht Avifauna) fanden in dem Zeitraum vom
  4. März bis
  5. Juni sieben (i.R.d. Horstkartierung am
  6. März 2013 wurden auch Beobachtungen zu Brutvögeln aufgenommen) Begehungen bei geringer Windstärke und keinem bis wenig Regen statt. Dabei ist - was der Kläger im Übrigen auch nicht gerügt hat - unschädlich, dass in dem Ergebnisbericht Avifauna die Tageszeiten, zu denen die jeweiligen Begehungen erfolgt sind, nicht angegeben worden sind. Denn es steht deshalb nicht fest, dass die Begehungen zu ungeeigneten Tageszeiten vorgenommen oder die Tageszeiten vom Gutachter nicht festgehalten worden sind. Die vom Fachgutachter vorgelegten Informationen über die Begehungen im Winter-Sommer 2013 genügten, um eine sachgerechte Beurteilung zu dokumentieren. Die Angaben zu Daten und Witterung sowie der teilweise Hinweis auf Abend-/

tbegehungen legen nahe, dass der Gutachter auch hinsichtlich der Erfassungszeiten methodengerecht gearbeitet hat. Der Beklagte war nicht gehalten, sich die Tageskarten der Gutachter vorlegen zu lassen, nur um Klarheit über die genauen Zeiten der Begehungen zu gewinnen. Denn die Auswertung der Rohdaten obliegt dem Fachgutachter, der sie dann in seinem Gutachten in aufgearbeiteter Form vorlegt. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Urteile vom

  1. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rn. 218, und vom
  2. April 2016 - 7 KS 27/15 -, juris, Rn. 298 und 302; OVG NRW, Urteil vom
  3. März 2017 - 11 D 70/09 .AK -, juris, Rn.
  4. Offensichtliche Unzulänglichkeiten, die hier eine abweichende Beurteilung gebieten könnten, sind nicht erkennbar. Leitfadenkonform wurde auch die Horstsuche am
  5. März 2013, d.h. im Winter vor dem Laubaustrieb, vorgenommen. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen der Begehungen zur Revierkartierung auch gezielte Horstkontrollen vorgenommen worden sind. Denn bereits die Horstsuche muss laut Leitfaden 2017 erst bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf Brutvorkommen von Rotmilanen stattfinden. Die gezielte Horstkontrolle dient sodann dem Zweck, Aussagen zum Brutvorkommen in einem besetzten Horst zu erlangen. Wenn sich - wie hier - schon bei der Horstsuche im unbelaubten Zustand keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass ein Horst überhaupt von Rotmilanen genutzt wird, ist eine gezielte Horstkontrolle nicht erforderlich. Der Kläger vermag seine Rechtsauffassung, dass die Revierkartierung und die Horstsuche unter Missachtung naturschutzfachlicher Standards erfolgt seien, auch nicht mit seinem Hinweis auf von Bürgern aufgefundene Horste, die von Rotmilanen besetzt seien, zu belegen. Die Gutachter von F
  6. sind den während des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens eingegangenen Hinweisen auf Rotmilanhorste

gegangen. Ein besetzter Rotmilanhorst konnte dabei nicht festgestellt werden. Am

  1. und
  2. Januar 2016 haben die Gutachter eine weitere Horstkartierung vorgenommen und sind in diesem Zuge auch Hinweisen von Bürgern auf windenergiesensible Vogelarten

gegangen (S. 7 Ergebnisbericht Avifauna). Die Hinweise bezüglich des Romilans bezogen sich auf einen etwas außerhalb des Umkreises von 1000 m gelegenen Horst, der ausweislich der Schreiben von zwei Bürgern von Rotmilanen genutzt werde. Von einem anderen Bürger wurden dem Beklagten mehrere Horste gemeldet, von denen einige mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Rotmilan genutzt würden. Soweit diese Horste von F1. aufgefunden wurden, wurden sie untersucht (S. 10 u. 33 Ergebnisbericht Avifauna). Laut den ausführlichen und

vollziehbaren Schilderungen des F1. -Gutachters wies keiner der insgesamt 14 gefundenen Horste die für den Rotmilan typischen Kriterien (bspw. gewisse Reiserstärke, Mülleinlagerung, Mauserfedern oder Müllreste im Umfeld) auf. Dem Vorhalt des Klägers, es bleibe ein Geheimnis der Gutachter, wie durch eine einmalige Besichtigung Ende Januar entschieden werden könne, ob ein großer Greifvogelhorst Rotmilanen zuzuordnen sei oder nicht, ist entgegenzuhalten, dass die Feststellung fehlender Hinweise auf eine Nutzung durch Rotmilane anhand von Kriterien - wie der Beschaffenheit des Horstes und Spuren des Rotmilans in dessen Umgebung (s.o.) - getroffen worden ist, die zu jeder Jahreszeit und durch Inaugenscheinnahme an (nur) zwei Tagen möglich ist. Auch war es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht erforderlich, die im Januar 2016 aufgefundenen Horste einer sorgfältigen Beobachtung während der Brutzeit zu widmen. Da schon aufgrund der Feststellungen im Januar 2016 keine Hinweise auf eine mögliche Nutzung der gemeldeten und aufgefundenen Horste durch den Rotmilan vorlagen, waren - wie bereits dargelegt -

