folgenden Kartenausschnitt gekennzeichnet:". Darunter befindet sich eine Karte, die die Konzentrationszone südlich von B
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor, die er am
. Mit Beschluss vom
vollziehbar. Eine ganze Reihe der in der VP vorgebrachten Argumente und Einschätzungen erwiesen sich bei näherer Überprüfung als unhaltbar. Mehrere für die Entscheidungsfindung wesentliche Bewertungen stünden in eklatantem Widerspruch zu einschlägigen Stellungnahmen der Fachabteilung des Beklagten, der Unteren Landschafts- und Naturschutzbehörde (ULNB). Zahlreiche vorliegende Erkenntnisse über erhebliche
teilige Umweltauswirkungen des Vorhabens würden nicht beachtet oder kleingeredet. Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse von Natur und Landschaft werde den Voraussetzungen vor Ort nur unzureichend gerecht. Im Hinblick auf das Schutzgut "Wasser" seien erhebliche
teilige Auswirkungen zu erwarten, weil die WEA die Trinkwasserquelle "T2.-Quelle" gefährdeten. Die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten wiesen gravierende fachliche und fachmethodische Mängel auf. Die gutachterliche Stellungnahme "T2.-Quelle" (B
gewiesener Brutstätten, Flugbewegungen, Schlafplätze und regelmäßig angeflogener Nahrungshabitate auszeichne. Die Vorrangzone sei von Nahrungshabitaten regelrecht umstellt, sodass die Errichtung der WEA ein hochsignifikant erhöhtes Tötungsrisiko darstelle. Die Nahrungshabitate würden durch verschiedene Fachgutachten, u.a. die Untersuchung des Gutachterbüros P. , Avifaunistische Erfassung zu potenziellen Windenergie-Standorten im Stadtgebiet von C2. aus August 2015 (P. 2015), sowie durch eidesstattliche Erklärungen belegte Beobachtungen sachkundiger Bürger
gewiesen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Stellungnahme seien insgesamt unzureichend und durch grobe Lücken und Fehleinschätzungen bei der Erfassung der Nahrungshabitate und der Flugbewegungen windkraftsensibler Vogelarten, namentlich der Rotmilane, charakterisiert. Diese Ansicht hätten auch die Untere Naturschutzbehörde, u.a. in ihren Stellungnahmen vom
zuliefern. Jedoch sei die Untersuchung von F
vollziehbar sei. Ferner gebe es in der genehmigungsrelevanten Umgebung der Vorrangzone und der genehmigten Standorte eine Vielzahl
gewiesener und einige vermutete Brutplätze von Rotmilanen. Diese seien zum Teil von F
trägliche Untersuchung von F1. sei nicht aussagekräftig. Des Weiteren seien in dem Gutachten von P. 2015 zwei Nahrungshabitate des Schwarzstorches registriert worden, darunter eines, das die Vorrangzone teilweise überdecke und in dem mindestens drei WEA-Standorte lägen. Raumnutzungen des Schwarzmilans seien ebenfalls beobachtet worden. Auch die Untersuchung der Fledermausfauna sei fehlerhaft. Das Ergebnis der VP sei auch das Qualitätskriterium des Landschaftsbildes betreffend nicht
vollziehbar. Die vom OVG NRW festgestellten Mängel der VP 2016 seien schon deshalb nicht geheilt worden, weil die Heilung einer VP in Fällen mangelnder
vollziehbarkeit nicht zulässig sei. Auch mit Blick auf § 4 Abs. 1b des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) erscheine eine Heilung nur möglich, wenn zuvor nicht ausreichend ermittelt worden sei. Es könne nicht Gegenstand der Fehlerheilung sein, der ursprünglichen VP zugrundeliegende Bewertungen zu ersetzen. Die Errichtung der geplanten WEA verursache eine gravierende und großräumige Verunstaltung des Landschaftsbildes. Die L. -H. -Hochfläche sei ein exponierter und landschaftsprägender Höhenzug mit einer ausgeprägten Empfindlichkeit des Landschaftsbildes gegenüber der Bebauung mit WEA. Die gesamte Fläche sei von naturfremden Elementen völlig unbelastet. Sie befinde sich in einem großen unzerschnittenen verkehrsarmen Raum (UZVR) der Größenklasse 50 bis 100 qkm.
der Zerstörung durch den Sturm Kyrill habe die Natur - unterstützt durch großflächige Aufforstungsmaßnahmen mit Laub- und Mischwald - inzwischen ein vielfältiges, abwechslungsreiches und ökologisch besonders wertvolles Kleinod neu geschaffen. Die
Kyrill neu entstandenen Waldflächen bestünden ausschließlich aus Mischbeständen mit erheblichem standortadäquaten Laubholzanteil. Belegt werden könne dies zum einen durch Aussagen des Revierförsters. Dieser habe gegenüber der Presse mitgeteilt, dass Douglasien, Buchen, Eichen, Erlen und Hainbuchen gepflanzt worden seien. Fichten gebe es nur noch an den "feuchten Nordhängen". Allein in den Jahren 2008 und 2009 seien auf dem L. 53.000 Buchen, Eichen und Erlen gepflanzt worden. Zum anderen befänden sich
einer in den Genehmigungsakten befindlichen Zusammenstellung des Landesbetriebes Wald und Holz fünf der sechs WEA-Standorte auf Kyrillgeschädigten Flächen, welche jedoch durch natürliche Sukzession oder Aufforstung mit Laub- und Nadelhölzern bewaldet seien. Die Kyrill-Flächen seien auch
Auffassung der ULNB in ihrer Stellungnahme vom
der Rechtsprechung auch bei einem besonders groben Eingriff eine Verunstaltung des Landschaftsbildes angenommen werden. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei auch die eminente Fernwirkung der L. -H. -Hochfläche zu beachten. Die Kammlinie sei bis in das Hochsauerland, das Ruhrgebiet, Münsterland und die Soester Börde gut sichtbar. Der mächtige L. -H. -Gebirgszug präge auch die Ortsbilder von O. und E. . Auf der Hochfläche seien zudem zahlreiche touristische Aussichtspunkte entstanden, die wegen ihrer weitreichenden Sichtbarkeit als visuell besonders empfindliche und schützenswerte Landschaftselemente anzusehen seien. Die Untersuchungsergebnisse der Sichtbarkeitsanalyse der D. vom
der Schallprognose von B
einer Vorgabe der Bezirksregierung B. und des Regionalrats für diesen Bezirk sollten WEA einen Abstand von mindestens 600 m zu Premiumwanderwegen einhalten, um Wanderer und Erholungssuchende vor Lärmbelästigung, optischer Bedrängung sowie der Gefahr von Eissturz und Eiswurf zu schützen. Vier der genehmigten Standorte unterschritten diesen Abstand deutlich um rund 200 m. Der Abstand zu vielen anderen Wanderwegen betrage zum Teil gerade einen Rotorradius. Erstaunlich sei auch, wie die VP-Studien März und August 2019 versuchten, die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes der Landschaft im LSG "C2. - Mittleres I. " zu verneinen. Es werde argumentiert, dass wichtige Kriterien fehlten, die zu einer hohen Bewertung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit leiten könnten. Warum die Ausweisung des LSG überhaupt erfolgt sei, deren Schutzzweck aus eben diesen Faktoren bestehe, erläutere die Studie nicht. Es sei auch nicht überzeugend, das Landschaftsbild auf den Freiflächen wegen bereits bestehender visueller Belastungen durch WEA als weniger beeinträchtigt darzustellen. Die Schutzzwecke des NSG "Auf dem H. " würden durch die Errichtung der WEA erheblich beeinträchtigt. Dessen herausragende landschaftliche Schönheit werde komplett zerstört. Wie seine Visualisierungen zeigten, seien von drei der vier Wege, die durch das NSG führten oder es berührten, nicht nur weitreichende Blicke über das NSG möglich, sondern gleichzeitig auch mehrere WEA zu sehen. Auch seien die Aussagen in der VP August 2019 zum Schattenwurf und den Lärmbeeinträchtigungen auf den im NSG verlaufenden oder daran angrenzenden Wegen unzutreffend. Die vom Beklagten vorgenommene Bewertung einer "mäßigen" Belastung der Schutzgüter Denkmäler und Bodendenkmäler sei nicht haltbar. Der Waldfriedhof werde aufgrund seiner Nähe zu den Anlagenstandorten visuell und akustisch erheblich beeinträchtigt. Dort seien mehr als 50 dB(A) zu erwarten, was für eine Ruhestätte eine Zumutung darstelle. Die Annahme des Beklagten in der VP August 2019, die in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung geregelten Abschaltzeiten an bestimmten Feiertagen würden die Beeinträchtigung entscheidend minimieren, sei nicht
vollziehbar. Der Verweis des Beklagten auf Absprachen mit dem Landesamt für Denkmalpflege verfange nicht, weil zu diesem Zeitpunkt der Waldfriedhof noch keinen Denkmalstatus gehabt habe. Auch die denkmalgeschützte Landwehr werde entgegen der Aussage des Beklagten in der VP August 2019 visuell beeinträchtigt. Schließlich sei die Kabeltrasse im Rahmen der VP August 2019 nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz habe in seinem Urteil - 4 K 1362/16 .KO - eine VP wegen der Nichtberücksichtigung der Kabeltrasse für fehlerhaft erklärt. Die Klage sei auch ohne Notwendigkeit einer UVP begründet, weil ihm ein Klagerecht
RG zustehe. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) in seinem Beschluss vom
GB). Ferner verstoße das Vorhaben gegen § 3 Abs. 1 LSG-VO, weil § 5 Abs. 2 LSG-VO unwirksam sei. Insbesondere sei der Ausnahmetatbestand "auf Betreiben" der Beigeladenen eingefügt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrats des Beklagten vom 30. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im erst- und zweitinstanzlichen Eilverfahren im Wesentlichen Folgendes vor:
Prüfung aller vorgelegten Unterlagen könnten überwiegende Gründe des Landschafts- und Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Nebenbestimmungen seien geeignet und erforderlich, um schwere Eingriffe in Natur und Landschaft auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Die durch Naturschutzverbände geäußerten Bedenken seien mitgeprüft und berücksichtigt worden. Eine Festlegung auf die Durchführung einer UVP sei im Genehmigungsverfahren nicht erfolgt. Der Vermerk vom 22. September 2016 sei
einer internen Besprechung gefertigt worden, in der lediglich darüber informiert worden sei, dass eine VP stattfinden müsse. Zudem setze die Entscheidung zur Durchführung einer UVP zwingend eine formale VP
dem UVPG voraus. Seine VP August 2019 sei nicht fehlerhaft. Die beantragten WEA lägen nicht im Wasserschutzgebiet "T2.-Quelle" und damit nicht in deren Einzugsgebiet. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung des Trinkwasserschutzgebiets "L1. " stelle die Errichtung der WEA keinen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar. Auch
Einschätzung der Unteren Wasserschutzbehörde beeinträchtigten die WEA die Trinkwasserversorgung nicht. Die geltend gemachten Sichtungen von Rotmilanen über dem L. durch Passanten stellten weder einen Beleg für eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Gutachter und Fachbehörden dar noch dokumentierten sie belastbar eine Veränderung des Aufkommens von Rotmilanen. Ein Widerspruch der VP gegenüber den vom Kläger erwähnten Einschätzungen der ULNB bestehe nicht, da diese zu einem Zeitpunkt abgegeben worden seien, als aus ihrer Sicht noch einige Punkte aus dem Bereich Artenschutz zu klären gewesen seien. Ihre endgültige Stellungnahme habe die ULNB erst am 28. Dezember 2016 abgegeben. Die Neubewertung des Landschaftsbildes sei zulässig gewesen. Eine Präjudizwirkung ursprünglicher Feststellungen oder das Verbot einer Neubewertung sei gesetzlich nicht vorgesehen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG setze eine umfassende
holbarkeit der VP voraus. Würden die vorherigen Wertungen den Maßstab für die erneute Durchführung setzen, verstieße dies gegen die erforderliche Ergebnisoffenheit bei der Wiederholung. Die Einschätzungen zum Schutzgut Landschaft seien
vollziehbar. Er habe - wie der Kläger es fordere - die Spezifität und Qualität der Standortflächen mit in die Betrachtung einfließen lassen. Bei der in Rede stehenden Fläche handele es sich um eine typische Mittelgebirgslandschaft. Die Waldflächen, welche früher hauptsächlich Fichtenbestand aufgewiesen hätten, seien zu einem großen Teil von dem Orkan Kyrill zerstört worden. Wie überall im T3. sei - einer zeitgemäßen Forstwirtschaft entsprechend - eine Aufforstung mit Mischwäldern erfolgt. Es sei daher eine Vorbelastung durch Waldschäden anzunehmen. Weitere Vorbelastungen bestünden durch ein nahes Gewerbegebiet und durch technische Überprägungen wie Verkehrswege. Die Entstehung von Laubwäldern, Mager- und Feuchtwiesen werde durch die WEA im Übrigen nicht verhindert. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stelle keinen überwiegenden Belang dar.
Ziffer 8.2.2.5 des anzuwendenden Windenergieerlasses NRW sei in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien auszugehen. Lediglich bei Landschaften von herausragender Bedeutung sei eine vertiefte Einzelfallbetrachtung notwendig. Die vom Kläger vorgenommenen Visualisierungen der WEA begegneten erheblichen Bedenken. Den Ansprüchen an ein Ingenieurs- oder Sachverständigengutachten genügten sie jedenfalls nicht. Auch inhaltlich seien die Montagen des Klägers kein hinreichendes Indiz für eine Fehlerhaftigkeit der bei der VP beachteten Untersuchung. Soweit der Kläger Widersprüche darin erkennen wolle, dass in der D. -Sichtbarkeitsanalyse in bestimmten Bereichen die Sichtbarkeit der WEA verneint worden sei, wo sie
den eigenen Visualisierungen aber gegeben sein solle, sei darauf hinzuweisen, dass die optische Wahrnehmbarkeit der Anlagen in der Realität stark von der Höhe und Dichte der sich wandelnden Vegetation abhänge. Eine Sichtbarkeitsanalyse könne immer nur eine Momentaufnahme sein. Eine fortlaufende Neuerstellung sei jedoch nicht mit der
dem UVPG vorgeschriebenen Überschlägigkeit der Prüfung zu vereinbaren. Davon zu trennen sei aber immer noch die Frage, ob - wie der Kläger meine - durch die Sichtbarkeit der WEA tatsächlich der natürliche Charakter der Umgebung "rettungslos zerstört" werde. Diese Einschätzung basiere auf der von ihm aufgestellten Annahme, dass die L. -H. -Hochfläche landschaftlich jeweils die größtmögliche Einzigartigkeit, Schönheit und Vielfalt aufweise. Diese individuelle Landschaftsbewertung stehe im Widerspruch zu einer ganzen Reihe anderer fachkundiger Bewertungen. Den Wert der Standorte für die Naherholung habe er nie bezweifelt, allerdings sei auch dieser, wie die Bewertung des Landschaftsbildes, von subjektiven Faktoren abhängig. Auch sei der Erholungswert - was der Kläger völlig außer Acht lasse - in Relation zur anthropogenen Überformung der Landschaft zu setzen. Zudem werde vom Kläger schlichtweg vorausgesetzt, dass Faktoren wie optische Wirkung, Lärm oder Schattenwurf zu einem signifikanten Rückgang der Besucherzahlen führen würden. Dabei fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Nutzung als Erholungsgebiet allein vom Vorhandensein etwaiger WEA abhängig gemacht werde oder ob andere Faktoren (insbesondere die vorhandene Infrastruktur) das Gebiet noch hinreichend attraktiv machten. Die Fläche stehe auch
der Errichtung der WEA für Wanderer und Touristen zur Verfügung. Es sei anzunehmen, dass noch weitere von der Technik der WEA begeisterte Touristen hinzuträten. Die vorhandenen Sporteinrichtungen, das Ehrendenkmal sowie andere "identitätsstiftende" und "identitätswahrende" Elemente und der Wanderweg "T
RG. Lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vor, komme eine Anwendung von Nr. 5 auch dann nicht in Betracht, wenn die UVP-Pflicht im Rahmen der VP verneint werde. Unabhängig davon sei der Kläger nicht befugt, Kritik am Teilflächennutzungsplan der Stadt O. geltend zu machen, weil seine satzungsgemäßen Belange nicht berührt würden bzw. weil er diese bereits im Teilflächennutzungsplanverfahren habe geltend machen können. Der Teilflächennutzungsplan "Windenergie" sei auch nicht unwirksam. Des Weiteren sei die Änderungsverordnung vom 11. November 2016 zur Landschaftsschutzverordnung "N. Kreis" nicht nichtig. Insbesondere sei die Einfügung des § 5 Abs. 2 LSG-VO weder "auf Betreiben" der Beigeladenen erfolgt noch liege ein sog. "Etikettenschwindel" vor. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen wie folgt Stellung: Weite Teile des klägerischen Vortrags seien erst
Ablauf der Klagebegründungsfrist
RG a.F. bzw. § 6 Satz 1 UmwRG n.F. erfolgt. Gegen die Entscheidung des Beklagten, keine UVP durchzuführen, sei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nichts zu erinnern. Aufgrund des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraums genüge es für eine erfolgreiche Anfechtung der streitgegenständlichen Genehmigung nicht, dass der Kläger insbesondere die vom Vorhaben betroffene Landschaft, die zu erwartenden Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sowie die Avifauna anders bewerte. Das Ergebnis der VP sei plausibel und
vollziehbar. In grundsätzlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben mit 6 WEA den rechtlich vorgegebenen Schwellenwert zur Durchführung einer allgemeinen VP
Anlage 1 Nr. 1.6.2 des UVPG a.F. gerade so erreiche. Es liege
der Wertung des Gesetzgebers in § 3 c Satz 4 UVPG a.F. die Annahme nahe, dass das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorrufe. Bezüglich des Schutzgutes "Wasser" sei plausibel und
vollziehbar festgestellt worden, dass keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Den Ausführungen im Landschaftsbegleitplan Teil I folgend seien Auflagen zum Gewässerschutz in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Auch die "T2.-Quelle" sei
den mit den Antragsunterlagen eingereichten Fachgutachten nicht betroffen. Die gutachterliche Stellungnahme der Ruhruniversität C3. enthalte keine weiterführenden Erkenntnisse, da ihr keine präzise Festlegung des unterirdischen Einzugsbereichs der "T2.-Quelle" zu entnehmen sei. Selbst wenn sich die geplanten WEA im Einzugsbereich der "T2.-Quelle" befänden, wäre eine Gefährdung der Quelle aufgrund der geplanten Flachgründungen auszuschließen. Für den Fall der Notwendigkeit einer Tiefgründung könnten mögliche Gefahren in der dann erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung ausgeschlossen werden. Alle unter Einsatz wassergefährdender Stoffe betriebenen Komponenten der WEA seien mit Schutzvorrichtungen gegen das Austreten von festen oder flüssigen Schmierstoffen zu versehen. Erhebliche negative Auswirkungen durch Baumaßnahmen seien aber nicht zu erwarten, wenn die Anforderungen der Schutzgebietsverordnung beachtet würden. Hinsichtlich der Avifauna stelle der Beklagte auf der Grundlage der Gutachten von F1.