dem Leitfaden 2017 nicht einmal gezielte Horstkontrollen im Zeitraum vom

  1. Juni bis zum
  2. Juli erforderlich. Aus dem Leitfaden 2017 ergibt sich auch nicht die vom Kläger behauptete Erforderlichkeit, jeden aufgefundenen Horst einer Vogelart zuzuordnen. Dies war hier auch deshalb nicht notwendig, weil es keinerlei Hinweise auf eine Besetzung der in Rede stehenden Horste mit anderen windenergiesensiblen Brutvogelarten gab. Die nächste Begutachtung von Horsten durch F
  3. erfolgte am
  4. Dezember 2016,

dem im Genehmigungsverfahren seitens der Bürgerinitiative "Rettet den L. " in einem Schreiben vom

  1. September 2016 (Horste 3.1 bis 3.5 und 4.1 bis 4.4) und einer E-Mail vom
  2. Dezember 2016 (Horste 1 bis 4) erneut Horste gemeldet worden waren. Laut gutachterlicher Stellungnahme vom
  3. Dezember 2016 wurden dabei nur die Horste untersucht, die

Angaben der Bürgerinitiative der Art Rotmilan zuzuordnen seien und in einem Radius von weniger als oder annähernd 1.000 m zum Plangebiet lägen (Horste 3.1 bis 3.3). Gegen die Beschränkung der Untersuchung auf diese drei Horste ist nichts zu erinnern. Insbesondere musste der Gutachter die Horste, die auch seitens der Bürgerinitiative bloß als "(große) Greifvogelhorste" bezeichnet worden waren (Horste 4.1 bis 4.4 und 1 bis 4), nicht inspizieren. Ein ernsthafter Hinweis auf mit Rotmilanen besetzte Horste, der weitere Ermittlungen erforderlich gemacht hätte, lag insoweit nicht vor. Ein solcher ergab sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren 8 L 571/17 zu diesen Horsten. Insbesondere bezüglich des Horstes 2 hat der Kläger bloß behauptet, dieser komme für Rotmilane "in Frage". Substantiierte Aussagen zu einer tatsächlichen Besetzung durch Rotmilane hat er nicht getroffen. Im Hinblick auf die begutachteten Horste 3.1 bis 3.3 hat der Gutachter

vollziehbar dargestellt, dass diese nicht die Kriterien erfüllen, die für eine mögliche Besetzung durch den Rotmilan sprechen. Die Kritik des Klägers, die gutachterlichen Einschätzungen zu Größe und Höhe sowie zur Reisigstärke der Horste seien unzutreffend, vermag daran keine durchgreifenden Zweifel zu erwecken. Seine Behauptungen hinsichtlich der von den gutachterlichen Feststellungen abweichenden Beschaffenheit und Lage der Horste 3.1 und 3.2 hat er schon nicht hinreichend belegt. Insbesondere stellt das von ihm ins Verfahren eingebrachte Foto, das

seinen Angaben den Horst 3.1 mit einer von einem Baumkletterer aufgelegten Messlatte zeigen soll, keinen

weis für eine Fehlerhaftigkeit der Angaben des Gutachters dar. Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei dem fotografierten Horst überhaupt um den Horst 3.1 handelt. Auch sonst sind keine ernsthaften Hinweise auf eine dort stattgefundene Brut bzw. Besetzung durch den Rotmilan vorgetragen worden. Die von verschiedenen Bürgern im Luftraum über dem Horst beobachteten Flugbewegungen stellen kein hinreichendes Indiz für eine Brut dar, zumal

Angaben des Klägers seit dem Frühjahr 2016 "direkt am Horst keine weiteren Beobachtungen" gemacht worden sind. Die Annahme des Beklagten, dass sich im Umkreis von 1.000 m um die WEA-Standorte kein besetzter Rotmilanhorst befand, ist auch angesichts der erstmals in den gerichtlichen Eilverfahren erwähnten Horste

vollziehbar. Einen dieser Horste hat der Kläger bloß als "Greifvogelhorst" bezeichnet, über dessen Besetzung nichts bekannt sei. Dass F1. diesem Hinweis nicht weiter

gegangen ist, ist nicht zu beanstanden, da nicht einmal eine Zuordnung zum Rotmilan (oder einer anderen windenergiesensiblen Vogelart) erfolgt, geschweige denn eine Besetzung durch diese Vogelart substantiiert dargelegt worden ist. Bezüglich des Horstes, den der Kläger im seinem Schriftsatz vom

  1. Juli 2017 erstmalig erwähnt hat, ist zwar eine Nutzung durch den Rotmilan behauptet worden. Als Belege für eine entsprechende Besetzung sind zahlreiche Kotspritzer am Boden unterhalb des Horstbaumes, Flaumreste junger Vögel sowie von Bürgern beobachtete charakteristische Flugmanöver von Rotmilanen und Jungvögeln im Luftraum über dem Horst angeführt worden. Diesen Horst hat Herr G. von F
  2. am
  3. Juli 2017 gutachterlich in Augenschein genommen. Laut seiner Stellungnahme vom
  4. Juli 2017, die er in der mündlichen Verhandlung

vollziehbar erläutert hat, ergab die Untersuchung keinerlei Hinweis darauf, dass in dem aufgefundenen Horst Rotmilane brüteten oder gebrütet hätten. Vielmehr habe sich warnendes Verhalten von Alttieren der Art Mäusebussard gezeigt, woraus er den Schluss gezogen habe, dass der Horst von Mäusebussarden besetzt war. Soweit der Kläger der Argumentation des Gutachters die Überzeugungskraft abspricht, folgt die Kammer dem nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass von Bürgern - wie etwa dem in der mündlichen Verhandlung für den Kläger auftretenden Herrn Dr. I. - beobachtete Flüge von Rotmilanen im Luftraum über einem vermeintlichen Horst ohnehin eine Brutbesetzung eines Horstes nicht hinreichend zu belegen vermögen, greift auch der Vorhalt des Klägers, es habe nur eine einmalige Begutachtung im Monat Juli, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem Jungtiere den Horst mit großer Wahrscheinlichkeit (

üblichen Brut- und Nestlingszeiträumen) bereits verlassen hätten, nicht durch. Denn F

  1. hat im Frühjahr/Sommer 2017 eine Raumnutzungsanalyse im UR von 1.000 m vorgenommen und dabei die Raumnutzungen der Rotmilane in mehreren Begehungen beobachten können. Dabei - sowie im Rahmen der am
  2. Juli 2017 erfolgten Untersuchung, bei der auch die bekannten Revierzentren der Rotmilane überprüft worden sind - konnte nicht festgestellt werden, dass die Jungtiere der Rotmilane überhaupt schon flügge waren. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan ergab sich auch nicht aus Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie aufgrund der Lage der WEA-Standorte im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore. Die von F
  3. im Jahre 2017 vorgenommene und fachlichen Standards entsprechende Raumnutzungsanalyse gelangte

vollziehbar zu dem Ergebnis, dass die ansässigen Individuen keine intensiven und/oder häufigen Raumnutzungen zeigten, die essentielle Nahrungshabitate im Umfeld der WEA erkennen ließen, und es darüber hinaus keinerlei Anzeichen für eine korridorhafte Überfliegung im Nahbereich der WEA-Standorte gebe, sodass in Ergänzung zur ASP II

wie vor ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden könne. Die Raumnutzungsanalyse genügt den Anforderungen, die der Leitfaden 2017 gemäß Kapitel 6.3 an solche Untersuchungen stellt. Danach sind mindestens acht bis zehn Erfassungstage (artspezifisch, in jedem Fall zur Reviergründungs-/Balzphase, Jungenaufzucht und

Ausfliegen der Jungtiere) vorgesehen. An diesen sollen von mindestens zwei Fixpunkten mindestens zwei Beobachter, deren Verständigung untereinander gewährleitet sein muss, für eine Dauer von jeweils drei bis fünf Stunden bei warmem Wetter und guter Thermik-/Flugbedingungen ohne starken Wind und Regen zu den täglichen Hauptaktivitätszeiten der betroffenen Art deren Flugbewegungen und Verhalten beobachten. Die Erfassung der Raumnutzung durch F

  1. erfolgte laut dem Untersuchungsbericht vom
  2. Juli 2017 in dem im Leitfaden 2017 angegebenen UR von 1.000 m um die Anlagenstandorte herum an acht Terminen mit einer Beobachtungszeit von jeweils 3 Stunden, bei denen sich gemäß den Anforderungen des Leitfadens 2013 (insoweit wortgleich zu dem Leitfaden 2017) jeweils zwei Beobachter gleichzeitig an insgesamt 6 Fixpunkten im Gelände befanden. Die Erfassungstermine fanden auch in allen Phasen, in denen

den Vorgaben des Leitfadens "in jedem Fall" Beobachtungen erfolgen müssen, statt. Die fachlich empfohlenen Erfassungszeiträume für den Rotmilan erstrecken sich von Mitte bis Ende März (Balz, Nestbau), von Anfang bis Mitte April (Territorialverhalten) und von Anfang Juni bis Anfang Juli (

Ausfliegen der Jungtiere). Vgl. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV), Leitfaden "Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen - Bestandserfassung und Monitoring -", 2017, Anhang 5a (abrufbar unter http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/ unter "Downloads"). In den Phasen 1 und 2 fand jeweils ein Beobachtungstermin statt (