vollziehbar fest, dass von den geplanten WEA keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Untersuchungen seien verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden und erfassten den Sachverhalt vollständig. Die darauf aufbauenden Bewertungen seien frei von Bewertungsfehlern und sachfremden Erwägungen. Das Vorgehen in der Artenschutzvorprüfung (ASP I) und der vertieften Artenschutzprüfung (ASP II) habe dem Leitfaden 2013 entsprochen. Die dem Ergebnisbericht Avifauna und der ASP II zugrundeliegenden Begehungen des Vorhabengebiets seien leitfadenkonform erfolgt. Die dabei erhobenen Daten seien auch noch hinreichend aktuell und aussagekräftig, was auch durch die fachlich nicht zu beanstandenden, in unbelaubtem Zustand durchgeführten Horstkontrollen Anfang und Ende 2016, die Ergebnisse von P. , die fachliche Einschätzung des LANUV sowie die Untersuchungen von F1. im Jahre 2017 bestätigt worden sei. Die Plausibilität bzw.
vollziehbarkeit der Entscheidungen des Beklagten werde durch die vorgetragenen (vermeintlichen) Horstfunde von Rotmilanen ebenso wenig erschüttert wie durch die vermeintliche Vielzahl eidesstattlicher Versicherungen in Bezug auf Flugbewegungen. Die vermeintlichen Horstfunde führten bereits deshalb nicht weiter, weil sie entweder im Rahmen der VP berücksichtigt worden seien oder als
trägliche Informationen unbeachtlich oder schlicht fehlerhaft seien. Letzteres treffe insbesondere auf den erstmals in dem Schriftsatz des Klägers vom 3. Juli 2017 im Verfahren 8 L 571/17 erwähnten Horst zu, welcher
fachgutachterlicher Bewertung keine Hinweise auf eine Besetzung durch einen Rotmilan aufweise. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko des Rotmilans bestehe nicht, da sich
sämtlichen bis zum 22. Dezember 2016 durchgeführten Untersuchungen, bei denen auch Hinweisen durch Bürger auf vermeintliche Horstfunde fachgutachterlich
gegangen worden sei, nicht einmal in einem UR von 1.500 m ein besetzter Rotmilanhorst befunden habe. In solchen Fällen bedürfe es eines besonderen
weises, dass der Rotmilan die Flächen im Umfeld oder jenseits der WEA in einer Weise nutze, die zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos führe. Letzteres sei dann der Fall, wenn zuverlässige Erkenntnisse darüber vorlägen, dass das Vorhabengebiet ein attraktives, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehendes Nahrungshabitat darstelle oder innerhalb eines Flugkorridors zu einem essentiellen Nahrungshabitat liege. Eine solche Situation liege im Vorhabengebiet nicht vor. Die Gutachten von F
dem Leitfaden 2013 nur bei ernstzunehmenden Hinweisen auf Nahrungshabitate erforderlich. Auch seien nicht sämtliche Flächen in der Umgebung des Vorhabengebiets zu ermitteln gewesen, die als potentielle Nahrungshabitate des Rotmilans in Betracht kämen. Im Übrigen befinde sich das nächstgelegene Schwerpunktvorkommen in einer Entfernung von mehr als 7 km vom Vorhabenstandort. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sei auch im Hinblick auf den Schwarzstorch auszuschließen. Aufgrund der großen Entfernung des nächstgelegenen Brutplatzes und der nur vereinzelt erfolgten Beobachtungen im Vorhabengebiet könne es sich bei den Standorten der WEA nicht um ein essentielles Nahrungshabitat des Schwarzstorchs handeln. In Bezug auf den Schwarzmilan habe es keiner weitergehenden Untersuchung bedurft,
dem sich aus der ASP I keine ernsthaften Hinweise auf ein Vorkommen im UR 6000 ergeben hätten. Die Feststellung des Beklagten, hinsichtlich der Landschaft (Landschaftsbild und Erholungsfunktion) seien keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten, sei plausibel und
vollziehbar. Die vom OVG NRW festgestellten Mängel seien geheilt worden. Woraus der Kläger den Rechtssatz herleite, dass eine Heilung einer fehlerhaften VP nur dort zulässig sei, wo nicht ausreichend ermittelt worden sei, erschließe sich nicht. Sei eine vollständige
holung der VP zulässig, müsse es erst Recht möglich sein, scheinbare Widerspruche in der Dokumentation aufzulösen. Die Bestimmung der Größe des UR anhand der Methoden zur Berechnung des Ersatzgeldes
der Eingriffsregelung des BNatSchG sei nicht willkürlich und beruhe auf
vollziehbaren Erwägungen. Ob Umweltauswirkungen "erheblich" i.S.d. UVPG seien, bestimme sich
dem jeweils einschlägigen Fachrecht. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sei eine Erheblichkeit nicht stets aufgrund der für WEA typischen Beeinträchtigungen anzunehmen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch WEA liege
der grundsätzlich heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur in besonderen Situationen vor, wenn das Bauvorhaben in dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sei und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung empfunden werde. Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Rechtsprechung sei mittlerweile geklärt, dass allein der Standort an exponierter Stelle nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe. WEA seien auf windhöffige Standorte angewiesen. Allein die exponierte Stelle in einem Mittelgebirge bzw. auf einem Höhenzug reiche also für die Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht aus. Eine Überprägung des Landschaftsraums mit bisher nicht vorhandenen Elementen könne bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil im UR bereits eine im Betrieb befindliche WEA vorhanden sei. Insoweit die WEA aus größerer Entfernung sichtbar blieben, werde eine grobe Unangemessenheit schon wegen der Entfernung minimiert bzw. ausgeschlossen, weil sich das Untersuchungsgebiet vorrangig durch Wälder auszeichne. Weitere Aussichtspunkte und Sehenswürdigkeiten konzentrierten sich auf den südlichen UR und lägen mindestens 1,5 km von den Vorhabenstandorten entfernt. Auch wenn dem betroffenen Raum eine mittlere bis hohe Erholungs- und Freizeitfunktion zukomme, sei die Landschaft geprägt durch eine anthropogene Überformung und einen bereits herabgesetzten ästhetischen Eigenwert. Bei der Bewertung des Landschaftsbildes sei die erheblich vorbelastete Umgebung des L. einzubeziehen. Das LANUV habe in seiner Landschaftsbildbewertung den Bereich O. /L. als LBE mit überwiegend mittlerer Bedeutung gewertet. Gegen das Verfahren des LANUV zur Bewertung von LBE sei nichts einzuwenden. Auch in der Stellungnahme von D. vom
der Sichtbarkeitsanalyse von D. sei selbst in einem Umkreis von etwa 3.103,5 m um die WEA - auf der Grundlage einer "worstcase-Berechnung" - nur auf einem Flächenanteil von ca. 21 % überhaupt eine WEA (ggf. auch nur teilweise) sichtbar. Der Kläger könne die Sichtbarkeitsanalyse nicht mit Aussagen in der Schallprognose der B
der Sichtbarkeitsanalyse von D. eine Blickbeziehung zum Vorhaben zu erwarten sei. Nichts anderes gelte im Übrigen etwa für die Blickpunkte Nr. 5 und 6. Zum Blickpunkt 3 sei anzumerken, dass dieser sich nicht auf einem in der Naturschutzkarte der NSG-VO gekennzeichneten befestigten Weg befinde, sodass das Betreten verboten sei. Auch andere Blickpunkte befänden sich nicht auf Wanderwegen. Dass von größeren Kreuzungen der gut ausgebauten forstwirtschaftlichen Wege ebenso wie über die vorbereiteten Standorte der WEA hinweg Sichtbeziehungen simuliert werden könnten, stelle die Sichtbarkeitsanalyse nicht in Frage. Weder ihr - der Beigeladenen - noch den von ihr befragten Fachgutachtern sei eine Sichtbarkeitsanalyse bekannt, in dem in einem über 3 km großen Radius jedes einzelne Objekt digitalisiert worden wäre, um eine zu 100 % den aktuellen Gegebenheiten entsprechende Sichtbarkeitsanalyse zu erarbeiten.