  1. März und
  2. April 2017). Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an vier Tagen (1.,
  3. und
  4. Juni sowie
  5. Juli 2017) erfasst. Dass in dem Untersuchungsbericht vom
  6. Juli 2017 nicht dokumentiert worden ist, zu welchen Tageszeiten die Beobachtungen stattgefunden haben, ist aus den Gründen, die vorstehend mit Blick auf die Revierkartierung 2013 dargelegt worden sind, auch im vorliegenden Zusammenhang unschädlich. Dasselbe gilt für fehlende Angaben zu den an den Erfassungstagen herrschenden Witterungsverhältnissen. Es ist nicht erkennbar, dass die Gutachter die Beobachtungen entgegen dem Leitfaden bei starkem Wind oder Regen vorgenommen hätten, sodass der Beklagte sich dazu hätte veranlasst sehen müssen, Einsicht in die Rohdaten der Gutachter zu nehmen. Davon abgesehen war für den Beklagten eine Kontrolle der Witterungsverhältnisse an den Erfassungstagen aus allgemein zugänglichen Wetterdatenbanken auch im

hinein jederzeit möglich. Des Weiteren hat der Gutachter, wie sich aus seinen textlichen Schilderungen im Untersuchungsbericht und der beigefügten kartographischen Darstellung ergibt, leitfadenkonform die Dauer von Flugbewegungen im Umkreis der geplanten WEA (417 Minuten Gesamtdauer, also zu einem Anteil von fast 15 % der Gesamtbeobachtungszeit) und das dabei gezeigte Verhalten (wiederholt territoriales Verhalten im weiteren Umfeld des UR, meist Nahrungs- und Streckenflüge) erfasst. Außerdem hat er die relative Raumnutzung im Wirkraum der geplanten WEA (vier Flüge im Nahbereich der WEA, sehr seltene Flüge an den WEA-Standorten) dargestellt. Für eine Feststellung des Anteils der Flugdauer im zukünftigen Bereich der Rotorblätter der WEA finden sich im Untersuchungsbericht zwar keine Anhaltspunkte, jedoch ist diese laut Leitfaden 2017 nur "soweit möglich" zu erfassen. Es handelt sich folglich nicht um eine zwingende Vorgabe. Die Flugbewegungen wurden vom Gutachter schließlich gemäß dem Leitfaden 2017 kartographisch dargestellt. Soweit der Kläger kritisiert, dass eine Erfassung der Rotmilane in einem erweiterten Untersuchungsradius von 4.000 bzw. 6.000 m hätte stattfinden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die in Spalte 3 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017 bzw. 2013 angegebenen Radien auf weiter entfernte Nahrungshabitate, die häufig und intensiv auf einer festen Flugroute durch das Vorhabengebiet angeflogen werden, beziehen (vgl. Leitfaden 2017, S. 18 unten). Ergeben sich ernsthafte Hinweise auf solche Nahrungshabitate, sind diese in dem erweiterten Radius zu ermitteln. Eine flächendeckende Revierkartierung, Horstsuche oder Raumnutzungsanalyse muss in diesem Raum aber nicht vorgenommen werden. Liegen solche Gebiete in dem erweiterten Radius und werden diese auf einer festen Flugroute durch das Vorhabengebiet angeflogen, ist bloß zu klären, ob bei dem Durchqueren des Vorhabengebiets ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko entsteht. Dass keine in diesem Sinne feste Flugroute von Rotmilanen durch das Vorhabengebiet führt, wird vorliegend durch das Ergebnis der Raumnutzungsanalyse bestätigt. Die Raumnutzungsanalyse belegt im Übrigen auch, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch das genehmigte Vorhaben selbst dann nicht anzunehmen wäre, wenn entsprechend der Behauptung des Klägers tatsächlich Horste in einem Umkreis von 1.000 m um die Anlagenstandorte von Rotmilanen als Brutplätze genutzt worden wären. 2. Auch im Hinblick auf den Schwarzstorch ist die Beurteilung des Beklagten, dass erhebliche

teilige Auswirkungen nicht zu erwarten seien,

vollziehbar. Da Schwarzstorche in Bezug auf WEA ein Meideverhalten zeigen, besteht die hier nicht widerlegte Vermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Kollisionen besteht (vgl. S. 20 Leitfaden 2017). Auch ist durch das Vorhaben kein Verstoß gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und das Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs-/Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu erwarten.

§ 44Abs. 1 Nr. 2 BNat

SchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Für die Bewertung, ob diese Verbotstatbestände in Bezug auf den Schwarzstorch als europäische und auch besonders geschützte Vogelart (vgl. § 7 Nrn. 12 und 13 BNatSchG) durch das Vorhaben erfüllt werden, konnte sich der Beklagte auf die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten stützen. Insbesondere liegt kein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung vor, weil die im Ergebnisbericht Avifauna dokumentierten Großvogelbeobachtungen aus dem Jahre 2013 nur in einem UR von 2.000 m um die WEA-Standorte herum stattgefunden haben, der Leitfaden 2017 aber einen Untersuchungsradius von 3.000 m für Brutplätze des Schwarzstorchs vorgibt. Denn insoweit findet die Übergangsregelung in Kapitel

  1. des Leitfadens 2017 Anwendung. Diese bestimmt, dass, sofern bei laufenden Vorhaben vor Inkrafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen der zuständigen Naturschutzbehörde und dem Antragsteller abgestimmt worden ist, keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich sind, wenn von diesen kein entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Abstimmung zwischen der ULNB des Beklagten und der von der Beigeladenen mit den faunistischen Erfassungen beauftragten F
  2. ist ausweislich der E-Mail der ULNB vom
  3. Februar 2013, also nicht nur vor der Veröffentlichung des Leitfadens 2017, sondern auch schon vor dem Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Leitfadens von November 2013, der ebenfalls einen Untersuchungsradius von 3.000 m für den Schwarzstorch vorsah, erfolgt. Danach sollten - was F
  4. in der Folge auch umgesetzt hat - eine Begehung zur Erfassung von Großvogelhorsten im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Anlagen im März 2013 sowie an acht Terminen zwischen Ende März und Ende Juli 2013 gezielte Beobachtungen zum Vorkommen von Großvögeln, u.a. dem Schwarzstorch, in einem Umkreis von 2.000 m um die geplanten Anlagenstandorte einschließlich einer Kontrolle der im März aufgefundenen Horste vorgenommen werden. Die Kammer vermag angesichts des klaren Wortlauts der E-Mail, in der wiederholt von den "geplanten Anlagenstandorten" die Rede ist, nicht zu erkennen, dass sich die Abstimmung - wie die ULNB im Genehmigungsverfahren (zeitweise) eingewendet hat - nicht auf das Genehmigungsverfahren, sondern lediglich auf die Vogelerfassung im Verfahren betreffend den Teilflächennutzungsplan bezogen haben sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Genehmigungsantrag erst im Jahre 2016 gestellt worden ist. Denn mit den Planungen eines Vorhabens und der Erstellung der erforderlichen Gutachten, die u.U. auch Absprachen mit der Genehmigungsbehörde erfordern, kann ohne Weiteres bereits vor Antragstellung begonnen werden. Entgegen der im Genehmigungsverfahren zwischenzeitlich geäußerten Auffassung der ULNB ist auch nicht erkennbar, warum eine solche Abstimmung nicht verbindlich im Sinne der Übergangsregelung gelten sollte, wenn sie vor der Antragstellung erfolgte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass im Jahre 2013 die Standorte der WEA noch nicht bekannt waren. Hierzu hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am
  5. Oktober 2019 glaubhaft erklärt, dass die Standorte der nunmehr genehmigten WEA seinerzeit bereits festgestanden hätten. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass von einer weitergehenden Untersuchung, etwa in einem größeren Umkreis von 3.000 m um die Anlagenstandorte, ein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn mit Blick auf den Schwarzstorch zu erwarten gewesen wäre. Über die während der Großvogelerfassung 2013 festgestellte Nutzung der Fischteiche nahe des Steinbruchs X
  6. zur Nahrungssuche hinaus lag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der VP August 2019 in Form der Ergebnisse von P. 2015 nur ein weiterer ernstzunehmender Hinweis auf ein Nahrungshabitat, nicht jedoch auf eine Fortpflanzungs-/Ruhestätte von Schwarzstörchen im UR vor. Aus dem Gutachten ergab sich insoweit auch kein weitergehender Untersuchungsbedarf. Für die Begutachtung der Eignung der Ergebnisse von P. 2015 als ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßig genutzte (vielleicht sogar essentielle) Nahrungshabitate, die eine vertiefte Raumnutzungsanalyse auf O. Stadtgebiet erforderlich machen, wurde das LANUV im Genehmigungsverfahren hinzugezogen.

dessen gutachterlicher Stellungnahme vom

  1. Dezember 2016 bestätigten die Ergebnisse von P. das Ergebnis der ASP II, dass die Schwarzstörche das Umfeld und Teile des Plangebietes in O. als Nahrungshabitat nutzen. Für die durch P. 2015 ermittelte Fortpflanzungsstätte im C
  2. Wald könne eine Beschädigung/Zerstörung durch das streitgegenständliche Vorhaben ausgeschlossen werden, sodass kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gegeben sei.
  3. Auf den ebenfalls besonders geschützten Schwarzmilan gab es bei der Datenabfrage im Rahmen der ASP I keine Hinweise. Auch bei der Brutvogelerfassung im Jahre 2013 wurde er nicht gesichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die erhobenen Daten nicht bzw. nicht mehr aussagekräftig sind, liegen nicht vor. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass P. 2015 Raumnutzungen des Schwarzmilans dokumentiert hat. Das in diesem Gutachten untersuchte Gebiet deckt sich jedoch nicht mit dem Untersuchungsgebiet für das genehmigte Vorhaben, welches

dem Leitfaden 2017 in Bezug auf Brutplätze der Vogelart Schwarzmilan einen Radius von 1.000 m um die WEA-Standorte umfasst. Zudem hat P. 2015 bloß vereinzelte Flüge des Schwarzmilans und auch keine Brutplätze festgestellt. Selbst wenn die Flüge bis in den UR des Vorhabengebietes erfolgt sein sollten, ergäben sich hierdurch keine ernsthaften Hinweise auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG. 4. Auch in Bezug auf den Kranich konnte sich der Beklagte auf die Beurteilung in der ASP II stützen, dass der Betrieb der WEA nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Der ausführlichen und