jeder Vegetationsperiode sei eine solche Analyse bereits wieder überholt. Genauso wie bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes müsse auch bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Erholungsfunktion die Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtet werden. Wesentlich sei, ob die Funktion des Außenbereichs als Erholungsraum für die Allgemeinheit insgesamt verloren ginge oder wesentlich beeinträchtigt werde. Bei dem UR handele es sich nicht um den für die betreffende Gemeinde einzig zu Naherholungszwecken bedeutsamen Bereich. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könnte das Netz aus Wanderwegen, woraus die Möglichkeit zur naturnahen Erholung im UR im Wesentlichen bestehe, weiterhin genutzt werden. Die Erholungsfunktion werde durch den optischen Eindruck der WEA und die mit ihnen verbundenen Geräuscheinwirkungen nicht gravierend beeinträchtigt. Der 250 km lange Premium-Wanderweg "T
teiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die im UR befindlichen Denkmäler zu erwarten. Die Genehmigung enthalte unter den Nrn. 12.1 und 12.2 Nebenbestimmungen in Bezug auf die Belange der Denkmalpflege sowie der Landschafts- und Baukultur. Die VP sei auch nicht aufgrund einer angeblich unterbliebenen Berücksichtigung von Auswirkungen der Kabelverlegung zur Anbindung der geplanten WEA an das Stromnetz fehlerhaft. Während des Genehmigungsverfahrens hätten noch keine konkreten Angaben zur Anbindung an das Stromnetz vorgelegen. Zudem habe F1. in der VP-Studie August 2019 vorgeschlagen, die Verkabelung - sofern möglich - in den Wegeseitenrändern oder unter landwirtschaftlichen Flächen vorzunehmen. Unter Beachtung dieser Maßnahmen hätten bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit des geplanten Vorhabens erhebliche
teilige Umweltauswirkungen durch die Anbindung der WEA an das Stromnetz ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus müssten in einer VP nicht sämtliche in Betracht kommenden Umweltauswirkungen des Vorhabens lückenlos erfasst werden. Ausreichend könne - je
Sachlage - auch eine Konzentration auf bestimmte, unter Umweltgesichtspunkten wesentliche Faktoren sein. Da die VP dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genüge und es sich somit um ein nicht UVP-pflichtiges Vorhaben handele, komme es
RG auf die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Übrigen nicht mehr an. Diese ausdrücklich vom Gesetzgeber so getroffene und gewollte Regelung könne auch nicht durch die Einordnung als Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt
RG umgangen werden. Ungeachtet dessen sei die Genehmigung materiell rechtmäßig. Insbesondere verstoße sie nicht gegen die Verbotstatbestände in § 44 Abs. 1 BNatSchG, § 35 BauGB oder § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG). Die Änderungsverordnung zur LSG-VO, durch die § 5 Abs. 2 LSG-VO eingefügt worden sei, sei wirksam. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands lägen vor. Selbst wenn die Änderungsverordnung unwirksam wäre, bestünde jedenfalls eine Befreiungslage
SchG. Auch der Teilflächennutzungsplan "Windenergie", durch den die Konzentrationszone festgesetzt worden sei, sei wirksam. Insbesondere sei die Planung nicht "auf Betreiben" der Beigeladenen erfolgt und auch die Zurückstellung der Belange des Landschaftsschutzes stelle keinen Abwägungsfehler dar. Fehler im Abwägungsvorgang seien im Übrigen gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Selbst wenn die Festsetzung unwirksam wäre, würde die alte Konzentrationszone südlich von B1. keine Ausschlusswirkung
GB erzeugen, weil diese offenkundig an einem Bekanntmachungsmangel leide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 8 L 571/17 und 8 B 1170/17 sowie der jeweils zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der hier
der Überleitungsvorschrift in § 8 Abs. 1 UmwRG maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ( BGBl. I S. 3290 ) klageberechtigt. Der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG eröffnet.
dieser Vorschrift findet das UmwRG Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der angegriffene Bescheid des Landrats des Beklagten vom 30. Dezember 2016 stellt eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG dar, zudem kann für die der Beigeladenen genehmigten WEA eine UVP-Pflicht bestehen. Denn
Nr. 1.6.2 Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden und vorliegend
der Übergangsvorschrift gemäß § 74 Abs. 1 UVPG anzuwendenden Fassung (UVPG a.F.) ist für die Errichtung und den Betrieb einer - wie hier - aus 6 bis weniger als 20 Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bestehenden Windfarm eine allgemeine VP (§ 3c Sätze 1 und 3 UVPG a.F.) vorgeschrieben, in deren Rahmen geprüft wird, ob eine UVP durchzuführen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine
RG anerkannte in- oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), sowie im Falle eines Verfahrens
RG zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 lit. a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist ein eingetragener Naturschutzverein und im Jahre 1980 als Vereinigung gemäß § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannt worden. Diese Anerkennung gilt
der Übergangsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG als Anerkennung im Sinne des UmwRG fort. Ferner macht der Kläger, der im Genehmigungsverfahren über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW beteiligt worden ist, die Verletzung von Vorschriften geltend, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die er als anerkannter Umweltverband entsprechend seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich zu rügen berechtigt ist. Er kann sich insbesondere darauf berufen, dass eine seiner Ansicht
gebotene UVP nicht durchgeführt worden bzw. die vom Beklagten durchgeführte VP fehlerhaft sei. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Genehmigung leidet weder an einem absoluten Verfahrensfehler (A.) noch begegnet sie materiellrechtlichen Bedenken (B.). A. Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler
RG vor, den der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG als anerkannte Vereinigung
RG geltend machen könnte.
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des UVPG erforderliche VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch
geholt worden ist. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn eine durchgeführte VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt.
ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer VP
UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die VP entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist.
ist, sofern - wie hier - für ein Vorhaben eine allgemeine VP vorgesehen ist, eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die
Dabei ist
zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche
teilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer UVP erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie
Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine UVP muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Vgl. zum Planfeststellungsverfahren: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
vollziehbar ist. Dementsprechend muss eine VP überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der VP darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine
vollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Genehmigungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, a.a.O., Rn. 30, m.w.N. Hat eine erforderliche VP nicht stattgefunden, kann sie
Erteilung der Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz
RG i.V.m. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
geholt werden. Gleiches gilt für die Heilung von gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG relevanten Verfahrensfehlern einer VP. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 - 8 B 891/18 -, n.v., S. 5 f. des Beschlussabdrucks (BA), m.w.N. Aus dem Erfordernis einer an der Begründung der Behörde ausgerichteten gerichtlichen Plausibilitätskontrolle folgt, dass
träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, a.a.O., Rn. 30. Ist dementsprechend grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der VP bestehende Sach- oder Rechtslage abzustellen, ist bei
holung einer fehlenden oder bei vollständiger Wiederholung einer fehlerhaft durchgeführten VP der Zeitpunkt der aktuellen VP maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
seinem Wortlaut eine generelle Heilungsmöglichkeit bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die Heilungsmöglichkeit einer aufgrund fehlender
vollziehbarkeit ihres Ergebnisses fehlerhaften VP zu verneinen, widerspräche dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Genehmigungserhaltung. Vgl. Seibert, Die Fehlerheilung durch ergänzendes Verfahren
dem UmwRG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVWZ), 2018, 97 ff. Es spricht auch nichts dagegen, dass der Beklagte bei seinen erneuten VP im April 2019 und August 2019 einzelne Schutzgüter und die für sie zu erwartenden Beeinträchtigungen durch das Vorhaben abweichend von der VP 2016 bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Beurteilungen im Hinblick auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des Vorhabengebietes, die der Kläger als "
unten korrigiert" rügt. Diese Korrekturen beruhen u.a. darauf, dass der Beklagte in seine VP April 2019 und August 2019 neue Erkenntnismittel, wie die Landschaftsbildbewertung des LANUV aus dem Jahre 2018 und die aktualisierten Fassungen der VP-Studien März 2019 und August 2019 von F1. , als Beurteilungsgrundlagen miteinbezogen hat. Ist - wie bereits ausgeführt - bei einer
holung bzw. Wiederholung der VP auf den Zeitpunkt der VP abzustellen, so hat die Genehmigungsbehörde neue Erkenntnisse zu berücksichtigen. Gegen eine ggf. darauf basierende Neubewertung ist nichts zu erinnern. Angesichts der Notwendigkeit der Einbeziehung neuer Erkenntnisse in eine wiederholende VP verfängt auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dass eine Neubewertung nur bei festgestellten Fehlern der VP stattfinden könne, nicht. Auch eine etwaige Vorfestlegung der Unteren Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Vorfeld der eigentlichen, gemäß § 3c Satz 6 UVPG a.F. erforderlichen Dokumentation der VP und der Bekanntgabe ihres Ergebnisses (vgl. § 3a Satz 2 UVPG a.F.) könnte mit Blick auf die eine Neubewertung einschließende Heilungsmöglichkeit keine Bindungswirkung erzeugen. Es kann somit dahinstehen, ob sich die Untere Immissionsschutzbehörde des Beklagten - was der Kläger geltend macht - tatsächlich bereits in einer Antragskonferenz vom 14. September 2016 auf die Durchführung einer UVP festgelegt oder ob sie dem Vortrag des Beklagten entsprechend in dem Termin bloß über die Notwendigkeit der Durchführung einer VP informiert hat. Die VP August 2019 genügt auch den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG a.F.. Sie ist entsprechend den Vorgaben in § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und ihr Ergebnis, dass von dem genehmigten Vorhaben keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen ausgehen, ist
vollziehbar. Dies gilt im Hinblick auf die in der Anlage 2 zum UVPG a.F. angeführten Qualitäts- bzw. Schutzkriterien Wasser (I.), Natur (hier insbesondere Artenschutz - II.), Landschaft (III.), NSG (IV.), LSG (V.) und Denkmäler (VI.). Von vornherein nicht einzubeziehen waren im Rahmen der VP August 2019 die für die WEA zu installierenden Kabeltrassen (VII.) I. Die Feststellungen und Bewertungen des Beklagten zum Schutzgut "Wasser" weisen keine durchgreifenden Fehler i.S.d. § 3c UVPG a.F. auf. Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass erhebliche
teilige Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnung im Trinkwasserschutzgebiet "L1. " weder durch den Bau noch durch den Betrieb der WEA entstehen könnten, weil kein laut Trinkwasserschutzverordnung genehmigungspflichtiger Tatbestand vorliege, ist dies
vollziehbar. Die Untere Wasserschutzbehörde hat Auflagen formuliert, die unter den Nrn. 5.1 bis 5.13 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden sind. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch diese eine Trinkwassergefährdung nicht effektiv ausgeschlossen werden könnte. Insbesondere enthalten sie Bestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Rahmen der Baumaßnahmen und bei dem Betrieb der WEA. Ferner sind die Vorschriften der Wasserschutzverordnung "L
teiligen Einfluss des Vorhabens auf die "T2.-Quelle" hat er als ausgeschlossen beurteilt, weil weder eine Gestaltung von Gewässern noch eine Beeinflussung des Grundwassers, insbesondere durch Tiefgründungen, stattfinde. Dies ist plausibel. Selbst wenn sich der unterirdische Einzugsbereich der "T2.-Quelle" bis in das Vorhabengebiet hinein erstrecken würde, wäre nicht von einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die "T2.-Quelle" auszugehen. Wie bereits ausgeführt, hat die Untere Wasserbehörde Auflagen formuliert, die eine Versickerung wassergefährdender Stoffe effektiv verhindern können. Auch wird im Rahmen der für die Anlegung der Zuwegungen und die Errichtung der WEA erforderlichen Baumaßnahmen nicht in den Grundwasserhorizont eingegriffen. Denn aus dem Hinweis Nr. 5 im Genehmigungsbescheid (S. 18), wonach bei Tiefgründungen ein wasserrechtliches Verfahren
§ 34 des Landeswassergesetzes erforderlich ist, ergibt sich, dass die Genehmigung nur Flachgründungen zulässt. Dass an den konkreten Standorten der WEA Flachgründungen möglich sind, hat die Beigeladene unter Vorlage des Ingenieurgeologischen Gutachtens des Beratungsbüros für Boden und Umwelt (BBU) C. Schubert GmbH vom 28. Oktober 2016
gewiesen. Bei deren Bau wird der Grundwasserleiter nicht erreicht. Sollte es dennoch zu einer Freilegung von Grundwasser infolge der Baumaßnahmen kommen, wären gemäß Auflage Nr. 5.10 des Genehmigungsbescheides die Bautätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Untere Wasserbehörde des Beklagten zu informieren. Dass Flachgründungen als für die "T2.-Quelle" unbedenklich eingestuft werden können, bestätigt auch die im Teilflächennutzungsplanverfahren eingeholte hydrogeologische Stellungnahme der G. und C
alldem für die Beurteilung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes "Wasser" durch das Vorhaben nicht auf eine präzise Abgrenzung des Einzugsgebiets der "T2.-Quelle" ankommt, kann auch dahinstehen, ob sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der Ruhruniversität C3. überhaupt Erkenntnisse ergeben, die von den seitens der Beigeladenen vorgelegten Gutachten abweichen. II. Des Weiteren ist die Annahme des Beklagten in der VP August 2019, dass von dem Vorhaben erhebliche
teilige Beeinträchtigungen der Artenvielfalt unter der Voraussetzung der Durchführung der in dem Genehmigungsbescheid vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht zu erwarten seien,
vollziehbar. Der Beklagte zitiert in der VP unter dem Prüfungspunkt "Artenvielfalt" aus der VP-Studie August 2019 von F1. , welche ihrerseits auf die ASP I, die ASP II, den Ergebnisbericht Avifauna und den Ergebnisbericht Fledermäuse sowie im gerichtlichen Eilverfahren - 8 L 571/17 - vorgelegte Gutachten und Stellungnahmen Bezug nimmt. Die vom Kläger gerügten Ermittlungsdefizite und Beurteilungsfehler greifen nicht durch. Hinsichtlich der Ermittlung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten lassen sich Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können. Zum einen wird in der Regel eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des UR mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und
welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z. B. von der Größe des UR, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Behörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Vorhabengebiet und den dort
gewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu deren artspezifischen Verhaltensweisen und den für diese typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich - stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens - ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Vorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Vorhabengebiet dar. Sie werden den Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom
teilige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden (5.). 1. Bezüglich des Rotmilans hat der Beklagte auf fachgutachterlicher Grundlage angenommen, dass ein signifikant erhöhtes Risiko einer Kollision von Individuen dieser Vogelart mit den geplanten WEA i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht bestehe. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.
SchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten
zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und verlangt kein absichtliches Handeln. Es genügt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot
SchG nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erfüllung des Tatbestandes allerdings zu fordern, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Der Begriff der "Signifikanz" ist dabei als eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Hiernach ist das Tötungs- und Verletzungsverbot grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das Vorhaben, jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen, kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom
dem Leitfaden 2017 entweder aufgrund der Nähe der WEA zu einem Brutplatz oder aufgrund von Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore ergeben. Die diesbezüglich relevanten Radien zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes finden sich in der Tabelle in Anhang 2 des Leitfadens - nicht anzuwenden sind insoweit hingegen die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2014). Liegt ein Brutplatz innerhalb des Radius der Spalte 2 der Tabelle, ist dies ein Hinweis auf ein möglicherweise signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, das vertieft untersucht werden muss. Nähere methodische Ausführungen zur Bestandserfassung finden sich in den Kapiteln 6.1 (Revierkartierung und Horstsuche) und 6.3 (Raumnutzungskartierung). Ausgehend hiervon konnte der Beklagte auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt der VP August 2019 vorliegenden Erkenntnisse zu Recht davon ausgehen, dass in dem in Spalte 2 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017 für - wie hier - im Bergland (kontinentale Region) gelegene Standorte vorgegebenen Untersuchungsradius von 1.000 m um die Anlagenstandorte herum kein besetzter Horst eines Rotmilans existierte. Die im Ergebnisbericht Avifauna dokumentierte Revierkartierung und Horstsuche im Zeitraum von Anfang März bis Mitte Juli 2013 (S. 8 ff.) sind leitfadenkonform durchgeführt worden. Laut Leitfaden 2017 (S. 24) sind in dem maßgeblichen Untersuchungsradius in einem Erfassungszeitraum vom 1. März bis 30. Juni sechs bis zehn Begehungen bei Witterungsbedingungen ohne Regen und/oder starken Wind vorzunehmen. Dabei ist mit den Kartierungen zur Morgendämmerung, spätestens zum Sonnenaufgang zu beginnen. Die Revierzentren (Brutplätze) und Reviere sind kartographisch im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:10.000 darzustellen. Bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf Brutvorkommen gewisser Vogelarten, u.a. des Rotmilans, ist eine Horstsuche vorzunehmen, bei der in Baumreihen, Gehölzen und am Rand von Waldgebieten
Horsten zu suchen ist. Die Nestsuche sollte
Möglichkeit vor dem Laubaustrieb in den Wintermonaten, spätestens am
tbegehungen legen nahe, dass der Gutachter auch hinsichtlich der Erfassungszeiten methodengerecht gearbeitet hat. Der Beklagte war nicht gehalten, sich die Tageskarten der Gutachter vorlegen zu lassen, nur um Klarheit über die genauen Zeiten der Begehungen zu gewinnen. Denn die Auswertung der Rohdaten obliegt dem Fachgutachter, der sie dann in seinem Gutachten in aufgearbeiteter Form vorlegt. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Urteile vom
gegangen. Ein besetzter Rotmilanhorst konnte dabei nicht festgestellt werden. Am
gegangen (S. 7 Ergebnisbericht Avifauna). Die Hinweise bezüglich des Romilans bezogen sich auf einen etwas außerhalb des Umkreises von 1000 m gelegenen Horst, der ausweislich der Schreiben von zwei Bürgern von Rotmilanen genutzt werde. Von einem anderen Bürger wurden dem Beklagten mehrere Horste gemeldet, von denen einige mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Rotmilan genutzt würden. Soweit diese Horste von F1. aufgefunden wurden, wurden sie untersucht (S. 10 u. 33 Ergebnisbericht Avifauna). Laut den ausführlichen und
vollziehbaren Schilderungen des F1. -Gutachters wies keiner der insgesamt 14 gefundenen Horste die für den Rotmilan typischen Kriterien (bspw. gewisse Reiserstärke, Mülleinlagerung, Mauserfedern oder Müllreste im Umfeld) auf. Dem Vorhalt des Klägers, es bleibe ein Geheimnis der Gutachter, wie durch eine einmalige Besichtigung Ende Januar entschieden werden könne, ob ein großer Greifvogelhorst Rotmilanen zuzuordnen sei oder nicht, ist entgegenzuhalten, dass die Feststellung fehlender Hinweise auf eine Nutzung durch Rotmilane anhand von Kriterien - wie der Beschaffenheit des Horstes und Spuren des Rotmilans in dessen Umgebung (s.o.) - getroffen worden ist, die zu jeder Jahreszeit und durch Inaugenscheinnahme an (nur) zwei Tagen möglich ist. Auch war es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht erforderlich, die im Januar 2016 aufgefundenen Horste einer sorgfältigen Beobachtung während der Brutzeit zu widmen. Da schon aufgrund der Feststellungen im Januar 2016 keine Hinweise auf eine mögliche Nutzung der gemeldeten und aufgefundenen Horste durch den Rotmilan vorlagen, waren - wie bereits dargelegt -
dem Leitfaden 2017 nicht einmal gezielte Horstkontrollen im Zeitraum vom
dem im Genehmigungsverfahren seitens der Bürgerinitiative "Rettet den L. " in einem Schreiben vom
Angaben der Bürgerinitiative der Art Rotmilan zuzuordnen seien und in einem Radius von weniger als oder annähernd 1.000 m zum Plangebiet lägen (Horste 3.1 bis 3.3). Gegen die Beschränkung der Untersuchung auf diese drei Horste ist nichts zu erinnern. Insbesondere musste der Gutachter die Horste, die auch seitens der Bürgerinitiative bloß als "(große) Greifvogelhorste" bezeichnet worden waren (Horste 4.1 bis 4.4 und 1 bis 4), nicht inspizieren. Ein ernsthafter Hinweis auf mit Rotmilanen besetzte Horste, der weitere Ermittlungen erforderlich gemacht hätte, lag insoweit nicht vor. Ein solcher ergab sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren 8 L 571/17 zu diesen Horsten. Insbesondere bezüglich des Horstes 2 hat der Kläger bloß behauptet, dieser komme für Rotmilane "in Frage". Substantiierte Aussagen zu einer tatsächlichen Besetzung durch Rotmilane hat er nicht getroffen. Im Hinblick auf die begutachteten Horste 3.1 bis 3.3 hat der Gutachter
vollziehbar dargestellt, dass diese nicht die Kriterien erfüllen, die für eine mögliche Besetzung durch den Rotmilan sprechen. Die Kritik des Klägers, die gutachterlichen Einschätzungen zu Größe und Höhe sowie zur Reisigstärke der Horste seien unzutreffend, vermag daran keine durchgreifenden Zweifel zu erwecken. Seine Behauptungen hinsichtlich der von den gutachterlichen Feststellungen abweichenden Beschaffenheit und Lage der Horste 3.1 und 3.2 hat er schon nicht hinreichend belegt. Insbesondere stellt das von ihm ins Verfahren eingebrachte Foto, das
seinen Angaben den Horst 3.1 mit einer von einem Baumkletterer aufgelegten Messlatte zeigen soll, keinen
weis für eine Fehlerhaftigkeit der Angaben des Gutachters dar. Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei dem fotografierten Horst überhaupt um den Horst 3.1 handelt. Auch sonst sind keine ernsthaften Hinweise auf eine dort stattgefundene Brut bzw. Besetzung durch den Rotmilan vorgetragen worden. Die von verschiedenen Bürgern im Luftraum über dem Horst beobachteten Flugbewegungen stellen kein hinreichendes Indiz für eine Brut dar, zumal
Angaben des Klägers seit dem Frühjahr 2016 "direkt am Horst keine weiteren Beobachtungen" gemacht worden sind. Die Annahme des Beklagten, dass sich im Umkreis von 1.000 m um die WEA-Standorte kein besetzter Rotmilanhorst befand, ist auch angesichts der erstmals in den gerichtlichen Eilverfahren erwähnten Horste
vollziehbar. Einen dieser Horste hat der Kläger bloß als "Greifvogelhorst" bezeichnet, über dessen Besetzung nichts bekannt sei. Dass F1. diesem Hinweis nicht weiter
gegangen ist, ist nicht zu beanstanden, da nicht einmal eine Zuordnung zum Rotmilan (oder einer anderen windenergiesensiblen Vogelart) erfolgt, geschweige denn eine Besetzung durch diese Vogelart substantiiert dargelegt worden ist. Bezüglich des Horstes, den der Kläger im seinem Schriftsatz vom
vollziehbar erläutert hat, ergab die Untersuchung keinerlei Hinweis darauf, dass in dem aufgefundenen Horst Rotmilane brüteten oder gebrütet hätten. Vielmehr habe sich warnendes Verhalten von Alttieren der Art Mäusebussard gezeigt, woraus er den Schluss gezogen habe, dass der Horst von Mäusebussarden besetzt war. Soweit der Kläger der Argumentation des Gutachters die Überzeugungskraft abspricht, folgt die Kammer dem nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass von Bürgern - wie etwa dem in der mündlichen Verhandlung für den Kläger auftretenden Herrn Dr. I. - beobachtete Flüge von Rotmilanen im Luftraum über einem vermeintlichen Horst ohnehin eine Brutbesetzung eines Horstes nicht hinreichend zu belegen vermögen, greift auch der Vorhalt des Klägers, es habe nur eine einmalige Begutachtung im Monat Juli, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem Jungtiere den Horst mit großer Wahrscheinlichkeit (