vollziehbaren Bewertung der Gutachter in der ASP II lag ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde. Die Hinweise aus der ASP I und die Beobachtungen des Vogelzugs im Rahmen der im Jahre 2013 durchgeführten Erhebungen genügten insoweit als Erkenntnisgrundlage. Soweit der Kläger geltend macht, dass die ULNB weitere Erhebungen zu den Hauptzugzeiten dieser streng geschützten Vogelart gefordert habe, verfängt er damit nicht. Weder die ULNB noch der Kläger haben dargelegt, welchen Erkenntnisgewinn solche Beobachtungen hätten erbringen können. In dem Leitfaden 2017 (S. 26) wird klargestellt, dass im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens, insbesondere des Zuges der Kraniche, nicht erforderlich ist. Eine Kollisionsgefährdung beziehungsweise ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist, wenn Kraniche an WEA vorbeiziehen, nicht gegeben. Die WEA-Empfindlichkeit des Kranichs bleibt (abgesehen vom Brutgeschehen) aufgrund eines ausgeprägten Meideverhaltens auf regelmäßig genutzte Rastplätze und ggfs. auf essentielle Anflugkorridore zu diesen Rastplätzen beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist

dem Leitfaden 2017 die Beschäftigung mit Rast- und Zugvögeln an das Vorhandensein einer im Einwirkungsbereich der zu prüfenden WEA liegenden konkreten Ruhestätte gebunden. Für eine im Einwirkungsbereich der genehmigten WEA gelegene Ruhestätte von Kranichen ergaben sich jedoch weder durch die Datenabfrage im Rahmen der ASP I noch bei den Begehungen im März 2013 Hinweise. Hier wurden Kraniche nur bei einem Überflug des Untersuchungsgebiets beobachtet. Auch aus der Bevölkerung wurde nur auf Flüge über das Vorhabengebiet, nicht aber auf das Vorhandensein von Rastplätzen hingewiesen (vgl. S. 7 und 33 Ergebnisbericht Avifauna).

  1. Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Vorgehensweise von F
  2. bei der Bestandserfassung der Fledermäuse dem Leitfaden 2017 entspricht bzw. aufgrund der auch bezüglich des Untersuchungsrahmens bei der Fledermauserfassung in der E-Mail vom
  3. Februar 2013 erfolgten Abstimmung die Übergangsregelung in Kapitel 11 des Leitfadens 2017 Anwendung findet. Denn der Leitfaden 2017 stellt klar, dass im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung der Fledermäuse hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA nicht erforderlich ist, sofern sichergestellt ist, dass die Bewältigung der Sachverhalte bezüglich der Fledermäuse im Genehmigungsverfahren durch ein Gondelmonitoring mit einem zunächst umfassenden Abschaltszenario (1.
  4. - 31.10.) erfolgt. Ein solches in Kapitel 9 des Leitfadens 2017 näher beschriebenes umfassendes Abschaltszenario ist der Beigeladenen in der Auflage Nr. 7.16 des Genehmigungsbescheides aufgegeben worden. Ferner ist für zwei aufeinanderfolgende Aktivitätsperioden ein begleitendes Gondelmonitoring vorgesehen (vgl. Auflagen Nrn. 7.18 und 7.19 des Genehmigungsbescheides), das ebenfalls den im Leitfaden 2017 aufgestellten Anforderungen entspricht. Auf der Basis der Monitoring-Ergebnisse wird dem Leitfaden 2017 entsprechend

Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres der endgültige Abschaltalgorithmus für die einzelnen WEA in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Die Kammer geht entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 geäußerten Rechtsauffassung davon aus, dass bei Anwendung des Leitfadens 2017 das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt ist. III. Des Weiteren ist die Verneinung erheblicher

teiliger Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut "Landschaft" plausibel. Der Beklagte hat bezogen auf einen

vollziehbar abgegrenzten UR (1.) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (2.) sowie ihre Funktion für die landschaftsbezogene Erholung (3.) und die Auswirkungen des Vorhabens auf diese beiden Kriterien (4.) ohne durchgreifende Fehler ermittelt und bewertet.

  1. Die Festlegung eines UR mit einem Radius von 3.104 m (15-fache Anlagenhöhe) um die WEA-Standorte herum unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat sich insoweit an Nr. 8.2.2.1 des Windenergieerlasses NRW vom
  2. Mai 2018 orientiert. Danach soll sich die Höhe des für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu leistenden Ersatzgeldes (§ 15 Abs. 6 BNatSchG) aus der Höhe der Anlagen und der Wertigkeit der Landschaft im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe ergeben. Die Folgerung des Beklagten, dass außerhalb dieses Bereichs keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild zu erwarten sind, ist

vollziehbar. Die Einwände des Klägers gegen diesen Untersuchungsradius greifen nicht durch. Dies gilt zum einen für sein Vorbringen, es hätte ein größerer Landschaftsraum untersucht werden müssen, weil sich die geplanten Standorte auf einem Höhenzug befänden und von den Anlagen eine immense Fernwirkung ausgehen werde. Denn auch