üblichen Brut- und Nestlingszeiträumen) bereits verlassen hätten, nicht durch. Denn F
vollziehbar zu dem Ergebnis, dass die ansässigen Individuen keine intensiven und/oder häufigen Raumnutzungen zeigten, die essentielle Nahrungshabitate im Umfeld der WEA erkennen ließen, und es darüber hinaus keinerlei Anzeichen für eine korridorhafte Überfliegung im Nahbereich der WEA-Standorte gebe, sodass in Ergänzung zur ASP II
wie vor ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden könne. Die Raumnutzungsanalyse genügt den Anforderungen, die der Leitfaden 2017 gemäß Kapitel 6.3 an solche Untersuchungen stellt. Danach sind mindestens acht bis zehn Erfassungstage (artspezifisch, in jedem Fall zur Reviergründungs-/Balzphase, Jungenaufzucht und
Ausfliegen der Jungtiere) vorgesehen. An diesen sollen von mindestens zwei Fixpunkten mindestens zwei Beobachter, deren Verständigung untereinander gewährleitet sein muss, für eine Dauer von jeweils drei bis fünf Stunden bei warmem Wetter und guter Thermik-/Flugbedingungen ohne starken Wind und Regen zu den täglichen Hauptaktivitätszeiten der betroffenen Art deren Flugbewegungen und Verhalten beobachten. Die Erfassung der Raumnutzung durch F
den Vorgaben des Leitfadens "in jedem Fall" Beobachtungen erfolgen müssen, statt. Die fachlich empfohlenen Erfassungszeiträume für den Rotmilan erstrecken sich von Mitte bis Ende März (Balz, Nestbau), von Anfang bis Mitte April (Territorialverhalten) und von Anfang Juni bis Anfang Juli (
Ausfliegen der Jungtiere). Vgl. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV), Leitfaden "Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen - Bestandserfassung und Monitoring -", 2017, Anhang 5a (abrufbar unter http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/ unter "Downloads"). In den Phasen 1 und 2 fand jeweils ein Beobachtungstermin statt (
hinein jederzeit möglich. Des Weiteren hat der Gutachter, wie sich aus seinen textlichen Schilderungen im Untersuchungsbericht und der beigefügten kartographischen Darstellung ergibt, leitfadenkonform die Dauer von Flugbewegungen im Umkreis der geplanten WEA (417 Minuten Gesamtdauer, also zu einem Anteil von fast 15 % der Gesamtbeobachtungszeit) und das dabei gezeigte Verhalten (wiederholt territoriales Verhalten im weiteren Umfeld des UR, meist Nahrungs- und Streckenflüge) erfasst. Außerdem hat er die relative Raumnutzung im Wirkraum der geplanten WEA (vier Flüge im Nahbereich der WEA, sehr seltene Flüge an den WEA-Standorten) dargestellt. Für eine Feststellung des Anteils der Flugdauer im zukünftigen Bereich der Rotorblätter der WEA finden sich im Untersuchungsbericht zwar keine Anhaltspunkte, jedoch ist diese laut Leitfaden 2017 nur "soweit möglich" zu erfassen. Es handelt sich folglich nicht um eine zwingende Vorgabe. Die Flugbewegungen wurden vom Gutachter schließlich gemäß dem Leitfaden 2017 kartographisch dargestellt. Soweit der Kläger kritisiert, dass eine Erfassung der Rotmilane in einem erweiterten Untersuchungsradius von 4.000 bzw. 6.000 m hätte stattfinden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die in Spalte 3 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017 bzw. 2013 angegebenen Radien auf weiter entfernte Nahrungshabitate, die häufig und intensiv auf einer festen Flugroute durch das Vorhabengebiet angeflogen werden, beziehen (vgl. Leitfaden 2017, S. 18 unten). Ergeben sich ernsthafte Hinweise auf solche Nahrungshabitate, sind diese in dem erweiterten Radius zu ermitteln. Eine flächendeckende Revierkartierung, Horstsuche oder Raumnutzungsanalyse muss in diesem Raum aber nicht vorgenommen werden. Liegen solche Gebiete in dem erweiterten Radius und werden diese auf einer festen Flugroute durch das Vorhabengebiet angeflogen, ist bloß zu klären, ob bei dem Durchqueren des Vorhabengebiets ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko entsteht. Dass keine in diesem Sinne feste Flugroute von Rotmilanen durch das Vorhabengebiet führt, wird vorliegend durch das Ergebnis der Raumnutzungsanalyse bestätigt. Die Raumnutzungsanalyse belegt im Übrigen auch, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch das genehmigte Vorhaben selbst dann nicht anzunehmen wäre, wenn entsprechend der Behauptung des Klägers tatsächlich Horste in einem Umkreis von 1.000 m um die Anlagenstandorte von Rotmilanen als Brutplätze genutzt worden wären. 2. Auch im Hinblick auf den Schwarzstorch ist die Beurteilung des Beklagten, dass erhebliche
teilige Auswirkungen nicht zu erwarten seien,
vollziehbar. Da Schwarzstorche in Bezug auf WEA ein Meideverhalten zeigen, besteht die hier nicht widerlegte Vermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Kollisionen besteht (vgl. S. 20 Leitfaden 2017). Auch ist durch das Vorhaben kein Verstoß gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und das Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs-/Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu erwarten.
SchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Für die Bewertung, ob diese Verbotstatbestände in Bezug auf den Schwarzstorch als europäische und auch besonders geschützte Vogelart (vgl. § 7 Nrn. 12 und 13 BNatSchG) durch das Vorhaben erfüllt werden, konnte sich der Beklagte auf die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten stützen. Insbesondere liegt kein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung vor, weil die im Ergebnisbericht Avifauna dokumentierten Großvogelbeobachtungen aus dem Jahre 2013 nur in einem UR von 2.000 m um die WEA-Standorte herum stattgefunden haben, der Leitfaden 2017 aber einen Untersuchungsradius von 3.000 m für Brutplätze des Schwarzstorchs vorgibt. Denn insoweit findet die Übergangsregelung in Kapitel
dessen gutachterlicher Stellungnahme vom
dem Leitfaden 2017 in Bezug auf Brutplätze der Vogelart Schwarzmilan einen Radius von 1.000 m um die WEA-Standorte umfasst. Zudem hat P. 2015 bloß vereinzelte Flüge des Schwarzmilans und auch keine Brutplätze festgestellt. Selbst wenn die Flüge bis in den UR des Vorhabengebietes erfolgt sein sollten, ergäben sich hierdurch keine ernsthaften Hinweise auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG. 4. Auch in Bezug auf den Kranich konnte sich der Beklagte auf die Beurteilung in der ASP II stützen, dass der Betrieb der WEA nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Der ausführlichen und
vollziehbaren Bewertung der Gutachter in der ASP II lag ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde. Die Hinweise aus der ASP I und die Beobachtungen des Vogelzugs im Rahmen der im Jahre 2013 durchgeführten Erhebungen genügten insoweit als Erkenntnisgrundlage. Soweit der Kläger geltend macht, dass die ULNB weitere Erhebungen zu den Hauptzugzeiten dieser streng geschützten Vogelart gefordert habe, verfängt er damit nicht. Weder die ULNB noch der Kläger haben dargelegt, welchen Erkenntnisgewinn solche Beobachtungen hätten erbringen können. In dem Leitfaden 2017 (S. 26) wird klargestellt, dass im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens, insbesondere des Zuges der Kraniche, nicht erforderlich ist. Eine Kollisionsgefährdung beziehungsweise ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist, wenn Kraniche an WEA vorbeiziehen, nicht gegeben. Die WEA-Empfindlichkeit des Kranichs bleibt (abgesehen vom Brutgeschehen) aufgrund eines ausgeprägten Meideverhaltens auf regelmäßig genutzte Rastplätze und ggfs. auf essentielle Anflugkorridore zu diesen Rastplätzen beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist
dem Leitfaden 2017 die Beschäftigung mit Rast- und Zugvögeln an das Vorhandensein einer im Einwirkungsbereich der zu prüfenden WEA liegenden konkreten Ruhestätte gebunden. Für eine im Einwirkungsbereich der genehmigten WEA gelegene Ruhestätte von Kranichen ergaben sich jedoch weder durch die Datenabfrage im Rahmen der ASP I noch bei den Begehungen im März 2013 Hinweise. Hier wurden Kraniche nur bei einem Überflug des Untersuchungsgebiets beobachtet. Auch aus der Bevölkerung wurde nur auf Flüge über das Vorhabengebiet, nicht aber auf das Vorhandensein von Rastplätzen hingewiesen (vgl. S. 7 und 33 Ergebnisbericht Avifauna).
Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres der endgültige Abschaltalgorithmus für die einzelnen WEA in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Die Kammer geht entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 geäußerten Rechtsauffassung davon aus, dass bei Anwendung des Leitfadens 2017 das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt ist. III. Des Weiteren ist die Verneinung erheblicher
teiliger Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut "Landschaft" plausibel. Der Beklagte hat bezogen auf einen
vollziehbar abgegrenzten UR (1.) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (2.) sowie ihre Funktion für die landschaftsbezogene Erholung (3.) und die Auswirkungen des Vorhabens auf diese beiden Kriterien (4.) ohne durchgreifende Fehler ermittelt und bewertet.
vollziehbar. Die Einwände des Klägers gegen diesen Untersuchungsradius greifen nicht durch. Dies gilt zum einen für sein Vorbringen, es hätte ein größerer Landschaftsraum untersucht werden müssen, weil sich die geplanten Standorte auf einem Höhenzug befänden und von den Anlagen eine immense Fernwirkung ausgehen werde. Denn auch
dem Windenergieerlass NRW ist die Höhenlage von WEA kein Kriterium für die Abgrenzung des UR und es ist nicht erkennbar, dass die an dem Erlass beteiligten Ministerien bei der Festlegung des Abgrenzungsmaßstabes nicht bedacht hätten, dass auch Standorte auf Höhenzügen in Betracht kommen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der optische Eindruck der WEA unabhängig von der Höhe ihres Standortes abnimmt, je größer die Entfernung zwischen den Anlagen und dem Beobachter ist. Auch das OVG NRW hat in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, juris, Rn. 92, die Größe des UR nicht beanstandet. Zum anderen kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe eine Abgrenzung und Bewertung eines Landschaftselements "L. -H. -Hochfläche" vornehmen müssen, um die Wertigkeit der Landschaft im Hinblick darauf zu untersuchen, ob sie sich "überhaupt für WEA eignet". Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein solches Landschaftselement überhaupt abgrenzbar ist und vom Kläger in seiner eigenen Landschaftsbewertung
vollziehbar abgegrenzt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige (zusätzliche) Landschaftsbewertung erforderlich gewesen wäre und ein dahingehendes Unterlassen die
vollziehbarkeit des Ergebnisses der VP August 2019 in Frage stellen könnte. Eine isolierte Betrachtung von "Landschaftselementen", wie der Kläger sie vorgenommen hat, stellt schon keine realitätsnahe Sachverhaltsermittlung dar, da eine Landschaft bzw. bestimmte Landschaftsteile immer auch durch die Umgebung, in der sie sich befinden, geprägt werden. Das Argument des Klägers, bei der Bewertung eines anhand des Umkreises um die WEA abgegrenzten Landschaftsraums würden Gebiete, die sich grundlegend unterschieden, umstandslos "in einen Topf geworfen", verfängt daher nicht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Landschaft in dem vom Kläger als Landschaftselement "L. -H. -Hochfläche" abgegrenzten Raum unzutreffend bewertet hätte oder ihr aufgrund von Landschaftsteilen, die "mit ihr nichts zu tun haben", eine geringere Qualität beigemessen hätte. 2. Der Beklagte hat seine Bewertung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft in dem vorgenannten UR als "mäßig" in der VP August 2019
vollziehbar begründet. Erhebliche
teilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind nicht bereits deshalb anzunehmen, weil mit der Errichtung und dem Betrieb von WEA nahezu zwangsläufig Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden sind, die typischerweise durch Ersatzgeldzahlungen ausgeglichen werden. Die Differenzierung in Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG a.F., wonach es von der Anzahl der geplanten WEA abhängt, ob eine UVP, eine allgemeine VP oder eine standortbezogene VP durchzuführen ist, wäre sinnlos, wenn allein schon die mit der Errichtung und dem Betrieb quasi jeder WEA zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Durchführung einer UVP führen müsste. Eine UVP ist daher nur erforderlich, wenn die WEA das Landschaftsbild über das mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb quasi zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigen können. Nur eine solche Interpretation trägt auch der gesetzlichen Wertung Rechnung, dass bei einem Windpark mit sechs bis weniger als 20 WEA nicht in jedem Fall als Ergebnis der allgemeinen VP eine UVP durchgeführt werden muss. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen besitzen die mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbundenen Umweltauswirkungen auch ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, sie könnten erheblich
teilig im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG a.F. sein, und deshalb das Genehmigungsverfahren damit "anzureichern". Vgl. VGH BW, Beschluss vom
ihrer Einschätzung stellt in den Bereichen, die vom LANUV mit der Wertstufe "mittel" bewertet sind, das NSG "Auf dem H. " eine Besonderheit dar. Sonstige höherwertige Bereiche befinden sich der Studie zufolge nur in den Bereichen, die auch vom LANUV so bewertet worden sind. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertungen des Beklagten und in der VP-Studie August 2019 nicht auf zutreffend festgestellten örtlichen Gegebenheiten beruhen. Sein Vorbringen weckt insbesondere keine durchgreifenden Zweifel an den Angaben des Beklagten in Bezug auf die im Umkreis der Anlagen bestehende Vegetation. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner VP August 2019 davon ausgegangen ist, dass der "300 m-Untersuchungsraum überwiegend von fortwirtschaftlich genutzten Fichtenforsten und ehemaligen Windwurfflächen mit Aufforstungen meist nicht lebensraumtypischer Gehölze oder durch Sukzession etablierter Primärvegetation mit mittlerem ökologischen Wert dominiert" werde (vgl. S. 7 VP August 2019). Gleiches gilt für die Aussage, die "Hochebene um den O. L. " sei "neben flächigen, einheitlichen Fichten-Altersklassenwäldern, von 10-12-jährigen strukturarmen Aufforstungs- und Sukzessionsflächen gleichen Alters geformt" (S. 10 VP August 2019). Soweit der Kläger gegen diese Feststellungen einwendet, die Waldflächen auf der L. -H. -Hochfläche bestünden mehrheitlich aus Laub- und Mischwäldern, in denen standortgerechte und mittelgebirgstypische Buchen, Eichen, Erlen, Birken und Eschen den weitaus größten Teil der Bäume stellten, und als
weis auf Übersichtskarten aus dem Internetportal "TIM-Online" Laubwaldflächen abgegrenzt hat, widerlegt dies nicht die Beschreibungen in der VP August 2019. Zunächst befinden sich viele dieser Laubwaldflächen im NSG "Auf dem H. " und am westlichen Rand des L. , in denen auch der Beklagte bzw. die VP-Studie August 2019 einen ästhetisch wertvollen Laubwaldbestand lokalisiert haben. Die Formulierungen "überwiegend", "dominiert" und "geformt" in der VP August 2019 (S. 7 und 10 VP August 2019) greifen diese Gegebenheiten auch sprachlich auf. Zum anderen erfassen die vom Kläger ermittelten Laub- und Mischwaldstücke auch die vom Beklagten erwähnten Sukzessionsflächen mit Primärvegetation. Dass die Einschätzung des Beklagten, diese Primärvegetation habe nur mittleren ökologischen Wert (vgl. nur S. 7 VP August 2019), nicht vertretbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann die Annahme des Beklagten, dass Aufforstungen mit meist nicht lebensraumtypischen Gehölzen stattgefunden hätten, auch nicht mit Erfolg durch die von ihm zitierte Aussage des zuständigen Revierförsters, dass Douglasien, Buchen, Eichen, Erlen und Hainbuchen angepflanzt und allein in den Jahren 2008 und 2009 53.000 Buchen, Eichen und Erlen neu gepflanzt worden seien, widerlegen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Douglasie aus Nordamerika stammt, sodass gegen ihre Einordnung als nicht lebensraumtypische Art nichts zu erinnern ist. Dass diese Baumart gleichwohl als lebensraumtypisches Gehölz einzustufen sein sollt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.