dem Windenergieerlass NRW ist die Höhenlage von WEA kein Kriterium für die Abgrenzung des UR und es ist nicht erkennbar, dass die an dem Erlass beteiligten Ministerien bei der Festlegung des Abgrenzungsmaßstabes nicht bedacht hätten, dass auch Standorte auf Höhenzügen in Betracht kommen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der optische Eindruck der WEA unabhängig von der Höhe ihres Standortes abnimmt, je größer die Entfernung zwischen den Anlagen und dem Beobachter ist. Auch das OVG NRW hat in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, juris, Rn. 92, die Größe des UR nicht beanstandet. Zum anderen kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe eine Abgrenzung und Bewertung eines Landschaftselements "L. -H. -Hochfläche" vornehmen müssen, um die Wertigkeit der Landschaft im Hinblick darauf zu untersuchen, ob sie sich "überhaupt für WEA eignet". Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein solches Landschaftselement überhaupt abgrenzbar ist und vom Kläger in seiner eigenen Landschaftsbewertung

vollziehbar abgegrenzt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige (zusätzliche) Landschaftsbewertung erforderlich gewesen wäre und ein dahingehendes Unterlassen die

vollziehbarkeit des Ergebnisses der VP August 2019 in Frage stellen könnte. Eine isolierte Betrachtung von "Landschaftselementen", wie der Kläger sie vorgenommen hat, stellt schon keine realitätsnahe Sachverhaltsermittlung dar, da eine Landschaft bzw. bestimmte Landschaftsteile immer auch durch die Umgebung, in der sie sich befinden, geprägt werden. Das Argument des Klägers, bei der Bewertung eines anhand des Umkreises um die WEA abgegrenzten Landschaftsraums würden Gebiete, die sich grundlegend unterschieden, umstandslos "in einen Topf geworfen", verfängt daher nicht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Landschaft in dem vom Kläger als Landschaftselement "L. -H. -Hochfläche" abgegrenzten Raum unzutreffend bewertet hätte oder ihr aufgrund von Landschaftsteilen, die "mit ihr nichts zu tun haben", eine geringere Qualität beigemessen hätte. 2. Der Beklagte hat seine Bewertung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft in dem vorgenannten UR als "mäßig" in der VP August 2019

vollziehbar begründet. Erhebliche

teilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind nicht bereits deshalb anzunehmen, weil mit der Errichtung und dem Betrieb von WEA nahezu zwangsläufig Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden sind, die typischerweise durch Ersatzgeldzahlungen ausgeglichen werden. Die Differenzierung in Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG a.F., wonach es von der Anzahl der geplanten WEA abhängt, ob eine UVP, eine allgemeine VP oder eine standortbezogene VP durchzuführen ist, wäre sinnlos, wenn allein schon die mit der Errichtung und dem Betrieb quasi jeder WEA zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Durchführung einer UVP führen müsste. Eine UVP ist daher nur erforderlich, wenn die WEA das Landschaftsbild über das mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb quasi zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigen können. Nur eine solche Interpretation trägt auch der gesetzlichen Wertung Rechnung, dass bei einem Windpark mit sechs bis weniger als 20 WEA nicht in jedem Fall als Ergebnis der allgemeinen VP eine UVP durchgeführt werden muss. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen besitzen die mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbundenen Umweltauswirkungen auch ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, sie könnten erheblich

teilig im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG a.F. sein, und deshalb das Genehmigungsverfahren damit "anzureichern". Vgl. VGH BW, Beschluss vom

  1. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris, Rn.
  2. Von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die über das mit der Errichtung und dem Betrieb der WEA verbundene Maß hinausgeht, ist hier auf der Grundlage der Feststellungen und Bewertungen des Beklagten nicht auszugehen. Dieser hat in seiner VP August 2019 zunächst die vom LANUV abgegrenzten und im UR liegenden Landschaftsräume beschrieben. Dabei hat er hervorgehoben, dass im LR-Vlb-026, in dem sich auch die WEA-Standorte befinden, das NSG "Auf dem H. " gelegen ist. Sodann hat er die von F
  3. in der VP-Studie August 2019 ermittelten Flächenanteile der jeweiligen LBE am UR dargestellt. Danach seien 75 % der Fläche des UR in der Landschaftsbildbewertung des LANUV mit der Wertstufe "mittel" (LBE 1, 3 und 4) und ein Flächenanteil von 25 % mit der Wertstufe "hoch" (LBE 2 und 5) bewertet worden. Ergänzend hat der Beklagte festgestellt, dass der überwiegende Teil der mit einer hohen Wertigkeit ausgewiesenen Fläche (LBE 2) im UR durch die Ortsteile F. und E. deutlich anthropogen überformt sei. Darüber hinaus führt er in seiner zusammenfassenden Ergebnisdarstellung aus, dass sich der Landschaftsraum im Untersuchungsgebiet in weiten Teilen durch eine forstwirtschaftlich bedingte anthropogene Überformung auszeichne, was insbesondere für das nähere Umfeld der WEA bzw. die Hochfläche gelte. Landschaftlich höherwertige Bereiche fänden sich fast ausschließlich in größerer Entfernung zu den WEA, sodass dort keine nennenswerte, schon gar keine erhebliche Beeinträchtigung erwartet werden könne. Diese Beurteilung ist plausibel. Die Bewertungsgrundlagen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Bei der Landschaftsbildbewertung des LANUV aus dem Jahr 2018 handelt es sich um ein objektives und auf einheitlichen Standards beruhendes Verfahren. Ob die Kritik des Klägers berechtigt ist, dass die LBE flächenmäßig weit über den UR herausreichten und es deshalb dazu kommen könne, dass die als Durchschnittswert ermittelte Wertstufe nicht der Wertigkeit der Landschaft im UR entspricht, kann dahinstehen. Denn der Beklagte hat die Bewertung der LBE vom LANUV nicht ungeprüft übernommen, sondern in seiner VP einer auf die örtlichen Gegebenheiten im UR bezogenen Kontrollbewertung unterzogen. In der Dokumentation der VP August 2019 zeigt sich dies daran, dass er bei der Darstellung des LR-Vlb-026 das NSG "Auf dem H. " als besonders wertvoll hervorgehoben hat, obwohl es in den als "mittel" bewerteten LBE 1 und 3 liegt. Andererseits hat er bezüglich der als "hoch" bewerteten LBE 2 in seine Bewertung miteinbezogen, dass diese bezogen auf den UR durch Ortschaften überformt sei. Auch die vom Beklagten als Beurteilungsgrundlage hinzugezogene VP-Studie August 2019 beschränkt sich nicht auf eine Übernahme der Landschaftsbildbewertung des LANUV. Die Verfasser der Studie nehmen zusätzlich eine eigene fachliche Einschätzung der Landschaft im UR vor. Auch

ihrer Einschätzung stellt in den Bereichen, die vom LANUV mit der Wertstufe "mittel" bewertet sind, das NSG "Auf dem H. " eine Besonderheit dar. Sonstige höherwertige Bereiche befinden sich der Studie zufolge nur in den Bereichen, die auch vom LANUV so bewertet worden sind. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertungen des Beklagten und in der VP-Studie August 2019 nicht auf zutreffend festgestellten örtlichen Gegebenheiten beruhen. Sein Vorbringen weckt insbesondere keine durchgreifenden Zweifel an den Angaben des Beklagten in Bezug auf die im Umkreis der Anlagen bestehende Vegetation. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner VP August 2019 davon ausgegangen ist, dass der "300 m-Untersuchungsraum überwiegend von fortwirtschaftlich genutzten Fichtenforsten und ehemaligen Windwurfflächen mit Aufforstungen meist nicht lebensraumtypischer Gehölze oder durch Sukzession etablierter Primärvegetation mit mittlerem ökologischen Wert dominiert" werde (vgl. S. 7 VP August 2019). Gleiches gilt für die Aussage, die "Hochebene um den O. L. " sei "neben flächigen, einheitlichen Fichten-Altersklassenwäldern, von 10-12-jährigen strukturarmen Aufforstungs- und Sukzessionsflächen gleichen Alters geformt" (S. 10 VP August 2019). Soweit der Kläger gegen diese Feststellungen einwendet, die Waldflächen auf der L. -H. -Hochfläche bestünden mehrheitlich aus Laub- und Mischwäldern, in denen standortgerechte und mittelgebirgstypische Buchen, Eichen, Erlen, Birken und Eschen den weitaus größten Teil der Bäume stellten, und als

weis auf Übersichtskarten aus dem Internetportal "TIM-Online" Laubwaldflächen abgegrenzt hat, widerlegt dies nicht die Beschreibungen in der VP August 2019. Zunächst befinden sich viele dieser Laubwaldflächen im NSG "Auf dem H. " und am westlichen Rand des L. , in denen auch der Beklagte bzw. die VP-Studie August 2019 einen ästhetisch wertvollen Laubwaldbestand lokalisiert haben. Die Formulierungen "überwiegend", "dominiert" und "geformt" in der VP August 2019 (S. 7 und 10 VP August 2019) greifen diese Gegebenheiten auch sprachlich auf. Zum anderen erfassen die vom Kläger ermittelten Laub- und Mischwaldstücke auch die vom Beklagten erwähnten Sukzessionsflächen mit Primärvegetation. Dass die Einschätzung des Beklagten, diese Primärvegetation habe nur mittleren ökologischen Wert (vgl. nur S. 7 VP August 2019), nicht vertretbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann die Annahme des Beklagten, dass Aufforstungen mit meist nicht lebensraumtypischen Gehölzen stattgefunden hätten, auch nicht mit Erfolg durch die von ihm zitierte Aussage des zuständigen Revierförsters, dass Douglasien, Buchen, Eichen, Erlen und Hainbuchen angepflanzt und allein in den Jahren 2008 und 2009 53.000 Buchen, Eichen und Erlen neu gepflanzt worden seien, widerlegen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Douglasie aus Nordamerika stammt, sodass gegen ihre Einordnung als nicht lebensraumtypische Art nichts zu erinnern ist. Dass diese Baumart gleichwohl als lebensraumtypisches Gehölz einzustufen sein sollt

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